Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes und der Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII Kinder- und
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1 Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes und der Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Stand: 1. Januar 2015
2 Gliederung 1. Einleitung 2. Einmalige und laufende Beihilfen 2.1 Einrichtungsbeihilfe 2.2 Bekleidungsbeihilfe 2.3 Sonstige Ausstattung 2.4 Beihilfe für religiöse Anlässe 2.5 Beihilfe zur Ersteinschulung 2.6 Urlaubs-/Ferienbeihilfe 2.7 Weihnachtsbeihilfe 2.8 Beihilfe für Klassenfahrten 2.9 Beihilfe für Schulbücher 2.10 Beihilfe für Nachhilfeunterricht 2.11 Beihilfe zum Eintritt in das Berufsleben/zum Ausbildungsbeginn 2.12 Erstattung Fahrtkosten 2.13 Sehhilfe 2.14 Krankenhilfe 2.15 Hilfe zur Verselbständigung 3. Zusätzliche Regelungen zur Vollzeitpflege gemäß 33 SGB VIII 3.1 Unfallversicherung 3.2 Alterssicherung 3.3 Erhöhte Pflegegeldzahlung 3.4 Ende der Pflegegeldzahlung 4. Zusätzliche Regelungen zum Sozialpädagogisch Betreuten Wohnen gemäß 34 SGB VIII 5. Schlussbestimmungen 5.1 Einzelfallentscheidungen 5.2 Inkrafttreten 2
3 1. Einleitung Gemäß 39 SGB VIII hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Darüber hinaus können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung für Pflegestellen, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. Diese Regelung gilt analog auch bei den Hilfen außerhalb des Elternhauses, die nicht zum Leistungskatalog der Hilfen zur Erziehung gehören, wie unter Punkt 2. aufgelistet. Die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes erfolgt im Bereich der Vollzeitpflege durch die Übernahme der Pauschalbeträge, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgesetzt werden. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Heimeinrichtungen und sonstigen Wohnformen erfolgt durch die Übernahme der Leistungsentgelte nach den Vorschriften der 78a ff. SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. Darüberhinausgehende Beihilfen oder Zuschüsse bedürfen der Regelung im Rahmen dieser Richtlinien. Für die von 39 SGB VIII erfassten Hilfen gilt auch die Verpflichtung der Übernahme der Krankenhilfe gemäß 40 SGB VIII. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Kostenübernahmen für Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören, bedürfen der Einzelfallentscheidung. 2. Einmalige und laufende Beihilfen Die nachfolgend aufgeführten einmaligen und laufenden Beihilfen gelten für folgende Hilfearten bzw. Maßnahmen: 13 Abs. 3 SGB VIII (Jugendsozialarbeit sozialpädagogisch begleitete Wohnform) 19 SGB VIII (Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder) 20 SGB VIII (Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen in stationärer Form) 21 SGB VIII (Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht) 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) 34 SGB VIII (Heimpflege, sonstige betreute Wohnform) 35 SGB VIII (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung in stationärer Form) 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in stationärer Form) 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung in stationärer Form) 42 SGB VIII (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) Sämtliche hier aufgeführte Beihilfen sind im Vorhinein schriftlich zu beantragen. Gegebenenfalls wird von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe eine Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes, betreuenden freien Trägers der Jugendhilfe oder Pflegekinderdienstes eingeholt. 3
4 2.1 Einrichtungsbeihilfe Erfolgt eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder im Rahmen des Sozialpädagogisch Betreuten Wohnens (SBW) in einer eigenen Wohnung, kann für die Ersteinrichtung der Pflegestelle oder der eigenen Wohnung eine einmalige Beihilfe in Höhe von bis zu gewährt werden. Wenn das Pflegeverhältnis bzw. das Sozialpädagogisch Betreute Wohnen vor Ablauf eines Jahres endet, wird im Einzelfall geprüft, ob eine Rückzahlung in Betracht kommt. Eine Rückzahlung erfolgt höchstens in Höhe von 50% der bewilligten Beihilfe. Bei Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgt eine pauschale Auszahlung in Höhe von ohne Nachweis. Bei allen anderen stationären Hilfen sind als Nachweis der sachgerechten Verwendung und zur Abrechnung Originalbelege vorzulegen. 2.2 Bekleidungsbeihilfe Ist bei erstmaliger Aufnahme in eine Einrichtung oder Pflegefamilie bzw. nach Hilfe- oder Maßnahmenbeginn keine ausreichende Bekleidung vorhanden oder verweigern die Eltern die Herausgabe vorhandener Kleidung, wird eine einmalige Beihilfe in Höhe von bis zu 400 gewährt. Ergänzend dazu kann bei gravierenden körperlichen Veränderungen (z.b. Fettleibigkeit, schnellem Wachstum, Schwangerschaft oder Behinderungen) eine einmalige Beihilfe in Höhe von bis zu 200 gewährt werden. Angeschaffte Kleidungsstücke sind Eigentum des Kindes, Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen. Bei Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgt eine pauschale Auszahlung ohne Nachweis. Bei allen anderen stationären Hilfen sind als Nachweis der sachgerechten Verwendung und zur Abrechnung Originalbelege vorzulegen. 2.3 Sonstige Ausstattung Für sonstige Ausstattung, wie z.b. Kinderwagen, Kindersitz oder Fahrrad kann eine einmalige Beihilfe in Höhe von bis zu 500 gewährt werden. Als Nachweis der sachgerechten Verwendung und zur Abrechnung sind Originalbelege vorzulegen. 2.4 Beihilfen für religiöse Anlässe Anlässlich der Taufe wird eine Beihilfe in Höhe von pauschal 110 gewährt. Für die Erstkommunion/Konfirmation wird eine Beihilfe in Höhe von pauschal 200 gewährt. Die Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn die Taufe in zeitlicher Nähe zur Erstkommunion/Konfirmation stattfindet. 4
5 Bei anderen religiösen Anlässen ist die Gewährung einer Beihilfe im Einzelfall zu entscheiden. Eine entsprechende Bescheinigung über die erfolgte Taufe, Erstkommunion/Konfirmation oder den erfolgten sonstigen religiösen Anlass ist einzureichen. 2.5 Beihilfe zur Ersteinschulung Für die Ersteinschulung wird eine Beihilfe in Höhe von pauschal 130 gewährt. 2.6 Urlaubs-/Ferienbeihilfe Bei Unterbringung in einer Pflegefamilie werden jährlich pauschal 250 ausgezahlt. Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Bei allen anderen stationären Hilfen kann eine Beihilfe in Höhe von jährlich bis zu 250 gewährt werden. Die Urlaubs-/Ferienreise ist durch geeignete Belege nachzuweisen. 2.7 Weihnachtsbeihilfe Als Weihnachtsbeihilfe wird ein Betrag in Höhe von jährlich pauschal 55 gezahlt. Bei Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgt die Auszahlung mit der Pflegegeldzahlung für den Monat Dezember. Bei allen anderen stationären Hilfen kann die Beihilfe mit der Rechnung für den Monat November abgerechnet werden. 2.8 Beihilfe für Klassenfahrten Die Kosten für Klassenfahrten (ohne Taschengeld) werden in tatsächlicher Höhe übernommen, vorausgesetzt, dass die Fahrt als Schulveranstaltung ausgewiesen ist. Die Klassenfahrt ist durch geeignete Belege nachzuweisen. 2.9 Beihilfe für Schulbücher Grundsätzlich ist hinsichtlich des Eigenanteils für Schulbücher eine Lernmittelbefreiung bei der zuständigen Schulverwaltung zu beantragen. Im Falle einer Ablehnung wird der Eigenanteil für Schulbücher in voller Höhe erstattet, sofern die Beschaffung von der Schule nachweislich vorgeschrieben ist Beihilfe zum Nachhilfeunterricht Die Kosten des Nachhilfeunterrichtes werden in Höhe von bis zu 180 monatlich erstattet, sofern der Nachweis über die Notwendigkeit und Geeignetheit erbracht wird, keine besonderen zusätzlichen schulischen Angebote für die Förderung oder Betreuung in einer sonstigen Einrichtung vorhanden sind, andere Stellen die Kosten nicht vorrangig zu tragen haben. 5
6 Die Durchführung des Nachhilfeunterrichtes ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Außerdem ist hierzu eine Stellungnahme des zuständigen Regionalen Sozialdienstes, betreuenden freien Trägers der Jugendhilfe oder Pflegekinderdienstes erforderlich Beihilfe zum Eintritt in das Berufsleben/zum Ausbildungsbeginn Bei Berufs-/Ausbildungsbeginn werden entsprechend den Anforderungen des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf die Kosten für Berufsbekleidung bzw. Arbeitsmaterial in Höhe von bis zu 260 übernommen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen sind Erstattung Fahrtkosten Fahrtkosten werden generell nur übernommen, soweit diese nicht von anderen Stellen vorrangig zu tragen sind. Bei Fahrten zum Berufskolleg bzw. zur Arbeitsstätte werden die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel der niedrigsten bzw. günstigsten Klasse übernommen. Bei nicht zumutbarer Entfernung und unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist im Einzelfall die Übernahme der Kosten mit dem PKW möglich. In diesem Fall werden die Kosten pro Kilometer laut Landesreisekostengesetz NRW erstattet. Für Fahrten zu medizinischen Institutionen und Therapieeinrichtungen können im Einzelfall die Kosten übernommen werden. Einmalig entstehende Fahrtkosten zu medizinischen Einrichtungen werden nicht berücksichtigt. Fahrtkosten, die im Rahmen von im Hilfeplan vereinbarten Besuchskontakten entstehen, können im Einzelfall übernommen werden. Die Fahrtkosten sind entsprechend nachzuweisen Sehhilfe Für die Anschaffung einer Sehhilfe kann eine Beihilfe in Höhe von bis zu 150 gewährt werden. Die medizinische Notwendigkeit ist nachzuweisen. Im Falle einer Reparatur oder Anschaffung einer zweiten Sehhilfe wird im Einzelfall über die Gewährung einer Beihilfe entschieden. Die Kosten für die Sehhilfe sind durch einen Kostenvoranschlag oder eine Rechnung des Optikers zu belegen Krankenhilfe Nach 40 SGB VIII ist Krankenhilfe zu leisten. Für den Umfang der Hilfe gelten die 47 bis 52 SGB XII entsprechend. Im Rahmen der Krankenhilfe können in der Regel nur die Kosten übernommen werden, die dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen sind in voller Höhe zu übernehmen. Darüber hinaus werden Leistungen, die im 6
7 Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten sind, nur im Einzelfall übernommen. Vor Übernahme von Kosten der Krankenhilfe ist zu prüfen, ob anderweitige Ansprüche bestehen. Von Leistungen der Krankenhilfe ausgenommen ist medizinischer Bedarf in geringfügigem Umfang (z.b. Hausapotheke, Erkältungsmittel, Verbandsmaterialien, Brandsalbe usw.) Hilfe zur Verselbständigung Bezieht ein junger Mensch im Rahmen der Verselbständigung eine eigene Wohnung, wird im Einzelfall die anfallende Mietkaution im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gem. 551 BGB bis zu einer Höhe von drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten) übernommen. Die Übernahme der Kaution erfolgt als zinsloses Darlehen. Kosten für Maklergebühren werden nicht übernommen. 3. Zusätzliche Regelungen zur Vollzeitpflege gemäß 33 SGB VIII 3.1 Unfallversicherung Der Kreis Siegen-Wittgenstein übernimmt ab Antragstellung die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Pflegepersonen von zurzeit maximal 155,40 jährlich. Die Pflegeperson hat den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt für die Zeit, in der ein Pflegeverhältnis besteht, mit zurzeit monatlich 12,95. Der Anspruch auf Erstattung besteht unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder pro betreuendem Pflegeelternteil. Sollten sich die Beitragssätze ändern, werden sie den aktuellen Bedingungen angepasst. 3.2 Alterssicherung Der Kreis Siegen-Wittgenstein übernimmt ab Antragstellung für die Pflegeperson die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung. Die Kosten für die Alterssicherung sind nachzuweisen und der Altersvorsorgevertrag muss für die Alterssicherung geeignet sein. Als angemessen gilt, wenn das angesparte Geld als Rente im Alter zur Verfügung steht. Die Rente muss vom Versicherungsträger zertifiziert sein, wie z.b. Rürup- oder Riester-Rente (Altersvorsorgezertifizierungsgesetz). Der Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung liegt zurzeit bei 18,9% von 450,00. Dies entspricht 85,08, die je hälftig (42,54 ) von der Pflegeperson und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu entrichten sind. Die Auszahlung erfolgt für die Zeit, in der ein Pflegeverhältnis besteht. 3.3 Erhöhte Pflegegeldzahlung In besonders begründeten Einzelfällen kann ein erhöhter Erziehungsbeitrag bzw. ein erhöhtes Pflegegeld gezahlt werden. 3.4 Ende der Pflegegeldzahlung Bei Wechsel der Pflegestelle oder Ende des Vollzeitpflegeverhältnisses bis zum Ablauf des 15. eines Monats ist die Hälfte des für diesen Monat gezahlten Pflegegeldes zurückzuzahlen. Wird 7
8 die Pflegestelle gewechselt oder endet das Pflegeverhältnis nach diesem Zeitpunkt, erfolgt keine Rückforderung. Bereits für den Folgemonat gezahltes Pflegegeld ist voll zurückzuzahlen. Das Pflegegeld wird nur anteilig gezahlt, wenn bereits vor Beginn des Monats feststeht, dass im kommenden Monat die Pflegestelle gewechselt wird bzw. das Pflegeverhältnis endet. 4. Zusätzliche Regelungen zum Sozialpädagogisch Betreuten Wohnen gemäß 34 SGB VIII Im Rahmen von Sozialpädagogisch Betreutem Wohnen gem. 34 SGB VIII ggfls. in Verbindung mit 41 SGB VIII können folgende monatlichen Kosten abgerechnet werden: vereinbarte face-to-face-stunden (Berechnung: Stundenzahl x 4,33 Wochen x Stundensatz lt. Entgeltvereinbarung) angemessene Miete einschl. Nebenkosten (Richtwert für 1-Personen-Haushalt nach SGB II in der jeweils aktuellen Höhe) Regelsatz (jeweils aktuell gültige Höhe für Haushaltsvorstand nach SGB II) Bekleidungspauschale = täglich 1,23 bzw. 1,34 (je nach Alter nach Vorgabe des LWL) Taschengeld (je nach Alter nach Vorgabe des LWL) 5. Schlussbestimmungen 5.1 Einzelfallentscheidungen In besonders begründeten Einzelfällen kann durch die Leitung des Fachservice Jugend und Familie eine andere Regelung getroffen werden. 5.2 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die bestehenden Richtlinien vom 1. Januar 2006 außer Kraft. 8
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