Betreuungsvertrag. 1 persönliche Daten (1) persönliche Angaben der Eltern (Mutter/Vormund) Name Vorname Geburtsdatum
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- Emma Kaufer
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1 Betreuungsvertrag Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen dem, gesetzlich vertreten durch den Vorstand im nachfolgenden Trägerverein genannt - und dem Inhaber der Personensorgeberechtigung für das Kind - im folgenden Eltern genannt. 1 persönliche Daten (1) persönliche Angaben der Eltern (Mutter/Vormund) Name Vorname Geburtsdatum Straße, Hausnr. PLZ, Ort Telefon / Handy (Vater/Vormund) Name Vorname Geburtsdatum Straße, Hausnr. PLZ, Ort Telefon / Handy Adresse 1 Adresse 2 Wir stimmen der regelmäßigen Zusendung eines Newsletters per zu (ggf. bitte streichen). (2) Die Eltern beantragen die Betreuung ihres Kindes Name Vorname Geburtsdatum ab dem (Betreuungsbeginn) durch die vom Trägerverein eingerichtete Kinderkrippe. (3) Angaben zum Sorgerecht Hiermit wird verbindlich erklärt, dass für das Kind welches betreut werden soll ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern alleiniges Sorgerecht der Mutter alleiniges Sorgerecht des Vaters Sorgerecht durch Vormund: besteht. Sofern kein gemeinsames, elterliches Sorgerecht vorliegt ist dies durch einen entsprechenden, behördlichen Bescheid nachzuweisen.
2 2 Betreuungszeiten (1) Das Kind soll betreut werden: vormittags an 2 Tagen in der Woche nachmittags ganztags 3 Tagen in der Woche 4 Tagen in der Woche 5 Tagen in der Woche Die entsprechenden Wochentage werden mit dem Personal der Krabbelstube vereinbart. (2) Die Betreuung findet innerhalb der im Aushang bekannt gemachten Öffnungszeiten der Krabbelstube statt. Die Eltern wurden darüber informiert. (3) An gesetzlichen Feiertagen in Bayern, Samstagen und Sonntagen sowie in den Urlaubszeiten ist die Krabbelstube geschlossen. Die Urlaubszeiten werden mit Rücksicht auf die bayerischen Schulferien und in Absprache mit dem Elternbeirat und dem Personal der Krabbelstube festgesetzt und so früh wie möglich im Aushang bekannt gegeben. Die Krabbelstube ist pro Kalenderjahr an höchstens 32 Arbeitstagen geschlossen. (4) Die Eltern bringen das Kind pünktlich zu den vereinbarten Zeiten in die Krabbelstube und holen es pünktlich wieder ab, damit ein geregelter Ablauf gewährleistet ist. Das Kind wird von den Eltern im Vorraum an- bzw. ausgezogen. Wird das Kind zum dritten Mal später als zur vereinbarten Zeit außerhalb der jeweiligen Buchungszeiten des Kindes abgeholt, sind die Eltern verpflichtet pro Verspätung und je angefangene Stunde 35,00 für die zusätzliche Betreuungszeit zu bezahlen. (5) Es sind grundsätzlich max. zwei Buchungsänderungen pro Krippenjahr möglich. Rückbuchungen (Reduzierung der Betreuungszeit) sind nur mit einer Frist von mind. vier Wochen zum nächsten Ersten möglich. Mehrbuchungen (Erhöhung der Betreuungszeit) werden sobald wie möglich umgesetzt, jedoch auch nur zum Ersten eines Monats. 3 Betreuungskosten (1) Die Eltern bezahlen für die Betreuung des Kindes den vom Trägerverein jährlich neu festgelegten Pflegesatz. Der Pflegesatz ist abhängig von den vereinbarten Betreuungszeiten und von den Betriebskosten und wird jeweils zu Beginn des Krabbelstubenjahres festgesetzt. Bei einer Erhöhung um mehr als 10% gegenüber dem bisherigen Pflegesatz steht den Eltern ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des laufenden Quartals zu. Der Pflegesatz beträgt derzeit monatlich: Durchschnittliche Betreuungszeit monatliche Bebühr für 2 3 Std. 3 Nachmittage pro Woche 82 für 3 4 Std. z. B. 3 Vormittage pro Woche 123 für 4 5 Std. z. B. 4 Vormittage pro Woche 159 für 5 6 Std z. B. 5 Vormittage pro Woche 193 für 6 7 Std z. B. 4 Vormittage und 3 Nachmittage 220 für 7 8 Std. 5 Vormittage und 2 Nachmittage 240 für 8 9 Std. 5 Vormittage und 3 Nachmittage 251 (2) Der Pflegesatz ist jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus in voller Höhe zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung. Die Elternbeiträge werden erstmals mit dem vertraglich festgelegten Betreuungsbeginn fällig. Für einen bei Beginn der Vereinbarung bereits begonnenen Monat wird der Beitrag sofort fällig. Betreuungsvertrag: Ausfertigung für die Eltern Seite: 2 / 6
3 (3) Der entsprechende Pflegesatz ist zusammen mit dem Verpflegungsgeld im Einzugsverfahren zu entrichten und gilt jeweils für einen Monat. Dazu erteilen die Eltern eine Einzugsermächtigung. Bei Beginn oder Kündigung während des laufenden Monats findet keine anteilige Berechnung oder Rückerstattung statt. (4) Beitragsfreie Monate gibt es nicht. Ein Anspruch auf Erstattung von Kostenbeiträgen wegen Fehlzeiten des Kindes oder sonstiger Ausfallzeiten bzw. nicht erfolgter Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes besteht nicht. (5) Wird der Pflegesatz durch Umstände die die Eltern zu tragen haben nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt automatisch, ohne weitere Mahnung gemäß 286 BGB, zum Letzten des Monats in dem der Pflegesatz nicht entrichtet wurde Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt können gemäß 247 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5,00 Prozent p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend gemacht werden. Außerdem müssen alle Kosten die mit der Nichtbegleichung des fälligen Pflegesatzes in Zusammenhang stehen (z.b. Rücklastschriftgebühr, Porto, Telefonkosten, Mahngebühr, etc.) sowie die Kosten eines anschließenden gerichtlichen Mahnverfahrens von den Eltern getragen werden. Setzen Sie sich daher bei absehbaren Zahlungsverzögerungen rechtzeitig mit dem Trägerverein in Verbindung. (6) Sind die Eltern mit mehr als zwei vollen Monatsbeiträgen in Verzug steht dem Trägerverein ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des laufenden Quartals zu. Eine deshalb erfolgte Kündigung entbindet die Eltern nicht von der Bezahlung der Beiträge bis zur Wirksamkeit der Kündigung. Kann der gekündigte Betreuungsplatz nicht nachbesetzt werden und entstehen dem Trägerverein dadurch finanzielle Nachteile, so kann der Trägerverein längstens bis zum Ende des laufenden Betreuungssjahres (31.08.) den Ausfall der Pflegebeiträge geltend machen. (7) Für die Übernahme der Förderkosten für einen Gastkrippenplatz im Sinne der gesetzlichen Förderung gemäß Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG durch die Heimatgemeinde oder für die Übernahme der Pflegekosten durch Dritte (z.b. Jugendamt) sind ausschließlich die Eltern verantwortlich. Die Eltern bleiben in jedem Fall Anspruchsgegener für alle anfallende Kosten aus diesem Betreuungsvertrag. (8) Die Regelungen zum Pflegesatz gelten entsprechend auch für das Verpflegungsgeld. 4 Verpflegung des Kindes (1) Für die tägliche Brotzeit in der Vormittags- und Nachmittagsgruppe sorgen die Eltern. Dabei bitten wir kindgerechte und vitaminreiche Brotzeiten mitzugeben. Tee wird täglich vom Betreuungspersonal in ausreichender Menge zubereitet. (2) Für die Vormittagskinder wird zusätzlich ein warmes und vollwertiges Mittagessen von einer Köchin in der Einrichung täglich frisch zubereitet. Die Kosten hierfür werden jährlich neu festgesetzt und monatlich mit dem Pflegebeitrag eingezogen. (1) 1 Tag: (2) 2 Tage: (3) 3 Tage: (4) 4 Tage: (5) 5 Tage: 5,50, 11,00 16,50 22,00 27,50 Das Mittagessen ist fester Bestandteil des Betreuungsvertrages bei Ganztags- und Vormittagsbuchung. 5 Betreuungsumfang (1) Der Besuch in der Krabbelstube darf erst dann aufgenommen werden, wenn dem Trägerverein die Unbedenklichkeit der Aufnahme durch die Vorlage des Heftes über die Früherkennungsuntersuchungen, hilfsweise durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung, dass die Untersuchungen durchgeführt wurden, nachgewiesen ist. Die Vorlage des U-Heftes / Bescheinigung ist innerhalb einer Woche vor dem vorgesehenen Aufnahmetermin des Kindes beizubringen. Betreuungsvertrag: Ausfertigung für die Eltern Seite: 3 / 6
4 (2) Die Betreuung des Kindes erfolgt im Rahmen der für Krippen geltenden Vorschriften (jeweils gültiger Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung). (3) Der Trägerverein wird Ihr Kind zusammen mit anderen Kindern zu den vereinbarten Zeiten durch Fachpersonal entsprechen der behördlichen Genehmigung betreuen. Er stellt dafür die Einrichtung in dem für die Betreuung erforderlichen Zustand zur Verfügung. Eine Gruppe hat maximal 13 Kinder und wird während der festgelegten Öffnungszeiten durch mindestens zwei Betreuungspersonen begleitet. (4) Kinder können nur durch sorgeberechtigte Personen abgeholt werden. Durch schriftliche Zustimmung auf dem Formblatt Abholberechtigung kann das Kind auch durch vom Sorgeberechtigten beauftragte Personen abgeholt werden. (5) Die Eltern werden dem Betreuungspersonal alle erforderlichen Informationen über das Kind und dessen jeweiligen Zustand geben. Dazu gehören auch alle häuslichen Veränderungen hinsichtlich der Personen, mit denen das Kind in ständigem Kontakt lebt. Dies betrifft sowohl den persönlichen als auch den gesundheitlichen Bereich. (6) Insbesondere werden die Eltern das Betreuungspersonal von jeder Erkrankung des Kindes, der Diagnose, von der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung und des Fernbleibens unterrichten. Sofern dies für die Betreuung von Bedeutung ist kann der Trägerverein verlangen, dass die Eltern ärztliche Atteste und Bescheinigungen vorlegen. (7) Bei Krankheit des Kindes ist ein Anspruch auf Betreuung durch die Krabbelstube grundsätzlich ausgeschlossen. Während dieser Zeit kann das Kind nicht in die Krabbelstube gebracht werden. Es werden auch grundsätzlich keine Medikamente in der Krippe verabreicht. (8) Unabdingbar notwendige Medikation (z.b. bei chronisch kranken Kindern) wird nur bei schriftlicher Anweisung des behandelnden Arztes und schriftlichem Einverständnis der Eltern unter Ausschluss jeglicher Haftung durch das verabreichende Personal oder den Trägerverein verabreicht. (9) Der Trägerverein darf die Betreuung zeitweise verweigern, wenn zwingende Gründe vorliegen. Dies können sein z. B. ansteckende Krankheiten im Bereich des Kindes und seiner Umgebung oder in der Krabbelstube, Zahlungsrückstand, nicht beigebrachte Nachweise, usw. (10) Die Eingewöhnung des Kindes in die Krabbelstube nimmt einen hohen Stellenwert ein. Zu Beginn der Betreuung ist es unabdingbar, dass je nach Alter des Kindes in Abstimmung mit den Erzieherinnen ein Elternteil oder eine andere dem Kind vertraute Bezugsperson die Eingewöhnung begleitet. Die Dauer (in der Regel bis zu 4 Wochen; im Einzelfall auch länger) der Eingewöhnung soll sich nach dem Entwicklungsstand des Kindes richten. Während der Eingewöhnung orientiert sich der tägliche Betreuungsumfang an den Bedürfnissen des Kindes. (11) Die Betreuung und Übernahme der Aufsichtspflicht beginnt bei der Begrüßung und endet mit der Verabschiedung durch das Betreuungsteam in der Einrichtung. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sind die Eltern verantwortlich. 6 Gesundheitsfürsorge (1) Falls das Kind während der Betreuungszeit erkrankt oder einen Unfall erleidet, wird durch das Betreuungsteam soweit möglich oder notwendig Erste Hilfe geleistet und die Eltern oder eine von den Eltern benannte Person unverzüglich verständigt. Das Kind wird keinesfalls durch das Betreuungsteam zu einem Arzt verbracht. (2) In medizinischen Notfällen wird durch das Betreuungsteam Erste Hilfe geleistet und unverzüglich der Notarzt verständig. Das Betreuungsteam wird von den Eltern ermächtigt in diesem Fall alle bekannten Umstände und Informationen über das Kind und die Eltern an den behandelnden Arzt zu geben. Sobald wie möglich werden dann die Eltern oder eine von den Eltern benannte Person über den Notfall verständigt. Betreuungsvertrag: Ausfertigung für die Eltern Seite: 4 / 6
5 7 Datenschutz (1) Der Trägerverein und das Personal der Krabbelstube verpflichten sich zum Stillschweigen über alle mitgeteilten Informationen in größtmöglichem Umfang. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen gesetzlicher Verpflichtung, darüber hinaus nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung durch die Eltern. (2) Damit die Pflegesätze möglichst niedrig gehalten werden können, ist zur Finanzierung der Krabbelstube auch die Unterstützung der Stadt Burglengenfeld und der jeweiligen Heimatgemeinde der Kinder erforderlich. Mit einer diesbezüglich Weitergabe unserer Daten im notwendigem Umfang an die Heimatgemeinde zu Verwaltungszwecken sind die Eltern einverstanden. (3) Die Eltern sind damit einverstanden, dass Fotos, die in der Krabbelstube oder bei Veranstaltungen der Krabbelstube gemacht werden auch gezeigt werden dürfen zur Dokumentation der pädagogischen Arbeit, zur evtl. Nachbestellung durch die Eltern und für die Öffentlichkeitsarbeit des Trägervereins (Presseartikel, Flyer, Homepage des Vereins, etc.). 8 Kündigung (1) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an. (2) Während der Eingewöhnungszeit von 4 Wochen kann der Betreuungsvertrag von beiden Parteien zum Ende des laufenden Monats aufgelöst werden. (3) Nach dieser Zeit ist das Kind, falls keine Kündigung erfolgt, bis zum fest angemeldet. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt. Mit Ablauf des Betreuungssjahres (31.08), in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, erlischt der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (4) Der Betreuungsvertrag kann ohne Begründung von beiden Teilen mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. (5) Bei unentschuldigtem Fehlen eines Kindes von mehr als 14 Betreuungstagen oder mangelnder Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam durch die Eltern kann der Trägerverein den Betreuungsvertrag zum Ende des laufenden Quartals kündigen. 9 Schlussvorschriften (1) Das Formblatt Buchungsbeleg und Abholberechtigung sind Bestandteil dieses Vetrages. (2) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass ausreichend Windeln, Feuchttücher, evtl. speziell gewünschte Pflegeartikel für das Kind oder individuell notwendiges (zb Notfallmedikamente) in der Krabbelstube vorhanden sind. Das Betreuungspersonal wird soweit möglich auf einen Fehlbestand hinweisen. (3) Das Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 (IfSG) wurde uns ausgehändigt und über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten wurden wir ausreichend informiert. (4) Vertragsänderungen und ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Änderungen der Betreuungsstufe ist das Formblatt Buchungsbeleg auszufüllen und zu unterschreiben. Bei positiver Prüfung wird dieser Leistungsumfang Bestandteil des Betreuungsvertrages. (5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Schwandorf. Betreuungsvertrag: Ausfertigung für die Eltern Seite: 5 / 6
6 (6) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. (7) Eltern haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages. (8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Ort und Datum Unterschrift beider Erziehungsberechtigten Burglengenfeld, den Ort und Datum Unterschrift Vorstandschaft Betreuungsvertrag: Ausfertigung für die Eltern Seite: 6 / 6
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