III. EINREICHUNGS- UND ZAHLUNGSTERMINE 1. Abrechnung III/ Abrechnung IV/ Zahlungstermine im I. Quartal

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1 ID 9/2003 INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein I. AKTUELLE HINWEISE 1. Neue Richtlinien und neuer BEMA ab Neue IP-/FU-Punktwerte der Primärkassen ab Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein 2 4. Einführung einer Praxisgebühr ab Vergütung zahnärztlicher Leistungen für Heilfürsorgeberechtigte Anhebung der Punktwerte ab Einführung des Datenträgeraustausches für die KCH-Abrechnung mit den Trägern der Bundeswehr und des Zivildienstes 4 7. Fusion der Brühler Ersatzkasse mit der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse 4 II. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE 1. Honorarverteilung unter Kieferorthopäden gemäß 4 Abs. 1a Abschnitt B Ziffer 1 HVM ab Wechsel von der PKV zur GKV während einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung 5 III. EINREICHUNGS- UND ZAHLUNGSTERMINE 1. Abrechnung III/ Abrechnung IV/ Zahlungstermine im I. Quartal IV. ALLGEMEINE HINWEISE 1. Verjährung zum 31. Dezember Aussetzung von Honorarzahlungen auf Wunsch des Zahnarztes 5 3. Von der KZV Nordrhein gespeicherte personenbezogene Daten 6 4. Schulung für Mitarbeiter der KZV Nordrhein zum BEMA und zu den Richtlinien 6 5. Zulassungsbeschränkung bei zahnärztlicher Überversorgung 6 Hrsg.: KZV Nordrhein, der Vorstand Lindemannstr Düsseldorf Tel. (0211) Fax (0211)

2 Informationsdienst 9/ Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! I. AKTUELLE HINWEISE 1. Neue Richtlinien und neuer BEMA ab Über das Informationsangebot der KZV Nordrhein zu den neuen Richtlinien und zum neuen BEMA ab hatten wir sowohl im Informationsdienst als auch im Rheinischen Zahnärzteblatt informiert. Die Resonanz war groß. Einschließlich der Veranstaltungen für die Kieferorthopäden wurden 13 vierstündige Informationen angeboten, die inzwischen nahezu vollständig ausgebucht sind. Bis zum heutigen Tag haben sich mehr als Praxen mit insgesamt rund Teilnehmern angemeldet. Leider mussten wir bei den ersten Veranstaltungen feststellen, dass auch Zahnärzte erschienen sind, die sich nicht angemeldet hatten. Wir möchten dringend bitten, davon abzusehen, ohne Anmeldung zu einer Informationsveranstaltung zu erscheinen! Lediglich bei den Veranstaltungen in Köln am und am im Sartory Saal sind noch wenige Plätze frei. Auch hierfür sind Anmeldungen erforderlich! Für kieferorthopädisch tätige Zahnärzte werden wir auf vielfachen Wunsch im Januar 2004 eine weitere Informationsveranstaltung zum Thema Kieferorthopädie anbieten. Am hat der Erweiterte Bewertungsausschuss die letzten Änderungen des Bewertungsmaßstabes beschlossen. Beschlossen wurden inzwischen auch die Übergangsregelungen für Kieferorthopädie, PAR und Zahnersatz. Diese sind zu Ihrer Information hier beigefügt. Alle Änderungen der Richtlinien und des BEMA einschließlich aller Änderungen der Leistungsinhalte werden zur Zeit von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auf einer CD zusammengestellt. Sobald die CD produziert ist, werden wir Ihnen diese zuleiten. Auch der Ratgeber der KZV Nordrhein Band III ist komplett neu bearbeitet worden und befindet sich im Druck. Mit der Zustellung an Sie ist in den ersten Januartagen zu rechnen. 2. Neue IP-/FU-Punktwerte der Primärkassen ab Die Verhandlungen mit den Primärkassen unter der Federführung der AOK zur Anpassung der IP-/FU-Punktwerte ab gestalteten sich in diesem Jahr schwierig, weil durch das Beitragssatzsicherungsgesetz eine Erhöhung der zahnärztlichen und ärztlichen Honorare untersagt worden war. Diese Vorschrift galt nach unserer Auffassung jedoch nicht für den Bereich der Individualprophylaxe und der Früherkennungsleistungen. Schwierig gestalteten sich die Verhandlungen auch deshalb, weil die Primärkassen mehrfach den Versuch unternahmen, die Verhandlungen über eine Veränderung der IP-/FU-Punktwerte mit Verhandlungen über Schadensersatzansprüche gegen die KZV Nordrhein aus den Zahntechnik-Fehlabrechnungen im Zusammenhang mit der Firma Globudent zu verquicken. Der Vorstand der KZV Nordrhein hat deshalb im September 2003 das Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung angerufen und um Festsetzung der IP-/FU-Punktwerte ab gebeten. Auf Bitten der Krankenkassen kam am Tag vor der Schiedsamtsverhandlung dann doch noch eine Verhandlung zustande. Dabei wurde das Ergebnis erzielt, dass die Punktwerte für IP- und FU-Leistungen rückwirkend ab um 0,81 % auf 0,8726 angehoben werden. Dies entspricht dem Wert, der vor der gesetzlichen Nullrunde als höchstzulässiger Veränderungswert der Gesamtvergütung vom BMG festgesetzt worden war. Vorstand und Beirat der KZV Nordrhein haben diesem Vertrag zugestimmt und auch die Krankenkassen haben inzwischen den Vertragstext unterzeichnet. Obwohl das Ministerium für Frauen, Familie, Jugend und Gesundheit des Landes NRW nach 71 Abs. 4 SGB V noch ein zweimonatiges Beanstandungsrecht hat, können die neuen IP-/FU-Punktwerte ab sofort angesetzt werden; die Verrechnung für die Vergangenheit werden wir von hier aus vornehmen und entsprechende Nachvergütungen mit Ihrer nächsten Quartalsabrechnung anweisen. 3. Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22. November 2003 nachfolgende Änderungen des 4 Abs. 1a HVM in seiner Fassung vom beschlossen, die am Tage nach der Veröffentlichung im Rheinischen Zahnärzteblatt, die für die nächsten Tage geplant ist, in Kraft treten:

3 Informationsdienst 9/ Satz 8 wird gestrichen. 2. Der bisherige Satz 9 wird Satz Hinter Satz 8 wird folgender Satz 9 eingefügt: "Das sich für die Kieferorthopäden ergebende, zu verteilende Honorarvolumen ist um die Auswirkungen zu korrigieren, die sich durch die vom Bewertungsausschuss für vertragszahnärztliche Leistungen gemäß 87 SGB V vorgenommene Umstrukturierung des BEMA ab ergeben; dabei sind die einzelnen umbewerteten Abrechnungspositionen des Bereiches Kieferorthopädie entsprechend ihrer Abrechnungsfrequenz zu berücksichtigen. 4. Es wird folgender Satz 10 eingefügt: "Sollten sich erhebliche Verschiebungen zwischen den Abrechnungsvolumina der einzelnen Leistungsarten innerhalb des anteiligen Honorarvolumens für die Honorarverteilung unter Zahnärzten (nachfolgend unter A) in den Abrechnungen im jeweiligen Kalenderjahr ergeben, so kann die Aufteilung der Vergütungsvolumina unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen für dieses Kalenderjahr entsprechend angepasst werden. 5. Der bisherige Satz 10 wird Satz Abs. 4 wird wie folgt geändert: 1. Satz 4 wird wie folgt geändert: "Liegen Pfändungen gegen einen Zahnarzt vor oder ist über das Vermögen eines Zahnarztes das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht kein Anspruch auf die 1. und 2. Abschlagszahlung." 2. Hinter Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: "Ausnahmen hiervon kann der Vorstand auf Antrag des betroffenen Zahnarztes beschließen." Die Änderungen zu 4 Abs. 1 a HVM stellen sicher, dass ab die im BEMA vorgenommenen Veränderungen auch bei der Kontingentbildung entsprechend berücksichtigt werden können. Der vollständige neue Text des HVM liegt diesem Informationsdienst bei; wir bitten um Austausch im Ratgeber Band I, Klappe III Einführung einer Praxisgebühr ab Für die Zeit ab sieht das am in Kraft tretende "GKV- Modernisierungsgesetz (GMG)" die Einführung einer sog. "Praxisgebühr" vor. Trotz des irreführenden Begriffs handelt es sich hierbei nicht um eine Vergütung für den Zahnarzt, die ohnehin seit mehr als 10 Jahren budgetiert ist. Diese "Praxisgebühr" ist in Wirklichkeit eine verkappte Beitragssatzerhöhung und soll zur Entlastung der Finanzsituation der Krankenkassen dienen. Über die Umsetzung konnte auf Bundesebene noch keine Einigung erzielt werden. Streitig ist vor allen Dingen die Frage, wer das Inkassorisiko trägt. Krankenkassen und BMG wollen dieses Risiko bei Zahnärzten und Ärzten anlagern. Näheres können Sie dem hier beigefügten Nachdruck aus dem Deutschen Ärzteblatt entnehmen. Eine Einigung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar. Wir können Ihnen deshalb zur Umsetzung an dieser Stelle keine Empfehlung geben. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie im nächsten Informationsdienst, bei gegebenem Anlass auch in den Informationsveranstaltungen zum BEMA, informieren. 5. Vergütung zahnärztlicher Leistungen für Heilfürsorgeberechtigte Anhebung der Punktwerte ab Die KZBV und die für die Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten zuständigen Bundesministerien (Bundesministerium der Verteidigung, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) haben sich über eine Anhebung der zahnärztlichen Vergütungen ab geeinigt. Es wurden folgende Punktwerte vereinbart: Zahnärztliche Leistungen (ohne ZE und kieferorthopädische Behandlung ) 0,92 Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung 0,79 Die vorstehenden Ergebnisse sind in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst. Diese ist als Anlage beigefügt. Hinsichtlich des Inkrafttretens des neuen Bewertungsmaßstabes und der neuen Richtlinien wurden keine Umsetzungsprobleme bei den Heilfürsorgeträgern gesehen. Die Ministerien sind der Auffassung, dass der Inhalt der geänderten Richtlinien ab 2004 auch für die zahnärztliche Behandlung der Heilfürsorgeberechtigten

4 Informationsdienst 9/ (Soldaten, Polizeivollzugsbeamte, Zivildienst - leistende) Anwendung finden kann. Die bisherigen internen Regelungen werden zunächst nicht angepasst, sondern die zuständigen Stellen werden von den oben genannten Ministerien darüber unterrichtet, dass 2004 der Inhalt der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen maßgeblich ist. 6. Einführung des Datenträgeraustausches für die KCH-Abrechnung mit den Trägern der Bundeswehr und des Zivildienstes Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung hatte sich damit einverstanden erklärt, den Datenträgeraustausch für die KCH- Abrechnung auch im Bereich der Heilfürsorge einzuführen. Die technischen Einzelheiten wurden zwischenzeitlich mit den zuständigen Ministerien (Bundesministerium der Verteidigung, Bundesministerium des Inneren und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vereinbart. Danach ist es ab dem IV. Quartal zwingend erforderlich, von dem Behandlungsausweis (genannt: Zahnarzt-Überweisung) der Bundeswehr die Personenkennziffer der Angehörigen der Bundeswehr in den Datensatz zu erfassen bzw. bei manueller Abrechnung auf den Erfassungsschein zu übertragen (die Personenkennziffer setzt sich zusammen aus dem 6- stelligen Geburtsdatum "TTMMJJ" gefolgt vom ersten Buchstaben des Familiennamens plus 5 Ziffern). Damit entfällt ab dem IV. Quartal 2003 die Einreichung des Formulars "Zahnarzt- Überweisung". Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass die Einführung einer Krankenversichertenkarte nicht vorgesehen ist. Ab dem I. Quartal 2004 ist auch für die Angehörigen des Zivildienstes eine papierlose Abrechnung möglich. Auch hier ist die Erfassung der Personenkennziffer in den Datensatz bzw. Übertragung auf das Abrechnungsformular Voraussetzung. Die zuständigen Ministerien haben noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zweijährige Aufbewahrungsfrist der von der Bundeswehr bzw. dem Zivildienst ausgestellten Scheine in der Praxis unbedingt zu beachten ist. 7. Fusion der Brühler Ersatzkasse mit der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse. Uns wurde mitgeteilt, dass die Brühler Ersatzkasse (Kassen-Nr ) zum mit der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse (Kassen-Nr ) fusioniert. Da die Brühler Ersatzkasse aufgenommen wird, werden deren Versicherte künftig als Versicherte der GEK mit der Kassen- Nr (BKV Nr ) geführt. II. ABRECHNUNGS-+VERTRAGSHINWEISE 1. Honorarverteilung unter Kieferorthopäden gemäß 4 Abs. 1a Abschnitt B Ziffer 1 HVM ab Gemäß 4 Abs. 1a Abschnitt B Ziffer 1 HVM sind durch den Vorstand der KZV Nordrhein im einzelnen die Kriterien festzulegen, nach denen die Fälle den Leistungsgruppen 1.1 Multibandbehandlung 1.2 Behandlung mit herausnehmbaren Geräten zugeordnet werden. Der ab gültige Einheitliche Bewertungsmaßstab sieht im Bereich Multibandbehandlung eine weitgegliederte Aufteilung vor. Insofern sind die Zuordnungskriterien der Leistungsgruppe 1.1 Multibandbehandlung wie folgt neu festzulegen: Für Fälle (Neufälle), für die ab dem ein KFO-Behandlungsplan oder ein KFO- Verlängerungsantrag ausgestellt wird, erfolgt eine Zuordnung zur Leistungsgruppe Multibandbehandlung, wenn neben den Bema-Positionen 119a, b, c, d oder 120a, b, c, d zusätzlich eine der Bema-Positionen 126a, 126b, 127a, 128a, 128b, 130, 131a, 131b oder 131c auf dem Rechnungsformular der betreffenden Quartalsabrechnung zur Abrechnung gelangt. Für Fälle (Altfälle), für die vor dem KFO-Behandlungsplan oder ein KFO- Verlängerungsantrag ausgestellt wurde und die bis zum durch die Krankenkasse genehmigt wurden, erfolgt in Anlehnung an die Übergangsregelung zu Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen des ab gültigen Einheitlichen Bewertungsmaßstabes eine Zuordnung zur Leistungsgruppe Multibandhandlung, wenn neben den Bema-Positionen 119a, b, c, d oder 120a, b, c, d zusätzlich eine der Bema- Postionen 126, 127a, 127b oder 127c auf dem Rechnungsformular der betreffenden Quartalsabrechnung zur Abrechung gelangt (entspricht der bis gültigen Regelung). Diese Regelung gilt allerdings nur für Leistungen, die bis zum erbracht werden. Für kieferorthopädische Leistungen, die nach dem erbracht werden, gilt danach die gleiche Regelung wie bei den Neufällen, für die ab dem

5 Informationsdienst 9/ ein KFO-Behandlungsplan oder ein KFO- Verlängerungsantrag ausgestellt wurde. Für Fälle, die der Leistungsgruppe 1.2 Behandlung mit herausnehmbaren Geräten zuzuordnen sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Danach erfolgt eine Zuordnung zu dieser Leistungs gruppe, wenn für den Ober- oder Unterkiefer eine der Bema-Positionen 119a, b, c, d oder 120a, b, c, d auf dem Rechnungsformular der betreffenden Quartalsabrechnung zur Abrechnung gelangt. 2. Wechsel von der PKV zur GKV während einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung Zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkasse haben Verhandlungen darüber stattgefunden, wie eine KFO-Behandlung versicherungstechnisch weitergeführt werden muss, wenn ein Patient während einer laufenden KFO- Behandlung von der PKV zur GKV wechselt. Sowohl die KZBV als auch die KZV Nordrhein vertreten die Meinung, dass zum Zeitpunkt des Wechsel die KIG-Einstufung vorgenommen werden muss, während die Spitzenverbände der Krankenkassen das Datum des Behandlungsbeginns als entscheidend für die KIG-Einstufung ansehen. Da in dieser Frage zwischen den Vertragspartnern kein Konsens erzielt werden konnte, geben wir Ihnen als Anlage zu diesem Informationsdienst das diesbezügliche Rundschreiben der KZBV vom und die Stellungnahme der Spitzenverbände der Krankenkassen vom zur Kenntnis. III. EINREICHUNGS- + ZAHLUNGSTERMINE 1. Abrechnung III/2003 Die Restzahlung für das III. Quartal 2003 geht Ihnen voraussichtlich am zu. Zu diesem Termin erhalten Sie auch die restlichen Abrechnungsunterlagen für die Quartalsabrechnung III/ Abrechnung IV/2003 Hinweise für die Erstellung der Quartalsabrechnung IV/2003 und die Einreichungstermine im IV. Quartal 2003 finden Sie als Anlage zu diesem Informationsdienst. 3. Zahlungstermine im I. Quartal 2004 Die Abschlagszahlungen für KCH und KFO sowie die Zahlungen PAR, KG/KB und ZE sind in I/2004 zu folgenden Terminen vorgesehen: 26. Januar 2004 für Monat Dezember Februar 2004 für Monat Januar März 2004 für Monat Februar 2004 IV. ALLGEMEINE HINWEISE 1. Verjährung zum 31. Dezember 2003 Am 31. Dezember 2003 verjähren alle Honoraransprüche der Zahnärzte aus dem Jahre 2001, sofern die Behandlung im Jahr 2001 beendet wurde. Die Verjährung wird nur dann unterbrochen, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, z.b. durch Teilzahlung. Die Verjährungsfrist beginnt dann vom Zeitpunkt dieses Anerkenntnisses ab neu zu laufen. Klage erhoben wurde. ein Mahnbescheid zugestellt wurde. Ein Mahnschreiben unterbricht die Verjährung nicht. der Anspruch im Insolvenzverfahren geltend gemacht ist. eine Aufrechnung geltend gemacht ist. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Wir raten dringend, alle Forderungen aus dem Jahre 2001 zu prüfen und ggf. geltend zu machen, d.h., auf die Unterbrechung der Verjährung zu achten. Ab dem beträgt die Verjährungsfrist nach dem ab geltenden neuen Recht 3 Jahre. 2. Aussetzung von Honorarzahlungen auf Wunsch des Zahnarztes Zum Jahresende häufen sich die Fälle, in denen Zahnärzte an die Kassenzahnärztliche Vereinigung die Bitte herantragen, diese solle die Auszahlungstermine für bestehende Honorarforderungen verschieben. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Honorarverteilungsmaßstabes machen wir darauf aufmerksam, dass die Auszahlung von Honoraren abweichend von den von der KZV Nordrhein festgelegten und veröffentlichten

6 Informationsdienst 9/ Zahlungsterminen grundsätzlich nicht möglich ist. 3. Von der KZV Nordrhein gespeicherte personenbezogene Daten Bekanntmachung der von der KZV Nordrhein gespeicherten personenbezogenen Daten: Nach 286 SGB V ist die KZV Nordrhein verpflichtet, einmal jährlich eine Übersicht über die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu erstellen und zu veröffentlichen. Es werden nur abstrakt die gespeicherten Daten ihrer Art nach aufgelistet. Eine darüber hinausgehende Bekanntmachung konkreter geschützter Sozialdaten erfolgt nicht. Datenübersicht nach 286 SGB V Dateibezeichnung: Mitgliederverwaltung; betroffener Personenkreis: alle KZV - Mitglieder; Art der Daten: Stammdaten (Praxis- und Registerdaten, Adressen, Geburtsdatum, eingesetzte Hard- und Soft ware). Dateibezeichnung: Zahnarztregister; betroffener Personenkreis: Antragsteller gemäß Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte; Art der Daten: Daten gemäß Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte. Dateibezeichnung: Ausschussverwaltung; betroffener Personenkreis: Ehrenamtsträger; Art der Daten: ehrenamtliche Tätigkeiten. Dateibezeichnung: Honorarkonten; betroffener Personenkreis: abrechnende Vertragszahnärzte; Art der Daten: abgerechnete Honorar- und Bewertungszahlen (Punkte), Bankverbindung. 4. Schulung für Mitarbeiter der KZV Nordrhein zum BEMA und zu den Richtlinien Der neue BEMA erfordert auch eine Schulung der Mitarbeiter der KZV Nordrhein bei der Durchführung ihrer Sacharbeit. Am Mittwoch, , wird daher eine zentrale Mitarbeiter-Information erfolgen. Wir bitten um Verständnis, dass an diesem Mittwochnachmittag ausschließlich eine Notbesetzung in den betroffenen Abteilungen für Sie erreichbar sein wird. 5. Zulassungsbeschränkung bei zahnärztlicher Überversorgung Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen für den Bereich der KZV Nordrhein hat für die zahnärztliche Versorgung für den Planungsbereich Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß 103 Abs. 1 und 2 SGB V mit Wirkung vom eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. Die am angeordnete Zulassungsbeschränkung für den Planungsbereich Stadt Bonn bleibt weiterhin bestehen. Die Praxisabgabe in einem gesperrten Gebiet kann nur noch gemäss 103 Abs. 4 SGB V (Ausschreibung des Vertragszahnarztsitzes) erfolgen. Fragen hierzu beantworten Ihnen gern die Abteilung Register / Zulassung. Mit freundlichen kollegialen Grüßen KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG NORDRHEIN R. Wagner Dr. W. Eßer Vorsitzender stellv. Vorsitzender Anlagen

7 Informationsdienst 9/ ANLAGE ZUM INFORMATIONSDIENST 09/ Einreichungstermine Quartalsabrechnung IV/2003 für konservierend-chirurgische Leistungen Montag, (Diskettenabrechner) Montag, (Papierabrechner) Quartalsabrechnung IV/2003 für kieferorthopädische Leistungen Montag, Monatsabrechnungen Januar, Februar, März 2004 für Leistungen im Rahmen von Parodontalbehandlungen (PAR), Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels (KB/KG), Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE): Donnerstag, für Januar 2004 Montag, für Februar 2004 Montag, für März 2004 Reichen Sie Ihre Abrechnungen spätestens bis zu den oben genannten Terminen bei der KZV in Düsseldorf oder Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle ein; bitte haben Sie Verständnis dafür, daß aus arbeitstechnischen Gründen eine Verlängerung der jeweiligen Einreichungstermine nicht möglich ist. Später bei der KZV eingehende Abrechnungen können im laufenden Monat/Quartal keine Berücksichtigung finden. Frühere Einreichungen sind erwünscht! Der Eingang der konservierend-chirurgischen und kieferorthopädischen Abrechnungen wird schriftlich bestätigt. Bis zum Erhalt der Bestätigung empfehlen wir den mit Papier abrechnenden Praxen, die zur oben genannten Abrechnung gehörenden Karteikarten getrennt aufzubewahren. Den per EDV abrechnenden Praxen empfehlen wir, in Absprache mit ihrem Software- Hersteller sicherzustellen, dass im Falle des Verlustes eine Ersatzabrechnung erstellt werden kann. Sollte die Bestätigung über den Eingang der Abrechnung bis zum nicht bei Ihnen sein, teilen Sie dies bitte unverzüglich der KZV Nordrhein in Düsseldorf unter mit. Von Anfragen vor diesem Termin bitten wir aus organisatorischen Gründen abzusehen.

8 Informationsdienst 9/ Hinweise zur Erstellung der KZV-Abrechnungen 2.1 Konservierend-chirurgische Abrechnungen Disketten-Abrechner Stellen Sie sicher, dass vor Erstellung der Abrechnung alle Updates Ihres Software- Herstellers eingelesen sind. Pflegen Sie die Daten des aktuellen Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnisses der KZV nach den Angaben Ihres Software-Herstellers ordnungsgemäß in Ihr Programm ein. Verwenden Sie nach Möglichkeit MS-DOS-formatierte 3,5 -Disketten. Bitte bekleben Sie Ihre Abrechnungsdiskette an der dafür vorgesehenen Stelle mit einem Etikett, welches mit Ihrem Abrechnungsstempel versehen ist. Erstellen Sie mindestens eine Sicherungsdiskette Ihrer Abrechnung und bewahren Sie sie in Ihrer Praxis auf für den Fall, dass die Abrechnungsdiskette für die KZV defekt war bzw. auf dem Transportweg beschädigt wurde. Beachten und bearbeiten Sie bitte die Fehlermeldungen des Bema-Prüfmoduls. Drucken Sie nach Erstellung der Abrechnungsdiskette eine Fallzahlzusammenstellung aus und übertragen Sie die Gesamtfallzahl sowie die Anzahl der Sonstigen Kostenträger auf das Formblatt A. Überprüfen Sie, ob für alle von Ihnen abgerechneten Sonstigen Kostenträger auch Berechtigungsnachweise vorhanden sind. Fehlen diese, kann keine Abrechnung erfolgen. Reichen Sie bitte die Abrechnungsdiskette, ausreichend vor Transportschäden geschützt, zusammen mit den ausgefüllten und unterschriebenen Formblättern A + B und den Berechtigungsnachweisen der Sonstigen Kostenträger bei der KZV Nordrhein ein. Sollten Sie Laborkosten im Rahmen der konservierend-chirurgischen Abrechnung abrechnen, legen Sie die Laborbelege bitte ebenfalls bei Papier-Abrechner Die Gebührenpositionen müssen alphanumerisch (z. B. 13a, Ä925a), die Füllungslagen numerisch (1 für mesial, 2 für okklusal usw.) auf dem Erfassungsschein eingetragen werden. Wenn Sie Ihre Abrechnung manuell erstellen, benutzen Sie bitte einen schwarzschreibenden Mikrofaserstift, schreiben grundsätzlich in Blockschrift und Großbuchstaben und füllen alle Felder linksbündig aus. Wenn Sie Ihre Abrechnung ausdrucken, kontrollieren Sie bitte, ob alle Erfassungsscheine gut leserlich bedruckt sind und die richtige Justierung vorgenommen wurde. Alle Zeichen, die sich außerhalb der weißen Felder befinden, können nicht berücksichtigt werden. Beachten Sie bitte, dass bei der Abrechnung von Sonstigen Kostenträgern immer ein Berechtigungsausweis und ein von Ihnen ausgefüllter Erfassungsschein vorhanden sein muss. Eine alphabetische Sortierung der Erfassungsscheine sowie eine Trennung nach Versichertenstatus 1, 3 und 5 ist nicht erforderlich. Bitte klammern, heften oder kleben Sie keine Scheine zusammen, sondern legen sie lose hintereinander. Reichen Sie bitte die ordnungsgemäß ausgefüllten Erfassungsscheine und Berechtigungsnachweise der Sonstigen Kostenträger zusammen mit den ausgefüllten und unterschriebenen Formblättern A + B bei der KZV Nordrhein ein. Sollten Sie Laborkosten im Rahmen der konservierend-chirurgischen Abrechnung abrechnen, legen Sie die Laborbelege bitte ebenfalls bei. Weitere detailliertere Informationen zur konservierend-chirurgischen Abrechnung entnehmen Sie bitte dem blauen Praxishandbuch zur Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen, welches Ihnen mit unserem Informationsdienst 2/97 zugeschickt worden ist.

9 Informationsdienst 9/ Kieferorthopädische Abrechnung: Berücksichtigen Sie die aktuellen Punktwerte und die gültigen Preise für das Fremdlabor und Eigenlabor. Heften Sie Laborbelege und KFO-Rechnungen bitte pro Patient zusammen. Sortieren Sie die KFO - Rechnungen zunächst nach Krankenkassen, innerhalb der Kasse nach Versichertenstatus (1,3 und 5) und je Versichertenstatus alphabetisch. Rechnungen mit Risikostrukturnummern bitten wir grundsätzlich je Versichertenstatus vorab zu sortieren. Anschließend nummerieren Sie die Rechnungen je Versichertenart und stellen je Kasse eine Banderole ( Rechnungen dabei bitte nicht falten, d. h. im DIN A 4 - Format belassen) aus. Bei der Abrechnung der Sonstigen Kostenträger: Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei, Auslandsabkommen und Kriegsopferversorgung müssen Berechtigungs-Scheine mit eingereicht werden. Reichen Sie die KFO Abrechnung zusammen mit den rosafarbenen Formblättern A bzw. A - G ein. Praxen, die uns zu ihrer KFO - Abrechnung zusätzlich keine Diskettenabrechnung einreichen können, benötigen weiterhin die Formblätter A - G. Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer KFO Abrechnung eine Diskettenabrechnung zur Ve r- fügung stellen, können statt der Formblätter B - G das vom BEMA - Modul erzeugte EDV-Zusammenstellungsformular einreichen. Das Formblatt A der KZV Nordrhein muss grundsätzlich ausgestellt werden und mit der Zahnarztunterschrift versehen sein. Beispiele für die Ermittlung einer Wohnortkasse: Kasse : BKK Bayer > Patient wohnt außerhalb des Bereichs der KZV Nordrhein Kassennummer bisher Nach dem Kassenwohnortprinzip lautet die neue Kassennummer (wenn der Patient z. B. in München wohnt), d. h. aus der bisherigen nordrheinischen Primärkasse ist eine Fremdkasse (wird dem Formblatt B zugeordnet) geworden. Kasse: BKK mhplus >Patient wohnt innerhalb des Bereichs der KZV Nordrhein Kassennummer bisher ( wenn der Patient z. B. in Düsseldorf wohnt ). Nach dem Kassenwohnortprinzip lautet die neue Kassennummer , d. h. aus der bisherigen Fremdkasse ist eine nordrheinische Primärkasse (wird dem Formblatt E zugeordnet) geworden.

10 Informationsdienst 9/ Zahnersatz (Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen) PAR (Behandlung von Parodontopathien) KB/KG (Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels) Die Monatsabrechnungen müssen getrennt nach Abrechnungsarten (ZE, PAR, KB/KG) sortiert werden. Je Krankenkasse muss ein gelbes Z1-Formular ausgefüllt und in doppelter Ausfertigung (jeweils mit dem Abrechnungsstempel versehen) beigefügt werden. Bitte beachten Sie, dass je Krankenkasse eine Endsumme anzugeben ist. Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer ZE- Abrechnung eine Diskette zur Verfügung stellen, können auf die gelben Z1-Formulare verzichten. Bitte drucken Sie nach Erstellung der Abrechnungsdiskette eine EDV- Fallzahlübersicht und reichen uns diese mit ein. Alle Abrechnungsbelege je Leistungsart können nur zu den bekanntgegebenen Abgabeterminen bei der KZV eingereicht werden, später eingehende Abrechnungen oder Einzelfälle können in der laufenden Monatsabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden. Soweit Abrechnungen per Post eingereicht werden, bitten wir, diese unter Verwendung der Anschriften-Etiketten direkt an die Abrechnungsstelle Düsseldorf zu senden. Auskünfte zu Ihren Abrechnungen bzw. zu allgemeinen Abrechnungsfragen können eingeholt werden für die Bereiche Aachen, Düsseldorf, Krefeld und Wuppertal (Praxis-Nummern und ) unter den Telefon-Nrn und , für die Bereiche Duisburg, Essen und Köln (Praxis-Nummern ) unter den Telefon-Nrn und Auskünfte zur KFO-Abrechnung unter den Telefon-Nrn und WICHTIG! Achten Sie bitte auf sorgfältige Verpackung und ausreichende Frankierung.

11 Informationsdienst 9/ Übergangsregelungen zum neuen BEMA Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß 87 Abs. 2 und 2d SGB V in der ab gültigen Fassung (Auszug: ) Allgemeine Bestimmungen 6. Der vom Erweiterten Bewertungsausschuss am und beschlossene Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gilt vom an, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. a) Für alle kieferorthopädischen Behandlungsfälle, für die vor dem ein kieferorthopädischer Behandlungsplan ausgestellt und die bis zum genehmigt wurden und deren Behandlung noch andauert, gelten für die bis zum erbrachten Leistungen die Leistungsbeschreibungen und die Bewertungszahlen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und die Abrechnungsbestimmungen in der bis zum gültigen Fassung weiter. Dies gilt entsprechend für Verlängerungsbehandlungen, die vor dem beantragt worden sind. Ab dem gilt für alle kieferorthopädischen Behandlungsfälle der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen in der ab gültigen Fassung. b) Für parodontologische Behandlungsfälle, für die vor dem ein Parodontalstatus ausgestellt und die bis zum genehmigt wurden, gelten die Leistungsbeschreibungen und die Bewertungszahlen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und die Abrechnungsbestimmungen in der bis zum gültigen Fassung, sofern die Parodontalbehandlung bis zum abgeschlossen wird. c) Für alle prothetischen Behandlungsfälle, für die vor dem Heil- und Kostenpläne ausgestellt und die bis zum genehmigt wurden, gelten die Leistungsbeschreibungen und die Bewertungszahlen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und die Abrechnungsbestimmungen in der bis zum gültigen Fassung, sofern die Zahnersatzversorgungen bis zum eingegliedert werden.

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17 Gemeinsame Erklärung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind sich darüber einig, dass bei der zahnärztlichen Versorgung von Soldaten und Soldatinnen, von Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen im Bundesgrenzschutz und von Zivildienstleistenden ab folgende Vergütungsregelung auf der Grundlage von 75 Abs. 3 SGB V gilt: Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung sind und für die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, werden nach dem Vertrag mit den Angestellten- Krankenkassen (VdAK) vergütet. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen - mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung - wird ab dem bis zum ein Punktwert von EUR 0,92 angesetzt. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung wird ab dem bis zum ein Punktwert von EUR 0,79 angesetzt. Köln, Berlin, Bonn, gem-erkl-2004.doc

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