Der Konkurs und die Richtlinie

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1 LE 5 Organisationsrecht der EU 95 Lektion 5 ORGANISATIONSRECHT DER EU Der Konkurs und die Richtlinie Nehmen Sie an, Sie arbeiten schon seit längerem in einer Firma, die Halbleiter-Chips vor allem für Handys herstellt. Da auf Grund des bereits gesättigten Handy-Marktes die Nachfrage nach Handys immer stärker sinkt, müssen die Handyhersteller ihre Produktion zurückschrauben. Das bekommt auch Ihre Firma zu spüren, da die Aufträge der Handyhersteller zur Lieferung von Halbleiter-Chips drastisch zurückgehen. Ihre Firma versucht daher, sich durch Teilzeitregelungen, Personalabbau etc über Wasser zu halten. Doch leider vergebens. Ihr Arbeitgeber muss wegen Zahlungsunfähigkeit schließlich den Konkurs anmelden. In der letzten Zeit vor dem Konkurs haben Sie von Ihrem Arbeitgeber nur noch gelegentlich Lohnzahlungen erhalten. Ihrer Klage auf Zahlung des noch ausständigen Restlohnes im Ausmaß von zwei Monatsgehältern wird zwar stattgegeben, auf Grund der Zahlungsunfähigkeit Ihres Arbeitgebers nützt Ihnen das jedoch leider auch nichts mehr. Etwas verärgert über den Lohnausfall erfahren Sie allerdings eines Tages von Ihrer Nachbarin, die an der WU Wirtschaftsrecht studiert, dass es eine EU-Richtlinie gibt, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Garantieeinrichtungen (zb Fonds) zu schaffen, welche im Fall eines Konkurses von Unternehmen sicherstellen sollen, dass die noch ausstehenden Lohnforderungen der Arbeitnehmer befriedigt werden. Sie erkundigen sich daher sofort beim AMS (Arbeitsmarktservice) nach einem solchen Konkurs-Fonds. Der zuständige Sachbearbeiter meint jedoch, dass es so etwas nicht gibt. Sie wundern sich über diese Auskunft, hatte doch Ihre Nachbarin erklärt, dass es eine entsprechende EG-Richtlinie gibt und dass EG-Richtlinien von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die zentralen Fragen dieses Kapitels sind: Was ist die EU und wie ist sie aufgebaut? Welche EG-Rechtsvorschriften gibt es? Was ist das Besondere am Gemeinschaftsrecht und wie verhält es sich zum nationalen Recht?

2 96 Organisationsrecht der EU LE 5 Inhalt: I. Was ist die EU?...97 A. Die Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EAG, EG)...97 B. Die Weiterentwicklung zur Europäischen Union (EU) Vertrag über die Europäische Union 1992, Vertrag von Amsterdam 1997, Vertrag von Nizza Die Ausdehnung der EU...99 II. Wie ist die EU aufgebaut? A. Die EG (1. Säule) B. Die GASP (2. Säule) C. Die PJZS (3. Säule) III. Was ist das Besondere an der 1. Säule? IV. Welche Institutionen gibt es in der EU? A. Der Europäische Rat B. Der Rat der Europäischen Union C. Die Europäische Kommission D. Das Europäische Parlament E. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften F. Der Europäische Rechnungshof G. Sonstige Organe Die Europäische Zentralbank Die Europäische Investitionsbank Der Wirtschafts- und Sozialausschuss Der Ausschuss der Regionen Der Bürgerbeauftragte V. Wann darf die EU tätig werden? VI. Welche EG-Rechtsvorschriften gibt es und wer vollzieht sie? A. Primäres Gemeinschaftsrecht B. Sekundäres Gemeinschaftsrecht Welche Sekundärrechtsakte gibt es? Wie entstehen Verordnungen und Richtlinien? C. Die Vollziehung von Gemeinschaftsrecht VII. Wodurch zeichnet sich das Gemeinschaftsrecht aus? A. Das Gemeinschaftsrecht gilt autonom und unmittelbar in den Mitgliedstaaten B. Das Gemeinschaftsrecht ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar C. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang VIII. Hat die EU eine Verfassung? IX. Weiterführende Literatur X. Links XI. Wiederholungsfragen...118

3 LE 5 Organisationsrecht der EU 97 I. Was ist die EU? A. Die Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EAG, EG) Robert Schuman ( ) "Wir müssen mit dem Begriff des 'Erzfeindes' Schluss machen und unseren Völkern eine Gemeinschaft vorschlagen, die eines Tages den Grundstein für ein europäisches Vaterland bildet." Die Gründung der Europäischen Union (EU) im Jahr 1993 markiert den bedeutendsten Schritt des sich seit mittlerweile über 50 Jahren vollziehenden Prozesses der europäischen Integration. Heute nimmt die EU in vielen Bereichen vormals staatliche Aufgaben wahr und beeinflusst das in den Mitgliedstaaten geltende Recht sehr weitreichend. Der erste Schritt zur Europäischen Union wurde im Jahre 1951 mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion genannt) gesetzt. Die Schaffung dieser Organisation durch einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag hängt mit den deutsch-französischen Beziehungen zusammen, die hauptsächlich durch politische Feindschaft und zuletzt durch den 2. Weltkrieg belastet waren. Die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich strebten nach einer beiderseits vorteilhaften Regelung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen und einer politischen Aussöhnung. Den Grundstein legte der damalige französische Außenminister Robert Schuman mit seiner Erklärung vom 9. Mai 1950, in der er den von ihm und Jean Monnet entwickelten Plan vorstellte, die europäische Kohle- und Stahlindustrie in einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu vereinigen. Zur Teilnahme an diesem Vorhaben fanden sich jedoch zunächst nur Deutschland, Frankreich, die Benelux-Staaten und Italien bereit. Die EGKS nahm ihre Arbeit 1952 auf wurden die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, auch EURATOM genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) durch entsprechende völkerrechtliche Verträge gegründet. Man nennt den EAG- und EWG-Vertrag auch die "Römischen Verträge", weil sie in Rom unterzeichnet wurden. Jean Monnet ( ) Menschen sind für Veränderungen erforderlich, Institutionen für deren Umsetzung. Es sind also insgesamt drei Europäische Gemeinschaften geschaffen worden. Der EGKS- Vertrag ist allerdings 2002 ausgelaufen, so dass es fortan nur noch zwei Europäische Gemeinschaften gibt. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die mittlerweile in "Europäische Gemeinschaft" (EG) umgetauft worden ist, ist davon die praktisch wichtigere. Der Umstand, dass diese drei (nunmehr: zwei) Gemeinschaften häufig nicht ganz korrekt als "die Europäische Gemeinschaft" bezeichnet Es gibt 2 EG: die EAG und die EG werden, hat seinen Grund darin, dass die Gemeinschaften seit 1967 gemeinsame Organe haben. Vorher hatte jede einzelne Gemeinschaft eigene Organe.

4 98 Organisationsrecht der EU LE 5 B. Die Weiterentwicklung zur Europäischen Union (EU) 1. Vertrag über die Europäische Union 1992, Vertrag von Amsterdam 1997, Vertrag von Nizza 2000 Die EU wurde durch einen völkerrechtlichen Vertrag gegründet, den die damaligen zwölf EG-Mitgliedstaaten in Maastricht abgeschlossen haben. Dieser Vertrag über die Europäische Union (EUV, man nennt ihn auch Vertrag von Die EU wurde durch den Maastrichter Maastricht), der 1993 in Kraft getreten ist, bezeichnet sich Unionsvertrag geschaffen. selbst als eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas. Er sieht einen europäischen Raum ohne Binnengrenzen, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vor. Die Europäische Union ersetzt nicht die Europäischen Gemeinschaften, sondern stellt diese mit den neuen Politiken und Formen der Zusammenarbeit unter ein gemeinsames Dach. Dies führt bildlich gesprochen zu drei Säulen der Europäischen Union: Die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in Sachen Justiz und Inneres (seit Amsterdam heißt die 3. Säule Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ). Der EUV hat ferner die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Europäische Gemeinschaft umbenannt: Aus dem EWG-Vertrag ist der EG-Vertrag geworden. Eine zugleich vorgenommene wichtige Änderung waren die Regelungen über die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Eine Weiterentwicklung hat die EU mit dem Vertrag von Amsterdam erfahren, der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist. Eine Neuerung stellt zum Beispiel die in den EU-Vertrag eingefügte Regelung über die verstärkte Zusammenarbeit einzelner Mitgliedstaaten dar. Die Methode der verstärkten Zusammenarbeit auch flexible Integration genannt soll es einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen, in bestimmten Bereichen im Rahmen der EU näher zusammenzuarbeiten, während die anderen Mitgliedstaaten auf dem jeweiligen Status Quo verbleiben. Damit wird der Weg für ein Europa der mehreren Geschwindigkeiten eröffnet. Im Dezember 2000 fand eine weitere Regierungskonferenz ihren Abschluss, deren Ergebnis der Vertrag von Nizza ist, der am in Kraft getreten ist. Der Vertrag von Nizza sollte die EU vor allem für die Erweiterung um die Jüngste Änderung: der Vertrag von mittel- und osteuropäischen Staaten fit machen. In der dem Nizza Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung Nr 23 zur Zukunft der Union machte der Europäische Rat aber bereits deutlich, dass eine weitere und tiefer gehende Debatte über die Zukunft der EU stattfinden solle. Mit der Erklärung von Laeken über Die Zukunft der Europäischen Union beschloss der Europäische Rat ein Jahr darauf (am 15. Dezember 2001) einen Konvent zur Zukunft Europas einzuberufen. Der Konvent nahm seine Arbeit am 28. Vertrag über eine Verfassung für Europa Februar 2002 auf und legte bei der Tagung des Europäischen Rates am 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki den Entwurf eines Verfassungsvertrages ( Vertrag über eine Verfassung für Europa ) vor. Dieser Entwurf wurde mit einigen Modifikationen im Herbst 2004 von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnet. Zum Inkrafttreten der Verfassung kam es allerdings nicht. Denn dafür wäre die Ratifikation des Vertragstextes (nach Parlamentsbeschluss und/oder Referendum) durch

5 LE 5 Organisationsrecht der EU 99 alle Mitgliedstaaten erforderlich gewesen. Im Mai bzw Juni 2005 lehnten die Franzosen und die Niederländer den Verfassungsvertrag jedoch in zwei Volksabstimmungen mehrheitlich ab. Am 21./22. Juni 2007 hat der Europäische Rat daraufhin eine Regierungskonferenz einberufen mit dem Ziel, noch im zweiten Halbjahr 2007 einen Reformvertrag auszuarbeiten und zu unterzeichnen, der gegenüber dem Reformvertrag Verfassungsvertrag wesentliche Abstriche enthält. Das gilt insbesondere für Vereinfachungen und Klärungen im Primärrecht, aber auch für organisatorische Fragen und für den Grundrechtsschutz. Der Terminus Verfassung bzw Verfassungsvertrag soll vermieden werden. Die beiden nunmehr in Aussicht genommenen Teile dieses Vertrags, nämlich der EUV und der Vertrag über die Arbeitsweise der Union sollen, wie es ausdrücklich heißt, keinen Verfassungscharakter haben. Auch dieser Reformvertrag wird der Ratifikation durch alle Mitgliedsstaaten bedürfen; allerdings soll dabei die Zahl der Volksabstimmungen so klein wie möglich gehalten werden. Die erwähnten Veränderungen sollen die Rechtfertigung dafür sein. Was ist die EU also heute, nach dieser langen Geschichte und vor Inkrafttreten des Verfassungsvertrags? Juristisch besteht das komplexe Gebilde EU aus zwei Internationalen Organisationen, nämlich der EG und der EAG die wegen der außergewöhnlich weit reichenden Integration auch als supranationale Organisationen (dazu weiter unten) bezeichnet werden und der EU selbst als deren "Dach". Ob die EU selbst ebenfalls Rechtspersönlichkeit besitzt, ist umstritten, wird heute allerdings überwiegend bejaht. Somit handelt es sich um drei ineinander verzahnte Internationale Organisationen mit teilweiser Organidentität. Es gibt auch andere Auffassungen in der Literatur, etwa die Leugnung der Rechtspersönlichkeit der EU, aber umgekehrt auch die Meinung, EG und EAG seien bereits in der einheitlichen Internationalen Organisation "EU" aufgegangen. 2. Die Ausdehnung der EU Der Mitgliederstand ist seit der Gründung der Gemeinschaften stark angewachsen. Die Gründungsmitglieder sind wie bereits festgehalten Frankreich, Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Italien. Im Jahre 1973 sind Dänemark, Großbritannien und Irland beigetreten. Griechenland wurde 1981 Mitglied, Portugal und Spanien Finnland, Österreich und Schweden wurden am in die Union aufgenommen wurden die Beitrittsverhandlungen mit der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei abgeschlossen. Am 16. April 2003 wurde der entsprechende Beitrittsvertrag in Die EU-Familie soll größer werden. Athen unterzeichnet, aufgrund dessen die zehn Staaten mit der EU beigetreten sind. Bulgarien und Rumänien traten der EU am bei. Am wurden Beitrittsverhandlungen mit der Türkei und Kroatien eröffnet. Im Dezember 2005 erhielt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (FYROM) den Status eines Beitrittskandidaten. Weitere potenzielle Bewerber sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats.

6 100 Organisationsrecht der EU LE 5 II. Wie ist die EU aufgebaut? Auf der Grundlage der Verträge (genauer: insbesondere des EU-Vertrags, des EG- Vertrags und des EAG-Vertrags) werden tagtäglich Entscheidungen getroffen, die auch Die EU besteht aus drei Säulen. den einzelnen Bürger unmittelbar betreffen. Der Einzelne ist längst nicht mehr nur Bürger seines Landes, seiner Stadt oder seiner Gemeinde, sondern auch Unionsbürger. Die EU ist allerdings noch kein fertiges Gebilde, sondern vielmehr ein System im Werden, dessen endgültiges Aussehen noch nicht feststeht. Die EU ist weder eine klassische Internationale Organisation wie zum Beispiel die UNO, noch ein Staat, sondern liegt irgendwo dazwischen. Sie besteht gegenwärtig aus den drei folgenden Säulen: A. Die EG (1. Säule) Die erste Säule bilden die Europäischen Gemeinschaften (EG, EAG), vertieft und erweitert um eine Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Die EAG ist der Kontrolle der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere auch der Sicherheitsüberwachung und der Kontrolle der Versorgung mit spaltbarem Material, gewidmet. Die vom Aufgabenbereich her gesehen umfassendste und auch praktisch wichtigste Gemeinschaft ist die Europäische Gemeinschaft (EG). Im Mittelpunkt der EG steht der Die Europäische Gemeinschaft ist die Binnenmarkt mit seinen Grundfreiheiten (Näheres dazu in praktisch wichtigste Gemeinschaft. LE 7) und seiner Wettbewerbsordnung (Näheres dazu in LE 8). Zu den Politikbereichen, in denen die EU Maßnahmen, je nach der in den Verträgen festegelegten Kompetenzverteilung setzen kann, dh entweder alleine oder in Ergänzung der mitgliedstaatlichen Politik, zählen:

7 LE 5 Organisationsrecht der EU 101 Die Wirtschafts- und Währungspolitik, in deren Mittelpunkt der Euro als gemeinsame europäische Währung steht; die gemeinsame Handelspolitik; die Agrarpolitik; die Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik; die Verkehrspolitik; die Steuerpolitik; die Beschäftigungspolitik; die Sozial-, Bildungs- und Jugendpolitik; die Kulturpolitik; die Verbraucher- und Gesundheitspolitik; die Politik der transeuropäischen Netze; die Industriepolitik; die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; die Forschungs- und Technologiepolitik; die Umweltpolitik und die Entwicklungshilfepolitik. B. Die GASP (2. Säule) Um der EU ein ihrem Gewicht als Welthandelsmacht angemessenes Auftreten in wichtigen Fragen der Weltpolitik zu ermöglichen, sind im GASP = Gemeinsame Außen- und Maastrichter Unionsvertrag die Staats- und Regierungschefs Sicherheitspolitik der Mitgliedstaaten übereingekommen, schrittweise auch eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu entwickeln. Damit die EU in außenpolitischen Angelegenheiten möglichst mit einer Stimme spricht, hat der Vertrag von Amsterdam für die zweite Säule einen eigenen Hohen Vertreter den so genannten Mister GASP geschaffen. Dieser wird nach dem Vertrag von Nizza künftig vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt (siehe dazu unten Punkt IV. B). Die Außen- und Sicherheitspolitik zählt zu denjenigen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten ihre Souveränität bzw Eigenständigkeit nicht aufgeben wollen. Die Entscheidungen in der GASP werden deshalb gegenwärtig noch vielfach im Rahmen der zwischenstaatlichen (= intergouvernementalen) Zusammenarbeit getroffen. Allerdings hat sich in der Zwischenzeit ein eigenständiges Handlungsinstrumentarium entwickelt. So ergehen in der zweiten Säule Grundsatzbeschlüsse, werden gemeinsame Standpunkte formuliert, gemeinsame Aktionen und Maßnahmen getroffen und Rahmenbeschlüsse gefasst. Diese bedürfen allerdings wie im Völkerrecht üblich grundsätzlich der Zustimmung aller Mitgliedstaaten (Einstimmigkeitsprinzip) und richten sich nur an die Mitgliedstaaten. C. Die PJZS (3. Säule) Der Vertrag von Amsterdam hat die dritte Säule etwas umgeändert. Seither heißt sie polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Grund dafür ist, dass durch diesen Vertrag einige der Aufgaben des Bereichs Justiz und Inneres in die erste

8 102 Organisationsrecht der EU LE 5 Säule überführt wurden, sodass nur mehr ein Teil der ursprünglichen Aufgaben in der dritten Säule verblieben ist. Ziel der PJZS ist es, durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der PJZS = polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Kriminalität (insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, des Drogen- und Waffenhandels etc), des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit allen Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu garantieren. Dieses Ziel soll im Wege der Zusammenarbeit von Polizei und Justiz der Mitgliedstaaten und durch das Europäische Polizeiamt (Europol) erreicht werden. Die Zusammenarbeit erfolgt dabei in gleicher zwischenstaatlicher Weise wie im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Dh, die Rechtsakte im Rahmen der dritten Säule sind ebenfalls einstimmig zu beschließen. Allerdings besteht hier eine wenngleich beschränkte Kontrollmöglichkeit durch den Europäischen Gerichtshof. III. Was ist das Besondere an der 1. Säule? Die erste Säule ist am Weitesten entwickelt. Anders als die intergouvernementale zweite und dritte Säule sind die zwei Europäischen Gemeinschaften der ersten Säule supranational. Der Begriff supranational bezeichnet in der juristischen Sprache internationales Recht, welches von einer überstaatlichen Institution (hier also der EG) gesetzt wird und die rechtsunterworfenen Staaten auch gegen ihren Willen zu binden vermag: Es gibt also die Möglichkeit von für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Mehrheitsbeschlüssen. Hinzu kommt, dass sich das supranationale Recht der EG nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern genauso wie staatliche Gesetze auch an den einzelnen Bürger richtet, was bei herkömmlichem Völkerrecht nicht der Fall ist. Man spricht in diesem Zusammenhang

9 LE 5 Organisationsrecht der EU 103 auch von der Durchgriffswirkung des EG-Rechts. Das EG-Recht hat darüber hinaus Vorrang vor nationalem Recht (siehe unten Punkt VII). Ferner kommt in der ersten Säule der Europäischen Kommission das Monopol zu, Richtlinien- und Verordnungsvorschläge zu unterbreiten. Darüber hinaus besteht in der ersten Säule die obligatorische Gerichtsbarkeit des Die EG und die EAG sind supranational, die GASP und PJZS bloß intergouvernemental. EuGH, der die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der ersten Säule sichert. Die zweite und dritte Säule weisen diese supranationalen Besonderheiten nicht auf, sondern intergouvernementale (völkerrechtliche) Charakteristika. IV. Welche Institutionen gibt es in der EU? Die Europäischen Gemeinschaften nehmen Funktionen wahr, Es gibt 5 Hauptorgane der EG: Rat, die sonst nur Staaten zustehen. Die Aufgabenwahrnehmung Kommission, Parlament, Gerichtshof, erfolgt durch Institutionen, die ihren Pendants in den Rechnungshof und ein Organ der EU: den Europäischen Rat Mitgliedstaaten Parlamente, Verwaltungsbehörden und Gerichte ähneln, obgleich die Unterschiede im Detail erheblich sind. Diese eigenen Einrichtungen versetzen die EG in die Lage, der europäischen Einigung neue Impulse zu geben. Mit eingeschlossen ist die Befugnis, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Mitgliedstaaten verbindliches Recht zu schaffen und dieses durchzusetzen. Die EG hat fünf Hauptorgane: das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Kommission, den Europäischen Gerichtshof und den Europäischen Rechnungshof. Daneben gibt es noch den Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Bürgerbeauftragten. Die EU hat nur ein einziges eigenes Organ, nämlich den Eu-

10 104 Organisationsrecht der EU LE 5 ropäischen Rat, der zugleich das oberste politische Steuergremium ist. Sonst bedient sich die EU der Organe der EG (Organleihe). A. Der Europäische Rat Aus der Praxis der Gipfeltreffen hat sich der Europäische Rat entwickelt, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Kommission zusammensetzt. Diese werden von den Außenministern und einem weiteren Kommissionsmitglied unterstützt. Seine Aufgabe ist es, der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse zu geben und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung festzulegen. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaates zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat. Nach Bedarf kann das Vorsitzland auch außerordentliche Tagungen einberufen. Seit finden sämtliche Tagungen des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in Brüssel statt. B. Der Rat der Europäischen Union Der Rat der Europäischen Union er wird auch Ministerrat oder schlicht Rat genannt ist das zentrale Entscheidungs- und eigentliche Gesetzgebungsorgan der EU. Er beschließt alle wesentlichen Rechtsakte und schließt die internationalen EU-Gesetzgeber ist in erster Linie der Abkommen ab je nach Sachbereich entweder allein oder Rat und nicht das Europäische Parlament. zusammen mit dem Europäischen Parlament. Mitglieder des Ministerrats sind die jeweiligen Fachminister der Mitgliedstaaten, das heißt zb die Finanzminister bei Finanzfragen oder bei Landwirtschaftsfragen die Landwirtschaftsminister. Die Beschlussfassung im Rat erfolgt einstimmig oder mit Mehrheit. Am häufigsten ist die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit. Durch den Vertrag von Nizza wurde die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen ausgeweitet, damit die EU auch nach der Erweiterung noch Entscheidungen treffen kann. Außerdem wurden die Erfordernisse für solche Mehrheitsbeschlüsse angepasst. Für einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit sind 255 von insgesamt 345 Stimmen nötig, welche überdies die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Dabei werden die Stimmen der einzelnen Mitgliedstaaten gewogen (zb Österreich: 10, Deutschland/Frankreich: 29, Estland/Zypern: 4). Neu ist ferner eine sog fakultative doppelte Mehrheit : Jeder Mitgliedstaat darf beantragen, dass überprüft wird, ob die Vertreter der Mitgliedstaaten, die bei einer Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU repräsentieren. C. Die Europäische Kommission Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus. Sie hat die alleinige Kompetenz, Initiativen zur Schaffung von Gemeinschaftsrecht zu ergreifen (sprich: Gesetzesvorschläge zu machen) und sie überwacht die Einhaltung der Verträge durch die Mitgliedstaaten. Sie ist sozusagen Motor und Hüterin der Verträge. Manchmal beauftragt der Rat die Kommission auch mit der Erlassung von Durchführungsvorschriften, bzw ist die Kommission zur Durchführung zuständig (zb Wettbewerbsrecht, siehe LE 8).

11 LE 5 Organisationsrecht der EU 105 Die Kommission handelt als Kollegium und versucht in der Regel, Einvernehmen unter den Mitgliedern herzustellen. Falls notwendig entscheidet sie jedoch per Abstimmung, wobei für die Annahme eines Entscheides die absolute Mehrheit der Kommissionsmitglieder erforderlich ist. Die Kommission besteht derzeit aus 27 Mitgliedern (ein Kommissar je Mitgliedstaat). Der Vertrag von Nizza sieht allerdings vor, dass mit dem Amtsantritt der Kommission, die auf den Beitritt des 27. Mitgliedstaates folgt, die Zahl der Kommissare unter der Anzahl der Mitgliedstaaten zu liegen hat, was eine Verkleinerung der Kommission bewirken und ein effizientes Arbeiten ermöglichen soll. Die konkrete Anzahl der Kommissare soll der Rat einstimmig festlegen. Ebenfalls einstimmig soll im Rat ein Rotationsprinzip festgelegt werden, Die Kommission ist der Motor der Integration und die Hüterin der Verträge. nach dem die Mitgliedstaaten bei der Ernennung eines Kommissars zum Zug kommen, wobei hier insbesondere auf eine Gleichberechtigung und vollkommene Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten hinsichtlich Reihenfolge und Dauer der Amtszeiten zu achten ist. Ebenfalls durch den Vertrag von Nizza wurde eine Stärkung der Stellung des Europäischen Parlaments im Ernennungsverfahren der Kommission bewirkt, da ein vom Rat ernannter Kommissionspräsident zusammen mit den anderen Kommissionsmitgliedern nun von einem Zustimmungsvotum des Parlaments abhängig ist, ehe der Rat die Kommission mit qualifizierter Mehrheit förmlich ernennen kann. Darüber hinaus erfolgte durch den Vertrag von Nizza auch eine Stärkung der Stellung des Kommissionspräsidenten, bspw wurde ihm das Recht eingeräumt, einzelne Kommissare zum Rücktritt aufzufordern. D. Das Europäische Parlament Seit 1979 wählen die Bürgerinnen und Bürger der EU-Mitgliedsländer ihre Vertretung direkt ins Europäische Parlament (EP). Es vertritt nach der Erweiterung im Mai 2004 und Jänner 2007 fast 500 Millionen Unionsbürger. Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten wurde die Anzahl der Abgeordneten auf 785 erhöht. Ab Beginn der Legislaturperiode 2004 bis 2009 ist die Zahl der Abgeordneten zb für Österreich mit 18 Sitzen, für Deutschland mit 99 Sitzen, für Polen mit 54 Sitzen festgesetzt. Die Sitzordnung im Saal richtet sich nach Parteizugehörigkeit und nicht nach Nationalität. Im Rechtsetzungsprozess gibt das Parlament je nach Sachbereich entweder eine bera- Das EP wirkt an der EG-Rechtsetzung mit durch: - Anhörung - Zusammenarbeit - Mitentscheidung tende Stellungnahme ab (bloßes Anhörungsverfahren), arbeitet mit dem Rat zusammen (Verfahren der Zusammenarbeit, zb im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion) oder ist dem Rat mit gleicher Entscheidungsbefugnis zur Seite gestellt (Mitentscheidungsverfahren, auch Kodezisionsverfahren genannt). Der Anwendungsbereich des Mitentscheidungsverfahrens ist im Zuge der Vertragsänderungen immer weiter ausgedehnt worden. Auch der Vertrag von Nizza hat in diesem Bereich eine Ausweitung gebracht und so die Position des Europäischen Parlaments weiter gestärkt. Das Europäische Parlament verabschiedet zusammen mit dem Rat den jährlichen Gesamthaushaltsplan und kontrolliert seinen Vollzug. Es ist auch Kontrollorgan, insoweit es

12 106 Organisationsrecht der EU LE 5 E. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist die höchste rechtliche Instanz der Gemeinschaften. Der EuGH besteht aus 27 Richtern, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt werden. Seine Aufgabe besteht in der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Er entscheidet über Streitigkeiten, an denen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane, Unternehmen und Einzelpersonen beteiligt sein können. Nur der EuGH ist befugt, über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht zu befinden und dieses allenfalls für nichtig zu erklären. Hat ein nationales Gericht Der EuGH sichert die Wahrung des Gemeinschaftsrechts. Zweifel, wie eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu verstehen ist, dann kann es (bzw ist es ein letztinstanzliches Gericht, so muss es) den EuGH um Auslegung ersuchen. Der EuGH leitet dann ein so genanntes Vorabentscheidungsverfahren ein. Dem EuGH ist ein Gericht erster Instanz (EuG) beigeordnet, das für Entscheidungen über bestimmte Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein Rechtsmittel beim EuGH erhoben werden kann. Durch den Vertrag von Nizza werden die Zuständigkeiten des EuG erheblich erweitert. Es soll wie der EuGH im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EGV sichern. Dem EuGH als Supreme Court of Europe soll jedoch die Rechtsprechung in den grundlegenden Fragen des Gemeinschaftsrechts vorbehalten bleiben. Damit der EuGH auch noch nach einer Erweiterung der EU arbeitsfähig bleibt, wurden durch den Vertrag von Nizza Umstrukturierungen in Bezug auf die Zusammensetzung vorgenommen. Näheres zu EuGH und EuG vgl auch EÖR II, LE 5. F. Der Europäische Rechnungshof Der Europäische Rechnungshof überprüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Union (Finanzgebarungskontrolle) und sorgt für ein effizientes Finanzmanagement auf europäischer Ebene. G. Sonstige Organe 1. Die Europäische Zentralbank Die Europäische Zentralbank (EZB) legt die europäische Geldpolitik fest. Sie führt Devisengeschäfte durch, verwaltet die Währungsreserven, die die Euro-Mitgliedstaaten in Drittlandswährungen (insbesondere Dollar, Yen) bei der EZB halten müssen, und sorgt für ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungssysteme. Ihr Hauptziel ist es, Preisstabilität zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist sie auch an keinerlei Weisungen von außen gebunden. 2. Die Europäische Investitionsbank Die Europäische Investitionsbank (EIB) finanziert Investitionsvorhaben, um zu einer ausgewogenen Entwicklung der Union beizutragen.

13 LE 5 Organisationsrecht der EU Der Wirtschafts- und Sozialausschuss Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss vertritt gegenüber der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament die Gesichtspunkte und Interessen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens. Er besteht dementsprechend aus Vertretern repräsentativer wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Gruppen wie Unternehmern, Arbeitnehmern, Verbrauchern etc. Er muss zu Fragen der Wirtschaftsund Sozialpolitik gehört werden und kann darüber hinaus Stellungnahmen zu Fragen abgeben, die ihm wichtig erscheinen. 4. Der Ausschuss der Regionen Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (wie Gemeinden, Bezirke etc) zusammen. Er sorgt für die Wahrung der lokalen und regionalen Identitäten. Er muss in Bereichen wie denen der Regionalpolitik, des Umweltschutzes und der Ausbildung gehört werden. 5. Der Bürgerbeauftragte Der europäische Bürgerbeauftragte kann von allen in der Union ansässigen Bürgern, Unternehmen und Einrichtungen befasst werden, wenn diese meinen, dass sie von den Gemeinschaftsinstitutionen oder -organen nicht korrekt behandelt wurden.

14 108 Organisationsrecht der EU LE 5 V. Wann darf die EU tätig werden? Weder die Verträge zur Gründung der EG noch der Gründungsvertrag der EU erteilen den Gemeinschaftsorganen eine unbegrenzte Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften. Vielmehr dürfen die Gemeinschaftsorgane nur das machen, Der Zuständigkeit der EU sind Grenzen gesetzt: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und Subsidiaritätsprinzip Mitgliedstaaten zur Erledigung ausdrücklich übertragen was ihnen in den Gründungsverträgen von den worden ist (sog Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung). Dieser Weg ist von den Mitgliedstaaten deshalb gewählt worden, um den Verzicht auf eigene Befugnisse überschaubar und kontrollierbar zu machen. Dennoch ist im EG-Vertrag der Umfang der Befugnisse mitunter sehr weit gefasst. So können zum Beispiel im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit alle zweckdienlichen bzw erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Besondere Bedeutung in der Praxis kommt auch Art 95 EG-Vertrag zu, der eine Generalermächtigung der EG zum Erlass von Rechtsakten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, vorsieht. Besonders weitreichend und entsprechend kontrovers ist ferner die Lückenschließungsklausel in Art 308 EG- Vertrag, wonach die Gemeinschaft durch einstimmigen Ratsbeschluss auch dann agieren darf, wenn zwar im Vertrag die erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind, aber ein Tätigwerden erforderlich ist, um eines der Vertragsziele zu verwirklichen. Die Ausübung der Kompetenzen (= Zuständigkeiten) durch die EG unterliegt dem sog Subsidiaritätsprinzip. Dieses besagt, dass die EG nur dann handeln soll, wenn die angestrebten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene als auf nationaler Ebene erreicht werden können. Die EG darf also nicht tätig werden, wenn das Handeln der Mitgliedstaaten zur Zielverwirklichung ausreicht. In der Praxis bedeutet das, dass die Kommission bei ihren Gesetzesvorschlägen nachzuweisen hat, dass ein gemeinschaftliches Handeln notwendig ist. Ferner ist Rahmengesetzen (= EG-Richtlinien), Mindestvorschriften und Regeln zur gegenseitigen Anerkennung nationaler Vorschriften gegenüber übermäßig detaillierten Vorschriften der Vorzug zu geben. Die EG-Richtlinie, auf die Ihre Nachbarin hingewiesen hat, gibt es tatsächlich. Und zwar handelt es sich dabei um die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie stützt sich auf Art 94 EGV, welcher den Rat ausdrücklich dazu ermächtigt, Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, zu erlassen. VI. Welche EG-Rechtsvorschriften gibt es und wer vollzieht sie? A. Primäres Gemeinschaftsrecht Das primäre Gemeinschaftsrecht stellt das "Verfassungsrecht Primärrecht: insbesondere EGV, allgemeine Rechtsgrundsätze, Grundrechte der Gemeinschaft" dar. Es besteht vor allem aus den zwei Gründungsverträgen EG-Vertrag und EAG-Vertrag samt ihren Änderungen und Ergänzungen, etwa dem Vertrag von Maastricht 1992, dem Vertrag

15 LE 5 Organisationsrecht der EU 109 von Amsterdam 1997 und dem Vertrag von Nizza Auch die Beitrittsverträge sind Bestandteil des Primärrechts. Daneben gibt es auch ungeschriebenes Primärrecht. Hiezu werden die allgemeinen Rechtsgrundsätze (zb Verhältnismäßigkeitsprinzip, Vertrauensschutz etc) und insbesondere auch die Grundrechte (Gleichheitssatz, Eigentumsschutz, Berufsfreiheit etc) gezählt. B. Sekundäres Gemeinschaftsrecht 1. Welche Sekundärrechtsakte gibt es? Es gibt Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen sowie (nicht verbindliche) Empfehlungen und Stellungnahmen. a. Verordnung In der Verordnung (VO) kommt der supranationale Charakter des Gemeinschaftsrechts am deutlichsten zum Ausdruck. Die Verordnung gilt nämlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten und ist unmittelbar anwendbar. Sie ist wie ein Verordnungen wirken wie nat. Gesetze. nationales Gesetz für die Bürger in den einzelnen Mitgliedstaaten verbindlich. Verordnungen gelten auch zwischen Privatpersonen. Näheres zur unmittelbaren Anwendbarkeit siehe unten Punkt VII. Bsp: Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung 1612/68/EWG. b. Richtlinie Anders als die VO ist die Richtlinie (RL) nicht an den einzelnen Bürger, sondern ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie ist damit grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Sie muss vielmehr von den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die RL überlässt den innerstaatlichen Stellen (zb Parlamenten) die Wahl der Form und der Mittel bei der Umsetzung des von ihr vorgeschriebenen Zieles. Damit können mitgliedstaatliche Besonderheiten (zb Rechtstraditionen) berücksichtigt werden. Die Parlamente der Mitgliedstaaten sind immer wieder mit der Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien konfrontiert. Bsp: Das österreichische Parlament musste eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz beschließen, die die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in das österreichische Recht umsetzt. Es mussten Vergabegesetze beschlossen werden, die die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge umsetzen usw. Die Mitgliedstaaten müssen eine Richtlinie innerhalb einer bestimmten Frist umsetzen. Diese Umsetzungsfrist wird von der Richtlinie selbst festgelegt. Ist ein Mitgliedstaat mit der Umsetzung säumig, kann sich der Einzelne ausnahmsweise gegenüber den staatlichen Stellen des säumigen Mitgliedstaates unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn diese dem Einzelnen hinreichend genau bestimmte Rechte gegenüber dem Staat einräumt (dh es kommt in diesem Fall zu einer unmittelbaren Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten erst umgesetzt werden. Nur ausnahmsweise können sie auch unmittelbar anwendbar sein. Wirkung der RL). Der säumige Mitgliedstaat soll nämlich aus seinem eigenen Fehlverhalten der Nichtumsetzung der Richtlinie keine Vorteile ziehen. Der säumige Mitglied-

16 110 Organisationsrecht der EU LE 5 staat kann außerdem von einer aus der (nicht umgesetzten) Richtlinie begünstigten Person auf Schadenersatz verklagt werden (sog Staatshaftung). Im Verhältnis zwischen Privatpersonen kann eine nicht umgesetzte Richtlinie anders als eine Verordnung keine "horizontale" Wirkung entfalten: Sofern also eine RL ausnahmsweise unmittelbar anwendbar ist, kann man sich nur gegenüber dem Staat auf sie berufen, nicht jedoch gegenüber einer anderen Privatperson. Die Auskunft Ihrer Nachbarin ist richtig: EG-Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Österreich ist dieser Verpflichtung in Bezug auf die RL 80/987/EWG auch nachgekommen. Die betreffende RL wurde von Österreich insbesondere durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz umgesetzt. Da Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind, können Sie sich auf die RL 80/987/EWG vor den nationalen Behörden nicht direkt berufen. Sie können sich nur auf das Umsetzungsgesetz, nämlich das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz berufen. Dieses sieht entsprechende Garantieeinrichtungen für jene Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in Konkurs gegangen sind, zur Befriedigung von noch ausstehenden Lohnforderungen vor. Nach 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet wird. Hätte Österreich die RL 80/987/EWG noch nicht in nationales Recht umgesetzt, dann könnten Sie die Republik Österreich (konkret den Bund) wegen Nichtumsetzung der Richtlinie auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. c. Entscheidung Im Gegensatz zur Verordnung und zur Richtlinie bezieht sich die Entscheidung auf Einzelfälle. Sie ist für denjenigen verbindlich, den sie bezeichnet, etwa einen Mitgliedstaat oder ein Unternehmen. Sofern sich die Entscheidung an ein Unternehmen bzw eine Person richtet, entspricht sie in etwa dem Bescheid des österreichischen Verwaltungsverfahrens (siehe dazu LE 3). Bsp: Die Vorschreibung einer Geldstrafe durch die Europäische Kommission gegen ein Unternehmen, das gegen das Kartellverbot verstoßen hat, ist eine Entscheidung.

17 LE 5 Organisationsrecht der EU Wie entstehen Verordnungen und Richtlinien? Das sekundäre Gemeinschaftsrecht wird von den Organen der Gemeinschaft vor allem vom Rat und dem Europäischen Parlament geschaffen. Prinzipiell erfolgt die Rechtsetzung in drei Abschnitten: Initiative (= Vorschlag), Beratung und Beschlussfassung. In dem ursprünglich in den Gründungsverträgen vorgesehenen System kam dem Europäischen Parlament die Aufgabe der öffentlichen Beratung bzw Mitwirkung und dem Rat die Beschlussfassung über den Rechtsetzungsantrag zu. Durch spätere Änderungen wurde dieses System erheblich zugunsten des Parlaments verschoben, dem nunmehr eine verstärkte Mitwirkung an der Entstehung von sekundärem Gemeinschaftsrecht zukommt. In sehr vielen Fällen hat das Europäische Parlament heute die Befugnis zur echten Mitentscheidung und kann durch ein Veto einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu Fall bringen. Die Gesetzesinitiative liegt hingegen noch immer allein bei der Kommission (Initiativmonopol) dem Organ zur Wahrung des europäischen Interesses und die Beschlussfassung über die Rechtsetzung beim Rat dem Organ zur Wahrung der mitgliedstaatlichen Interessen liegt. Die Beschlussfassung im Rat erfolgt in den meisten Fällen mit qualifizierter Mehrheit (siehe oben Punkt IV. B). Damit ein EG-Rechtsakt in Kraft treten kann, muss er im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl) kundgemacht werden. Das ABl ist in mehrere Reihen unterteilt: In der Reihe L (legislation, Rechtsetzung) werden EG- Verordnungen, Richtlinien etc, in der Reihe C (communications, Mitteilungen) unverbindliche Rechtsakte Verordnungen und Richtlinien müssen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. (Empfehlungen, Stellungnahmen, Berichte, Entwürfe etc) kundgemacht. Verordnungen und Richtlinien treten, wenn nichts Anderes vorgesehen ist, am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

18 112 Organisationsrecht der EU LE 5 Die RL 80/987/EWG wurde vom Rat erlassen. Der Vorschlag zu dieser RL stammt von der Europäischen Kommission. Das Europäische Parlament hatte (nur) das Recht, eine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag abzugeben. Eine Stellungnahme wurde auch vom Wirtschafts- und Sozialausschuss abgegeben. Veröffentlicht wurde die RL 80/987/EWG im Amtsblatt Nr L 283 vom , S 23 ff. C. Die Vollziehung von Gemeinschaftsrecht Es wurde soeben dargelegt, wie europäische Gesetze entstehen. Doch wer vollzieht sie, Das Gemeinschaftsrecht wird in erster das heißt, wer setzt sie in die Praxis um? Das Linie von den Behörden der Mitgliedstaaten vollzogen. Gemeinschaftsrecht wird hauptsächlich nicht wie man zunächst vermuten könnte von den Organen der EG, sondern von den Behörden der Mitgliedstaaten vollzogen. Man spricht in diesem Fall vom mitgliedstaatlichen Vollzug des Gemeinschaftsrechts. Bsp: Ein Bescheid wird auf Grund einer EG-Verordnung erlassen oder auf Grund eines Gesetzes, das eine RL umsetzt. Dass zum Beispiel ein EU-Ausländer in Österreich eine Betriebsanlage unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Österreicher betreiben kann, wird letztlich durch die Betriebsanlagengenehmigung verwirklicht, die die zuständige österreichische Behörde unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts in Bescheidform erlässt. Nur in beschränktem Umfang vollziehen die EG-Institutionen selbst das Gemeinschaftsrecht (sog direkter Vollzug). Bsp: Die Kommission verhängt Geldbußen, wenn ein Unternehmer gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstößt. Die RL 80/987/EWG wird durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz umgesetzt. Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz wird wiederum von der Arbeitsmarktverwaltung vollzogen. Die Vorgaben der RL 80/987/EWG werden daher nicht durch die Organe der EU, sondern durch die Organe der Mitgliedstaaten realisiert (= mitgliedstaatlicher Vollzug).

19 LE 5 Organisationsrecht der EU 113 VII. Wodurch zeichnet sich das Gemeinschaftsrecht aus? Bootsvermietung am Bodensee Werner Wellinger ist Geschäftsführer der XYZ-Boots-Charter GmbH am Bodensee. Diese verfügt über eine Genehmigung, dort 200 Bootsliegeplätze zu errichten und zu vermieten. Das Geschäft läuft gut und Werner Wellinger vermietet diese Bootsanliegeplätze auch an internationale Kunden aus Deutschland und Liechtenstein. Eines Tages erhält er einen Strafbescheid von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, in welchem ihm mitgeteilt wird, dass er gegen das Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz aus dem Jahr 1990 verstoßen hat, in welchem vorgesehen ist, dass jeder Vermieter von Bootsliegeplätzen maximal 20% seiner Liegeplätze an Boote, deren Eigner ihren Wohnsitz im Ausland haben am Boodensee vermietet werden dürfen. Dieses Kontingent war von der XYZ-Boots-Charter GmbH überschritten worden. Werner Wellinger will die verhängte Strafe nicht zahlen und erkundigt sich daher bei einem Freund, der Wirtschaftsrecht an der WU studiert hat, ob denn hier alles mit rechten Dingen zugehe. Welche Auswirkungen hat es, wenn ein österreichisches Gesetz den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts zuwiderläuft? A. Das Gemeinschaftsrecht gilt autonom und unmittelbar in den Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten haben durch die Gründung der Gemeinschaften ihre ausschließliche Kompetenz zur Gesetzgebung zum Teil aufgegeben und eine eigenständige (= autonome) Rechtsordnung geschaffen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und daher von den Behörden und Bürgern genauso wie die jeweilige nationale Rechtsordnung beachtet werden muss. Die Feststellung der autonomen und unmittelbaren Geltung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH im Fall "Costa/E.N.E.L." im Jahre 1964 getroffen (Rs 6/64, Slg 1964, 1251). Bsp Costa/E.N.E.L. : Der Mailänder Rechtsanwalt Costa war Aktionär einer Stromerzeugungsgesellschaft. Der italienische Staat verstaatlichte das Unternehmen mit einem Gesetz und gründete die staatliche Stromgesellschaft E.N.E.L. Herr Costa sah sich als Aktionär der von der Verstaatlichung betroffenen Stromerzeugungsgesellschaft um seine Gewinnbeteiligung gebracht und verweigerte daraufhin die Begleichung der Stromrechnung. Es kam zum Prozess um die Zahlungspflicht. Costa machte dabei geltend, die Verstaatlichung sei gemeinschaftsrechtswidrig. Da sich das mit dem Fall betraute italienische Gericht nicht sicher war, wie die einschlägigen Vorschriften des E(W)G-Vertrages auszulegen sind, ersuchte es den EuGH um Auslegung des Gemeinschaftsrechts (= sog Vorabentscheidungsfrage). In seinem Urteil führte der EuGH unter Anderem aus, dass zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen hat, die von den Behörden der Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten haben ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist. Die Eigenständigkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung ist deshalb so wichtig, weil dadurch eine Aushöhlung des Gemeinschaftsrechts durch nationales Recht verhindert wer-

20 114 Organisationsrecht der EU LE 5 den kann. Gemeinschaftsrechtliche Begriffe wie zum Beispiel der Arbeitnehmerbegriff der Arbeitnehmerfreizügigkeit (siehe LE 7) werden nicht von den Mitgliedstaaten, sondern vom Gemeinschaftsrecht selbst festgelegt. Wäre dem nicht so, könnten die Mitgliedstaaten durch unterschiedliche Begriffsverständnisse das Gemeinschaftsrecht aushebeln und ihm so jegliche Wirkung nehmen. Durch die autonome Geltung des Gemeinschaftsrechts wird also die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt. Kennzeichnend für das Gemeinschaftsrecht ist weiters, dass es anders als das bei Völkerrecht der Fall ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Das heißt, es muss zu seiner Geltung in den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht Das Gemeinschaftsrecht gilt in den Mitgliedstaaten so, wie zum Beispiel umgesetzt werden. Es gilt so, wie zb österreichisches österreichisches bundesrecht in den Bundesrecht in den einzelnen Bundesländern gilt. Damit das einzelnen Bundesländern gilt. Gemeinschaftsrecht in Österreich gilt, muss es also nicht erst im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Es gilt bereits mit der Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Von der unmittelbaren Geltung des Gemeinschaftsrechts ist seine unmittelbare Anwendbarkeit (siehe unten) zu unterscheiden. Da in Österreich nicht nur (genuin) österreichisches Recht, sondern auch europäisches Gemeinschaftsrecht gilt, sind demnach für den vorliegenden Fall nicht nur die Bestimmungen des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, sondern auch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts relevant. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Grundfreiheiten (vgl zu diesen LE 7) von Bedeutung. B. Das Gemeinschaftsrecht ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar Die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts bedeutet, dass das Gemeinschaftsrecht neben den Gemeinschaftsorganen und den Das Gemeinschaftsrecht kann wie ein nationales Gesetz den Bürgern der Mitgliedstaaten auch den Bürgern in den Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten Rechte verleihen, die sich vor nationalen Behörden unmittelbar Rechte verleihen kann, die sie vor den nationalen geltend machen können, aber auch Behörden geltend machen können, und ihnen auch Pflichten Pflichten auferlegen. auferlegen kann ( Durchgriffswirkung des Gemeinschaftsrechts ). Genauso wie die autonome Geltung geht auch die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf die Rechtsprechung des EuGH zurück. Bsp Van Gend & Loos : Das niederländische Transportunternehmen Van Gend & Loos hatte vor einem niederländischen Gericht die niederländische Zollverwaltung geklagt, weil diese für die Einfuhr eines chemischen Erzeugnisses aus Deutschland einen gegenüber früheren Einfuhren erhöhten Zoll erhoben hatte. Das Unternehmen sah in dieser Praxis einen Verstoß gegen Artikel 12 EWG-Vertrag (jetzt Art 25 EGV), der den Mitgliedstaaten die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender Zölle im Gemeinsamen Markt verbietet (siehe LE 5). Das niederländische Gericht setzte daraufhin das Verfahren aus und richtete an den EuGH eine Frage nach der Auslegung des Art 12 EWGV. Der EuGH urteilte (Rs 26/62, Slg 1963, 1), dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung darstellt, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. Im konkreten Fall gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass Art 12 EWG-Vertrag unmittelbar anwendbar ist und

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