Deutscher Caritasverband (Hg.) Das neue SGB XI mit eingearbeitetem 1. Pflegestärkungsgesetz

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2 Deutscher Caritasverband (Hg.) Das neue SGB XI mit eingearbeitetem 1. Pflegestärkungsgesetz Gesetzestexte mit gekennzeichneten Änderungen, Überblick und Stellungnahme Stand: 01. Januar 2015

3 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Alle Rechte vorbehalten 2015, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau Redaktion: Prof. Dr. Jürgen Winkler, Katholische Hochschule Freiburg Umschlaggestaltung: Nathalie Kupfermann, Bollschweil Druck: Franz X. Stückle, Druck und Verlag, Ettenheim ISBN:

4 Inhalt Vorwort... S. 5 I. Überblick über die wesentlichen Änderungen im SGB XI... S. 7 II. Das neue SGB XI mit eingearbeitetem 1. Pflegestärkungsgesetz Gesetz mit gekennzeichneten Änderungen... S. 15 III. Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes... S

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6 Vorwort Das 1. Pflegestärkungsgesetz bringt zahlreiche Änderungen im Leistungsrecht mit sich. Alle Sach- und Geldleistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung, die als Euro-Beträge gesetzlich festgesetzt sind, werden angepasst. Dies bedeutet, dass fast alle Leistungsbeträge zum 1. Januar 2015 um 4 Prozent angehoben werden. Die Leistungen, die erst mit dem Pflege- Neuausrichtungsgesetz (Inkrafttreten ) eingeführt wurden, werden um 2,67 Prozent erhöht. Der Deutsche Caritasverband (DCV) legt mit dem vorliegenden Band die aktuelle Fassung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vor. Auch die zusätzlichen Änderungen, die durch Artikel 8 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf im SGB XI vorgenommen werden, sind bereits berücksichtigt. Die Änderungen gegenüber der alten Fassung des Gesetzestextes sind farblich hervorgehoben und erleichtern somit die Einarbeitung in das neue Recht. Mit dem 1. Pflegestärkungsgesetz setzt der Gesetzgeber seinen Weg fort, vor allem die häusliche und ambulante Pflege zu stärken und auszubauen. Dazu flexibilisiert er zahlreiche Leistungen. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind künftig besser miteinander kombinierbar. Durch die Einführung eines Umwidmungsbetrags können künftig bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung nach 36 und 123 SGB XI für niedrigschwellige Betreuungsund Entlastungsangebote verwendet werden. Des Weiteren wird die Tagesund Nachtpflege von den häuslichen Pflegeleistungen entkoppelt und wird zu einer eigenständigen Leistungsform mit eigenständigen Leistungsbeträgen. Die zusätzlichen Leistungen der Betreuung, die bisher Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf vorbehalten waren, werden im Vorgriff auf die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs für alle Leistungsberechtigten des SGB XI geöffnet. Dem Gesetzestext vorangestellt ist ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen, welcher die Orientierung erleichtern soll. 5

7 Der Deutsche Caritasverband hat im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen. Der Text der Stellungnahme ist im Anhang dokumentiert. Wir danken herzlich Herrn Prof. Dr. Jürgen Winkler für die Redaktion der Texte. Dr. Thomas Becker Abteilungsleiter Sozialpolitik und Publizistik Deutscher Caritasverband Dr. Elisabeth Fix Referentin Rehabilitation, Alten- und Gesundheitspolitik, Berliner Büro DCV 6

8 I. Überblick über die wesentlichen Änderungen im SGB XI durch das 1. Pflegestärkungsgesetz und das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Anhebung von Leistungssätzen (ab ) Sachleistungen, 36 SGB XI Stufe 0 = 231 EUR Stufe I = 468 EUR Stufe II = EUR Stufe III = EUR Stufe III + Härtefall = EUR Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Stufe I: 689 EUR Stufe II:1.298 EUR Pflegegeld, 37 SGB XI Stufe 0 = 123 EUR Stufe I = 244 EUR Stufe II = 458 EUR Stufe III = 728 EUR Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Stufe I: 316 EUR Stufe II:545 EUR Kostenersatz für die Beratungseinsätze: Stufe I und II: 22 EUR (statt bisher 21 EUR) Stufe III: 32 EUR (statt bisher 31 EUR) Tages- und Nachtpflege, 41 SGB XI Stufe 0 (neu) = 231 EUR Stufe I = 468 EUR Stufe II = EUR Stufe III = EUR Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Stufe I: 689 EUR 7

9 Überblick über die wesentlichen Änderungen im SGB XI Stufe II: EUR. Anmerkung: Ab 2015 gibt es somit hinsichtlich der Leistungshöhe keinen Unterschied mehr zwischen der Sachleistung nach 36 SGB XI und der Tagespflege nach 41 SGB XI. vollstationäre Pflege, 43 SGB XI Stufe I = EUR Stufe II = EUR Stufe III = EUR Stufe III + Härtefall = EUR Beitragssatz und Einführung eines Pflegevorsorgefonds Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung steigt ab 2015 von 2,05 v. H. auf 2,35 v. H., 55 Abs. 1 SGB XI. Davon entfällt 0,1 v. H. auf den Pflegevorsorgefonds, der als Vierzehntes Kapitel in das SGB XI eingeführt wird. Kinderlose zahlen 0,25 Prozentpunkte mehr. Der Pflegevorsorgefonds soll der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung dienen. Das so angesparte Sondervermögen kann ab dem Jahr 2035 zur Sicherung der Beitragsstabilität verwendet werden. Zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45b, 45c und 87b SGB XI) werden für alle Leistungsberechtigten des SGB XI geöffnet Die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach 45b und 45c, auf die bisher nur Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im häuslichen Bereich einen Anspruch hatten, werden auf alle Leistungsberechtigten des SGB XI ausgeweitet. Künftig können also nicht nur Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, sondern auch Personen mit nur körperlichen Beeinträchtigungen von den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen profitieren. Sie erhalten Anspruch auf zusätzliche Leistungen im Umfang von bis zu 104 EUR monatlich. Dies geschieht im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, in dessen Zuge die Betreuung als neue Leistungskomponente in die soziale Pflegeversicherung eingeführt werden soll. Dieser Reformschritt soll mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz erfolgen, das im Jahr 2015 parlamentarisch auf den Weg gebracht werden soll. Durch die Änderung des 45b SGB XI werden die Leistungsbeträge der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen angehoben. Sie betragen ab dem monatlich 104 EUR (Grundbetrag) bzw. 208 EUR (erhöhter Betrag) (bisher: 100 EUR bzw. 200 EUR). 8

10 Überblick über die wesentlichen Änderungen im SGB XI Die Leistungsbeträge nach 45b können künftig im Rahmen der Angebote der zugelassenen Pflegedienste nach 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 auch für die hauswirtschaftliche Versorgung in Anspruch genommen werden. Es wird geregelt, dass die Kostenerstattung für die Aufwendungen nach 45b auch erfolgt, wenn für die Finanzierung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen Mittel der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI eingesetzt werden. Dies war auch bisher schon möglich, wird jedoch nun gesetzlich klargestellt. Die Ausweitung der zusätzlichen Betreuungsleistungen über den Personenkreis mit eingeschränkter Alltagskompetenz hinaus erfolgt auch im stationären Bereich. Sowohl in voll- als auch in teilstationären Pflegeeinrichtungen wird der Vergütungszuschlag für die zusätzlichen Betreuungskräfte nach 87b auf alle Leistungsberechtigten des SGB XI ausgeweitet. Der Betreuungsschlüssel wird zusätzlich von 1:24 auf 1:20 Anspruchsberechtigte erhöht. Niedrigschwellige Entlastungsleistungen ergänzen das Angebot der niedrigschwelligen Betreuungsleistungen Zusätzlich zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten werden als zweiter Strang in 45c sog. niedrigschwellige Entlastungsangebote neu ins SGB XI eingeführt. Es handelt sich dabei um Angebote, die vor allem der Entlastung pflegender Angehöriger dienen sollen, wie Leistungen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen in ihrer hauswirtschaftlichen Versorgung, unterstützende Angebote zur Bewältigung von Alltagsaktivitäten, wie Einkaufen, Arztbesuche, Besuch des Gottesdienstes, aber auch Angebote zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte, wie z.b. Kaffeekränzchen oder Besuche von Verwandten oder Freunden. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen hierbei insbesondere Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter in Betracht. In der Praxis wird es bei den niedrigschwelligen Entlastungsleistungen vielfältige Überschneidungen zu den niedrigschwelligen Betreuungsleistungen geben. Daher können die Länder diese Angebote auch in einer gemeinsamen, beiden Arten von Leistungsangeboten umfassenden Rechtsverordnung als förderfähig anerkennen. Umwidmung der Pflegesachleistung in niedrigschwellige Betreuungsund Entlastungsangebote Zu den Kernstücken der Reform zählt, dass die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote nach 45b Absatz 1 Satz 6 Nr. 4 (die nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen) zu Lasten der Pflegesachleistung in Anspruch genommen wer- 9

11 Überblick über die wesentlichen Änderungen im SGB XI den können. 45b Absatz 3 sieht zukünftig eine neue Kombinationsleistung vor, wonach bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags nach 36 und 123 SGB XI in der jeweiligen Pflegestufe für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote umgewidmet werden können. Die Pflegesachleistung wird dabei vorrangig an- und abgerechnet. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach 38 SGB XI gilt die Erstattung der Aufwendungen für die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote als Inanspruchnahme der Sachleistung. Ist der Höchstbetrag der Sachleistung noch nicht ausgeschöpft, kann der Leistungsberechtigte daneben noch, wie bisher auch schon, anteiliges Pflegegeld beziehen. Auch reine Pflegegeldbezieher können den Umwidmungsbetrag aus der Pflegesachleistung nutzen. Es ist jedoch nicht möglich, auch die Betreuungsangebote der zugelassenen Pflegedienste nach 45b Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 entsprechend umzuwidmen oder den Umwidmungsbetrag für Aufwendungen der Tages- und Nachtpflege ( 45b Absatz 1 Satz 6 Nr. 1) oder für Kurzzeitpflege ( 45b Absatz 1 Satz 6 Nr. 2) zu verwenden. Die Regelung soll spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vom BMG evaluiert werden. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besser kombinierbar Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können künftig besser miteinander kombiniert werden. Zukünftig können die Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI um bis zu 50 Prozent des Höchstbetrags der Leistungen für die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI (d. h. um 806 Euro) ausgeweitet werden, sofern der Betrag für die Kurzzeitpflege im jeweiligen Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurde. Somit kann der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege auf bis zu EUR pro Kalenderjahr erhöht werden und Verhinderungspflege kann statt bisher nur für längstens 4 Wochen nun für längstens 6 Wochen in Anspruch genommen werden. Umgekehrt kann der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu EUR auf bis zu EUR verdoppelt werden, soweit die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen wurde. Die Dauer der Kurzzeitpflege kann dadurch von bis zu 4 auf längstens 8 Wochen verlängert werden. Dies war auch bisher schon möglich. Insofern stellt diese Regelung eine Klarstellung bereits geltenden Gesetzes dar. Die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege nach 39 SGB XI und für die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI erhöhen sich durch die Anpassung der Leistungssätze um 4 Prozent von EUR auf EUR. Tages- und Nachtpflege wird eine eigenständige Leistungsform Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach 41 SGB XI werden nicht mehr auf die Leistungen der häuslichen Pflege nach 36 und 37 SGB XI 10

12 Überblick über die wesentlichen Änderungen im SGB XI angerechnet. Die Tages- und Nachtpflege wird somit zu einer eigenständigen Leistungsform mit eigenständigen Leistungssätzen (s.o. unter Punkt Anhebung von Leistungssätzen ). Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegehilfsmittel Durch eine Änderung von 40 Absatz 4 SGB XI erhöht sich der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes von EUR auf EUR. Zudem wird die Grenze des Gesamtzuschusses in Fällen, in denen mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung leben, für dieselbe Maßnahme von EUR auf EUR angehoben. Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden nach 40 Absatz 3 SGB XI von 31 EUR auf 40 EUR angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen werden gestärkt Da die Bedeutung ambulant betreuter Wohngruppen für die pflegerische Versorgung zunimmt, stärkt der Gesetzgeber diese Form des Zusammenlebens. Zum einen wird der Wohngruppenzuschlag nach 38a SGB XI, den Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten, wenn sie eine Präsenzkraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen beschäftigen, auf 205 EUR pro Monat erhöht. Voraussetzung ist, dass die ambulant betreute Wohngruppe nicht größer als 12 Personen ist. Die Präsenzkraft muss dabei nicht mehr länger eine hauptamtliche und professionelle Pflegekraft sein. Auch andere Personen können die organisatorischen, verwaltenden und betreuenden Tätigkeiten in der Wohngruppe übernehmen. Des Weiteren kann aufgrund einer Änderung des 45e SGB XI die sog. Anschubfinanzierung (bis zu EUR je Pflegebedürftigen, maximal EUR insgesamt je Wohngruppe) für die Gründung einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe künftig einfacher, d. h. auch schon vor Einzug in Anspruch genommen werden. Daneben wird der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes auf EUR (Obergrenze: EUR pro Wohngruppe) erhöht. Menschen mit Behinderung erhalten Leistungsverbesserungen Die bisherige Altersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahrs für die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, die möglich war, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar war, entfällt. 11

13 Überblick über die wesentlichen Änderungen im SGB XI Aufgrund der allgemeinen Erhöhung der Leistungsbeträge um 4 v. H. steigt der Höchstbetrag zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen von 256 EUR nach 43a SGB XI auf 266 EUR. Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten als Übergangsregelung verbesserte Pflegeleistungen Die Werte der Übergangsleistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ( 123 SGB XI) ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) werden dynamisiert. Pflegegeld: 123 EUR (bisher 120 EUR) Pflegesachleistungen: 231 EUR (bisher 225 EUR) Zudem erhält dieser Personenkreis neben den bisher schon bestehenden Ansprüchen auf Verhinderungspflege nach 39 SGB XI und wohnumfeldverbessernden Leistungen nach 40 SGB XI erstmals Anspruch auf die folgenden Leistungen: Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38a) Tages- und Nachtpflege ( 41) Kurzzeitpflege ( 42) Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen ( 45e) Die Werte der Übergangsleistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und gleichzeitiger Pflegestufe 1 werden dynamisiert: Pflegegeld: 316 EUR (bisher 305 EUR) Pflegesachleistungen: 689 EUR (bisher 665 EUR) Die Werte der Übergangsleistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und gleichzeitiger Pflegestufe 2 werden dynamisiert: Pflegegeld: 545 EUR (bisher 525 EUR) Pflegesachleistungen: EUR (bisher EUR) Wegfall der verpflichtenden Zeitvergütung Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurde in 89 Absatz 1 SGB XI die Regelung eingeführt, dass Vergütungen von ambulanten Pflegeleistungen sowohl nach Zeitaufwand als auch unabhängig vom Zeitaufwand vereinbart werden können. Der Pflegedienst war nach 120 SGB XI verpflichtet, den Pflegebedürftigen bei Vertragsabschluss und bei jeder wesentlichen Änderung des Pflegezustandes schriftlich darüber zu unterrichten, wie sich die 12

14 Überblick über die wesentlichen Änderungen im SGB XI vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt. Diese Regelungen sind nun wieder entfallen. Der Gesetzgeber hat den Rechtszustand des alten 89 SGB XI wiederhergestellt, wonach die Zeitvergütung eine Kann -Regelung und nicht mehr eine Pflicht-Regelung darstellt. Tarifliche Regelungen bei den Pflegesatzvergütungen werden anerkannt In den Grundsätzen zu den Vergütungen der stationären Pflegeleistungen ( 84) und der ambulanten Pflegeleistungen ( 89) wird ausdrücklich festgestellt, dass die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen und der Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen niemals als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. Für die Bezahlung der Vergütungen auf tariflicher Grundlage hat der Träger auf Verlangen einer Vertragspartei Nachweise zu führen. Das Nähere ist in den Landesrahmenverträgen nach 75 zu regeln. Pflegeunterstützungsgeld Gemäß dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wird in 44a SGB XI zum ein sog. Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Es handelt sich hierbei um eine Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die die kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des 2 Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren bzw. eine pflegerische Versorgung sicherzustellen und hierfür bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber bei fehlenden tarif- oder einzelvertraglichen Bestimmungen bisher nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet gewesen. Aufgrund dessen hat diese neue Regelung besondere Bedeutung für Beschäftigte, die für diesen Zeitraum mangels vertraglicher Vereinbarung keine Entgeltfortzahlung für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Falle einer akut auftretenden Pflegesituation von Angehörigen von ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Um Pflegeunterstützungsgeld beziehen zu können, muss die pflegende Person unverzüglich einen Antrag bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen stellen. Die Höhe des neuen Pflegeunterstützungsgeldes entspricht in etwa der Leistung des Kinderkrankengeldes nach 45 SGB V. 13

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16 II. Das neue SGB XI mit eingearbeitetem 1. Pflegestärkungsgesetz Gesetz mit gekennzeichneten Änderungen. Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften Soziale Pflegeversicherung... 1 Selbstbestimmung... 2 Vorrang der häuslichen Pflege... 3 Art und Umfang der Leistungen... 4 Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation... 5 Eigenverantwortung... 6 Aufklärung, Beratung... 7 Pflegeberatung... 7a Beratungsgutscheine... 7b Gemeinsame Verantwortung... 8 Aufgaben der Länder... 9 Pflegebericht der Bundesregierung Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen Aufgaben der Pflegekassen Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen Zweites Kapitel: Leistungsberechtigter Personenkreis Begriff der Pflegebedürftigkeit Stufen der Pflegebedürftigkeit Verordnungsermächtigung Richtlinien der Pflegekassen Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten... 18a Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren... 18b Begriff der Pflegepersonen

17 Inhaltsverzeichnis Drittes Kapitel: Versicherungspflichtiger Personenkreis Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen Befreiung von der Versicherungspflicht Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherungspflicht der Abgeordneten Familienversicherung Weiterversicherung Beitrittsrecht... 26a Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung Erster Abschnitt: Übersicht über die Leistungen Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften Leistungsarten, Grundsätze Wirtschaftlichkeitsgebot Dynamisierung, Verordnungsermächtigung Vorrang der Rehabilitation vor Pflege Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungsvoraussetzungen Leistungsausschluss... 33a Ruhen der Leistungsansprüche Erlöschen der Leistungsansprüche Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches... 35a Dritter Abschnitt: Leistungen Erster Titel: Leistungen bei häuslicher Pflege Pflegesachleistung Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)

18 Inhaltsverzeichnis Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen... 38a Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zweiter Titel: Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Tagespflege und Nachtpflege Kurzzeitpflege Dritter Titel: Vollstationäre Pflege Inhalt der Leistung Vierter Titel: Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Inhalt der Leistung... 43a Vierter Abschnitt: Leistungen für Pflegepersonen Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit * und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung... 44a Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Fünfter Abschnitt: Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen Berechtigter Personenkreis... 45a Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung... 45b Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung... 45c Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe... 45d * Insoweit beruht die Textfassung auf Art. 8 des Gesetzentwurfs zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, BR-Drucks 590/14 vom

19 Inhaltsverzeichnis Sechster Abschnitt: Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen... 45e Weiterentwicklung neuer Wohnformen... 45f Fünftes Kapitel: Organisation Erster Abschnitt: Träger der Pflegeversicherung Pflegekassen Satzung Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen... 47a Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit, Mitgliedschaft Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte Mitgliedschaft Dritter Abschnitt: Meldungen Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung Vierter Abschnitt: Wahrnehmung der Verbandsaufgaben Aufgaben auf Landesebene Aufgaben auf Bundesebene Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste... 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit... 53b Sechstes Kapitel: Finanzierung Erster Abschnitt: Beiträge Grundsatz Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze Beitragsfreiheit Beitragspflichtige Einnahmen

20 Inhaltsverzeichnis Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten Beitragstragung bei anderen Mitgliedern Beitragszahlung Zweiter Abschnitt: Beitragszuschüsse Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel Mittel der Pflegekasse Betriebsmittel Rücklage Vierter Abschnitt: Ausgleichsfonds, Finanzausgleich Ausgleichsfonds Finanzausgleich Monatlicher Ausgleich Jahresausgleich Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze Sicherstellungsauftrag Beitragssatzstabilität Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen Pflegeeinrichtungen Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag Abschluß von Versorgungsverträgen Kündigung von Versorgungsverträgen Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung Schiedsstelle Dritter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern Häusliche Pflege durch Einzelpersonen Verträge über Pflegehilfsmittel

21 Inhaltsverzeichnis Vierter Abschnitt: Wirtschaftlichkeitsprüfungen Wirtschaftlichkeitsprüfungen (weggefallen) (weggefallen)... 80a Verfahrensregelungen Achtes Kapitel: Pflegevergütung Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Finanzierung der Pflegeeinrichtungen Ausbildungsvergütung... 82a Ehrenamtliche Unterstützung... 82b Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung Zweiter Abschnitt: Vergütung der stationären Pflegeleistungen Bemessungsgrundsätze Pflegesatzverfahren Pflegesatzkommission Unterkunft und Verpflegung Berechnung und Zahlung des Heimentgelts... 87a Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen... 87b Zusatzleistungen Dritter Abschnitt: Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen Grundsätze für die Vergütungsregelung Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen Vierter Abschnitt: Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich Kostenerstattung Landespflegeausschüsse Pflegeheimvergleich... 92a Fünfter Abschnitt: Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte Integrierte Versorgung... 92b Pflegestützpunkte... 92c 20

22 Inhaltsverzeichnis SGB Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen Erster Titel: Grundsätze der Datenverwendung Anzuwendende Vorschriften Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen... 97a Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe... 97b Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V... 97c Begutachtung durch unabhängige Gutachter... 97d Forschungsvorhaben Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen Versichertenverzeichnis Nachweispflicht bei Familienversicherung Pflegeversichertennummer Angaben über Leistungsvoraussetzungen Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer Zweiter Abschnitt. Übermittlung von Leistungsdaten Pflichten der Leistungserbringer Abrechnung pflegerischer Leistungen Abweichende Vereinbarungen Mitteilungspflichten a Dritter Abschnitt: Datenlöschung, Auskunftspflicht Löschen von Daten Auskünfte an Versicherte Vierter Abschnitt: Statistik Pflegestatistiken

23 Inhaltsverzeichnis Zehntes Kapitel: Private Pflegeversicherung Regelungen für die private Pflegeversicherung Risikoausgleich Elftes Kapitel: Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen Qualitätsverantwortung Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege a Schiedsstelle Qualitätssicherung b Qualitätsprüfungen Durchführung der Qualitätsprüfungen a Ergebnisse von Qualitätsprüfungen Kostenregelungen Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes Pflegevertrag bei häuslicher Pflege Zwölftes Kapitel: Bußgeldvorschrift Bußgeldvorschrift Übergangsregelung Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Übergangsregelung: Häusliche Betreuung Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste Dreizehntes Kapitel: Zulagenförderung der privaten Pflegeversorge Zulageberechtigte Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen

24 Inhaltsverzeichnis Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen Verordnungsermächtigung Vierzehntes Kapitel: Bildung eines Pflegevorsorgefonds Pflegevorsorgefonds Zweck des Vorsorgefonds Rechtsform Verwaltung und Anlage der Mittel Zuführung der Mittel Verwendung des Sondervermögens Vermögenstrennung Jahresrechnung Auflösung

25 Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften 1 Soziale Pflegeversicherung (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. (2) 1 In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. 2 Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen. (3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen ( 4 des Fünften Buches) wahrgenommen. (4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. (4a) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in Stufen eingeführt: die Leistungen bei häuslicher Pflege vom 1. April 1995, die Leistungen bei stationärer Pflege vom 1. Juli 1996 an. (6) 1 Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. 2 Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. 3 Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben. 2 Selbstbestimmung (1) 1 Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. 2 Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. (2) 1 Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. 2 IhrenWünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. 3 Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

26 (3) 1 Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. 2 Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können. (4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen. 3 Vorrang der häuslichen Pflege 1 Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. 2 Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor. 4 Art und Umfang der Leistungen (1) 1 Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. 2 Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. (2) 1 Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. 2 Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. (3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. 5 Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation (1) Die Pflegekassen wirken bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, daß frühzeitig alle geeigneten Leistungen der Prävention, der Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und dar- 25

27 auf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern. 6 Eigenverantwortung (1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern. 7 Aufklärung, Beratung (1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken. (2) 1 Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu unterrichten, zu beraten und darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf die Übermittlung 1. des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie 2. der gesonderten Rehabilitationsempfehlung gemäß 18a Absatz 1. 2 Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. 3 Für die Beratung erforderliche personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (3) 1 Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach 2 Abs. 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in deren Einzugsbe- 26

28 reich die pflegerische Versorgung gewährleistet werden soll (Leistungs- und Preisvergleichsliste). 2 Gleichzeitig ist der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt ( 92c), die Pflegeberatung ( 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Beratung und Unterstützung durch den Pflegestützpunkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich sind. 3 Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist der Pflegekasse vom Landesverband der Pflegekassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fortzuschreiben; sie hat zumindest die für die Pflegeeinrichtungen jeweils geltenden Festlegungen der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel und zur wohnortnahen Versorgung nach 92c zu enthalten und ist von der Pflegekasse um die Festlegungen in den Verträgen zur integrierten Versorgung nach 92b, an denen sie beteiligt ist, zu ergänzen. 4 Zugleich ist dem Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubieten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen Situation in Betracht kommen. 5 Ferner ist der Pflegebedürftige auf die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. 6 Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Pflegebedürftige sind in gleicher Weise, insbesondere über anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote Betreuungs- und Entlastungsgebote, zu unterrichten und zu beraten. (4) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsangeboten anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung ist zu gewährleisten. 7a Pflegeberatung (1) 1 Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung). 2 Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, 1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren, 2. einen individuellen Versorgungsplan, mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen, 27

29 3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken, 4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie 5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren. 3 Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen. 4 Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben. 5 Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. 6 Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach 23 des Neunten Buches ist sicherzustellen. 7 Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 8 Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. 9 Vor dem 1. Januar 2009 kann Pflegeberatung gewährt werden, wenn und soweit eine Pflegekasse eine entsprechende Struktur aufgebaut hat. 10 Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach 92c Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist. (2) 1 Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt. 2 EinVersicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. 3 Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet. (3) 1 Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. 2 Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere 28

30 Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. 3 Zur erforderlichen Anzahl und Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen gibt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen ab. 4 DieQualifikationsanforderungen nach Satz 2 müssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein. (4) 1 Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu treffen. 2 Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die Landesverbände der Pflegekassen übertragen. 3 Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der 88 bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen. 5 Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet. (5) 1 Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen. 2 Dies setzt eine vertragliche Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen voraus. 3 SoweitVereinbarungen mit den Pflegekassen nicht zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen. (6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere 1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu bestimmende Stellen, 2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, 3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach 77, 29

31 4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie 5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist. (7) 1 Über die Erfahrungen mit der Pflegeberatung legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor. 2 Er kann hierzu Mittel nach 8 Abs. 3 einsetzen. 7b Beratungsgutscheine (1) 1 Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch entweder 1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder 2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Beratung richtet sich nach den 7 und 7a. 3 Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären. (2) 1 Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach den 7 und 7a einhalten. 2 Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für 1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen, 4. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und 3. die Vergütung. 30

32 (3) 1 Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung nach den 7 und 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. 2 Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend. 8 Gemeinsame Verantwortung (1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. (2) 1 Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. 2 Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. 3 Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin. (3) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. 2 Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. 3 Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. 4 Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als 31

33 das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. 5 Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden. 6 Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. 7 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben Maßnahmen; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. 8 Die Modellvorhaben Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. 9 Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. 10 Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung. 11 Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend. 9 Aufgaben der Länder 1 Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. 2 Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung 1. der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder 2. der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. 3 Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen. 10 Pflegebericht der Bundesregierung Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2011 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. 32

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