Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Stand

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1 Frank Pollmächer Richter am Amtsgericht An den Präsidenten des AG Düsseldorf Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Stand ) hier: Az.: Die Stellungnahme ist gegliedert nach den Nummern des Gesetzesentwurfs und den jeweils zu ändernden Vorschriften. Im Hinblick auf die zurzeit bestehende Urlausvertretung ist eine ausführlichere Stellungnahme bedauerlicherweise nicht möglich. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass bei völlig mittellosen Personen ein schlankerer Verfahrensweg zur Entschuldung gegenüber dem bisherigen Verfahren gesucht wird. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Abschaffung der Vorschriften über die Verfahrenskostenstundung zu einer spürbaren Entlastung der öffentlichen Hand führen wird. Eine Beteiligung der Schuldner an den Kosten des Verfahrens wird dagegen sicherlich zur Motivation der Schuldner beitragen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen und dieses nicht, wie vielfach heute, einfach über sich ergehen zu lassen. Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu Nummer 1 Nach 4 Abs. 2 des Entwurfs soll die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei Versagungsanträgen im Regelfall erforderlich sein. Dies führt zum einen zu einer erheblichen Belastung für den Landeshaushalt. Zum anderen kommt dies oftmals dem unredlichen Schuldner zugute, der einen Versagungsgrund verwirklicht hat. Zu Nummer 2 Der Wegfall der Vorschriften über die Verfahrenskostenstundung wird mit der damit einhergehenden Belastung für den Haushalt begründet. Der Entwurf sieht eine Tragung der Kosten des Verfahrens durch den Schuldner vor. Zu überlegen wäre, ob nicht auch bei der jetzigen Rechtslage eine zumindest teilweise Beteiligung des

2 Schuldners an den laufenden Kosten des Verfahrens möglich wäre, sodass lediglich die darüber hinausgehenden Kosten gestundet werden müssten. Die Belastung für den öffentlichen Haushalt wäre geringer. Der Schuldner würde nicht mit höheren Kosten belastet, da auch nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens vom Schuldner zu tragen sind. Die Rückzahlungsphase wäre für den Schuldner zudem mit weniger hohen Beträgen belastet. Auch hier würde sich bei völlig mittellosen Personen eine monatliche Mindestrate gemäß dem vorliegenden Entwurf in Höhe von monatlich 13,00 EUR anbieten. Der Wegfall der Stundung ist zudem im Hinblick auf die geplante Einführung des 289 a Abs. 1 Satz 1 InsO problematisch. Danach muss der Schuldner nach der Abweisung des Eröffnungsantrages über sein Vermögen mangels Masse nachweisen, dass er die Kosten des Verfahrens beglichen hat. Was genau Kosten des Verfahrens sind, wird nicht näher eingegrenzt. Wird daher im Eröffnungsverfahren zur Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners gemäß 5 InsO ein Gutachten eingeholt, können die entsprechenden Kosten ebenfalls Kosten des Verfahrens sein. Sind diese nicht durch das ermittelte vorhandene Vermögen gedeckt, müsste jetzt der Schuldner auch diese Kosten unmittelbar innerhalb eines Monats ausgleichen, was vermögenslosen Schuldnern im Regelfall nicht möglich sein wird. Ist ein Schuldner gut beraten, wird er die Abweisung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung abwarten und sodann einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Eine Sperrfrist für ein nachfolgendes Verfahren ist nicht vorgesehen. Die wirtschaftliche Situation des Schuldners wäre durch das vorangegangene Verfahren geklärt. Die dort entstandenen höheren- Kosten wären im nachfolgenden Verfahren einfache Insolvenzforderungen, die allenfalls quotal befriedigt würden. Hier wäre zu überlegen, ob nicht bei Abweisung eines eigenen Antrages eines Schuldners mangels Masse und Zurückweisung des Antrages auf Erteilung von Restschuldbefreiung eine Sperrfrist normiert würde. Zu Nummer 4 In dem Eröffnungsbeschluss sollte grundsätzlich auch das Geburtsdatum des Schuldners aufgenommen werden, um bei Namensgleichheiten oder häufiger anzutreffenden Namen eine Unterscheidbarkeit gewährleistet wird. Dies war früher schon beabsichtigt, ist jedoch in den aktuellen Entwurf nicht übernommen worden. Zu Nummern 5 und 6 Ist bereits durch die frühere Stellungnahme erledigt. Zu Nummer 9 Die Änderung ist grundsätzlich zu begrüßen, da dadurch die Gleichbehandlung der Gläubiger gestärkt und Anfechtungsprozesse, die oftmals mangels Masse auch nicht finanziert werden können, obsolet werden. Zu Nummern 10 und 11 Eine Stellungnahme hierzu ist ausweislich des Erlasses des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom (3760 II.92) nicht erforderlich.

3 Zu Nummer 13 Grundsätzlich ist es erforderlich, das für Gläubiger und Schuldner hinreichend klar erkennbar ist, welche Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Da mangels Eröffnung des Verfahrens eine Insolvenztabelle nicht erstellt wird, ist ein anderweitiges Verzeichnis notwendig. Die geplante Regelung birgt jedoch die Gefahr, dass Schuldner -aus welchen Gründen auch immer- Forderungen bei der Erstellung des Verzeichnisses übersehen. Es kommt in der Praxis häufig vor, dass gerade in Verbraucherinsolvenzverfahren bislang unbekannte oder vergessene Forderungen von Gläubigern nachgeschoben werden. Gerade im Hinblick auf die geplante Änderung des 304 InsO, nämlich durch die Einbeziehung ehemals selbstständiger Personen, deren selbständige Erwerbstätigkeit mehr als ein Jahr zurückliegt, vergrößert sich diese Gefahr. Denn die Verschuldungsstruktur dieser Personen ist angesichts der häufig hohen Gläubigerzahl äußerst komplex und für den Schuldner schwer überschaubar. Diese Forderungen würden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sodass ein wirtschaftlicher Neustart für den Schuldner erschwert wird. Die Vorschrift verweist im letzten Halbsatz pauschal auf Forderungen, die im Falle der Eröffnung Insolvenzforderungen wären. Da wohl lediglich einfache Insolvenzforderungen im Sinne des 38 InsO gemeint sind, sollte dies entsprechend zur Vermeidung von Missverständnissen präzisiert werden. Zu Nummer 14 Diese Regelung ist grundsätzlich zuzustimmen, da insoweit ein für die Beteiligten klar und einfach erkennbarer Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Abtretungserklärung gewählt wird. Statt der Formulierung Erlass des Beschlusses, der mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, würde sich jedoch anbieten, im Beschluss selbst wie im Eröffnungsbeschluss gemäß 27 Abs. 2 Ziffer 3 InsO den genauen Zeitpunkt der Abweisung anzugeben. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die Frage, ob eine Forderung eine Insolvenzforderung gemäß 38 InsO oder eine Neuforderung darstellt. Zu Nummer 15 Ist bereits durch die frühere Stellungnahme erledigt. Zu Nummer 16 - zu 289 a InsO Die vorgeschlagene Regelung erscheint nicht geglückt. Nach der geplanten Änderung erfolgt zunächst die Abweisung mangels Masse, erst dann ist zur Erlangung der Restschuldbefreiung die Abgabe der erforderlichen Verzeichnisse und deren Versicherung an Eides statt vorgesehen. Diese Unterlagen sind jedoch gerade zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners erforderlich. Liegen diese Informationen nicht vor, verbleibt es dabei, dass im Eröffnungsverfahren gemäß 5 InsO ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation des Schuldners eingeholt wird. Die Möglichkeit, bereits im Eröffnungsverfahren diese Unterlagen vom Schuldner anzufordern, übersieht die in der Praxis auftretende Schwierigkeit, auch

4 bei Eigenanträgen von Schuldnern von diesen aussagekräftige Informationen zu erlangen. Letztlich gewährt gerade bei natürlichen Personen, die dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen, nur die Einholung eines Gutachtens, dass die wirtschaftliche Situation des Schuldners vollständig aufgeklärt wird. Denn die Praxis zeigt, dass zum einen bei diesem Personenkreis häufig Anfechtungsansprüche gegenüber Dritten vorhanden sind, deren Sachverhaltsaufklärung jedoch mit erheblichen sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Zum anderen verfügt dieser Personenkreis häufig über Vermögenspositionen, die in Vergessenheit geraten, so z. B. der Abschluss von Lebensversicherungen zur Absicherung von Darlehen. Hier können häufig Restkaufwerte zur Masse gezogen werden. Die Gleichsetzung der Abweisung mangels Masse gemäß 26 InsO mit den Vorschriften der 207, 211 InsO differenziert nicht ausreichend, dass in den letzteren Fällen ein Verfahren, ggfls. bereits seit längerer Zeit, eröffnet worden ist. In diesen liegen bereits weitergehende Erkenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation, der Anzahl der Gläubiger des Schuldners und, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des 211 InsO, eine Insolvenztabelle vor, ohne dass diese Erkenntnisse genutzt werden können. Auch diese Schuldner werden pauschal darauf verwiesen, nunmehr binnen 1 Monats die nach 289 a InsO erforderlichen Verzeichnisse und Erklärungen abzugeben. Auch eine bereits vorhandene Insolvenztabelle ist dann nicht mehr Grundlage der Verteilung des vorhandenen Vermögens an die Gläubiger sondern gemäß 292 a Abs. 1 InsO das vom Schuldner zu erstellende Verzeichnis nach 298 a Abs. 1InsO. Haben Gläubiger bewusst auf eine Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet, wäre jetzt der Gläubiger gehalten, diese wiederum im Forderungsverzeichnis aufzunehmen. Darüber hinaus werden Verfahren nach 207, 211 InsO nur eröffnet, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Stellt sich im Falle des 207 InsO nachträglich heraus, dass dies nicht der Fall ist, muss der Schuldner jetzt binnen eines Monats den Nachweis der Begleichung der Kosten des Verfahrens erbringen. Wie dies dem Schuldner möglich sein soll, bleibt bei Aufhebung der Vorschriften über die Stundung der Verfahrenskosten unklar. Entsprechend den obigen Ausführungen zu Ziffer 2 werden die Schuldner ggfls. eher die Durchführung eines zweiten Verfahrens anstreben. Wird ein Insolvenzverfahren nach 211 InsO eingestellt, sind die Kosten des Verfahrens gedeckt. Dieser Fall ist mit einer Abweisung mangels Masse bzw. einer Einstellung mangels Masse überhaupt nicht vergleichbar und sollte daher entsprechend anders behandelt werden. In den Fällen einer Einstellung gemäß 211 InsO sind regelmäßig die Insolvenzforderungen bereits angemeldet und eine Insolvenztabelle erstellt. Etwaige Rechtsstreitigkeiten nach 179 InsO dauern bereits an. All diese Wirkungen gehen verloren, wenn nunmehr gemäß 289 a Abs. 3 InsO verfahren werden müsste. Die bereits erstellte Insolvenztabelle wäre entsprechend dem geplanten 292 a InsO nicht mehr Grundlage der Verteilung, sodass unter Umständen trotz der vorherigen Anmeldung zur Insolvenztabelle sogar eine neues Anmeldeverfahren erfolgen müsste, wenn die Voraussetzungen des geplanten 292 a Abs. 1 Satz 3 InsO vorliegen. Hier würde sich der Übergang Unbefriedigend ist ferner in 298 a Abs. 1 Satz 1 InsO der Verweis auf die Vorschrift des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da ein außergerichtlicher Einigungsversuch nur bei denjenigen natürlichen Personen erforderlich ist, die der Vorschrift des 304 InsO

5 unterfallen (Verbraucher). Bei natürlichen Personen, die dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen, ist dieser Verweis verwirrend. Die geplante Erörterung der Verzeichnisse mit dem Gerichtsvollzieher erscheint bedenklich. In der Praxis zeigt sich, dass bereits die Vollstreckung von Vorführungsund Haftbefehlen durch Gerichtsvollzieher im Insolvenzverfahren häufig nicht zeitnah erfolgen kann. Es ist daher zweifelhaft, ob überhaupt innerhalb eines Monats ( 289 a Abs. 1 Satz 2 InsO) die vom Schuldner vorzulegenden Verzeichnisse erstellt und angesichts der zeitlichen Belastungen der Gerichtsvollzieher mit diesen ein Termin zur Erörterung und Abgabe der Versicherung an Eides Statt vereinbart werden. Ob darüber hinaus für die Gerichtsvollzieher ausreichend Zeit zur Verfügung steht, die vorzulegenden Verzeichnisse im Einzelnen mit dem Schuldner zu erörtern, erscheint ebenfalls fraglich. In denjenigen Fällen, in denen im Rahmen des Eröffnungsverfahrens zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners kein Gutachten eingeholt worden ist, ist ein alleiniger Termin beim Gerichtsvollzieher sicherlich nicht ausreichend, um verdeckte/vergessene Vermögenswerte, insbesondere auch Anfechtungsansprüche, zu ermitteln. - zu 289 b InsO Die Vorschrift des 289 b InsO wird zu einer Mehrbelastung der Insolvenzgerichte führen. Danach ist zunächst der Beschluss nach 26, 207 oder 211 InsO unter anderem den Gläubigern des Schuldners zuzustellen. Bisher müssen Schuldner, die dem Verbrauchinsolvenzverfahren unterfallen, eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern versuchen. Häufig werden bei diesem Einigungsversuch Schuldnerberatungsstellen in Anspruch genommen, denen eine erhebliche Filterfunktion zukommt, insbesondere bei der Aufbereitung der Liste der Gläubiger mit vollständiger Bezeichnung und aktuellen Anschriften. Im Hinblick auf die geplante Änderung des 305 InsO wird vermehrt davon auszugehen sein, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nicht mehr unternommen wird, da diese aussichtslos erscheint. Dies wird zur Folge haben, dass vermehrt von Schuldnern Listen von Gläubigern bei Gericht eingereicht werden, die lückenhaft oder die hinsichtlich der Anschriften nicht mehr aktuell sind. Als Folge wird es zu vermehrten Rückfragen, fehlgeschlagenen Zustellungen und Einwohnermeldeamtsanfragen kommen, die insbesondere die Servicekräfte bei Gericht einbinden. Die geplante Änderung wird zudem zu einer vermehrten Kostenbelastung der Gerichte führen. Bisher konnte die Zustellung an die Gläubiger des Schuldners nach 8 Abs. 3 InsO auf den Insolvenzverwalter übertragen werden. Bei einer Abweisung mangels Masse ist dies nicht mehr möglich. Die Zustellungskosten wären daher mangels anderweitiger Regelung von den Gerichten zu tragen. Gerade bei ehemals wirtschaftlich selbstständigen Personen ist häufig eine hohe Anzahl von Gläubigern gegeben. zu Nr. 17 Wünschenswert wäre eine Einfügung im Rahmen der geplanten Änderung des 290 Abs. 1 InsO um diejenigen Paragraphen, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers

6 hierunter, ggfls. insbesondere, fallen, da die Fassung Schutz des Eigentums oder des Vermögens weit auslegbar ist. zu Nr. 20 Wie bereits zu Ziffer 16 ausgeführt, ist es nicht nachvollziehbar, dass gemäß dem geplanten 292 a Abs. 1 Satz 1 InsO in den Fällen der Einstellung nach 207, 211 InsO, in denen bereits eine Insolvenztabelle vorliegt, nicht diese sondern ein vom Schuldner neu erstelltes Forderungsverzeichnis Grundlage für die Verteilung an die Gläubiger sein soll. Die Wertgrenze von 1.000,00 EUR gemäß 292 a Abs.1 Satz 1 InsO erscheint willkürlich. Bei einer hohen Anzahl von Gläubigern ergibt dies, zumindest wirtschaftlich, keinen Sinn. Bei einer nur geringen Anzahl von Gläubigern (in der Praxis sind durchaus nicht selten Verfahren mit einem oder bis zu drei Gläubigern) kann auch ein Betrag unter 1.000,00 EUR zu einer beachtenswerten Quote für den/die Gläubiger führen. In 292 a Abs. 1 Satz 2 InsO ist vorgesehen, dass auf Antrag eines Gläubigers das Forderungsverzeichnis um den Rechtsgrund der Forderung ergänzt werden kann. Gemeint sind sicherlich lediglich die Fälle des 302 Nr. 1 InsO (Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Unterhaltspflichtverletzungen), was klargestellt werden sollte. Denn die nach dem Wortlaut der Norm mögliche Anmeldung von weiteren Rechtsgründen ergäbe keinen Sinn. zu Nr. 22 Eine Stellungnahme hierzu ist nach dem Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom ( II.92) nicht erforderlich. zu Nr. 23 Die Überschrift stimmt nicht, da die Fassung des 297 InsO nicht nur Insolvenzstraftaten enthält sondern darüber hinaus auch gegen das Vermögen eines Gläubigers gerichtete Straftaten. zu Nr. 24 Diese geplante Änderung ist grundsätzlich zu bejahen, da insoweit Abgrenzungsproblematiken vermieden bzw. gesetzlich geregelt werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des geplanten 297 a Abs. 1 InsO vollumfänglich auf 290 Abs. 1 InsO verweist, nach der Begründung zu Nr. 24 sollen durch die Verweisung nur die in 290 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 und Nummer 6 umschriebenen Versagungsgründe erfasst werden, nicht jedoch auch die Nummern 4 und 5. Dies steht mit dem geplanten Wortlaut der Norm nicht in Einklang. Zu Nr. 27 Eine Stellungnahme zur Straffung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist nicht vonnöten. zu Nr. 30

7 Die vorgeschlagene Änderung des 304 Abs. 2 InsO ist abzulehnen. Die vorgeschlagene Ermessensentscheidung nach 304 Abs. 2 InsO wird zu einer Verunsicherung der Schuldnerberater, einer vermehrten Inanspruchnahme der Insolvenzgerichte und einer Zersplitterung der Rechtsanwendung führen. Für die außergerichtlich tätigen Berater eines Schuldners muss es anhand klarer und einfacher Regelungen erkennbar sein, ob ein Schuldner dem Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Folge der Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs oder dem Regelinsolvenzverfahren unterfällt. Anderenfalls wird bei ehemals selbständigen Schuldnern mit vermehrten Anfragen an das Insolvenzgericht zu rechnen sein, ob dieser dem Regel- oder dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallen wird. Solche Anfragen lassen sich ohne Kenntnis der gesamten Umstände des Falles nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten. zu Nr. 32 Die geplante Änderung in 305 Abs.1 Nr. 1 InsO, dass eine außergerichtliche Einigung nicht versucht werden musste, wenn diese offensichtlich aussichtslos war, sollte sprachlich klarer darstellen, dass dies nur in den weiter aufgezeigten zwei Fällen möglich ist (offensichtlich aussichtslos ist eine Einigung nur ). Anderenfalls ist davon auszugehen, dass ansonsten zur Vermeidung des als lästig empfundenen außergerichtlichen Einigungsversuchs die Aussichtslosigkeit in der Praxis vorschnell bescheinigt wird. zu Nr. 33 und 35 Eine Stellungnahme zur Straffung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist nicht vonnöten. Düsseldorf, Pollmächer Richter am Amtsgericht

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