Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Dr. Marianne Engeser u. a. CDU.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / 7623 28. 10. 2015. 15. Wahlperiode. der Abg. Dr. Marianne Engeser u. a. CDU."

Transkript

1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Dr. Marianne Engeser u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Kurzzeitpflege stärken Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. welche Bedeutung sie der Pflege von Kindern in Pflegefamilien, insbesondere der Kurzzeitpflege von Kindern, zumisst; 2. wie sich die Zahl der Familien in Baden-Württemberg seit 2005 entwickelt hat, die Langzeitpflegeplätze für Kinder anbieten (mit Angabe der Zahl der angebotenen Plätze); 3. wie sich deren finanzielle Vergütung und die Anrechnung ihrer Pflege- und Erziehungsleistungen in der Renten- und sonstigen Sozialversicherung darstellen; 4. wie sich die Zahl der Familien in Baden-Württemberg seit 2005 entwickelt hat, die Kurzzeitpflegeplätze für Kinder anbieten (mit Angabe der Zahl der angebotenen Plätze); 5. wie sich seit 2005 die Zahl der Kinder entwickelt hat, für die eine Kurzzeitpflege sinnvoll gewesen wäre (mit Angabe der Zahl der Kinder, für die tatsächlich ein Platz gefunden wurde); 6. wie gegenwärtig die Anrechnung der Pflege von Kurzzeitpflegekindern auf die Rentenansprüche der Pflegeeltern im Vergleich zu Pflegeeltern von Langzeitpflegekindern geregelt ist; 7. wie sich Vorgenanntes im Falle von Haftpflicht- und Sozialversicherung darstellt; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. ob sie plant, sich dafür einzusetzen, dass etwaige Ungleichbehandlungen von Kurz- und Langzeitpflegeeltern beseitigt werden; II. sich für die Gleichstellung von Langzeit- und Kurzzeitpflegeeltern in Fragen der Sozial- und Rentenversicherung wie auch der Haftpflichtversicherung einzusetzen Dr. Engeser, Teufel, Kurtz, Dr. Stolz, Raab, Schreiner, Schiller CDU Begründung Pflegefamilien sind eine wichtige Stütze bei der Hilfe für Kinder in komplizierten Lebensverhältnissen. Aber auch Kurzzeitpflegeeltern nehmen wichtige Aufgaben für Kinder in schwierigen Situationen wahr: Sei es beispielsweise im Rahmen außergewöhnlicher familiärer Situationen oder nachdem ein Kind in einer Babyklappe abgegeben wurde. In diesen und vielen anderen Situationen nehmen Familien in Baden-Württemberg Kinder bei sich auf, um ihnen bis zu einer Rückkehr in die eigene Familie oder bis zu einer anderen Lösung Pflege, Versorgung, aber auch Zuwendung und Geborgenheit zu geben. Damit leisten sie einen wenig beachteten, aber ausgesprochen wichtigen Dienst an unserer Gesellschaft. Im Gegensatz zu Familien, in denen Kinder langfristig gepflegt werden, sind die Rahmenbedingungen für Kurzzeitpflegefamilien jedoch deutlich schwieriger. So kann bei Kurzzeitpflegeeltern aufgrund ihrer jederzeitigen kurzfristigen Abrufbarkeit und der Unplanbarkeit der Zuweisung eines Pflegekinds zumindest ein Elternteil kaum einer geregelten Erwerbsarbeit nachgehen. Dies wirkt sich insbesondere negativ auf dessen Sozial- und Rentenversicherungssituation aus, aber auch Fragen der Haftpflichtversicherung sind offen. Nicht zuletzt deswegen geht die Zahl derjenigen Familien zurück, die bereit sind, Kurzzeitpflegekinder aufzunehmen. Die Kurzzeitpflegeeltern in Baden-Württemberg wünschen sich daher eine Gleichstellung mit Langzeitpflegeeltern in den genannten Bereichen. Ziel dieses Antrags ist es zum einen, die aktuelle Situation in der Kurzzeitpflege zu beleuchten und zum anderen, dieses Anliegen der Kurzzeitpflegeeltern zu unterstützen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 18. November 2015 Nr nimmt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. welche Bedeutung sie der Pflege von Kindern in Pflegefamilien, insbesondere der Kurzzeitpflege von Kindern, zumisst; Zu I. 1.: Die Landesregierung misst der Pflege von Kindern in Pflegefamilien in ihren unterschiedlichen Pflegeformen gleichermaßen eine große Bedeutung bei. Sie ist sich bewusst, dass die gesellschaftspolitisch wichtige und anspruchsvolle Betreuung eines anvertrauten Pflegekindes in der eigenen Familie einerseits nicht hoch genug zu würdigen ist und andererseits nicht vollständig monetär aufgewogen werden kann. 2

3 Die Gründe für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie sind sehr vielfältig. So können akut auftretende Krisensituationen ebenso wie länger anhaltende Problemlagen in den Familien, eine sehr frühe Mutterschaft oder die dauerhafte schwere Erkrankung eines Elternteils zur Überforderung der psychosozialen Ressourcen der Erziehenden und in der Folge zur Vernachlässigung oder sogar zur Gefährdung der Kinder führen. Wenn die Familien dann trotz Unterstützung durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nicht in der Lage sind, solche innerfamiliär vorliegenden schwierigen Problemlagen zu bewältigen, kann das Kindeswohl die Unterbringung des Kindes außerhalb des Elternhauses erforderlich machen. So vielfältig wie die Gründe für die Unterbringung in einer Pflegefamilie sind auch die Pflegeformen. Unterschieden werden kann zwischen Bereitschaftspflege Familiäre Bereitschaftsbetreuung (Z. B. nach der Inobhutnahme eines Kindes wegen Kindeswohlgefährdung in seiner Familie. Der Aufenthalt des Kindes ist hier zeitlich begrenzt. Die zukünftige Perspektive für das Kind ist noch nicht geklärt; diese Form der Pflege wird zum Teil auch als Kurzzeitpflege bezeichnet.); Dauerpflege (Dauerhafte Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie; das Kind lebt dort bis zur Verselbstständigung.); Sonderpflege (Pflegefamilien, bei denen Kinder mit besonderen Bedürfnissen, z. B. Kinder mit Behinderung, stark entwicklungsbeeinträchtigte Kinder oder ältere Kinder leben. Diese Pflegeeltern haben eine entsprechende pädagogische Ausbildung und/oder verfügen über langjährige Erziehungserfahrung.); Verwandtenpflege (Pflegekinder, die bei Verwandten unterkommen.). Diese Hilfe kann einerseits eine Hilfe zur Erziehung (gemäß 27 ff. KJHG) sein, d. h. hier werden Großeltern, Tante oder Onkel ebenso wie eine fremde Familie finanziell durch Pflegegeld und Beratung unterstützt. Andererseits kann Verwandtenpflege auch eine Hilfe der Familie für die Eltern des Kindes ohne Beteiligung des Jugendamtes sein. Aber auch solche Pflegefamilien haben Anspruch auf die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist für Kinder im Vergleich zur vollstationären Unterbringung in einem Heim der Kinder- und Jugendhilfe häufig der geringere Eingriff. Zudem ist sie für den Kostenträger auch unter finanziellen Aspekten vorteilhaft. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets das Vorhandensein einer den Bedürfnissen des Kindes gerecht werdenden und geeigneten Pflegefamilie. Die Vollzeitpflege ist als Leistung der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Die Landesregierung hat daher hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Vollzeitpflege gegenüber den Jugendämtern keine fachlichen Weisungsmöglichkeiten. 2. wie sich die Zahl der Familien in Baden-Württemberg seit 2005 entwickelt hat, die Langzeitpflegeplätze für Kinder anbieten (mit Angabe der Zahl der angebotenen Plätze); Zu I. 2.: Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst lediglich die Gesamtzahl der Kinder, die in Pflegefamilien betreut werden. In Baden-Württemberg waren zum Stichtag 31. Dezember 2005 insgesamt und am 31. Dezember junge Menschen in Pflegefamilien untergebracht. Eine Differenzierung nach Pflegeformen erfolgt in der Statistik nicht. 3

4 3. wie sich deren finanzielle Vergütung und die Anrechnung ihrer Pflege- und Erziehungsleistungen in der Renten- und sonstigen Sozialversicherung darstellen; Zu I. 3.: Die Ausgestaltung des Pflegekinderwesens ist eine Aufgabe, die von den insgesamt 46 Jugendämtern im Land im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung als weisungsfreie Pflichtaufgabe wahrgenommen wird. Eine Fachaufsicht des Landes, in deren Rahmen Weisungen erteilt werden könnten, besteht nicht. In Baden-Württemberg wird das Pflegegeld daher durch die Jugendämter festgesetzt. Zur Höhe des Pflegegeldes gibt der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)/Landesjugendamt Empfehlungen heraus, die den Jugendämtern eine Orientierung vermitteln. Die Höhe des Pflegegeldes ist nach diesen Empfehlungen nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus (a) den Kosten für den Sachaufwand und (b) den Kosten für die Pflege und Erziehung zusammen wurde in Abstimmung zwischen Landkreistag Baden-Württemberg, Städtetag Baden-Württemberg und KVJS/Landesjugendamt beschlossen, die bundesweiten Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins (DV) für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) sowie die jährlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für Baden- Württemberg zu übernehmen. Hierüber wurden die Jugendämter in einem gemeinsamen Rundschreiben der Beteiligten vom 18. Mai 2009 unterrichtet. Um den gestiegenen Anforderungen an Pflegeeltern, den deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegenden Einkommensverhältnissen in Baden-Württemberg und der höher angesetzten Kosten der Erziehung in Baden-Württemberg Rechnung zu tragen, wurde der Pauschalbetrag der Kosten für die Pflege und Erziehung von 220 Euro (Empfehlung DV) auf 250 Euro (Empfehlung des KVJS/Landesjugendamt und der Kommunalen Landesverbände) erhöht. Im Jahr 2015 empfiehlt der KVJS/Landesjugendamt einen Betrag in Höhe von 269 Euro für die Kosten für die Pflege und Erziehung (statt der vom DV empfohlenen 237 Euro). Damit ergibt sich z. B. für ein Pflegekind im Alter von 12 bis 18 Jahren ein vom KVJS empfohlenes Pflegegeld in Höhe von insgesamt 945 Euro monatlich (676 Euro Sachaufwand zuzüglich 269 Euro Pflege und Erziehung). Bei besonderem Erziehungsbedarf eines Pflegekindes kann vom zuständigen Jugendamt ein sogenannter Erziehungszuschlag gewährt und der Pauschalbetrag der Pflege und Erziehung erhöht, verdoppelt und in seltenen Fällen auch verdreifacht werden. Dies ist allerdings vom Einzelfall abhängig und jeweils vom zuständigen Jugendamt zu entscheiden. Zusätzlich zu den monatlichen Pauschalbeträgen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe im Leben des Kindes (z. B. Kommunion/Konfirmation) oder für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes geleistet werden. Das Pflegegeld umfasst auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer (privaten) Unfallversicherung der Pflegepersonen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zum 1. Oktober 2005 haben Pflegepersonen zudem Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersvorsorge. Als angemessene Aufwendung zur Alterssicherung wird der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung angesehen (2015: monatlich 42,53 Euro). Es gibt Jugendämter, die zur Gewinnung von Pflegeeltern und um Anreize für dieses Aufgabengebiet zu schaffen, höhere Beiträge zur Alterssicherung erstatten. Die bundes- bzw. landesweiten Empfehlungen orientieren sich an Mindeststandards. 4

5 Unabhängig hiervon enthält das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eine Reihe von Regelungen, die am Tatbestand der Kindererziehung anknüpfen und sich auch positiv für Pflegeeltern auswirken, sofern sie mit dem Pflegekind durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder verbunden sind. Ob das Jugendamt oder die leiblichen Eltern Pflegegeld leisten, ist hierfür ohne Bedeutung. Im Fokus bei den rentenrechtlichen Regelungen steht dabei die Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Dies sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (bei Geburten vor 1992 die ersten beiden Lebensjahre), die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeiten gelten, also vergleichbar sind mit Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Bewertet werden diese Zeiten praktisch so wie die Zeiten von Versicherten mit einem Durchschnittsverdienst. Für 12 Monate Kindererziehung erzielt man damit derzeit eine monatliche Rentensteigerung von 29,21 Euro in den alten Bundesländern. 4. wie sich die Zahl der Familien in Baden-Württemberg seit 2005 entwickelt hat, die Kurzzeitpflegeplätze für Kinder anbieten (mit Angabe der Zahl der angebotenen Plätze); Zu I. 4.: Da die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht die Zahl der Familien, sondern der betreuten Kinder erfasst, ist eine Angabe zur Zahl der Familien nicht möglich. Darüber hinaus unterscheidet die Statistik aber auch mit Blick auf die Zahl der betreuten Kinder nicht zwischen Kindern in Kurzzeitpflege und in Langzeitpflege. Daher ist auch eine Aussage zur Entwicklung der Zahl der Kinder in Kurzzeitpflege nicht möglich. 5. wie sich seit 2005 die Zahl der Kinder entwickelt hat, für die eine Kurzzeitpflege sinnvoll gewesen wäre (mit Angabe der Zahl der Kinder, für die tatsächlich ein Platz gefunden wurde); Zu I. 5.: Hierzu liegen keine Erhebungen vor. 6. wie gegenwärtig die Anrechnung der Pflege von Kurzzeitpflegekindern auf die Rentenansprüche der Pflegeeltern im Vergleich zu Pflegeeltern von Langzeitpflegekindern geregelt ist; Zu I. 6.: Der Personenkreis der Pflegeeltern, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, wird abgegrenzt durch die Verweisung auf 56 SGB I. Erforderlich ist danach ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis, häusliche Gemeinschaft und familiäre Bindung der Pflegeeltern mit dem Kind. Dementsprechend erfüllt die Betreuung von Kindern in einer Pflegefamilie im Rahmen einer kurzzeitigen Vollzeitpflege, einer Interims-Vollzeitpflege oder einer familiären Übergangs-/Bereitschaftspflege die Kriterien eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten (vgl. Ziffer I. 3.) ist damit grundsätzlich nicht möglich. 7. wie sich Vorgenanntes im Falle von Haftpflicht- und Sozialversicherung darstellt; Zu I. 7.: Pflegeeltern müssen bei der Erziehung eines Pflegekindes die gleichen Sorgfaltspflichten wie bei der Erziehung eines eigenen Kindes erbringen. Sie sind insbesondere verpflichtet, das Pflegekind altersgemäß zu beaufsichtigen und haften privatrechtlich für Verletzungen dieser Verpflichtung ( 832 BGB). Die meisten 5

6 Jugendämter haben eine Sammelhaftpflichtversicherung für Pflegeeltern abgeschlossen, die in der Regel eintritt, wenn das Pflegekind Schäden gegenüber Dritten verursacht oder Pflegeeltern und Pflegekind sich gegenseitig Schaden zufügen. 8. ob sie plant, sich dafür einzusetzen, dass etwaige Ungleichbehandlungen von Kurz- und Langzeitpflegeeltern beseitigt werden; Zu I. 8.: Die Ausgestaltung der Vollzeitpflege ist eine Aufgabe, die als Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung keinen Weisungen des Landes unterliegt. Dem Land ist daher jegliche Einflussnahme verwehrt. II. sich für die Gleichstellung von Langzeit- und Kurzzeitpflegeeltern in Fragen der Sozial- und Rentenversicherung wie auch der Haftpflichtversicherung einzusetzen. Die bereits beschriebene im Rentenrecht vorgenommene Abgrenzung des Personenkreises der Pflegeeltern ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Erziehung von Kindern der Sicherung des Rentensystems dient und unter Geltung eines Umlageverfahrens für die Rentenversicherung eine Garantiefunktion hat. Angesichts dieser großen Bedeutung kommt einer auf längere Dauer angelegten Erziehungszeit besonderes Gewicht zu. Wie bei Kindschaftsverhältnissen, die von ihrem Wesen her auf unbegrenzte Zeit angelegt sind, ist dementsprechend die Forderung nach einem bestimmten Maß an die Intensität und an die voraussichtliche Dauer des Pflegeverhältnisses angemessen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Pflegeverhältnis dann auf längere Dauer angelegt, wenn es für einen Zeitraum begründet wird, der für die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes erheblich ist. Dafür wird ein Zeitraum von etwa drei Jahren für ausreichend angesehen. Diese Bedingung wird regelmäßig bei Kurzzeitpflege nicht erfüllt. Im Übrigen würde eine erleichterte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kurzzeitpflegeeltern den unerwünschten Nebeneffekt haben, dass es wesentlich günstiger wäre, Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres aufzunehmen. Die Betreuung älterer Kinder wäre umgekehrt unter rentenrechtlichen Gesichtspunkten weniger attraktiv. Derartige Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung der Altersversorgung sollten vermieden werden. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 6

3. Welcher Bedarf an Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen

3. Welcher Bedarf an Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5764 24. 09. 2014 Kleine Anfrage des Abg. Bernd Hitzler CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und

Mehr

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeit pflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2015

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeit pflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2015 Kindheit, Jugend und Familie Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2015 Die Empfehlungen (DV 20/14) wurden nach

Mehr

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3911 05. 08. 2013 Antrag der Abg. Tobias Wald u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Die Entwicklung der

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

6. wie hoch der prozentuale Anteil der Schülerinnen und Schüler an den Abendgymnasien

6. wie hoch der prozentuale Anteil der Schülerinnen und Schüler an den Abendgymnasien Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6238 10. 12. 2014 Antrag der Abg. Karl Traub u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Abendgymnasien und Abendrealschulen

Mehr

1. wie viele opiatabhängige Menschen in Baden-Württemberg zurzeit substituiert

1. wie viele opiatabhängige Menschen in Baden-Württemberg zurzeit substituiert 14. Wahlperiode 02. 10. 2008 Antrag der Abg. Brigitte Lösch u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Zukunft der Substitution in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

1. ob Untersuchungen zum Ausmaß der ungewollten Kinderlosigkeit bekannt sind und welche die häufigsten Ursachen für ungewollte Kinderlosigkeit sind;

1. ob Untersuchungen zum Ausmaß der ungewollten Kinderlosigkeit bekannt sind und welche die häufigsten Ursachen für ungewollte Kinderlosigkeit sind; 14. Wahlperiode 02. 04. 2008 Antrag der Abg. Werner Raab u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Ungewollte Kinderlosigkeit Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung

Mehr

Ab 01. Juli 2015 erfolgt in Abhängigkeit vom Alter des Pflegekindes eine Anpassung des aktuellen Pflegegeldes wie folgt:

Ab 01. Juli 2015 erfolgt in Abhängigkeit vom Alter des Pflegekindes eine Anpassung des aktuellen Pflegegeldes wie folgt: Informationsblatt für Cottbuser Pflegeeltern zu den finanziellen Leistungen laut Stadtverordnetenbeschluss vom 27.05.2015, Vorlagen-Nr. III-001/15 und gemäß 39 SGB VIII Nebenleistungsrichtlinie vom 01.01.2006

Mehr

Kindheit, Jugend und Familie

Kindheit, Jugend und Familie Kindheit, Jugend und Familie Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2016 Die Empfehlungen (DV 19/15) wurden nach

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

2. Inwiefern sind ihr Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Krankenhäuser und Arztpraxen vor Ort im Wahlkreis Eppingen bekannt?

2. Inwiefern sind ihr Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Krankenhäuser und Arztpraxen vor Ort im Wahlkreis Eppingen bekannt? Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4922 12. 03. 2014 Kleine Anfrage der Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914 Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6914 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 291 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6640 FLEX- in Wortlaut der Kleinen Anfrage

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung. 7 Gebührenhöhe erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert- Grundschule

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Kapazitäten an vollzeitschulischen beruflichen Schulen

Kapazitäten an vollzeitschulischen beruflichen Schulen 14. Wahlperiode 07. 05. 2009 Kleine Anfrage des Abg. Siegfried Lehmann GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Kapazitäten an vollzeitschulischen beruflichen Schulen Kleine Anfrage

Mehr

13. Wahlperiode 07. 10. 2004

13. Wahlperiode 07. 10. 2004 13. Wahlperiode 07. 10. 2004 Antrag der Abg. Norbert Zeller u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Abitur 2012 Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 6054 22. 03. 2010 Antrag der Abg. Dr. Frank Mentrup u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Absolventinnen

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Übergangsquoten auf berufliche Gymnasien im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Übergangsquoten auf berufliche Gymnasien im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 14. Wahlperiode 31. 03. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Christoph Bayer SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Übergangsquoten auf berufliche Gymnasien im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

3. Wie viele Pflegekinder leben in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Baden- Württemberg?

3. Wie viele Pflegekinder leben in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Baden- Württemberg? Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3480 08. 05. 2013 Kleine Anfrage der Abg. Brigitte Lösch und Andreas Schwarz GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung,

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB

Mehr

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Referentenentwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Referentenentwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Telefon 030.40 81-40 Telefax 030.40 81-4999 post@dbb.de www.dbb.de An die Landesbünde

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen. Richtlinien über die Genehmigung von Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Genehmigung von Tagespflege 1. Voraussetzungen

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige (Übergangspflegerichtlinie)

zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige (Übergangspflegerichtlinie) Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen (Übergangspflegerichtlinie) Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung

Mehr

KVJS Jugendhilfe Service

KVJS Jugendhilfe Service KVJS Jugendhilfe Service Grundlagen für die Betriebserlaubnis für Betreutes Jugendwohnen und Jugendwohngemeinschaften (sonstige betreute Wohnform gemäß 34 SGB VIII) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2.

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

13. Wahlperiode 26. 06. 2003

13. Wahlperiode 26. 06. 2003 13. Wahlperiode 26. 06. 2003 Antrag der Abg. Thomas Oelmayer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr US Cross-Border-Leasing und Zuwendungsrecht Antrag Der Landtag wolle beschließen,

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Gesetzestext 20 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Pfl egezusatzversicherung

Pfl egezusatzversicherung Pfl egezusatzversicherung Kinder haften für ihre Eltern! Seite 02/05 Pfl egezusatzversicherung Leistungsbeispiele aus der Praxis Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 2,1

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3833 6. Wahlperiode 21.04.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3833 6. Wahlperiode 21.04.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3833 6. Wahlperiode 21.04.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Regelung zur Kindertagesbetreuung für Eltern in der Ausübung

Mehr

Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung Landratsamt Dingolfing-Landau Obere Stadt 1-84130 Dingolfing Trennung und Scheidung Informationen zum Thema: elterliche Sorge und Umgang Einführung: Im Mittelpunkt der Sorgen der Eltern, die in Trennung

Mehr

13. Wahlperiode 24. 09. 2001. des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

13. Wahlperiode 24. 09. 2001. des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 13. Wahlperiode 24. 09. 2001 Antrag der Abg. Carla Bregenzer u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Die Deutsch-Ordens Fachhochschule Riedlingen Hochschule für

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / 2299 10. 09. 2012. 15. Wahlperiode. des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP.

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / 2299 10. 09. 2012. 15. Wahlperiode. des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2299 10. 09. 2012 Kleine Anfrage des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Lehrer- und Unterrichtsversorgung

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3696 6. Wahlperiode 03.03.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3696 6. Wahlperiode 03.03.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3696 6. Wahlperiode 03.03.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Leiharbeit in Mecklenburg-Vorpommern und

Mehr

1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht;

1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht; Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6482 13. 02. 2015 Antrag der Abg. Claus Paal u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Anrechnung von Weiterbildung

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

4. welche Lösungsansätze sie Vereinen empfiehlt, um das Problem der Scheinselbstständigkeit

4. welche Lösungsansätze sie Vereinen empfiehlt, um das Problem der Scheinselbstständigkeit Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7222 23. 07. 2015 Antrag der Abg. Viktoria Schmid u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Beschäftigungssituation

Mehr

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die

Mehr

1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015:

1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015: Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten

Mehr

Als eine Form der Hilfen zur Erziehung gewinnt die Unterbringung von Kindern in anderen Familien immer mehr Bedeutung ( 33 KJHG).

Als eine Form der Hilfen zur Erziehung gewinnt die Unterbringung von Kindern in anderen Familien immer mehr Bedeutung ( 33 KJHG). Richtlinie für die Gewährung wirtschaftlicher Erziehungshilfe bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder)

Mehr

Sehbehindertentag 6. Juni. Kontraste. helfen schwachen Augen

Sehbehindertentag 6. Juni. Kontraste. helfen schwachen Augen Sehbehindertentag 6. Juni Kontraste helfen schwachen Augen Mehr als eine halbe Million Menschen in Deutschland sind sehbehindert. Ihr Sehvermögen beträgt auf dem besseren Auge selbst mit Hilfsmitteln wie

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

die gerne ein Pflegekind aufnehmen möchten Wie wird man Pflegefamilie?

die gerne ein Pflegekind aufnehmen möchten Wie wird man Pflegefamilie? L A N D R A T S A M T F R E Y U N G - G R A F E N A U Informationen Informationen für Menschen, für Personen, die gerne ein Pflegekind aufnehmen möchten die an der Aufnahme eines Pflegekindes interessiert

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Fragebogen Seite 1 von 7

Fragebogen Seite 1 von 7 Fragebogen Seite 1 von 7 Wir sind ein Netzwerk von und für Frauen und Mädchen mit Behinderung. Mit diesem Fragenbogen möchten wir gerne wissen, ob Ihre Klinik für diesen Personenkreis geeignet ist. Wir

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Mehr Lebensqualität im Alter. Das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Mehr Lebensqualität im Alter. Das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) Mehr Lebensqualität im Alter Das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) Mehr Lebensqualität, Selbstbestimmung und Teilhabe Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, Menschen möchten heutzutage so lange

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr