UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015
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- Hella Jaeger
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1 UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 Thema: Vorstellung Dr. Mohamad El-Ghazi Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Universität Bremen melghazi@uni-bremen.de Veranstaltungsgliederung 1. Zeitplan UNIREP-Strafrecht 2. Veranstaltungskonzeption a. Zweck des UNIREP-Strafrecht b. Arbeitsweise c. Einsatz von StudIP und ARSnova 3. Ihre Hausarbeiten: der Leseplan 2 1
2 Zeitplan UNIREP-Strafrecht 1. Wintersemester 2015/2016: Strafrecht 1, Allgemeiner Teil 2. Ferienkurs Frühjahr 2016: Strafrecht 2, Überblick StPO und Nichtvermögensdelikte 3. Sommersemester 2016: Strafrecht 3, Vermögensdelikte 4. Ferienkurs Spätsommer 2016: Strafrecht 4, Fallübung auf Examensniveau 3 Veranstaltungskonzeption 1. Examensrelevanter Stoff des Strafrechts soll am Ende des Jahres vollständig beherrscht werden. 2. Dies setzt ebenso wie beim privaten Repetitor voraus, dass die Teilnehmer sich in Eigenarbeit auf den Unterricht vorbereiten. 3. Die Vorbereitung besteht aus häuslicher Lesearbeit. Am Ende jeder Stunde wird eine Lesehausarbeit für die kommende Stunde ausgegeben. 4. Die Teilnahme am UNIREP-Strafrecht ist nur sinnvoll, wenn die Lesehausarbeiten regelmäßig erledigt werden. 4 2
3 Veranstaltungskonzeption 1. Der von Ihnen vorbereitete Stoff soll gemeinsam im UNIREP besprochen werden. 2. Die Vorbereitung ermöglicht es Ihnen, sich in der Veranstaltung zu beteiligen. 3. Der Stoff wird dabei abstrakt behandelt und anhand von kleinen Beispielsfällen verdeutlicht und eingeübt. 5 I. Tatbestand Aufbau: vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt 1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg b. Handlung c. Kausalität d. Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis 6 3
4 Objektive Zurechnung: h. L.: zweite Zurechnungsebene im objektiven Tatbestand Problem: Die Äquivalenzformel ist zu weit. Sie bedarf normativer Ausnahme: Einschränkung. Abbruch rettender Kausalverläufe Deshalb fragen wir danach, ob der Erfolg auch dem Täter als sein Werk zuzurechnen ist. Grundformel: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dem Täter dann, wenn dieser durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. 7 Beispiele Beispiel Ausnahme: 1: A schickt sein Abbruch O bei Gewitterlage rettender vor die Tür, Kausalverläufe das Opfer wird vom Blitz erschlagen. Genau hierauf hatte A gehofft. Beispiel 2: T und O arbeiten auf einer Baustelle, als sich ein Wellstegträger im Obergeschoss löst und O zu erschlagen droht. T schlägt O geistesgegenwärtig vor die Brust, sodass dieser strauchelt und der Träger nur den Arm des O trifft und bricht. Beispiel 3: T schießt auf O, trifft ihn jedoch nur am Oberarm. Im Krankenhaus, in das O eingeliefert wird, stürzt in der Nacht die Gebäudedecke ein, wodurch O getötet wird. Beispiel 4: A fährt mit den erlaubten 50 km/h durch die Stadt, ignoriert jedoch eine rote Ampel, an der er 20 Sekunden hätte warten müssen. Genau 60 Sekunden später tritt Frau F völlig unvorhersehbar auf die Straße. A kann nicht bremsen und fährt Frau F tot. Frau F hätte zum Überqueren der Straße genau 18 Sekunden benötigt. Beispiel 5: T sieht, wie O bereits durch eine Giftgabe des N geschwächt auf dem Bett liegt. Diese Chance nutzend ersticht er den sonst deutlich stärkeren O. Beispiel 6: D wird bei einer Messerstecherei durch A schwer verletzt. Die zur Rettung seines Lebens notwendige Bluttransfusion lehnt er aus religiösen Gründen ab. D stirbt. 8 4
5 Fallgruppen 1. Allgemeines Ausnahme: Lebensrisiko/Unbeherrschbare Abbruch rettender Kausalverläufe Ereignisse: Die Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos ist abzulehnen, wenn das geschaffene Risiko das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigt. Der Täter kann das Risiko nicht beherrschen. 2. Risikoverringerung: Der Täter setzt kein Risiko neu, er greift lediglich in ein bereits bestehendes Risiko ein und verringert die schwere des Erfolges (Achtung: Abgrenzung zur Risikoersetzung) 3. Atypische Kausalverläufe: Ein atypischer Kausalverlauf, der die Zurechnung ausschließt liegt vor, wenn der Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und der allg. Lebenserfahrung erwarten werden kann (sog. Adäquanzformel). 9 Fallgruppen 4. Dazwischentreten Ausnahme: Abbruch Dritter rettender Kausalverläufe Der Erfolg wird durch das Handeln eines Dritten realisiert, dennoch wirkt die Handlung des Ersttäter fort (fortwirkende Kausalität!). Die Zurechnung des Erfolges ist dann weiterhin zu bejahen, wenn das Eingreifen des Dritten in den Kausalverlauf nicht außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und der allg. Lebenserfahrung erwartet werden kann (sog. Adäquanzformel). 5. Schutzzweck der Norm Der Zurechnungszusammenhang entfällt auch dann, wenn sich in dem eingetretenen Erfolg nicht die Gefahr realisiert, vor der die Einhaltung der Verhaltensnorm schützen soll. Es fehlt dann am sog. Schutzzweckzusammenhang. 10 5
6 Fallgruppen 6. Eigenverantwortliche Ausnahme: Abbruch Selbstverletzung/Selbstgefährdung rettender Kausalverläufe Die Tat darf nicht das Werk des Opfers sein. Der Schutzbereich einer Norm endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Betroffenen beginnt; jeder ist grds. für sein eigenes Verhalten verantwortlich. Beispiel: A überreicht dem B Heroin, welches dieser sich selbst spritzt. B verstirbt. Voraussetzungen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung: Das Opfer handelt eigenverantwortlich! Das Opfer führt den Erfolg selbst herbei! 11 Veranstaltungskonzeption 1. Der von Ihnen vorbereitete Stoff soll gemeinsam im UNIREP besprochen werden. 2. Die Vorbereitung ermöglicht es Ihnen, sich in der Veranstaltung zu beteiligen. 3. Der Stoff wird dabei abstrakt behandelt und anhand von kleinen Beispielsfällen verdeutlicht und eingeübt. 4. Die großen Fälle erwarten Sie in der Fallübung zum Strafrecht in Strafrecht Wir bleiben aktuell: Soweit möglich, werde ich den Stoff mit aktuellen examensrelevanten Entscheidungen anreichern. 12 6
7 StudIP und ARSnova 1. Die Dateien werden in die Veranstaltung Examensvorbereitungskurs Strafrecht eingestellt. 2. Zugang erhalten nur Personen, die sich persönlich in meiner Veranstaltung auf eine Liste eintragen. 3. Einsatz von ARSnova Session-ID: Fragen beantworten/fragen stellen/feedback geben 13 Veranstaltungskonzeption 1. Meine Bitte an Sie: Geben Sie dem Konzept eine Chance: 2. Wenn Sie den Leseplan überwiegend einhalten, Sie sich die von mir ausgewählten heißen Entscheidungen anschauen und Sie die Veranstaltung besuchen, dann sollte das als Vorbereitung für die Examensklausur genügen. 3. Mehr müssen Sie dann nicht mehr machen!!! 14 7
8 Vorlesungsgliederung und Leseplan Einheit Rengier, AT, 6. Auflage Wessels/Beulke/Satzger, AT, 44. Auflage 1. Einstieg: Klausuraufbau, Aufbau voll. vors. Begehungsdelikt, Handlung S. 39 bis 72 S. 36 bis Objektiver Tatbestand: Kausalität u. objektive Zurechnung S. 73 bis 98 S. 59 bis Subjektiver Tatbestand: Vorsatz u. Tatbestandsirrtümer S. 99 bis 130 S. 90 bis Rechtswidrigkeit: Einführung und Notwehr S. 135 bis 171 S u Rechtswidrigkeit: rechtfertigender Notstand u. andere S. 172 bis 225 S u Rechtfertigungsgründe 6. Schuld: entschuldigender. Notstand, Schuld, alic, Notwehrexzess S. 226 bis 260 S. 163 bis Irrtümer und Wahlfeststellung S u S u Täterschaft und Teilnahme: Abgrenzung, Täterschaftsformen S. 362 bis 412 S. 207 bis Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe, versuchte Teilnahme, Akzessorietät S. 412 bis 456 S. 228 bis Versuch S. 283 bis 316 S. 246 bis Rücktritt S. 317 bis 359 S. 262 bis Das Fahrlässigkeitsdelikt S. 514 bis 544 S. 282 bis Unterlassungsstrafbarkeit, insb. unechtes Unterlassungsdelikt S. 457 bis 512 S. 301 bis Konkurrenzen S. 545 bis 563 S. 330 bis Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Mohamad El-Ghazi Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Tel:
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