(TVP) an der Universität Hamburg (UHH)
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- Tobias Fried
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1 zur Fort- und Weiterbildung der zwischen der Universität Hamburg (Dienststelle) und dem Personalrat für das Technische-, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVPR)
2 Universität Hamburg DER FORSCHUNG I DER LEHRE DER BILDUNG Gliederung: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Fort- und Weiterbildung 4 Antragsverfahren 5 Fort- und Weiterbildungskonzept 6 Qualitätssicherung 7 Inkrafttreten und Kündigung
3 Universität Hamburg DER FORSCHUNG I DER LEHRE I DER BILDUNG Präambel Die Universität Hamburg (UHH) bietet allen Beschäftigten1 für deren fachliche und persönliche Fortentwicklung regelmäßig Fort- und Weiterbildung2 an. Fort- und Weiterbildung sind wichtige Instrumente der. Die Fortbildung unterstützt einerseits gezielt die arbeitsplatzbezogene Einarbeitung und andererseits die Aktualisierung der Kenntnisse in der jeweiligen Funktion. Ein weiteres Bestreben ist es, über gezielte Weiterbildungsmaßnahmen die Qualifikation für weitere, ggf. auch höherwertige Tätigkeiten zu schaffen. Ziel ist es, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch effektive und nachhaltige Fort- und Weiterbildungsangebote zu fördern, zu unterstützen und somit zu befähigen, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen und neue Aufgabenstellungen zu bewältigen. In Veränderungsprozessen muss Fortbildung auf allen Ebenen mitgedacht werden. Davon abzugrenzen ist die Weiterbildung, als längerdauernde Maßnahme zum Qualifikationserwerb, mit Abschluss einer Prüfung und/oder einem Zertifikat, welches ggf. zu anderen Aufgaben berechtigt. Die Beschäftigten werden bei der sachgerechten Auswahl von Fort- und Weiterbildungsangeboten beraten und unterstützt. Die Initiative zur Fortbildung oder Weiterbildung geht sowohl von den Beschäftigten als auch von den Vorgesetzten aus. Für die inhaltliche und zeitliche Fort-/Weiterbildungsplanung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind deren Vorgesetzte im Rahmen regelmäßiger Mitarbeitergespräche und anlassbezogener oder Regel-Beurteilungen mitverantwortlich. Die der UHH unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei durch gezielte Beratung und bedarfsgerechte Fort- und Weiterbildungsplanung (auch anhand der Stellenbeschreibungen, die Beschäftigten und Vorgesetzten vorliegen). Fort- und Weiterbildung werden hier im umfassenden Sinne verstanden. Neben den universitätseigenen Veranstaltungen und dem Veranstaltungsangebot des Zentrums für Aus- und Fortbildung der Freien und Hansestadt Hamburg (ZAF) wird auch die Eigeninitiative der Beschäftigten, sich mit aktuellen Themen auf verschiedenen Ebenen auseinanderzusetzen, als dritter wichtiger Teil der beruflichen Fortbildung angesehen. Fortbildung im Sinne der beruflichen Bildung beinhaltet sowohl Wissenserwerb, als auch die Förderung persönlicher Kompetenzen, die für die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben im heutigen Arbeitsleben nötig und sinnvoll sind. 2 Fortbildung hat den früheren Schulungsbegriff ersetzt. Dem in der dargelegten Bildungsverständnis liegt das eigeninitiative, lebenslange Lernen zu Grunde. Der universitätsbetrieblichen Bildung im Rahmen von entsprechen in diesem Sinne die Begriffe Fortbildung und Weiterbildung (siehe auch Definitionen im Anhang).
4 Universität Hamburg DER FORSCHUNG I DER LEHRE DER BILDUNG Die Fortbildungsrichtlinie Berufliche Fortbildung für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg 3 stellt neben dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)4 die wichtigste Grundlage für die Fort- und Weiterbildung an der UHH dar. Der Personalrat des Technischen-, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals hat gemäß 88 Absatz 1 Nr. 18 und 19 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Durchführung der Berufsbildung inklusive der beruflichen Fort- und Weiterbildung und der Auswahl von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes für diese Maßnahmen. Die vorliegende dokumentiert darüber hinaus das gemeinsame Anliegen von Dienststelle und Personalrat für eine kontinuierliche auch konzeptionelle Fortentwicklung der zur bestmöglichen Förderung der Beschäftigten. Dienststelle und Personalrat sind sich daher auch einig, dass die gezielte Neuausrichtung der auch dazu führen wird, die vorliegende zum gegebenen Zeitpunkt entsprechend auch wieder neu zu justieren und anzupassen. 1 Geltungsbereich (1) Diese gilt für die Beschäftigten im Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungsdienst der UHH. Sie umfasst auch die Teilzeitbeschäftigten sowie beurlaubte Beschäftigte. (2) Die erstreckt sich auf von der UHH bzw. dem ZAF sowie anderen anerkannten Anbietern angebotenen Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen. (3) Die berufliche Fort- und Weiterbildung soll es ermöglichen, die berufliche und persönliche Kompetenz zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. (4) Der Personalrat des Technischen-, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals hat das Recht, laufend Vorschläge und Empfehlungen zu Fort- und Weiterbildungsangeboten abzugeben. 2 Zuständigkeiten (1) Die Zuständigkeit für die Belange der TVP-Beschäftigten liegt innerhalb der Dienststelle im Referat der Abteilung Personal Vereinbarung nach dem HmbPersVG vom Februar 1982, MittVw , P 33 / /7 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert 31. August 2015 (BGBl. IS. 1474)
5 Universität Hamburg DER FORSCHUNG I DER LEH E DER BILDUNG (2) Fragen der Fortbildung und der Weiterbildung werden im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat für das Technische-, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVPR) in den regelmäßigen Zusammenkünften erörtert. 3 Fort- und Weiterbildung Fort-/Weiterbildung im überwiegenden dienstlichen Interesse (1) Fortbildungen, die im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen und für die eine Befürwortung der/des Vorgesetzten vorliegt, werden im Regelfall bewilligt. Ob die Teilnahme einer/eines Beschäftigten an einer Fort-/Weiterbildungsmaßnahme im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt, wird von der Dienststelle im Einzelfall über den Antrag auf Grundlage der Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten entschieden. (2) Überwiegendes dienstliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn die Teilnahme an der Fort- /Weiterbildungsmaßnahme die Einarbeitung neuer Beschäftigter der UFiH an ihrem Arbeitsplatz unterstützt oder ergänzt (Einführungsfortbildung), der Aktualisierung, Ergänzung oder Weiterentwicklung von Qualifikationen und persönlichen Kompetenzen im Flinblick auf die Anforderungen der ausgeübten oder einer anderen gleichwertigen Tätigkeit, sofern deren Übernahme dienstlich begründet ist, dient (Anpassungsfortbildung), der Vertiefung oder Erweiterung der fachspezifischen und fachübergreifenden Qualifikation und persönlichen Kompetenzen als Vorbereitung auf die Übernahme höherwertiger Aufgaben innerhalb der FFIH förderlich ist (Förderungsfortbildung bzw. Weiterbildung), dazu dient, den dienstlichen Veränderungen des Aufgabenzuschnitts bzw. Aufgabenprofils innerhalb der UFIH gerecht zu werden, aus gesundheitlichen Aspekten (z.b. in Verbindung mit Wiedereingliederungsmaßnahmen) notwendig erscheint, um die Erfüllung der Dienstaufgaben (wieder) zu ermöglichen. (3) Die Teilnahme an Fort-/Weiterbildungsveranstaltungen für alle Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule, des TVPR, der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie für Datenschutz- und Frauenbeauftragte (ggfs. Gleichstellungsbeauftragte) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Funktion förderlich ist, liegt im überwiegenden dienstlichen Interesse. 4 (4) Die Zeit der Teilnahme an Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen, die im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen, gilt als Arbeitszeit, ggf. als Dienst am anderen Ort. Erfolgt die
6 Universität Hamburg DER FORSCHUNG I DER LEHRE I DER BILDUNG Fort-/Weiterbildungsmaßnahme ganz oder teilweise außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, gilt die Teilnahmezeit auch insoweit als Arbeitszeit. (5) Die Kosten für die Teilnahme an Fort-/\A/eiterbildungsmaßnahmen, die im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen, werden in der Regel von der UFIH getragen. (6) Zur Aktualisierung von Kenntnissen und Fertigkeiten oder zur Vorbereitung auf die Übernahme neuer Aufgaben ist die Teilnahme an Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen, die im überwiegenden dienstlichen Interesse sind, auch während einer Beurlaubung (auch Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit), ohne Fortzahlung der Dienstbezüge möglich. Zeiten für diese Fort/Weiterbildung werden nach Rückkehr in den Dienst auf den Zeitkarten als Plusstunden festgehalten. Fort-/Weiterbildung ohne überwiegendes dienstliches Interesse (1) Für die Teilnahme an einer Fort-/Weiterbildungsmaßnahme, die in die regelmäßige Arbeitszeit fällt und nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt, kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bildungsurlaub bzw. Urlaub nach der Sonderurlaubsverordnung gewährt werden. Die Sonder- bzw. Bildungsurlaubstage können auch einzeln genommen werden. (2) Steht Urlaub gemäß Bildungsurlaubsgesetz oder Sonderurlaubsverordnung für die Teilnahme an iner Fort-/Weiterbildungsmaßnahme in dem betreffenden Zeitraum nicht oder nicht mehr zur Verfügung, ist die Abwesenheit vom Arbeitsplatz für die Teilnahme an der Fort/Weiterbildungsmaßnahme auch während der Arbeitszeit möglich, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; dadurch versäumte Arbeitszeit ist nachzuarbeiten. (3) Eine Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen ohne überwiegendes dienstliches Interesse erfolgt nicht durch die UHH. 4 Antragsverfahren (1) Der Antrag einer/eines Beschäftigten auf Teilnahme an einer Fort/Weiterbildungsmaßnahme soll mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme an den Bereich geleitet werden. Das Antragsverfahren samt Antragsformular ist auf der Homepage der Abteilung 6 im Einzelnen dargestellt und wird laufend aktualisiert. Der Antrag auf Gewährung von Sonder- oder Bildungsurlaub ist - soweit erforderlich - über den Bereich an den Bereich Personalservice zu stellen. Die/der Vorgesetzte erklärt, ob die Teilnahme im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt bzw. ob dienstliche Gründe einer Teilnahme entgegenstehen oder nicht. Der Bereich
7 Dienstvereinbarun Universität Hamburg DER FORSCHUNG I DER LEHRE I DER BILDUNG entscheidet über den Antrag und berücksichtigt bei der Entscheidung über Anträge auf Teilnahme an Fort-/VVeiterbildungsmaßnahmen auch übergeordnete Interessen der UHH, z.b. und Frauenförderung. Die Rechte behinderter Menschen nach dem SGB IX bleiben hiervon unberührt. Im Fall der Ablehnung einer Fort- oder Weiterbildung durch die Dienststelle informiert diese den TVPR. Wird ein im dienstlichen Interesse liegender Fort-/Weiterbildungswunsch abgelehnt, so ist dieser baldmöglichst zu realisieren. (2) Für den Fall einer Erklärung einer oder eines Vorgesetzten, dass für die beantragte Fort/Weiterbildungsmaßnahme kein überwiegendes dienstliches Interesse besteht oder dass dienstliche Gründe einer Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildung entgegenstehen, wird die Entscheidung nach Anhörung des Beschäftigten und des Vorgesetzten durch 6, ggfs. K herbeigeführt. (3) Der Personalrat für das Technische-, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal ist auf Antrag berechtigt, die Unterlagen des Antragsverfahrens einzusehen. Seine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. S Fort- und Weiterbildungskonzept Zur Unterstützung der Beschäftigten in ihrer spezifischen Arbeitssituation entwickelt das zuständige Referat der Präsidialverwaltung ein universitäres Fort- und Weiterbildungskonzept (skonzept) im Kontext des Zukunftskonzeptes Universitätsverwaltung der UHH. Dieses wird mit dem TVPR diskutiert und aktualisiert. Die Dienststelle verständigt sich mit dem TVPR über die Form, die Art und den Umfang der Evaluation des Fort- und Weiterbildungskonzeptes. Die Evaluierung wird mit externer Beteiligung durchgeführt. 6 Qualitätssicherung Die Ziele von Fortbildung und Weiterbildung sind sowohl die Wissensvermittlung als auch die Handlungsorientierung zur Gewährleistung der Integration in das berufliche und persönliche Handeln. Die Ermittlung der Fort- und Weiterbildungswünsche und -notwendigkeiten findet im Dialog mit allen Ebenen und Beteiligten statt. Sie können jederzeit angemeldet werden. So wird das Bildungsangebot laufend aktualisiert und bedarfsgerechte Veranstaltungen werden zeitnah bereitgestellt. Nach absolvierter Veranstaltung wird eine Rückmeldung an die zu Praxistauglichkeit, Verständlichkeit, Umfang eingeholt. Dies geschieht sowohl bei Fort- und Weiterbildung über das ZAF oder weiteren externen Anbietern, als auch bei der universitätsinternen Fort- und Weiterbildung.
8 Universität Hamburg DER FORSCHUNG DER LEHRE I DER BILDUNG Über diese laufende Evaluation5 erfolgter Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen hinaus kann die UHH zu konkreten Sachverhalten weitere Befragungen der Beschäftigten bezüglich der Nachhaltigkeit der Maßnahmen durchführen (nach ca Monaten) 7 Inkrafttreten und Kündigung (1) Die wird auf der UHH-Homepage unter Informationen der Verwaltung veröffentlicht. Sie wird in die Liste der im Begrüßungspaket für neue Beschäftigte enthaltenen Hinweise aufgenommen. (2) Die kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Partner bemühen sich, innerhalb dieser Frist um eine neue. Im Falle einer Kündigung wirkt diese bis zur Neuregelung nach ( 84 Abs. 2 HmbPersVG). (3) Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Hamburg, den Prof. Dr. Dieter Lenzen Präsident der Universität Hamburg Dr. Martin Hecht Kanzler der Universität Hamburg Personalrat des Technischen-, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals der Universität Hamburg z. B. Rückmeldebogen am Ende der Veranstaltung von jeder Teilnehmerin/jedem Teilnehmer
9 Universität Hamburg DER FORSCHUNG I DER LEHRE I DER BILDUNG Anhang, Kommentare Anhang 1: Antrag auf Genehmigung einer Fortbildung/Weiterbildung Begriffsklärung: Schulung: eher frontale Wissensvermittlung, i.d.r. sehr spezifisch, themenbezogen, z.b. Grundlagen und Neuerungen betreffend. Von kurzer zeitlicher Dauer. Fortbildung: während der Ausbildung erworbene Qualifikationen sollen erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst oder ausgebaut werden6, zum Ziel einer effizienteren Aufgabenerfüllung und beruflichen Weiterentwicklung. Zeitlich befristet, eher von kurzer Dauer. Weiterbildung: länger andauernde Maßnahme zum Qualifikationserwerb. Abschluss i.d.r. mit einer Prüfung, einem Zertifikat. 6 vgl. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz)
10 Universität Hamburg DER FORSCHUNG I DER LEHRE I DER BILDUNG YfSii I) 6/61 ab zur Unterschrift an TVPR und P II) Kopie für 6 III) All z.d.a. <Az (DVs in der UHH) und (Fortbildung/Grundsatzentscheidungen) IV) zurück an 61
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