Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG

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1 Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Dr. Othmar Berger Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht Symposium AIFMG Universität Wien 3. Oktober 2013 Agenda I. Rechtsquellen II. Übergangsfrist III. Registrierungsverfahren Wer ist der sogenannte kleine Manager und wann besteht eine Registrierungspflicht? Welche Schwellenwerte gelangen zur Anwendung? Wie gestaltet sich das behördliche Verfahren? Welche Pflichten treffen den Manager? IV. Konzessionsverfahren Welche sind die Haupttätigkeiten eines AIFM? Wie gestaltet sich das behördliche Verfahren? Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

2 I. Rechtsquellen Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Wesentliche Rechtsquellen Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( AIFM-RL ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ( Level II-VO ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 Leitlinien zu Schlüsselbegriffen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIMFD) Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz AIFMG (BGBl. I Nr. 135/2013) Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

3 II. Übergangsfrist Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Übergangsfrist Übergangsfrist bis 21. Juli 2014 Best effort Prinzip ( 67 Abs. 1 AIFMG) Fortführung des bestehenden Geschäftsumfangs AIFM können eingeschränkt auf bisherige Typen und Anlagestrategien neue AIF auflegen (z.b. Spezialfonds) Konzessionsantrag / Registrierungsanzeige vor Ablauf der Übergangsfrist Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

4 III. Registrierungsverfahren Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Kleine Manager isd 1 Abs. 5 AIFMG Anwendungsbereich der AIFM-RL gilt für alle Verwalter alternativer Investmentfonds Eingeschränkter Anwendungsbereich für kleine Manager Lediglich registrierungspflichtig Nur gewisse Informationspflichten gegenüber der FMA Kein Vertrieb an Privatkunden und kein Passporting möglich Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

5 Schwellenwerte der Registrierung Alle Vermögenswerte einschließlich der durch Leverage erworbenen Assets EUR 100 Mio. oder Alle Vermögenswerte, die kein Leverage anwenden und Lockup von 5 Jahren ab Erstanlage EUR 500 Mio. Alle verwalteten Portfolios des AIFM sind zusammenzurechnen Konzessionierungspflicht bei nicht vorübergehendem Übersteigen der Schwellenwerte Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Hintergründe zu den Schwellenwerten 1. Schwellenwert ( EUR 100 Mio., mit Leverage) Unverhältnismäßig hoher bürokratischer Aufwand für kleine Manager Geringe Auswirkung einzelner, kleiner Manager auf die Finanzmarktstabilität Im Aufsichtsfokus sind Akteure mit den größten Risiken 2. Schwellenwert ( EUR 500 Mio., kein Leverage, 5 Jahre) Kleine und mittlere Manager von Private Equity und Venture Capital Geringere systemische Risiken bei ohne Fremdkapital agierenden Fonds Keine Liquiditätsrisiken aufgrund 5-jähriger Mindesthaltefrist Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

6 Registrierungsverfahren Registrierungsanzeige per an Ausweisung des AIFM und seiner verwalteten AIF Firmenbuchauszug Unternehmensorganigramm Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte (nach Art. 2 der Level II-VO) 1. Portfoliowerte für jeden verwalteten AIF 2. Gesamtsumme der Werte aller AIF 3. Check ob Unterschreitung der Schwellenwerte Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Registrierungsverfahren Anlagestrategien der AIF mit folgenden Mindestangaben Wichtigste Vermögenswertkategorien Industrielle, geografische oder sonstige Marktsektoren Grundsätze des AIF betreffend Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung Formblatt für die Berichterstattung Angaben zum AIF (Anhang IV der Level II-VO) Erklärung des Nichtvertriebs an Privatkunden Abschluss des Verfahrens durch FMA-Erledigung Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

7 Pflichten Registrierungspflicht Anzeige weiterer Neuauflagen sowie Abwicklung von AIF Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte (mind. 1x/Jahr) Berichterstattung über größten Risiken und Konzentrationen (mind. 1/Jahr) Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Pflichten Laufende Überwachung der verwalteten Vermögenswerte Überschreitung der Schwellenwerte Nicht vorübergehend: Anzeige FMA + Konzession Vorübergehend: Anzeige FMA Weitere Pflichten unter 24 bis 28 AIFMG Aufsichtsbefugnisse der FMA gemäß 56 AIFMG Sanktionenregime gemäß 60 AIFMG Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

8 Opt-in-Regelung Unabhängig vom Überschreiten der Schwellenwerte Vertrieb von AIF grenzüberschreitend Vertrieb an Privatkunden in Österreich Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober IV. Konzessionsverfahren Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

9 Haupt-/Nebentätigkeiten eines AIFM Haupttätigkeiten ( 4 Abs. 1 und 2 AIFMG) Verwaltung von AIF Anlageverwaltungsfunktion (Portfolioverwaltung, Risikomanagement) Administrative Tätigkeiten Vertrieb Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF Verwaltung von OGAW (vorbehaltlich Konzession) Nebentätigkeiten ( 4 Abs. 4 AIFMG) Individuelle Portfolioverwaltung Nebendienstleistungen (z.b. Anlageberatung) Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Konzessionsverfahren ( 5-7 AIFMG) Verwaltung von AIF setzt eine Konzession als AIFM voraus Antrag per an aifminland@fma.gv.at Entscheidungsfrist der FMA (3 Monate) Abschluss des Verfahrens durch Bescheid der FMA Rücknahme der Konzession Meldeverpflichtung der FMA an ESMA Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

10 Konzessionsantrag Ein Konzessionsantrag enthält zumindest: Nachweis zur Einhaltung der Bestimmungen im AIFMG Nachweis über Kapitalanforderungen Anfangskapital (intern: EUR ,--; extern: EUR ,--) Eigenmittel - Fondsvolumsabhängige Eigenmittel (> EUR 250 Mio; 0,02 %) - Kostenabhängige Eigenmittel (25 % der fixen GK) - Zusätzliche Eigenmittel für Berufshaftungsrisiken (0,01 % / 0,008 %) oder Berufshaftpflichtversicherung Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Konzessionsantrag Angabe der Führungspersonen Geschäftsleiter aber auch Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte Mind. 2 Personen Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung Angaben über qualifizierten Beteiligungen Direkte oder indirekte Halten von mind. 10 % (Kapital/Stimmrechte) oder Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsleitung Vorliegen entsprechender Eignung Angaben über enge Verbindungen Beteiligung: Direkte Halten oder im Wege der Kontrolle von mind. 20 % (Kapital/Stimmrechte) Kontrolle: Verhältnis zw. einem Mutter- und Tochterunternehmen Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

11 Konzessionsantrag Beifügung des Geschäftsplans Angaben zur Einhaltung der Pflichten laut AIFMG Plan-Bilanzen und Plan-G&V der nächsten drei Jahre Interne Kontrollverfahren Art der geplanten Geschäfte Organigramm der Gesellschaft Interessenkonflikte Risikomanagementprozesse Auflistung der aktuellen und zukünftigen Arten von AIF Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Konzessionsantrag Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis Leitlinien über solide Vergütungspolitiken Auflistung der Mitarbeiter Angaben zu einem Vergütungsausschuss Darstellung der variablen und festen Vergütung Angaben zu Delegationen Bestätigung der Einhaltung der Art. 75 bis 82 der Level II-VO Rechtfertigung mittels Darlegung der objektiven Gründe - Optimierung von Geschäftsfunktionen und -verfahren - Kosteneinsparungen - Fachkenntnisse des Beauftragten - Zugang des Beauftragten zu globalen Handelsmöglichkeiten Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

12 Konzessionsantrag Angaben zu Anlagestrategien Arten der Zielfonds, falls es sich um einen Dachfonds handelt Angaben zum Sitz des Master-AIF, sofern es ein Feeder-AIF ist Grundsätze des AIF betreffend Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung Risikoprofile und sonstige Eigenschaften der AIF Ggf. Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern Wichtigste Vermögenswertkategorien Industrielle, geografische oder sonstige Marktsektoren Aufschlüsselung gemäß Formblatt für die Berichterstattung Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Konzessionsantrag Beifügung von Vertragsbedingungen Satzungen oder Fondsbestimmungen Angaben zur Verwahrstelle Vereinbarungen Informationspflichten gemäß 21 AIFMG Anlegerinformationen für alle AIF Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober

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