Mit Deka Investmentfonds in ruhigere Fahrwasser. Das Steuer-Kursbuch für Anleger.

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1 Aktualisiert: steuerrechtlicher Stand per Mit Deka Investmentfonds in ruhigere Fahrwasser. Das Steuer-Kursbuch für Anleger. DekaBank Deutsche Girozentrale

2 Das Steuer-Kursbuch für Ihre Investmentanlage. Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen. Bundesfinanzhof, 1965 Eine attraktive Kapitalrendite zu erreichen, ist ein grundsätzliches Ziel jeder Vermögensanlage. Dies ist umso einfacher, je intensiver man sich auch mit den steuerlichen Aspekten beschäftigt denn letztendlich ist die Rendite nach Steuern ausschlaggebend für Ihren Anlageerfolg. Die steuerlichen Regelungen werden für den Einzelnen immer unüberschaubarer und komplizierter. Häufige Gesetzesänderungen machen es zudem schwieriger, individuelle Steuersparmöglichkeiten zu nutzen. Insbesondere für private Anleger, für die dieses Steuer-Kursbuch konzipiert wurde, tritt ab dem 1. Januar 2007 durch die Absenkung der Sparerfreibeträge eine weitere Veränderung der steuerlichen Situation ein. Nur wer rechtzeitig den richtigen Kurs bestimmt, kommt schneller zum Ziel. Und nur wer sich grundsätzlich auskennt, weiß, wie er sein Kapital möglichst steueroptimiert für sich arbeiten lassen kann. Genau hier setzt unser Steuer-Kursbuch für Ihre Investmentanlage an. Um Sie zu informieren, anzuregen und um Ihnen mögliche Konsequenzen für Ihre Kapitalanlage aufzuzeigen. Allerdings beschränkt auf die Besteuerung von Investmentfonds und mit gezielter Darstellung der Auswirkungen auf Deka Investmentfonds. Diese Broschüre dient dazu, die komplexe Steuersystematik darzulegen, um Ihnen den allgemeinen Kurs aufzuzeigen. In welche Richtung Sie dann persönlich steuern wollen, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Anlageberater der Sparkasse oder Landesbank individuell besprechen. Und mit Ihrem Steuerberater, mit dem Sie dann auch alle über Ihre Kapitalanlagen hinausgehenden steuerlichen Fragen erörtern sollten. Osvin Nöller, Generalbevollmächtigter der DekaBank Deutsche Girozentrale 3

3 Inhalt. Wer den richtigen Kurs kennt, kommt schneller in den sicheren Hafen Seite Der Überblick, der Sie schneller ans Ziel führt 6 Wer sich umfassend informiert, navigiert sich schneller ans Ziel Welche Grundlagen nötig sind, um auf Steuer-Kurs zu gehen 8 Wie Steuer im Einzelnen erhoben wird 8 Wann sind Erträge zu versteuern 9 Wer auf alles vorbereitet ist, kann rechtzeitig vor dem Wind steuern Vom Erwerb bis zur Veräußerung: Was ist steuerlich zu beachten 11 Was ist die Kapitalertragsteuer 11 Kapitalertragsteuer bei im Inland bzw. im Ausland aufgelegten 11 Investmentfonds Kapitalertragsteuer bei unterschiedlichen Arten des Ertragszuflusses 12 Kapitalertragsteuer und Zwischengewinn 15 Zwischengewinntopf 16 Kapitalertragsteuer und Freistellungsmöglichkeiten 17 Freistellungsauftrag 18 Nichtveranlagungs-Bescheinigung 19 Kapitalertragsteuer und Ertragsgutschrift 19 Wie wird die Einkommensteuer ermittelt 20 Sparerfreibeträge 20 Werbungskosten 20 Einbehaltene Steuern 20 Was im Einzelnen einkommensteuerpflichtig ist 21 Keine Steuerpflicht für Veräußerungsgeschäfte auf Fondsebene 22

4 Seite Wer langfristig denkt, muss rechtzeitig seine individuelle Route festlegen Übersicht über Erbschaft- und Schenkungsteuer 23 Wer mit dem Kompass umgehen kann, segelt bei jedem Wetter ohne Probleme mit Wie Sie Ihr Vermögen mit Deka Investmentfonds auf Steuer-Kurs bringen 25 Wer die besten Ankerplätze nutzt, hat mehr vom Leben Ausgewählte Deka Investmentfonds bringen Sie auf Steuer-Kurs 28 Steuer-Abc 38 Zu Ihrer Information: Beim Lesen des Textes werden Sie immer wieder blau markierte Begriffe finden. Das sagt Ihnen, dass Sie am Ende der Broschüre weitere Informationen dazu nachlesen können. In unserem Steuer-Abc auf den Seiten 38 bis 41.

5 Wer den richtigen Kurs kennt, kommt schneller in den sicheren Hafen. Der Überblick, der Sie schneller ans Ziel führt. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 ergeben sich für Sie als Anleger bedeutsame Änderungen bei der Besteuerung der Erträge. Weiterhin sind hier die Auswirkungen der EU-Zinsrichtlinie zu beachten. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengestellt. 1. Die Sparerfreibeträge ändern sich. Der bisherige Sparerfreibetrag i.h.v , Euro bzw , Euro für zusammenveranlagte Ehegatten wurde zum 1. Januar 2007 auf 750, Euro bzw , Euro abgesenkt. Die Werbungskostenpauschale beträgt weiterhin 51, bzw. 102, Euro. Dies bedeutet, dass künftig nur noch Kapitaleinnahmen i.h.v. 801, Euro bzw , Euro steuerfrei vereinnahmt werden können. Die Verpflichtung von Kreditinstituten, Ihnen als Kunden eine jährliche zusammenfassende Bescheinigung auszustellen, gilt nach wie vor. Diese Bescheinigung enthält neben Ihren Angaben über die Einkünfte aus Kapitalvermögen auch Daten über Ihre Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. 2. Die Einführung der so genannten Reichensteuer. Mit dem Jahreswechsel zum 1. Januar 2007 ändert sich auch die Besteuerung für Besserverdienende. Für Personen mit einem zu versteuernden Einkommen ab , Euro bei Einzelveranlagung und , Euro bei Zusammenveranlagung ist dann ein höherer Steuersatz anzuwenden. Der Steuersatz von bisher 42% steigt auf 45%. Bei so genannten Gewinneinkünften (also Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, gewerblichen Einkünften sowie Einkünften aus selbstständiger Arbeit) gilt eine zeitlich befristete Übergangsregel, bis zum 1. Januar 2008 die neue Unternehmenssteuerreform eingeführt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Anteil der Gewinneinkünfte am zu versteuernden Einkommen einer Tarifbegrenzung. Das heißt, dass diese Gewinne nicht mit der Reichensteuer belastet werden. Vom erhöhten Steuersatz voll erfasst werden dagegen u.a. die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen keiner tariflichen Begrenzung. Für Anleger mit hohem Einkommen wird daher die optimale Strukturierung ihrer Finanzanlagen z. B. durch Anlagen in steueroptimierte Fondsprodukte umso wichtiger. 6

6 3. EU-weite Zinsbesteuerung und Kontrollmitteilungen. Aufgrund der EU-Zinsrichtlinie werden seit dem 1. Juli 2005 Zinserträge (nicht Erträge aus Aktien, Zertifikaten und Dividenden) in der EU grenzüberschreitend besteuert. Ziel der Richtlinie ist es, durch den Austausch von Informationen innerhalb der EU eine effektive Besteuerung von Zinserträgen zu ermöglichen, die in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielt werden. Als Folge hiervon werden die Zinserträge an das Wohnsitzfinanzamt des Zinsempfängers gemeldet. Es gibt Ausnahmeregelungen. Zinseinkünfte aus Luxemburg, der Schweiz, Österreich und Belgien unterliegen derzeit noch einer Ausnahmeregelung. Hier hat der Kunde eine Wahlmöglichkeit zwischen der Quellenbesteuerung oder der Kontrollmitteilung (dem Freistellungsverfahren). Die Höhe der Quellensteuer wird bis 2011 angepasst und beträgt seit dem Jahr %. Ab dem Jahr 2008 wird sie auf 20%, ab dem Jahr 2011 sogar auf 35% ansteigen. Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in einem EU- Staat haben und ihre Zinserträge in einem anderen Staat bzw. Land erzielen. Der unter Umständen fällige Quellensteuerbetrag wird dabei je nach Transaktionsvorfall durch Belastung des Verkaufserlöses oder des Ausschüttungsbetrages einbehalten. Dieser Einbehalt der Quellensteuer besitzt keine abgeltende Wirkung und befreit den Anleger so nicht von der Pflicht, die Zinseinkünfte im Rahmen der persönlichen Steuererklärung anzugeben. Bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat des Anlegers kann dann die bereits einbehaltene Quellensteuer auf den persönlichen Steuersatz des Anlegers angerechnet werden. Alle wesentlichen Änderungen für Sie auf einen Blick. Absenkung des Sparerfreibetrages auf 750, EUR (für Alleinstehende) bzw , EUR (für Verheiratete) seit dem Erhöhter Steuersatz von 45% für Überschusseinkünfte, bei Alleinstehenden ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von , EUR bzw , EUR bei Verheirateten, seit dem EU-weite Zinsbesteuerung einschließlich Kontrollmitteilungen seit dem In den nachfolgenden Kapiteln werden Ihnen die zum Verständnis notwendigen Begriffe erläutert und die Zusammenhänge der Besteuerung verdeutlicht. Die Erklärungen beziehen sich auf in- und ausländische Fonds, die ihre steuerlichen Pflichten in vollem Umfang erfüllen und in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind. Dem zeitlichen Ablauf entsprechend vom Kauf über die Ertragsausschüttung bis hin zum Depot-Jahresauszug ist die kapitalertragsteuerliche Thematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung vorangestellt. Das abschließende Kapitel gibt Ihnen Hinweise und zeigt Anlagemöglichkeiten für Ihr Wertpapierdepot auf, um auf Steuer-Kurs zu gehen. Für Zinseinkünfte aus deutschen Depots gilt lediglich das Meldeverfahren. Dieses gilt für alle Investmentfonds, die nach der Zinsinformationsverordnung meldepflichtig sind und zwar unabhängig davon, in welchem Land der jeweilige Investmentfonds aufgelegt worden ist. Die Meldungen beinhalten hier den Zinsanteil von Ausschüttungen und in bestimmten Fällen auch den kompletten Veräußerungserlös (z.b. im Fall der Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile). 7

7 Wer sich umfassend informiert, navigiert sich schneller ans Ziel. Welche Grundlagen nötig sind, um auf Steuer-Kurs zu gehen. Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen regeln das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie dessen Auslegung durch Rechtsprechung, Richtlinien der Finanzverwaltung und deren Kommentare. 1 EStG regelt die persönlichen Voraussetzungen und den Umfang der individuellen Einkommensteuerpflicht. Danach unterliegen alle unbeschränkt Steuerpflichtigen für die diese Broschüre entwickelt wurde mit ihrem gesamten Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Daher fallen z.b. sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die Einkommensteuerpflicht, und zwar unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt werden. Wie wird die Steuer im Einzelnen erhoben? Das deutsche Steuersystem unterscheidet zwei Erhebungsformen: den Steuerabzug und die Veranlagung. Beim Steuerabzug wird die Steuer bereits bei Ertragszufluss abgezogen, z.b. bei der Lohn- und Gehaltszahlung. Der Arbeitnehmer erhält nicht das Brutto-, sondern das Nettogehalt ausgezahlt. Denn der Arbeitgeber leitet die schon abgezogenen Steuern und Sozialabgaben direkt an die zuständigen Stellen weiter. Eventuell zu viel gezahlte Steuern erhält der Arbeitnehmer erst über seine Einkommensteuerveranlagung zurück. Welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, legt 2 EStG fest. Werden alle Einkunftsarten steuerlich gleich behandelt? Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft Arten der Besteuerung Gewerbebetrieb Selbstständige Arbeit Nichtselbstständige Arbeit** Kapitalvermögen*,** Steuerabzug durch Vorausbesteuerung Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte (im Sinne von 22 EStG)* Steuererklärung Steuerschuld Anrechnung *Mehr über diese beiden Einkunftsarten lesen Sie im Detail in dieser Broschüre. **Nur bei diesen beiden Einkunftsarten wird eine Vorausbesteuerung durch Steuerabzug vorgenommen. 8

8 Anders verhält es sich bei der Erhebung durch Veranlagung. Hier werden die Einkünfte erst in der Einkommensteuererklärung angegeben und über die Einkommensteuerveranlagung versteuert. So sind z.b. in der Anlage SO die so genannten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, auch als Gewinne aus Spekulationsgeschäften oder als Spekulationsgewinne bekannt, aufzulisten. Diese können z. B. beim Verkauf von Fondsanteilen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr entstehen. Zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes werden alle steuerpflichtigen Einkünfte eines Kalenderjahres herangezogen. Und zwar im Rahmen der Jahresabrechnung der Einkommensteuererklärung, auf die die Seiten 20 f. näher eingehen. Die im unten stehenden Beispiel dargestellten (ordentlichen) Erträge des DekaFonds (blaues Dreieck) wurden im 1. Geschäftsjahr erzielt, fließen dem Anleger aber erst mit der Ausschüttung im folgenden Kalenderjahr (2. Jahr) zu (Balken). Berücksichtigung finden sie dann im nächstfolgenden Jahr in der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2, die nicht vor dem 1. Januar des 3. Jahres erstellt werden kann. Wann sind Erträge zu versteuern? (Beispiel DekaFonds) 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Stetiges Anwachsen Steuerlicher Zufluss Steuererklärung der Erträge (KESt-Abzug) Wann sind Erträge zu versteuern? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in dem Veranlagungszeitraum zu versteuern, in dem sie dem Anleger als zugeflossen gelten. Bei Fondsausschüttungen ist das der Tag, an dem die Ausschüttung erfolgt. Das ist auch gleichzeitig der frühestmögliche Gutschriftstermin. Ohne Bedeutung ist, wann der Anleger tatsächlich über den Betrag verfügt (bspw. spätere Einlösung des Kupons). Bei thesaurierenden Fonds gilt eine Zuflussfiktion, d. h., die ordentlichen Einkünfte (z.b. Zinsen, Dividenden, Mieterträge bei Immobilienfonds und sonstige Erträge) gelten dem Anleger zum Ende des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen. Die Termine sind bei den einzelnen Investmentfonds unterschiedlich und können z.b. dem Verkaufsprospekt entnommen werden. Erträge werden erwirtschaftet ausgeschüttet versteuert Geschäftsjahr: Ausschüttung: In der Steuererklärung des Folgejahres der Ausschüttung. Der Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt), die auf den Seiten 11f. ausführlich beschrieben ist, erfolgt in der Regel zum Zeitpunkt des Ertragszuflusses. Diese Kapitalertragsteuer stellt eine steuerliche Vorauszahlung dar, die mit der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelten Steuerschuld verrechnet werden kann. Dadurch wird eine doppelte oder mehrfache Besteuerung vermieden. 9

9 Wer sich umfassend informiert, navigiert sich schneller ans Ziel. Welche Grundlagen nötig sind, um auf Steuer-Kurs zu gehen. Für Privatanleger gilt: Investmentfonds werden steuerlich Direktanlagen in Wertpapieren weitgehend gleichgestellt. Privatanleger, die in Investmentfonds investieren, sollen nach dem Transparenzgrundsatz dem Direktanleger in Wertpapieren steuerlich weitgehend gleichgestellt werden. Entsprechend sind Zinsen, die der Anleger in der Direktanlage erzielt, ebenso steuerpflichtig wie Zinsen, die über einen Investmentfonds vereinnahmt werden. Auf alle zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträge werden ein Zinsabschlag sowie der Solidaritätszuschlag erhoben. Bei deutschen Investmentfonds, die in Anteilen inländischer Unternehmen investieren und somit inländische Dividendenerträge erzielen, wird die Kapitalertragsteuer auf Dividenden im Rechenschaftsbericht ausgewiesen und an die Anteilinhaber weitergereicht (als Anrechnungsguthaben oder Erstattungsanspruch). Alles Wichtige auf einen Blick. Zins- und Dividendenerträge, Miet- und Pachterträge und sonstige Erträge unterliegen der inländischen Einkommensteuer. Unabhängig davon, ob diese aus direkten Anlagen in Aktien und/oder festverzinslichen Wertpapieren oder Investmentfondsanlagen z.b. Aktien-, Renten-, Offenen Immobilienfonds erzielt werden. Wertpapiere in einem in- oder ausländischen Depot verwahrt oder eigenverwahrt sind. diese aus in- oder ausländischen Erträgen stammen. Dazu ein Hinweis: Erträge aus Offenen Immobilienfonds, wie z.b. Deka-ImmobilienFonds oder Deka-ImmobilienEuropa, werden beim Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und unterliegen somit grundsätzlich dem Zinsabschlag.

10 Wer auf alles vorbereitet ist, kann rechtzeitig vor dem Wind steuern. Vom Erwerb bis zur Veräußerung: Was ist steuerlich zu beachten? Was ist die Kapitalertragsteuer? Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Abzugsteuer, die die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Verpflichtung beim Ertragszufluss von bestimmten Erträgen aus Kapitalvermögen einbehalten und an das Finanzamt weiterleiten müssen. Und zwar bei einer Direktanlage in Höhe von 30% bei Zinserträgen (sog. Zinsabschlagsteuer; ZASt) und in Höhe von 20% bei inländischen Dividendenerträgen. Die Kapitalertragsteuer auf den Zinsanteil erhöht sich bei Tafelgeschäften auf 35%. Zusätzlich wird auf die Kapitalertragsteuer noch der Solidaritätszuschlag (zurzeit 5,5%) erhoben. Die Kapitalertragsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Anlegers. Wie können Investmentfonds klassifiziert werden? Ertragszufluss Auflegungsland Inland Ausland Ausschüttung AriDeka DekaLux-Europa TF DekaFonds DekaLux- RenditDeka Deutschland TF Deka-Flex: Euro (B) DekaLux-Bond Thesaurierung DekaSpezial DekaLux-Japan DekaTresor Deka-Flex: Euro (A) Nach der Erhebungsweise der Kapitalertragsteuer. Einteilung von Investmentfonds nach kapitalertragsteuerlicher Behandlung. Für Investmentfondsanteile gibt es verschiedene Arten der Verwahrung. Üblich ist die Verwahrung in einem Investmentdepot (z.b. im DekaBank Depot) oder in einem Wertpapierdepot bei der Sparkasse. Kapitalertragsteuer bei im Inland bzw. im Ausland aufgelegten Investmentfonds. Grundsätzlich wird auch von den Einnahmen aus Investmentfonds eine Kapitalertragsteuer einbehalten. Die genaue Höhe und der Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzugs hängen von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel davon, ob der Fonds im In- oder Ausland aufgelegt wurde. Im Ausland aufgelegte Investmentfonds. Bei im Ausland aufgelegten und in Deutschland vertriebenen Fonds unterliegen Zinsen und sonstige Erträge nicht jedoch Dividenden und Veräußerungsgewinne einem Kapitalertragsteuerabzug von 30% (bzw. 35% für Fonds, die im Tafelgeschäft gehalten werden). Im Inland aufgelegte Investmentfonds. Bei Investmentfonds, deren Verwaltungsgesellschaft im Inland ansässig ist, sind nicht nur Zinsen und sonstige Erträge, sondern auch inländische Dividenden kapitalertragsteuerpflichtig. Bei Zinsen und sonstigen Erträgen kommt wiederum ein Kapitalertragsteuerabzug von 30% (Zinsabschlag) zur Anwendung. Inländische Dividenden unterliegen hingegen einem Kapitalertragsteuerabzug von 20%. Obwohl die Dividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren (siehe im Einzelnen Seite 21) nur zur Hälfte einkommensteuerpflichtig sind, ist Kapitalertragsteuer vom gesamten Dividendenertrag abzuführen. Von ausländischen Dividenden wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Bei Offenen Immobilienfonds ist zu beachten, dass neben den Zinsen auch inländische Mieteinnahmen aus Immobilien zu den zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen zählen. Neben der Verwahrart und dem Auflegungsland nehmen die Art des Ertrages sowie des Ertragszuflusses Einfluss auf die kapitalertragsteuerliche Behandlung von Investmentfonds. 11

11 Wer auf alles vorbereitet ist, kann rechtzeitig vor dem Wind steuern. Vom Erwerb bis zur Veräußerung: Was ist steuerlich zu beachten? Kapitalertragsteuer bei unterschiedlichen Arten des Ertragszuflusses. Ausschüttungen, die über ein ausländisches Depot vereinnahmt werden, unterliegen nicht der deutschen Zinsabschlagsteuer, aber der Kapitalertragsteuer auf Dividenden, die von der inländischen Kapitalanlagegesellschaft direkt einbehalten wird. Unabhängig davon unterliegen diese Erträge wie bei Inlandsverwahrung grundsätzlich der Einkommensteuer. Die erzielten Kapitalerträge sind daher im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Ausführungen auf Seite 6 zur EUweiten Zinsbesteuerung. Bei Verwahrung in einem inländischen Depot von der in den folgenden Ausführungen ausgegangen wird wird die Kapitalertragsteuer direkt abgezogen. Bei ausschüttenden Fonds. Die überwiegende Anzahl der Investmentfonds schüttet ihre ordentlichen Erträge einmal jährlich an die Anteileigner aus. Die Kapitalertragsteuer ist dann von der Ausschüttung einzubehalten, wenn keine Freistellung möglich ist. Dies gilt sowohl für inländische als auch für die im Ausland aufgelegten Investmentfonds. Das heißt z.b. bei DekaFonds oder bei RenditDeka, die beide in Deutschland aufgelegt sind: Hier wird die Kapitalertragsteuer grundsätzlich mit der Ertragsgutschrift verrechnet. Das Gleiche gilt für DekaLux-USA oder DekaLux-Bond, ausschüttende ausländische Fonds mit Vertrieb in Deutschland. Allerdings unterscheiden sich die kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge und demzufolge auch die Kapitalertragsteuersätze: Bei der Ausschüttung ausländischer Fonds unterliegen die Zinsen und sonstigen Erträge einer Kapitalertragsteuer von 30%. Bei inländischen Fonds wird darüber hinaus auch ein Kapitalertragsteuerabzug von 20% auf die inländischen Dividenden vorgenommen. Wie setzt sich die Wertentwicklung eines inländisch ausschüttenden Fonds zusammen? (Beispiel RenditDeka) In EUR Ausschüttung Ende Geschäftsjahr 1. Jahr Ausschüttung Ende Geschäftsjahr 2. Jahr 3. Jahr Mit Wiederanlage der Ausschüttung Mit Wiederanlage der Ausschüttung nach Steuern Ohne Wiederanlage der Ausschüttung Aus der Anteilpreisentwicklung zuzüglich der jeweiligen Ausschüttung. Bei thesaurierenden Fonds. Thesaurierende Fonds schütten die Erträge nicht aus, sondern diese verbleiben im Fondsvermögen, wie z. B. beim Rentenfonds DekaTresor (inländischer Fonds) oder beim geldmarktnahen Fonds Deka- Flex: Euro (A) (ausländischer Fonds). Deshalb erhält der Anleger auch keine Ertragsgutschrift auf sein Konto. Da im Inland ausschließlich deutsche Kapitalertragsteuer erhoben werden kann, ist hier auf den nächsten Seiten wie folgt zu unterscheiden: 12

12 Wie setzt sich die Wertentwicklung eines inländischen thesaurierenden Fonds zusammen? (Beispiel DekaTresor) In EUR Wie setzt sich die Wertentwicklung eines ausländischen thesaurierenden Fonds zusammen? (Beispiel Deka-Flex: Euro [A]) In EUR Thesaurierung erfolgt mit ZASt-Einbehalt (jeweils zum ) Ende Geschäftsjahr 1. Jahr Thesaurierung erfolgt mit ZASt-Einbehalt (jeweils zum ) Ende Geschäftsjahr 2. Jahr Fiktive Entwicklung ohne ZASt-Einbehalt Tatsächliche Entwicklung des Anteilpreises 3. Jahr Thesaurierung erfolgt ohne KESt- Einbehalt Ende Geschäftsjahr Jahr Entwicklung des Anteilpreises Thesaurierung erfolgt ohne KESt- Einbehalt Ende Geschäftsjahr Jahr Thesaurierung erfolgt ohne KESt- Einbehalt Ende Geschäftsjahr Jahr Aus der Anteilpreisentwicklung zuzüglich des jeweiligen ZASt-Einbehalts. Die Anteilpreisentwicklung ist bis zum Verkauf der Anteile identisch mit der Wertentwicklung. Inländische thesaurierende Fonds. Bei den inländischen thesaurierenden Fonds, hier am Beispiel DekaTresor (siehe obenstehende Grafik), ist die Kapitalanlagegesellschaft in diesem Fall die Deka Investment GmbH verpflichtet, die Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlages automatisch einzubehalten. Übrig bleibt der Thesaurierungsbetrag. Mit der Folge, dass am ersten Tag des neuen Geschäftsjahres die Anteilpreise um den Einbehalt zurückgehen. Der entnommene Betrag fließt direkt dem Finanzamt zu. Der Anleger mit ausreichendem Freistellungsauftrag erhält den Barausgleich, im DekaBank Depot werden entsprechende neue Fondsanteile gutgeschrieben. In allen anderen Fällen erhält er über den steuerlichen Abzug eine Bescheinigung, spätestens als Anlage des Depot-Jahresauszuges, die er mit seiner Einkommensteuererklärung einreichen kann. Ausländische thesaurierende Fonds. Im Gegensatz zu den inländischen thesaurierenden Fonds erfolgt kein Preisabschlag auf den Anteilpreis zum Ende des Geschäftsjahres. Denn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft führt keine bundesdeutschen Steuern zulasten des Fondsvermögens ab. Die Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlages wird erst beim Anteilverkauf über ein inländisches Kreditinstitut verrechnet (bitte beachten Sie hier auch die Regelung zur EU-weiten Zinsbesteuerung auf Seite 6). Und zwar wie folgt: Die seit dem Kauf aufgelaufenen thesaurierten ordentlichen Erträge der vergangenen Geschäftsjahre (für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, jedoch ohne Dividendenerträge) sowie der jeweilige Zwischengewinn werden addiert. Von der Gesamtsumme dieser ausländischen Erträge wird dann der Steuerabzug errechnet. 13

13 Wer auf alles vorbereitet ist, kann rechtzeitig vor dem Wind steuern. Vom Erwerb bis zur Veräußerung: Was ist steuerlich zu beachten? Fortsetzung zu ausländisch thesaurierenden Fonds. Eine abweichende Behandlung ergibt sich allerdings, wenn der Fondsanteil nicht bei demselben Kreditinstitut gekauft, verwahrt und veräußert wird: Das inländische Kreditinstitut behält in diesem Fall auf alle aufgelaufenen ordentlichen Erträge (Ausnahme: alle Dividenden der Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen), die seit dem 1. Januar 1994 entstanden sind, Zinsabschlag zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Die Regelung betrifft beispielsweise Depoteinlieferungen ausländischer thesaurierender Fonds mit anschließender Veräußerung durch eine deutsche Depotstelle. Einkommensteuerpflichtig sind zwar nach wie vor die auf die Besitzzeit entfallenden Erträge, aber der Zinsabschlagsteuerabzug wird hiervon unabhängig auf einen möglicherweise sehr viel höheren Ertrag einbehalten. Wie wird die Kapitalertragsteuer beim Verkauf ausländischer thesaurierender Fonds errechnet? Thesaurierungsbeträge der einzelnen Jahre, die der Zinsabschlagsteuer unterliegen , , , , , , , , , , , , ,64 = seit thesaurierte, 293,68* dem Zinsabschlag unterliegende Erträge + aufgelaufene Zwischengewinne 8,01 bis Bemessungsgrundlage für die 301,69 Kapitalertragsteuer Davon 30,0% Kapitalertragsteuer 90,51 Davon 5,5% Solidaritätszuschlag 4,98 Alle Angaben in EUR. Musterbeispiel Deka-Flex: Euro (A) bei inländischer Depotverwahrung. *Keine Freistellung berücksichtigt. Durch die Addition der thesaurierten ordentlichen Erträge (für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen ohne Dividenden) und des aufgelaufenen Zwischengewinns. 14

14 Wie sieht eine Anteilpreisveröffentlichung in der Tagespresse aus? Kapitalertragsteuer und Zwischengewinn. Beim Kauf oder Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren werden üblicherweise Stückzinsen gutgeschrieben oder belastet. Beim Kauf bzw. Verkauf von Investmentfonds sind dies die so genannten Zwischengewinne. Unter dem Zwischengewinn eines Fonds versteht man einen dem Anleger noch nicht zugeflossenen (bzw. noch nicht ausgeschütteten oder thesaurierten) Ertrag, sofern er aus Zinsen und Zinsansprüchen besteht. Kursgewinne, Dividenden und Mieterträge zählen nicht dazu. Die Berechnung des Zwischengewinns führt zu einer weitgehenden Gleichstellung von Fondsanleger und Direktanleger. Der Zwischengewinn ist im Anteilpreis enthalten und wird börsentäglich in verschiedenen Medien veröffentlicht (siehe das nebenstehende Beispiel einer Anteilpreisveröffentlichung). Beispiel aus dem Handelsblatt, Februar Welche Zwischengewinne fallen beim Kauf bzw. Verkauf von Investmentanteilen an? Kauf eines Musterfonds am Verkauf* eines Musterfonds am Pro Anteil 50 Anteile 253, ,00 Zwischengewinn Gezahlter Zwischengewinn 0,01 0,50 Pro Anteil 50 Anteile 229, ,50 Zwischengewinn Vereinnahmter Zwischengewinn 0,06 3,00 Davon Zinsabschlagsteuer (30,0%) 0,90 Davon Solidaritätszuschlag (5,5%) 0,05 Einzahlungsbetrag ,00 Auszahlungsbetrag ,55 Alle Angaben in EUR. *Keine Freistellung und Verrechnung von Zwischengewinnen berücksichtigt. Gezahlter Zwischengewinn als steuerliches Guthaben, vereinnahmter Zwischengewinn als steuerliche Vorauszahlung. 15

15 Wer auf alles vorbereitet ist, kann rechtzeitig vor dem Wind steuern. Vom Erwerb bis zur Veräußerung: Was ist steuerlich zu beachten? Damit wird der Zwischengewinn sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf von Anteilen in den Kundenabrechnungen berücksichtigt. Kauft der Anleger Fondsanteile, zahlt er als Teil des Anteilpreises den Zwischengewinn. Verkauft er die Anteile vor dem Ertragszufluss, vereinnahmt er den Zwischengewinn. Diese vom Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen vereinnahmten Zwischengewinne sind einkommensteuerpflichtig, beim Kauf gezahlte Zwischengewinne mindern die steuerpflichtigen Einkünfte. Dadurch wird sichergestellt, dass der Anleger nur die Zinsen zu versteuern hat, die dem Fonds während seiner Besitzzeit zugeflossen sind. Vereinnahmte Zwischengewinne unterliegen darüber hinaus dem Zinsabschlag von 30% sowie dem Solidaritätszuschlag hierauf. Die Berücksichtigung der Zwischengewinne erfolgt durch eine besondere Methode, den so genannten Zwischengewinntopf. Zwischengewinntopf. Zwischengewinn-Verrechnung bei Kauf und Verkauf. Bei jedem Kauf von Fondsanteilen wird bei der Investmentgesellschaft für jeden Anleger der gezahlte Zwischengewinn in den so genannten Zwischengewinntopf eingestellt. Vereinnahmt der Anleger später im gleichen Kalenderjahr durch den Verkauf von Fondsanteilen einen Zwischengewinn, wird dieser zunächst mit dem vorher gezahlten Zwischengewinn verrechnet. Nur wenn nach dieser Verrechnung und nach Anrechnung des Freistellungsauftrages ein positiver Betrag verbleibt, wird ein Zinsabschlag einbehalten. Zwischengewinn-Verrechnung bei Ertragszufluss. Auch zinsabschlagsteuerpflichtige Erträge, die bei der Ausschüttung bzw. Thesaurierung anfallen, werden mit den im Zwischengewinntopf vorgehaltenen gezahlten Zwischengewinnen verrechnet. Reicht die Höhe des Topfes nicht aus, wird sofern keine Freistellung vorliegt Zinsabschlagsteuer einbehalten. Zum Jahresende wird der Topf auf null gestellt. Eventuelle noch darin befindliche gezahlte Zwischengewinne sind dann im Depot-Jahresauszug als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen, die der Anleger mit anderen Einkünften in seiner Einkommensteuererklärung verrechnen kann. Wie funktioniert das Prinzip des Zwischengewinntopfs? Jan. Febr. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Kunde kauft Gutschrift* Gezahlter Zwischengewinn Zwischengewinntopf Belastung Vereinnahmter Zwischengewinn Kunde verkauft Wenn vorhanden: Freistellungsauftrag *Gezahlte Zwischengewinne können auch mit zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen bei Ausschüttung/Thesaurierung verrechnet werden. Die gezahlten und vereinnahmten Zwischengewinne können im jeweiligen Kalenderjahr miteinander verrechnet werden. 16

16 Kapitalertragsteuer und Freistellungsmöglichkeiten. Ob bei einer Ertragsausschüttung bzw. -thesaurierung auch tatsächlich Kapitalertragsteuer vom inländischen Kreditinstitut einbehalten werden muss, hängt vom Anleger ab. Und zwar davon, ob er die bestehenden Möglichkeiten nutzt, sich vom Kapitalertragsteuerabzug befreien zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anleger von der direkten Pauschalbesteuerung befreit werden. Und zwar dann, wenn: ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt, eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt wurde. Wie vollzieht sich die Wiederanlage der Ertragsausschüttung? (Beispiel Deka-EuropaBond TF) Mit Freistellung* Ohne Freistellung* Ausschüttung 2,43 Gesamtausschüttung 2,43 + anrechenbare Kapitalertragsteuer auf, einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Dividendenbeträge (20,0%) Dividendenbeträge (20,0%) + (darauf) anrechenbarer Solidaritätszuschlag, anrechenbarer Solidaritätszuschlag auf die (5,5%) anrechenbare KESt (5,5%) = Gesamtausschüttung 2,43 = Ausschüttung (vor ZASt**) 2,43 anrechenbare Kapitalertragsteuer auf 0,74 Zinsanteil (30,0%) anrechenbarer Solidaritätszuschlag auf 0,04 die anrechenbare KESt (5,5%) = Anlagebetrag 2,43 = Anlagebetrag 1,65 : Anteilpreis 39,95 : Anteilpreis 39,95 = neue Fondsanteile 0,061 = neue Fondsanteile 0,041 Alle Angaben in EUR pro Anteil. *Rundungsdifferenzen können zu abweichenden Angaben führen. **Basis für die ZASt: Der Zinsanteil beträgt hier 2,47 EUR. Das hängt von der Höhe der verbleibenden Freistellung ab. 17

17 Ort1 Wer auf alles vorbereitet ist, kann rechtzeitig vor dem Wind steuern. Vom Erwerb bis zur Veräußerung: Was ist steuerlich zu beachten? Freistellungsauftrag. Jeder Privatanleger kann dem depotführenden Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag bis zu 801, Euro erteilen. Dieser setzt sich aus dem Sparerfreibetrag von 750, Euro und einer Werbungskostenpauschale von 51, Euro zusammen. Für zusammenveranlagte Eheleute verdoppeln sich diese Beträge. Der Freistellungsauftrag kann auch auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden. Die Obergrenze in der Summe ist aber in jedem Fall immer 801, Euro bzw , Euro. Die Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern sowohl Name und Adresse des Ausstellers als auch die Summe der tatsächlichen Beanspruchung des Freibetrages zu übermitteln. Bei Anlage in reinen Aktienfonds quasi Verdoppelung des Freistellungsbetrages bei inländischen Fonds mit inländischer Dividende. Für in- und ausländische Dividenden aus in- bzw. ausländischen Aktienfonds gilt das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet, dass nur die Hälfte der über den Fonds weitergeleiteten in- und ausländischen Dividenden auf Ebene des Anlegers der Einkommensteuer unterliegt. Auf den Freistellungsauftrag angerechnet wird nur der steuerpflichtige Teil, also 50% der Dividende, d.h., es findet tatsächlich eine Verdoppelung des Freistellungsbetrages statt. Eine Verdoppelung des Freistellungsbetrages ergibt sich daraus allerdings nur bei inländischen Fonds mit inländischer Dividende, da nur inländische Dividenden auch kapitalertragsteuerpflichtig sind. Bitte immer angeben Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (gilt nicht für Betriebseinnahmen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) Depot-Nummer Vorgang bereits online erfasst DekaBank Deutsche Girozentrale Frankfurt Telefon (0 69) Telefax (0 69) Die Ermittlung des Kapitalertragsteuerabzugs bei einem Anleger, dessen steuerpflichtiger Dividendenteil den Freibetrag übersteigt, ergibt sich aus dem untenstehenden Beispiel. 1. Depotinhaber Erstmaliger Auftrag Vorname 1 abweichender Geburtsname 1 Änderungsauftrag (früherer Auftrag wird damit ungültig) Name 1 Geburtsdatum 1 Einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag können im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet werden. 2. Depotinhaber oder Ehegatte bei Zusammenveranlagung Vorname 1 Name 1 abweichender Geburtsname 1 Geburtsdatum 1 Hiermit erteile ich/erteilen wir Ihnen den Auftrag, meine/unsere bei Ihrem Institut anfallenden Zinseinnahmen vom Steuerabzug freizustellen und/oder bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu beantragen, und zwar bis zu einem Betrag von EUR (bei Verteilung des Freibetrags auf mehrere Kreditinstitute). bis zur Höhe des für mich/uns geltenden Sparer-Freibetrags und Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 801 EUR EUR erteile ich/erteilen wir Ihnen den Auftrag, meine/unsere D /10.06/75T Abweichende Straße, Hausnummer 1 Geburtsnamen sind unbedingt Postleitzahl anzugeben! 1 er bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Ersta Gültigkeit Dieser Auftrag gilt ab dem gen, und zwar frühestens ab Eingang bei der so lange, bis Sie einen anderen Auftrag von mir/uns erhalten. DekaBank bis zum u einem Betrag von EUR (bei Verteilung d Die in dem Auftrag enthaltenen Daten werden dem BZSt übermittelt. Sie dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den Sozialleistungsträgern übermittelt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist ( 45 d EStG). ur Höhe des für mich/uns geltenden Sparer-Freibetrags und Werb 801 EUR EUR Auftrag gilt ab dem Ich versichere/wir versichern, dass mein/unser Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich/uns geltenden Höchstbetrag von insgesamt 801 Euro/1.602 Euro nicht übersteigt. Ich versichere/wir versichern außerdem, dass ich/wir mit allen für das Kalenderjahr erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 801 Euro/1.602 Euro im Kalenderjahr die Freistellung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer in Anspruch nehme(n). Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von 44a Abs. 2, 44b Abs.1 und 45 d Abs. 1 EStG erhoben. Unterschrift(en) Datum Unterschrift nge, bis Sie einen anderen Auftrag von mir/uns erhalten. um Der Höchstbetrag von Euro gilt nur bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung im Sinne des 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Der Freistellungsauftrag ist z.b. nach Auflösung der Ehe oder bei dauerndem Getrenntleben zu ändern. 1...des Gläubigers der Kapitalerträge. ggf. Unterschrift des Ehegatten bzw. des/der gesetzlichen Vertreter(s) dem Auftrag enthaltenen Daten werden ( dem ) BZSt überm Name und Telefonnummer des Beraters für Rückfragen Bankleitzahl (BLZ) ichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahr Ausfertigung für die DekaBank rdnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den Sozialle istung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens Freistellungsauftrag der DekaBank. Wie hoch ist der Kapitalertragsteuerabzug, wenn der Freistellungsauftrag überschritten ist? Dividende 4.090,00 Davon 50% (wegen des 2.045,00 Halbeinkünfteverfahrens) Abzüglich Freibetrag 801,00 Verbleiben 1.244,00 Zuzüglich steuerfreier Hälfte ,00 Kapitalertragsteuerpflichtige 2.488,00 Dividende Kapitalertragsteuer (20,0%) 497,60 Solidaritätszuschlag (5,5%) 27,37 Alle Angaben in EUR. Übersteigt der steuerpflichtige Teil der Dividende den Freistellungsstellungsbetrag, ist zu beachten, dass bei der Bemessung der Kapitalertragsteuer auch die steuerfreie Hälfte der Dividende einzubeziehen ist. 18

18 Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Für Anleger, deren Einkünfte insgesamt unter dem Grundfreibetrag von zurzeit 7.664, Euro und anderen Einkommensteuerfreibeträgen bleiben, kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht. Sie können statt des Freistellungsauftrages ihrem Kreditinstitut eine Nichtveranlagungs- Bescheinigung vorlegen. Dann werden alle Kapitaleinkünfte auch über 801, Euro ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ungekürzt ausgezahlt. Die NV-Bescheinigung wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt. Mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren. Kapitalertragsteuer und Ertragsgutschrift. Liegt eine wirksame Befreiung vor, erfolgt bei Verwahrung im Sparkassendepot eine Erstattung. Bei Verwahrung im DekaBank Depot werden in Höhe der Ausschüttung neue Fondsanteile gutgeschrieben. Alles Wichtige auf einen Blick. Die Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Investmentfonds variiert erheblich. Sie ist abhängig davon, ob es sich um einen in- bzw. ausländischen Fonds oder um einen ausschüttenden bzw. thesaurierenden Fonds handelt. Auch der Verwahrort und die Freistellungsmöglichkeiten des Anlegers sind zu berücksichtigen. Einen Überblick über die steuerlichen Daten bekommt man einfach und schnell. Denn die Kapitalanlagegesellschaften veröffentlichen in der Regel sechs Wochen nach dem Geschäftsjahresabschluss des Fonds einen Rechenschaftsbericht. Mit allen steuerlichen Hinweisen, die sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind. Bei einer Verwahrung im DekaBank Depot erhält der Kunde eine Jahres-Steuerbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne. Gegebenenfalls abgezogene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden in der Jahres-Steuerbescheinigung ausgewiesen. 19

19 Wer auf alles vorbereitet ist, kann rechtzeitig vor dem Wind steuern. Vom Erwerb bis zur Veräußerung: Was ist steuerlich zu beachten? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Grundsätzlich gilt: Sämtliche Einkünfte sind zur Ermittlung der individuellen Einkommensteuerschuld einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn bereits Steuern im Voraus einbehalten wurden. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP anzugeben. Handelt es sich um Erträge aus dem Ausland, z.b. Erträge aus ausländischen Investmentfonds, sind diese zusätzlich in der Anlage AUS zu deklarieren. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einkommensteuer bildet die Summe der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden dabei in der Weise ermittelt, dass der Sparerfreibetrag und die entsprechenden Werbungskosten bzw. die Werbungskostenpauschale direkt mit den Kapitaleinnahmen verrechnet werden. In mehreren Rechenschritten wird nun das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Durch Anwendung der Einkommensteuertabellen ergibt sich dann die tarifliche Einkommensteuer. Anschließend werden die anrechenbaren Steuern (z.b. Kapitalertragsteuer) von der tariflichen Einkommensteuer zum Abzug gebracht. Danach steht die endgültige Einkommensteuerschuld fest. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Einkünfte eines Anlegers letztendlich unabhängig von zunächst pauschalen Steuerabzügen und -einbehalten einem individuell festgelegten Steuersatz unterliegen. Sparerfreibeträge. Für jeden Anleger beträgt der Freibetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen 750, Euro. Hinzu kommt jeweils die Werbungskostenpauschale von 51, Euro. Für zusammenveranlagte Eheleute verdoppeln sich diese Beträge. Lagen im vergangenen Kalenderjahr die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter dem Freibetrag und wurden keine Steuern einbehalten, wird grundsätzlich auf die Abgabe der Anlage KAP verzichtet. Die Anlage KAP ist in jedem Fall auszufüllen, sobald die gesamten Kapitaleinnahmen höher als der Sparerfreibetrag sind. Unabhängig von bereits gezahlter Zinsabschlagsteuer, Solidaritätszuschlag etc. Auch wenn der erteilte Freistellungsauftrag nicht vollständig ausgenutzt wurde, kann bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (im Rahmen der Einkommensteuererklärung) der Sparerfreibetrag doch überschritten sein. Denn manche Erträge unterliegen zwar keinem Kapitalertragsteuerabzug, sind aber materiell einkommensteuerpflichtig. Werbungskosten. Jeder Steuerpflichtige kann bereits in der Freistellung die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51, Euro berücksichtigen. Ohne dafür Nachweise erbringen zu müssen. Erst bei höheren persönlichen Werbungskosten sind diese nachzuweisen. Dazu gehören z. B. die Gebühren für die Depotführung im DekaBank Depot und die Vermögensverwaltungen (Ÿ DynamikDepot und Schweiz PrivatPortfolio), die Aufwendungen für Fachliteratur sowie bestimmte Finanzierungskosten, die mit den Kapitaleinkünften unmittelbar in Zusammenhang stehen müssen. Ausgabeaufschläge zählen nicht zu den Werbungskosten. Sie sind so genannte Anschaffungskosten und werden gegebenenfalls bei der Ermittlung eines eventuellen Gewinnes aus einem Veräußerungsgeschäft berücksichtigt. Einbehaltene Steuern. Liegt keine ausreichende Freistellung vor, wird die Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlages direkt vom Ertrag einbehalten. Wie bereits erwähnt, können diese gezahlten Steuern mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet werden. Auch im Ausland auf ausländische Dividendenzahlungen einbehaltene ausländische Quellensteuern können grundsätzlich auf die inländische Steuerschuld angerechnet werden. Als Nachweis der einbehaltenen anrechenbaren Steuern dient die Jahres-Steuerbescheinigung der Depotbank. Allerdings ist die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf Ebene des Anlegers auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Vorteil Deka Investmentfonds. Deka Investmentfonds machen daher zugunsten der Anleger vom Wahlrecht Gebrauch, einbehaltene ausländische Quellensteuern auf Fondsebene in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Eine weitere Berücksichtigung durch den Anleger ist anschließend nicht mehr möglich. 20

20 Was im Einzelnen einkommensteuerpflichtig ist. Ordentliche Erträge. Alle Zinseinnahmen, Dividenden- und Mieterträge (bei Offenen Immobilienfonds) sowie sonstige Erträge (insbesondere erhaltene Kompensationszahlungen und Leihgebühren bei verliehenen Wertpapieren) unterliegen grundsätzlich der deutschen Einkommensbesteuerung, unabhängig von der Art der Verwahrung und unabhängig davon, ob es sich um ausschüttende oder thesaurierende, in- oder ausländische Fonds handelt. Obwohl bei thesaurierenden Fonds keine Erträge zufließen, gelten Sie wirtschaftlich mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen. Das heißt, die Erträge sind im Jahr der Thesaurierung steuerpflichtig. Halbeinkünfteverfahren. Dividendenerträge, die durch einen in- oder ausländischen Fonds vereinnahmt werden, unterliegen in der Regel dem Halbeinkünfteverfahren. Nach dem Halbeinkünfteverfahren ist eine Erstattung oder Anrechnung der von der ausschüttenden Gesellschaft entrichteten Körperschaftsteuer nicht mehr möglich die Körperschaftsteuerbelastung von derzeit 25% ist definitiv. Die grundsätzliche Einkommensteuerpflicht gilt auch dann, wenn bereits Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung können die entsprechenden Beträge auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden. 21

21 Wer auf alles vorbereitet ist, kann rechtzeitig vor dem Wind steuern. Vom Erwerb bis zur Veräußerung: Was ist steuerlich zu beachten? Welche Beträge müssen angegeben werden? Die Beträge können ganz einfach aus der Jahres- Steuerbescheinigung bzw. Jahresbescheinigung entnommen werden. Alle Daten pro Anteil sind auch direkt in den jährlichen Rechenschaftsberichten zu finden. Diese Daten sind dann nur noch mit der Anzahl der gehaltenen Anteile zu multiplizieren. Veräußerungsgewinne aus Fondsverkauf. Hält der Anleger seine Fondsanteile länger als ein Jahr, überschreitet er die Spekulationsfrist und kann den Veräußerungsgewinn mit Ausnahme der Zwischengewinne und der bereits als zugeflossen geltenden Thesaurierungsbeträge steuerfrei vereinnahmen. Erfolgen Käufe und Verkäufe von Investmentanteilen dagegen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, handelt es sich um steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte; das Halbeinkünfteverfahren findet hierbei keine Anwendung. Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne können gegen Verluste die ebenfalls innerhalb der 1-Jahres-Frist realisiert wurden verrechnet werden. Übersteigen die angefallenen Veräußerungsverluste die erzielten Veräußerungsgewinne, können diese nicht mit anderen Einkünften (z.b. steuerpflichtigen Kapitaleinkünften wie Zinsen, Dividenden) des gleichen Kalenderjahres verrechnet werden. Es besteht aber die Möglichkeit, die Verluste mit anderen Veräußerungsgewinnen aus dem vergangenen Jahr (Verlustrücktrag) bzw. mit den Gewinnen zukünftiger Jahre (Verlustvortrag) zu verrechnen. Die Veräußerungsgewinne und -verluste sind nunmehr Bestandteil der von den Kreditinstituten auszustellenden Jahresbescheinigung. Die hier ausgewiesenen Beträge sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben um bereits versteuerte Beträge (Zwischengewinne und thesaurierte Erträge) bereinigt. Hinweis. Steuerfrei sind die erzielten Veräußerungsgewinne generell dann, wenn die Summe aller steuerpflichtigen Gewinne aus Veräußerungsgeschäften pro Person im Kalenderjahr unter 512, Euro bleibt. Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, können diesen Betrag jeweils pro Person beanspruchen. Ein Übertrag auf den jeweils anderen Ehegatten ist aber nicht möglich. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Gewinn einkommensteuerpflichtig. Keine Steuerpflicht für Veräußerungsgeschäfte (Gewinne aus Termingeschäften) auf Fondsebene. Auf Fondsebene erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie Gewinne aus Termingeschäften sind unabhängig von einer Spekulationsfrist bei Thesaurierung als auch Ausschüttung für den Privatanleger steuerfrei. Erzielt der Privatanleger diese Gewinne nicht im Rahmen einer Fondsanlage, sondern bei einer Direktanlage, sind die Gewinne steuerpflichtig, sofern die einjährige Spekulationsfrist nicht eingehalten wurde. 22

22 Wer langfristig denkt, muss rechtzeitig seine individuelle Route festlegen. Übersicht über Erbschaft- und Schenkungsteuer. In den vorigen Kapiteln wurde ein Überblick über die jährlich erhobene Einkommensteuer sowie die hiermit zusammenhängenden Abzugssteuern gegeben. Bei der Planung Ihres Vermögens unter steuerlichen Aspekten wird es wenn Sie langfristig denken noch etwas komplizierter. Dann kann es sinnvoll sein, auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Ihre Überlegungen mit einzubeziehen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt nicht jährlich an, sondern nur wenn entweder ein so genannter Erwerb von Todes wegen (zum Beispiel durch Erbschaft) oder eine Schenkung unter Lebenden stattfindet. Eine rechtzeitige Einplanung dieser Steuer ist deshalb so wichtig, weil eine vorzeitige Übertragung von Vermögen möglicherweise Steuern spart. So ist zu bedenken, dass nach Schenkungen erfolgte Wertsteigerungen erbschaftsteuerfrei bleiben. Darüber hinaus kann durch geschickte Ausnutzung der Freibeträge die Erbschaftsteuerbelastung erheblich gesenkt werden. Denn die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Zu überlegen ist auch, wem vererbt oder geschenkt werden soll durch einen Generationensprung auf die Enkel beispielsweise kann möglicherweise vermieden werden, dass auf dasselbe Vermögen doppelte Erbschaftsteuer anfällt. Denn die Erbschaftsteuer schuldet immer derjenige, der durch eine Übertragung begünstigt ist. Größere Übertragungen zu Lebzeiten sollten aber sehr genau überdacht werden, da auch andere Auswirkungen berücksichtigt werden müssen: Beispielsweise verlieren Eltern, deren Kinder eigene Jahreseinkünfte von mehr als 7.680, Euro beziehen, den Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag. Und nicht zu vergessen: Wer Vermögen verschenkt, sollte sich ganz sicher sein, dass er tatsächlich auf Dauer rechtlich und wirtschaftlich das Vermögen übertragen möchte, denn einmal geschenktes Vermögen kann nicht ohne weiteres wieder zurückübertragen werden. Mit welchen Sätzen werden Erbschaften/ Schenkungen versteuert? Wert des steuer- Vom Hundertsatz pflichtigen Erwerbs der Steuerklasse bis EUR I II III , , , , , , Über , Werden Fondsanteile verschenkt oder vererbt, so unterliegt grundsätzlich der Anteilwert aller übertragenen Anteile der Erbschaftsteuer, sofern kein besonderer Befreiungstatbestand vorliegt. Von diesem Wert sind die Freibeträge abzuziehen. Die Höhe der Freibeträge ist gestaffelt nach Art des erworbenen Vermögens und nach dem Verwandtschaftsgrad, in dem der Begünstigte zu dem Erblasser oder Schenkenden steht. Für übertragene Fondsanteile sind der allgemeine Freibetrag (für Ehegatten , Euro) sowie der Versorgungsfreibetrag (für Ehegatten , Euro) wichtig; Letzterer kann allerdings nur bei Erwerb durch Erbschaft, nicht bei Schenkung, genutzt werden. 23

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