Titel: Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag: Anforderungen an eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist; Verwirkung des Widerrufsrechts

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1 LG Nürnberg-Fürth, Urteil v O 4120/14 Titel: Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag: Anforderungen an eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist; Verwirkung des Widerrufsrechts Normenketten: Abs 2 S 1 Orientierungsätze: 1. Eine Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08). 2. Übt der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht über einen Zeitraum von knapp sechs Jahren nicht aus, so ist eine Verwirkung nicht anzunehmen, wenn dem Vertrauen der Bank eine vergleichsweise geringe Schutzwürdigkeit beizumessen ist, weil diese es selbst in der Hand hat, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sorgen, nach der gesetzlichen Risikoverteilung das Risiko einer fehlerhaften Belehrung zu tragen hat und wesentlich besser als der Darlehensnehmer in der Lage ist, die Ordnungsgemäßheit der Belehrung einzuschätzen. Schlagworte: Angebot, Bank, Beginn, Belehrung, Darlehensnehmer, Darlehensvertrag, Deutlichkeitsgebot, Finanzierung, Frist, Gesamtabwägung, Gestaltungsrecht, Irreführung, Lauf, Motiv, Nachbelehrung, Nichtausübung, Ordnungsgemäßheit, Rechtsanwaltskosten, Rechtsmissbrauch, Risiko, Risikoverteilung, Schadensersatz, Schutzwürdigkeit, sechs Jahre, Treu und Glauben, Umstandsmoment, Untätigkeit, Unwirksamkeit, Verbraucher, Vertragsdurchführung, Vertragserklärung, Vertragsurkunde, Vertrauen, Verwirkung, Vorstellung, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Widerrufsrecht, Zeitablauf, Zeitmoment, Zugang Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg14 U 2627/14 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am geschlossene Darlehensvertrag, Nr , über nominell ,00 durch die Widerrufserklärung des Klägers vom unwirksam geworden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Tatbestand

2 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags nach dessen Widerruf und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. 2 Unter dem gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen (vgl. Darlehensvertrag, Anlage K1) zum Erwerb einer Eigentumswohnung über eine Darlehenssumme von ,00. Der Zinssatz war bis zum fest vereinbart. 3 Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 unter der Unterschriftszeile den Hinweis darauf, dass auch die auf der nächsten Seite befindliche Widerrufserklärung zu unterzeichnen sei. Der Hinweis ist einer größeren Schrifttype und im Fettdruck gesetzt sowie umrahmt. In der Widerrufsbelehrung auf Seite 6 heißt es u.a.: 4... Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen 5 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, 6 die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags 7 zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses Nach Stellung der vereinbarten Sicherheiten wurde das Darlehen ausbezahlt. 9 Mit Schreiben vom (Anlage K2) ließ der Kläger durch den Klägervertreter den Widerruf des Darlehensvertrags erklären. 10 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom (Anlage K3) zurück, woraufhin der Klägervertreter mit Schreiben vom (Anlage K4) die klägerische Position begründete. 11 Das Darlehen valutiert derzeit mit rund , Der Kläger meint, er sei noch zum Widerruf berechtigt gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug gestaltet sei ( 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung, nachfolgend: a.f.). Außerdem werde in der Belehrung der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde bereits durch die Übersendung der Vertragserklärung der Beklagten ausgelöst (vgl. BGHZ 180, 123, juris Tz. 16). 13 An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten macht der Kläger eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von ,00 (zzgl. Pauschale und USt) in Höhe von 2.348,94 geltend. 14 Der Kläger beantragt daher: 15

3 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am geschlossene Darlehensvertrag Nr , über nominell ,00 durch die Widerrufserklärung des Klägers vom unwirksam geworden ist Die Beklagte hat vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.348,94 zu erstatten. 17 Die Beklagte beantragt 18 Klageabweisung. 19 Sie ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig, weil der Kläger eine Leistungsklage erheben könnte. 20 Außerdem meint die Beklagte, die Belehrung sei insbesondere über den Hinweis auf Seite 5 des Darlehensvertrags hinreichend hervorgehoben. 21 Der gerügte Mangel zum Beginn der Widerrufsfrist habe sich im Streitfall nicht auswirken können, da die Widerrufsbelehrung dem Kläger zeitgleich mit seiner eigenen Vertragserklärung übergeben worden sei. 22 Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch, insbesondere da der Widerruf erst sechs Jahre nach Vertragsschluss unterzeichnet wurde, der Kläger deutlich gemacht habe, dass Kapital weiter nutzen zu wollen und es ihm mit dem Widerruf auf die Erlangung günstigerer Konditionen ankomme, und die Beklagte zur Refinanzierung des Darlehens erhebliche langfristige Verbindlichkeiten eingegangen sei. 23 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Anlagen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch begründet. 25 I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 26 Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an einem Feststellungsinteresse i.s. des 256 Abs. 1 BGB, weil er sein Klageziel mit einer Leistungsklage effektiver erreichen könnte. 27 Der Kläger verfolgt mit seinem Feststellungsbegehren insbesondere das Ziel, zwischen den Parteien zu klären, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag das Rechtsverhältnis der Parteien nicht mehr regelt und der Kläger daher nicht mehr zur Rückführung des Darlehens nach den Regelungen des Darlehensvertrags verpflichtet ist. Genau hiergegen richtet sich die Nichtanerkennung des Widerrufs durch die Beklagte. Welche Ansprüche statt dessen zwischen den Parteien zur Rückerstattung der bereits ausgetauschten Leistungen bestehen, wird statt dessen auf Basis einer

4 entsprechenden Abrechnung zu klären sein, die als solche den vorliegenden Rechtsstreit unnötig überfrachten würde. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass über die Abrechnungsmodalitäten im Falle eines wirksamen Widerrufs Streit zwischen den Parteien bestünde. 28 II. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag wurde durch den Widerruf vom unwirksam, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gleichwohl nicht zu Der Widerruf war wirksam und führte zur Unwirksamkeit des unstreitig geschlossenen Darlehensvertrags. 30 a) Dem Kläger stand hinsichtlich seiner Vertragserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der 495, 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 BGB in der damals geltenden Fassung zu. Der Kläger war demnach an seine jeweilige Vertragserklärung nicht mehr gebunden, wenn er diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer (also gegenüber dem Darlehensgeber) in Textform widerrief, wobei die rechtzeitige Absendung genügte ( 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.f.). Die Frist begann in dem Zeitpunkt, zu dem dem Kläger eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden war, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.f. enthält ( 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.f.). 31 b) Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung hat die Beklagte dem Kläger nicht erteilt, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der am erklärte Widerruf nicht verfristet war. 32 aa) Die Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß wenn sie umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig ist. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH WM 2011, 1799, juris Tz. 31 m.w.n.). 33 bb) Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist deswegen fehlerhaft, weil über den Beginn der Widerrufsfrist irreführend belehrt wurde. 34 Die Belehrung belehrt den Verbraucher über den nach 355 Abs. 2 BGB a.f. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne "einen Tag" nach Mitteilung "dieser" Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten (Anlage K1) auch im Streitfall mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht,

5 es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Entscheidend ist dabei, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGHZ 180, 123, juris Tz. 16). 35 Unerheblich ist, ob dem Kläger die Darlehensvertragsformulare und damit auch sein Antrag zusammen mit der Widerrufsbelehrung zugegangen sind. Nach Aktenlage wurde dem Kläger seitens der Beklagten (Anlagen K1 und B1) zwei von der Beklagten unterzeichnete Vertragsformulare übersandt, von denen der Kläger eines unterzeichnet an die Beklagte zurücksandte. In Zeitpunkt des Zugangs lag damit zunächst nur eine Vertragserklärung der Beklagten vor. Verblieben ist beim Kläger lediglich diese Vertragserklärung der Beklagten, nicht jedoch seine eigene. Der Streitfall liegt insoweit nicht anders an der Fall, der der Entscheidung in BGHZ aao zu Grunde lag (vgl. juris Tz. 4). 36 cc) Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Belehrung im Übrigen etwa durch den hervorgehobenen Hinweis auf Seite 5 des Darlehensvertrags dem Deutlichkeitsgebot entspricht oder nicht. 37 dd) Auf einen Vertrauensschutz nach 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 hierzu beruft sich die Beklagte nicht. 38 c) Das Widerrufsrecht des Klägers war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt. 39 aa) Die hier allein in Betracht kommende Verwirkung eines Rechts infolge Zeitablaufs bedeutet, dass dem Inhaber die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben ( 242 BGB) versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (sog. "illoyal verspätete Geltendmachung" des Rechts). Entscheiden ist, ob sich ein Schuldner bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und tatsächlich eingerichtet hat, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Verwirkung ist damit ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen früheren Verhaltens (venire contra factum proprium). Die unerwartete Ausübung des Rechts nach längerer Zeit widerspricht dem Vertrauenstatbestand, den der Berechtigte durch die länger dauernde Nichtausübung des Rechts erzeugt hat (vgl. MüKoBGB/Roth/ Schubert, 6. Aufl., 242 Rn. 329 m.w.n.). 40 Gegenstand der Verwirkung kann grundsätzlich jedes subjektive Recht sein, auch das Widerrufsrecht. 41 Für die Verwirkung durch Zeitablauf muss das betroffene Recht über eine längere Zeitspanne hinweg nicht geltend gemacht worden sein (sog. "Zeitmoment"). Der für die Verwirkung erforderliche Zeitablauf lässt sich abstrakt nicht näher eingrenzen. Anders als bei den gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen besteht keine absolute Zeitspanne, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits daraus ergibt sich, dass der Zeitablauf allein anders als bei Verjährungs- und Ausschlussfristen nicht genügt, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten (sog. "Umstandsmoment"), so dass nach einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage die Versagung der Rechtsausübung

6 gerechtfertigt ist bzw. im Interesse der Gegenpartei geboten erscheint. Der Zeitablauf kann dabei umso kürzer sein, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt muss die abgelaufene Zeit umso länger sein, je geringer die Umstände sind (vgl. aao Rn. 336 m.w.n.). 42 Bei Gestaltungsrechten, bei denen die Verjährungsfrist mangels Verjährbarkeit keinen Anhaltspunkt liefert, hat die Verwirkung besondere Bedeutung. Das Zeitmoment ist durch die Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei das schützenswerte Interesse der Gegenpartei an der Schaffung baldiger Rechtsklarheit (vgl. aao Rn. 339 m.w.n.). 43 Erforderlich und ausreichend ist, dass die Untätigkeit des Berechtigten für die Gegenpartei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen die spätere Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit unvereinbar erscheint. Dafür sind die objektiven Gegebenheiten im Verhältnis beider Parteien und die subjektiven Aspekte in Bezug auf beide Parteien wesentlich. Das Umstandsmoment ist weder nur subjektiv noch ausschließlich objektiv zu betrachten. Ein gewichtiges subjektives Element ist das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben werde, sowie die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens (vgl. aao Rn. 340 m.w.n.). 44 Das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite wird dabei grundsätzlich nur geschützt, wenn dem Berechtigten die Verspätung subjektiv zurechenbar ist, also etwa dann nicht, wenn er die Unkenntnis seines Rechts nicht zu vertreten hat, es sei denn, dass andere (objektive) Gesichtspunkte eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Gegenpartei begründen. Auf der anderen Seite sind die Interessen der Gegenpartei weniger schutzwürdig, wenn sie selbst gut oder sogar besser als der Berechtigte in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihr ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, auch wenn letzteres die Verwirkung nicht zwingend ausschließt. Jedenfalls besteht kein Vertrauensschutz, wenn der Schuldner weiß oder davon ausgehen muss, dass der Gläubiger sein Recht aus Unkenntnis nicht geltend macht (vgl. aao Rn. 342 f. m.w.n.). 45 Generell gilt für die Verwirkung, dass sie nur mit größter Zurückhaltung und nach sorgfältiger Prüfung der überwiegenden schutzwürdigen Interessen anzunehmen ist (aao Rn. 345 m.w.n.). 46 bb) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann das Widerrufsrecht des Klägers nicht als verwirkt angesehen werden. 47 (1) An objektiven Gesichtspunkten ist im Streitfall festzustellen, dass der Kläger sein Widerrufsrecht über einen Zeitraum von knapp sechs Jahren nicht ausgeübt, dabei eine Ausübung weder angekündigt noch vorbehalten hat, und das Darlehen vertragsgemäß bedient hat. Die Beklagte hat sich deswegen offenbar auf eine vereinbarungsgemäße Vertragsdurchführung eingestellt. Weder wurde das Darlehen vor dem Widerruf gekündigt, einvernehmlich aufgehoben oder umgestaltet noch ist es vor dem Widerruf auf andere Weise rückabgewickelt worden. Eine Beendigung durch Kündigung nach 490 Abs. 2 Satz 1 BGB wird von keiner Partei behauptet. Im Widerrufsschreiben (Anlage K2) bietet der Kläger seine Bereitschaft an, den Darlehensvertrag zu aktuellen Konditionen fortzusetzen. Andernfalls werde er sich um eine anderweitige Finanzierung bemühen. 48 Unstreitig ist die Beklagte zur Refinanzierung des Darlehens ihrerseits entsprechend langfristige Verbindlichkeiten eingegangen.

7 49 (2) An subjektiven Gesichtspunkten ist zu Grunde zu legen, dass die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet war und das Risiko zu tragen hatte, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Gleichzeitig war sie im Vergleich zum Kläger als Verbraucher wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Frist ein Widerrufsrecht des Klägers bestand. Sie hätte daher auch ohne weiteres und jederzeit insbesondere nach Erlass des Urteils in BGHZ 180, 123 am durch eine auch bei Altverträgen zulässige (vgl. BGH WM 2012, 1799, juris Tz. 31) ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können. 50 Demgegenüber kann nicht einmal sicher angenommen werden, dass der Kläger vor einer offenbar erfolgten Beratung durch den Klägervertreter von einem (noch) bestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Vielmehr kommt auch gerade in Betracht, dass der Kläger irrig annahm, sein Widerrufsrecht sei bereits verfristet. 51 (3) Bei Würdigung dieser Umstände kann (wohl entgegen OLG Frankfurt, Beschl. v , Az. 17 W 11/14, juris Tz. 14 ff.) eine Verwirkung nicht angenommen werden. Vielmehr ist dem Vertrauen der Beklagten selbst unter dem Gesichtspunkt des Eingehens eigener Verpflichtungen zur Refinanzierung eine vergleichsweise geringe Schutzwürdigkeit beizumessen, insbesondere weil diese es selbst in der Hand hatte, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sorgen, nach der gesetzlichen Risikoverteilung das Risiko einer fehlerhaften Belehrung zu tragen hatte und wesentlich besser als der Kläger in der Lage war, die Ordnungsgemäßheit der Belehrung einzuschätzen. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger über die fehlerhafte Belehrung oder auf andere Weise Klarheit über den Bestand des Widerrufsrechts und die Dauer der Widerrufsfrist erhalten hätte, oder über die vertragsgemäße Bedienung des Darlehens über einen Zeitraum von knapp sechs Jahren hinaus der Beklagte einen sonstigen Anlass geboten hätte anzunehmen, er werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Insofern ist der Streitfall im Hinblick auf die für eine mögliche Verwirkung maßgeblichen Umstände durchaus anders zu beurteilen, als die Fälle, die etwa den Entscheidungen OLG Düsseldorf NJW 2014, 1599, KG GuT 2013, 213 und OLG Köln WM 2012, 1532 zu Grunde lagen und in welchen die betreffenden Verträge bereits Jahre vor der Erklärung des Widerrufs vollständig abgewickelt waren. 52 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger mit seinem Fortführungsangebot im Widerrufsschreiben zu Ausdruck gebracht haben mag, das überlassene Kapital jedenfalls in Form einer Umfinanzierung weiter nutzen zu wollen. Vielmehr sind die Motive des Verbrauchers für die Erklärung des Widerrufs grundsätzlich unbeachtlich. Hinzu kommt, dass es gerade auch der Zielrichtung des Widerrufsrechts entspricht, dass sich der Verbraucher wegen der konkreten Konditionen des abgeschlossenen Geschäfts von diesem wieder lösen kann. Dass diese Zielrichtung nur dann schutzwürdig sein soll, wenn der Widerruf zeitnah erklärt wird, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Durch den Hinweis auf eine Umfinanzierung hat der Kläger jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht, dass er durchaus auch bereits ist, das von der Beklagten überlassene Kapital dieser zurückzuerstatten. 53 d) Der Widerruf war auch im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich. 54 Dabei kann dahinstehen, ob neben dem Aspekt der Verwirkung (dazu soeben unter c) dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufs auch aus anderen Aspekten wegen Rechtsmissbrauchs

8 zu verwehren sein kann. Soweit sich die Beklagte hierfür auf das LG Berlin (Urt. v , Az. 5 O 312/09, juris) beruft, geht dieses allerdings auch von einem Fall der Verwirkung aus (juris Tz. 17 a.e.). 55 Jedenfalls vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass allein der Umstand, dass der Verbraucher das überlassene Kapital in möglicher Kenntnis eines Widerrufsrechts bis zu dem Zeitpunkt weiter nutzt, bis er sich wegen für ihn günstigerer Marktkonditionen doch vom Vertrag lösen will, einen dann erfolgenden Widerruf rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe, wenn es andererseits die Bank jederzeit in der Hand hat, das Widerrufsrecht durch eine wirksame Nachbelehrung zu beschränken Dagegen kann der Kläger mangels Anspruchsgrundlage keinen Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht ( 280 Abs. 1 BGB) noch aus Verzug ( 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB). 57 a) Durch die Erteilung einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung hat die Beklagte zwar eine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag verletzt, was neben der grundsätzlichen unbefristeten Widerrufsmöglichkeit auch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann (vgl. MüKoBGB/Masuch, 6. Aufl., 360 Rn. 44). Jedoch fällt die Belastung mit Rechtsanwaltskosten, die bei der Geltendmachung des gleichwohl erklärten Widerrufs entstehen, nicht in den Schutzbereich der Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Eine Schadenersatzverpflichtung kommt dann in Betracht, wenn der Verbraucher wegen der fehlerhaften Belehrung von der (früheren) Geltendmachung eines Widerrufs abgehalten wird, nicht hingegen, wenn er gleichwohl von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Die Belastung mit den Rechtsanwaltskosten als Schaden ist nicht auf Grund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung entstanden sondern wegen der Weigerung der Beklagten, diese anzuerkennen. 58 b) Eine Erstattungspflicht ergibt sich auch nicht aus Verzug ( 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB), da die Beklagte bislang mit keiner Leistungspflicht in Verzug geraten ist. Insbesondere ist sie durch das Nichtanerkennen des Widerrufs mit keiner sie treffenden Leistungspflicht in Verzug geraten. Der Kläger hat gerade bewusst davon abgesehen, vorgerichtlich Leistungsansprüche geltend zu machen und sich auch im Prozess mit einer Feststellungsklage begnügt. 59 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO.

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