Fachspezifische Bestimmungen für den Master-Teilstudiengang Bautechnik der Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg
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1 Fachspezifische Bestimmungen für den Master-Teilstudiengang Bautechnik der Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg Vom 06. April 2011 Das Präsidium der Technischen Universität Hamburg-Harburg hat am 22. September 2011 die vom Akademischen Senat am 27. April 2011 auf Grund von 85 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 16. November 2010 (HmbGVBl. S. 605) beschlossenen Fachspezifischen Bestimmungen für den Master-Teilstudiengang Bautechnik der Lehramtsstudiengänge gemäß 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt. Präambel Diese Fachspezifischen Bestimmungen ergänzen die Regelungen der Prüfungsordnung für den Abschluss Master of Education der Lehramtsstudiengänge, die von der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 16. Juni 2010, von der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft am 16. Dezember 2009/24. März 2010, von der Fakultät für Geisteswissenschaften am 14. Juli 2010 und der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am 8. September 2010 beschlossen worden sind und beschreiben die Module für das Fach Bautechnik. I. Ergänzende Bestimmungen Zu 1 Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs Zu 1 Absatz 3: Das Studienziel dieses Master-Teilstudiengangs des Lehramtes an beruflichen Schulen ist der Aufbau zukunftsorientierter Handlungskompetenz der in unterschiedlichen Institutionen und Lernorten der beruflichen Bildung tätigen Berufspädagogen durch die Vermittlung fundierter Kenntnisse und grundlegender Kompetenzen in drei zentralen, aufeinander bezogenen Bereichen: I. Technik als Gegenstand von Arbeits- und Lernprozessen der gewerblichtechnischen Fachwissenschaft II. Berufliche Arbeitsprozesse III. Berufliche Lern-, Bildungs- und Qualifizierungsprozesse. Der Master-Teilstudiengang hat schwerpunktmäßig die Analyse und Gestaltung berufsbezogener Bildungsprozesse und qualifizierender Arbeitsprozesse (Bereich III) zum Inhalt, während das Bachelorstudium der beruflichen Fachrichtung vorrangig die technische Fachwissenschaft (Bereich I) mit der Perspektive auf berufliche Arbeitsprozesse (Bereich II) beinhaltet. Der Abschluss des Master-Studiums ist berufsqualifizierend für Beschäftigungsfelder mit berufspädagogischen, stark kommunikativ geprägten und/oder auf die Personalentwicklung 1
2 bezogenen Anteilen. Vorrangig qualifiziert dieser für den Einsatz der Absolventen in beruflichen Schulen sowie außerschulische Träger beruflicher Aus- und Weiterbildungseinrichtungen. Es bietet sich ebenfalls die Qualifizierungsoption für eine wissenschaftliche Laufbahn (z. B. Promotion) an. Die Absolventen haben die Kompetenzen, um 1. in den Grundlagen und in den Schwerpunkten der beruflichen Fachrichtung Ziele, Inhalte, Methoden und aktuelle Entwicklungen darzustellen und zu beurteilen und diese in eine professionelle Unterrichtsvorbereitung zu integrieren. Auf dieser Basis ist sie bzw. er ist in der Lage, Impulse bei der Entwicklung oder Anwendung neuer Ideen in Forschung und Praxis zu geben und sich selbstständig weiterzubilden. 2. Eigenschaften und Probleme der Technik und der beruflichen Arbeit in ausgewählten Schwerpunkten der beruflichen Fachrichtung theoriebezogen zu analysieren und prozessgerechte Lern- und Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Verantwortlichkeiten zu gestalten. 3. technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge und Entwicklungen des Berufsfeldes systematisch zu interpretieren und die Schlussfolgerungen Laien und Experten präzise zu erläutern und zu begründen sowie für eine Unterrichtspraxis aufzubereiten. 4. berufliche Arbeitsprozesse in Hinblick auf erforderliche fachwissenschaftliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu analysieren und auf dieser Basis Berufsbildungsprozesse zu unterstützen sowie technische Lernumgebungen und berufsspezifische Unterrichtsmaterialien zu erstellen. Sie bzw. er kann das erworbene Wissen und Verständnis sowie ihre bzw. seine Problemlösungsfähigkeiten bei der Gestaltung von Berufsbildungsprozessen einbeziehen. Zu 1 Absatz 6: Die Durchführung des Teilstudiengangs erfolgt durch das Studiendekanat Gewerblich- Technische Wissenschaften der Technischen Universität Hamburg-Harburg. Zu 4 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (LP) Zu 4 Absatz 1: Der Master-Teilstudiengang Bautechnik (GTW BT MA) umfasst 3 Pflichtmodule im Umfang von insgesamt 30 LP. Inhaltlich lassen sich die Module folgenden 2 Themengebieten zuordnen: T1 Berufswissenschaftliche Projektseminare (18 LP) T2 Fachbezogene Grundzüge der Unterrichtsplanung (12 LP) Im Folgenden ist eine Übersichtstabelle mit den Namen der einzelnen Module, ihrer Zuordnung zum Modultyp und dem mit den Modulen verbundenen Arbeitsaufwand, ausgedrückt in Leistungspunkten, zu finden. Detaillierte Beschreibungen aller Module finden sich im Modulkatalog GTW BT MA im Anhang dieser Ordnung. 2
3 Modul / Lehrveranstaltungen Sem. ECTS GTW BT MA T1.1 Berufswissenschaftliches Projektseminar Bautechnik I Projektseminar Hochbau, Teil (integrierte Veranstaltung mit Projekt) SWS MASTER-STUDIUM BAUTECHNIK GTW BT MA T1.2 Berufswissenschaftliches Projektseminar Bautechnik II Projektseminar Baukonstruktionen, Teil (integrierte Veranstaltung mit Projekt) Exkursionen zu Projekten des Hoch- und Tiefbaus (Exkursionen) GTW BT MA T2 Fachbezogene Grundzüge der Unterrichtsplanung Fachwissenschaftliche - fachdidaktische Lehrveranstaltung: Lehrversuche (integrierte Veranstaltung) Ausgewählte Themen des Bauens im Rahmen beruflicher Handlungsfelder (Vorlesung + Übung) SWS SWS 2 4 SWS 5 3 SWS Fachbezogene Grundzüge der Unterrichtsplanung (integrierte Veranstaltung) 2 SWS 3 GTW BT MA T3 [Abschlussmodul] [ Masterarbeit und mündliche Prüfung] [17 + 3] [20] Zu 4 Absatz 4: Der Teilstudiengang Bautechnik innerhalb der Lehramtsstudiengänge kann unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze für die Studienplanung im Teilzeitstudium absolviert werden. Hierfür sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten: (1) Teilzeitstudierende müssen ihren veränderten Studierendenstatus unverzüglich der dezentralen Prüfungsstelle mitteilen (Bescheinigung des Zentrums für Studierende). Der veränderte Status wird von der dezentralen Prüfungsstelle vermerkt. (2) Bei einem Teilzeitstudium müssen im Regelfall die für das Vollzeitstudium in den Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehenen Module und Leistungspunkte (Σ=30 LP) eines Fachsemesters in zwei Hochschulsemestern absolviert werden. Die im Vollzeitstudium vorgesehene verbindliche Abfolge der Module ist im Regelfall einzuhalten. 3
4 (3) Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresturnus angeboten werden, sollen bei der ersten Möglichkeit absolviert werden. (4) In besonders begründeten Härtefällen bzw. bei atypischen Studienverläufen können Teilzeitstudierende mit den jeweiligen Studienfachberatern und mit Zustimmung des dezentralen Prüfungsausschusses verbindliche individuelle Studienvereinbarungen treffen. Zu 5 Lehrveranstaltungen Zu 5 Absatz 1: Neben den Lehrveranstaltungsarten in 5 Satz 1 werden auch integrierte Lehrveranstaltungen, in denen die in 5 Satz 1 aufgeführten Lehrveranstaltungsarten nach hochschuldidaktischen Erfordernissen kombiniert werden, angeboten. Zur Vertiefung können kleine, an die integrierten Veranstaltungen angeschlossene Tutorien angeboten werden. Zu 5 Absatz 2: Die Lehrveranstaltungssprache ist i.d.r. Deutsch. Abweichungen werden in der jeweiligen Modulbeschreibung und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. Zu 5 Absatz 3: Die Modalitäten der Anwesenheitspflicht sind, sofern erforderlich, in den Modulbeschreibungen geregelt. Zu 7 Prüfungsorganisation Zu 7 Absatz 1: Es wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Teilstudiengänge der Lehrämter an der Technischen Universität Hamburg-Harburg gebildet. Zu 7 Absatz 3: Dem gemeinsamen dezentralen Prüfungsausschuss gehört ein weiteres Mitglied aus der Gruppe des technischen Personals oder Verwaltungspersonals an. Zu 10 Fristen und Anzahl der Modulprüfungen Zu 10 Absatz 1: Es muss der erste Prüfungstermin als Prüfungsversuch wahrgenommen werden. Zu 10 Absatz 2: Die Fristen innerhalb derer die Modulprüfungen für die Pflichtmodule abgelegt werden müssen, richten sich für den Teilstudiengang nach dem Referenzmodell. Zu 10 Absatz 6: Die Fristenregelung richtet sich auch für einzelne Wahlpflichtmodule nach dem Referenzmodell. 4
5 Zu 13 Studienleistungen und Modulprüfungen Zu 13 Absatz 4: Prüfungsarten der Modulprüfung können sein: Klausur, mündliche Prüfung, Hausarbeit, Referat, Praktikumsbericht, Projektbericht, -ergebnis und -präsentation, Übungen, Exkursionsbericht, Berufspraktikumsdokumentation, Ergebnisprotokolle sowie kleinere seminarbegleitende mündliche und schriftliche Arbeiten oder Kombinationen dieser Prüfungsarten. Die Prüfungsarten werden vom verantwortlichen Lehrenden zu Beginn der Veranstaltung festgelegt. Die Prüfungssprache entspricht der Lehrveranstaltungssprache und ist i. d. R. Deutsch. Abweichungen werden in der jeweiligen Modulbeschreibung bekanntgegeben. Zu 14 Masterarbeit und mündliche Prüfung Zu 14 Absatz 8: Die Masterarbeit ist i. d. R. in deutscher Sprache zu verfassen. In Absprache mit den Prüfenden kann die Arbeit auch auf Englisch verfasst werden. Zu 15 Bewertung der Prüfungsleistungen Zu 15 Absatz 3: Die Fachnote im Teilstudiengang wird als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel aller Modulnoten (mit Ausnahme des Abschlussmoduls), die Modulnoten als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Modulteilprüfungsnoten berechnet. Zu 23 Inkrafttreten Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hamburg in Kraft. Sie gelten erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2010/11 aufgenommen haben. Hamburg, den 27. April 2011 Technische Universität Hamburg-Harburg 5
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