MISSOC. Gegenseitiges Informationssystem zur sozialen Sicherheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MISSOC. Gegenseitiges Informationssystem zur sozialen Sicherheit"

Transkript

1 MISSOC Gegenseitiges Informationssystem zur sozialen Sicherheit Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz Soziale Sicherung der Selbstständigen Stand am 1. Januar 2014 Beschäftigung, soziale Angelegenheiten & Integration Sozialschutz- und Aktivierungssysteme Europäische Kommission Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Integration Referat D/3 2014

2 MISSOC-Sekretariat Avenue Paul Deschanel Brüssel Belgien Webseiten: und Der Inhalt dieser Veröffentlichung spiegelt nicht unbedingt die Meinung oder Haltung der Generaldirektion "Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Integration" der Europäischen Kommission wider. Diese Veröffentlichung wird unterstützt durch das Gemeinschaftsprogramm der EU für Beschäftigung und Soziale Solidarität Progress ( ). Dieses Programm wird von der Europäischen Kommission umgesetzt. Es wurde zu dem Zweck geschaffen, finanziell die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit zu unterstützen und so einen Beitrag zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 in diesen Bereichen zu leisten. Dieses auf sieben Jahre angelegte Programm richtet sich an alle maßgeblichen Akteure der 28 Mitgliedstaaten, der EFTA, des EWR sowie der Beitritts- und Kandidatenländer, die an der Gestaltung geeigneter und effektiver Rechtsvorschriften und Strategien im Bereich Beschäftigung und Soziales mitwirken können. Weitere Informationen unter: Europa Direkt soll Ihnen helfen, Antworten auf Ihre Fragen zur Europäischen Union zu finden. Gebührenfreie Telefonnummer: Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa ( Dieses Dokument ist nur als PDF-Datei erhältlich. Es erscheint keine gedruckte Publikation. Europäische Union, 2014 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

3 Inhaltsübersicht Belgien 1 Bulgarien 3 Tschechische Republik 4 Dänemark 6 Deutschland 7 Estland 9 Griechenland 10 Spanien 12 Frankreich 14 Kroatien 16 Irland 17 Island 18 Italien 19 Zypern 21 Lettland 22 Liechtenstein 23 Litauen 24 Luxemburg 25 Ungarn 26 Malta 27 Niederlande 28 Norwegen 29 Österreich 30 Polen 32 Portugal 33 Rumänien 35 Schweiz 36 Slowenien 37 Slowakei 38 Finnland 39 Schweden 40 Vereinigtes Königreich 41

4 BELGIEN In Belgien genießen alle Selbstständigen in einem Sondersystem Schutz gegen die klassischen Risiken mit Ausnahme von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und. Weiterhin sieht dieses System eine Sozialversicherung bei Konkurs vor. Dieses System wird global verwaltet und finanziert sich zu 55,9% aus Beiträgen, zu 44,0% aus Steuern und zu 0,1% aus anderen Quellen. Für alle Sicherungszweige wird ein globaler Sozialversicherungsbeitrag entrichtet, dessen Höhe gestaffelt ist: Es gibt Mindest- und Höchstbeiträge. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Die Versicherung für Selbständige und ihre Familienmitglieder gegen kleine und groβe Risiken ist obligatorisch. Somit haben Selbstständige und Personen, zu deren Unterhaltszahlung sie verpflichtet sind, die gleichen Rechte und Kostenerstattungssätze in der Gesundheitsfürsorge wie Arbeitnehmer und Beamte. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Selbstständige, Mithelfende und ebenso mithelfende Ehepartner sind pflichtversichert. Der Leistungsanspruch setzt eine Wartezeit von 6 Monaten voraus. Es besteht ferner eine Karenzzeit von 1 Monat. Die Geldleistung wird danach für maximal 11 Monate gewährt, die Höhe ist abhängig von den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Selbstständige und Mithelfende haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub, der einer ununterbrochenen Periode von 8 Wochen (oder 9 Wochen im Fall von Mehrlingsgeburten) entspricht. Es muss ein Minimum von 3 Wochen genommen werden, aber es ist nicht verpflichtend den vollen Mutterschaftsurlaub zu nehmen. Während dieser Zeit haben sie Anspruch auf einen wöchentlichen pauschalen Betrag. Der Zeitraum des optionalen Urlaubs kann auf Anfrage der Mutter bei Krankenhausaufenthalt des Neugeborenen für mehr als 7 Tage nach der Geburt weiter ausgeweitet werden. In diesem Fall entspricht die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs der Anzahl der vollständigen Wochen, die das Kind ab dieser ersten 7 Tage im Krankenhaus verbracht hat, bis zu maximal 24 Wochen. Diese Verlängerung beginnt am Tag nach den 2 Wochen verpflichteten Mutterschaftsurlaub. Der Zeitraum des optionalen Mutterschaftsurlaubs beginnt wieder, wenn der verlängerte Urlaub endet. Das Mutterschaftsgeld kann von der Krankenkasse bis spätestens einen Monat nach der letzten Woche des postnatalen Urlaubs gezahlt. Wenn der optionale postnatale Urlaub in Teilen genommen wurde, wird die Leistung spätestens einen Monat nach der letzten Woche von jedem Urlaubszeitraum (verpflichtend, optional oder verlängert) gezahlt. Pflege Es gibt keine besondere rechtliche Regelung für Pflegebedürftigkeit. Die Rechtsgrundlagen für die Krankenund Invaliditätsversicherung sowie für die Mindestsicherung und Beihilfen für Behinderten sehen jedoch einige entsprechende Leistungen vor. Desweiteren können Selbstständige eine Leistung erhalten, wenn ihr Kind ernsthaft krank ist oder ihr Kind oder Partner Palliativpflege benötigt. Invalidität Selbstständige, Mithelfende und ebenso mithelfende Ehepartner sind pflichtversichert. Die Leistungen setzen nach dem Ende des Bezugs von Krankengeld ein und werden bis zum Beginn der srente gewährt. Die Höhe des Leistungsbetrags hängt von der familiären Situation des Empfängers ab - Personen mit Unterhaltsverpflichtungen, Alleinstehende oder in einem Haushalt zusammen lebende Erwachsene. Das ssicherungssystem beruht ebenfalls auf der Pflichtmitgliedschaft aller Selbstständigen, Mithelfenden und der ab dem 1. Januar 1956 geborenen mithelfenden Ehepartner (die übrigen können freiwillig Beiträge entrichten). Die Regelaltersgrenze beträgt im Allgemeinen 65 Jahre. Eine vorgezogene Rente ist möglich, falls mindestens 38 Versicherungsjahre (alle Systeme zusammen) nachgewiesen werden können. Es erfolgen folgende Kürzungen: 5% pro Jahr des früheren Rentenbeginns bei einem Renteneintrittsalter vor 61 Jahren, 4,5% pro Jahr bei einem Rententrittsalter zwischen 61 und unter 62 Jahren, 4% pro Jahr bei einem Rentenbeginn im zwischen 62 und unter 63 Jahren, 3,5% pro Jahr bei einem Renteneintrittsalter von 63 bis unter 64 Jahren und schließlich um 3% bei einem Rentenbeginn zwischen 64 und 65 Jahren. Diese Kürzungen entfallen jedoch für Personen mit einem Erwerbsleben von mindestens 42 Kalenderjahren. Die Höhe der Rente ist abhängig von den Beitragszeiten sowie dem im Verlauf des Berufslebens erzielten Einkommen. Die Pflichtversicherung umfasst auch Leistungen an. In der Regel wird eine nrente ab 45 Jahren gewährt, wenn der Ehegatte mindestens ein Jahr mit dem Selbstständigen verheiratet war. Sie beläuft sich auf 80% der srente der verstorbenen Person, falls diese aufgrund der Erwerbseinkünfte berechnet wurde. Bezog die verstorbene Person noch keine srente, so wird die Höhe der nrenten gemäß der Versichertenlaufbahn des Verstorbenen berechnet. Die Leistung wird lebenslang gezahlt, wenn keine neue Ehe eingegangen wird. Es besteht kein Sicherungssystem für Selbstständige. Der Astbestfonds, jedoch, welcher innerhalb des Fonds für Berufskrankheiten für die Zahlung von Leistungen an Astbestopfer zuständig ist, kann Entschädigungen an Selbstständige gewähren, wenn die Bedingungen zur Inanspruchnahme erfüllt sind. Das Sondersystem ist obligatorisch für alle Selbstständigen, Mithelfenden und die ab dem 1. Januar 1956 geborenen mithelfenden Ehepartner (die übrigen können sich freiwillig versichern) und umfasst auch. Die Leistung besteht aus einer monatlichen Pauschalleistung (gestaffelt nach ) sowie aus einer einmaligen Pauschalleistung bei Geburt und Adoption. Des weiteren können Sonderbeträge (Zulagen oder Erhöhungen) unter bestimmten Bedingungen gewährt werden. Zulagen sind für alleinerziehende Familien, frühere Arbeitslose und Kinder mit Behinderung (mit Zulagen) vorgesehen. Erhöhungen zielen auf Empfänger von Renten, Kinder von Empfängern von Invaliditätsgeld Waisen und Kindern mit Behinderung (mit erhöhter Rate). Leistungen werden ab der Geburt bzw. dem Adoptionszeitpunkt bis zum 31. August des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Höhere sgrenzen gelten für behinderte Kinder (21 1

5 Jahre) und Kinder in Ausbildung oder Studium (bis zu 25 Jahren). Es besteht kein Sicherungssystem für Selbstständige. Sozialversicherung bei Konkurs Die soziale Konkursversicherung bietet selbstständigen Gewerbetreibenden (im Falle eines Konkurses) und anderen Selbstständigen (bei einem Vergleich) eine finanzielle Hilfe für die Dauer von bis zu 12 Monaten sowie Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Kranken- und Invaliditätsversicherung, Gesundheitsversorgung und Kindergeld. Die finanzielle Hilfe besteht aus einer monatlichen Leistung, die der monatlichen Mindestrente entspricht, entweder dem Satz für Alleinstehende (Leistungsempfänger ohne Unterhaltsberechtigte) oder dem Haushaltssatz (Leistungsempfänger mit mindestens einen Unterhaltsberechtigten). Vom 1. Oktober 2012 an wird die Sozialversicherung, im Falle eines Konkurses, auf Selbstständige ausgedehnt, denen die Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit, aufgrund von besonderen Ereignissen, die außerhalb ihres Einflussbereichs lagen, vorübergehend oder dauerhaft unmöglich gemacht wurde (erzwungene Aufgabe). Diese besonderen Ereignisse sind: Naturkatastrophen, Brand, Zerstörungen und Allergien. Der Selbstständige sollte jegliches Arbeitseinkommen verloren haben und es sollte ihm nicht möglich sein einen Anspruch auf Ersatzeinkommen zu machen. 2

6 BULGARIEN Nach der bulgarischen Gesetzgebung gelten die Angehörigen der folgenden Gruppen als Selbstständige: Registrierte Angehörige freier Berufe und Handwerker; Einzelunternehmer sowie Eigentümer und Miteigentümer von Gesellschaften; registrierte Landwirte und Tabakbauern. Für diese Gruppen besteht Versicherungspflicht für die Risiken Invalidität aufgrund von Krankheit, und Tod. Die Versicherung garantiert entsprechend der Anwartschaftszeiten Renten im und bei Invalidität, die nrente und das Sterbegeld. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind allein Selbstständige, die eine Rente beziehen. Auf freiwilliger Basis können sich Selbstständige auch für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft versichern. Selbstständige haben Beiträge aufgrund ihres monatlichen versicherten Einkommens innerhalb einer Unter- und einer Obergrenze, die für das betreffende Jahr durch das Gesetz über den Haushalt der öffentlichen Sozialversicherung bestimmt werden. Der Beitragssatz ist identisch mit dem entsprechenden Prozentsatz des monatlichen Bruttoeinkommens im allgemeinen System. Die Untergrenze des zu versichernden monatlichen Einkommens für Selbstständige variiert entsprechend der Höhe ihres jährlichen zu versteuernden Einkommens im Jahr 2012: bis zu BGN ( 2.761): BGN 420 ( 215); zwischen BGN ( 2.762) und BGN ( 3.323): BGN 450 ( 230); zwischen BGN ( 3.324) und BGN ( 3.835): BGN 500 ( 256); über BGN ( 3.835): BGN 550 ( 281). Der Mindestwert des zu versichernden Einkommens für Selbstständige, die im Jahr 2012 keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sind, sowie für Selbstständige, die im Jahr 2013 und 2014 eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, beträgt BGN 420 ( 215). Der Mindestwert des zu versichernden Einkommens für Landwirte und Tabakproduzenten beträgt BGN 240 ( 123). Der Höchstbetrag des zu versichernden Einkommens für alle versicherten Personen, einschließlich Selbstständiger, beträgt BGN ( 1.227). Im jeweils folgenden Jahr werden die Beiträge endgültig entsprechend der zu versteuernden Einkünfte festgesetzt. Die Beiträge sind so lange zu entrichten, wie die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Hinsichtlich der Leistungen einschließlich der beitragsunabhängigen Leistungen gelten für Selbstständige die gleichen Regeln wie in den allgemeinen Systemen. 3

7 TSCHECHIEN Das System der sozialen Sicherheit in Tschechien ist grundsätzlich einheitlich für Arbeitnehmer und Selbstständige. Die Grundlagen für die Einbeziehung der Selbstständigen in das heutige System wurden 1990 durch die Einführung einer Definition der Selbstständigen (bis dahin gab es Sonderkategorien für Landwirte, Dienstleister aufgrund einer besonderen Genehmigung der örtlichen Behörden und für Künstler) und von Beiträgen (zur sozialen Sicherheit und zur staatlichen Beschäftigungspolitik) für Selbstständige (zuvor waren allein Landwirte beitragspflichtig) geschaffen. Wie alle Einwohner sind Selbstständige obligatorisch in das System der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft einbezogen, nicht pflichtversichert sind allein diejenigen Selbstständigen aus Nicht-EU-Staaten ohne ständigen Aufenthalt. Die Krankenversicherung (Geldleistungen) ist für Selbstständige nicht obligatorisch, sie können sich jedoch freiwillig versichern. Die Grundrentenversicherung (Důchodové pojištění) für s-, n- und Invaliditätsrenten ist eine Zwangsversicherung. Selbstständige sind auch bei geschützt. Wie alle Einwohner haben auch Selbstständige Anspruch auf die nicht beitragsabhängigen steuerfinanzierten Leistungen wie die. Für Selbstständige gelten besondere Regeln hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und für den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik. Bei den Selbstständigen werden zwei Gruppen unterschieden: die Gruppe der Vollzeit-Selbstständigen und die der Teilzeit-Selbstständigen (seit dem 1. Januar 2004). Letztere sind entweder gleichzeitig als Selbstständige und als Arbeitnehmer (mit einem Einkommen oberhalb des Mindestlohns) tätig oder beziehen während ihrer selbstständigen Tätigkeit eine Invaliditäts- oder srente. Alle übrigen gelten als Vollzeit-Selbstständige. Sach- und Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Renten und Leistungen bei werden über Beiträge finanziert. Die Beitragssätze der Selbstständigen belaufen sich auf: 13,5% für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft; 2,3% für entsprechende Geldleistungen (freiwillige Versicherung); 28% für Renten (Invalidität, und ) für nur unter der ersten Säule Versicherte, oder 25% + 5% im Falle von Versicherten unter beiden Säulen; und 1,2% für Leistungen bei (Staatliche Beschäftigungspolitik) der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Für den Krankenversicherungsbeitrag beläuft sich die Bemessungsgrundlage auf 50% des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit abzüglich der notwendigen Aufwendungen zur Erzielung und Sicherung dieses Einkommens. Die untere Bemessungsgrenze entspricht 50% des monatlichen Durchschnittslohns multipliziert mit 12 (die untere Bemessungsgrenze beträgt CZK ( 472) monatlich seit dem 1. Januar 2014, daher liegt die untere Grenze bei CZK ( 64) monatlich). Die obere Bemessungsgrenze wurde für 2013 nicht berechnet. Für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik bestimmen die Selbstständigen ihre Bemessungsgrundlage selbst zwischen einer unteren und einer oberen Bemessungsgrenze. Die untere Grenze beläuft sich auf 50% des Unterschieds zwischen ihren Einnahmen und ihren Aufwendungen. Falls sich dieser Betrag bei Vollzeit- Selbstständigen auf weniger als 50% der Hälfte des Durchschnittslohns beläuft, gilt 2014 eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich CZK ( 236). Für Teilzeit-Selbstständige liegt diese Grenze bei 10% des Durchschnittslohns, also 2014 bei CZK ( 94) im Monat. Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage beträgt 48 multipliziert mit dem monatlichen Durchschnittslohn (CZK ( )) pro Jahr. sind steuerfinanziert. Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Selbstständige erhalten die gleichen Leistungen wie alle ständigen Einwohner. Nicht pflichtversichert sind allein diejenigen Selbstständigen aus Nicht-EU-Staaten ohne ständigen Aufenthalt. Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Freiwillig versicherte Selbstständige erhalten die gleichen einkommens- bzw. beitragsabhängigen Leistungen wie alle übrigen Versicherten. Invalidität,, Die Renten werden nach den gleichen allgemeinen Regeln berechnet. Arbeitsunfälle Kein Sozialversicherungssystem für Selbstständige. Universelles beitragsunabhängiges System. Selbstständige erhalten die gleichen Leistungen wie alle ständigen Einwohner. Arbeitslos gemeldete Personen, die zuvor als Selbstständige erwerbstätig waren und als solche Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, haben Anspruch auf Leistungen. Die Leistungshöhe wird entsprechend der letzten Bemessungsgrundlage für Beiträge zur srentenversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik für den Zeitraum, der überprüft wird, berechnet auf der Grundlage eines Kalendermonats, berechnet. Für die ersten zwei Monate der Unterstützung liegt der Prozentsatz für Arbeitslosengeld bei 65%, für die folgenden zwei Monate 50% und für den Rest des Unterstützungszeitraums bei 45% der Bemessungs-grundlage. Das Arbeitslosengeld beträgt 45% des durchschnittlichen monatlichen Nettolohns während des gesamten Bezugszeitraums, wenn der Arbeitssuchende seine Beschäftigung ohne ernsthaften Grund kündigt oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber vor der Registrierung beim Arbeitsamt zustimmt. Der Prozentsatz für Umschulungsleistungen beträgt 60% der Bemessungsgrundlage. Fehlt eine solche Grundlage, so werden Leistungen in Höhe eines Vielfachen (des 0,15-fachen in den ersten zwei Monaten der, des 0,12-fachen für die folgenden zwei Monate und des 0,11-fachen während der restlichen Zeit des Leistungsbezugs, sowie des 0,14-fachen während der Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen) des nationalen Durchschnittseinkommens in den ersten drei Quartalen des Kalenderjahres vor dem Jahr des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. des Beginns der Umschulung gewährt. 4

8 Soziale Dienste Soziale Dienste werden aus mehreren Quellen finanziert: aus dem Staatshaushalt (Pflegebeihilfe für Personen und Zuschüsse an die Leistungserbringer), aus den Haushalten der Regionen (Zuschüsse) und aus privaten Spenden (Taschengeld, Sponsoren). 5

9 DÄNEMARK In Dänemark beruht das System der sozialen Sicherung grundsätzlich auf dem Volksversicherungsprinzip. Der versicherte Personenkreis wird also nicht über einen bestimmten sozialen Status definiert und das allgemeine System unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen. Alle Selbstständigen genießen daher den sozialen Schutz des allgemeinen Systems. Die erfolgt nach den Regelungen des allgemeinen Systems. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Die Gewährung von Sachleistungen ist allein an den Wohnsitz in Dänemark gebunden. Selbstständige erhalten daher dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Selbstständige einschließlich mithelfender Familienangehöriger sind auch in das allgemeine System der Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft einbezogen. Allerdings gelten für Selbstständige einige besondere Bedingungen: So setzt z.b. ein Leistungsanspruch voraus, dass in den zurückliegenden zwölf Monaten mindestens 6 Monate lang eine selbstständige Tätigkeit in einem gewissen Umfang ausgeübt wurde. Ferner, mit Bezug auf Krankengeld, ist für Selbstständige im Gegensatz zu Arbeitnehmern (die Leistungen ab dem ersten Krankheitstag erhalten) eine Karenzfrist von zwei Wochen vorgesehen (für diese Zeitspanne kann allerdings eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden). Pflege Das System ist universell. Die Gewährung von Sachleistungen ist allein an den Wohnsitz in einer dänischen Gemeinde gebunden. Selbstständige erhalten daher dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer. Invalidität Invaliditätsrenten setzen allein den Wohnsitz in Dänemark und die dänische Staatsangehörigkeit voraus. Für Selbstständige gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer. Bei der Sicherung im gibt es zwei Systeme: die Volksrente und die Zusatzrente (ATP). Die Volksrente hängt allein vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit ab, unterscheidet also nicht zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen. Selbstständige genießen somit denselben Schutz, dies gilt auch mit einigen Sonderregeln für die Teilrente. Die Zusatzrente (ATP) ist hingegen ein gesondertes zusätzliches Versicherungssystem für Arbeitnehmer. Selbstständige haben nur dann Zutritt, wenn sie sich nach einer vorausgegangenen Arbeitnehmertätigkeit mit mindestens dreijähriger Beitragszahlung auf freiwilliger Basis für eine Fortsetzung der Versicherung entscheiden. Auf Grund der Tatsache, dass jeder dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Dänemark dem Volksversicherungssystem angehört, sieht dieses Teilsystem keine besondere Sicherung in Form von Renten an vor. Eine solche gibt es allein im Zusatzversicherungssystem (ATP), das grundsätzlich an die Arbeitnehmereigenschaft gebunden ist. Eine Sicherung für Selbstständige gibt es hier also nur bei früherer Arbeitnehmertätigkeit und anschließender freiwilliger Versicherung. Seit dem 1. Januar 2004 können sich Selbstständige freiwillig gegen versichern. als Teil des allgemeinen Systems der sozialen Sicherung gelten für Selbstständige wie für Arbeitnehmer. Die Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls für Selbstständige freiwillig. Von den 26 Arbeitslosenversicherungskassen agieren fünf in besonderen Berufsfeldern, was bedeutet, dass nur Arbeitnehmer dieser besonderen Berufsgruppen Mitglieder werden können. Neun von diesen Kassen agieren in besonderen Berufsfeldern, lassen aber auch Selbstständige, die in diesen Berufsfeldern tätig sind, als Mitglieder zu. Eine von diesen Kassen ist eine interdisziplinäre Versicherungskasse, was bedeutet, dass sie Arbeitnehmer aus allen Berufsfeldern als Mitglieder aufnimmt. 11 von diesen Kassen sind interdisziplinäre Versicherungskassen für sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige. Selbstständige haben einen Anspruch auf Leistungen, aber die Bedingungen für den Leistungsanspruch unterscheiden sich etwas von denen der Arbeitnehmer. 6

10 DEUTSCHLAND In Deutschland bestehen einerseits Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von Selbstständigen (insbes. Handwerker), die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, und andererseits eigenständige Systeme der sozialen Sicherung für Landwirte (einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger), selbstständige Künstler und Publizisten sowie die Sondersysteme für die Mitglieder der kammerfähigen freien Berufe. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen für Selbstständige außerdem die Möglichkeiten, eine Pflichtversicherung auf Antrag durchzuführen oder freiwillige Beiträge zu leisten. Es besteht in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist u.a., dass in den 24 Monaten vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bereits 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat oder Arbeitslosengeld bezogen wurde. Landwirte Die der Krankenversicherung erfolgt bei den aktiven Landwirten nahezu vollständig aus Beiträgen, wobei die Beitragsbemessung nach flächenbezogenen Maßstäben erfolgt und in 20 Beitragsklassen festgesetzt ist. Bei den Rentnern bzw. Altenteilern werden die Leistungsausgaben aus Steuermitteln finanziert, soweit sie nicht durch deren Beiträge und den in den Beiträgen der aktiven Landwirte enthaltenen Solidarzuschlag gedeckt sind. Seit 2005 beteiligen sich die Aktiven in zunehmendem Maße an der der Leistungsausgaben für die Altenteiler. Auf das System als Ganzes bezogen beträgt der Anteil der Steuermittel rund 50%. Die Risiken Invalidität,, werden in einem Sondersystem (ssicherung der Landwirte) zu rund 77% aus Steuermitteln und zu rund 23% aus Pauschalbeiträgen finanziert. Im Gegensatz zu dem allgemeinen System der Rentenversicherung stellt die ssicherung der Landwirte nur eine Teilsicherung dar. Der Teilsicherungscharakter der ssicherung der Landwirte schlägt sich in der Höhe der Beiträge und im Niveau der Renten nieder. In der ssicherung der Landwirte wird ein nicht einkommensbezogener Einheitsbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe berücksichtigt das gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung geringere Leistungsspektrum der ssicherung der Landwirte. Die der Aufwendungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erfolgt zu rund 70% aus Beiträgen, 19% aus Steuermitteln und 11% aus sonstigen Einnahmen. Die Beiträge setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen und werden bundesweit einheitlich berechnet. und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden aus Steuermitteln finanziert. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Sachleistungen nach den Bestimmungen des allgemeinen Systems der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Für Landwirte besteht kein gesetzliches Sicherungssystem für Geldleistungen. Pflege Es besteht Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten Personen. Für privat Krankenversicherte besteht Pflichtversicherung in der privaten Pflegeversicherung. Die Sach- und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit werden nach den Regeln und im Rahmen des allgemeinen Systems (wie z.b. auch für Arbeitnehmer) gewährt. Die der sozialen Pflegeversicherung erfolgt durch Beiträge. Zur Absicherung der Pflegebedürftigkeit gibt es kein eigenständiges Sicherungssystem für Landwirte. Invalidität Es besteht Pflichtmitgliedschaft in der ssicherung der Landwirte. Leistungen können nur bezogen werden, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben wird und eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt ist. Es besteht Pflichtmitgliedschaft in der ssicherung der Landwirte. Um Leistungen erhalten zu können, muss ebenfalls das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben werden. Die Mindestversicherungszeit beträgt 15 Jahre. Um Leistungen erhalten zu können, muss ebenfalls das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben werden. Die Mindestversicherungszeit beträgt 5 Jahre. Die Höhe der Leistungen wird für Witwen/Witwer nach der Versicherungsdauer des Verstorbenen berechnet, wobei dann Zurechnungszeiten zu berücksichtigen sind, wenn der Tod vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist. Für Halb- bzw. Vollwaisen wird 1/5 der Rente wegen Invalidität, die der verstorbene Elternteil bzw. die Verstorbenen erhalten hätten, berechnet. Die Sicherung der Landwirte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfolgt grundsätzlich entsprechend den Regelungen des allgemeinen Systems. Besonderheiten bestehen bei der Bemessung von Renten und Verletztengeldern sowie der Leistung der Betriebs- und Haushaltshilfe. erhalten Landwirte nach den Regelungen des allgemeinen Systems. Es besteht keine Beitragspflicht für selbstständige Landwirte in der Arbeitslosenversicherung. Sind kein ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen und keine verwertbaren Vermögensgegenstände vorhanden, besteht grundsätzlich Anspruch auf die für alle erwerbsfähigen Menschen einheitliche Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) als Existenzsicherung. Selbstständige Handwerker und Gewerbetreibende Die der Risiken Invalidität,, erfolgt aus den Beiträgen der Versicherten und aus Zuschüssen des Bundes. Der Sicherungszweig wird durch Beiträge finanziert, wobei die Beitragshöhe risikoabhängig festgelegt wird. und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden aus Steuermitteln finanziert. 7

11 Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Es gibt kein eigenständiges gesetzliches Sicherungssystem für Handwerker und Gewerbetreibende. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Es gibt kein eigenständiges gesetzliches Sicherungssystem für Handwerker und Gewerbetreibende. Pflege Es besteht Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen. Für privat Krankenversicherte besteht Pflichtversicherung in der privaten Pflegeversicherung. Die Sach- und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit werden nach den Regeln und im Rahmen des allgemeinen Systems (wie z.b. auch für Arbeitnehmer) gewährt. Die der sozialen Pflegeversicherung erfolgt durch Beiträge. Zur Absicherung der Pflegebedürftigkeit gibt es kein eigenständiges Sicherungssystem für Handwerker und Gewerbetreibende. Invalidität Handwerker und Hausgewerbetreibende gehören der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherte an; sonstige Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, dem gesetzlichen System beizutreten. Sofern die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt ist und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen, werden Leistungen nach den Regelungen des allgemeinen Systems gewährt. Handwerker und Hausgewerbetreibende gehören der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherte an; sonstige Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, dem gesetzlichen System beizutreten. Die Mindestversicherungszeit beträgt 5 Jahre, und es werden Leistungen nach den Regelungen des allgemeinen Systems gewährt. Handwerker und Hausgewerbetreibende gehören der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherte an; sonstige Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, dem gesetzlichen System beizutreten. Die Leistungen an werden nach den Regelungen des allgemeinen Systems gewährt. Es besteht keine gesetzliche Pflichtversicherung für Handwerker und Gewerbetreibende in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einigen Berufsgenossenschaften besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtversicherung kraft Satzung für Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (z. B. für Friseure bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege oder für Taxifahrer bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft). Außerdem besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmer die Möglichkeit, sich freiwillig bei der für ihren Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern. Es gilt das allgemeine System. Es besteht keine Beitragspflicht für selbstständige Handwerker und Gewerbetreibende in der Arbeitslosenversicherung. Sind kein ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen und keine verwertbaren Vermögensgegenstände vorhanden, besteht grundsätzlich Anspruch auf die für alle erwerbsfähigen Menschen einheitliche Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) als Existenzsicherung. Freie Berufe Für die kammerfähigen klassischen Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer u. vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte, psychologische Therapeuten, Ingenieure) gibt es eigenfinanzierte Sondersysteme, die die Pflichtversorgung sicherstellen. Gewählte Delegierte der Mitglieder/Versicherten beschließen über Beitrags- und Leistungsrecht. Die Versorgungsverhältnisse entstehen kraft Gesetzes. Selbstständige Künstler und Publizisten Die Künstlersozialversicherung bezieht selbstständige Künstler und Publizisten in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ein. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird, daraus ein jährliches Mindestarbeitseinkommen in Höhe von über erzielt wird und im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die erfolgt zu 50% durch die Beitragsanteile der Versicherten, zu 20% über einen Bundeszuschuss sowie zu 30% über die von den kunst- und publizistikverwertenden Unternehmern aufzubringende Künstlersozialabgabe. Die Künstlersozialabgabe wird auf alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare erhoben, unabhängig davon, ob der Künstler in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Die Künstlersozialkasse zieht die einkommensabhängige Hälfte des Versicherungsbeitrags von den Versicherten ein und überweist einen Gesamtbeitrag an den Rentenversicherungsträger sowie an die Kranken- und Pflegekasse des Versicherten. Krankheit und Mutterschaft: Sach- und Geldleistungen Es besteht Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Pflege Es besteht Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Invalidität, und Es besteht Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitsunfall und Berufskrankheiten Es gibt keine eigenständige Regelung für selbstständige Künstler und Publizisten. Es gibt keine eigenständige Regelung für selbstständige Künstler und Publizisten. Es gilt das allgemeine System. Es besteht keine Beitragspflicht für selbstständige Künstler und Publizisten in der Arbeitslosenversicherung. Ist weder ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen vorhanden, besteht grundsätzlich Anspruch auf die für alle erwerbsfähigen Menschen einheitliche Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) als Existenzsicherung, welche aus Steuermitteln finanziert wird. 8

12 ESTLAND Das System der sozialen Sicherheit in Estland besteht aus drei auf Beiträgen beruhenden Versicherungszweigen: Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung und aus vier nicht beitragsabhängigen universellen Teilsystemen: staatliche Arbeitslosenhilfe Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen Bestattungsbeihilfen. Die Selbstständigen sind in den allgemeinen Systemen der Krankenversicherung (Sach- und Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) und der Rentenversicherung (Invalidität, und ) pflichtversichert, sie sind jedoch nicht durch die Arbeitslosenversicherung geschützt (auch freiwillige Versicherung ist nicht möglich). Allerdings können auch Selbstständige die Leistungen der nicht beitragsabhängigen staatlichen Arbeitslosenhilfe erhalten. Auch die übrigen nicht beitragsabhängigen Teilsysteme sind universell und schützen alle Einwohner. Die Rentenversicherung und die Krankenversicherung werden durch die Sozialsteuer finanziert, die von allen Selbstständigen und von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer in Höhe von 33% der steuerlich maßgeblichen Basis entrichtet wird (davon sind 20 Prozentpunkte für die Rentenversicherung und 13 Prozentpunkte für die Krankenversicherung bestimmt). Für Selbstständige gelten für die Zahlung der Sozialsteuer einige Sonderbestimmungen. Nach dem Sozialsteuergesetz ist die Besteuerungsgrundlage für Selbstständige als die Differenz des Einkommens aus unternehmerischer Tätigkeit abzüglich der nachgewiesenen Aufwendungen für die Erzielung dieses Einkommens definiert. Zu diesen Aufwendungen zählt auch die Zahlung von Sozialsteuer für andere Personen, abzugsfähig sind ferner Ausbildungskosten, die auch bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das Sozialsteuergesetz sieht für Selbstständige sowohl einen Mindestbetrag als auch eine Obergrenze vor (dieser Mindestbetrag gilt auch für die Sozialsteuer, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer entrichten, allerdings gibt es hierfür keine obere Bemessungsgrenze). Die Bemessungsgrundlage für die Sozialsteuer, die ein Selbstständiger für jede arbeitsfähige versicherte Person zu entrichten hat, entspricht mindestens dem auf der Grundlage des vom Staat im jährlichen Staatshaushalt festgelegten Satzes berechneten Betrags und beträgt maximal das 15-fache dieses Betrags. Im Jahre 2014 beträgt der im Staatshaushalt festgelegte monatliche Mindestbetrag 320. Demzufolge beträgt der Mindestbetrag der zu entrichtenden Sozialsteuer für Selbstständige 105,60 (0.33 x 320) und der Höchstbetrag (0.33 x 15 x 320) im Monat. Ist jemand gleichzeitig als Arbeitnehmer und als Selbstständiger tätig, errechnet sich der Mindestbetrag aus der Summe der Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit. Der Bemessungszeitraum für die Zahlung der Sozialsteuer ist für Selbstständige das Kalenderjahr (für die übrigen Steuerzahler der Kalendermonat), Zahlungen sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Sach- und Geldleistungen bei Krankheit Für die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft gelten für Selbstständige die gleichen allgemeinen Regeln wie für Arbeitnehmer. Allerdings gibt es einige Sonderbestimmungen hinsichtlich des Referenzeinkommens: Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft werden für Selbstständige auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten Steuer berechnet (für Arbeitnehmer gilt der Durchschnittsverdienst im Kalenderjahr vor der Krankheit oder Mutterschaft als Berechnungsgrundlage). Invaliditäts-, s- und nrenten Auch für die Leistungen der Rentenversicherung gelten für Selbstständige und Arbeitnehmer die gleichen allgemeinen Regeln. Allerdings gelten auch hier wiederum einige Sonderbestimmungen hinsichtlich der Referenzeinkommen. Als Grundlage für die Berechnung der Rentenkoeffizienten gilt für Selbstständige lediglich der Betrag der tatsächlich entrichteten Steuer, während für Arbeitnehmer der zu entrichtende Steuerbetrag unabhängig von der tatsächlich geleisteten Zahlung (die nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber obliegt) als Grundlage dient. Bei dieser nicht beitragsabhängigen universellen Leistung an alle Einwohner wird nicht zwischen Selbstständigen und anderen Gruppen differenziert; für sie gelten daher keine Sonderbestimmungen hinsichtlich und Leistungsbemessung. Selbstständige unterliegen nicht dem Schutz der Arbeitslosenversicherung, sie können jedoch Anspruch auf die staatliche Arbeitslosenhilfe haben. Hierbei wird eine selbstständige Tätigkeit hinsichtlich der Wartezeit wie eine unselbstständige Tätigkeit behandelt (die Wartezeit beträgt 180 Tage einer Beschäftigung im Zeitraum der letzten 12 Monate vor der ). Ferner haben Arbeitslose im Rahmen der Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Anspruch auf eine Leistung bis zu zur Gründung einer selbstständigen Existenz. 9

13 GRIECHENLAND Seit dem 1. Januar 1998 gibt es in Griechenland eine beitragsabhängige Grundsicherung für Landwirte, die sogenannte Landwirtschaftlicher Versicherungsverband (OGA ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΓΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ). Selbstständige Personen (Handwerker, Händler, professionelle Kraftfahrer, Hotelbesitzer und Andere) sind durch die Anstalt der sozialen Sicherheit für Selbständige (OAEE, ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΕΛΕΥΘΕΡΩΝ ΕΠΑΓΓΕΛΜΑΤΙΩΝ) versichert. Personen der freien Berufe (medizinisches Personal, Ärzte, Apotheker, Ingenieure, Rechtsanwälte, Notare usw.) sind durch die Versicherungsanstalt für selbstständige Berufstätige (ETAA, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΝΕΞΑΡΤΗΤΑ ΑΠΑΣΧΟΛΟΥΜΕΝΩΝ) versichert. Landwirte Begünstigte der Grundsicherung für Landwirte (OGA) sind selbstständige Landwirte, Beschäftigte in der Landwirtschaft, Viehzüchter, Imker und Fischer. Mitglieder religiöser Gemeinschaften, die in der Landwirtschaft tätig sind, können sich freiwillig versichern. In Abhängigkeit von ihrem durchschnittlichen Einkommen während der ersten drei Jahre seit Unternehmensgründung, sowie von der Art des Gebietes der ausgeführten Tätigkeiten (isoliert / wenig bevölkert oder nicht) sind die Selbstständigen in Städten, Dörfern sowie in den Gemeinden mit weniger als Einwohnern, oder auf Inseln mit weniger als Einwohnern entweder bei OGA oder bei OAEE versichert. Desweiteren, sind Eigentümer von Unterkünften für Touristen (Hotels, Zimmervermietungen etc.) entweder bei OGA oder OAEE versichert, abhängig von der Zimmeranzahl ihres Betriebs. Es handelt sich um ein Pflichtversicherungssystem, Familienmitglieder sind mitversichert und von der Beitragszahlung befreit. Das System deckt die Bereiche Krankheit (Sachleistungen), Mutterschaft (Sach- und Geldleistungen), Pflegebedürftigkeit, Invalidität,, und Arbeitsunfälle ab. Die des Systems basiert auf den Beiträgen der Versicherten und für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1993 beigetreten sind, auf der Beteilung des Staates. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen (gewährt durch EOPYY die Nationale Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen) Alle Leistungsempfänger, die bei OGA versichert sind, erhalten dieselben Sachleistungen wie die Versicherten in dem IKA-ETAM System. Die gesetzliche Grundlage ist die einheitliche Verordnung für Gesundheitsdienstleistungen (EKPY) der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY, ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ ΕΟΠΥΥ). Der einzige Unterschied für Leistungsempfänger, die bei OGA versichert sind, betrifft Zuzahlungen bei Krankenhausaufhalten: diese betragen 50% wenn diagnosebezogene Fallgruppen (Κλειστό Ενοποιημένο Νοσήλειο- KEN) zutreffen und 20% bei Tagessätzen. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Im System für Landwirte ist kein Krankengeld vorgesehen. Allerdings ist ein Mutterschaftsgeld von 436,98 (Pauschalbetrag) vorgesehen. Ebenfalls vorgesehen ist ein Sterbegeld von 800. Des weiteren gewährt EOPYY Geburtsbeihilfe für Entbindungskosten (ΒΟΗΘΗΜΑ ΤΟΚΕΤΟΥ) bei Entbindung außerhalb der Krankenhauseinrichtungen in Höhe eines Pauschalbetrages von 900 für 1 Kind, für Zwillinge und für Drillinge. Langzeitpflege Kein eigenständiges System zur Langzeitpflege. Bestimmte Leistungen und Maßnahmen werden durch die Invaliditäts- und sfürsorgesysteme bereitgestellt, welche zu den beitragsfinanzierten obligatorischen Sozialversicherungssystemen zählen (Leistungen für nichtstationäre Pflege, Gesamte Invalidenleistung, srente des Gesetzes Nr. 612/1977). Andere (Geld- oder Sach-) Leistungen werden vom Sozialhilfesystem bereitgestellt. Invalidität Bedingungen: Erwerbsunfähigkeit für eine Mindestdauer von sechs Monaten, für Versicherte, die vor dem 31. Dezember 1992 beigetreten sind, und für eine Mindestdauer von einem Jahr für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1993 beigetreten sind. In beiden Fällen muss der Grad der Erwerbsunfähigkeit mindestens 67% betragen. Eine Versicherungsdauer von mindestens 5 Jahren, davon zwei Jahre in den der Invalidität vorausgegangenen Jahren, oder mindestens 15 Jahre. Bedingungen: Vollendung des 67. Lebensjahres. Eine Versicherungsdauer von mindestens 15 Jahren. Ehepartner und Waisen haben unter folgenden Bedingungen Anspruch auf nrente: Die verstorbene Person muss sich im Ruhestand befunden haben. Der hinterbliebene Ehepartner erhält keine Rente. Waisen bis zum von 24 Jahren wenn sie studieren oder ohne sbegrenzung wenn sie arbeitsunfähig sind. Im Falle eines Unfalls am Arbeitsplatz ist bereits ein Versicherungstag ausreichend für den Anspruch auf eine Invaliditätsrente. Bei einem Unfall außerhalb des Arbeitsplatzes ist bereits die Hälfte der bei Invalidität vorgesehenen Versicherungszeit für den Anspruch des Versicherten auf eine Invaliditätsrente ausreichend. Die folgenden Leistungen werden gewährt: Kinder-Unterstützungsleistung (ΕΝΙΑΙΟ ΕΠΙΔΟΜΑ ΣΤΗΡΙΞΗΣ ΤΕΚΝΩΝ) des Gesetzes Nr. 4093/12 in der geänderten Fassung: dies ist eine monatliche bedürftigkeitsgeprüfte Leistung von 40.00, die ab dem ersten Kind und für jedes unterhaltsberechtigte Kind der Familie gewährt wird, unter Berücksichtigung der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der Äquivalenzskala, dem Äquivalenzeinkommen und der Äquivalenzkategorie. Die Leistung wird von der OGA gewährt. Besondere Familienbeihilfe für Familien mit mindestens drei Kindern (ΕΙΔΙΚΟ ΕΠΊΔΟΜΑ ΤΡΊΤΕΚΝΩΝ ΚΑΙ ΠΟΛΎΤΕΚΝΩΝ) basierend auf Gesetz Nr. 4141/13: jährliche bedürftigkeitsgeprüfte Leistung von 500 pro Kind, die unter bestimmten Bedingungen von der OGA gewährt wird. Darüber hinaus erhöht sich der Rentenbetrag im Fall einer Invaliditäts- oder Ruhestandsrente um 10% bei Vorhandensein eines Ehepartners und um jeweils 8%, 10% und 12% bei einem, zwei oder drei Kindern. Das Risiko der ist im Sondersystem für Landwirte nicht abgesichert. HANDWERKER, GEWERBETREIBENDE UND FREIBERUFLER Handwerker, Gewerbetreibende, professionelle Kraftfahrer, Hotelbesitzer usw. sind durch die Anstalt der soziale Sicherheit für Selbständige (OAEE, ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΕΛΕΥΘΕΡΩΝ ΕΠΑΓΓΕΛΜΑΤΙΩΝ) versichert. Personen der freien Berufe (medizinisches Personal, Ärzte, Apotheker, Ingenieure, Rechtsanwälte, Notare usw.) sind durch die Versicherungsanstalt für selbstständige Berufstätige (ETAA, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΝΕΞΑΡΤΗΤΑ ΑΠΑΣΧΟΛΟΥΜΕΝΩΝ) versichert. Das System deckt folgende 10

14 Bereiche ab: Krankheit (Sachleistungen), Mutterschaft (Sachund Geldleistungen), Pflegebedürftigkeit, Invalidität,, und Arbeitsunfälle. Freiwillige Zusatzversicherung für Personen, die bei der OAEE versichert sind. Für Personen, die bei der ETAA versichert sind, ist die Zusatzversicherung unter bestimmten Bedingungen entweder obligatorisch oder freiwillig. Die des Systems setzt sich aus folgenden Quellen zusammen: Beiträge der Versicherten, Beteiligung des Staates, Sozialleistungen und Vermögenserträgen. Familienmitglieder sind mitversichert und von der Beitragszahlung befreit. Die Beiträge sind nach Versicherungsklasse gestaffelt. Bei Versicherungseintritt bis zum 31. Dezember 1992 leisten nur die Versicherten die Beiträge (20% der Versicherungsklasse). Bei Versicherungseintritt ab dem 1. Januar 1993 sind die Beiträge geteilt (Versicherte 20% der Versicherungsklasse, Staat 10% der Versicherungsklasse). Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen (gewährt durch EOPYY die Nationale Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen) Alle Leistungsempfänger im System der Selbstständigen erhalten dieselben Sachleistungen wie die Versicherten in dem IKA-ETAM System. Die gesetzliche Grundlage ist die einheitliche Verordnung für Gesundheitsdienstleistungen (EKPY) der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY, ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ ΕΟΠΥΥ). Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Geldleistungen bei Krankheit sind nicht vorgesehen. Lediglich bei einem Arbeitsunfall wird zusätzlich zu den Sachleistungen eine monatliche Leistung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. Diese Leistung entspricht dem Dreifachen des monatlichen Beitrages, den der Versicherte bei Eintritt des Unfalls geleistet hat. EOPYY gewährt Geburtsbeihilfe für Entbindungskosten (ΒΟΗΘΗΜΑ ΤΟΚΕΤΟΥ) bei Entbindung außerhalb der Krankenhauseinrichtungen in Höhe eines Pauschalbetrages von 900 für 1 Kind, für Zwillinge und für Drillinge. Bei Dialyse und bei chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen werden die Kosten für eine ambulante Versorgung ebenfalls übernommen. Im Todesfall ist ein Sterbegeld in Höhe von vorgesehen. Rentenempfänger haben Anspruch auf Sach- und Geldleistungen gewährt durch die EOPYY. Langzeitpflege Kein eigenständiges System zur Langzeitpflege. Bestimmte Leistungen und Maßnahmen werden durch die Invaliditäts- und sfürsorgesysteme bereitgestellt, welche zu den beitragsfinanzierten obligatorischen Sozialversicherungssystemen zählen (Leistungen für nichtstationäre Pflege, Gesamte Invalidenleistung, srente des Gesetzes Nr. 612/1977 und Solidaritätszuschlag für Rentenempfänger - EKAS). Andere (Geld- oder Sach-) Leistungen werden vom Sozialhilfesystem bereitgestellt. Invalidität Bedingungen (für Versicherte, die der Versicherung nach dem 1. Januar 1993 beigetreten sind): Abhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit (mindestens 50%, 67% bis 80%): Eine Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr für Personen bis 21 Jahre, Eine Versicherungsdauer von mindestens 5 Jahren, davon zwei Jahre in den der Invalidität vorausgegangenen Jahren, oder mindestens 15 Jahre, keine Mindestversicherungsdauer bei einem Arbeitsunfall. Berechnung der Rente: siehe unten,. Bedingungen für Versicherte, die der Versicherung vor dem 1. Januar 1993 beigetreten sind, können zwischen dem OAEE und ETAA variieren. Bedingungen (für Versicherte, die der Versicherung nach dem 1. Januar 1993 beigetreten sind): Volle Rente: bei Vollendung des 67. Lebensjahres und Mindestversicherungszeit von 15 Jahren. Gekürzte Rente: bei Vollendung des 62. Lebensjahres und Mindestversicherungszeit von 15 Jahren, von denen 2,5 Jahre innerhalb der 5 Jahre vor der Antragstellung auf Rente liegen. Volle Rente: bei Vollendung des 62. Lebensjahres: Mindestversicherungszeit 40 Jahre, Volle Rente: ab Vollendung des 67. Lebensjahres für Mütter und verwitwete Väter von minderjährigen Kindern, bei mindestens 20 Versicherungsjahren. Gekürzte Rente: bei Vollendung des 62. Lebensjahres und Mindestversicherungszeit von 20 Jahren. Volle Rente: ab Vollendung des 55. Lebensjahres für Mütter oder verwitwete Väter von behinderten Kindern, die nicht in der Lage sind einer Beschäftigung nachzugehen, bei mindestens 20 Versicherungsjahren. Gekürzte Rente: bei Vollendung des 50. Lebensjahres und Mindestversicherungszeit von 20 Jahren. Volle Rente: Mindestversicherungszeit 25 von Jahren ohne sbegrenzung, für Eltern oder Geschwister von Personen mit einer Behinderung von mindestens 67% und Ehepartner von Personen mit einer Behinderung von mindestens 80%, Berechnung der Rente: 1. Personen mit einem Versicherungsbeginn ab dem 1. Januar 2011 erhalten eine Grundrente (ΒΑΣΙΚΗ ΣΥΝΤΑΞΗ) von 360 pro Monat (vorbehaltlich wiederholter Rentenanpassung) für 12 Monate und eine verhältnismäßige Rente (ΑΝΑΛΟΓΙΚΗ), die proportional von 0,80% bis zu 1,5% des anrechnungsfähigen Einkommens oder der Versicherungsklasse berechnet wird. 2. Für Personen mit einem Versicherungsbeginn vor dem 31. Dezember 2010, deren Versicherungszeitraum an diesem Tag endet, ist die Höhe der Rente abhängig von der Zahl der Versicherungsjahre. Jedes Jahr entspricht 2% des versicherten Entgelts. 3. Für Personen mit einem Versicherungsbeginn vor dem 31. Dezember 2010, deren Versicherungszeitraum nach diesem Datum weiter besteht, wird die Rente wie unter Punkt 2 beschrieben berechnet für den Versicherungszeitraum vor dem 31. Dezember 2010 und wie unter Punkt 1 beschrieben für den darauffolgenden Versicherungszeitraum. 4. Versicherten Personen mit Anspruch auf eine Rente nach dem 1. Januar 2015 wird eine Grundrente gewährt. Bedingungen (für Versicherte, die der Versicherung nach dem 1. Januar 1993 beigetreten sind): Mindestversicherungsdauer für die verstorbene Person (das Gleiche wie bei Invalidität). Anspruchsberechtigung: Der hinterbliebene Ehepartner erhält 50%, jedes Kind 25% der Rente der verstorbenen Person. Die Summe der Renten darf weder höher als 100% noch niedriger als 80% des Betrages sein, den die verstorbene Person erhalten hätte. Siehe Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Dieselben Leistungen wie für Landwirte, siehe oben. Die Arbeitsverwaltung (OAED, ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ) gewährt eine Beihilfe für einen Zeitraum zwischen drei Monaten und neun Monaten an Selbstständige und Freiberufler, die unter bestimmten Bedingungen ihre Tätigkeit unterbrechen (Gesetz Nr. 3986/2011, Artikel 44 Para. 2 ersetzt durch Artikel 50 des Gesetzes Nr. 4144/2013). 11

15 SPANIEN In Spanien gibt es das Sondersystem R.E.T.A. für Handwerker und Gewerbetreibende. Das Sondersystem für die Seefahrt schließt auch Selbstständige ein. Seit dem 1.Januar 2008 ist das Sondersystem (R.E.A.) für selbstständige landwirtschaftliche Arbeiter ein besonderer Teil des Sondersystems R.E.T.A. Sondersystem für Selbstständige (R.E.T.A.) I- Landwirtschaft (Sondersystem) Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Invaliditätsversicherung, Leistungen im und Sicherung der n werden aus Beiträgen finanziert, wobei ein allgemeiner Satz von 18,75% einer bestimmten Beitragsbasis entrichtet wird. Die Absicherung für dauernde Arbeitsunfähigkeit und Renten für ne im Fall von Arbeitsunfällen, ist Pflicht. Im Jahr 2014, beträgt die Beitragsbasis mindestens 875,70 und höchstens 3.597,00 monatlich mit einigen Ausnahmen. Durch Regierungsdekret festgesetzte Sätze für je nach Risikolevel der unterschiedlichen Tätigkeiten, Branchen und Arbeitsaufgaben. Für Geldleistungen bei Krankheit kann eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Der Beitrag beläuft sich auf 3,30% der Basis. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Das Leistungsspektrum des vom Nationalen Institut für Gesundheitsmanagement (INGESA) bzw. den jeweiligen Organen der autonomen Regionen verwalteten Systems umfasst ambulante Behandlung, zahnärztliche Behandlung (nur Extraktionen, sonstige Behandlungen nur bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheiten), Arzneimittel (einkommensabhängige Selbstbeteiligung), Prothesen und bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten plastische Chirurgie. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Als allgemeine Regel gilt, dass das Sondersystem, das auf freiwilliger Versicherung beruht, Geldleistungen im Krankheitsfall erbringt. Bei gewöhnlichen Krankheiten ist eine Mindestversicherungszeit von 180 Tagen erforderlich. Die Leistung beträgt bei gewöhnlichen Erkrankungen und nicht berufsbedingten Unfällen vom 4. bis zum 20. Tag 60% und ab dem 21. Tag 75% der Beitragsbasis. Bei Berufsunfähigkeit als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und wenn freiwillig versichert, beläuft sich die Leistung ab dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf 75% der Beitragsbasis. Die Leistungsdauer ist auf maximal 365 Tage befristet, kann jedoch um weitere 180 Tage verlängert werden. Das Sondersystem umfasst auch die Geldleistungen bei Mutterschaft bzw. Vaterschaft sowie das beitragsunabhängige Mutterschaftsgeld, das unter den gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System gewährt wird. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Das Sondersystem schließt auch die Leistung bei besonderen Risiken während der Schwangerschaft oder der Stillzeit ein, die unter den gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System gewährt wird. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Das Sondersystem schließt auch Leistungen für Pflege von an Krebs oder einer anderen ernsthaften Krankheit leidenden Kindern (Cuidado de menores afectados por cáncer u otra enfermedad grave) ein. Dies sind Leistungen für Eltern (einschließlich Adoptiveltern, sowie Pflegeeltern vor einer Adoption und dauerhaften Pflegeeltern), die beide arbeitstätig sind und ihre Arbeitsstunden um mindestens 50% vermindert haben, um sich auf die direkte, fortwährende und dauerhafte Pflege eines Kindes zu widmen, das an Krebs oder einer anderen ernsthaften Krankheit leidet, die einen Langzeitaufenthalt im Krankenhaus erfordert. Das Recht auf Leistungszahlung wird nur einem Elternteil gewährt. Pflege Gleiche gesetzlichen Regelungen und Bedingungen wie im allgemeinen System. Invalidität Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Nach einer Mindestbeitragszeit, die vom des Leistungsempfängers bei Eintritt der Invalidität abhängig ist, besteht Anspruch auf Invaliditätsrente zu den gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System. Die obligatorische versicherung im Sondersystem entspricht im Wesentlichen dem allgemeinen System. Die Rente setzt in der Regel mit der gesetzlichen sgrenze (65 Jahre wenn 35 Jahre und 6 Monate Beiträge gezahlt wurden oder 65 Jahre und zwei Monate wenn weniger Beiträge gezahlt wurden) ein. Teilrenten sind nicht vorgesehen. Die obligatorische nversicherung des Sondersystems bietet Renten, die dem allgemeinen System entsprechen. Es besteht keine Pflichtmitgliedschaft auβer für dauerhafte Berufsunfähigkeits- und nrenten. Es gibt keine Mindestversicherungsdauer. Landwirtschaftliche Arbeiter erhalten die gleichen wie im allgemeinen System mit Ausnahme der Anrechnung der ersten zwei Jahre des Elternschaftsurlaubs (excedencia por cuidado de hijo) zur Erziehung eines Kindes sowie für das erste Jahr der Beurlaubung zur Pflege eines Verwandten als Beitragszeit. Bei der Wahl für Deckung von Risiken in Bezug auf Beschäftigung besteht Anspruch auf Arbeitsausfallunterstützung (prestación por cese de actividad). II- Handwerker, Gewerbetreibende und sonstige Selbstständige Für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Invaliditätsversicherung, Leistungen im und Sicherung der n wird ein globaler Beitrag von 29,80% der Beitragsgrundlage entrichtet. Das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist ebenfalls im Sondersystem für Selbstständige abgesichert. Die Beitragsbasis, die von den Leistungsempfängern unter bestimmten Bedingungen gewählt werden kann, beträgt 2014 mindestens 875,70 und maximal 3.597,00 monatlich. 12

16 Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Pflichtversicherung. Die Sachleistungen bei Krankheit, auf die versicherte und gemeldete Selbstständige einschließlich Rentenempfänger, Familienmitglieder oder gleichgestellter Personen ohne bestimmte Mindestversicherungszeiten Anspruch haben, beinhalten ambulante und stationäre Versorgung, Arzneimittel (einkommensabhängige Selbstbeteiligung), Heilmittel und therapeutische Hilfsmittel, Prothesen. Die zahnärztliche Versorgung ist auf Extraktionen begrenzt (außer im Fall von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Sachleistungen bei Mutterschaft beinhalten die Versorgung mit allen medizinischen Leistungen und Arzneimitteln (einkommensabhängige Selbstbeteiligung). Krankheit und Mutterschaft (Vaterschaft) : Geldleistungen Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Es besteht bei einer Mindestversicherungszeit von 180 Tagen in den letzten fünf Jahren nach einer Karenzfrist von 3 Tagen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit. Vom 4. bis zum 20. Tag beträgt die Leistung 60% der Beitragsbasis, ab dem 21. Tag erhöht sich die Leistung auf 75%. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit beträgt die Leistung 75% ab dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Leistung wird maximal für die Dauer von 365 Tage gewährt; eine Verlängerung um weitere 180 Tage ist jedoch möglich, wenn eine Heilung innerhalb dieses Zeitraumes aus medizinischer Sicht möglich erscheint. Selbstständige, die vorübergehend erwerbsunfähig sind, müssen dem zuständigen Träger innerhalb von 15 Tagen ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung darüber, welche Person die Vertretung bei der unternehmerischen Tätigkeit übernimmt, bzw. eine Erklärung zur vorübergehenden oder dauernden Einstellung der Aktivität vorlegen. Dieses Sondersystem umfasst auch die Geldleistungen bei Mutterschaft bzw. Vaterschaft sowie das beitragsunabhängige Mutterschaftsgeld, das unter den gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System gewährt wird. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Dieses System schließt auch die Leistung bei besonderen Risiken während der Schwangerschaft oder der Stillzeit ein, die unter den gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System gewährt wird. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Das Sondersystem schließt auch Leistungen für Pflege von an Krebs oder einer anderen ernsthaften Krankheit leidenden Kindern (Cuidado de menores afectados por cáncer u otra enfermedad grave) ein. Dies sind Leistungen für Eltern (einschließlich Adoptiveltern, sowie Pflegeeltern vor einer Adoption und dauerhaften Pflegeeltern), die beide arbeitstätig sind und ihre Arbeitsstunden um mindestens 50% vermindert haben, um sich auf die direkte, fortwährende und dauerhafte Pflege eines Kindes zu widmen, das an Krebs oder einer anderen ernsthaften Krankheit leidet, die einen Langzeitaufenthalt im Krankenhaus erfordert. Das Recht auf Leistungszahlung wird nur einem Elternteil gewährt. Pflege Gleiche gesetzlichen Regelungen und Bedingungen wie im allgemeinen System. Invalidität Für die Leistungsgewährung des Pflichtsystems ist (außer bei Unfällen) eine Mindestversicherungszeit notwendig, die vom des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängt. Bei einer dauernden teilweisen Minderung der Berufsfähigkeit werden nur im Falle von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Leistungen gewährt. Die spflichtversicherung gewährt nach Erreichen der gesetzlichen sgrenze (65 Jahre wenn 35 Jahre und 3 Monate Beiträge gezahlt wurden oder 65 Jahre und einen Monat wenn weniger Beiträge gezahlt wurden) Leistungen nach einer Mindestversicherungszeit von 15 Jahren nach den gleichen Regeln wie das allgemeine System. In der Regel gibt es keine Möglichkeit zum vorzeitigen Ruhestand. Eine Teilrente ist nicht vorgesehen. Die obligatorische nversicherung des Sondersystems bietet Renten, die dem allgemeinen System entsprechen. Nur bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind gegen pflichtversichert. Es besteht keine Mindestversicherungszeit. Die für Selbstständige entsprechen denen des allgemeinen Systems außer für die Anrechnung der ersten zwei Jahre des Elternschaftsurlaubs für die Erziehung eines Kindes (excedencia por cuidado de hijo) sowie für das erste Jahr der Beurlaubung zur Pflege eines Verwandten als Beitragszeit. Bei der Wahl für Deckung von Risiken in Bezug auf Beschäftigung besteht Anspruch auf Arbeitsausfallunterstützung (prestación por cese de actividad). 13

17 MISSOC Soziale Sicherung der Selbständigen January FRANKREICH Für die soziale Sicherung der Selbstständigen gelten Sonderregelungen. Landwirte fallen unter das für die Landwirtschaft zuständige System (MSA). Handwerker und Gewerbetreibenden im Handel und in der Industrie fallen in den Geltungsbereich des Systems der sozialen Sicherheit der Selbstständigen (RSI) während Angehörige der freien Berufe durch ein eigenständiges System (CNAVPL) abgedeckt sind. Bezüglich der Krankenversicherung fallen die Freiberufler jedoch auch unter das RSI. Die meisten dieser Systeme werden durch obligatorische Zusatzsysteme der gleichen Kassen ergänzt. Landwirte Pflichtversichert im System sind Landwirte, deren mitarbeitenden Ehepartner sowie in der Landwirtschaft mitarbeitende Familienmitglieder. Die Beiträge der Landwirte werden auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet. Die Beiträge bestehen aus einem technischen Beitrag für die Leistungen und einem Zusatzbeitrag für Verwaltungsausgaben und soziale Maßnahmen der Kassen. Die Beitragssätze werden auf nationalem Niveau festgesetzt. Geltende Sätze: Sondersystem AMEXA (Krankheit, Invalidität, Mutterschaft): technischer Beitrag: 8,17%, Zusatzbeitrag: 2,67%. Pauschaler Beitrag bei Krankheit (Geldleistungen): Jährlicher Höchstbetrag von 200 Rentenversicherung mit Obergrenze 1 : technischer Beitrag: 8,81%, Zusatzbeitrag: 2,50%. Rentenversicherung gerechnet auf das Gesamteinkommen: technischer Beitrag: 1,94%, Zusatzbeitrag: 0,23%, s- und Invaliditätsversicherung: 3,28% des Erwerbseinkommens bis zur Bemessungsgrenze, Obligatorische Zusatzrente: 3% vom Erwerbseinkommen. : 1 Bemerkung: Die Höhe der Sozialversicherungspflichtgrenze beträgt seit dem 1. Januar monatlich bzw jährlich. technischer Beitrag: 4,38% vom Erwerbseinkommen, Zusatzbeitrag: 1,02% vom Erwerbseinkommen. Versicherung gegen Arbeitsunfälle: Pauschalbeiträge zwischen 411,33 und 447,10 im Jahr entsprechend der Risikoklasse (5 Klassen). Landwirte müssen den allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) von 7,5% und den Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS) von 0,5% leisten. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Sachleistungen, die das allgemeine System für Arbeitnehmer vorsieht. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Seit dem 1. Januar 2014 wird Krankengeld gezahlt, vorausgesetzt, dass die Person mindestens seit einem Jahr versichert war. Das Krankengeld wird bei einem Krankenhausaufenthalt von dem 4. Tag an gezahlt und bei Krankheit oder einem Unfall von dem 8. Tag an. Die maximale Leistungsdauer beträgt drei Jahre. Das Krankengeld beträgt 20,91 während der ersten 28 Tage, danach 27,88. Bei Mutterschaft und Adoption kann ein Vertretungsgeld gewährt werden, um die Kosten einer betrieblichen Vertretung der Landwirte zu kompensieren. Die Gewährdauer des Vertretungsgeldes entspricht der des Mutterschaftsurlaubs der Arbeitnehmerinnen. Der Vater kann als Landwirt ein Vertretungsgeld für 11 Tage (18 Tage bei Mehrlingsgeburt) erhalten, wenn er seine Tätigkeit einstellt und sich durch entlohntes Personal vertreten lässt. Pflegebedürftigkeit Keine eigene Versicherung. Invalidität Für den Bezug einer Invaliditätsrente darf der Landwirt das gesetzliche Rentenalter nicht erreicht haben und muss entweder als voll erwerbsunfähig im landwirtschaftlichen Beruf anerkannt sein oder eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel aufweisen. Ferner muss er bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zwölf Monate im Sondersystem AMEXA versichert gewesen sein. Die Invaliditätsrente beläuft sich auf 4.330,40 jährlich bei Vollinvalidität bzw ,80 bei Teilinvalidität. Ein Zuschlag für die ständige Pflege durch einen Dritten in Höhe von ,04 jährlich kann gewährt werden, falls die betreffende Person auf fremde Hilfe für die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen ist. Wie im allgemeinen System wird das Rentenalter stufenweise von 60 auf 62 Jahre erhöht, entsprechend des Geburtsjahres. Um eine volle Rente im von 60 Jahren zu erhalten, muss der Landwirt, der vor 1949 geboren ist, und mindestens 160 Versicherungsquartale aufweisen. Die notwendige Versicherungsdauer erhöht sich für die Jahrgänge von 1949 bis 1957 progressiv auf 161 bis 166 Quartale. Die landwirtschaftliche srente besteht aus einer Grundrente und einer obligatorischen Zusatzrente (Rentenpunkte). Die Grundrente besteht aus eine Pauschalrente von jährlich maximal 3.359,80 (bei der vom Geburtsjahr abhängigen erforderlichen Versicherungsdauer) und einer beitragsabhängigen Rente basierend auf Punkten (ein Punkt entspricht 3,948 pro Jahr). Die obligatorische Zusatzrente ist ebenfalls auf Punkten basiert (der Wert eines Rentenpunkts beträgt 0,3362 pro Jahr). Garantiertes Minimum bei dem gesamten Erwerbsleben eines Landwirtes: 8.247,85 pro Jahr. Hinsichtlich der Bedingungen für eine Anspruchsberechtigung, die Leistungsberechnung und die Kumulation gelten die gleichen Regeln wie im allgemeinen System für Arbeitnehmer. Bei Gewährung der Grundrente ab dem 1. Januar 2003 besteht ein einkommensunabhängiger Anspruch auf eine Zusatzrente von 54% der erworbenen Rentenpunkte. Die Versicherung deckt die Risiken von Arbeits- und Wegeunfällen und von Berufskrankheiten, die entweder in einer Liste aufgeführt sind oder von einem Ausschuss zur Anerkennung von Berufskrankheiten als unmittelbar durch die berufliche Tätigkeit verursacht beurteilt werden. Volle Übernahme aller Sachleistungen. Tagegeld ab dem 8. Tag der Arbeitseinstellung in Höhe von 20,91 und ab dem 29. Tag von 27,88. Rentenzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30%. Bei tödlichen Unfällen wird eine nrente gezahlt. Die für Landwirte sind mit den des allgemeinen Systems identisch und werden von den Kassen der landwirtschaftlichen Versicherung gewährt. 14

18 MISSOC Soziale Sicherung der Selbständigen January Für Landwirte besteht keine Arbeitslosenversicherung. Handwerk, Handel und Industrie, Freie Berufe Pflichtversichert in diesen Systemen sind folgende Selbstständige und deren mitarbeitende Ehepartner: in der Handwerksrolle eingetragene Unternehmer sowie Familienmitglieder, die im Handwerksunternehmen mithelfen; Personen, die eine gewerbliche und kaufmännische Tätigkeit ausüben, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich macht, oder die in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende steuerpflichtig sind; Personen, die einen Freien Beruf ausüben. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen:6,5% des gesamten Erwerbseinkommens. Krankengeld für Selbstständige in Handwerk, Handel und Industrie: 0,7% bis zu einer Grenze von 187,740. : Grundsicherung für Selbstständige in Handwerk, Handel und Industrie: 16,95% des Erwerbseinkommens bis zur Sozialversicherungsgrenze und 0,20% des gesamten Erwerbseinkommens. Obligatorisches Zusatzsystem: 7% des Erwerbseinkommens bis zur Bemessungsgrenze von und 8% von bis , für Handwerker sowie für Gewerbetreibende in Handel und Industrie. Besondere Beiträge für Angehörige der freien Berufe. Invalidität und Tod: Handwerker 1,60%, Gewerbetreibende in Handel und Industrie 1,10% des Erwerbseinkommens bis zur Bemessungsgrenze der Sozialversicherung. Besondere Beiträge für Angehörige der freien Berufe. : Gewerbetreibende und Handwerker und Angehörige der freien Berufe entrichten Beiträge von 5,25% des Erwerbseinkommens. Selbstständige in Handwerk, Handel und Industrie und Angehörige der freien Berufe haben den allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) (7,5%) und den Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS) (0,5%) zu leisten. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Selbstständige in Handwerk, Handel und Industrie und Angehörige der Freien Berufe sind in einer einheitlichen Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft abgesichert. Die Sachleistungen sind dieselben wie im allgemeinen System der Arbeitnehmer. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Selbstständige in Handwerk, Handel und Industrie Krankengeld ab dem 4. Tag bei stationärer Behandlung oder ab dem 8. Tag bei Krankheit oder Unfall. Der Bezug von Krankengeld setzt die Mitgliedschaft des Versicherten in einer Krankenversicherung für Selbstständige zum Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Zudem muss er seine Beiträge fristgerecht geleistet haben. Die maximale Leistungsdauer beträgt 360 Tage im Zeitrahmen von drei Jahren oder 3 Jahre bei einer andauernden Krankheit. Die Höhe der Leistung entspricht die Hälfte von 1/365 des durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens der letzten drei Jahre bis zur Sozialversicherungsgrenze. Höchstbetrag: 51,44. Mindestbetrag: die Hälfte von 1/365 von 40% der Bemessungsgrenze = 20,57. Für die Angehörigen der Freien Berufe gibt es kein Sicherungssystem für Geldleistungen bei Krankheit. Im Rahmen der Sicherung bei Mutterschaft haben Unternehmerinnen Anspruch auf ein pauschales Mutterschaftsgeld in Höhe von der monatlichen Summe der Bemessungsgrenze ( 3.129) bei einer Geburt und auf Höhe der Hälfte der Bemessungsgrenze ( 1.564,50) bei einer Adoption, dabei ist die Unterbrechung der Tätigkeit keine Bedingung. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf pauschales Wochengeld unter der Bedingung, dass für die Dauer von mindestens 44 aufeinander folgenden Tagen jegliche Erwerbstätigkeit eingestellt wird (14 Tage davon unmittelbar vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin). Die Leistungsdauer kann zweimal um 15 Tage verlängert werden. Das pauschale Wochengeld beträgt 2.262,92 für 44 Tage der Arbeitsunterbrechung, 3.034,37 für 59 Tage und 3.805,82 für 74 Tage. Die gleiche Leistung kann auch der Vater für 11 aufeinander folgende Tage (18 Tage bei Mehrlingsgeburt) erhalten, falls er die Erwerbstätigkeit einstellt. Die Leistungen der Elternschaftsversicherung gelten gleichermaßen für selbstständige Handwerker, Gewerbetreibende in Handel und Industrie und Angehöriger Freier Berufe. Pflegebedürftigkeit Keine eigene Versicherung. Invalidität Voraussetzungen für die Invaliditätsrente für Handwerker und Gewerbetreibende in Handel und Industrie sind das Vorliegen von Invalidität, die Mitgliedschaft in der Versicherung, fristgerechte Beitragszahlung und nicht Erreichen des gesetzlichen Rentenalters seiner sgruppe. Die Höhe der Invaliditätsrente entspricht je nach Invaliditätsgrad 50% oder 30% des durchschnittlichen früheren Jahreseinkommens. Ist der Empfänger einer Invaliditätsrente bei den wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen, kann ein Zuschlag für die ständige Pflege in Höhe von ,04 zur Invaliditätsrente für Handwerker wie zu der für Gewerbetreibende im Handel und in der Industrie gewährt werden. Im Unterschied zu den Angehörigen der Freien Berufe, die über ein Sondersystem verfügen, gelten für die Systeme der Selbstständigen in Handwerk, Handel und Industrie die gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System. In beiden Systemen gibt es obligatorische Zusatzrenten (nach Rentenpunkten). Im Unterschied zu den Angehörigen der Freien Berufe, die über ein Sondersystem verfügen, gelten für die Systeme der Selbstständigen in Handwerk, Handel und Industrie die gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System. Eine Entschädigung erfolgt im Rahmen der Krankenversicherung nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung im allgemeinen System. Handwerker, Gewerbetreibende und Freiberufler erhalten des allgemeinen Systems, die von den Kassen für Familienbeihilfen gewährt werden. Für Handwerker, Gewerbetreibende im Handel und in der Industrie und für Angehörige der Freien Berufe besteht keine Arbeitslosenversicherung. 15

19 Kroatien Kroatien verfügt über kein separates System für Selbstständige. Diese sind in das allgemeine gesetzliche System der sozialen Sicherheit eingebunden. Die kroatische Sozialgesetzgebung enthält keine besondere Definition von Selbstständigen; im geltenden Rentenversicherungsgesetz von 1998 werden jedoch unter allen Versichertenkategorien selbstständige Versicherte aufgeführt Handwerker und Gewerbetreibende, Angehörige der freien Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Künstler, Journalisten, Dolmetscher usw.), Spitzensportler, Schachspieler und in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen. Auch das Krankenversicherungsrecht enthält vergleichbare Bestimmungen zum persönlichen Geltungsbereich. Außerdem definiert das Gesetz über Pflichtversicherungsbeiträge von 2008 neben anderen beruflichen Tätigkeiten auch die selbstständigen Tätigkeiten von Handwerk, Land- und Forstwirtschaft. Krankheit: Sachleistungen Für Selbstständige besteht kein eigenes Versicherungssystem; sie sind in das allgemeine, obligatorische Krankenversicherungssystem eingebunden und haben die gleichen Ansprüche wie Arbeitnehmer. Selbstständige zahlen ihre Beiträge selbst, wobei der Beitragssatz mit dem von Arbeitnehmern identisch ist; Bemessungsgrundlage ist jedoch die Kranken- und Rentenversicherung für Selbstständige. Die Berechnungsgrundlage wird in den Regelungen zur Zahlung von Beiträgen von 2005 und dem Erlass zur Berechnungsgrundlage in der Pflichtversicherung von 2013 definiert (jeweils zum Jahresende wird ein neuer Erlass für das folgende Kalenderjahr veröffentlicht, der die Sozialversicherungsbeiträge für alle Bereiche umfasst Kranken- und Rentenversicherung einschließlich sowie Arbeitslosenversicherung). Krankheit: Geldleistungen Im Krankenversicherungssystem werden Selbstständige in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten gleich behandelt wie Arbeitnehmer. Im Krankheitsfall erhalten Selbstständige allerdings erst ab dem 43. Tag Krankengeld, da sie keinen Arbeitgeber haben, der, wie bei Arbeitnehmern, diese Leistung in den ersten 42 Tagen übernimmt (in einigen Fällen erhalten Selbstständige diese Leistung jedoch ausnahmsweise ab dem ersten Krankheitstag, nämlich bei Pflege eines Familienmitglieds oder falls die Krankheit auf einen früheren Einsatz im Heimatkrieg zurückzuführen ist). Mutterschaft Hinsichtlich Mutterschaftsurlaub und die entsprechende Geldleistung sind selbstständige Mütter, einschließlich selbstständiger Landwirtinnen, anspruchsberechtigt, falls sie gleichzeitig Pflichtmitglieder in der Renten- und Krankenversicherung sind. In Bezug auf die pauschale Geburtszulage werden Selbstständige gleich behandelt wie alle anderen Anspruchsberechtigten. Rentenversicherung Nach dem allgemeinen Rentenversicherungssystem werden Selbstständigen und ihren Familienmitgliedern unter den gleichen Bedingungen gleiche Rechte wie Arbeitnehmern und deren Familienmitgliedern gewährt (srente, Frührente, Invaliditätsrente, berufliche Rehabilitation, Geldleistung bei körperlicher Schädigung, nleistungen, einschließlich aller Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten). Die einzige Ausnahme sind selbstständige Landwirte, die aufgrund von Restarbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen haben, d. h. auf berufliche Rehabilitation und Invaliditätsrente wegen (Teil-) Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch ist an vorherige Beschäftigungszeiten gebunden. Selbstständige sind vom System der Arbeitslosenunterstützung ausgeschlossen. Selbstständige werden gleich behandelt wie alle anderen Bürger. werden über das universelle System (allgemeine Abdeckung) nach dem Sozialhilfeprinzip (bedürftigkeitsgeprüft) gewährt. Sozialhilfe Selbstständige haben unter den gleichen Bedingungen wie alle anderen Bürger Anspruch auf die meisten Sozialhilfeleistungen (universelles System); sie werden nicht als besondere Kategorie betrachtet. 16

20 IRLAND In Irland wird die Absicherung der Selbstständigen im Rahmen des allgemeinen Systems mittels Sozialversicherungs- oder Sozialhilfezahlungen erbracht. Die Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige decken, Mutterschaft/Adoption und Pflegschaft sowie. Es bestehen keine spezifischen Beiträge für und Krankheit. Für die Absicherung bei, Mutterschaft und leisten Selbstständige Beiträge in Höhe von 4% ohne Beitragsbemessungsgrenze, mindestens jedoch 500 im Jahr. sind steuerfinanziert und für jeden erhältlich. Selbstständige Anteilfischer, die bereits als Selbstständige versichert sind, können freiwillig Beiträge für einen zusätzlichen Schutz gegen und für Geldleistungen bei Krankheit entrichten. Der Beitrag beläuft sich auf 4% des jährlichen Einkommens über 2.500, der Mindestbeitrag beläuft sich auf 200. Krankheit: Sach- und Geldleistungen Es bestehen keine spezifischen Beiträge bei Krankheit. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Sozialhilfesystems gewährt. Nur Anteilfischer, die freiwillig zusätzliche Beiträge entrichten, haben Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit (für die Dauer von bis zu einem Jahr) und.behandlungsleistungen. Die Geldleistungen bei Mutterschaft werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt. Pflege Es werden Leistungen gemäß dem allgemeinen Sozialhilfesystem gewährt. Es bestehen keine spezifischen Beiträge für Selbstständige die pflegen (Pflegegeld für Pflegepersonen). Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Sozialhilfesystems gewährt. Invalidität Es bestehen keine spezifischen Beiträge für Invalidität. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Sozialhilfesystems gewährt. Selbstständige haben Zugang zur (beitragsabhängigen) staatlichen Rente (State Pension (Contributory)), die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt wird. Die Rente kann nach Vollendung des 66. Lebensjahres bezogen werden. Sie basiert auf der Anzahl der geleisteten oder angerechneten Beiträge während des gesamten Arbeitslebens. Selbstständige haben auch Zugang zur (beitragsunabhängigen) staatlichen Rente (State Pension (Non-Contributory)), die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Sozialhilfesystems gewährt wird. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt. Es bestehen keine spezifischen Beiträge für diese Kategorie. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Sozialhilfesystems gewährt. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt. Es bestehen keine spezifischen Beiträge für diese Kategorie. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Sozialhilfesystems gewährt. Allein Anteilfischer, die freiwillige Zusatzbeiträge entrichten, erhalten Leistungen bei (bis zu maximal 13 Wochen im Jahr). 17

Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme

Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme 20 Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Während einer selbstständigen Tätigkeit sind viele Gewerbetreibende und Freiberufler

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Ergebnisse einer vergleichenden Analyse Fragen für die Weiterarbeit

Ergebnisse einer vergleichenden Analyse Fragen für die Weiterarbeit Eignen sich die sozialen Sicherungssysteme für selbstständige Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer in der EU als mögliche Grundlage für Beschäftigungsanreize in der GAP? Ergebnisse einer vergleichenden

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005 Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Antrag auf Hinterbliebenenrente

Antrag auf Hinterbliebenenrente Mitgliedsnummer _ Ärzteversorgung Niedersachsen Gutenberghof 7 30159 Hannover Antrag auf Hinterbliebenenrente 1. Personalien des verstorbenen Mitgliedes: Name: Geburtsname: Geburtsdatum: Vorname: Geburtsort:

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-Nr. / Renten Nr. geb. am verstorben am Angaben des Hinterbliebenen : Geburtsname geb. am Geburtsort Privat - Anschrift Privat - Telefon

Mehr

ANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift

ANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift ANTRAG AUF ALTERSRENTE Ich stelle Antrag auf Zahlung obiger Rente ab 01. geb. Mitgliedsnummer Geburtsname Geburtsort Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat -

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

- Ort / Datum - - Unterschrift des Antragstellers -

- Ort / Datum - - Unterschrift des Antragstellers - Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Postfach 90 06 43 60446 Frankfurt ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-/Rentennummer

Mehr

Arbeitslosengeld II II

Arbeitslosengeld II II in Tsd. 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 2.750 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 0 Arbeitslosengeld II II Leistungsempfänger in absoluten Zahlen, 1994 1994 bis

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz

Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz Ein kleiner Überblick zu Fragen, die Deutsche in der EU und EU- Angehörige in Deutschland interessieren Berufsgruppen späterer Rentner Fast alle Arbeitnehmer

Mehr

Ich-AG oder Überbrückungsgeld?

Ich-AG oder Überbrückungsgeld? Informationen für Existenzgründer oder? Ausgabe 1 Juli 2003 Mit diesem Faltblatt geben wir Ihnen Informationen zur sogenannten. In der Tabelle auf dieser Seite werden und direkt miteinander verglichen.

Mehr

Anhang. Soziale Sicherung der Selbstständigen

Anhang. Soziale Sicherung der Selbstständigen Anhang Soziale Sicherung der Selbstständigen Systeme der sozialen Sicherung der Selbstständigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz Stand:

Mehr

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an

Mehr

Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der EU. Überblick und Fragen für die Weiterarbeit

Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der EU. Überblick und Fragen für die Weiterarbeit Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der EU Überblick und Fragen für die Weiterarbeit Ansatz zur Förderung der Arbeitskosten mit direkten Beschäftigungsanreizen Eine Chance hat dieser Ansatz nur,

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind

Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Im Ausland krankenversicherte Patienten März 2011 Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind Für die ärztliche

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV

Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Es berät Sie Roland Schwarz, Gebietsleiter der KKH Sie erreichen ihn unter 0160.90 53 31 22 persönlich. Was bin ich Arbeitnehmer oder selbstständig?

Mehr

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014 BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2011 Stichtag: 1. Jänner 2011 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 75. Novelle B-KUVG

Mehr

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden

Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie viel Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 3

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Antrag auf Hinterbliebenenrente

Antrag auf Hinterbliebenenrente Mitgliedsnummer _ Tierärzteversorgung Niedersachsen Gutenberghof 7 30159 Hannover Antrag auf Hinterbliebenenrente 1. Personalien des verstorbenen Mitgliedes: Name: Geburtsname: Geburtsdatum: Vorname: Geburtsort:

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

e) Kostenbeteiligung

e) Kostenbeteiligung e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2008 Stichtag: 1. Jänner 2008 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG

Mehr

Merkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?...

Merkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... Merkblatt SGB II Inhalt Merkblatt... 1 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... 2 1.2 Was bedeutet zumutbare Beschäftigung?... 2 2. Ihre Verpflichtungen...

Mehr

Diese 5 Versicherungen nennen sich Sozialversicherungen. Die Sozialversicherungen bieten Arbeitnehmern einen umfangreichen Schutz.

Diese 5 Versicherungen nennen sich Sozialversicherungen. Die Sozialversicherungen bieten Arbeitnehmern einen umfangreichen Schutz. In Deutschland gibt es fünf gesetzliche Versicherungen. Das sind: die Gesetzliche Krankenversicherung die Gesetzliche Pflegepflichtversicherung die Gesetzliche Arbeitslosenversicherung die Gesetzliche

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015

Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015 Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015 Herzlich Willkommen Mag. Kirsten Fichtner-Koele Rechtsservice Pflichtversicherung der Gewerbetreibenden Wer ist GSVG-versichert?: Einzelunternehmer

Mehr

Mitglieds-Nr.:, geb. am:

Mitglieds-Nr.:, geb. am: ANTRAG AUF ALTERSRENTE An: Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg Telefon: 040 / 22 71 96-0 Mitglieds-Nr.:, geb. am: ( ) Ich beantrage die Regelaltersrente. ( ) Ich

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Antrag auf Altersruhegeld

Antrag auf Altersruhegeld Bitte zurück an das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen Potsdamer Str. 47 14163 Berlin Antrag auf Altersruhegeld Sehr geehrte(r) Ruhegeldantragsteller(in). Wir bitten Sie, die nachstehenden

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme - 1 - Anlage II Wahltarife Krankentagegeld I. Teilnahme 1. Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Krankenversicherung Spezial

Krankenversicherung Spezial Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007

Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Auch dieses Jahr möchten wir Sie an die Frist zur Einreichung der Vorsteuervergütungsanträge erinnern. In allen EU-Mitgliedstaaten endet die Frist für

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

BAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR )

BAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) Fall: Ein Versicherter stellt am 22.01.2016 einen Altersrentenantrag. Bei der Antragstellung gibt er an, dass er am 01.09.1969 mit einer Ausbildung zum Golfball-Taucher

Mehr

Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit

Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit AOK - Die Gesundheitskasse Soziale Absicherung in der Krankenund Pflegeversicherung Bad Tölz, 25. März 2011 - Die Gesundheitskasse AGENDA Kranken- und

Mehr

I. Personalien Mitgl.-Nr.:

I. Personalien Mitgl.-Nr.: Bitte zurück an die Berliner Ärzteversorgung Potsdamer Str. 47 14163 Berlin (Zehlendorf) Antrag auf vorgezogene Altersteilrente I. Personalien Mitgl.-Nr.: Titel Name * Geburtsort Geburtsname Vorname Geburtsdatum

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009

Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Ausgewählte europäische Staaten, prozentuale Veränderung des des BIP BIP* * im Jahr im Jahr 2009 2009 im Vergleich

Mehr

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten

Mehr

Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert.

Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert. Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick verschaffen, wie Ihr Kranken-

Mehr

Teil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung

Teil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung Teil 3: Abgabenrecht 3.. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3... Sparten der Sozialversicherung Die Sozialversicherung umfasst die. Krankenversicherung, 2. Unfallversicherung,

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

57 Sozialgesetzbuch III

57 Sozialgesetzbuch III Informationsveranstaltung für Existenzgründer IHK Gummersbach 27.01.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch III Ziele des Gründungszuschusses

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

Dem Hungerlohn folgt oftmals die Hungerrente. Sehr geehrte Damen und Herren,

Dem Hungerlohn folgt oftmals die Hungerrente. Sehr geehrte Damen und Herren, SoVD-Landesverband Niedersachsen Edda Schliepack, 2. Landesvorsitzende Redemanuskript Diskussionsveranstaltung Stimmen für den Mindestlohn, 11.09.2009 (Es gilt das gesprochene Wort!) Dem Hungerlohn folgt

Mehr

Unterscheidung gesetzliche und private Krankenversicherung. nebenberuflich selbständig hauptberuflich selbständig

Unterscheidung gesetzliche und private Krankenversicherung. nebenberuflich selbständig hauptberuflich selbständig Inhalte: Unterscheidung gesetzliche und private Krankenversicherung Krankengeldwahltarife nebenberuflich selbständig hauptberuflich selbständig Beschäftigung von Familienangehörigen Pflegeversicherung

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert.

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert. Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge.

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1 Besser sicher.. ihre Entstehung. Folie 2 ist von den fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Stand Januar 2013 Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS. Besonderheiten

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Butter bei die Fische Studium und Selbständigkeit 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Grundsätzlich Während der Vorlesungszeit: nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im

Mehr

AKTUELLE WERTE 2013. Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung

AKTUELLE WERTE 2013. Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung AKTUELLE WERTE 2013 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Inhaltsverzeichnis Richtsätze für Ausgleichszulagen:... 3 Ausgleichszulagenrichtsätze für Waisenpensionen:... 3 Monatliche Mindestbeitragsgrundlage...

Mehr

EN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014)

EN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014) ÖNORM EN ISO 15841 Ausgabe: 2014-11-15 Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire Fils pour utilisation

Mehr

ILNAS-EN ISO 15841:2014

ILNAS-EN ISO 15841:2014 Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)

Mehr

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Existenzgründung. Informationen zum Versicherungsrecht. Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135

Existenzgründung. Informationen zum Versicherungsrecht. Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135 Existenzgründung Informationen zum Versicherungsrecht BARMER GEK Paderborn Bahnhofstr. 50 33102 Paderborn Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135 Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr