Salzburg; Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2011; Änderung: Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes

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1 Amt der Salzburger Landesregierung Chiemseehof 5010 Salzburg Name/Durchwahl: Mag. Barbara Müller / 5309 Geschäftszahl: BMWFJ15.600/0053Pers/6/2011 Ihre Zahl: 2001SOZ/1206/ Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Adresse post@per6.bmwfj.gv.at richten. Salzburg; WohnbauförderungsgesetzNovelle 2011; Änderung: Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als das zur Abgabe der Stellungnahme des Bundes zu o. a. Entwurf des Amtes der Salzburger Landesregierung führend zuständige Ministerium beehrt sich unvorgreiflich der Haltung der Bundesregierung im Verfahren gemäß Art. 98 BVG oder einer allfälligen Auslösung des Konsultationsmechanismus durch den Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung von Beiträgen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Justiz namens des Bundes wie folgt Stellung zu nehmen: I. Zum Gesetzestext: Zu Z1 (Inhaltsverzeichnis): In Z 1.5. befindet sich ein überzähliges Anführungszeichen. Abteilung Pers6 Allgemeine Rechtsangelegenheiten und Legistik 1011 Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) DVR POST@pers6.bmwfj.gv.at Seite 1 von 5

2 Zu Z 2 ( 6) Zu Z 2.1. ( 6 Abs. 1): werden geändert: passt sprachlich nicht zu den nachfolgenden Novellierungsanordnungen. Zu Z 2.2. ( 6 Abs. 2 und 3): Es wäre klarzustellen, welches legistische Schicksal den bereits vorhandenen Abs. 3 treffen soll; zudem wird zur Erwägung gestellt, die bisherige Systematik beizubehalten, das heißt, die Bundesgesetze weiterhin in Abs. 2 zu zitieren und die sprachliche Gleichbehandlung in einem nachfolgenden Absatz (etwa in einem neu einzufügenden Abs. 4) zu normieren. Dementsprechend wäre auch die Novellierungsanordnung 2.2. anzupassen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das MRG zuletzt durch BGBl. I Nr. 29/2010 geändert wurde (nicht durch BGBl. I Nr. 218/2011 ). Zu Z 4 ( 10 Abs. 5): Die Wendung je nachfolgend beeinträchtigter Person ist unklar; offenbar soll ausgedrückt werden, dass es sich um Personen handelt, die in dem in den nachfolgenden Z 1 und 2 umschriebenen Ausmaß beeinträchtigt sind; dies ließe sich unschwer deutlicher ausdrücken. Zu Z 7 ( 13): Es wird zur Erwägung gestellt, den schwer verständlichen ersten Satz des Abs. 1 ( Ob. ) je nach beabsichtigter Aussage umzuformulieren. Dies gilt sinngemäß auch für Abs. 3. Zu Z 7.2. ( 13 Abs. 1): Auf die amtliche Schreibweise Oesterreichische Nationalbank wird hingewiesen. BMWFJ15.600/0053Pers/6/2011 Seite 2 von 5

3 Zu Z 8.2. ( 14 Abs. 1): Aus zivilrechtlicher Sicht ist die vorgeschlagene Formulierung insofern missverständlich, als eine Kündigung nach herrschendem Verständnis eine einseitige (empfangsbedürftige) Erklärung darstellt, einen Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt, also unter Einhaltung einer Frist, in der Zukunft aufzulösen. Es erübrigt sich daher eine Mahnung oder Nachfrist. Entgegen den Erläuterungen gibt es keine sofort wirksame Kündigung, sodass die beabsichtigte Unterscheidung zur Fälligstellung nicht erforderlich ist. Um dem Darlehensnehmer nicht nur in Ziffer 1, sondern in den weiteren Ziffern dieser Bestimmung die Möglichkeit einzuräumen, den gesetzten Kündigungsgrund zu beseitigen, wird folgende Formulierung vorgeschlagen: (1) In den Darlehensverträgen ist vorzusehen, dass das Förderungs bzw das Zusatzdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner trotz schriftlicher Mahnung und Gewährung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Beanstandung 1. ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen Zu Z 9.1. ( 15, Überschrift ): Auf das Schreibversehen das Förderungsdarlehens wird hingewiesen. Zu Z 10 ( 16): Die Möglichkeit der Fälligstellung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist (wenngleich sie bereits in der geltenden Fassung des 16 enthalten ist) überschießend und sollte entfallen. Ein solcher Automatismus ist wie sich aus der Einführung der 25a und 25b IO ergibt nicht gerechtfertigt und widerspricht der Zielsetzung dieser Bestimmungen. Wenn keine sonstigen Gründe für die Fälligstellung vorliegen, soll das bloße Faktum der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dafür nicht ausreichen. Es ist zu bedenken, dass gemäß 14 Abs. 2 IO betagte Forderungen im Insolvenzverfahren ohnehin als fällig gelten. Die hier vorgesehene Fälligstellung würde daher in erster Linie auf Bürgen durchschlagen, was dann nicht sachgerecht ist, wenn der Kredit bislang ordnungsgemäß rückgeführt wurde. BMWFJ15.600/0053Pers/6/2011 Seite 3 von 5

4 Zu Z 15 ( 55): 1. Weder die Erläuterungen zu 55 Abs. 5 noch die Begriffsbestimmungen ( 6) geben Aufschluss darüber, wer als begünstigte Person zu betrachten ist und als solche eine privilegierte Behandlung erfährt. 55 Abs. 6 erscheint schwer lesbar, nicht zuletzt wegen der doppelten Verwendung von abhängig ; eine Vereinfachung der Satzstruktur, allenfalls unter der Verwendung von Ziffern zur übersichtlicheren Gliederung, wird angeregt. Bezüglich 55 Abs. 8 und 55a Abs. 6 wird zur Erwägung gestellt, den Begriff Liegenschaft in die Begriffsbestimmungen ( 6) aufzunehmen und dort zu definieren. 2. Die vorgenommene Trennung in 55 und 55a betreffend die Übertragung des Eigentums und die Übernahme der aushaftenden Darlehen bewirkt zudem eine inhaltliche Änderung im Vergleich zur geltenden Fassung. In 55 Abs. 4 der geltenden Fassung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übertragung des Eigentums der Übernahme aushaftender Förderungsdarlehen zugestimmt werden. Nach der neuen Textierung des Abs. 4 und 5 kann der Übertragung des Eigentums also dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft und nicht nur der Darlehensübernahme zugestimmt werden. Außerdem besteht damit ein Widerspruch zu der grundsätzlichen Regelung des Abs. 3. II. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen: Zu Punkt 3 Übereinstimmung mit dem EURecht : Anstelle der wenig aussagekräftigen Aussage, dass die vorgesehenen Änderungen nicht im Widersprich mit EURechtsvorschriften stehen, könnte etwa je nach beabsichtigter Aussage etwa folgender Satz verwendet werden: Die BMWFJ15.600/0053Pers/6/2011 Seite 4 von 5

5 vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. III. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen: Zu Z 3.1.: Es wird zur Erwägung gestellt, Euro durchgehend als Wort oder als Sonderzeichen ( ) zu schreiben ( Für Gewinne bis Euro ). Zu Z 3.2.: Der Satz könnte besser mit Wie beginnen. IV. Schlussbemerkung: Abschließend wird mitgeteilt, dass mit dem vorliegenden Entwurf auch das Bundesministerium für Finanzen vom BundeskanzleramtVerfassungsdienst befasst worden ist. Mit freundlichen Grüßen Wien, am Für den Bundesminister: Mag.iur. Georg Konetzky Signaturwert LtrKsSGl0hBKhIUfH0CorNlL8AAEPF+UXIib+BzZsvRm5qYIa13BC1dEq7lv9FZiQ qifwpilx7exzoubr6dkzys+xllstgib0dp2critk75oxtta2nxa8jrp+kzxteii6m EXpydBWvcVLObdiO97pVAk+7e4ufflTUFreATiE40= Unterzeichner Datum/ZeitUTC AusstellerZertifikat SerienNr Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend T08:34:14+02:00 CN=asigncorporatelight02,OU=asigncorporatelight02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Hinweis Prüfinformation Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Die Bildmarke und Hinweise zur Verifikation eines Papierausdrucks sind auf oder veröffentlicht. BMWFJ15.600/0053Pers/6/2011 Seite 5 von 5

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