Rechtsfragen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen

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1 Rechtsfragen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen Umweltrecht aktuell Hannover, 18. Juni 2013 Dr. Holger Jacobj Prof. Versteyl Rechtsanwälte 1

2 Gliederung 1. Begriffsbestimmungen, 3 KrWG Gemeinnützige Sammlungen, 3 Abs. 17 KrWG Gewerbliche Sammlungen, 3 Abs. 18 KrWG 2. Ausnahmen von den Überlassungspflichten, 17 Abs. 2 KrWG Gemeinnützige Sammlungen: ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG Gewerbliche Sammlungen: zusätzliche Voraussetzung, dass überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen, 17 Abs. 2 Nr. 4 i.v.m. Abs. 3 KrWG 3. Auslegung und europarechtliche Konformität des 17 Abs. 3 KrWG (überwiegende öffentliche Interessen) 4. Anzeigeverfahren, 18 Abs. 1 bis 4 KrWG 2

3 Gliederung (2) 5. Behördliche Anordnungen und deren Schranken, 18 Abs. 5 bis 7 KrWG Einschränkungen angezeigter Sammlungen, 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG Untersagungen angezeigter Sammlungen, 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG Mindestzeiträume gewerblicher Sammlungen, 18 Abs. 6 KrWG Vertrauensschutz gewerblicher Sammlungen, 18 Abs. 7 KrWG 6. Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse, insbesondere für Alttextil-Container im öffentlichen Straßenraum 7. Gewerbliche Sammlungen von Elektro-Altgeräten 3

4 Begriffsbestimmungen Gemeinnützige Sammlungen, 3 Abs. 17 KrWG: Satz 1: eine Sammlung, die durch eine nach 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes [ ] steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Satz 2: Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt. 4

5 Gewerbliche Sammlungen, 3 Abs. 18 KrWG: Satz 1: Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Satz 2: Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen. 5

6 Ausnahmen von Überlassungspflichten, 17 KrWG Gesetzesbegründung der Bundesreg. (BT-Drucks. 17/6052, S. 85 ff.): Grundkonzept: Verursacherprinzip Überlassungspflichten stellen sich als dem Prinzip der Daseinsvorsorge folgende Ausnahme von diesem Grundkonzept dar. Reichweite der Überlassungspflichten wird gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verändert, aber Ausnahmen werden präzisiert 17 Abs. 2 Satz 1 KrWG: Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (Nr. 3) die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (Nr. 4) 6

7 Überwiegende öffentliche Interessen, 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn [Variante 1] die Erfüllung der nach 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder [Variante 2] die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Variante 1 wird bejaht von VG Hamburg, Urt. v K 1905/10; zweifelnd aber OVG Hamburg, Beschl. v Bs 208/12 7

8 Regelbeispiele für Beeinträchtigungen, 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 KrWG Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung 1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, 2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder 3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Ausschluss von Nr. 1 u. 2, wenn die gewerbliche Sammlung und Verwertung wesentlich leistungsfähiger ist ( 17 Abs. 3 Satz 4 bis 6 KrWG) Rspr. zugunsten der öre: VG Ansbach, Urt. v K und 11 K ; VG Köln, Beschl. v L 1796/12 A.A.: VG Würzburg, Beschl. v S ; VGH Bayern, Beschl. v AS

9 Vereinbarkeit des 17 Abs. 2 u. 3 KrWG mit EU-Recht? Beschwerde von BDE und bvse bei der Europäischen Kommission mit schwerem Stand (EUWID Recycling und Entsorgung, , S.1) möglich nach Europäischem Wettbewerbsrecht: Rechtfertigung nach Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (= Daseinsvorsorge) bloße Wettbewerbsgefährdungen reichen nicht, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung müsste nachgewiesen werden (EuG, Urt. vom Rs. T-169/08) Stellungnahme: keine EU-Rechtswidrigkeit des 17 Abs. 2 u. 3 KrWG festzustellen, europarechtskonforme Auslegung und Anwendung ist möglich 9

10 Anzeigeverfahren, 18 Abs. 1 bis 3 KrWG Anzeigepflicht gemäß 18 Abs. 1 KrWG: gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, spätestens drei Monate vor ihrer geplanten Aufnahme Anzeigepflicht gemäß 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 KrWG: am bereits durchgeführte Sammlungen waren bis zum anzuzeigen Zweck der Anzeige: Behörde soll anhand der eingereichten Unterlagen über die Zulässigkeit der angezeigten Sammlung entscheiden können Unterlagen für gewerbliche Sammlungen gemäß 18 Abs. 2 KrWG: mangels Rechtsgrundlage keine Verpflichtung, jährlich Standortlisten mit genauen Adressen von Alttextilcontainern einzureichen (VG Würzburg, Beschl. v S ; VG Augsburg, Urt. v K ) Unterlagen für gemeinnützige Sammlungen gemäß 18 Abs. 3 KrWG: insbesondere ggf. mit Angabe eines beauftragten Dritten Anhörung des öre gemäß 18 Abs. 4 KrWG 10

11 Behördliche Anordnungen, 18 Abs. 5 u. 6 KrWG Zuständigkeit: Grundsatz: 42 Abs. 1 NAbfG untere Abfallbehörde ( 41 Abs. 2 NAbfG) Ausnahme: 42 Abs. 4 NAbfG oberste Abfallbehörde ( 41 Abs. 1 NAbfG), wenn untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt ist (OVG Lüneburg, Urt. v LB 56/1) Reaktionsmöglichkeiten der Behörde (zur Ermessensentscheidung: VG Düsseldorf, Beschl. v L 1911/12; OVG Lüneburg, a.a.o.): Nebenbestimmungen : Bedingung, Befristung, Auflage ( 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG) Untersagung ( 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG) Bestimmung eines Mindestzeitraums der gewerblichen Sammlung ( 18 Abs. 6 Satz 1 KrWG) 11

12 Voraussetzungen: Vertrauensschutz, 18 Abs. 7 KrWG Durchführung einer gewerblichen Sammlungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG (am ) bislang keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öre Anwendbarkeit auf die gebundene Entscheidung nach 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG? VG Köln, Beschl. v L 1796/12: (-) VG Würzburg, Beschl. v S : (+), überzeugend aber: kein schutzwürdiges Vertrauen bei Untersagung nach früherem Recht 12

13 Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse erforderlich z.b. für Alttextil-Container im öffentlichen Straßenraum nach 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG): Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit dessen Zustimmung erteilen. [ ] nicht erforderlich auf Privatgrundstücken Bewirtschaftung aus einer Hand : Konzentration der Sondernutzungserlaubnisse einer Gemeinde auf den öre als Betreiber von Wertstoffinseln ist zulässig (VG Braunschweig, Urt. v A 240/07; ebenso VG Hannover, Urt. v A 3176/12 u.a.) 13

14 9 ElektroG: PROF. VERSTEYL Rechtsanwälte Gewerbliche Sammlungen von Elektro-Altgeräten (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. [ ] (3) Die [öre] richten [ ] Sammelstellen ein, [ ] (7) Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. [ ] (8) Die Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben [ ] (9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. [ ] 10 ElektroG: (2) [ ] Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet. [ ] 14

15 Gewerbliche Sammlungen von Elektro-Altgeräten (2) bvse-rundschreiben 54/12 votiert unter Hinweis auf 10 Abs. 2 ElektroG für die Zulässigkeit der gewerblichen Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen a.a. VG Düsseldorf, Beschl. V L 1720/12: Gemäß 9 Abs. 9 ElektroG seien auch diese Altgeräte exklusiv durch öre, Hersteller und Vertreiber zu verwerten Stellungnahme: Exklusivität nur für Altgeräte aus privaten Haushaltungen (ebenso wohl BMU) 15

16 Kontakt PROF. VERSTEYL Rechtsanwälte Dr. Holger Jacobj Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prof. Versteyl Rechtsanwälte Hildesheimer Str Hannover Tel / Fax -55 kanzlei-hannover@versteyl.de 16

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