Coffeeshop-Urteil ZUSAMMENFASSUNG
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- Victor Reuter
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1 Johannes Mocken Staatsanwalt (GL) Deutscher Verbindungsstaatsanwalt Beschrijving: BES Logo Büro für Euregionale Zusammenarbeit (BES) Bezirksstaatsanwaltschaft Limburg Coffeeshop-Urteil ZUSAMMENFASSUNG Instanz: Gericht Limburg in Maastricht Datum des Urteils: 26. Juni 2013 Kurzer Inhalt: Der Tatverdächtige, ein Mitarbeiter eines Coffeeshops, wird als Mittäter des Tatbestands des Verkaufs von weichen Drogen an Nichteingesessene der Niederlande im besagten Coffeeshop zu einer bedingten Arbeitsstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Verteidigung, die darauf abzielt, die Thesen der Staatsanwaltschaft für unzulässig erklären zu lassen, wird zurückgewiesen. Das Ansässigkeitskriterium stellt keine Verletzung der Verfassung, der nationalen Gesetzgebung, der europäischen Gesetzgebung oder der EMRK dar. Die Berufung auf das Vertrauensprinzip fruchtet nicht. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, in dieser Akte zu verfolgen, stellt auch keine Verletzung des Prinzips der angemessenen und gerechten Interessenswägung dar. Der Tatvorwurf: Der Tatverdächtige muss sich dafür verantworten, dass: er am. in der Gemeinde Maastricht im Coffeeshop [K.], ] oder von diesem Coffeeshop aus auf beruflichem oder gewerblichem Wege an eine oder mehrere Personen, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, mehrmals vorsätzlich Haschisch / Hanf verkauft hat, die in der 2. Liste als Anhang zum Opiumgesetz aufgeführt sind.
2 2 Das Urteil des Gerichts Sachdienliche Regelungen und Unterlagen A. Opiumgesetz Paragraph 3, Einführung und B, sowie Paragraph 11, dritter Absatz, bestrafen (unter anderem) den (vorsätzlichen) Verkauf, die Lieferung und die Zurverfügungstellung von Mitteln aus der 2. Liste des Gesetzes (unter anderem Hanf und Haschisch) mit Ausnahme von geringen Mengen für den eigenen Konsum. Seit 1999 wird beruflicher oder gewerblicher vorsätzlicher Handel, der gegen das Verbot aus dem Paragraphen 3, Einführung und B, verstößt, mit einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Jahren oder einer maximalen Geldstrafe der 5. Kategorie (derzeit ,-) geahndet. Paragraph 13b erteilt dem Bürgermeister die Möglichkeit, im Rahmen des Verwaltungszwangs eine Last aufzuerlegen, insofern die in der 1. und 2. Liste gemeinten Mittel in den Wohnungen oder Räumlichkeiten (sowie in den dazugehörigen Höfen) verkauft werden, geliefert werden, zur Verfügung gestellt werden bzw. vorhanden sind. Dieser Paragraph bildet die gesetzliche Grundlage für die sogenannte Damokles-Politik des Bürgermeisters der Gemeinde Maastricht B. Niederländische Anweisung Opiumgesetz für die Staatsanwaltschaften (2012A021) Diese Anweisung beinhaltet (insofern hier sachdienlich) Folgendes: HINTERGRUND 1. Die niederländische BTM-Politik Die niederländische BTM-Politik richtet sich auf die Vorbeugung und die Reduzierung des BTM-Konsums, sicherlich insofern dieser zu Gesundheitsschäden und zu sozialen Schäden führt, und auf die Vorbeugung und die Reduzierung der gesellschaftlichen Schäden, die mit der Benutzung, dem Anbau und dem Handel in BTM verbunden sind. Das Opiumgesetz hat sich im Laufe der Jahre geändert, insbesondere beim Verbot in Sachen Handel und Anbau. Am 1. Januar 2013 wurde die Duldungspolitik für Coffeeshops verschärft, indem der Zugang der Coffeeshops auf die in den Niederlanden ansässigen Personen beschränkt wurde. Dazu wurden die in vorliegender Anweisung enthaltenen Kriterien ergänzt, um damit die Frage zu beurteilen, ob gegen einen Coffeeshop, der aus gesetzlicher Sicht untersagt ist, strafrechtlich vorgegangen werden muss. (..)
3 3 VORERMITTLUNG 1. Duldungspolitik Coffeeshops Coffeeshops sind Betriebe aus dem Gaststättengewerbe, in denen kein Alkohol verkauft wird, aber in denen weiche Drogen verkauft und konsumiert werden. Die Coffeeshops dürfen keine Werbung machen (A für affichering-plakate), sie dürfen keine harten Drogen haben oder verkaufen (H für harte Drogen), sie dürfen die Ruhe nicht stören (O für overlast-belästigung), Jugendliche dürfen sich weder in den Coffeeshops aufhalten noch dort etwas kaufen (J für Jugend), die Coffeeshops dürfen jedem Kunden nur eine geringe Menge verkaufen und sie dürfen nur einen geringen Bestand haben (G für geringe Menge), Personen, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, dürfen den Coffeeshop weder betreten noch dort etwas kaufen (I für ingezetenen van Nederland in den Niederlanden ansässige Bürger. Auf diese Weise sind die sogenannten AHOJGI-Kriterien entstanden (zu den Einzelheiten siehe Seite 4). In der örtlichen Dreiecksberatung ( driehoeksoverleg ) werden die höchstzulässigen Handelsvorräte der geduldeten Coffeeshops festgelegt. Solange der Bestand diese Höchstgrenze nicht überschreitet, wird im Prinzip nicht eingeschritten. Der Bestand darf 500 Gramm auf keinen Fall überschreiten. Wenn ein Coffeeshop, der geduldet wird, eines der AHOJGI-Kriterien verletzt, sind die Präsenz und der Verkauf der Handelsvorräte Risiko des Betreibers und des Inhabers des Coffeeshops. Dabei ist die Rede von Handlungen, die im Opiumgesetz als gewerblich qualifiziert werden. Die örtliche Verwaltung legt innerhalb des nationalen Rahmens (Opiumgesetz und Anweisung bezüglich des Opiumgesetzes) die Coffeeshop-Politik fest und sie übernimmt die Regie. Neben den AHOJGI-Kriterien können die Kommunen nach einer Beratung mit den Partnern in der örtlichen Dreiecksberatung zusätzliche Vorschriften formulieren, denen die geduldeten Coffeeshops gerecht werden müssen. In diesen Unternehmen wird gegen den Verkauf der in der 2. Liste aufgeführten Hanfprodukte nicht mehr strafrechtlich vorgegangen, insofern dieser Verkauf im Rahmen der auf Seite 4 näher erläuterten AHOJGI-Kriterien erfolgt. Die Handhabung der Duldungskriterien obliegt wie jetzt auch schon der Fall ist primär dem Bürgermeister, der kraft Paragraph 13b des Opiumgesetzes seine Schließungsbefugnis ausübt. Die strafrechtliche Handhabung durch die Staatsanwaltschaft ist das Schlussstück der verwaltungstechnischen Handhabung durch die Kommune. (..)
4 4 Coffeeshops Die AHOJGI-Kriterien Die Buchstaben AHOJGI stehen für das Verbot, Afficheren (reclame te maken voor hasj en wiet) Harddrugs te verhandelen Overlast te veroorzaken Jeugdigen onder de 18 jaar in de coffeeshop toe te laten of aan hen te verkopen Grote hoeveelheden te verhandelen (niet meer dan 5 gram per keer verkopen) of op voorraad te hebben (niet meer dan 500 gram) aan niet Ingezetenen te verkopen) Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen einen Coffeeshop, der gesetzlich betrachtet untersagt ist, strafrechtlich vorgegangen werden muss, gelten die nachstehenden Kriterien: A: Keine Plakate: das bedeutet, dass jede Form von Werbung untersagt ist, mit Ausnahme eines kleinen Hinweises auf das betreffende Unternehmen H: Keine harten Drogen: das bedeutet, dass keine harten Drogen vorhanden sein dürfen bzw. verkauft werden dürfen; O: Keine Belästigungen: darunter sind folgende Belästigungen zu verstehen: Parken in der Nähe der Coffeeshops, Lärmbelästigungen, Schmutz bzw. Kunden, die vor oder in der Nähe des Coffeeshops herumhängen; J: Weder Verkauf an Jugendliche noch Zugang zum Coffeeshop für Jugendliche: in Anbetracht des steigenden Konsums von Cannabis bei Jugendlichen hat man sich dafür entschieden, die Altersgrenze von achtzehn Jahren strikt zu handhaben; G: Kein Verkauf großer Mengen pro Transaktion, d.h. Mengen, die grösser sind als die für den persönlichen Konsum benötigten Mengen (= 5 Gramm) Unter "Transaktion" sind alle Käufe und Verkäufe eines bestimmten Kunden an einem Tag zu verstehen; I: Weder Zugang noch Verkauf an Nicht-Eingesessene der Niederlande Das Kriterium I gilt ab dem 1. Januar 2013 überall in den Niederlanden. Kommunen können in ihrer örtlichen Coffeeshop-Politik ergänzende Vorschriften einbauen
5 5 C. Damokles-Politik der Gemeinde Maastricht Die Damokles-Politik für Coffeeshops 2013 lautet wie folgt: 1. Es werden verwaltungsrechtliche Handhabungsmaßnahmen ergriffen werden, sofern ein Coffeeshop die national von der Staatsanwaltschaft festgelegten AHOJGI- Kriterien verletzt. (..) COFFEESHOP-POLITIK AM 1. JANUAR 2013 Aufgrund der Regierungserklärung wird die Coffeeshop-Politik am 1. Januar 2013 wie folgt gestaltet: Das Wehren von Drogentouristen wird uneingeschränkt fortgesetzt. Die nationale Einführung des Ansässigkeitskriteriums wird am 1. Januar 2013 durchgesetzt. Die Anweisung über das Opiumgesetz der Staatsanwaltschaft wird in diesem Zusammenhang angepasst. In der Praxis bedeutet das Ansässigkeitskriterium: a) nur Personen, die in den Niederlanden ansässig sind, haben Zugang zum Coffeeshop und können dort kaufen; b) als "Ansässiger" ist jede Person zu verstehen, die ihren Anschrift / ihren Wohnsitz in einer niederländischen Gemeinde hat; c) Der Inhaber des Coffeeshops muss feststellen, ob die Person, die den Coffeeshop betritt und die dort Rauschgift erwirbt, in den Niederlanden ansässig ist Anwendung in der vorliegenden Strafsache - Ist das I-Kriterium aus der Anweisung für das Opiumgesetz gesetzeswidrig? Das Gericht erwägt, dass keine einzige Rechtsregel einer derartigen Verschärfung der Duldungspolitik im Wege steht. Das Kollegium der Generalprokuratoren ist aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen dafür befugt. Eine derartige Verschärfung der Politik kann nicht als Ergänzung des Opiumgesetzes betrachtet werden: Die Verschärfung der Politik stellt keine Änderung des im Gesetz festgelegten Verbots auf den Verkauf von Hanf und Hasch dar, denn es handelt sich dabei um die Bedingungen, unter denen eine Gesetzesverletzung geduldet wird und die strenger geworden sind. - Verletzt das Ansässigkeitskriterium das EU-Recht, die Verträge und die Verfassung? Das Gericht stellt fest, dass die in der Anweisung für das Opiumgesetzes aufgeführten Ziele und Interessen an sich als angemessen und legitim betrachtet
6 6 werden können und deshalb einen (indirekten) Unterschied über die Staatsangehörigkeit rechtfertigen können, denn so schützt man objektiv betrachtet die Wichtigkeit der Gesundheit der Öffentlichkeit (Bekämpfung der Einmischung der Drogenkreise und Regulierung des Konsums) und die Wichtigkeit der Handhabung der öffentlichen Ordnung (Zurückdrängung des Drogentourismus und Belästigungen) objektiv betrachtet beschützt. Das Gericht ist der Meinung, dass das I-Kriterium aus der Anweisung für das Opiumgesetz deshalb nicht ohne weiteres das EU-Recht, die EMRK und das 12. Protokoll und die Verfassung verletzen. Auch bei der Frage, ob diese Ziele und Interessen mit der Einführung des I- Kriteriums wirklich erreicht oder unterstützt werden können, ist zu prüfen, ob es im Voraus deutlich ist, dass die gesteckten Ziele mit der geführten Politik nicht erreichbar sind. Zu dieser Schlussfolgerung kann man in dieser Angelegenheit jedoch nicht kommen. Das gilt auch für die Frage, ob die Ziele und Interessen mit anderen (oder weniger weitgehenden) Maßnahmen erreicht oder unterstützt werden können. Wann der Tatverdächtige unter diesen Umständen für eine Verletzung des Opiumgesetzes verfolgt wird, kann man nicht behaupten, der Staatsanwalt hätte das Prinzip der gerechten und angemessenen Interessenabwägung verletzt. Das Gericht erwägt, dass sich herausgestellt hat, dass die in der Vergangenheit bei der Handhabung eingesetzten verwaltungsrechtlichen Instrumente nicht den gewünschten Effekt hatten, denn der Tatverdächtige und seine Mittäter haben dann einfach weiche Drogen an Personen verkauft, die nicht in den Niederlanden ansässig sind. In einer derartigen Situation ist das Gericht der Meinung, dass die Nutzung des strafrechtlichen Handhabungsinstruments als letzte Lösung gerechtfertigt ist. Ergebnis: Das Gericht verurteilt den Tatverdächtigen.???
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