Generell: Strafandrohung bei einem Vergehen (bis zu 3 Jahren), wenn darüber, dann Verbrechen!
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- Mathias Holtzer
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1 Zuständigkeit sachlich örtlich 1.) örtliche Zuständigkeit a) Die Bezirksgerichte führen das Strafverfahren bei gerichtlich strafbaren Vergehen mit einer Strafandrohung bis zu einem Jahr durch, wirken fallweise bei Vorerhebungen und untersuchungen mit. Weiters wichtig: Einzelrichterbeteiligung, Streitwert bis ATS ,-- (d.s und 28 Zents). Generell: Strafandrohung bei einem Vergehen (bis zu 3 Jahren), wenn darüber, dann Verbrechen! b) Landesgerichte sind berufen als: Untersuchungsgericht im Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen durch Einzelrichter (Untersuchungsrichter) Im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter, wenn anzunehmen ist, dass keine längere Freiheitsstrafe als höchstens 5 Jahre oder eine Geldstrafe zu verhängen ist. Schöffengericht in einer Versammlung von 2 Berufsrichtern und 2 Laienrichtern (Schöffen) für alle Delikte, die nicht im vereinfachten Verfahren oder durch ein Geschworenengericht Geschworenengericht in einer Versammlung von 3 Berufsrichtern und 8 Laienrichtern (Geschworene) Aburteilung aller Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind. Rechtsmittelsenat in einer Versammlung von 3 Berufsrichtern bei Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte bei Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr c) Oberlandesgerichte und der OGH sind für die Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen zuständig. Rechtsmittelverfahren im Strafprozess: Rechtsmittel gg. Urteile sind die Nichtigungsbeschwerde und die Berufung. Rechtsmittel gg. Beschlüsse heißen Beschwerden. Bei Zivilsachen 3 Instanzen, Strafprozeß nur 2 Instanzen: - Über Berufungen gg. bezirksgerichtliche Urteile entscheiden die Landesgerichte - Die Oberlandesgerichte entscheiden über Berufungen gg. Urteile der LG und über Beschwerden gg. Beschlüsse dieser Gerichte; - Der OGH entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerden werden gg. Urteile der LG (als Schöffen- oder. Geschworenengerichte) und die damit verbundenen Berufungen SJ 2001/02 1
2 Das höchste außerordentliches Rechtsmittel: EUGh (Europ. Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg). Strafprozess Ablauf Verdacht Bundespolizei, - gendarmerie verfolgt ihn Gerichtl. Vorerhebungen Voruntersuchung Anklageerhebung Hauptverhandlung Urteil (frei oder ab jetzt Strafhaft) Berufung 2. Instanz Rechtsmittelinstanz Urteil Berufung OGH Berufung wegen: Nichtigkeit, Schuld, Strafe im Strafgesetzrecht 289, 13 Nichtigungsgründe wie: Urteil undeutig ausgesprochen, Urteil überschreitet Anklage ua. gerichtliche Vorerhebungen eingeleitet durch Staatsanwalt, bei Bezirksgericht vom Bezirksanwalt 2.) örtliche Zuständigkeit Die Aburteilung einer strafbaren Handlung steht in der Regel dem Gericht zu, in dessen Sprengel die Tat begangen wurde (Gerichtsstand des Tatortes) Verfahren Erste Anhaltspunkte für Strafverfolgung meist von Sicherheitsbehörde ermittelt. Wenn das Material ausreichend erscheint, kommt Akt an Staatsanwaltschaft, welche eine Vorerhebung bzw. Voruntersuchung einleitet. Voruntersuchung führt Untersuchungsrichter durch, trifft Untersuchungshandlungen nach eigenem Ermessen. Während der Vorerhebung bzw. der untersuchung ist der Beschuldigte entweder auf freiem Fuß oder in U-Haft (nur wenn Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr sowie Wiederholungsgefahr besteht). Nach Beendigung der Voruntersuchungen entweder Einstellung des Verfahrens, oder die Staatsanwaltschaft erhebt die Anklage (Anordnung einer Hauptverhandlung). Ablauf der Hauptverhandlung: Aufruf der Sache Generalien (=Alter, Beruf, usw.) des Angeklagten Beeidigung der Schöffen od. Geschworenen Vortrag der Anklageschrift Gegenäußerung der Verteidigung Vernehmung des Angeklagten Beweisverfahren (Ermittlung des Sachverhalts mit Hilfe der Beweismittel) Schlussvorträge des Anklägers sowie des Verteidigers (Plädoyer) Beratung des Gerichtes (Urteilsfällung) Urteilsverkündigung und Rechtsmittelbelehrung. SJ 2001/02 2
3 Strafzumessung: Gericht muss Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigen, um die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bei Wertung von Tag und Schuld richtig festzusetzen.m Außerordentliches Strafmilderungsrecht: Strafe wird unter gesetzl. Mindestmaß festgelegt. Ist der Beschuldigte/Täter einsichtig und ist bereit, für die Folgen der Tat einzustehen (Schadensgutmachung; Bereitschaft, gemeinnützige Leistungen zu erbringen) kann der Staatsanwalt einen außergerichtlichen Tatausgleich akzeptieren. Sobald dieser erfolgt ist, kann von einer weiteren Verfolgung abgesehen werden. Bedingte Strafnachsicht (=bedingte Verurteilung) ist die Nachsicht der Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe. Nach Ablauf einer best. Probezeit, gilt die Strafe als verbüßt, er bleibt aber vorbestraft. Vom Verurteilten bzw. vom Staatsanwalt kann ein Rechtsmittel eingesetzt werden (Frist 4 Wochen), es schließt sich dann an Verfahren erster Instanz das Rechtsmittelverfahren an. Die Entscheidung der 2. Instanz ist endgültig. Wenn kein Rechtsmittel eingesetzt wird oder die 2. Instanz entschieden hat, kommt es zum Strafvollzug. Jugendgerichtsgesetz Enthält Sonderbedingungen im Bereich Strafrecht und Strafprozess. Grundgedanke: Besserung und Erziehung und Zurückführung in geordnete Verhältnisse. Strafandrohung, - ausmaß max. 20 Jahre, gerne wird die Diversionshaft ausgesprochen. Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind Personen vom 14. bis zum 19. Lebensjahr. Sie sind strafrechtlich verantwortlich, außer es liegen besondere Umstände (Verwahrlosung, Unreife ua.) vor. In Fällen minder schwerer Kriminalität kann Staatsanwalt von Verfolgung überhaupt absehen, oder vorläufige Verfahrenseinstellung auf Probe gg. Auflagen geben. Weitere Möglichkeit: Schuldspruch ohne Strafe. Echte bedingte Verurteilung (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) Wenn es zweckmäßig erscheint, kann es auch zu einem bloßen Schuldspruch unter Vorbehalt einer Strafe kommen, d. h. Geld- od. Freiheitsstrafe wird für eine Probezeit von 1-3 Jahren aufgeschoben. Verurteilung bedingt! Außergerichtlicher Tatausgleich Wenn Täter Bereitschaft zeigt, für Folgen und einzustehen und allfälige Tatfogen gutzumachen. Bewährungshelfer können Versöhnungsausgleich zw. Täter und Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich) vornehmen, oder Jugendlicher wird veranlasst, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, bzw. Besuch von Kursen und Sozaltraings. Halbierung des Strafausmaßes Höchstmaß aller zeitlichen Freiheitsstrafen ist auf die Hälfte herabgesetzt. Androhung einer Freiheitsstrafe bis max. 15 Jahre, wenn Täter bei Tat unter 16, Androhung max. 10 Jahre. Jugendstrafvollzug ist ebenfalls auf Grundgedanken des Jugendgerichtsgesetzes abgestimmt: Erziehung vor Bestrafung! Tilgung: Unbescholtenheit einer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilten Person kann durch Tilgung wiederhergestellt werden. Tilgungsfristen je nach Art der verhängten Strafe 5, 10 od. 15 Jahre. Ein Leumdungszeugnis ist der Nachweis, ob eine nicht getilgte Vorstrafe eingetragen ist oder nicht. Tilgung erfolgt kraft Gesetzes, Antragerstellung nicht notwendig automatische Tilgung im Strafregisteramt Wien. SJ 2001/02 3
4 Leitende Grundsätze: - Prinzip der Rechtsstaatlichkeit - Schuldprinzip (Tun od. Unterlassen) - Prinzip des Tatstrafrechtes (geahndet werden darf nur eine strafbare Handlung, nicht seine Gefährlichkeit) Bsp.: Haftstrafe und Zeitstrafe (Einweisung in Anstalt f. abnorme Rechtsbrecher, nicht in Jahren ausgesprochen) Strafbares Verhalten setzt, wer durch eine Handlung oder Unterlassung gesetzlich geschützte Rechtsgüter (Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum) bedroht oder verletzt. Es wird zwischen dem Verwaltungsstrafrecht sowie dem gerichtlichen Strafrecht unterschieden. (brauchen nur gerichtliches, wie folgt): Rechtsquellen: Strafgesetzbuch (StGB) 1974 und seine Nebengesetze Straftat ist eine Handlung (eine Unterlassung), die tatbestandsmäßig rechtswidrig schuldhaft und mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Tatbestandsmäßigkeit Tatbestand ist die genaue, jeoch abstrakte Beschreibung eines strafbaren Verhaltens im Gesetz. Kann ein Sachverhalt keinem Umstand untergeordnet (subsumiert) werden, ist keine Bestrafung möglich! Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn ein Verhalten gg. eine Rechtsvorschrift verstößt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Rechtfertigungsgründe: - Notwehr: Jemand bedient sich der notwendigen Verteidigung, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder von einem anderen abzuwehren - Festnahmerecht oder Waffengebrauchsrecht der Exekutive - Rechtfertigender Notstand Schuld Strafbar ist nur die tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung eines Zurechnungsfähigen (Ausnahmezustand: Geburt, Drogen & Alk, geistige Krankheit) Schuldformen: Vorsatz: Der Täter verwirklicht alle Umstände der Tat mit Wissen und Wollen, und es ist ihm bewusst, dass sein Verhalten Unrecht darstellt. Fahrlässigkeit: Der Täter will zwar den schädlichen Erfolg nicht bewusst, seine Schuld be- SJ 2001/02 4
5 steht aber in einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit bwz. in unverantwortbarem Leichtsinn. - Unbewusste F: Der Täter lässt die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und erkennt deswegen nicht das Unrechtmäßige seines Verhaltens. - Bewusste F: Der Täter hält es für möglich, dass sein Verhalten ein Unrecht bewirken kann, er will es jedoch nicht. Strafaufhebungs- und Ausschließungsgründe: Verjährung Begnadigung Tätige Reue & Wiedergutmachung (vgl. Diversion) Versuch & Vollendung Erfolg des Delikts, man entspricht dem Täterbild d. Paragraphen oder des Delikts Tauglicher = zb: Jemand schießt jemandem ein Messer entgegen (tauglicher Tötungsversuch) Untauglicher= zb: Jemand wirft jemandem einen Kugelschreiber nach begehen mehrere eine Straftat, so haften sich solidarisch (alle gleich)! Strafe - Unterscheidung strafbare Handlung -gg. Leib & Leben -gg. fremdes Vermögen -gg. Tierquälerei -gg. Landesverrat -gg. Schwangerschaftsabbruch nach 13. Woche -gg. Ehre und Familie -gg. Sittlichkeit -gg. Freiheit -gg. Ehre SJ 2001/02 5
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