Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiegesetz) vom , BGBl. I 2014, 1348

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1 1 Neuer Mindestlohn 1.1 Tabellarische Zusammenfassung Gegenstand der Besprechung Dokumentennummer Inhalt/Anwendung Schlagwörter Arbeitshilfe -- Quintessenz Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiegesetz) vom , BGBl. I 2014, 1348 AD MiLoG Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem ,50 je Arbeitsstunde. Mindestlohn; Arbeitslohn; Arbeitszeit; Überstunden; Aufzeichnungspflichten; MiLoG Zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes sind für spezielle Branchen erhöhte Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Alle übrigen Betriebe sollten durch schriftliche Vereinbarung Zeitarbeitskonten für Überstunden schriftlich vereinbaren. 1.2 Überblick Bisher galt in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht. Flankiert wurde dieser Grundsatz durch die Tarifautonomie. Nur in einzelnen Bereichen fanden sich Mindestlöhne wieder: Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Jetzt schreibt das Mindestlohngesetz (MiLoG) vor, dass grundsätzlich alle allen Arbeitnehmern mindestens einen Bruttostundenlohn in Höhe von 8,50 zahlen müssen. Die haben in unterschiedlichem Umfang Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. MiLoG: Neuer Mindestlohn - Überblick - bisher jetzt Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht Tarifautonomie Branchenlösungen: Mindestlohn (AEntG, AÜG) : Mindestlohngesetz (MiLoG) flächendeckender bundeseinheitlicher Mindestlohn (8,50 /tmast) unterschiedlicher Umfang der einzelnen Unternehmer à Aufzeichnungspflichten 1.3 Grundkonzept Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem je Zeitstunde 8,50 (brutto). Die tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunden (tmast) werden auf das Mindestlohn-Arbeitsentgelt umgerechnet. Der Mindestlohn gilt sowohl für fixe als auch variable Monatslöhne. Bei einem fixen Monatslohn kann zunächst auf die vertraglich geschuldete Arbeitszeit abgestellt werden. Maßgeblich bleibt allerdings die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Quintessenz: Die ausgezahlte Vergütung je Arbeitsstunde darf den Mindestlohn (8,50 ) nicht unterschreiten. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 1/25

2 Grundkonzept: MiLoG tatsächlich geleistete monatliche Arbeitsstunden (tmast) Mindestlohn- Arbeitsentgelt / = Bruttostundenlohn (8,50 ) Beispiel: Mindestlohn AG beschäftigt zwei Arbeitnehmer AN 1 und AN 2. Beide Arbeitnehmer haben eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei fünf Arbeitstagen pro Woche. Dies entspricht einer tatsächlichen Monatsarbeitszeit von (8 Std. x 21 AT =) 168 tatsächlich geleistete Monatsarbeitsstunden (tmast). AN 1 bezieht ein (Brutto-)Monatsarbeitsentgelt in Höhe von AN 2 bezieht ein (Brutto- )Monatsarbeitsentgelt in Höhe von Arbeitnehmer AN1 Wochenarbeitszeit: 40 WSt tatsächlich geleistete (tmast): 168 Brutto- Monatsgehalt: Wochenarbeitszeit: 40 WSt tatsächlich geleistete (tmast): 168 Brutto- Monatsgehalt: Arbeitnehmer AN2 AN 1 Der Stundenarbeitslohn von AN 1 beträgt (1.430 / 168 Std. =) 8,51 je Arbeitsstunde. Der Mindestlohn ist erfüllt. AN 2 Der Stundenarbeitslohn von AN 2 beträgt (1.425 / 168 Std. =) 8,48 je Arbeitsstunde. Der Mindestlohn ist nicht erfüllt. Arbeitnehmer AN1 Arbeitnehmer AN2 (1.430 / 168 tmast =) 8,51 /ASt (1.425 / 168 tmast =) 8,48 /ASt Erfüllung des Mindestlohns Verstoß gegen den Mindestlohn -Sanktionen Zoll: Bußgeld (maximal ) Sozialversicherung: Phantom-Beitrag auf 8,50 /Ast (Nachzahlung) Arbeitnehmer: Arbeitslohnanhebung auf üblichen Branchen-Stundenarbeitslohn (Nachzahlung) Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 2/25

3 Hinweis: Der hat folgende Sanktionen zu befürchten: Bußgeld Der Zoll (Überprüfungsbehörde) hat einen gestaffelten Bußgeldkatalog veröffentlicht. Sollte die Überprüfungsbehörde Zoll den Verstoß gegen den Mindestlohn gegenüber AN 2 aufdecken, droht AG ein Bußgeld in Höhe von maximal Sozialversicherung Bei Entdeckung der Unterschreitung des Mindestlohns gegenüber AN 2 ist ein Anwendungsfall der sog. Phantomsozialversicherung anzuwenden, d. h. die Sozialversicherungsbeiträge werden auf den Mindestlohn (8,50 / ASt) berechnet und der Differenzbetrag zu den bisherigen Beiträgen nacherhoben. Arbeitnehmer Sollte der AN 2 seine AG auf Bezahlung des Mindestlohns verklagen, droht von den Arbeitsgerichten nicht nur die Nachzahlung auf den Mindestlohn, sondern die Nachzahlung auf den üblichen Arbeitsstundenlohn in der Branche. 1.4 Anwendungsbereich Zur Zahlung des Mindestlohns sind alle mit Sitz im In- oder Ausland für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen verpflichtet. 1 Das MiLoG gilt für 2 alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 3 Praktikanten i. S. d. 26 BBiG 4. Der Mindestlohn gilt auch bei befristeten Probearbeitsverhältnissen 5 vorgeschalteten Probezeiten unbefristeter Arbeitsverhältnisse 6 (Mindermeinung) [auch] Probearbeiten. Das MiLoG gilt nicht für Pflichtpraktika nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (Pflichtpraktikum), Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums (Orientierungspraktikum), MiLoG. 22 MiLoG. 1 Abs. 1 MiLoG. Andere Vertragsverhältnisse: Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die 10 bis 23 und 25 [BBiG] mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von 23 Abs. 1 Satz 1 [BBiG] Schadensersatz nicht verlangt werden kann. [Formatierung der Verfasser] 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG. 622 Abs. 3 BGB. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 3/25

4 Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat (Begleitpraktikum), Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung 7 oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung 8, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche 9 (< 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung), Langzeitarbeitslose 10 (erste sechs Monate nach der Arbeitslosigkeit), Auszubildende. Hinweis: Zeitungszusteller Für die Zeitungszustellerbranche gilt eine zeitliche Übergangsregelung zum vollen Mindestlohn von 8,50 : 11 ab % des Mindestlohns à 6,38 ab % des Mindestlohns à 7, à 8,50 Hinweis: Anpassung Mindestlohn Über die Anpassung des Mindestlohns zum wird die Mindestlohnkommission erstmals bis zum beschließen. 12 Danach ist über eine Anpassung des Mindestlohns alle zwei Jahre zu beschließen. Anwendungsbereich ( 20 und 22 MiLoG) Verpflichtung zur Mindestlohnzahlung mit Sitz im In- oder Ausland für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen Anwendung MiLoG keine Anwendung MiLoG Sonderregelung alle Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen Praktikanten i. S. d. 26 BBiG befristete Probearbeitsverhältnisse vorgeschaltete Probezeiten unbefristeter Arbeitsverhältnisse (Mindermeinung) [auch] Probearbeiten Pflichtpraktikum Orientierungspraktikum Begleitpraktikum Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung ehrenamtlich Tätige Jugendliche (< 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung) Langzeitarbeitslose (erste sechs Monate nach der Arbeitslosigkeit) Auszubildende Zeitungszusteller ab : 75 % à 6,38 ab % à 7, à 8,50 Anpassung Mindestlohnkommission Beschluss über Anpassung erstmalig bis zum zum danach alle zwei Jahre a SGB III. 68 bis 70 BBiG. i. S. d. 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz. Langzeitarbeitslose, 18 Abs. 1 SGB III: ein Jahr oder länger arbeitslos. 24 Abs. 2 MiLoG. 9 Abs. 1 MiLoG. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 4/25

5 Beispiel: Schüler AG beschäftigt als Bedienung in seinem Bistro den 17jährigen Schüler S. Am 1.7. feiert S seinen 18. Geburtstag. Beschäftigung als Bedienung Alter bis Alter ab 1.7. Schüler 17 Jahre 18 Jahre bis zum AG muss für S keinen Mindestlohn bezahlen, da S 17 Jahre alt ist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. ab 1.7. AG muss für S den Mindestlohn von 8,50 /tmast bezahlen, da S das 18. Lebensjahr vollendet hat. bis ab Jahre keine abgeschlossene Berufsausbildung 18 Jahre keine abgeschlossene Berufsausbildung kein Mindestlohn Mindestlohn (8,50 / tmast) 1.5 Mindestlohn im Arbeitsvertrag Jeder Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes - ab in Höhe von 8,50 (brutto) je Arbeitszeitstunde. 13 Ist arbeitsvertraglich bisher eine geringere Vergütung als der (neue) gesetzliche Mindestlohn vereinbart, so wird diese Vergütungsregelung unwirksam. An eine unwirksame Vereinbarung tritt nicht automatisch der gesetzliche Mindestlohn, sondern der Anspruch 14 auf übliche Vergütung MiLoG. 612 Abs. 2 BGB. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 5/25

6 Hinweis: Tarifvertrag Vor der Prüfung des Mindestlohns steht immer die Prüfung der Anwendung eines Tarifvertrags. Ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag geht für eine Übergangszeit dem Mindestlohn vor: 15 bis gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrags vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich fallenden AG und AN verbindlich gemacht worden sind. ab dem müssen abweichende Regelungen mindestens ein Entgelt von 8,50 /tmast vorsehen. Quintessenz: Bis zum können Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelungen einen Mindestlohn von weniger als 8,50 /tmast erhalten. Eine Liste der Mindestlöhne in den verschiedenen Branchen ist auf der Internetseite des Zolls zu finden. 16 Wird in Arbeitsverträgen eine Erhöhung auf den gesetzlichen Mindestlohn vorgenommen, so sollten zwei Vereinbarungen modifiziert werden: Schriftliche Fixierung des Mindeststundenlohns auf 8,50 (brutto) Anpassungsklausel dieses Mindeststundenlohnes an zukünftige Entwicklungen des gesetzlichen Mindestlohnes. Mindestlohn im Arbeitsvertrag AN-Anspruch Tarifvertrag Arbeitsvertrag Klauseln Bruttostundenlohn (MiLoG: 8,50 ) Vorrang tarifvertraglicher Regelungen Anpassung bestehender Arbeitsverträge Empfehlung à Rücksprache mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Verstoß gegen MiLoG (unwirksame Arbeitsvertragliche Regelung: <8,50 ) (wohl) Anspruch auf branchenübliche Vergütung bis wenn Allgemeinverbindlichkeitserklärung ab Mindestlohn 8,50 /tmast zwei Modifizierungen innerhalb der Arbeitsverträge schriftliche Fixierung des Mindeststundenlohns (8,50 ) Anpassungsklausel dieses Mindeststundenlohns an zukünftige Entwicklungen Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. bis möglicher Mindestlohn < 8,50 /tmast aufgrund Tarifvertrag! Der arbeitsvertragliche Mindeststundenlohn von 8,50 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde erhöht sich an zukünftige Steigerungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) Abs. 1 MiLoG. nn=210052&view=render[standard] Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 6/25

7 Beispiel: Tarifvertrag AG 1 beschäftigt einen AN 1. Es gilt ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag mit einem Mindestlohn von 8,00 pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Der Tarifvertrag gilt bis AN 1 arbeitet im Januar Stunden. AG 2 beschäftigt einen AN 2. Es gilt kein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. Arbeitsvertraglich wurde ein Arbeitslohn von 8,00 pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde vereinbart. AN 2 arbeitet im Januar Stunden. Mindestlohn lt. Tarifvertrag 8,00 /Std. (Allgemeinverbindlich bis ) AG 1 Januar 2015: 170 Arbeitsstunden Arbeitnehmer AN 1 Stundenlohn lt. Arbeitsvertrag 8,00 /Std. (kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag) AG 2 Januar 2015: 170 Arbeitsstunden Arbeitnehmer AN 2 AG 1 / AN 1 AG 1 muss an AN 1 mindestens den tarifvertraglich geregelten Mindestlohn von 8,00 /tmast bezahlen. Da der Tarifvertrag bis zum gilt, ist keine Anpassung auf 8,50 ab dem vorzunehmen. Der Bruttolohn für Januar 2015 beträgt somit (170 tmast x 8,00 /tmast =) AG 2 / AN 2 AG 2 muss an AN 2 mindestens den gesetzlich geregelten Mindestlohn von 8,50 /tmast bezahlen. Da es sich um eine arbeitsvertragliche Regelung ohne Tarifvertrag handelt, muss ab dem eine Anpassung auf 8,50 erfolgen. Der Bruttolohn für Januar 2015 beträgt somit (170 tmast x 8,50 /tmast =) Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 7/25

8 AG 1 / AN 1 AG 2 /AN 2 allgemein verbindlicher Tarifvertrag Mindestlohn 8,00 Gültigkeit bis kein allgemein verbindlicher Tarifvertrag Stundenlohn 8,00 arbeitsvertragliche Regelung kein Mindestlohn nach MiLoG Mindestlohn nach MiLoG Bruttolohn Januar tmast x 8,00 = Bruttolohn Januar tmast x 8,50 = Unabdingbarkeit des Mindestlohns Der Anspruch auf Mindestlohn ist unabdingbar, verzichtslos und verwirkungslos. 17 Lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann der Arbeitnehmer auf seinen Mindestlohn ausnahmsweise verzichten. Unabdingbarkeit des Mindestlohns Anspruch auf Mindestlohn unabdingbar verzichtslos verwirkungslos Ausnahme: gerichtlicher Vergleich 17 3 MiLoG. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 8/25

9 Beispiel: kein Verzicht auf Mindestlohn AG (Vater) beschäftigt AN (Tochter T) in seinem Gewerbebetrieb. T erhält je geleistetere Arbeitsstunde ein Entgelt in Höhe von 8,00. T nimmt sich viele Freiheiten heraus, so dass T mit dem Stundenlohn zufrieden ist und eine Erhöhung nicht erreichen möchte. Entgeltvereinbarung 8,00 / Arbeitsstunde AG, Vater Verzicht auf Erhöhung der Stundenvergütung ( Herausnahme vieler Freiheiten im Betrieb des Vaters ) AN, Tochter Ein Arbeitnehmer kann auf den Mindestlohn nicht verzichten. Dieser Grundsatz gilt sowohl unter fremden Dritten als auch unter Familienangehörigen. Der Stundenarbeitslohn muss von bisher 8,00 /tmast auf jetzt 8,50 /tmast angehoben werden. kein Verzicht Mindestlohn AN à kein Verzicht auf Mindestlohn möglich Erhöhung Stundenlohn 8,00 à 8,50 fremde Dritte nahe Angehörige 1.7 Fälligkeit des Mindestlohns Grundsatz: Auszahlung Der Mindestlohn muss an den Arbeitnehmer wie folgt bezahlt werden: 18 zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit spätestens am letzten Bankarbeitstag 19 des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Ordnungswidrig handelt, wer den Mindestlohn nicht spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats an den Arbeitnehmer überweist MiLoG. Maßgelblich ist hierfür Frankfurt am Main. 21 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. 20 MiLoG. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 9/25

10 Hinweis: Zahlung des Mindestlohns Bei Zahlungs- oder Berechnungsschwierigkeiten sollten darauf achten bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zumindest den Mindestlohn auszubezahlen. Bei Verstoß hiergegen wird eine Ordnungswidrigkeit begangen und es droht ein Bußgeld bis zum Fälligkeit des Mindestlohns ( 2 MiLoG) Grundsatz: Auszahlung Ausnahme: Arbeitszeitkonto Auszahlung Mindestlohn an Arbeitnehmer Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde Überweisungskontrolle: Mindestlohn Ansammlung von Arbeitsstunden spätere Auszahlung oder Freizeitausgleich Voraussetzungen Schriftform Aufzeichnung von Überstunden Höchstgrenze: monatliche Einstellung von höchstens 50 % der vertraglich monatlich vereinbarten Arbeitszeit Zwölfmonatsausgleich: Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit oder Zahlung des Mindestlohnes (soweit Mindestlohnanspruch nicht bereits aus Lohnzahlung erfüllt ist) Beendigung Arbeitsverhältnis à Auszahlung spätestens Folgemonat der Beendigung Beispiel: Zahlungsschwierigkeiten AN hat für den Monat Mai Anspruch auf einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von für 173 geleistete Arbeitsstunden. Die Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung sollen vereinfacht 40 % betragen. Der AG hat Liquiditätsprobleme und vereinbart deshalb mit dem AN die Zahlung des Gehalts Mai nach dem Eingang einer Kundenrechnung und überweist am 1.7. Bruttolohn Mai geleistete Arbeitsstunden Mai (Abzüge LSt/SV = 40 %) Zahlungsschwierigkeiten AG einvernehmliche Vereinbarung Zahlung mit Eingang Kundenrechnung tatsächliche Überweisung 1.7. Arbeitnehmer Der Mindestlohn von 8,50 pro tmast ist eingehalten (3.000 / 173 tmast =) 17,34. Einzuhalten ist jedoch auch die Zahlung am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt, d. h. hier Juni. Der Anspruch auf den Mindestlohn ist durch den AN unabdingbar. Somit begeht AG einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, wenn die Zahlung auch in Absprach mit dem AN - erst am 1.7. erfolgt. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 10/25

11 Beratung: Um dies zu vermeiden, muss der AG am letzten Bankarbeitstag des Monats Juni eine Überweisung entsprechend dem Mindestlohn veranlassen, d. h. (173 tmast x 8,50 /tmast =) Brutto 1.470,50. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung soll ein Überweisungsbetrag von (1.470,50 x 60 % =) 882,30 an AN ausgeführt werden. Mindestlohn Auszahlung Beratung / 173 tmast = 17,34 /tmast Zahlung am 1.7. Auszahlung Mindestlohn am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats Juni Einhaltung Vorschrift MiLoG (tatsächlicher Stunden 8,50 /tmast Verstoß gegen MiLoG (Zahlung am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats) Abrechnung Bruttolohn (173 tmast x 8,50 /tmast =) 1.470,50 auch bei einvernehmlicher Vereinbarung à Anspruch unabdingbar Auszahlung (1.470,50 x 60 % =) 882,30 Einhaltung MiLoG Ausnahme: Arbeitszeitkonto Es besteht die Möglichkeit den Grundsatz der monatsbezogenen Auszahlung durch das Führen eines Arbeitszeitkontos aufzuweichen. 21 Hierbei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Vergütung der Stunden oder der Ausgleich durch Freizeit Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten: Schriftform: Das Arbeitszeitkonto muss schriftlich zwischen AG und AN vereinbart werden. Überstunden: Es dürfen nur Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Höchstgrenze: Es dürfen monatlich höchstens 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Zwölfmonatsausgleich: Innerhalb von zwölf Monaten beginnend ab dem Monat der Leistung der Stunden müssen die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden durch Freizeit oder Zahlung des Mindestlohnes ausgeglichen werden, soweit der Mindestlohnanspruch nicht bereits aus der Zahlung des verstetigten Arbeitsentgeltes erfüllt ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen Abs. 2 MiLoG. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 11/25

12 Beispiel: Überstundenausgleich AN 1 hat im Monat Mai 01 regelmäßig vertraglich vereinbart 170 Arbeitsstunden zu leisten. Tatsächlich hat AN 1 im Mai 01 jedoch auf Anordnung seines AG Stunden gearbeitet. Laut mündlicher Abrede vereinbaren AG 1 und AN 1, dass die im Monat Mai 01 geleisteten Mehrstunden im Monat August 01 durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden. Der monatliche Bruttolohn beträgt im Mai AG 2 hat mit AN 2 eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen, dass Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und durch Freizeit ausgeglichen werden. AN 2 hat im Monat Mai Stunden gearbeitet anstatt der vertraglich geregelten 170 Stunden. Der Freizeitausgleich soll im Monat August 01 erfolgen. Der monatliche Bruttolohn beträgt im Mai Mai 01 regelmäßig vertraglich vereinbart: 170 Arbeitsstunden tatsächlich geleistet: 200 Arbeitsstunden AG 1 mündliche Vereinbarung: Freizeitausgleich im August 01 Bruttolohn Mai 01: Arbeitnehmer AN 1 Mai 01 regelmäßig vertraglich vereinbart: 170 Arbeitsstunden tatsächlich geleistet: 200 Arbeitsstunden AG 2 schriftliche Vereinbarung: Arbeitszeitkonto mit Freizeitausgleich Bruttolohn Mai 01: Arbeitnehmer AN 2 AG 1 / AN 1 Im Monat Mai 01 wurde umgerechnet auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ein Stundenlohn von (1.600 / 200 tmast =) 8,00 bezahlt. Hierbei handelt es sich um eine Mindestlohnunterschreitung. Da keine schriftliche Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto vorliegt, handelt es sich hier um einen Verstoß gegen den Mindestlohn. Der hat folgende Sanktionen zu befürchten: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld Wenn der Zoll den Verstoß gegen den Mindestlohn gegenüber AN 1 aufdeckt, droht AG 1 ein Bußgeld in Höhe von maximal Sozialversicherung Bei Entdeckung der Unterschreitung des Mindestlohns gegenüber AN 1 ist ein Anwendungsfall der sog. Phantomsozialversicherung anzuwenden, d. h. die Sozialversicherungsbeiträge werden auf den Mindestlohn (8,50 / ASt) berechnet und der Differenzbetrag zu den bisherigen Beiträgen nacherhoben. Arbeitnehmer AN 1 hat Anspruch auf die Zahlung des (mindestens) Mindestlohns. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 12/25

13 AG 2 / AN 2 Da eine schriftliche Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto vorliegt und die Vereinbarung den Ausgleich der Überstunden durch bezahlten Freizeitausgleich vorsieht, handelt es sich bei der Zahlung von im Monat Mai 01 nicht um einen Verstoß gegen den Mindestlohn. Voraussetzung ist, dass Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten, d. h. bis Mai 02 erfolgt. AG 1 / AN 1 AG 2 /AN 2 fehlende schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitkonto schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitkonto Bruttolohn Mai / 200 tmast = 8,00 /tmast Einstellung 30 Überstunden auf Arbeitszeitkonto Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten Verstoß gegen Mindestlohn Erfüllung Voraussetzungen nach MiLoG (1.600 / 170 tmast = 9,41 ) drohende Konsequenzen für AG 1 Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld Phantomsozialversicherung Arbeitnehmeranspruch auf Mindestlohn 1.8 Arbeitsentgelt Die Berechnung des Mindestlohns ist gesetzlich (MiLoG) nicht geregelt. Die ergangene Rechtsprechung des EuGH 22 und des BAG 23 sind heranzuziehen. 24 Gesetzlich fixiert ist, dass sich der Mindestlohn auf das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers bezieht. Hiernach sind solche Leistungen des s zu berücksichtigen, die unwiderruflich und tatsächlich erbracht werden und die nicht von einer Bedingung abhängen. Aus dem Sinn und Zweck des Mindestlohns ergibt sich, dass auch bei der Erzielung von Lohnersatzleistungen ein Einkommen in Höhe des Mindestlohns garantiert werden soll. Nach den bisherigen Fachmeinungen ist daher unstreitig, dass der Mindestlohn auch zu zahlen ist für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung, Berechnung von Urlaubsentgelt, andere Lohnersatzleistungen EuGH vom , C-341/02, EGHE 2005, BAG vom , 4 AZR 802/11, BB 2014, BT-Drucks. 18/1558 vom , S. 67. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 13/25

14 Auch für Bereitschaftsdienst gilt der Mindestlohn. Es sich hierbei nicht um Freizeit des Arbeitnehmers handelt, da er jederzeit damit rechnen muss, zum Dienst gerufen zu werden. Somit handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. 25 Es kann für den Bereitschaftsdienst eine geringerer Lohnanteil vereinbart werden, ohne entsprechende Regelung gilt jedoch die volle Vergütungspflicht. 26 Bereitschaftsdienst leistet ein Arbeitnehmer, wenn er sich außerhalb der regulären Arbeitszeit an einem vom bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat. U. E. gilt der Mindestlohn ebenfalls für die Arbeitsbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz befindet und sich bereit hält die Arbeit jederzeit und ohne Fremdaufforderung aufzunehmen (z. B. Rettungsdienstfachpersonal während der Wartezeit zwischen zwei Einsätzen). Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers fehlende gesetzliche (MiLoG) Berechnungsgrundlage AN-Anspruch Anwendung Zahlung für Bereitschaftsdienste Bruttostundenlohn (MiLoG: 8,50 ) AG-Leistungen unwiderruflich tatsachliche Zahlung Anspruch ohne Bedingungserfüllung (Gegenleistung für die tatsächlich geleistete Arbeit) auch für Lohnersatzleistungen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Feiertagsvergütung Berechnung von Urlaubsentgelt andere Lohnersatzleistungen Anwendung MiLoG bei Bereitschaftsdienst Arbeitsbereitschaft (vergütungspflichtige Arbeitszeiten des AN) 1.9 Berechnungsgrundlagen Grundsatz: Die Fachmeinung geht davon aus, dass sämtliche Gehaltsbestandteile, die eine Gegenleistung 27 darstellen, herangezogen werden. Dabei ist bedeutsam, dass Entgeltzahlungen nur berücksichtigt werden, in dem Monat in dem sie tatsächlich zufließen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsentgelt spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen ist, der auf den Monat der erbrachten Arbeitsleistung folgt. 28 Quintessenz: Es fließen nur solche Leistungen in den Mindestlohn, die spätestens im Folgemonat der Arbeitsleistung ausbezahlt werden BAG vom , 10 AZR 148/07. LAG vom Sa 498/09 und 2 Sa 839/09 EuGH vom , C-341/02. 2 Abs. 1 MiLoG. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 14/25

15 Berechnungsgrundlagen Gehaltsbestandteile berücksichtigungslos berücksichtigungsfähig Einzelfälle alle Gehaltsbestandteile à Gegenleistung (EuGH vom , C-341/02) jährlich zu zahlende Beträge wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld Barzahlungen geldwerte Vorteile Entgeltsumwandlungen Minijobber Bruttolohn ohne abgaben monatliches Zuflussprinzip (Ablehnung: virtuelle quotale Verteilung) Zuschläge und Zulagen Akkordprämien Qualitätsprämien Erhöhtes Entgelt für z. B. Überstunden, Sonnoder Feiertagsarbeit Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen nahe Angehörige Grundsatz: Mindestlohn Ausnahme (kein Arbeitsverhältnis): unentgeltliche Tätigkeit bzw. teilentgeltliche Taschengeldtätigkeit späteste Überweisung/ Auszahlung am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Arbeitsleistung (Hinweis: Vorabzahlungen in Höhe des Mindestlohn) vermögenswirksame Leistungen Nachtschichtzuschläge Zulagen, die zusätzliche Aufwendungen des Arbeitnehmers abdecken z. B. Schmutzzulagen Auslagenersatz, Aufwendungserstattungen, Spesenabrechnungen, Reisekostenabrechnungen Ablehnung: Eine gedankliche quotale Aufteilung des Entgelts auf die zwölf Monate des Jahres oder auf die Monate, in denen der gesetzliche Mindestlohn nicht erreicht wird, ist nicht zulässig (keine Zwölftelung). Somit sind jährlich zu zahlende Beträge wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nicht beim Mindestlohn zu berücksichtigen. Beispiel: Weihnachtsgeld AN arbeitet im regelmäßig 170 Arbeitsstunden. Die monatliche Vergütung beträgt Im November eines jeden Jahres wird ein 13. Monatsgehalt in Höhe von in Form von Weihnachtsgeld bezahlt. monatlicher Bruttolohn monatliche Arbeitsstunden 170 tmast 13. Monatsgehalt jährlich im November Arbeitnehmer Bei einer gedanklichen gleichmäßigen Verteilung des Weihnachtsgeldes auf zwölf Monate (1.400 / 12 = 117 ) ergäbe sich für die monatliche Gehaltsabrechnung ein Betrag von Dies ergäbe einen Betrag pro Stunde in Höhe von (1.517 / 170 tmast =) 8,92. Da eine gedankliche quotale Aufteilung nicht zulässig ist, bleibt das Weihnachtsgeld bei der Überprüfung des Mindestlohns unberücksichtigt. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 15/25

16 Es ergibt sich umgerechnet ein Stundenlohn von (1.400 / 170 tmast =) 8,23 /tmast. Somit kommt es zu einer Mindestlohnunterschreitung. Handlungsalternative: Es ist zu überlegen das 13. Monatsgehalt nicht zusätzlich einmalig, sondern monatlich anteilig an den AN auszubezahlen. Gesamtbetrag kein Mindestlohnbestandteil Mindestlohnbestandteil nicht zulässige gedankliche quotale Verteilung Weihnachtsgeld (1.400 / 12 =) 117 gedanklich quotal verteiltes Weihnachtsgeld monatlicher Gesamtbetrag / 170 tmast = 8,23 monatlicher Gesamtbetrag ( =) / 170 tmast = 8,92 Handlungsalternative: tatsächliche monatliche Verteilung/Auszahlung des Weihnachtsgeldes Mindestlohnunterschreitung Quintessenz: Berücksichtigung beim Mindestlohn findet alles, was für die eigentlich, vertragsmäßige Arbeitsleistung gezahlt wird. Zudem muss die monatliche Zahlung berücksichtigt sein, so Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld keine Berücksichtigung findet. Nicht in den gesetzlichen Mindestlohn einzubeziehen sind Zulagen und Zuschläge, deren Zahlung an Voraussetzungen gebunden: Akkordprämien: mehr Arbeit pro Zeiteinheit Qualitätsprämien: überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse Erhöhtes Entgelt für z. B. Überstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit: Arbeitszeiten zu besonderen Zeiten Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen: Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 16/25

17 Beispiel: Sonntags-/Feiertagszuschläge AN arbeitet im Monat April 170 Arbeitsstunden. Da die Arbeitstage auch an Sonn- und Feiertage (Ostern) beinhalten, werden zusätzlich Sonn- und Feiertagszuschläge bezahlt. Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: Gehalt zuzüglich Sonn- und Feiertagszuschläge 200 April 170 Arbeitsstunden Gehalt Sonn- und Feiertagszuschläge (Ostern): 200 Arbeitnehmer Insgesamt enthält die Gehaltsabrechnung einen Betrag von Dies ergibt einen Betrag pro Stunde in Höhe von (1.600 / 170 tmast =) 9,41. Da Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit wohl keine Gehaltsbestandteile des Mindestlohns sind, bleiben diese bei der Überprüfung des Mindestlohns unberücksichtigt. Es ergibt sich umgerechnet ein Stundenlohn von (1.400 / 170 tmast =) 8,23 /tmast. Somit kommt es zu einer Mindestlohnunterschreitung. Gesamtbetrag kein Mindestlohnbestandteil Mindestlohnbestandteil monatlicher Gesamtbetrag ( =) / 170 tmast = 9,41 Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit monatlicher Gesamtbetrag / 170 tmast = 8,23 Mindestlohnunterschreitung Bei den folgenden Fällen ist davon auszugehen, dass es sich ebenfalls um nicht anrechenbare Vergütungsbestandteile handelt vermögenswirksame Leistungen Nachtschichtzuschläge Zulagen, die zusätzliche Aufwendungen des Arbeitnehmers abdecken z. B. Schmutzzulagen Auslagenersatz, Aufwendungserstattungen, Spesenabrechnungen, Reisekostenabrechnungen Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 17/25

18 Beispiel: Reisekostenabrechnungen Gehalt zuzüglich Verpflegungspauschalen: 240 Mai 170 Arbeitsstunden Gehalt Verpflegungspauschalen Baustellentätigkeit: 240 Arbeitnehmer Insgesamt enthält die Gehaltsabrechnung einen Betrag von Dies ergibt einen Betrag pro Stunde in Höhe von (1.640 / 170 tmast =) 9,64. Da Reisekostenvergütungen wohl keine Gehaltsbestandteile des Mindestlohns sind, bleiben diese bei der Überprüfung des Mindestlohns unberücksichtigt. Es ergibt sich umgerechnet ein Stundenlohn von (1.400 / 170 tmast =) 8,23 /tmast. Somit kommt es zu einer Mindestlohnunterschreitung. Gesamtbetrag kein Mindestlohnbestandteil Mindestlohnbestandteil monatlicher Gesamtbetrag ( =) / 170 tmast = 9,64 Reisekostenvergütungen monatlicher Gesamtbetrag / 170 tmast = 8,23 AN arbeitet im Monat Mai 170 Stunden auf einer Baustelle und erhält hierfür folgende Vergütungsbestandteile: Mindestlohnunterschreitung Berücksichtigungsfähig sind Barzahlungen geldwerte Vorteile Entgeltumwandlungen a BetrAVG. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 18/25

19 Beispiel: Dienstwagengestellung AN arbeitet im Monat Mai 170 Stunden im Außendienst. AN bekommt für die Außendiensttätigkeit einen Dienstwagen (Bruttolistenneupreis ) zur Verfügung gestellt, welchen AN auch privat nutzen darf. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fallen nicht an. AN erhält folgende monatliche Vergütungsbestandteile: Gehalt zuzüglich geldwerter Vorteil Pkw-Privatnutzung lt. 1 %-Regelung: 200 Außendiensttätigkeit 170 Arbeitsstunden Gehalt Dienstwagen mit Privatnutzungserlaubnis Bruttolistenneupreis à 1 %-Regelung 200 keine Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte Arbeitnehmer Insgesamt enthält die Gehaltsabrechnung einen Betrag von Dies ergibt einen Betrag pro Stunde in Höhe von (1.600 / 170 tmast =) 9,41. Da geldwerte Vorteile die eigentliche Arbeitsleistung vergüten, sind diese Gehaltsbestandteile des Mindestlohns und werden bei der Überprüfung des Mindestlohns berücksichtigt. Es ergibt sich umgerechnet ein Stundenlohn von (1.600 / 170 tmast =) 9,41 /tmast. Somit kommt es zu einer Mindestlohnerfüllung. Gesamtbetrag kein Mindestlohnbestandteil Mindestlohnbestandteil monatlicher Gesamtbetrag ( =) / 170 tmast = 9,41 -- geldwerter Vorteil für Dienstwagen-Privatnutzung 200 monatlicher Gesamtbetrag / 170 tmast = 9,41 Mindestlohnerfüllung Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 19/25

20 Sachbezüge - z. B. Dienstwagen, Jobticket usw. - sind gesetzlich im Mindestlohn nicht geregelt. und Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich vereinbaren, dass ein Sachbezug Teil der Vergütung ist. 30 Allerdings darf der Wert des Sachbezugs die Höhe des pfändbaren Teils des Lohns nicht übersteigen. 31 Quintessenz: Es bleibt für die Einrechnung der Sachbezüge kaum Raum! Beispiel: Pfändungsfreigrenzen AN, alleinstehend, hat eine Pfändungsfreigrenze in Höhe von /mtl. ("Ottonormalverbraucher"). Dabei bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen. AN leistet 170 Monatsarbeitsstunden (tmast). 170 Monatsarbeitsstunden Bezahlung Mindestlohn 8,50 /tmast Arbeitnehmer, alleinstehend, keine Unterhaltspflicht, Pfändungsfreigrenze Bei einem Mindestlohn (8,50 ) ergibt sich: Bruttoarbeitslohn: 1.445,00 Nettoarbeitslohn: 1.061,25 Pfändungsfreigrenze: 1.050,00 Für einen Sachbezug verbleibt somit ein Maximalwerte in Höhe von 11,25. Berechnung Maximalwert für Sachbezug 170 tmast x 8,50 /tmast = Bruttolohn Differenzbetrag zu Pfändungsfreigrenze (1.061,25./ =) 11,25 Nettolohn 1.061, Abs. 2 Satz 1 GewO. 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 20/25

21 Bei Minijobbern wird vom Bruttolohn ausgegangen. Die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben - hier: Pauschalabgaben 32 - sind beim Mindestlohn nicht einzurechnen. Beispiel: Minijobber Minijobber M erhält eine monatliche Festvergütung von 380 für wöchentlich 2 x 5 Std., d. h. 10 Arbeitsstunden. Im Monat Februar arbeitet M tatsächlich 40 Stunden. Im Monat März arbeitet M tatsächlich 45 Stunden. Die abgaben zur Lohnsteuer und Sozialversicherung betragen 30,99 % 33. Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind ordnungsgemäß erfolgt. Minijob-Arbeitsverhältnis 2 x 5 Std. pro Woche Festvergütung 380 AG-Abgaben 30,99 % ordnungsgemäße Aufzeichnungen Februar März Minijobber M 40 tmast 45 tmast Allgemein Eine durchschnittliche Arbeitszeitermittlung (4,33 Wochen pro Monat = 43,3 Stunden) ist für die Berechnung des Mindestlohns nicht zulässig (380 / 43,3 Stunden = 8,77 /Std.). Die abgaben (380 x 30,99 % =) 117,76 fließen nicht in die Ermittlung des Mindestlohns ein. Maßgeblich für den Mindestlohn ist der Bruttolohn. Monat Februar Pro Arbeitsstunde beträgt der aufwand (497,76 / 40 tmast =) 12,44 Der maßgebliche Mindestlohn im Monat Februar beträgt (380 / 40 tmast =) 9,50 Der Mindestlohn ist eingehalten. Monat März Pro Arbeitsstunde beträgt der aufwand (497,76 / 45 tmast =) 11,06 Der maßgeblicher Mindestlohn im Monat März beträgt (380 / 45 tmast =) 8,44 Der Mindestlohn ist unterschritten % KV, 15 % RV, 2 % LSt, 0,7 % U1, 0,14 % U2, 0,15 % Inso. 13 % KV, 15 % RV, 2 % LSt, 0,7 % U1, 0,14 % U2, 0,15 % Inso. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 21/25

22 Konsequenzen aus Mindestlohnunterschreitung Folgende Konsequenzen drohen aus der Unterschreitung des Mindestlohns für den Monat März: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu Phantomlohn: Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen: (8,50./. 8,44 =) 0,06 x 45 tmast = 2,70 x 30,99 % = 0,83. Arbeitnehmeranspruch: Der Arbeitnehmer kann arbeitsrechtlich den Anspruch auf Lohnnachzahlung des Mindestlohns, ggf. des üblichen Lohns, durchsetzen. Handlungsempfehlung Erhöhung der monatlichen Vergütung Reduzierung der Arbeitsstunden Wechsel von Fest- auf Stundenvergütung unter Beachtung des Mindestlohns Allgemein Monat Februar Monat März Konsequenz Handlungsempfehlung keine durchschnittliche Arbeitszeitermittlung (keine 4,33 Wochen/ Monat = 43,3 Std./ Monat à 380 / 43,3 Std. = 8,77 /Std.) stundenaufwand (497,76 / 40 tmast =) 12,44 stundenaufwand (497,76 / 45 tmast =) 11,06 Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis zu ) Erhöhung der monatlichen Vergütung keine Einbeziehung abgaben (380 x 30,99 % = 117,76 ) maßgeblicher Mindestlohn (380 / 40 tmast =) 9,50 maßgeblicher Mindestlohn (380 / 45 tmast =) 8,44 Phantomlohn Nacherhebung SV- Beiträge ((8,50./. 8,44 =) 0,06 x 45 tmast = 2,70 x 30,99 % = 0,83 ) Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit Einhaltung Mindestlohn Unterschreitung Mindestlohn Arbeitnehmeranspruch auf Lohnzahlung (Mindestlohn, ggf. üblicher Lohn) Wechsel von Festauf Stundenvergütung Auch bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen besteht grundsätzlich die Pflicht auf Einhaltung des Mindestlohns. Ausnahmsweise abweichend da kein Arbeitsverhältnis vorliegend bei unentgeltlicher Tätigkeit teilentgeltlicher Taschengeldtätigkeit Vorsicht: Sollte das Angehörigenarbeitsverhältnis nicht den Mindestlohn umfassen, sollte gleichzeitig die steuerrechtliche Akzeptanz des Arbeitsverhältnisses entfallen. Eine Anwendung des sog. "weichen Fremdvergleichs" wäre wohl inakzeptabel für den BFH. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 22/25

23 1.10 Aufzeichnungspflichten Für das MiLoG sind Aufzeichnungspflichten unterschiedlicher Art zu erfüllen: alle Unternehmen: für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte Arbeitszeitvereinbarung; erhöhte Aufzeichnungspflichten im Zeitkonto: Beginn, Dauer; Ende der täglichen Arbeitszeit. 34 Risikobranchen: alle Arbeitnehmer, Arbeitszeitregelungen; erhöhte Aufzeichnungspflichten im Zeitkonto: Beginn, Dauer, Ende der täglichen Arbeitszeit. 35 alle Unternehmen: Arbeitszeitvereinbarung; tatsächlich geleistete Arbeitsstunden inklusive Überstunden Zeitarbeitskonten für geleistete Überstunden. keine Aufzeichnungspflichten sind für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushaltscheckverfahren 36 vorgesehen. 37 Die Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgebenden Zeitpunkt mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Hinweis: Sozialversicherungsprüfung Die Beitragsverfahrensverordnung wurde dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungen nach dem MiLoG zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und bei Betriebsprüfungen vorzulegen ist. 38 Aufzeichnungen Aufzeichnungspflichten ( 17 MiLoG) Aufzeichnungserfordernis Alle Unternehmen Risikobranchen Befreiung alle Unternehmen Minijobber kurzfristig Beschäftigte ( 8 Abs. 1 SGB IV) alle Arbeitnehmer (der Wirtschaftszweige des 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) geringfügig Beschäftigte im Haushaltscheckverfahren schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit Aufzeichnungserfüllung: Bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag Aufbewahrungspflicht: zwei Jahre (für SV-Prüfung ist Aufzeichnung = Entgeltunterlage) Abs. 1 MiLoG. 17 Abs. 1 MiLoG. 8a SGB IV. 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG. 8 Abs. 2 Nr. 13 BVV. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 23/25

24 Hinweis: Risikobranchen Zu den Risikobranchen zählen die Wirtschaftszweige des 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft Auftragshaftung Der haftet für die Umsetzung, d. h. Einhaltung des Mindestlohns 39 in seinem (eigenen) Unternehmen und bei Subunternehmern. Wichtig: Auftraggeber sollten schriftlich die Einhaltung des Mindestlohns beim Subunternehmer vereinbaren. Vertragsklausel: "Der Auftraggeber verpflichtet den Subunternehmer den gesetzlich geltenden Mindestlohn einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen können entstehende Schadensersatzleistungen resultierend aus Ansprüchen des Zolls, der Sozialversicherung und der tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmer vom Auftraggeber gegenüber dem Subunternehmer verlangt werden." Auftragshaftung ( 13 MiLoG i. V. m. 14 AEntG) Umsetzung und Einhaltung Mindestlohn Schriftliche Verpflichtung eigenes Unternehmen Subunternehmer bei Subunternehmerbeauftragung Der Auftraggeber verpflichtet den Subunternehmer den gesetzlich geltenden Mindestlohn einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen können entstehende Schadensersatzleistungen resultierend aus Ansprüchen des Zolls, der Sozialversicherung und der tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmer vom Auftraggeber gegenüber dem Subunternehmer verlangt werden." MiloG i. V. m. 14 AEntG. Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 24/25

25 Beispiel: Subunternehmerhaftung Auftraggeber A beauftragt den Subunternehmer S Bauleistungen beim Kunden K zu erbringen. Die Leistungsdauer beträgt einen Monat. S zahlt an seinen Arbeitnehmer AN einen Monatslohn (1.300 ) aus. AN hat ingesamt 172 Monatsarbeitsstunden geleistet. A hat mit S die Vertragsklausel "Mindestlohn" zivilrechtlich wirksam vereinbart. Auftraggeber A Beauftragung Bauleistung beim Kunden Vertragsklausel Mindestlohn Subunternehmer S 172 tmast Monatslohn Arbeitnehmer Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn (8,50 ) ist unterschritten: (1.300 / 172 tmast =) 7,56. Haftung A haftet auch für die Bezahlung des Mindestlohns durch S an den Arbeitnehmer. Regress A kann S in Regress nehmen. Mindestlohn Haftung Regress / 172 tmast = 7,56 /tmast A haftet für Mindestlohnbezahlung durch S an Arbeitnehmer Regressforderung A an S Mindestlohnunterschreitung Gesellschaft für Aus- und Fortbildung mbh & Co. KG 25/25

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