Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte

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1 Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert: 1. 6 erhält folgende Fassung: 6 Urlaub zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres Zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort Ehefrau durch die Worte Ehegattin, der Lebenspartnerin ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach den Worten des Ehegatten, die Worte der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eingefügt.

2 3. 9 a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) 1 Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden bei schwerer Erkrankung 1. einer oder eines Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt, wenn eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht, für einen Arbeitstag im Urlaubsjahr, 2. der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht, für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr und 3. der Betreuungsperson einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit weder eine sonstige Angehörige noch ein sonstiger Angehöriger zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht, für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr. 2 Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage erteilt werden. (2) 1 Bei schwerer Erkrankung eines Kindes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn 1. das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und 2. eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des

3 Kindes nicht zur Verfügung steht. 2 Der Urlaub kann je Kind für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. 3 In besonderen Einzelfällen kann der Urlaub für jedes Kind angemessen verlängert werden. 4 Der Beamtin oder dem Beamten darf Urlaub nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt aber nur für bis zu zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 6 Urlaub nach Absatz 1 ist bei der Höchstdauer anzurechnen. b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: (4) Urlaub unter Wegfall der Bezüge soll bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 3, erteilt werden, die oder der nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung nach Absatz 3 Satz 1 leidet b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: (2) 1 Urlaub wird für die Begleitung eines Kindes bei einer Maßnahme nach Absatz 1 erteilt, wenn die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist und eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die Begleitung nicht zur Verfügung steht. 2 Der Urlaub wird je Kind für bis zu fünfzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt, davon fünf Arbeitstage, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge. 5. Nach 9 b wird der folgende 9 c eingefügt: 9 c Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege (1) 1 Beamtinnen und Beamten soll für bis zu zehn Arbeitstage Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn der Urlaub erforderlich ist, um für eine

4 pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. 2 9a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Pflegebedürftigkeit, die akut aufgetretene Pflegesituation und das Erfordernis, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 6. Es wird der folgende 15 angefügt: 15 Angehörige (1) Nahe Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind die in 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes genannten Personen. (2) Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind neben den Personen nach Absatz 1 die in 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darüber hinaus genannten Personen. Artikel 2 Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten Die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in der Fassung vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert: 1. 8 b Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Tritt einer der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein oder fällt die Zeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots in die Ausgleichsphase, so wird diese vorbehaltlich des 8 a Abs. 1 Satz 2 um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

5 2. Nach 9 wird der folgende 9 a eingefügt: 9 a Langzeitkonten im kommunalen Bereich (1) 1 Kommunen können für ihre Beamtinnen und Beamten, auch beschränkt auf einzelne Bereiche, Langzeitkonten einrichten. 2 Langzeitkonten sind Arbeitszeitkonten zum langfristigen Ansparen von Arbeitszeitguthaben, die für länger währende Freistellungszeiten, in denen die Bezüge fortgezahlt werden, verwendet werden können. 3 Der Beamtin oder dem Beamten kann die Nutzung eines Langzeitkontos gestattet werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist sowie dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 5 Die Kommunen regeln das Nähere zur Ausgestaltung und zur Nutzung der Langzeitkonten. (2) 1 Die beabsichtigte Einführung von Langzeitkonten ist mit Angaben zu deren Ausgestaltung dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Behörde anzuzeigen. 2 Fünf Jahre nach der Einführung berichtet die Kommune dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Erfahrungen mit den Langzeitkonten. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am XX.XX.2015 in Kraft.

6 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel der Verordnung Nach der zwischen den Regierungsparteien abgeschlossenen Koalitionsvereinbarung für die 17. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages soll das Dienstrecht mit Blick auf die Anforderungen der demografischen Entwicklung und den Erhalt der Attraktivität der Landesverwaltung als Arbeitgeber ausgabenneutral optimiert werden. Diesem Ziel dient die vorliegende Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte, mit der zum einen die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) und zum anderen die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) geändert werden. Mit den Änderungen der Nds. SUrlVO sollen die Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte und somit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter verbessert werden. Hierzu ist Folgendes vorgesehen: Übertragung der Regelungen des Pflegezeitgesetzes zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Ergänzung der Vorschriften um die Beurlaubung bei schwerer Erkrankung der Betreuungsperson einer oder eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen, Erweiterung des Anspruchs auf Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung von Kindern, Eröffnung der Möglichkeit für eine halbtägige Beurlaubung zur Betreuung nach 9 a Nds. SUrlVO, Gewährung von Urlaub zur Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase, Ergänzung der Regelungen um die Beurlaubung für eine notwendige Begleitung bei einer Kinderkur. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes über Kurzzeitpflege, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, bis zu zehn Arbeitstage dem Dienst fern zu bleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut

7 aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, sollen für den Beamtenbereich übernommen werden. Dadurch soll ein weiterer Gleichklang zwischen den beiden Statusgruppen erreicht werden. Daneben sollen die folgenden Regelungen getroffen werden: Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstes Die Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstes in der Sonderurlaubsverordnung ist eine notwendige Ergänzung nach der Einführung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst. Gleichstellung der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft Die Regelung stellt eingetragene Lebenspartnerschaften im Sonderurlaubsrecht der Ehe gleich und dient der Umsetzung der Entschließung des Landtags vom , LT-Drs. 17/330. Mit der Änderung der Nds. ArbZVO ist beabsichtigt, die Einrichtung von Langzeitkonten zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben in der Kommunalverwaltung zuzulassen. II. Inhalt der Verordnung Mit den Regelungen in den 9 a, 9 b und 9 c der Nds. SUrlVO wird die Vereinbarkeit von Beruf und Familie optimiert, weil mit den Regelungen die Lebenswirklichkeit besser abgebildet werden kann. Die Beamtinnen und Beamten haben die Möglichkeit in akuten Betreuungs- und Pflegesituationen Sonderurlaub in dem vorgegeben Rahmen unter Weitergewährung der Bezüge zu erhalten. Die Möglichkeit, Urlaub im Umfang von halben Tagen zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege von Kindern und Angehörigen zu nehmen, schafft eine höhere Flexibilität für die Beamtinnen und Beamten sowie den Dienstherrn. Die Abwesenheit beschränkt sich auf das notwendige Maß und trägt zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei. Bisher ist die Beurlaubung für eine nach ärztliche Bescheinigung notwendige Begleitung bei einer Kinderkur nicht geregelt. Um eine solche Beurlaubung zu ermöglichen, waren die Betroffenen bisher darauf angewiesen, Urlaub unter Wegfall der Bezüge nach 11 Abs. 1 Nds. SUrlVO für diesen Fall zu beantragen. In Fällen, in denen ärztlich bescheinigt wird, dass eine Begleitperson erforderlich ist, soll künftig Sonderurlaub für bis zu fünfzehn Arbeitstage im

8 Urlaubsjahr erteilt werden, davon fünf Arbeitstage und bei Alleinerziehenden zehn Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge. Die Regelung zum Anspruch auf Sonderurlaub für die Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege ( 9 c Nds. SUrlVO) ist inhaltsgleich aus dem Pflegezeitgesetz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung neu übernommen worden. Der Urlaub ist auf maximal zehn Arbeitstage beschränkt. Es ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen, die akut aufgetretene Pflegesituation sowie die Erforderlichkeit der Organisation bedarfsgerechter Pflege oder die kurzfristige Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung während dieser Zeit vorzulegen. Der Urlaub wird für zehn Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge erteilt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird der Ehe gleichgestellt, indem auch für die Niederkunft der eingetragenen Lebenspartnerin ein Tag Sonderurlaub und im Todesfall der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners zwei Tage Sonderurlaub erteilt werden. Bisher sind die eingetragenen Lebenspartnerschaften unter dem Begriff der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten subsumiert worden. Durch die Regelung ist eine Auslegung der Vorschrift nicht mehr erforderlich. Mit dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst - Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) - wurde zum 1. Juli 2011 der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Dieser Dienst ist in seiner Ausgestaltung als sozialer Lerndienst angelegt und unterscheidet sich in seiner Dauer und in der Vielfalt der Einsatzbereiche grundsätzlich nicht vom Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und vom Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ). In Niedersachsen soll die Erteilung von Sonderurlaub nicht mehr nur auf die Ableistung eines FSJ oder eines FÖJ unter Wegfall der Bezüge für bis zu 18 Monate beschränkt sein. Mit der Regelung kann künftig auch für die Ableistung des Bundesfreiwilligendiensts Sonderurlaub erteilt werden. Wie die personalwirtschaftliche Praxis gezeigt hat, führt die bisherige Regelung über die Berücksichtigung von Störungsfällen in der Ausgleichsphase von Arbeitszeitkonten in 8 b Abs. 3 Nds. ArbZVO zu einer Benachteiligung von Frauen, die sich während dieser Phase im Mutterschutz befinden. Um eine solche Benachteiligung auszuschließen, werden die Beschäftigungsverbote nach den 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes als Störungsfall für die Ausgleichsphase in die Vorschrift aufgenommen. Mit der Aufnahme einer Regelung zum langfristigen Ansparen von Arbeitszeitguthaben in die Nds. ArbZVO wird die Möglichkeit der Einführung von Langzeitkonten in den Kommunen

9 eröffnet. Langzeitkonten können danach zugelassen werden, soweit der Dienstleistungsauftrag nicht beeinträchtigt wird und der Gesundheitsschutz gewahrt bleibt. III. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung Mit den vorgesehenen Regelungen wird das verfolgte Ziel einer weiteren Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte erreicht. Damit wird den Anforderungen des demografischen Wandels mit den Mitteln des Dienstrechts Rechnung getragen und zugleich die Attraktivität des Landes als Arbeitgeber erhöht. Alternativen sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um Querschnittsregelungen für alle öffentlichen Verwaltungen, die dem Landesrecht unterliegen. Die Anwendungshäufigkeit kann daher nicht annähernd bemessen werden, sodass eine hinreichend verlässliche Abschätzung der mit dem Verordnungsvorhaben verbundenen konkreten haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen nicht vorgenommen werden kann. Nach den Vorgaben der Koalitionsvereinbarung hat die Optimierung des Dienstrechts ausgabenneutral zu erfolgen. Durch die Änderungen ergibt sich unmittelbar kein höherer Personalaufwand. Eventuell entstehende Mehrbedarfe sind in den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften, zusätzliche Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Nach den von der Landesregierung empfohlenen Grundsätzen für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen kommt deshalb eine Finanzfolgenabschätzung nicht in Betracht (Bek. d. StK v /3-12 VORIS (Nds. MBl Nr. 20, S. 759), Ziffer i. V. m. Anhang, Ziffer 2a). IV. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf Familien sowie auf Menschen mit Behinderungen und auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Die Ausweitung der Sonderurlaubstatbestände für die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege erkrankter Kinder berücksichtigt den Gender-Mainstreaming-Ansatz, indem die Bedingungen für Frauen und Männer im öffentlichen Dienst in Niedersachsen verbessert werden, Erwerbsund Familienarbeit zu vereinbaren. Auch mit der Übertragung der Regelungen des Pflegezeitgesetzes für den Urlaub zur

10 Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege und der neuen Regelung für Urlaub für Begleitpersonen bei Kinderkuren werden die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert. Mit der Änderung der Nds. ArbZVO wird dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot von Frauen Rechnung getragen und die Gleichstellung von Männern und Frauen hergestellt. Die Erweiterung der Sonderurlaubstatbestände für den Bundesfreiwilligendienst trägt zur Förderung freiwilliger Tätigkeiten im ökologischen Bereich bei und kann sich deshalb positiv auf die Umwelt auswirken. V. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Es entstehen keine zusätzlichen Personalausgaben. Sofern die Regelungen im Einzelfall zu geringen Mehrbedarfen führen sollten, sind diese in den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften. Zusätzliche Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. VI. Anhörungen [Einsetzen Ergebnis der Anhörung]

11 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung) Zu Nummer 1 ( 6 Nds. SUrlVO): Mit dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst wurde zum 1. Juli 2011 der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Der Bundesfreiwilligendienst ist in seiner Ausgestaltung als sozialer Lerndienst angelegt und unterscheidet sich grundsätzlich in seiner Dauer und in der Vielfalt der Einsatzbereiche nicht vom FSJ und vom FÖJ nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz). Die Einsatzstellen in gemeinwohlorientierten Einrichtungen bieten ein breites Spektrum des freiwilligen Engagements zum Wohle der Allgemeinheit im sozialen und ökologischen Bereich sowie in den Bereichen Kultur, Integration und Sport. Auch der Zivil- und Katastrophenschutz wird im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes weiter geleistet werden können. Die bisherigen Einsatzplätze im Zivildienst werden grundsätzlich als Einsatzplätze im Bundesfreiwilligendienst anerkannt. Gemäß 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BFDG ist für den Bundesfreiwilligendienst der 3 der Sonderurlaubsverordnung des Bundes, der Sonderurlaub für das FSJ oder das FÖJ unter Wegfall der Bezüge für bis zu 24 Monate vorsieht, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, entsprechend anzuwenden. In Niedersachsen ist die Erteilung von Sonderurlaub gemäß 6 Nds. SUrlVO nur zur Ableistung eines FSJ oder eines FÖJ unter Wegfall der Bezüge für bis zu 18 Monate möglich, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Dauer des FSJ, FÖJ und des Bundesfreiwilligendienstes beträgt im Regelfall 12 Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit auf 18 Monate). Der Bundesfreiwilligendienst kann nach 3 Abs. 2 Satz 2 BFDG wie auch das FSJ und das FÖJ nach 8 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im Ausnahmefall (wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist) auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Auch wenn der Bund eine Sonderurlaubsdauer von bis zu 24 Monaten vorsieht, soll die Sonderurlaubsdauer in Niedersachsen auf höchstens 18 Monate beschränkt bleiben, um einen Gleichklang mit dem FSJ und dem FÖJ zu erreichen.

12 Zu Nummer 2 ( 9 Nds. SUrlVO): Die Änderung stellt ausdrücklich klar, dass die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I 2001, 266) gleichgestellt sind. Sonderurlaub wurde bisher in den Fällen der Niederkunft und des Todes der eingetragenen Lebenspartnerin und dem eingetragenen Lebenspartners erteilt, da auch der Lebensgefährtin und dem Lebensgefährten in diesen Fällen Sonderurlaub erteilt wird. Durch die Aufnahme der Lebenspartnerschaft ist es künftig nicht mehr erforderlich, die Vorschriften nach Sinn und Zweck auszulegen, da das Tatbestandsmerkmal ausdrücklich aufgeführt ist. Der Begriff der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten umfasst sowohl unverheiratete heterosexuelle Partnerschaften als auch gleichgeschlechtliche Paare ohne eingetragene Lebenspartnerschaft, die in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben und füreinander einstehen. Zu Nummer 3 ( 9 a Nds. SUrlVO): Mit der Regelung, dass Sonderurlaub auch für halbe Tage erteilt werden kann, soll eine größere zeitliche Flexibilität für die Beschäftigten und den Dienstherrn erreicht werden. Der Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll durch die Regelung mehr Nachhaltigkeit verliehen werden. Die Abwesenheiten der Beschäftigten können somit auf das notwendige Maß beschränkt werden. Die Lebenswirklichkeit zeigt, dass eine ganztägige Abwesenheit nicht immer erforderlich ist, weil z. B. im Falle einer Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes eine geeignete halbtägige Versorgung des Kindes durch Kindergarten-, Krippen- oder Schulbesuch abgedeckt ist. Die Beamtinnen und Beamten haben in diesen Fällen die Möglichkeit die Abwesenheitszeit flexibler zu gestalten und damit zugleich den Arbeitsprozess weniger zu belasten. Mit Blick auf den demografischen Wandel wird der Sonderurlaub bei Erkrankung der Betreuungsperson einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, erstmalig geregelt. Mit dieser Regelung soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter verbessert werden. Unter dem Begriff nahe Angehörige sind entsprechend 15 Abs. 1 der Verordnung, die in 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz aufgeführten Personen zu verstehen. Sonderurlaub kann der Beamtin oder dem Beamten in diesen Fällen aber nur erteilt werden, wenn keine sonstige Angehörige oder kein sonstiger Angehöriger der oder des nahen

13 Angehörigen zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht. Ist etwa die Betreuungsperson des Schwiegervaters eines Beamten schwer erkrankt, ist zunächst zu prüfen, ob beispielsweise die Frau, die Kinder oder die Enkelkinder des Schwiegervaters zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung stehen. Weiterhin wird mit der Regelung der Sonderurlaubstatbestand für erkrankte Kinder neu gefasst. Für jedes Kind, das schwer erkrankt ist, werden bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub im Urlaubsjahr erteilt. Unabhängig von der Anzahl der Kinder besteht der Anspruch für jede Beamtin oder jeden Beamten insgesamt für maximal zwölf Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen oder Beamte für maximal achtzehn Arbeitstage je Urlaubsjahr. Durch diese Regelung soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden. In Anlehnung an 10 Abs. 4 SGB V gelten als Kinder i. S. des 9 a Nds. SUrlVO neben den leiblichen (ehelichen und nichtehelichen) und angenommenen Kindern auch Stiefkinder und Enkel, die die Beamtin oder der Beamte überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der oder des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder der oder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Als Stiefkinder gelten auch die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sowie die Kinder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten. Die sonstigen Voraussetzungen der Nds. SUrlVO müssen aber dennoch erfüllt sein (z. B. Höchstalter des Kindes). Mit der Regelung in Absatz 4 wird die aufgrund des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom (BGBl. I S. 2462) in das Pflegezeitgesetz eingefügte Bestimmung über die Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase (sog. Sterbebegleitung) für die Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen übernommen. Beamtinnen und Beamte erhalten damit die Möglichkeit, nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase Beistand zu leisten. Der Begriff des nahen Angehörigen entspricht dem in Nr. 6 ( 15 Abs. 1 Nds. SUrlVO) definierten Begriff. Die Vorschrift legt fest, dass eine Begleitung nach Absatz 4 höchstens bis zu drei Monate in Anspruch genommen werden kann. Wie im Fall des Absatzes 3 hat die Beamtin oder der Beamte die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Zu Nummer 4 ( 9 b Nds. SUrlVO): Mit der Regelung wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert. In den Fällen, in denen nach ärztlicher Bescheinigung die Begleitung eines Kindes bei einer Kinderkur

14 erforderlich ist, wird Sonderurlaub für bis zu fünfzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr genehmigt, sofern keine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person als Begleitperson zur Verfügung steht. Der Sonderurlaub für eine Begleitperson bei einer Kinderkur ist für fünf Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Alleinerziehende erhalten für zehn Arbeitstage die Bezüge weitergewährt. Für diesen Personenkreis wird es regelmäßig schwieriger sein, Zeiten ohne Bezüge finanziell zu überbrücken. Es wird deshalb als angemessen angesehen, die Bezüge für weitere fünf Arbeitstage zu gewähren. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Alleinerziehende auf die Durchführung einer Kinderkur aus Kostengründen verzichten. In der Niedersächsischen Beihilfeverordnung werden bereits jetzt die Unterkunftskosten und die Aufwendungen für eine Fahrt in Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme für eine Begleitperson als beihilfefähig anerkannt. Der Begriff des Kindes entspricht dem in Nummer 3 ( 9 a Nds. SUrlVO) verwendeten Begriff. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Nummer 5 ( 9 c Nds. SUrlVO): Mit der Regelung wird den Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit eröffnet, bis zu zehn Arbeitstage bei akut auftretenden Pflegesituationen dem Dienst unter Fortzahlung der Bezüge fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen in dieser Zeit sicherzustellen. Die Erforderlichkeit bemisst sich auch daran, dass keine andere geeignete Person hierfür zur Verfügung steht. Der Anspruch bezieht sich dabei auf jeden nahen Angehörigen unabhängig vom Urlaubsjahr. Wenn nach akuten Ereignissen ein Pflegebedarf plötzlich auftritt, müssen berufstätige Familienmitglieder zeitnah und zügig reagieren können. Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit der Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder der Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung besteht. Dies wird regelmäßig nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen der Fall sein, sodass dieses Recht regelmäßig auch nur einmal pro Pflegefall in Anspruch genommen wird. Die Regelung umfasst den unerwarteten Eintritt einer besonderen Pflegesituation. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn plötzlich eine ambulante oder stationäre Pflege eingerichtet werden muss. Nicht erfasst sind dagegen Veränderungen in der Pflegestufe, Veränderungen des Gesundheitszustandes oder beispielsweise die Inanspruchnahme durch einen Notruf mittels Notrufgerät.

15 Der Begriff des nahen Angehörigen entspricht dem in Nummer 6 ( 15 Abs. 1 Nds. SUrlVO) definierten Begriff. Mit der Regelung, dass Sonderurlaub auch für halbe Tage erteilt werden kann, soll wie in 9 a Nds. SUrlVO eine größere zeitliche Flexibilität für die Beschäftigten und den Dienstherrn erreicht werden. Der Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll durch die Regelung mehr Nachhaltigkeit verliehen werden. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird und nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorliegt, hat die Beamtin oder Beamte dem Dienstherrn eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung hat neben der Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen auch das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu bestätigen. Zu Nummer 6 ( 15 Nds. SUrlVO): Im neu angefügten 15 werden die Begriffe der Angehörigen und der nahen Angehörigen unter Verweis auf die schon bestehenden Rechtsvorschriften des 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz und des 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für die Verwendung im Sinne der Sonderurlaubsverordnung definiert. Dadurch werden Probleme bei der Auslegung der Angehörigenbegriffe vermieden. Zu Artikel 2 (Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten) Zu Nummer 1 ( 8 b Nds. ArbZVO): Die Vorschrift verhindert eine unmittelbare Benachteiligung von Frauen während der Mutterschaft i. S. d. 9 Abs. 2 Satz 2 NGG. Die Regelung in Absatz 3 bewirkt, dass Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz die Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten unterbrechen und diese entsprechend verlängern. Damit wird sichergestellt, dass Frauen nach Ende der gesetzlichen Beschäftigungsverbote in

16 den Genuss des Ausgleichs ihres Arbeitszeitkontos durch Verringerung ihrer Arbeitszeit bzw. Unterrichtsverpflichtung kommen. Zu Nummer 2 ( 9 a Nds. ArbZVO): Durch die Vorschrift wird den Kommunalverwaltungen die Einrichtung von Langzeitkonten für ihre Beamtinnen und Beamten ermöglicht. Der Beamtin oder dem Beamten kann gestattet werden, über einen längeren Zeitraum freiwillig Arbeitszeitguthaben auf einem persönlichen Langzeitkonto anzusparen, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen und dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beamtin oder des Beamten angemessen und zweckmäßig ist. Dabei bleiben die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften in 60 Abs. 1 NBG sowie der Nds. ArbZVO unberührt. Das angesparte Arbeitszeitguthaben kann von der Beamtin oder dem Beamten für eine länger währende Freistellungszeit verwendet werden (z. B. zum Zwecke der Fortbildung, Erziehung oder Pflege von Angehörigen). Der Zeitausgleich wird durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Die Dienststellen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Vertretung in der Freistellungsphase sichergestellt werden kann, damit der Dienstleistungsauftrag nicht beeinträchtigt wird. Als geeignete Maßnahmen kommen Rückstellungen in Betracht, die eine Finanzierung von Vertretungskräften während der Freistellungsphase gewährleisten. Um sicherzustellen, dass in den Kommunen neu entwickelte Arbeitszeitmodelle in Einklang mit der Rechtslage stehen, ist die Einführung von Langzeitkonten bei dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Berichte sollen das für Inneres zuständige Ministerium in die Lage versetzen, die Langzeitkonten zu evaluieren. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

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