Informationsrisikomanagement und Auslagerungsmanagement, Erfahrungen aus 44 KWG Prüfungen
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- Innozenz Beyer
- vor 8 Jahren
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1 Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei Banken Informationsrisikomanagement und Auslagerungsmanagement, Erfahrungen aus 44 KWG Prüfungen Axel Leckner - Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei 1 Banken
2 Information zum Referenten Name: Axel Leckner bei der BBK: seit Referat: Bankgeschäftliche Prüfungen seit 2004 Verantwortlich für: Prüfungsleiter IT-Prüfungen MaRisk- und Zulassungsprüfungen Erreichbar unter: T:
3 Agenda - Themenüberblick 1. Grundlagen Gesetzliche Anforderungen (KWG und MaRisk) Standards 2. Informationssicherheits-/Informationsrisiko-/ und Auslagerungsmanagement
4 Gesetzliche Anforderungen (KWG und MaRisk) 25a Besondere organisatorische Pflichten; Verordnungsermächtigung Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement umfasst insbesondere 1. Strategien 2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist; 3. die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Kriterien und c) eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst; 4. eine angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung des Instituts; 5. die Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Systeme, und
5 Gesetzliche Anforderungen (KWG und MaRisk) 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des 25a Absatz 1 beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. (2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. (3) Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festlegt. (4) Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach 25a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt
6 Gesetzliche Anforderungen (KWG und MaRisk) MaRisk AT Tz. 1 Das Institut hat angemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten, die eine a) Identifizierung, b) Beurteilung, c) Steuerung sowie d) Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen gewährleisten. Diese Prozesse sind in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung ( Gesamtbanksteuerung ) einzubinden. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Risiken und die damit verbundenen Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und der Risikotoleranzen wirksam begrenzt und überwacht werden
7 Gesetzliche Anforderungen (KWG und MaRisk) MaRisk AT Tz. 2 Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse müssen gewährleisten, dass die wesentlichen Risiken auch aus ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen frühzeitig erkannt, vollständig erfasst und in angemessener Weise dargestellt werden können. Hierzu hat das Institut geeignete Indikatoren für die frühzeitige Identifizierung von Risiken sowie von risikoartenübergreifenden Effekten abzuleiten, die je nach Risikoart auf quantitativen und/oder qualitativen Risikomerkmalen basieren. MaRisk AT Tz. 3 Die Geschäftsleitung hat sich in angemessenen Abständen über die Risikosituation berichten zu lassen. Die Risikoberichterstattung ist in nachvollziehbarer, aussagefähiger Art und Weise zu verfassen. Sie hat neben einer Darstellung auch eine Beurteilung der Risikosituation zu enthalten. In die Risikoberichterstattung sind bei Bedarf auch Handlungsvorschläge, z. B. zur Risikoreduzierung, aufzunehmen. Einzelheiten zur Risikoberichterstattung sind in BTR 1 bis BTR 4 geregelt
8 Gesetzliche Anforderungen (KWG und MaRisk) MaRisk AT Tz. 5 Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind unverzüglich an die Geschäftsleitung, die jeweiligen Verantwortlichen und gegebenenfalls die Interne Revision weiterzuleiten, so dass geeignete Maßnahmen beziehungsweise Prüfungshandlungen frühzeitig eingeleitet werden können. Hierfür ist ein geeignetes Verfahren festzulegen. MaRisk AT Tz. 6 Die Geschäftsleitung hat das Aufsichtsorgan vierteljährlich über die Risikosituation in angemessener Weise schriftlich zu informieren. Die Berichterstattung ist in nachvollziehbarer, aussagefähiger Art und Weise zu verfassen und hat neben der Darstellung auch eine Beurteilung der Risikosituation zu enthalten. Auf besondere Risiken für die Geschäftsentwicklung und dafür geplante Maßnahmen der Geschäftsleitung ist gesondert einzugehen. Für das Aufsichtsorgan unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind von der Geschäftsleitung unverzüglich weiterzuleiten. Hierfür hat die Geschäftsleitung gemeinsam mit dem Aufsichtsorgan ein geeignetes Verfahren festzulegen
9 Gesetzliche Anforderungen (KWG und MaRisk) MaRisk AT 7.2 Tz. 1 Umfang und Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung haben sich insbesondere an betriebsinternen Erfordernissen, den Geschäftsaktivitäten sowie der Risikosituation zu orientieren. MaRisk AT 7.2 Tz. 2 Die IT-Systeme (Hardware- und Software-Komponenten) und die zugehörigen IT-Prozesse müssen die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Für diese Zwecke ist bei der Ausgestaltung der IT-Systeme und der zugehörigen IT-Prozesse grundsätzlich auf gängige Standards abzustellen, insbesondere sind Prozesse für eine angemessene IT-Berechtigungsvergabe einzurichten, die sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter nur über die Rechte verfügt, die er für seine Tätigkeit benötigt; die Zusammenfassung von Berechtigungen in einem Rollenmodell ist möglich. Die Eignung der IT-Systeme und der zugehörigen Prozesse ist regelmäßig von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeitern zu überprüfen
10 Gesetzliche Anforderungen (KWG und MaRisk) MaRisk AT 9 Tz. 7 Das Institut hat die mit wesentlichen Auslagerungen verbundenen Risiken angemessen zu steuern und die Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ordnungsgemäß zu überwachen. Dies umfasst auch die regelmäßige Beurteilung der Leistung des Auslagerungsunternehmens anhand vorzuhaltender Kriterien. Für die Steuerung und Überwachung hat das Institut klare Verantwortlichkeiten festzulegen. MaRisk AT 9 Tz. 9 Die Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sind auch bei der Weiterverlagerung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse zu beachten
11 Standards Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) BSI-Standard 100-1: Managementsystem für die Informationssicherheit (ISMS) BSI-Standard 100-2: IT-Grundschutz-Vorgehensweise BSI-Standard 100-3: Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz IT-Grundschutz-Kataloge Hochverfügbarkeitskompendium
12 Standards International Organization for Standardization (ISO) ISO 27001: IT-Sicherheitsverfahren Informationssicherheits-Managementsysteme Anforderungen ISO 27002: ISO 27005: ISO : Mapping: IT-Sicherheitsverfahren - Leitfaden für das Informationssicherheits-Management Information security risk management IT Riskmanagement BSI Grundschutz ISO Rahmenwerk für IT-Governance Control Objectives for Information and Related Technology = COBIT
13 Informationssicherheits-/Informationsrisiko-/ und Auslagerungsmanagement Axel Leckner - Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei 13 Banken
14 Informationssicherheits-/Informationsrisiko-/ und Auslagerungsmanagement Was bedeutet die Aussage Wir haben ein hohes Schutzniveau? Was bedeutet der Schutzbedarf Hoch im Institut? Schaffung eines einheitlichen Verständnisses über die Schutzbedarfsziele und Schutzbedarfskategorien des Instituts. Diese Definition gilt auch für die direkten Auslagerungspartner und für die indirekten Auslagerungspartner (Weiterverlagerungen). Es liegt eine gesicherte Übersicht über die IT-Infrastruktur vor. Es liegt ein Verzeichnis der Komponenten der IT-Infrastruktur vor. Die direkten Auslagerungspartner und die indirekten Auslagerungspartner (Weiterverlagerungen) haben ebenfalls ein solches Verzeichnis
15 Informationssicherheits-/Informationsrisiko-/ und Auslagerungsmanagement Der Schutzbedarf der Informationen wurde durch den Informationseigentümer festgelegt. Festlegung, welcher Schutz für die Information und deren IT-Infrastruktur ausreichend und angemessen ist. Dieser Schutz wird auch durch die direkten Auslagerungspartner und die indirekten Auslagerungspartner (Weiterverlagerungen) gewährleistet. Die konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Informationen sind umgesetzt. Die konkreten Maßnahmen umfassen die gesamte IT-Infrastruktur. Ausgehend von der Schutzbedarfsfeststellung sind die technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Anforderungen umgesetzt. Abweichungen vom einheitlichen Verständnis (nicht bzw. nicht vollständig umgesetzte Anforderungen) wurden an den Informationseigentümer berichtet. => GAP Die Abweichungen werden ebenso von den direkten Auslagerungspartnern und von den indirekten Auslagerungspartnern (Weiterverlagerungen) berichtet
16 Informationssicherheits-/Informationsrisikomanagement und Auslagerungsmanagement Axel Leckner - Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei 16 Banken
17 Informationssicherheits-/Informationsrisikomanagement und Auslagerungsmanagement Axel Leckner - Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei 17 Banken
18 Informationssicherheits-/Informationsrisiko-/ und Auslagerungsmanagement Die Abweichungen wurden durch den Informationseigentümer bewertet. Zusätzliche risikominimierende Maßnahmen wurden initiiert und werden überwacht. Das verbleibende Restrisiko wurde durch den Informationseigentümer bewertet. Für die festgestellten GAP s wurden zusätzliche organisatorische und/oder technische Maßnahmen ergriffen => Reduzierung des Restrisikos. Bis diese Maßnahmen implementiert sind, wird das Risiko aus den noch nicht wirksamen risikominimierenden Maßnahmen überwacht. Die verbleibenden Restrisiken und die Risiken aus noch nicht wirksamen risikominimierenden Maßnahmen wurden durch den Informationseigentümer bewertet. Die Restrisikoanalyse wurde für die IT des Instituts sowie für die direkten Auslagerungspartner und die indirekten Auslagerungspartner (Weiterverlagerungen) durchgeführt. Die Restrisiken aus der Informationstechnik (eigenbetrieben und ausgelagerte IT) gehen in die Bestimmung des operationellen Risikos des Institut ein! Axel Leckner - Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei 18 Banken
19 Informationssicherheits-/Informationsrisikomanagement und Auslagerungsmanagement ENDE Axel Leckner - Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei 19 Banken
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