Stellungnahme des Senats gemäß 36 GOG zu ausgewählten Aspekten des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BMJ-S318.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme des Senats gemäß 36 GOG zu ausgewählten Aspekten des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BMJ-S318."

Transkript

1 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 10 REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT WELS Jv 1089/15v-26 (Bitte in allen Eingaben anführen) Maria Theresia-Straße Wels Tel.: +43 (0) * Fax: An das Bundesministerium für Justiz team.s@bmj.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Stellungnahme des Senats gemäß 36 GOG zu ausgewählten Aspekten des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BMJ-S /0007-IV/2015 Das Landesgericht Wels beehrt sich, zu einzelnen Aspekten des Entwurfs betreffend die Novellierung des StGB sowie damit einhergehende Änderungen der StPO wie folgt Stellung zu nehmen: Vorbemerkungen: Nach den erläuternden Bemerkungen bilden die Empfehlungen der Arbeitsgruppe StGB 2015 die Grundlage für den vorliegenden Entwurf, umfassend folgende Maßnahmen: - Modernisierung des Strafgesetzbuches (1) - Umsetzung von EU-RL (2) - Effizienzsteigerung im Bereich des Ermittlungsverfahrens der StPO und prozessuale Anpassung an das modernisierte materielle Strafrecht (3) - Effizienzsteigerung gesundheitsbezogener Maßnahmen (4) - Effizientere Bekämpfung von Bilanzdelikten (5). Mit dem Entwurf sollen die seit Inkrafttreten des StGB 1975 eingetretenen Veränderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Werthaltungen, aber auch des technischen Fortschritts im gerichtlichen Strafrecht so abgebildet werden, dass es auf gesellschaftliche Akzeptanz und Verständnis stößt und die erforderliche Präventionswirkung entfalten kann. Auf die teilweise Orientierung anhand opferbezogener Faktoren wird ebenso verwiesen. Im Bereich Maßnahme 1: Modernisierung des Strafgesetzbuches enthält der Entwurf ua folgende Punkte: 1 von 10

2 2 von 10 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - Erhöhung der Wertgrenzen von derzeit EUR auf EUR 5.000; von EUR auf EUR (Neuregelung der Wertgrenzen) Senkung der Strafdrohung für Fälle des Einbruchsdiebstahls, soweit kein Einbruch in eine Wohnstätte bzw kein Einbruch mit einer Waffe vorliegt Erweiterung des Strafrahmens für schweren Raub von bisher 5-15 Jahre auf 1-15 Jahre Einführung einer Definition der groben Fahrlässigkeit 6 Abs 3 StGB Erweiterung der Aufzählung der besonderen Erschwerungsgründe Ersetzung der Gewerbsmäßigkeit durch die Berufsmäßigkeit Einführung einer Qualifikation in den 80, 88 StGB Ersetzung des Tatbestands Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen durch den Tatbestand Grob fahrlässige Tötung Senkung der Strafdrohung für einfache Körperverletzungen mit Misshandlungsvorsatz 83 Abs 2 StGB und Erhöhung der Strafdrohung für die qualifizierte Körperverletzung Neugestaltung des 84 StGB (Neuregelung der Körperverletzungsdelikte) Einführung des neuen Straftatbestands der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung 205a StGB Ziel ist die Senkung der Strafdrohungen im Vermögensbereich und eine Anhebung derselben für die qualifizierte Körperverletzung. Im Bereich Maßnahme 3: Effizienzsteigerungen im Bereich des Ermittlungsverfahrens der StPO und prozessuale Anpassung an das modernisierte materielle Strafrecht: - Erweiterung des Anwendungsbereichs der Diversion auf Delikte, die nicht mit mehr als 5 jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, aber in die schöffen- bzw geschworenengerichtliche Zuständigkeit fallen - Berücksichtigung von Opportunitätserwägungen bei der Verfolgung einzelner Straftaten im Anfangsstadium des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ad) Artikel 1, Änderung des Strafgesetzbuches Abs 2, Abs 3: 2 von 10

3 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 10 Die Ergänzung der Erschwerungsgründe in 33 StGB ist in Zusammenschau mit der Neuregelung der Diversionsvoraussetzungen in 198 StPO zu sehen (Artikel 3, Änderung der Strafprozessordnung, 9). Zutreffend wird in der Stellungnahme von NEUSTART zum Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 darauf verwiesen, dass der de lege vorgesehene Diversionsausschluss bei Vorliegen eines Erschwerungsgrundes nach 33 Abs 2 oder Abs 3 StGB die geradezu typischen Fälle des Tatausgleichs im familiären/häuslichen Nahbereich verunmöglicht, da es nunmehr einen Erschwerungsgrund isd Abs 2 und 3 leg cit darstellt, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder in Gegenwart einer unmündigen Person begangen hat bzw ferner, wenn der Täter eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten, fünften und zehnten Abschnitt des Besonderen Teils gegen einen Angehörigen, einschließlich eines früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihrer Autoritätsstellung missbrauchende Person, gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzwürdig gewordene Person ua begeht. Dies scheint aufgrund des Erfolgsmodells Tatausgleich nicht sachgerecht, werden die Opferinteressen doch bereits im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelung entsprechend berücksichtigt und bietet die Alternative, nämlich eine urteilsmäßige Entscheidung für den häuslichen/familiären Nahbereich keine Gewähr dafür, dass damit die Opferinteressen besser gewahrt würden Berufsmäßige Begehung: Grds zu begrüßen sind Bestrebungen, Legaldefinitionen betreffend unbestimmter Gesetzesbestimmungen einzuführen, respektive der Qualifikation als gewerbsmäßig lediglich auf der subjektiven Tatseite, Tatbestandserfordernisse des objektiven Tatbestands an die Seite zu stellen, wobei die bisher zu 70 StGB bestehende oberstgerichtliche Judikatur dem Rechtsanwender klare und judizierbare Kriterien an die Hand gab. Der Täter begeht die Tat nunmehr berufsmäßig, wenn er sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er in den letzten 12 Monaten vor der Tat zumindest zwei solche Taten begangen hat, wobei die Vortaten nach den Materialien lediglich festgestellt, jedoch zu 3 von 10

4 4 von 10 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) keiner Verurteilung geführt haben müssen. Diese Diktion schränkt die bisherige Gewerbsmäßigkeit, die in der Absicht bestand, sich durch die Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei bereits eine Tat zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei entsprechendem deliktsspezifischen Vorsatz ausreichte, erheblich ein. Eine Konsequenz daraus wird sein, dass die Verhängung der Untersuchungshaft bei nicht-österreichischen Tätergruppen, die bei einer Tat auf frischer Tat in Österreich betreten und uu von der Polizei aus eigenem festgenommen werden, erheblich erschwert wird, da der Nachweis zweier Tatbegehungen in den letzten 12 Monaten in der Kürze der Zeit nicht zu führen sein wird. Bei einer Anzeige auf freiem Fuß begibt sich der Staat mangels Inlandswohnsitz und ladungsfähiger Adresse in diesen Fällen nicht selten seines Strafverfolgungsanspruchs. Der Entwurf ist sich dessen bewusst, wird doch in den Materialien von einer Entlastung im Bereich von Grundrechtseingriffen aufgrund der Qualifikation der berufsmäßigen Begehung gesprochen. 17. Neuregelung der Körperverletzungsdelikte: Die Neuschaffung von Tatbeständen (im Bereich der Körperverletzungsdelikte: Grob fahrlässige Tötung 81 Abs 1 StGB, in weiteren Bereichen Cybermobbing 120a StGB, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung 205a StGB ua) begründet großteils die Zuständigkeiten des Einzelrichter des Landesgerichts. Eine entsprechende resoucengerechte personelle Besetzung beim Landesgericht ist daher erforderlich, um den neuen Aufgabengebieten entsprechend begegnen zu können. Die Erhöhung der Strafdrohungen (etwa 84 Abs 1 StGB) führt auch zum Vorliegen der notwendigen Verteidigung und damit in einem Großteil der Fälle zur Beigabe eines Verfahrenshelfers, weshalb die Einschätzung, der Entwurf würde kostenneutral sein bzw Einsparungseffekte erzielen, nicht geteilt werden kann. Die Differenzierung der Strafdrohungen, je nachdem ob das Grunddelikt des 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorliegt, wird befürwortet und entspricht dem Unrechtsgehalt besser als die bisherige Regelung. Die Begründung der schöffengerichtlichen Zuständigkeit beim Grunddelikt der absichtlich schweren Körperverletzung führt zu einem Anstieg der Schöffengerichtsbarkeit. Grds sei ausgeführt, dass sich aus der strafgerichtlichen Praxis keine Notwendigkeit zur 4 von 10

5 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 10 Erhöhung der Strafdrohungen bei den Körperverletzungsdelikten ergibt, wird doch in den seltensten Fällen der Strafrahmen im oberen Bereich ausgeschöpft und besteht bei massiver Vorstrafenbelastung ohnedies die Vorschrift des 39 StGB, wonach der Strafrahmen erhöht werden kann. Der in den Materialien angeführte positive Effekt auf die Normtreue der Rechtsunterworfenen wird auch aufgrund der entsprechenden Tätergruppen im Bereich der Delikte gegen die körperliche Integrität bezweifelt a Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems: Fraglich ist hier der Abgrenzungsbereich zu 107a StGB, worunter bislang allfällige Anwendungsfälle (Veröffentlichung von Nacktbildern der Ex-Freundin auf facebook etc) subsumiert wurden. Die dem Zuständigkeitsbereich des Einzelrichters zugeordnete neue Regelung begründet aufgrund der hohen Anzahl derartiger Fälle von Cybermobbing neuerliche Aufgabenbereiche für den Einzelrichter. 56, 57, 65, 66 ua Erhöhung der Wertgrenzen von EUR auf EUR und EUR auf EUR : Kritisch wird die Wertgrenzenerhöhung im Bereich der Vermögensdelinquenz, die im Ergebnis eine deutliche Senkung der Strafdrohungen im Bereich der Vermögensdelikte zur Folge hat, betrachtet. Vorab wird darauf verwiesen, dass die argumentativ herangezogene gesellschaftliche Akzeptanz hiefür bezweifelt wird. Gerade die seit Jahren in den Medien vertretenen clamourösen Causen prominenter Beschuldigter betreffen überwiegend Vermögensdelinquenz. Die Annahme, dass eine Privilegierung dieser sog white-collar crimes bei gleichzeitiger Erhöhung der Strafdrohungen der Körperverletzungsdelikte, die erfahrungsgemäß von Personen mit anderem gesellschaftlichen Hintergrund begangen werden, auf gesellschaftliche Akzeptanz stoßen würde, wird nicht geteilt. Der Einzelrichter des Landesgericht war bisher (erörtert am Beispiel des Diebstahls nach 127ff StGB) bei Vermögensdelinquenz bei einer Wertqualifikation von mehr als EUR bis EUR bei Freiheitsstrafdrohung bis zu 3 Jahren sachlich zuständig; bei Wertqualifikation von mehr als EUR (Freiheitsstrafdrohung 1 bis 10 Jahre) war bisher das Schöffengericht zuständig. Mit dem Entwurf wird der Aufgabenkreis des Einzelrichters 5 von 10

6 6 von 10 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) erheblich erweitert, ist er doch danach für eine Wertqualifikation von mehr als EUR bis EUR (bei Freiheitsstrafdrohung bis zu 3 Jahren) zuständig. Dies führt zu einer erheblichen Mehrbelastung des Einzelrichters des Landesgerichts, die eine Neubewertung nach PAR nach sich ziehen sollte, um eine den wahren Verhältnissen entsprechende Auslastung darzustellen. Die Verschiebung der Zuständigkeit zu den Gerichten niedrigerer Ordnung (Schöffengericht zum Einzelrichter) führt zur Mehrbelastung des Einzelrichters, die ressourcen- und wertungsmäßig entsprechend auszugleichen ist. In Anbetracht der im Vorblatt zum Entwurf bezifferten Verbrechen gegen Vermögenswerte im Jahr 2013 ist daher mit einer erheblichen Mehrbelastung des Einzelrichters beim Landesgericht zu rechnen. Die Ansicht in den Materialien, wonach die zusätzlichen Belastungen auf Ebene des Einzelrichters durch die Änderung im Bereich der Qualifikation der berufsmäßigen Begehung aufgefangen werden kann, wird nicht geteilt, da es sich hierbei quantitativ um ein Minimum der Verfahren handelt, während der Entwurf in weitaus überwiegendem Umfang Zuständigkeiten des Einzelrichters neu begründet und erweitert. Die Erhöhung der oberen Wertgrenze um das 10fache wird als sachlich nicht angemessen betrachtet, dies auch mit Blick auf die bisherigen, um einiges moderateren, zt die Inflation ausgleichenden Wertgrenzenerhöhungen (StrÄG 1987, StrÄG 2001, BudgetbegleitG 2005). Die Freiheitsstrafdrohung von bis zu 3 Jahren bei einer Wertqualifikation bis zu EUR und damit massiver Vermögensdelinquenz wird in Relation zum sonstigen Strafensystem des StGB als unangemessen niedrig erachtet und zieht Konsequenzen bei den Grundrechtseingriffen im Ermittlungsverfahren nach sich, wenn es um die Prüfung der Verhältnismäßigkeit geht. Weiters steht die nunmehrige massive Wertgrenzenerhöhung auch in Widerspruch zu den Erwägungen, die im Rahmen des StrafprozessrechtsänderungsG 2014 betreffend das sog. große Schöffengericht angestellt wurden. Demgemäß ist das Schöffengericht bestehend aus zwei Berufsrichter und zwei Schöffen bei Vermögensdelinquenz, sofern die Werte oder Schadensbeträge EUR 1 Mio übersteigen, zuständig ( 32 Abs 1a Z 2 StPO). Begründend wurde hiezu in den Materialien darauf verwiesen, dass bei komplexen Wirtschaftsstrafsachen die Kompetenz des Gerichtshofs erweitert würde. Die nunmehr geplante Befassung des Einzelrichters des Landesgerichts mit Vermögensdelinquenz bis zu EUR steht diesem Ansinnen entgegen. 6 von 10

7 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 10 Neben der Mehrbelastung des Einzelrichters mit komplexen Wirtschaftssachen bewirkt die Wertgrenzenerhöhung auch eine Verlagerung im Rechtsmittelverfahren vom Obersten Gerichtshof zum Oberlandesgericht einhergehend mit einer Ausweitung der Rechtsmittellegitimation, da damit im Bereich von mehr als EUR bis EUR der Weg der Berufung auch wegen Schuld zum Oberlandesgericht eröffnet wird, während bisher ab EUR lediglich Strafberufung und Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden konnten. Zutreffend wird daher in den Materialien darauf verwiesen, dass dadurch eine Anhebung der Planstellen im Bereich der Oberlandesgerichte unvermeidlich ist. Kritisch wird in diesem Zusammenhang der Ausschluss des Obersten Gerichtshofs als 2. Instanz in wesentlichen Bereichen der Vermögensdelinquenz gesehen, da das österreichische Höchstgericht als oberste und zentrale Instanz für die Rechtssicherheit und -einheit gerade in komplexen Wirtschaftsstrafsachen unentbehrlich ist und bei Umsetzung des Entwurfs lediglich mit einzelnen, wenigen Fällten (Wertgrenze mehr als EUR ) befasst würde. Es stellt sich aufgrund der massiven Einschränkung der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs bei Vermögensdelinquenz die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der geplanten Novelle. Dagegen ist die Zuständigkeitsbegründung des Obersten Gerichtshofs etwa bei der neu geschaffenen absichtlich schweren Körperverletzung, die nunmehr in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fällt, fraglich, handelt es sich hierbei doch um einzelfallbezogene Kasuistik. Fraglich ist weiters, ob in diesen Fällen der Ausschluss der Schuldberufung wegen schöffengerichtlicher Zuständigkeit dem Einzelfall entsprechend Rechnung trägt. Weitere Konsequenz der Ausweitung der Zuständigkeit des Einzelrichters bei Vermögensdelikten izm der ebenso geplanten Ausweitung des Diversionsanwendungsbereichs ist, dass Vermögensdelikte bis zu EUR (etwa 128 Abs 1 Z 4 StGB) diversionsfähig wären, da hierbei keine Strafdrohung von mehr als 5 Jahren vorgesehen ist. Die Angemessenheit bei einem derart enormen wirtschaftlichen Schaden ist zu prüfen, um den Eindruck zu vermeiden, es handle sich bei Vermögensdelinquenz um ein Kavaliersdelikt. Die Relation zum Diversionsausschluss bei Vorliegen der neu geschaffenen Erschwerungsgründe 33 Abs 2 und 3 StGB scheint nicht gegeben : 7 von 10

8 8 von 10 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Begrüßt wird die Neuregelung des 129 StGB, wonach lediglich der Einbruch in eine Wohnstätte bzw mit einer Waffe mit der Strafdrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren sanktioniert wird während die übrigen Fälle eine geringere Strafdrohung vorsehen. Damit werden die häufigen Fälle des Aufbrechens einer Zeitungskasse, die mit einer unverhältnismäßig hohen Strafdrohung sanktioniert waren, bereinigt : Begrüßt wird ebenfalls die Herabsetzung der Mindeststrafe beim schweren Raub, da bisher bei einzelnen Sachverhalten (etwa Verwendung eines Taschenmessers) lediglich durch die Heranziehung der außerordentlichen Strafmilderung eine tat- und schuldangemessene Strafe ausgesprochen werden konnte a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung: Die Schaffung eines neuen Tatbestands im Bereich der Sexualdelinquenz wird für obsolet erachtet. Das österreichische Sexualstrafrecht ist darauf verweisen zutreffend die Materialien äußerst differenziert und erfüllt bereits die Mindeststandars der internationalen Vorgaben, wobei die entsprechenden Tatbestände mit empfindlichen Strafrahmen versehen sind. Der neu geschaffene Tatbestand geht demnach über die internationalen Vorgaben hinaus. Aus Sicht der Praxis besteht kein Erfordernis der strafrechtlichen Erfassung weiterer Sachverhalte und möglicher Stigmatisierung der Beschuldigten als Sexualstraftäter. Der Verweis in den Materialien, es solle ua ein Zeichen zur Vorbeugung sexueller Gewalt gesetzt werden, ist insofern nicht zutreffend, als der Tatbestand gerade keine Gewalt erfordert, sondern lediglich die Durchführung eines Beischlafs oder einer dem gleichzusetzenden Handlung ohne das Einverständnis oder nach Erlangung des Einverständnisses durch Ausnützung einer Zwangslage oder Einschüchterung. Das österreichische Strafgesetzbuch basiert nicht auf dem Prinzip des (ex ante) Präventionsstrafrechts, ids, dass Verhalten bestraft wird, bevor es zur Rechtsgutsbeeinträchtigung kommt. Die geschaffene Regelung sieht sich darüber hinaus enormen Beweisproblemen entgegen, wird doch das Einverständnis zum Beischlaf oder Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen überwiegend konkludent erteilt und besteht die Gefahr, dass Personen diese konkludente Zustimmung ex post widerrufen oä. 8 von 10

9 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von 10 Weiters besteht die Möglichkeit der Kriminalisierung von Personen, die im Rahmen der geltenden Gesetze (zb OÖ.PolStG) Prostituierte aufsuchen, da sich Prostituierte idr in einer Zwangslage befinden. Insgesamt ist 205a StGB, der auch aufgrund der geringen Strafdrohung nicht in das Gefüge der Sexualdelikte passt, mit dem Ultima-Ratio-Prinzip im Strafrecht nicht in Einklang zu bringen. Die strafgesetzkonforme Durchführung eines Beischlafs ist über die bestehenden Normen hinaus mit den Normen des Strafrechts nicht weiter regelungsbedürftig. Ad 3) Artikel 3, Änderung der Strafprozessordnung: StPO: Die Einstellungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft im Anfangsstadium des Ermittlungsverfahrens bei beträchtlichem Aufwand, Verzögerung der Erledigung in der Hauptsache bei Verdachtslagen, deren Nachweis im Fall gemeinsamer Führung keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafsatz hätten, wobei der Staatsanwaltschaft hier Opportunitätserwägungen auferlegt werden, wird isd des Objektivitätsgebots und der Pflicht zur Wahrheitserforschung ( 3 StPO) kritisch gesehen. Dem Erfordernis der Aufklärung von Straftaten und Sicherstellung der Opferinteressen in einem Rechtsstaat entsprechend, sollte die Erfüllung des Beschleunigungsgebots im Ermittlungsverfahren durch Bereitstellung entsprechender personeller Ressourcen bei der in den Materialien hervorgehobenen größer werdenden Arbeitsauslastung gewährleistet werden Abs 2 Z 1: s. Anmerkung zu 33 Abs 2 und 3 StGB. Die Erweiterung der Diversion für die schöffen- und geschworenengerichtliche Zuständigkeit steht in wertungsmäßigem Widerspruch zum Diversionsausschluss für Fälle im familiären/häuslichen Nahbereich. Begrüßenswert sind letztlich die klarstellenden Bemerkungen in den Materialien zur Frage der Verjährung, wonach es nicht der Zielsetzung des Entwurfs entspricht, nach wie vor als strafwürdig befundenes Verhalten indirekt durch eine durch die Reduzierung von Strafdrohungen bewirkte Verkürzung von Verjährungsfristen ggf doch sanktionslos zu halten. 9 von 10

10 10 von 10 10/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Widrigenfalls wäre man uu dem Vorwurf der Anlassgesetzgebung ausgesetzt. Die Vorsitzende des Senats gem. 36 GOG Wels, am 1. April 2015 Dr. Hildegard Egle 10 von 10

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9 Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Aggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen

Aggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen Aggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen Juristische und administrative Massnahmen Referat von Johann-Christoph Rudin an der Tagung des VZGV vom 19.1.2012 Rudin Rechtsanwälte Mainaustrasse

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren! 12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstrasse 7 1070 Wien GZ. 10.030V/42-I.3/2004 Referent: Univ. Prof. Dr. Leopold Mayer

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ersatzfreiheitsstrafen und ANTWORT

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

316 StGB - Strafzumessung

316 StGB - Strafzumessung 316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Vorlage zur 16. Sitzung des IT-Planungsrats am 18. März 2015 Entwurf vom 29. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass für die Fortschreibung der NEGS... 3 2

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,

Mehr

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149. VERMERK Vorsitzes

RAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149. VERMERK Vorsitzes RAT DER EUROPÄISCHE U IO Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149 VERMERK des Vorsitzes für die Delegationen Nr. Vordokument: 12116/09 DROIPEN 66 COPEN 139 Betr.: Vorschlag

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

I. Allgemeine Anmerkungen

I. Allgemeine Anmerkungen 08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-

Mehr

JBjIM WF BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

JBjIM WF BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das 23/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5. I.. BUNDESMINISTERIUM FUR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91 An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien ZI. _. 2

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Stellungnahme zum Ministerialentwurf 98/ME XXV. GP (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)

Stellungnahme zum Ministerialentwurf 98/ME XXV. GP (Strafrechtsänderungsgesetz 2015) V.-Ass. Dr. Florian MESSNER Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Innsbruck Republik Österreich Bundesministerium für Justiz Museumstraße

Mehr

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 Nach Durchsicht der im Schreiben vom 23.09.2003 vorgeschlagenen Änderungen Neufassung der Kinderkrippengebührenfassung hat der Elternbeirat

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes 1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht

Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Klaus Schaubmayr Verantwortlichkeiten im ChemG und Verwaltungsstrafgesetz

Mehr

Strafgesetzbuch. Boschton

Strafgesetzbuch. Boschton Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Whitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz

Whitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz Whitepaper Produkt: combit factura manager Mehrwertsteuererhöhung durchführen Mehrwertsteuererhöhung durchführen - 2 - Inhalt Aufgabenstellung 3 Allgemeine Hinweise

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Ihre Kunden in Handschellen? Unschuld schützt vor Strafe nicht

Ihre Kunden in Handschellen? Unschuld schützt vor Strafe nicht 0 Ihre Kunden in Handschellen? Unschuld schützt vor Strafe nicht Selbst bei Beachtung aller Vorschriften sind Ihre Kunden nicht vor Strafverfahren geschützt! Ca. 95 % der Menschheit sind nett, korrekt

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Das Reformpaket zur Strafprozessordnung Schnellere Verfahren - Besserer Rechtsschutz

Das Reformpaket zur Strafprozessordnung Schnellere Verfahren - Besserer Rechtsschutz REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Presseinformation vom 07. Mai 2014 Das Reformpaket zur Strafprozessordnung Schnellere Verfahren - Besserer Rechtsschutz Österreichs Justiz arbeitet effizient

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Institut für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminologie. Uni im Dorf 2014 Neue Medien und (Straf-)Recht Univ.-Prof. Mag. Dr.

Institut für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminologie. Uni im Dorf 2014 Neue Medien und (Straf-)Recht Univ.-Prof. Mag. Dr. Institut für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminologie Uni im Dorf 2014 Neue Medien und (Straf-)Recht Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Venier Neues Medium Internet Soziale Netzwerke: Emails, Whatsapp

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

5 Ob 114/14x. gefasst:

5 Ob 114/14x. gefasst: 5 Ob 114/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als

Mehr

Der Rechtsschutz im Strafvollzug

Der Rechtsschutz im Strafvollzug Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5861 Entscheid Nr. 61/2015 vom 21. Mai 2015 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 81 des Gesetzes vom 4. August 1996

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Kapitel: Einleitung 1. Voraussetzungen für das Verhängen von Strafen... 2 I. Anlasstat... 2 II. Schuldprinzip... 2 2. Maßnahmen an Stelle von Strafen... 4 3. Welchem Zweck

Mehr

(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF

(J7, Osterrelchlscher Sta dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF 9/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 ) " " " " Rathaus 1082 Wien Osterrelchlscher Sta"" dte b und Telefon 40 00 Telefax international 0043-1-4000-7135 " {" Telefax national

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr