Special Purpose Zwei Holding GmbH. Befreiung

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1 Mitteilung zur Veröffentlichung auf DGAP Special Purpose Zwei Holding GmbH Nachricht vom 2. Oktober 2013 Befreiung Zielgesellschaft: Höft & Wessel AG Bieter: Special Purpose Zwei Holding GmbH, Droege Capital GmbH, Droege International Group AG, Droege Holding GmbH & Co. KG, Droege Holding Verwaltungsgesellschaft mbh, Herr Walter P.J. Droege WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP Für den Inhalt der Meldung sind die Bieter verantwortlich. Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. September 2013 über die Befreiung gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Höft & Wessel AG, Hannover Bieter / Antragsteller: 1. Special Purpose Zwei Holding GmbH, Düsseldorf, Antragstellerin zu 1.) 2. Droege Capital GmbH, Düsseldorf, Antragstellerin zu 2.) 3. Droege International Group AG, Düsseldorf, Antragstellerin zu 3.) 4. Droege Holding GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Antragstellerin zu 4.) 5. Droege Holding Verwaltungsgesellschaft mbh, Düsseldorf, Antragstellerin zu 5.) 6. Herr Walter P.J. Droege, Düsseldorf, Antragsteller zu 6.) Zielgesellschaft: Höft & Wessel AG, Rotenburger Str. 20, Hannover ISIN: DE000A1X3X66 (vormals: DE ) 1

2 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ( BaFin ) hat mit Bescheid vom 12. September 2013 in Bezug auf die Special Purpose Zwei Holding GmbH, Poststraße 5-6, Düsseldorf, die Droege Capital GmbH, Poststraße 5-6, Düsseldorf, die Droege International Group AG, Poststraße 5-6, Düsseldorf, die Droege Holding GmbH & Co. KG, Poststraße 5-6, Düsseldorf, die Droege Holding Verwaltungsgesellschaft mbh, Poststraße 5-6, Düsseldorf und Herrn Walter P.J. Droege, geschäftsansässig Poststraße 5-6, Düsseldorf, folgenden Bescheid erlassen: 1. Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie in Folge des Vollzuges der auf der am 18. Juli 2013 durchgeführten Hauptversammlung der Höft & Wessel AG, Hannover, beschlossenen Kapitalherabsetzung mit hieran anschließender Barkapitalerhöhung, gemäß 35, 29 Abs. 2 WpÜG, und im Hinblick auf die Antragsteller zu 2.) bis 6.) jeweils i.v.m. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle an der Höft & Wessel AG, Hannover, erlangen, jeweils gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von der Verpflichtung gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Höft & Wessel AG, Hannover, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn (a.) die unter Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides genannte Barkapitalerhöhung nach einer zuvor erfolgten Kapitalherabsetzung nicht bis zum in das Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen wurde; und/oder (b.) die förmliche Vereinbarung (Termsheet) (wie unter Ziffer A.VI. dieses Bescheides definiert), aus der sich u.a. ergibt, dass die finanzierenden Banken (wie unter Ziffer A.V. dieses Bescheides definiert) unter gewissen Voraussetzungen in maßgeblichem Umfang, wie ebenfalls unter Ziffer A.V. dieses Bescheides näher aufgeführt, auf Teile ihrer insgesamt bestehenden Darlehensforderungen gegen die Zielgesellschaft verzichtet bzw. Anpassungen der Darlehenskonditionen der verbliebenen Darlehen vorgenommen haben (Haircut), nicht weiter rechtlich verbindlich in materiell unveränderter Weise fortbesteht, indem sie etwa durch Rücktritt vom Vertrag oder Anfechtung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen beendet wird; und/oder (c.) der Höft & Wessel AG, Hannover, durch die Barkapitalerhöhung im Falle, dass von der Antragstellerin zu 1.) neue Aktien aus der Barkapitalerhöhung gezeich- 2

3 net werden, nicht spätestens bis zum ein Betrag i.h.v ,- zufließt (wobei hiervon dann im Grundsatz ein Betrag i.h.v. mindestens ,- von Seiten der Antragstellerin zu 1.) zufließt; von diesem Grundsatz kann wiederum dann eine Abweichung erfolgen, wenn es von Seiten der Antragstellerin zu 3.) zu einem Verzicht auf die Bedingung nach 5 Abs. 2 (vi) des Termsheet (75 %-Schwelle) und dennoch zur Zeichnung von neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung von Antragstellerseite kommt: im äußersten Fall kann es dabei sein, dass von Antragstellerseite ein entsprechend verminderter Betrag i.h.v. dann nur mindestens rd ,64 zufließt) und deswegen und aufgrund der dann voraussichtlich nicht nochmaligen Verlängerung oder wesentlichen Abänderung der zuletzt bis zum verlängerten und unter Ziffer A.V. dieses Bescheides beschriebenen Stillhalte-Vereinbarung (Stand-Still) vom , ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Höft & Wessel AG, Hannover, eröffnet wird; und/oder (d.) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors dieses Bescheides nicht erfüllt werden. 3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides ergeht unter folgenden Auflagen: (a.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien und Stimmrechte die Antragstellerin zu 1.) nach Maßgabe von Ziffer 1. und 2. (a.) des Tenors dieses Bescheids erworben hat bzw. wie viele Stimmrechte aus von der Antragstellerin zu 1.) dann gehaltenen Aktien den übrigen Antragstellern (Antragstellerinnen zu 2.) bis 5.) sowie Antragsteller zu 6.)) jeweils zuzurechnen sind und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hierzu geeignete Nachweise vorzulegen. und (b.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen die Eintragung des Vollzuges (jedenfalls) der Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1. und 2. (a.) des Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Nachweise (z.b. Handelsregisterauszug) in unverzüglicher Art und Weise im Nachgang (spätestens) zum nachzuweisen. und (c.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 (a.) bis (d.) des Tenors dieses Bescheides rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen. 3

4 Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im Befreiungsbescheid dargelegten Gründen: A. I. Zielgesellschaft ist die Höft & Wessel AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB Die außerordentliche Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat am 18. Juli 2013 beschlossen, das Grundkapital der Zielgesellschaft von ,00 im Verhältnis von 5:1 um ,00 auf ,00 herabzusetzen (die Kapitalherabsetzung ) und im Anschluss das auf ,00 herabgesetzte Grundkapital der Zielgesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 je Stückaktie (die Neuen Aktien ) auf bis zu ,00 zu erhöhen (die Kapitalerhöhung ). Die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von 1,00 ausgegeben. Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären im Verhältnis 1:5 zum Bezug anzubieten. Der Bezugspreis der Neuen Aktien beträgt 1,00 (der Bezugspreis ). [Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung und die Durchführung der Kapitalherabsetzung wurden am 4. September 2013, der Beschluss über die Kapitalerhöhung wurde am 17. September 2013 in das Handelsregister der Zielgesellschaft beim Amtsgericht Hannover, HRB 57006, eingetragen. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1X3X66 (vormals: DE ) zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard) zugelassen.] Tochterunternehmen der Zielgesellschaft sind (1.) die Metric Group Holdings Ltd., Swindon, Vereinigtes Konigreich (nachfolgend Metric Holdings"), sowie (2.) die Skeye Partner Support Center GmbH, Leipzig (nachfolgend Skeye"). Die Metric Holdings hat ihrerseits zwei Tochterunternehmen, (a.) die Metric Group Ltd., Swindon, Vereinigtes Konigreich (nachfolgend Metric Ltd."), sowie (b.) die Metric Group Inc., Mount Laurel/New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend Metric Inc.") (die Zielgesellschaft und ihre vorgenannten Tochterunternehmen sowie wiederum deren vorgenannte Tochterunternehmen zusammen nachfolgend die Höft & Wessel-Gruppe"). Die Zielgesellschaft ist selbst operativ tätig; daneben finanziert sich die Metric Holdings über die Zielgesellschaft. Die Finanzierung der Metric Holdings über die Zielgesellschaft hat nach Ansicht der Antragsteller keine Auswirkungen auf das Sanierungsvorhaben in Bezug auf die Zielgesellschaft. II. Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB

5 Die Antragstellerin zu 2.) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB Die Antragstellerin zu 2.) halt sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 1.). Die Antragstellerin zu 3.) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB Die Antragstellerin zu 3.) halt sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2.). Die Antragstellerin zu 4.) ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA Sie hält sämtliche Aktien der Antragstellerin zu 3.). Die Antragstellerin zu 5.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB Die Antragstellerin zu 5.) ist alleinige Komplementärin der Antragstellerin zu 4.). Der Antragsteller zu 6.) ist eine natürliche Person und kann beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 4.) ausüben. Zudem hält er die Mehrheit der Anteile an der Antragstellerin zu 5.). III. Die Horn & Company Technology GmbH, Düsseldorf (nachfolgend die Gutachter"), wurde von der Zielgesellschaft beauftragt, in der Funktion eines unabhängigen Dritten ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft offenbar in Anlehnung an IDW-Standard 6 (nachfolgend das Gutachten") zu erstellen. Das vorgelegte Gutachten datiert auf den 06. August IV. Die Entwürfe der Jahresberichte 2011 und 2012 weisen in der Retrospektive darauf hin, dass sich in den Jahren 2011 und 2012 bei der Zielgesellschaft kontinuierliche Umsatzrückgange bemerkbar gemacht hatten. Der Rohertrag sei abgesunken, die Personalkosten seien zu hoch gewesen und auch die Kennzahlen zu sonstigen betrieblichen Aufwendungen hätten sich massiv verschlechtert. Als Folge dessen habe die Zielgesellschaft im Geschäftsjahr 2011 mit Umsatzerlösen i.h.v. 53,3 Mio. ein Betriebsergebnis (EBIT) i.h.v. -12,2 Mio. erzielt. Im Geschäftsjahr 2012 sei mit Umsatzerlösen i.h.v. 50,2 Mio. ein Betriebsergebnis (EBIT) i.h.v. -8,8 Mio. erzielt worden. Die Bankverbindlichkeiten der Zielgesellschaft hatten sich Ende des Jahres 2012 auf 18,9 Mio. (Vorjahr: 16,2 Mio.) belaufen. Das Eigenkapital der Zielgesellschaft sei im Geschäftsjahr 2011 von rd. 21,9 Mio. auf 8,1 Mio. abgesunken. Ende 2012 sei ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.h.v. -2,8 Mio. ausgewiesen worden. Seit Ende des Jahres 2012 sei die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet. Für den Herbst 2013 werde eine Liquiditätsunterdeckung i.h.v. 3,5 Mio. erwartet, die Zielgesellschaft befinde sich in einer Liquiditätskrise. 5

6 Gestützt auf Annahmen in der Dokumentation zur operativen Restrukturierung der Zielgesellschaft vom 11. Mai 2012 weisen die Abschlussprüfer in der Statusmitteilung der Abschlussprüfer 2011 darauf hin, dass es für eine (positive) Fortführungsprognose im Hinblick auf die Zielgesellschaft gezielter Maßnahmen bedürfe, wozu v.a. die Behebung eines Liquiditätsbedarfs i.h.v. 3,5 Mio. und die Abstellung der Unterdeckung im Eigenkapital zählten, die im Rahmen von Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken zu gewährleisten seien. Basis dessen sei die Durchfinanzierung des Geschäfts und ein positives Reinvermögen. In der Statusmitteilung der Abschlussprüfer im Jahr 2012 wird auf das negative Eigenkapital der Zielgesellschaft per 31. Dezember 2012 i.h.v. -2,8 Mio. und damit eine bilanzielle Überschuldung hingewiesen. Ebenfalls findet sich hier der Hinweis wieder, dass für die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit grundsätzlich die Durchfinanzierung des Geschäfts und ein positives Reinvermögen erforderlich seien. Auch im Gutachten wird festgestellt, dass sich auf Basis der Kurzfristplanung der Zielgesellschaft, die zu Ende November 2013 eine Unterdeckung auf Ebene der Zielgesellschaft von max. 3,5 Mio. aufweist, abzeichnet, dass die Zielgesellschaft ohne entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig wohl werden würde. Schließlich weist das Gutachten rekurrierend auf die nach HGB-Standard erstellten Bilanzen der Zielgesellschaft per Dezember 2007 bis Dezember 2012 und eine Projektion der Eigenkapitalentwicklung der Zielgesellschaft (Plankapitalflussrechnung) darauf hin, dass das hälftige Grundkapital der Zielgesellschaft aufgrund von Korrekturbuchungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen 2011 und 2012 unterschritten wurde, was in der Folge die daher erforderliche ordentliche Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 18. Juli 2013 ausgelöst hat. Demgemäß führte die Jahresabschlussprüfung 2012 zu einer veränderten Bewertung wesentlicher GuV- und Bilanzpositionen der Zielgesellschaft einhergehend mit Korrekturbuchungen und einer Öffnung des zu diesem Zeitpunkt bereits geprüften Jahresabschlusses Im Ergebnis wurde der kritische Wert eines hälftigen Grundkapitals der Zielgesellschaft i.h.v. 4,25 Mio. unterschritten. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der Zielgesellschaft lag nach Maßgabe einer Projektion der Eigenkapitalentwicklung der Zielgesellschaft nach HGB-Standard zum 31. Dezember 2012 bei -2,8 Mio. und nach Maßgabe der Bilanz der Zielgesellschaft nach HGB-Standard zum bei -4,5 Mio. Die Antragsteller schließen sich der Einschätzung der Gutachter im Wesentlichen an. Auch sie sehen die Zielgesellschaft als derzeit in einer schweren und existenzbedrohenden Ertragssowie Liquiditätskrise befindlich und in ihrem Bestand gefährdet. Die bestandsgefährdenden Risiken ergaben sich zunächst aus der dargestellten bilanziellen Überschuldung der Zielgesellschaft. Weiterhin gehen die Antragsteller zwar von einer Liquiditätskrise als aktuell bestandsgefährdendes Risiko im Hinblick auf die Zielgesellschaft aus, indes derzeit trotz der fehlenden Annahme des Going Concern seitens der Abschlussprüfer noch nicht vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Ihrer Meinung nach konnte die Überschuldung i.s.d. 19 Abs. 2 Satz 1 InsO jedenfalls bei vollständiger Umsetzung des Sanierungskonzeptes abgewendet werden. Die positive Fortführungsprognose dauere auch bis zur vollständigen Umsetzung des Sanierungskonzeptes an, solange die Banken den Stand-Still (vgl, nachfolgend A.V.) aufrechterhielten und ihre Darlehensforderungen nicht vorab fällig stellen würden. 6

7 Insgesamt ist dem Gutachten nach eine existenzbedrohende Liquiditätskrise auf Seiten der Zielgesellschaft gegeben, die sich auch als operative und finanzielle Krise darstellt und im Wesentlichen durch die Entwicklung des operativen Geschäfts der Zielgesellschaft sowie die Restrukturierungsaufwendungen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit getrieben ist. V. Das Sanierungskonzept aus dem Gutachten stellt einerseits auf die operative Sanierung der gesamten Höft & Wessel-Gruppe, andererseits auf die finanzielle Sanierung der Zielgesellschaft ab. Im Rahmen einer im Sommer 2012 eingeleiteten (ersten) Restrukturierung hat die Zielgesellschaft daher u.a. das operative Restrukturierungsprogramm H&W 2.0" (nachfolgend die operative Sanierung") aufgesetzt. Dieses sah bzw. sieht, wie auch aus der Präsentation der Zielgesellschaft SUMMARY RESTRUKTURIERUNG H&W 2.0" vom 12. Juli 2013 ersichtlich, leistungs- und finanzwirtschaftliche Maßnahmen mit dem Ziel einer operativen Ergebnissteigerung bis Ende 2014 i.h.v. 11,4 Mio. vor. Von diesen Sanierungsmaßnahmen ist zum Stand 30. Juni 2013 ein Volumen i.h.v. 10,3 Mio. bereits umgesetzt worden. Die nunmehr im Fokus stehende finanzielle Sanierung der Zielgesellschaft sieht vor, dass v.a. nach erfolgter Kapitalherabsetzung die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen (Barkapitalerhöhung) durchgeführt wird, um der Zielgesellschaft neue Liquidität i.h.v. bis zu 8.497,490,- zuzuführen und gleichzeitig den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.h.v. -4,5 Mio. per 30. Juni 2013 auszugleichen und die Eigenkapitalbasis der Zielgesellschaft um rd. 8,5 Mio. zu stärken. Daneben soll es zu einem Mitwirken von dritter Seite (also nicht unmittelbar durch die Antragstellerin zu 1.) oder einem der übrigen Antragsteller als einlegendem Investor der finanziellen Sanierung) kommen. Zum einen sollen die finanzierenden Banken auf ca. 53% ihrer Darlehensforderungen verzichten, um einen angemessenen Verschuldungsgrad (verbleibende Verbindlichkeiten: 8,5 Mio.) zu gewährleisten und die Kapitaldienst- und Renditefähigkeit der Zielgesellschaft durch Reduzierung der auf der Zielgesellschaft liegenden Schuldenlast (Anpassung der Kreditkonditionen) wiederherzustellen (der reine Schuldenschnitt sowie die hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Anpassung der Kreditkonditionen - zusammen nachfolgend der Haircut"). Zum anderen sollen die parallel zugesagten Factoringund Avalkreditlinien dabei bis mindestens April 2015 bestehen bleiben. Schließlich sollen mehrere Leasingraten in Betreff der von der Zielgesellschaft in Hannover genutzten Büroräume gestundet werden. Schließlich bedarf es, gewissermaßen als Zwischenschritt bis zum Vollzug von Kapitalerhöhung und Haircut, der Fortdauer der Stillhalte-Vereinbarung, die zwischen der Zielgesellschaft und den finanzierenden Banken (nachfolgend der Stand-Still") erstmals am 11. Mai 2012 vereinbart wurde. Die Antragsteller weisen insoweit ausdrücklich auf eine Kohärenz mit der Sanierungsbedürftigkeit/Sanierungslage der Zielgesellschaft hin: Zum Zeitpunkt des Eintritts der vorausgesagten Liquiditätslücke im November 2013 würde die Zielgesellschaft ihrer Ansicht nach zah- 7

8 lungsunfähig sein, sollte ihr bis dahin kein frisches Kapital im Wege der Kapitalerhöhung zur Verfügung gestellt werden. Eine Insolvenz wäre ihrer Auffassung nach in diesem Fall unvermeidbar. Bereits seit dem Frühjahr 2012 (und derzeit erst recht) wäre die Zielgesellschaft zahlungsunfähig und damit insolvent, wenn nicht die finanzierenden Banken im Wege des Stand- Still davon abgesehen hätten, ihre ihnen zustehenden Rechte zur Kündigung der bestehenden Darlehen auszuüben. Von der Einforderung der fälligen Tilgungen und von Kündigungen hätten die finanzierenden Banken einstweilen nur in der Erwartung abgesehen, dass die Zielgesellschaft über Kapitalmaßnahmen nach Art der Maßnahmen des Sanierungskonzeptes saniert werde und sich damit ihre Aussichten auf eine teilweise Realisierung ihrer Kreditforderungen verbessern werden. VI. Am 18. Juli 2013 hat die Antragstellerin zu 3.) mit der Zielgesellschaft und den die Zielgesellschaft finanzierenden Banken eine Sanierungsvereinbarung geschlossen (nachfolgend "Termsheet"). Die Antragstellerin zu 3.) hat sich im Termsheet verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen bis zu der in der auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 18. Juli 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung geschaffenen Neuen Aktien, für die die Bezugsrechte von den bestehenden Aktionären nicht ausgeübt wurden, zu dem Bezugspreis von 1,00 zu zeichnen und den Ausgabebetrag zu zahlen oder zu veranlassen, dass ein von ihr benanntes mit ihr verbundenes Unternehmen der Droege-Gruppe die Aktien zeichnet und den Ausgabebetrag zahlt. Dieser fest zugesagte Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) kann bis zu betragen. Allerdings steht die Verpflichtung der Antragstellerin zu 3.) aus dem Termsheet u.a. unter der Bedingung, dass die Antragstellerin zu 3.) bzw. ein verbundenes Unternehmen der Droege- Gruppe in einem solchen Umfang zur Zeichnung der Neuen Aktien zugelassen wird, so dass sich die bezogene Beteiligung an der Zielgesellschaft nach Vollzug der Kapitalerhöhung auf mehr als 75 % beläuft (nachfolgend die 75 %-Schwelle"). Im Hinblick auf die vorgenannte Verpflichtung hat die Antragstellerin zu 1.) eine schriftliche Absichtserklärung, datiert auf den 26. August 2013, vorgelegt, wonach sie als ein mit der Antragstellerin zu 3.) verbundenes Unternehmen die von den bezugsberechtigten Altaktionären nicht gezeichneten Neuen Aktien der Zielgesellschaft zeichnen, den entsprechenden Ausgabebetrag zahlen und den Verpflichtungen der Antragstellerin zu 3.) aus dem Termsheet beitreten will (nachfolgend die Absichtserklärung"). Die Antragsteller gehen u.a. aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Zielgesellschaft davon aus, dass nur wenige Aktionäre der Zielgesellschaft ihr Bezugsrecht ausüben werden und sich die bezogene Beteiligung an der Zielgesellschaft nach Vollzug der Kapitalerhöhung auf mehr als 75 % belaufen wird. VII. Bei Realisierung des finanziellen Sanierungskonzepts gehen die Gutachter in ihrem Gutachten von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft und insbesondere 8

9 von einer nachhaltigen Überwindung der Liquiditätskrise im Herbst 2013 sowie der Behebung der bilanziellen Überschuldung aus. Die Gutachter bestätigen in ihrem Gutachten, dass sowohl die Zielgesellschaft als auch ihre wesentlichen operativen Tochtergesellschaften sanierungsfähig sind, wenn die im Rahmen des Restrukturierungskonzepts geplanten Maßnahmen innerhalb des Planungszeitraums konsequent und zeitgerecht umgesetzt werden. VIII. Die Antragsteller haben beantragt, im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus 35 WpÜG befreit zu werden. Sie sind der Ansicht, dass aufgrund der beabsichtigten Sanierung eine Befreiung gem. 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Die Antragsteller leisteten auch einen erheblichen Sanierungsbeitrag. Sie vertreten dabei u.a. die Ansicht, dass der Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch sie vorhersehbar bzw., zu erwarten sei, da sie voraussichtlich die eingezogene 75 %-Schwelle erreichen und damit die Kontrollschwelle aus 35, 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten werden, ohne dass es auf eine Betrachtung der Lage nach einem möglichen Verzicht auf besagte Schwelle ankäme. Das Überschreiten der 75 %-Schwelle und damit die Umsetzung des (finanziellen) Sanierungskonzeptes (auch nach Maßgabe der Bedingungen des Termsheet) sei jedenfalls überwiegend wahrscheinlich. B. Die Antragsteller sind unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG- AV zu befreien, da die Erlangung der Kontrolle einer Zielgesellschaft durch die Antragsteller im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen wird. I. Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Sie sind fristgerecht gestellt worden. Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, nach denen von einer Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft auszugehen ist. Die Anträge können zudem in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden. Schließlich besteht auch das notwendige Sachbescheidungsinteresse besteht. Es ist zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhersehbar und sehr wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1.) die Kontrolle über die Zielgesellschaft nach 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen wird, indem sie die Neuen Aktien im Wege der Kapitalerhöhung zeichnet. Ferner werden auch die übrigen Antragssteller mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erlangen. 9

10 II. 1. Mit Einbuchung der Neuen Aktien wird die Antragstellerin zu 1.) die Kontrolle über die Zielgesellschaft nach 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen, indem sie die Neuen Aktien im Wege der Kapitalerhöhung zeichnet. Ferner werden auch die übrigen Antragssteller mittelbar auch die Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erlangen. 2. Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie der bilanziellen Überschuldung der Zielgesellschaft. Nach Einschätzung der Abschlussprüfer der Zielgesellschaft sowie dem Ergebnis des Gutachtens liegen Umstände vor, die die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen, indem sie insbesondere zum Insolvenzfall führen können. Sofern die Gefahr einer Insolvenz oder Liquidation eines Unternehmens besteht, liegen jedenfalls auch bestandsgefährdende Risiken im Sinne von 321 Abs. 1 Satz 3 HGB vor, welche geeignet sind, die Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu belegen. Die Gutachter sind der Meinung, dass ohne die Umsetzung der geplanten Sanierungsmaßnahmen bei der Zielgesellschaft v.a. von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit aufgrund der sich für November 2013 abzeichnenden Liquiditätslücke ausgegangen werden müsse. Diese insoweit bestehende Liquiditätskrise wird als existenzbedrohend beschrieben, was offenbar zugleich eine potenziell negative Fortbestehensprognose impliziert. Somit ist insbesondere nach den Feststellungen des Gutachters vor diesem Hintergrund von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i.s.v. 18 InsO und damit von einem bestandsgefährdenden Risiko gemäß 321 Abs. 1 Nr. 3 HGB auszugehen. Über das bestandsgefährdende Risiko des sich abzeichnenden Liquiditätsengpasses hinaus stellt sich auch die seitens der Antragsteller herausgestrichene bilanzielle Überschuldung der Zielgesellschaft als ein den Bestand der Zielgesellschaft gefährdendes Risiko dar. Darauf deutet bereits die Einberufung der Hauptversammlung vom 18. Juli 2013 im Lichte der Verlustanzeige des hälftigen Grundkapitals i.s.d. 92 Abs. 1 AktG hin. Denn ein solches wird bereits als Indiz für das Vorliegen bestandsgefährdender Risiken - gerade im Hinblick auf den sich abzeichnenden Insolvenzgrund der Überschuldung i.s.d. 19 InsO gedeutet. Zwar bedarf es für den Insolvenzgrund i.s.d. 19 InsO neben der bilanziellen Überschuldung noch einer negativen Fortführungsprognose. Allerdings zeigt der Verweis der Antragsteller darauf, dass jedenfalls bei Umsetzung des Sanierungskonzeptes von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen werden müsse, dass im Umkehrschluss derzeit (ohne Umsetzung des Sanierungskonzeptes und v.a. auch im Falle der Beendigung des Stand-Still) die Fortführungsprognose in Bezug auf die Zielgesellschaft wohl negativ ausfallen würde. Umstände, die der Einschätzung der Abschlussprüfer und des Gutachtens im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. 10

11 Vielmehr lässt sich deren Einschätzung anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen. 3. Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist auch geeignet, die drohende Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft durch Zuführung neuer Liquidität, wie auch die drohende Überschuldung der Zielgesellschaft durch die einzelnen Teilmaßnahmen des Haircut zu beheben und so die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten. Nach Ansicht der Antragsteller sind die Maßnahmen des Sanierungskonzeptes (die zu über 90 % umgesetzten operativen Maßnahmen sowie die nunmehrigen finanziellen Maßnahmen) geeignet, um die Krisenursachen zu beheben und so die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten. Die Feststellungen der Gutachter zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft halten sie für plausibel und nachvollziehbar. Sie beruhten ihrerseits auf Planungen des Vorstands der Zielgesellschaft, nach denen von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen sei. Der Einstieg der Droege-Gruppe führe nicht nur zur entscheidenden Kapitalzufuhr, sondern sei auch nachhaltig. Das Restrukturierungskonzept des Vorstands der Zielgesellschaft seinerseits sei ferner geeignet, die Krise der Zielgesellschaft zu beseitigen und ihre Sanierung zu bewirken. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die operative Sanierung zu einer Absenkung der Kostenbasis geführt habe; die durch die operative Sanierung bislang gebundene Liquidität könne nach Abschluss wieder in Aufträge, sowie Forschung und Entwicklung fließen und im Verbund mit der finanziellen Sanierung die für die Zielgesellschaft derzeit bestehenden bestandsgefährdenden Risiken beseitigen. Hiernach und in Anbetracht der bestehenden Auftragslage könne die Zielgesellschaft künftig wieder als wirtschaftlich gesund angesehen werden. Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der Gutachter im Wesentlichen geteilt. Deren Feststellungen zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft können auch als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden. Insgesamt ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen. Jedenfalls wird in Ansehung der plausibel vorgetragenen Eignung der Sanierungsmaßnahmen zur Abstellung der bestandsgefährdenden Risiken mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Liquiditätslücke im November 2013 abgedeckt werden können und der Zielgesellschaft auf mittelfristige Sicht eine ausreichend große Liquidität zur Verfügung stehen. Zugleich steht zu erwarten, dass die bilanzielle Überschuldung abgestellt wird. Laut den Feststellungen der Gutachter ist es möglich, dass der bislang im November 2013 (ohne Sanierungsmaßnahmen) voraussichtlich nicht gedeckte Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft i.h.v. 3,5 Mio. (inkl. Headroom) durch die Liquiditätszufuhr aus der Kapitalerhöhung i.h.v. rd. 8,5 Mio. beseitigt würde. Es käme ihrer Meinung nach dann nach Abdeckung der Liquiditätslücke sogar zu einem Liquiditätsüberschuss, wovon ein Teil für den Ankauf von Bankverbindlichkeiten im Rahmen des Haircut verwendet werden könnten, so dass in der Folge ein gewisser Liquiditätspuffer zur Verfügung stünde. Im Verbund von Liquiditätspuffer und dem in den genannten 3,5 Mio. inkludierten Headroom gäbe es nach Vollzug der Kapitalerhöhung den Feststellungen der Gutachter nach eine dann vorhandene Cash- Reserve. 11

12 Insgesamt kommen die Gutachter zu der Einschätzung, dass unter der Bedingung der Durchführung der im Sanierungskonzept beschriebenen finanziellen Sanierungsmaßnahmen (Kapitalerhöhung; Verlängerung des Stand-Still bis zum Closing; Umsetzung des Haircut) keine Zahlungsunfähigkeit auf Seiten der Zielgesellschaft eintreten und kein Überschuldungsstatus mehr vorliegen werde. Auch die Feststellungen der Gutachter zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft können als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden. Sie beruhen ausweislich der Darstellungen des Gutachtens wesentlich auf Planungen des Vorstandes der Zielgesellschaft. Insgesamt ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen. 4. Sowohl die Antragsteller als auch die finanzierenden Banken haben sich dazu bereit erklärt, im Rahmen des Sanierungskonzepts erheblich zu den Sanierungskosten beizutragen oder in sonstiger Weise zu helfen. Die Antragsteller werden aller Voraussicht nach im Rahmen der Kapitalerhöhung ohne Verzicht auf die 75 %-Schwelle einen Sanierungsbeitrag in Höhe eines Betragswertes zwischen ,- (Mindesteinlage der Antragsteller ohne Verzicht auf die 75 %-Schwelle) und ,- (Höchsteinlage der Antragsteller ohne Verzicht auf die 75 %-Schwelle) an die Zielgesellschaft leisten, wobei dieser jeweilige Betrag vollständig den dringlichsten Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft i.h.v. 3,5 Mio. wie auch den Betragswert i.h.v. 3,3 Mio. zur vorrangigen Bekämpfung der bilanziellen Überschuldung der Zielgesellschaft durch den Haircut, vollständig abdeckt. Selbst im Falle eines möglichen Verzichts auf die 75 %- Schwelle und einer dann erfolgenden Entscheidung dahingehend, dass trotzdem Neue Aktien auf Antragstellerseite gezeichnet werden, werden die Antragsteller dann dennoch einen erheblichen Betragswert zur Sanierung der Zielgesellschaft i.h.v. mindestens rd ,64 (Mindesteinlage der Antragstellerseite bei Verzicht auf die 75 %-Schwelle) leisten. Der mit den finanzierenden Banken vereinbarte Haircut ist dagegen als bloße Sanierungshilfe seitens eines Dritten zu erachten. Denn es fehlt für eine Qualifizierung als Sanierungsbeitrag letztlich an dem Umstand, dass der finanzielle Beitrag als Beitrag Dritter wirtschaftlich nicht den Antragstellern zuzurechnen ist. Gleichwohl trägt der Haircut in entscheidender Weise zum Gelingen des gesamten Sanierungskonzeptes bei und ist von wirtschaftlich nicht geringer Tragweite. Auch wenn die Liquiditätslage der Zielgesellschaft hiervon nur mittelbar bzw. in geringerem Umfange durch Reduktion der Zinszahlungen berührt wird, so ist die Auswirkung des Haircut auf die Behebung der bilanziellen Überschuldung der Zielgesellschaft als weiteres bestandsgefährdendes Risiko i.s. einer damit einhergehenden drohenden Überschuldung nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Standards immens. Sämtliche Beträge, auch der Betragswert der Mindesteinlage der Antragsteller bei Verzicht auf die 75 %-Schwelle, erfüllen dabei die Voraussetzung des wesentlichen wirtschaftlich messbaren Beitrags zur Sanierung. 12

13 5. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der Altaktionäre der Zielgesellschaft, die nach 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei Vorliegen eines Tatbestands aus 9 WpÜG-AV grundsätzlich vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was letztlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da sie ansonsten die Folgen einer zunächst noch drohenden, bald aber höchstwahrscheinlich eintretenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten. Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen Sanierungsbeitrage zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu müssen, das Ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen Umfang auferlegen würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die Befreiung nach 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu versehen ist. Hierzu entgegenstehende Interessen der Altaktionäre der Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind - abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht erkennbar. Zwar werden die Aktienbeteiligungen der Altaktionäre der Zielgesellschaft durch die beabsichtigte Barkapitalerhöhung verwässert. Insofern tragen die Altaktionäre der Zielgesellschaft einen Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Allerdings profitieren auch die Altaktionäre letztlich von einer Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt. Insofern besteht auch für die Altaktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht i.s.d. 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der Antragsteller zu rechtfertigen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Altaktionäre vorliegend sogar ihr Bezugsrecht ausüben können und damit auch hierüber von den Chancen der möglicherweise erfolgreichen Sanierung der Zielgesellschaft profitieren können. III. Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. (a.) bis (d.) des Tenors dieses Bescheides ist 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. IV. Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors dieses Bescheides ist 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. 13

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