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1 NEWSLETTER 3/2015 Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen: Die erste SVA-Vorschreibung des Jahres 1 Managergehälter im Fokus des Steuerrechts 3 Neue Pflicht zur Nachhaltigkeits-Berichterstattung 5 IFRS Update - Übersicht über neue IFRS Vorschriften (Stand ) 6 Ungarn: Drastische Strafen durch das EKAER-System Die erste SVA-Vorschreibung des Jahres Mit Ende Jänner / Anfang Februar haben Selbständige bzw. Gewerbetreibende die erste Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für das Jahr 2015 erhalten. Diese Vorschreibungen werden von der SVA automatisch generiert und sollten daher - da auch Computer nicht immer alles wissen können - auf bestimmte Punkte hin geprüft werden Richtige Beitragsgrundlage für die vorläufigen Beiträge 2015 Die GSVG-Beiträge für das laufende Jahr werden auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorge schrieben, da erst nach Erstellung der Einkommensteuererklärung frühestens im Laufe des Jahres 2016 die endgültigen Einkünfte für 2015 bekannt sind. Die Basis für die vorläufige Beitragsgrundlage des aktuellen Jahres ist grundsätzlich der Einkommensteuer bescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Liegt dieser noch nicht vor, dann wird ein älterer Einkommensteuerbescheid für die vorläufige Beitragsbemessung herangezogen. Zu den ermittelten Einkünften werden die im Herkunftsjahr der Einkünfte vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge (ggf. auch Beiträge für freiwillige Arbeitslosenversicherung und/oder eine freiwillige Zusatzversicherung) hinzugerechnet und der so ermittelte Wert mit einem Aktualisierungsfaktor aktualisiert. Die vorläufigen Beiträge 2015 werden somit auf Basis Ihrer aktualisierten Einkünfte des Jahres 2012 zuzüglich der für das Jahr 2012 vorgeschriebenen GSVG-Beiträge berechnet und vorgeschrieben. Albanien Bulgarien Kroatien Österreich Polen Rumänien Serbien Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.

2 TPA Horwath-Tipp: Bitte prüfen Sie daher, ob hier die korrekte vorläufige Beitragsgrundlage für 2015 herangezogen wurde Nachbemessung für Vorjahre Wurde im Jahr 2014 eine Einkommensteuererklärung der Vorjahre (zb für 2013) rechtskräftig und war die vorläufige Beitragsgrundlage niedriger als die tatsächlichen Einkünfte, so kommt es zur Nachbemessung der endgültigen GSVG-Beiträge. Sollten im Jahr 2014 zwei oder mehrere Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren rechtskräftig geworden sein und kommt es in mehreren Kalenderjahren zu Nachbemessungen, so werden diese ALLE zu je einem Viertel ab dem 1. Quartal 2015 zusätzlich zu den vorläufigen Beiträgen 2015 vorgeschrieben. Hier kann es zu einer erheblichen Kumulierung von GSVG-Beiträgen kommen. Gutschriften werden hingegen sofort in dem Jahr verbucht, in dem der jeweilige Einkommensteuerbescheid rechtskräftig wird. Die Nachbemessung errechnet sich grundsätzlich wie folgt (Annahme für 2013): Selbständige/gewerbliche Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid 2013 zuzüglich vorläufig vorgeschriebene KV und PV-Beiträge für 2013 abzüglich Jahreswert vorläufige Beitragsgrundlage für 2013 = Basis für Nachbemessung GSVG-Beiträge Liegen die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid (zuzüglich vorgeschriebener GSVG-Beiträge) über der Höchstbeitragsgrundlage (2013: EUR ,00), so erfolgt die Nachbemessung auf Basis der Differenz der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage und dem Jahreswert der vorläufigen Beitragsgrundlage Mehrfachversicherung Liegt eine so genannte Mehrfachversicherung vor, dh. neben den selbständigen/gewerblichen Einkünften wird zb auch eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt, und überschreiten die Einkünfte zusammen in Summe die jährliche gesetzliche Höchstbeitragsgrundlage, so werden die endgültigen GSVG-Beiträge (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) nur mehr für jenen Teil der selbständigen bzw. gewerblichen Einkünfte vorgeschrieben, für den nicht bereits ASVG-Beiträge abgeführt wurden. TPA Horwath-Tipp: Prüfen Sie, ob die Nachbemessung für Vorjahre korrekt erfolgt ist Einkünfte als freier Dienstnehmer In den selbständigen Einkünften gemäß Einkommensteuerbescheid können auch Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis enthalten sein, für die bereits vom Auftraggeber ASVG-Beiträge abgeführt wurden. Das sollten Sie der SVA mitzuteilen, da dies aus dem Einkommensteuerbescheid nicht ersichtlich ist. TPA Horwath-Tipp: Bitte teilen Sie der SVA mit, wenn Sie Einkünfte als freier Dienstnehmer lukrieren, damit diese von der Beitragsgrundlage für die GSVG-Beiträge ausgeschieden werden können Nicht versicherungspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ein Kommanditist oder ein Stiller Gesellschafter beziehen aus steuerlicher Sicht idr Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind diese auch als solche im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen. Sofern ein Kommanditist nicht ohnehin in einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis zur Kommanditgesellschaft steht oder in der Gesellschaft mittätig ist, unterliegen seine Einkünfte als nicht mittätiger so genannter kapitalistischer Kommanditist nicht (!) der GSVG-Pflicht. Auch Einkünfte eines Stillen Gesellschafters sind idr nicht GSVG-pflichtig. Februar

3 TPA Horwath-Tipp: Sind in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb daher Einkünfte als nicht-mittätiger Kommanditist oder Stiller Gesellschafter erhalten, teilen Sie dies bitte der SVA mit, damit diese Einkünfte aus der Beitragsgrundlage ausgeschieden werden. Gerne stehen Ihnen unsere Spezialisten für Fragen rund um Ihre SVA Vorschreibungen gerne zur Verfügung. 2. Managergehälter im Fokus des Steuerrechts Im Vorjahr wurde die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Managergehältern mit EUR pro Jahr eingeführt, der Verfassungsgerichtshof sah im diesbezüglich Gesetzespaket keine Verfassungswidrigkeit. Weiters sind freiwillige Abfertigungen, Vergleichszahlungen und Kündigungsentschädigungen bei Dienstnehmern nur noch beschränkt steuerlich begünstigt Von der Kürzung betroffene Personen Entgelte an Manager sind beim auszahlenden Unternehmen seit nur noch bis zu einem Betrag von EUR pro Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es spielt diesbezüglich keine Rolle, ob die Manager im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig werden. Beträge, die über diesen Betrag hinaus als Entgelt bezahlt werden, führen steuerlich zu keiner Betriebsausgabe und erhöhen somit die Ertragsteuerbelastung des Unternehmens. Auch Honorare, die an organisatorisch eingegliederte Personen geleistet werden, fallen unter diese Bestimmung. Organisatorisch eingegliederten Personen sind ua. Vorstände einer AG oder Gesellschafter- Geschäftsführer unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Die Kürzung betrifft entgegen der landläufigen Bezeichnung Managergehälter nicht nur Manager, sondern alle Personen, die im Rahmen eines Dienstvertrages oder Werkvertrages für ein Unternehmen tätig sind. Es kann daher nicht nur der Geschäftsführer, sondern beispielsweise auch ein sehr gut verdienender Prokurist davon betroffen sein Begriff Entgelt Unter dem Begriff Entgelt sind sowohl Geldleistungen als auch sämtliche Sachleistungen zu subsumieren, die an aktive oder ehemalige Dienstnehmer bezahlt werden. Zu den Sachleistungen zählen zb ein Firmen- KFZ oder eine Dienstwohnung. Unter Geldleistungen fallen auch Boni, Diensterfindungsprämien oder Abgangsentschädigungen. Zahlungen an ehemalige Dienstnehmer wie zb Firmenpensionen sind von der Gesetzesänderung ebenfalls betroffen. Die Kürzung betrifft nur Entgelte und Honorare, nicht jedoch Lohnnebenkosten oder Sozialversicherungs beiträge. Diese bleiben unabhängig von der Höhe der ausbezahlten Entgelte zur Gänze Betriebsausgabe Aliquotierung Bei unterjährigem Ein- und/oder Austritt ist der Maximalbetrag von EUR entsprechend zu aliquotieren. Beispiel: Ein Geschäftsführer einer GmbH erhält einen Jahresbezug von EUR (brutto inkl. Sachbezüge). Er tritt am 1.7. des Jahres ein und erhält für diesen Zeitraum EUR , somit sind EUR nicht abzugsfähig. Februar

4 2.4. Verbundene Unternehmen Ist eine Person in mehreren verbundenen Unternehmen tätig und erhält in mehreren Gesellschaften einen Bezug, so sind diese Bezüge in Summe zu betrachten und ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt während des Wirtschaftsjahres den Maximalbetrag überschreitet. Ist dies der Fall, so ist die Kürzung aliquot der ausbezahlten Bezüge vorzunehmen. Dasselbe gilt auch bei Einzelunternehmen, wenn ein und dieselbe Person in unterschiedlichen Betrieben eines Betriebsinhabers tätig wird. Die Teil-Auszahlung über ein ausländisches verbundenes Unternehmen ändert grundsätzlich nichts an der nachstehend dargestellten Berechnung für das österreichische Unternehmen. Beispiel: Ein Vorstand einer AG erhält in der A-AG einen Jahresbezug von EUR und im Schwesterunternehmen B-AG einen Jahresbezug von EUR In Summe erhält der Vorstand einen Jahresbezug von EUR und überschreitet den Maximalbetrag von EUR um EUR Bei der A-AG sind somit EUR und bei der B-AG EUR steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig Einschränkungen beim Golden Hand-Shake Neben der beschränkten Abzugsfähigkeit von hohen Bezügen für Unternehmen wurden durch das AbgÄG 2014 auch steuerliche Begünstigungen für echte Dienstnehmer eingeschränkt. Bisher waren Zahlungen auf Grund eines (außer)gerichtlichen Vergleichs, Kündigungsentschädigungen sowie Zahlungen für den Verzicht auf künftige Arbeitsleistungen ( Abgangsentschädigungen ) betraglich unbegrenzt zu einem Fünftel steuerfrei. Seit März 2014 sind Abgangsentschädigungen steuerlich zur Gänze nach Tarif steuerpflichtig die bisherige Steuerbegünstigung wurde gänzlich gestrichen. Kündigungsentschädigungen und Vergleiche sind zwar weiterhin zu einem Fünftel steuerfrei, das steuerfreie Fünftel darf jedoch nicht höher sein als ein Fünftel der neunfachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage HBGL (HBGL 2015: EUR 4.650). Ein über diesen Wert hinausgehendes Fünftel ist wie zum Tarif zu versteuern. Für Dienstnehmer, die noch dem Abfertigungssystem alt unterliegen, konnten bisher neben der gesetzlichen Abfertigung innerhalb der Viertel- und Zwölftelregelung freiwillige Abfertigungen steuerbegünstigt ausbezahlt werden. Die Höhe der steuerbegünstigten freiwilligen Abfertigung ergab sich ua. aus der Höhe des laufenden Bezuges und der (nachgewiesenen) Dienstjahre. Nunmehr ist innerhalb der Viertelregelung die freiwillige Abfertigung höchstens in Höhe der 9-fachen Höchstbeitragsgrundlage steuerlich begünstigt. Innerhalb der Zwölftelregelung ist der Höchstbetrag für die steuerliche Begünstigung pro Zwölftel mit der 3-fachen Höchstbeitragsgrundlabe begrenzt. Doppelbestrafung Einerseits hat der Gesetzgeber die Steuerfreiheit eingeschränkt, andererseits sind steuerlich nicht begünstigte freiwillige Abfertigungen beim auszahlenden Unternehmen auch keine Betriebsausgaben mehr! TPA Horwath-Tipp Statt hoher Abgangsentschädigungen wird es infolge des eingeschränkten Betriebsausgabenabzugs für Unternehmen künftig zweckmäßig sein, gründlich über andere Beendigungsmodalitäten nachzudenken (zb. Ruhegeldzahlungen, Abgeltung Konkurrenzverbot). Februar

5 3. Neue Pflicht zur Nachhaltigkeits-Berichterstattung Am 22. Oktober 2014 unterzeichneten das Europäische Parlament und der Rat die neuen Regelungen zur Offenlegung von nicht finanziellen und die Diversität betreffenden Informationen für Unternehmen (EU-RL 214/95/EU) und verankern damit die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Große Unternehmen und solche von öffentlichem Interesse müssen bis 2017 die erforderlichen internen Kennzahlenstrukturen schaffen und ab 2017 eine externe Berichterstattung über nicht finanzielle Unternehmensdaten umsetzen Werte gewinnen an Bedeutung Nicht erst seit der Finanz- und Wirtschaftskrise ist bei Unternehmen vermehrt der Trend zu beobachten, dass soziale, ökologische und gesamtgesellschaftliche Werte zunehmend in den Vordergrund rücken. Damit wird das bisherige betriebliche Zielsystem, welches meist ausschließlich von finanziellen Zielen und Steuerungsgrößen geprägt war, erweitert. Die Vorreiter dieser Entwicklung folgen damit der Überzeugung, dass neben dem reinen Gewinnstreben auch die Verantwortung gegenüber den eigenen Mitarbeitern, den Kunden, der Umwelt und der Gesellschaft als Ganzes im Verantwortungsbereich des Unternehmens und dessen Unternehmensführung steht. Neben eigentümergeführten Unternehmen hat diese Überlegung auch bei großen, kapitalmarkt orientierten Gesellschaften Einzug gehalten, da sie eine breite Schicht an Investoren und Stakeholdern ansprechen Trend zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Nach dem Leitsatz Tue Gutes und sprich darüber berichten Unternehmen in sogenannten Nachhaltigkeitsberichten über ihre Aktivitäten in den Bereichen Ökologie, Ökonomie und Soziales. In den vergangenen Jahren war allerdings ein teilweise inflationärer Anstieg von Nachhaltigkeitsberichten und dessen Umfängen zu beobachten, da neben den ernst gemeinten Bestrebungen einige Unternehmen diese Berichtsschiene als reines Marketinginstrument verkannt haben Standards in der Berichterstattung Die ursprünglich vollkommen freie Form der Berichterstattung (Inhalte und Umfang) wird daher zunehmend von entsprechenden inhaltlichen Vorgaben und regulatorischen Bestimmungen seitens der Gesetzgebung geregelt. Zu nennen ist hier etwa der aktuelle de-facto Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung GRI (Global Reporting Initiative). Dieser definiert in der aktuell vorliegenden Fassung G4 die Zugänge und Inhalte, die in ordnungsmäßiger Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten und umgesetzt sein sollen Neue gesetzliche Verpflichtung Was in einigen Ländern bereits Verpflichtung war, wird nun auch auf gesamteuropäischer Ebene aufgegriffen. Mit der EU-RL 2014/95/EU wird den nationalen Gesetzgebern der Auftrag er teilt, bis 2016 solche Regelungen in nationales Gesetz aufzunehmen, die eine angemessene Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen im öffentlichen Interesse erfordern. Die wahrge nommene gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen und die dazu konkret gesetzten Maßnahmen sind somit in Zukunft verpflichtend öffentlich zu berichten. Inhaltlich werden allgemeine Angaben zum Unternehmen und dem verfolgten Geschäftsmodell sowie dessen Diversitätskonzept erforderlich sein. Zusätzlich sind zu erheben und zu berichten: wesentliche Risken, gesetzte Maßnahmen zur Risikosteuerung sowie relevante nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in den Bereichen Umwelt, Soziales, Februar

6 Arbeitnehmer, Menschenrechte, sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung Herausforderung der Umsetzung Diese neue Berichtsdimension stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Neben einer strukturierten und zielgerichteten Umsetzung der Themenfindung und der Wesentlichkeitsanalyse (Stichwort Stakeholder- Dialog) sind für die Berichtsinhalte selbst entsprechende Reporting- und Managementsysteme zu erstellen und im Rechnungswesen sowie Controlling umzusetzen, damit konkrete und prüfungsseitig belastbare Zahlen und Daten ermittelt und veröffentlicht werden können Wer muss wann einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen? Die Berichtsvorgaben sind für große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter, sowie Unternehmen im öffentlichen Interesse ab dem Geschäftsjahr 2017 verpflichtend Vorbereitung, Unterstützung und Umsetzung Aufgrund der bisher bestehenden Vorsysteme und dem bisherigen Umsetzungstand erfordert dies von zahlreichen Unternehmen, sich rechtzeitig und angemessen auf die Einhaltung dieser neuen Vorschriften vorzubereiten. TPA Horwath berät Sie bei der Anwendbarkeit dieser Vorschriften und begleitet Unternehmen bei der Umsetzung der Themen- und Wesentlichkeitsanalyse, der Durchführung von Stakeholderdialogen sowie der zielgerichteten Verankerung der erforderlichen Reporting- und Managementsysteme. 4. IFRS Update - Übersicht über neue IFRS Vorschriften (Stand ) In den Jahren 2014 und 2015 traten bzw. treten wieder zahlreiche neue, revidierte oder verbesserte IFRS Standards bzw. Interpretationen in Kraft. Die folgende Übersicht zeigt die in der EU im Jahre 2014 und in den Folgejahren erstmals anzuwendenden neuen IFRS Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU Übersicht über neue IFRS-Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU Die folgende Übersicht zeigt die in der EU im Jahre 2014 und in den Folgejahren erstmals anzuwendenden neuen IFRS Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU. Der aktuelle Endorsement-Status kann auf der Homepage der EFRAG eingesehen werden: c1-306/endorsement-status-report_en.aspx Da das Endorsement durch die EU mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung nach der Veröffentlichung durch den IASB erfolgte, weichen die Erstanwendungszeitpunkte nach EU zum Teil von jenen des IASB ab. Im Anschluss daran werden die wesentlichen Regelungsinhalte der neuen IFRS-Vorschriften dargestellt, gegliedert nach dem (spätesten) Erstanwendungszeitpunkt in der EU bzw. des IASB und nach dem Umfang der Veränderung (neu, Neufassung, Verbesserung): Februar

7 Übersicht über neue IFRS Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU Datum Veröffentlichung Inkrafttreten GJ (beginnend am/nach) Art Standard Titel IASB EU IASB EU IFRS 10 Konzernabschlüsse IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Arrangements) IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen IFRS 9 Finanzinstrumente offen offen IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten offen offen IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden offen offen Neu IFRIC 21 Abgaben Neufassung Verbesserung IAS 27 Einzelabschlüsse IAS 28 IFRS 10 IFRS 11 IFRS 12 IFRS 10 IFRS 12 IAS 27 IAS 32 IAS 36 IAS 39 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen Übergangsregelungen Investmentgesellschaften (Investment Entities) Darstellung - Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten Wertminderung von Vermögenswerten - Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht-finanziellen Vermögenswerten Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften IAS 19 Leistungsorientierte Pläne - Arbeitnehmerbeiträge diverse IFRS Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ) diverse IFRS Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ) diverse IFRS Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ) offen offen IAS 27 Anwendung der Equity-Methode in Einzelabschlüssen offen offen IAS 16 IAS 41 IAS 16 IAS 38 IFRS 11 IFRS 10 IAS 28 IAS 1 IFRS 10 IFRS 12 IAS 28 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen offen offen Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden offen offen Bilanzierung des Erwerbs von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen Initiative zur Verbesserung der Abschlussangaben (disclosure initiative) Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht offen offen offen offen offen offen offen offen Farbliche Darstellung für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ff 4.2. EU-Anwendung für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre IFRS 10 Konzernabschlüsse (neu): IFRS 10 ersetzt die in IAS 27 (Konzern- und Einzelabschlüsse) und SIC 12 (Konsolidierung - Zweckgesellschaften) enthaltenen Konsolidierungsvorschriften und schafft eine einheitliche Definition für den Begriff der Beherrschung als Grundlage für die Konsolidierung. IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen (neu): IFRS 11 legt Grundsätze für die Rechnungslegung von Unternehmen fest, die an gemeinsamen Vereinbarungen beteiligt sind, und ersetzt IAS 31 (Anteile an Gemeinschaftsunternehmen) und SIC-13 (Gemeinschaftlich geführte Unternehmen Nicht Februar

8 monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen). Partnerunternehmen eines gemeinschaftlich geführten Unternehmens haben verpflichtend die Equity-Bilanzierung anzuwenden. Das bisherige Wahlrecht der Quotenkonsolidierung wurde abgeschafft. IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (neu): Durch IFRS 12 werden die Angabepflichten zu Tochtergesellschaften, gemeinsamen Vereinbarungen, assoziierten Unternehmen und nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen zusammengeführt, erweitert und ersetzt. IFRS Übergangsregelungen (Verbesserung): Klarstellung der Übergangsregelungen und zusätzliche Erleichterungen, insbesondere Beschränkung der Angabe angepasster Vergleichszahlen auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode. IAS 27 Einzelabschlüsse (Neufassung): IFRS 10 ersetzt die im bisherigen IAS 27 (Konzern- und Einzelabschlüsse) enthaltenen Konsolidierungsvorschriften. Der verbleibende IAS 27 behandelt nur noch Regelungen zu Einzelabschlüssen. IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Neufassung): IAS 28 umfasst nunmehr auch Gemeinschaftsunternehmen. Die Anhangangaben werden in IFRS 12 angeführt. IFRS 10, IFRS 12, IAS 27 Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Verbesserung): Tochterunternehmen, die die Definition einer Investmentgesellschaft (zb bestimmte Investmentfonds) erfüllen, werden von den Konsolidierungsvorschriften des IFRS 10 ausgenommen, stattdessen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert. IAS 32 Darstellung - Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Verbesserung): Klarstellung der bisherigen Saldierungsregeln von Finanzinstrumenten. IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht finanziellen Vermögenswerten: Verpflichtung zur Angabe des erzielbaren Betrags nur für Vermögenswerte und zahlungsmittelgenerierende Einheiten, für die in der laufenden Periode eine Wertminderung oder Wertaufholung durchgeführt wurde. IAS 39 Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Eine Novation eines Sicherungsinstruments auf einer zentrale Gegenpartei infolge rechtlicher oder regulatorischer Anforderungen führt unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Auflösung der bestehenden Sicherungsbeziehung EU Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre IFRIC 21 Abgaben: Richtlinien zur Bilanzierung öffentlicher Abgaben (insbesondere Zeitpunkt der Erfassung), die keine Ertragsteuern im Sinne des IAS 12 darstellen EU Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ): IFRS 1 (zulässige Anwendung von noch nicht verbindlichen IFRS, die Änderungen von IFRS 1 wurden von der EU nicht übernommen), IFRS 3 (keine Anwendung von IFRS 3 für gemeinschaftliche Vereinbarungen), IFRS 13 (Anwendungsbereich der Portfolioausnahme), IAS 40 (IFRS 3 und IAS 40 schließen sich nicht gegenseitig aus) EU Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre IAS 19 Leistungsorientierte Pläne Arbeitnehmerbeiträge: Mitarbeiterbeiträge (eigene oder durch Dritte) können von dem Dienstzeitaufwand abgezogen werden. Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ): Änderung bzw. Klarstellung von IFRS 2 (Definition von Ausübungsbedingungen), IFRS 3 (Bilanzierung von bedingte Gegenleistungen bei einem Unternehmens zusammenschluss), IFRS 8 (Geschäftssegmente), IFRS 13 (Kurzfristige Forderungen und Verbindlich keiten), IAS 16 (Neubewertungsmethode), IAS 24 (Mitglieder der Unternehmensführung), IAS 38 (Neubewertungsmethode). Februar

9 4.6. IASB Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre, EU Anwendungszeitpunkt offen IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten: IFRS 14 erlaubt IFRS-Erstanwendern, ihre bisher angewendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften für preisregulierte Geschäftsvorfälle beizubehalten, wenn die regulatorischen Abgrenzungsposten und die Ergebnisauswirkungen gesondert ausgewiesen werden. IFRS 11 Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten: Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeiten, die einen Geschäftsbetrieb darstellen, ist nach der Bestimmungen des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu bilanzieren. IAS 16 / IAS 38 Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden: Diese Regelung zeigt, welche (insbesondere erlösbasierte) Methoden für die Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen sachgerecht sind. IAS 16 / IAS 41 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen: Die fruchttragenden Pflanzen sind künftig wie Sachanlagen nach IAS 16 zu bilanzieren. Die Früchte dieser Pflanzen sind auch künftig nach IAS 41 mit dem beizulegenden Wert abzüglich geschätzter Verkaufskosten etc. anzusetzen. IAS 27 Anwendung der Equity-Methode in Einzelabschlüssen: Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen dürfen im Einzelabschluss auch nach der Equity-Methode bilanziert werden. IFRS 10 / IAS 28 Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen: Durch die Änderungen wird klargestellt, dass bei Veräußerung von Vermögenswerten an oder Einbringung von Vermögenswerten in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen nur dann eine vollständige Erfolgserfassung erfolgt, wenn die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen. IAS 1 Initiative zur Verbesserung der Abschlussangaben (disclosure initiative): Die Änderungen umfassen insbesondere Klarstellungen hinsichtlich der Beurteilung der Wesentlichkeit von Abschluss - angaben, der Darstellung von zusätzlichen Abschlussposten in der Bilanz und der Gesamt ergebnisrechnung sowie der Darstellung des sonstiges Ergebnisses betreffend assoziierte Unternehmen und at-equity bilanzierten Gemeinschaftsunternehmen. IFRS 10 / IFRS 12 / IAS 28 Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungs pflicht: Durch die Änderungen erfolgen diverse Klarstellungen in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht. Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ): IFRS 5 (Konkretisierung von Umklassifizierungen), IFRS 7 (Klarstellungen zu Servicing-Vereinbarungen und Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden), IAS 19 (in Ländern ohne liquiden Markt ist der Zinssatz von Renditen für Staatsanleihen anstatt für hochwertige Unternehmensanleihen heranzuziehen), IAS 34 (Klarstellung des Verweises auf andere Stellen des Zwischenberichts) IASB Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre, EU Anwendungszeitpunkt offen IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden (neu): IFRS 15 regelt anhand eines Fünfstufen-Modells, wann und in welcher Höhe Umsatzerlöse realisiert werden. IFRS 15 ersetzt IAS 11, IAS 18, IFRIC 13, 15 und 18 sowie SIC 31. IFRS 15 ist gleichermaßen auf alle Branchen anzuwenden. Nicht anzuwenden ist IFRS 15 ua. auf die Erlösrealisierung von Leasingverträgen, Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten IASB Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre, EU Anwendungszeitpunkt offen IFRS 9 Finanzinstrumente (Neu): Ansatz, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Die Klassifizierungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte sind nunmehr abhängig vom Geschäftsmodell sowie den vertraglichen Zahlungsströmen. Nach IFRS 9 sind nicht mehr nur eingetretene, sondern bereits Februar

10 die erwarteten Verluste zu erfassen. Auch die Sicherungsbeziehungen wurden neu geregelt und stärker auf das betriebliche Risikomanagement ausgerichtet. 5. Ungarn: Drastische Strafen durch das EKAER-System Als eine der wichtigsten Änderung der letzten Zeit gilt das ab geltende, elektronische System zur Kontrolle des Warentransports im Straßenverkehr (EKAER), das zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrügereien eingeführt wurde. Das EKAER dient der Kontrolle der Erfüllung von Steuerzahlungspflichten für Produkttransporte im Straßenverkehr aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Ungarn, aus Ungarn in einen anderen Mitgliedstaat der EU, bzw. innerhalb des Gebietes Ungarns. In den folgenden Fällen darf die Transporttätigkeit im Straßenverkehr mit einem mautpflichtigem Fahrzeug (Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen) ab dem 1. Januar 2015 nur bei Vorliegen einer gültigen Nummer im EKAER-System ausgeführt werden: Produktanschaffung oder Einfuhr mit sonstigen Zwecken aus der übrigen EU nach Ungarn, Produktlieferung oder Ausfuhr mit sonstigen Zwecken aus Ungarn in die übrige EU, Erste steuerpflichtige Produktlieferung für Nicht-Endverbraucher im Inlandsverkehr. Im Interesse der Ausgabe der EKAER-Nummer sind die Steuerzahler verpflichtet, bei der Steuerbehörde eine Anmeldung auf der elektronischen Fläche des EKAER zu machen. Die Steuerbehörde gibt für jede einzelne Anmeldung (Transport) eine separate EKAER-Nummer aus. Die EKAER-Nummer ist 15 Tage lang gültig. Der Anmeldungspflichtige hat die EKAER-Nummer der transportierenden oder der den Transport organisierenden Person zur Verfügung zu stellen. Insofern der Transport über keine gültige, richtige EKAER-Nummer verfügt, kann die Steuerbehörde eine Säumnisstrafe in Höhe von bis zu 40 % des Wertes der transportierten Ware verlangen und zur Sicherung die transportierte Ware auch gleich pfänden. Dieser Newsletter ist ein Service von TPA Horwath Mit freundlichen Grüßen Ihr TPA Horwath-Team Kontakt: TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH Praterstraße Wien Tel.: Fax: Wenn Sie künftig weitere steuerliche Informationen möchten, können Sie hier unseren elektronischen Newsletter bestellen. Besuchen Sie uns auf Facebook! IMPRESSUM Informationsstand Februar 2015, Änderungen vorbehalten. Ohne Gewähr. Die Informationen sind stark vereinfacht und können die individuelle Beratung nicht ersetzen. Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Gottfried Sulz, Partner bei TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien, FN s HG Wien, Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater. Tel.: , Fax: DW 500. Homepage: Konzeption, Gestaltung: TPA Horwath Copyright 2015 TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien Alle Rechte vorbehalten. Februar

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