Arbeitsmarkt Schweiz. Das Schweizerische Arbeitsrecht:Grundsätze. Themenverzeichnis

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1 Seite 1/10 Arbeitsmarkt Schweiz Im Schweizerischen Arbeitsrecht sind Pflichten und Rechte für Arbeitnehmende und Unternehmen in der Schweiz geregelt. Sie stellen einen Schutz für beide Seiten dar und müssen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zwingend eingehalten werden. Themenverzeichnis Das Schweizerische Arbeitsrecht: Grundsätze Wichtigste Bestimmungen des Arbeitsrechts Damit Sie wissen, was im Schweizer Arbeitsrecht geregelt wird und auf was es zu achten gilt, haben wir Ihnen auf den folgenden Seiten die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst. Bei spezifischen Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich für Auskünfte zur Verfügung. Sozialversicherungen Arbeitskosten Das Schweizerische Arbeitsrecht:Grundsätze Das Schweizerische Arbeitsrecht regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dabei sind insbesondere folgende Gesetze von zentraler Bedeutung: Das Obligationenrecht (OR) Das Arbeitsgesetz (ArG) Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) Die gesetzlichen Bestimmungen gehen allfälligen Kollektivregelungen vor, wenn sie zwingenden Charakter haben. Handelt es sich umgekehrt um nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, so gehen Vereinbarungen zwischen den Parteien vor. Link Die systematische Sammlung des Bundesrechts ist online verfügbar.

2 Seite 2/10 Einzelarbeitsvertrag Der Einzelarbeitsvertrag definiert Recht und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Für die Form bestehen keine Vorschriften, wobei schriftliche Verträge generell für beide Parteien in Bezug auf die Beweislage vorteilhafter sind. Bei Sondervereinbarungen wie Verlängerung der Probezeit, Lohnverzicht bei Überstunden oder Konkurrenzverbot verlangt der Gesetzgeber jedoch die schriftliche Form. Gesamtarbeitsvertrag Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wird zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen. Die Sozialpartner definieren darin Minimalbestimmungen (zum Beispiel Minimallöhne), die von Einzelarbeitsverträgen nicht unterschritten werden dürfen. In der Schweiz gibt es rund ein Dutzend allgemein verbindliche und rund 1500 nicht allgemein verbindliche GAV. Erstere kommen in der entsprechenden Branche immer zur Anwendung, letztere nur dann, wenn die Vertragsparteien Mitglieder in den entsprechenden Verbänden sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind grundsätzlich frei, ob sie sich einem GAV anschliessen wollen oder nicht. Mitwirkung und Arbeitnehmervertretung Das Mitwirkungsgesetz regelt die Mitwirkung der Arbeitnehmer im Betrieb. Eine Arbeitnehmervertretung kann in allen Betrieben eingesetzt werden, doch besteht keine Pflicht dazu. Im Gegensatz zu Betriebsräten in Europa hat die schweizerische Arbeitnehmervertretung keine Möglichkeit, eine eigene Auffassung durchzusetzen oder eine Entscheidung zu erzwingen. Sie hat lediglich Informations-, Anhörungs- und Mitberatungsrechte. W ichtigste Bestimmungen des Arbeitsrechts Arbeitszeit Die betriebliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag oder GAV beträgt in der Schweiz 40 bis 44 Stunden pro Woche. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für industrielle Betriebe 45 Stunden. Dies gilt auch für Büropersonal und andere Angestellte in industriellen Betrieben. In Gewerbebetrieben liegt die Grenze bei 50 Stunden. Für gewisse Berufe (zum Beispiel Taxifahrer und Assistenzärzte) lässt das Gesetz auch längere Arbeitszeiten zu. Entsprechend unterscheidet man hier zwischen Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit.

3 Seite 3/10 Überstunden und Überzeit Bei einer Überschreitung der Normalarbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit spricht man von Überstunden. Ist es betrieblich notwendig, sind Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten. Diese müssen jedoch mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent oder entsprechender Freizeit vergütet werden. Allerdings kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl Überstunden unentgeltlich leisten müssen. Bei leitenden Angestellten ist es zudem möglich, die Überstunden generell durch den Normallohn abgelten zu lassen. Überzeit liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Gemäss Arbeitsgesetz darf die Überzeit für den einzelnen Arbeitnehmer täglich höchstens zwei Stunden betragen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden darf die Überzeit im Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden betragen. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit bei 50 Stunden, sind höchstens 140 Stunden zugelassen. Wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch Freizeit ausgeglichen wird, ist Überzeit zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen. Tages- und Abendarbeit Die Arbeit von 6 bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 bis 23 Uhr als Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei, wobei Abendarbeit erst nach Anhörung der betroffenen Arbeitnehmervertretung oder, wenn es eine solche gibt, nach Anhörung der Arbeitnehmenden eingeführt werden. Auf diese Weise ist es möglich, einen Zweischichtenbetrieb ohne behördliche Bewilligung einzuführen. Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen Die Einführung von Nachtarbeit bedarf einer behördlichen Bewilligung. Für vorübergehende Nachtarbeit ist ein Lohnzuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit besteht ein Anspruch auf die Kompensation von 10 Prozent der Zeit, die während der Nachtarbeit geleistet wurde. Als Sonntag gilt die Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Für Arbeiten an diesen Tagen ist ebenfalls eine behördliche Bewilligung nötig abgesehen von Spezialbestimmungen für bestimmte Betriebe.

4 Seite 4/10 Lohn Der Lohn wird grundsätzlich frei vereinbart, sofern nicht ein GAV einen Mindestlohn vorsieht. Auch über die Zusammensetzung des Salärs (Zulagen, Naturalleistungen etc.) können Arbeitgeber selber bestimmen, sofern kein GAV etwas anderes vorschreibt. Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, eine arbeitsvertragliche Verankerung somit freiwillig. Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern auch dann den Lohn bezahlen, wenn diese unverschuldet nicht arbeiten können (beispielsweise bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst). Ferien und Feiertage Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz hat ein Recht auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (Jugendliche bis zum 20. Altersjahr auf fünf Wochen). Auch Teilzeitangestellte haben einen Anspruch auf bezahlte Ferien und zwar im Verhältnis der geleisteten Arbeitszeit. In der Regel wird ab dem 50. Altersjahr ein Ferienanspruch von 25 Tagen eingeräumt. Zusätzlich haben Arbeitnehmer an neun gesetzlichen Feiertagen frei. Die Kantone können die Ruhetage festlegen, was dazu führt, dass es in einigen Kantonen mehr Feiertage gibt. Nur der 1. August (Nationalfeiertag), Neujahr, Auffahrt und der erste Weihnachtstag werden im ganzen Land begangen, alle anderen Feiertage sind kantonal unterschiedlich festgelegt. Auch für Heirat, Todesfall, Umzug, Zahnarztbesuch usw. erhalten Arbeitnehmer freie Zeit. Wie viel ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Probezeit Wenn nichts anderes vereinbart, gilt eine Probezeit von einem Monat. Per Vertrag kann die Probezeit auf drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis jederzeit auf sieben Tage kündigen. Befristete Arbeitsverträge kennen keine Probezeit, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. Kündigung Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich jederzeit, von beiden Seiten und ohne triftige Gründe kündbar. Nach Ablauf der Probezeit gelten gemäss Obligationenrecht (OR) folgende Kündigungsfristen: ein Monat im ersten Dienstjahr zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr

5 Seite 5/10 Diese Kündigungsfristen können in einem Arbeitsvertrag abgeändert werden. Die Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie der Empfänger erhalten hat. Befristete Arbeitsverträge enden ohne Kündigung auf den vertraglich abgemachten Zeitpunkt. Kündigungsschutz In folgenden Fällen darf Angestellten nicht gekündigt werden: während des obligatorischen Militärund Zivilschutzdienstes bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit während einer Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt während einer vom Bund angeordne ten Hilfsaktion im Ausland, die vom Arbeitgeber bewilligt wurde Fristlos kündigen dürfen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Betrug, Arbeitsverweigerung oder Konkurrenzierung des Arbeitgebers. In der Praxis sind fristlose Kündigungen aber nur sehr schwer durchsetzbar, da der Kündigungsgrund oft Sache der Interpretation ist. Bei einer Freistellung endet zwar die Arbeitsleistung sofort, der Lohn muss aber bis ans Ende der Kündigungsfrist ausgerichtet werden. Links Weiterführende Informationen und rechtliche Grundlagen zum Thema Arbeitsrecht: Staatssekretariats für Wirtschaft SECO KMU-Plattform der Schweizerischen Statistische Informationen rund um den Schweizer und Thurgauer Arbeitsmarkt:

6 Seite 6/10 Sozialversicherungen Das schweizerische Vorsorge- und Sozialsystem kombiniert die staatliche, die betriebliche und die individuelle Vorsorge und stimmt die einzelne Programme aufeinander ab. Das bestehende System der sozialen Sicherheit bietet im internationalen Vergleich einen guten Schutz, wobei gleichzeitig die Gesamtbelastung durch Steuern und Sozialabgaben im internationalen Vergleich sehr moderat ist. Das Schweizerische Vorsorgesystem baut auf drei Pfeilern auf: 1. Säule:AHV/IV/EO Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) deckt den Existenzbedarf der Versicherten ab. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen (Witwen- und Waisenrente). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, sind in der AHV obligatorisch versichert. Die Versicherung basiert auf dem Umlageverfahren. Beitragspflichtig sind alle in der Schweiz Erwerbstätigen, wobei die Beiträge je zur Hälfte durch die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer bezahlt werden. Die Invalidenversicherung (IV) ist für die finanziellen Folgen der Invalidität da. Eine Rentenzahlung erfolgt erst, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist. Die Beitragspflicht ist obligatorisch. Die Erwerbslosenversicherung (EO) kompensiert teilweise die Einkommensausfälle durch Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst. Unternehmer sollten bei der Ausgleichskasse für sich selbst abklären, ob sie als selbstständig Erwerbende gelten. Die AHV- Prämien sind für Selbstständige tiefer als für Angestellte. Die Beurteilung des Selbständigkeitsstatus ist zudem Basis für weitere obligatorische Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Pensionskasse etc.). Versicherungstechnisch sind mitarbeitende Inhaber einer AG oder GmbH unselbstständig. Einfache Gesellschafter, Kollektiv- und Kommanditgesellschafter hingegen gelten fast immer als Selbstständige. Wenn die Ausgleichskasse einen Unternehmer nachträglich als Arbeitnehmerin oder Arbeitneh-

7 Seite 7/10 mer einstuft, muss er alle Beiträge nachzahlen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie Verzugszinsen). Die Firma muss bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der Ausgleichskasse des Branchenverbands angemeldet sein. Selbstständig Erwerbende entrichten maximal 9,7 Prozent ihres Einkommens für AHV, IV und Erwerbsersatzordnung (EO). Diese setzten sich zusammen aus 7,8 Prozent für die AHV, 1,4 Prozent für die IV und 0,5 Prozent für die EO. Für Angestellte müssen Unternehmen den ganzen AHV-Betrag (10,3 Prozent) abrechnen, die Hälfte darf aber vom Bruttolohn (inklusive allfälliger Gratifikationen, Provisionen etc.) des Arbeitnehmers abgezogen werden. 2. Säule:Pensionskasse (BVG) Die betrieblichen Pensionskassen sollen die Fortführung des gewohnten Lebensstandards sichern. Die Versicherung ist obligatorisch für alle Arbeitnehmer ab dem 18. Altersjahr (gegen Risiko) und ab dem 25. Altersjahr (Sparversicherung). Voraussetzung ist ein Minimalverdienst von derzeit 20'880 Franken (Stand 2011). Gegen oben ist der obligatorisch versicherte Verdienst auf 83'520 Franken begrenzt, freiwillig können Unternehmen ihn aber auch höher ansetzen. Die BVG-Leistungen werden vor allem durch Lohnprämien finanziert. Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent der Prämien für Risiko, Sparen, Sondermassnahmen und Sicherheitsfonds übernehmen. Einige Arbeitgeber gewähren auf freiwilliger Basis einen höheren Beitrag. Je nach Alter und Geschlecht gelten unterschiedliche Prämien, die 7 bis 18 Prozent des Einkommens betragen können (je älter, desto höher). 3. Säule:Private Vorsorge Die 3. Säule bezeichnet die private Selbstvorsorge. Sie wird teilweise mit steuerlichen Anreizen gefördert. Mit der 3. Säule können Arbeitnehmer allfällige Vorsorgelücken kompensieren oder weiterführende Ansprüche sicherstellen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist die private Vorsorge besonders wichtig. Schliesslich sind selbstständig Erwerbende nicht allen Sozialversicherungen obligatorisch unterstellt. Daher müssen sie sich ihre Absicherung insbesondere für Alter und Invalidität weitgehend selber aufbauen. Die drei Grundpfeiler der sozialen Sicherung werden folgende Versicherungen ergänzt:

8 Seite 8/10 Arbeitslosenversicherung (ALV) Die Arbeitslosenversicherung gewährt die Lohnfortzahlung bei Arbeitslosigkeit und fördert die Wiedereingliederung von Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt. Sie ist obligatorisch für Arbeitnehmende. Die Beitragspflicht besteht für alle Unselbständigerwerbenden. Selbständig Erwerbende können sich dagegen nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern auch nicht freiwillig. Mitarbeitende Inhaber einer AG oder GmbH gelten als Angestellte und sind deshalb besser gestellt. Dazu müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein: der Lohn muss tatsächlich ausbezahlt worden sein die entsprechenden Beiträge an die Sozialversicherungen müssen bezahlt worden sein Unfallversicherung (UVG) Die Unfallversicherung versichert alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und im Prinzip auch gegen Nichtberufsunfälle. Versichert sind sowohl Pflege- und Sachleistungen als auch Geldleistungen. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und - krankheiten tragen die Arbeitgeber. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen hingegen grundsätzlich zu Lasten der Arbeitnehmer. Für selbständig Erwerbende ist die Unfallversicherung freiwillig, für die Mitarbeitenden jedoch obligatorisch. Krankenversicherung (KVG) Bei der Krankenversicherung wird nicht zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen unterschieden. Die Krankenversicherung deckt die Kosten von Krankheit und Unfall, sofern keine spezielle Unfallversicherung vorhanden ist. Die Versicherung kann freiwillig gewählt werden. Jede Person hat Anrecht auf Aufnahme in die Grundversicherung, unabhängig vom Gesundheitszustand und Alter. Freiwillige Zusatzversicherungen können abgeschlossen werden. Die Prämien werden pro Person erhoben. Arbeitgeber zahlen in der Regel keine Beiträge an die Krankenversicherung. Krankentaggeld-Versicherung Freiwillig ist die Krankentaggeld- Versicherung, die Kosten sind abhängig vom Deckungsumfang und die Prämien können je zur Hälfte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt werden. Verzichtet

9 Seite 9/10 der Arbeitgeber darauf, eine Kollektivversicherung für seine Arbeitnehmer abzuschliessen, so hat der dem Arbeitnehmer bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung den vollen Lohn für eine gewisse Zeit zu bezahlen. Deshalb schliessen in der Praxis viele Arbeitgeber für ihre Angestellten eine Krankentaggeld-Versicherung ab. Links Weiterführende Informationen und rechtliche Grundlagen zum Thema Sozialversicherungen: Bundesamtes für Sozialversicherungen: KMU-Plattform der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Die Ausgleichskasse des Kanton Thurgau informiert zum Thema Sozialversicherungen und stellt relevante Formulare und Merkblätter online zur Verfügung: Arbeitskosten Die Arbeitskosten setzen sich zusammen aus Lohnkosten und Lohnstückkosten. Löhne Das Lohnniveau in der Schweiz ist relativ hoch. Es widerspiegelt das hohe Leistungsund Wohlstandsniveau: Hohe Löhne sind ein Erfolgsausweis und machen das Land für qualifizierte Arbeitskräfte attraktiv. Personalzusatzkosten Für die Arbeitgeber sind jedoch nicht die ausbezahlten Löhne entscheidend, sondern die Lohnstückkosten. Zwar sind in der Schweiz die ausgewiesenen Löhne hoch. Die Personalzusatzkosten, mit denen der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn rechnen muss, belaufen sich in der Schweiz aber nur auf rund 15 Prozent. Zusammen mit der hohen Arbeitsproduktivität, den moderaten Steuern und den tiefen Kapitalkosten zahlt der Arbeitgeber am Ende teilweise weniger als in anderen europäischen Ländern.

10 Seite 10/10 Durchschnittslöhne Thurgau Bereich, Funktion, Stellung In CHF pro Jahr Industrie Angelernte 46' Mechanikerlehre und berufliche Erfahrung 55' Elektroniklehre und berufliche Erfahrung 55' Administration Sekretärin/ Assistentin, 2-sprachig, Berufserfahrung 59' Erfahrene Sekretärin/ Assistentin, 3-sprachig 66' Qualifizierter Buchhalter mit Berufserfahrung/ Weiterbildung 80' Controller mit Berufserfahrung 90' Technischer Bereich Ingenieur ohne berufliche Erfahrung 80' Ingenieur mit beruflicher Erfahrung, 2-sprachig 91' Kaderpersonal Unteres Kader 75' Mittleres Kader 92' Oberes Kader 123'000 und mehr Quelle: ProPers AG, Frauenfeld - / Aug Stand: November 2014

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