Das E-Government-Gesetz des Bundes
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- Christin Weiner
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1 Das E-Government-Gesetz des Bundes Regionalkonferenz E-Government Darmstadt, 21. Januar 2014 RR Dr. Elmar Busse, Referat O2 Bundesministerium der Innern 1
2 E-Government-Gesetz in drei Schritten 1. Hintergrund 2. Inhalt 3. Perspektive 2
3 1. Hintergrund des E-Government-Gesetzes Zielsetzung Ziel: nutzerfreundliche, effiziente, medienbruchfrei elektronische Verwaltungsverfahren
4 1. Hintergrund des E-Government-Gesetzes Zielsetzung was heißt das konkret? Drei große Aufgabenstellungen Verbesserung digitaler Dienste Ermöglichung von Interoperabilität Schaffung von Transparenz 4
5 1. Hintergrund des E-Government-Gesetzes Hindernisse Schriftformerfordernisse, Originalunterlagen, persönliches Erscheinen, Aktenführung in Papier, Medienbrüche Technische Insellösungen, geringe Interoperabilität, wenig Kooperationen 5
6 Grundsatz Geltungsbereich 1 Bundesbehörden Behörden der Länder und Kommunen, wenn sie Bundesrecht ausführen keine Verpflichtung, wenn im Normtext Beschränkung auf Bundesbehörden (aber Möglichkeit!) Anwendungshilfe: Typ 2/3 des Leika E-Government- Kompass der KGSt 6
7 Verbesserung digitaler Dienste #1 Eröffnung elektronischer Zugänge 2 Alle Behörden: Erreichbarkeit durch mindestens einen elektronischen Zugang (technikneutral, etwa oder Formularserver) Bundesbehörden: zusätzlich Erreichbarkeit per D + Nutzbarkeit der eid- Funktion des neuen Personalausweises 7
8 Verbesserung digitaler Dienste #1 was heißt das konkret? Einrichtung einer qes-fähigen -Adresse und innerbehördliche Organisation für gleichberechtigte elektronische Eingänge (Alle Behörden). Kumulativ oder alternativ: andere elektronische Zugänge z.b. Bürgerportale, D , Für Bundesbehörden: Anschluss an das Gateway des Bundes, Aufbau der Infrastruktur für npa. 8
9 Verbesserung der digitale Dienste #2 Ersetzung der Unterschrift 3a VwVfG, 36a SGB I, 87a AO Webformulare in Verbindung mit der elektronischen Identifizierung per npa Dokumentenversand per D Bekämpfung der gefühlten Schriftform 13 Abbau von Schriftformerfordernissen (Artikel 9 ff) 9
10 Verbesserung digitaler Dienste #2 was heißt das konkret? Ersetzung der Unterschrift Anpassung der VwVfG der Länder ( Simultangesetzgebung ) Überlegung, D und npa anzubieten (für Länder und Kommunen freiwillig) Bekämpfung der gefühlten Schriftform Änderung der behördlich bereitgestellten Webseiten-Formulare u. Infotexte (Zulassung elektronischer Versendung statt Ausdrucken). Abbau von Schriftformerfordernissen Nach Änderung sind einfache elektronische Verfahren zulässig. 10
11 Verbesserung digitaler Dienste #3 Elektronische Nachweise 5 Angebot mindestens eines elektronischen Zahlverfahrens 4 Elektronische Aktenführung, ersetzendes Scannen
12 Verbesserung digitaler Dienste #3 was heißt das konkret? Elektronische Nachweise Aufbau Infrastruktur (Minimalversion im zwischenbehördlichen Verhältnis: IVBB/IVBV), sonst z.b. Abruf aus Registern. Angebot mindestens eines elektronischen Zahlverfahrens Mindestens: Anpassung der Webseiten und Ermöglichung einer elektronischen Zahlmöglichkeit. Besser: Zahlungsverkehrsplattform, z.b. ZIVIT Elektronische Aktenführung, ersetzendes Scannen nur für Bundesbehörden verpflichtet, auch für andere sinnvoll! 12
13 Ermöglichung von Interoperabilität Interoperabilität Prozessoptimierung 9 Datenschutz bei gemeinsamen Verfahren 11 Georeferenzierung von Registern 14 13
14 Ermöglichung von Interoperabilität was heißt das konkret? Prozessoptimierung verpflichtend nur für Bund, sinnvoll für alle! Einsparpotenziale kommen nicht aus IT, sondern aus optimiertem Prozess! Datenschutz gemeinsames Datenschutzregime für alle beteiligten Stellen Georeferenzierung von Registern Festlegung einheitlicher Vorgaben für die Georeferenzierung durch Bund-Länder-Gremien Georeferenzierung der Registerinformationen, wenn Register neu aufgebaut/ überarbeitet wird. 14
15 Schaffung von Transparenz Information über Verwaltungsleistungen 3 digitale Bereitstellung maschinenlesbarer Rohdaten von öffentlichem Nutzungsinteresse 12 Elektronische Amtsblätter 15 Tracking-Funktion für Verwaltungsverfahren 9 15
16 Schaffung von Transparenz was heißt das konkret? Information über Verwaltungsleistungen: Prüfung und ggf. Ergänzung der Webseiten Leika Open Data maschinenlesbare Bereitstellung! Elektronische Amtsblätter: sie können ausschließlich elektronisch geführt werden Tracking-Funktion für Verwaltungsverfahren: Pflicht in E-Government-Services einzubauen (Bund) 16
17 Inkrafttreten Was gilt ab wann? Inkrafttreten 1. August 2013 für alle Regelungen außer den folgenden: 1. Juli 2014: Pflicht zur elektr. Zugangseröffnung (alle Behörden) 1. Januar 2015: Ermöglichung des elektronischen Identitätsnachweises nach PAuswG (Bundesbehörden), Georeferenzierung neuer Register (alle) ein Kalenderjahr nach Bereitstellung des D -Gateways: Pflicht per De- Mail erreichbar zu sein (Bundesbehörden). 1. Januar 2020: Pflicht zur elektronischen Aktenführung (Bundesbehörden) 17
18 3. Perspektive Vorhaben Normenscreening Normenscreening Prüfung aller VerwR Rechtsvorschriften (Bund) Schriftformerfordernisse verzichtbar? AO persönlichen Erscheinens ersetzbar? Hintergrund elektr. Schriftformersatz = zusätzlicher Aufwand qualifizierte elektronische Signatur D Neuer Personalausweis mit Webformular Attraktive Kommunikation i.d.r. einfache Kommunikation 18
19 3. Perspektive Rechtlicher Blickwinkel to do-liste: Rechtlicher Rahmen für E-Government noch (!) unvollständig Simultangesetzgebung VwVfG e der Länder Schriftform! Sinnvolle Ergänzung durch Landesgesetze: Erstreckung der nur für Bundesbehörden geltenden Regelungen Ausführung von Landesrecht begleitendes Organisationsrecht 19
20 3. Perspektive Umsetzungshilfen BMI-Internetseite: Government/E-Government-Gesetz/e-governmentgesetz_node.html: Minikommentar Umsetzungstabelle: Wer muss was bis wann tun? Modellprojekte in Kommunen: Bewerbungsschluss
21 Danke! 21
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