Was ist beim Planen, Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte zu beachten? Die Arbeitsstättenverordnung in der Praxis

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1 Was ist beim Planen, Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte zu beachten? Die Arbeitsstättenverordnung in der Praxis

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung...3 Wichtige Begriffe...5 Arbeitsschutzgesetz...6 Arbeitsstättenverordnung...8 Anhang - Allgemeine Anforderungen...17 Anhang - Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren...29 Anhang - Arbeitsbedingungen...32 Anhang - Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte...39 Anhang - Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsplätze...43 Wer kann bei auftretenden Fragen helfen...47 Gesetzliche Grundlagen...48 Stichwortverzeichnis

3 Einleitung Die Arbeitsstättenverordnung wurde 2004 auf der Grundlage des 18 Arbeitsschutzgesetz umfassend neu erlassen. Sie dient der Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG in nationales Recht. Die neue Arbeitsstättenverordnung beinhaltet weniger konkrete Vorgaben hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte. Mit der Festlegung von Schutzzielen sollen betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sein. Dadurch steigt die Eigenverantwortung des Arbeitgebers und des Bauherren bezüglich der Festlegung und Umsetzung seiner Maßnahmen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Oberste Priorität ist natürlich die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Vor allem soll den Arbeitgebern kleinerer Betriebe eine Hilfestellung gegeben werden, wie die allgemein gehaltenen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen sind. Neben den gekennzeichneten Gesetzesgrundlagen sind Hinweise gegeben, die als Orientierung dienen sollen. Die Verordnung wurde zuletzt durch Artikel 4 der "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 965) geändert. Es wurden dabei an verschiedenen Stellen der Verordnung notwendige rechtliche Anpassungen und Korrekturen vorgenommen. 3

4 Abkürzungen: ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbStättV Arbeitsstättenverordnung ASR Arbeitsstättenrichtlinie (alt) ASR Arbeitsstättenregel (neu) BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift GUV Gemeindeunfallversicherung LBG Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ThürBO Thüringer Bauordnung Kennzeichnungen: verbindliche Festlegungen aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung Technische Regeln aus den Arbeitsstättenrichtlinien Festlegungen aus der Thüringer Bauordnung kursives Schriftbild Orientierungshilfen 4

5 Wichtige Begriffe Begriffsbestimmungen Arbeitsstätten sind Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Zur Arbeitsstätte gehören auch: Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte. Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen ausgeübten Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhalten müssen. Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Das Einrichten einer Arbeitsstätte umfasst insbesondere: 1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen, 2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen, 3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen, 4. Festlegen von Arbeitsplätzen. Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte. ArbStättV 2 Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (gem. 2 ThürBO). Arbeitsräume sind Aufenthaltsräume im Sinne der ThürBO. 5

6 Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitstätten ausgesetzt sind oder sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften der Verordnung festzulegen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Gefährdung kann sich z.b. ergeben durch: - die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes - physikalische, chemische und biologische Einwirkungen - die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, - die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, - unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. ArbSchG 5 ArbStättV 3 6

7 Arbeitsschutzgesetz Dokumentation Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Es sind die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie die durchzuführenden Maßnahmen zu dokumentieren. Unterweisung ArbSchG 6 ArbStättV 3 Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss bei: - der Einstellung, - einer Veränderung im Aufgabenbereich, - der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. ArbSchG 12 7

8 Arbeitsstättenverordnung Ziel der Verordnung Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Anwendungsbereich ArbStättV 1 ArbStättV gilt in allen Tätigkeitsbereichen ArbStättV gilt nicht für: - Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen und mit Ausnahme von 5 Nichtraucherschutz sowie Anhang 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - im Reisegewerbe und Marktverkehr, - in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, - für Felder, Wälder und sonstigen Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der bebauten Fläche liegen. Einrichten und Betreiben ArbSchG 1, ArbStättV 1 Der Arbeitgeber hat: - dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgeht, - den Stand der Technik und insbesondere die nach 7 Abs. 4 ArbStättV bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. 8 ArbStättV 3a

9 Arbeitsstättenverordnung Menschen mit Behinderungen Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden (barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen). Ausnahmen ArbStättV 3a Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der ArbStättV einschl. ihres Anhanges zulassen, wenn - der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder - die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichungen mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe zu berücksichtigen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. ArbStättV 3a 9

10 Arbeitsstättenverordnung Betreiben von Arbeitsstätten - besondere Anforderungen Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Können Mängel, mit denen eine erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen. Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen. ArbStättV 4 10

11 Arbeitsstättenverordnung Flucht- und Rettungsplan Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan zu erstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneter Stelle der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. ArbStättV 4 Nichtraucherschutz Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. ArbStättV 5 Arbeitsräume Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereit zu stellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen. Gleicher Grundsatz gilt für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. ArbStättV 6 11

12 Arbeitsstättenverordnung Sanitärräume Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereit zu stellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend. Pausen- und Bereitschaftsräume 12 ArbStättV 6 Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn Sicherheitsoder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. ArbStättV 6

13 Arbeitsstättenverordnung Erste-Hilfe-Räume Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeit sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein. ArbStättV 6 Achtung! Weitere Vorgaben sind den Vorschriften der Unfallversicherungsträger zu entnehmen: BGV A1 Grundsätze der Prävention GUV V A1 Grundsätze der Prävention LBG VSG 1.1 "Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz" Unterkünfte Für Beschäftigte hat der Arbeitgeber Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der Tätigkeit oder der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und die Abgelegenheit des Arbeitsplatzes dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht geschaffen ist. Ausschuss für Arbeitsstätten ArbStättV 6 Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es 13

14 Arbeitsstättenverordnung - Regeln zu ermitteln, wie die in der ArbStättV gestellten Anforderungen erfüllt werden können und - das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten zu beraten - dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen. ArbStättV 7 14

15 Arbeitsstättenverordnung Übergangsvorschriften Soweit für Arbeitsstätten, - die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder - die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand, in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür nur die entsprechenden Anforderungen des Anhanges II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Abl. EG Nr. L393 S.1). Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich erweitert oder umgebaut werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen der ArbStättV übereinstimmen. Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort. ArbStättV 8 15

16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Arbeitsstättenverordnung Ordnungswidrig im Sinne des handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, - nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet und betrieben wird, - bei auftretenden Mängeln, die mit einer unmittelbaren erheblichen Gefahr verbunden ist, die Arbeit nicht einstellt, - die im 4 Abs. 3 genannten Sicherheitseinrichtungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt, - Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält, - Vorkehrungen nicht trifft, dass Beschäftigte bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden zu können, - Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, - einen Toilettenraum nicht bereitstellt und - einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt. Wer durch vorgenannte vorsätzliche Handlungen das Leben und die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist strafbar. ArbStättV 9 ArbSchG 25 Abs. 1 ArbSchG 26 Nr. 2 16

17 Anhang Allgemeine Anforderungen Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Abmessungen von Räumen, Luftraum ArbStättV Anhang 1.1 ausreichende Grundfläche und lichte Höhe, Abmessungen richten sich nach der Art ihrer Nutzung, notwendiger Luftraum ist in Abhängigkeit von der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der anwesenden Personen zu bemessen. ArbStättV Anhang ThürBO - Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben Die Grundfläche von Arbeitsräumen soll mind. 8 m² betragen. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen soll: - bei einer Grundfläche bis 50 m² mind. 2,50 m, - bei einer Grundfläche bis 100 m² mind. 2,75 m, - bei einer Grundfläche bis 2000 m² mind. 3,00 m und - bei einer Grundfläche über 2000 m² mind. 3,25 m betragen. Der Mindestluftraum in Arbeitsräumen soll für jeden ständig anwesenden Beschäftigten: - 12 m³ bei überwiegend sitzender Tätigkeit, - 15 m³ bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit, - 18 m³ bei schwerer körperlicher Arbeit betragen. Für jede zusätzlich ständig anwesende Person ist ein Mindestluftraum von 10 m³ vorzusehen. Bei Räumen mit Schrägdecken soll die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an keiner Stelle unter 2,50 m liegen. 17

18 Anhang Allgemeine Anforderungen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist erforderlich, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt sind (z.b. Hindernisse auf Verkehrswegen, Fluchtwege und Notausgänge, Absturzgefahren) hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen weist hin auf: - vorhandene Gefahren (z.b. Explosionsgefahr, Lärmzone), - Sicherheitsmaßnahmen (z.b. Rauchverbot, Gehörschutz), - Sicherheitseinrichtungen (z.b. Feuerlöscher, Notausgänge, Erste-Hilfe-Räume). Energieverteilungsanlagen RL 92/58/EWG ArbStättV Anhang 1.3 ASR A 1.3 müssen Schutz vor direktem oder indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen bieten, von ihnen dürfen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen. ArbStättV Anhang

19 Anhang Allgemeine Anforderungen Fußböden, Wände, Decken und Dächer Fußböden keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend leicht zu reinigen ausreichende Wärmedämmung ausreichende Feuchtigkeitsisolierung ArbStättV Anhang 1.5 Fußbodenstellen, an denen sich Stolper- und Rutschgefahren durch bauliche oder technische Maßnahmen nicht vermeiden lassen, sollen gekennzeichnet oder durch andere Maßnahmen gesichert werden (z.b. Geländer). Wenn erhöhte Rutschgefahr besteht (z.b. Wasser, Eis, Fett, Öl), sollen geeignete Fußbodenbeläge (z.b. Fliesen mit griffiger Oberfläche, Gitterroste) eingebaut werden. Der Fußbodenbelag soll widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen sein. Bei Verwendung großer Flüssigkeitsmengen soll Gefälle zu einem Abfluss (mit Geruchsverschluss) vorgesehen werden. Wände und Decken ASR 8/1 leicht zu reinigen ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte Ganzglaswände aus bruchsicherem Werkstoff durchsichtige-, lichtdurchlässige- oder Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen sind deutlich zu kennzeichnen ArbStättV Anhang

20 Anhang Allgemeine Anforderungen Ein Werkstoff für lichtdurchlässige Wände gilt als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen. Wenn bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die an lichtdurchlässige Wände (außer Wände aus Glasbausteinen) angrenzen, Absturzgefahr besteht, soll eine Abschirmung (z. B. Geländer) angebracht werden (auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff). ASR 8/4 Dächer dürfen bei nicht durchtrittsicherem Material nur betreten werden, wenn Ausrüstungen vorhanden sind, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen ArbStättV Anhang 1.5 Müssen z.b. regelmäßige Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen durchgeführt werden, die nur über ein nicht durchtrittsicheres Dach zu erreichen sind, so sollen besondere Schutzvorrichtungen (Laufsteg mit Geländer) fest angebracht werden. Mindestbreite eines Laufsteges = 0,5 m Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern sollen unter Verschluss stehen und entsprechend gekennzeichnet sein. ASR 8/5 Sichtverbindung, Fenster und Oberlichter möglichst ausreichend Tageslicht sicheres Öffnen, Schließen, Verstellen und Arretieren beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr gefahrloses Reinigen ArbStättV Anhang 1.6 und

21 Anhang Allgemeine Anforderungen 45 ThürBO - Aufenthaltsräume müssen mit Tageslicht belichtet werden können. - Die Fensterfläche für Aufenthaltsräume muss im Rohbaumaß mindestens 1/8 der Grundfläche des Raumes betragen. - Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbieten sind ohne Fenster zulässig. 35 ThürBO - Fenster, die als Rettungsweg dienen, müssen im Lichten mind. 0,90 m x 1,20 m groß sein und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. 36 ThürBO - Fensterbrüstungen müssen mind. 0,80 m sein (bei Absturzhöhe bis 12 m). - Fensterbrüstungen müssen mind. 0,90 m sein (bei Absturzhöhe über 12 m). Sichtverbindung nach außen: Beschaffenheit: durchsichtiges Glas oder anderer in gleicher Weise durchsichtiger Werkstoff Die Unterkante der durchsichtigen Flächen soll zwischen 0,85 m und 1,25 m über dem Raumfußboden liegen, je nachdem ob die Beschäftigten eine sitzende oder stehende Tätigkeit ausüben. Abmessungen der Fenster (Sichtverbindung nach außen): - bei einer Raumtiefe bis 5,0 m 1,25 m², - bei einer Raumtiefe über 5,0 m 1,50 m², - Mindesthöhe 1,25 m, - Mindestbreite 1,00 m. Bei Ausführung als Fensterband kann die Höhe bis auf 0,75 m herabgesetzt werden. ASR 7/1 21

22 Anhang Allgemeine Anforderungen Türen und Tore ausreichend stabil und widerstandsfähig nach Art und Nutzung der Räume, durchsichtige Türen sind in Augenhöhe zu kennzeichnen, Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig oder mit Sichtfenster versehen sein, bei nicht bruchsicheren Flächen müssen diese beidseitig so abgeschirmt sein, dass sie beim Öffnen oder Schließen nicht eingedrückt werden können, gegen Ausheben, Herabfallen und Herausfallen sichern, in unmittelbarer Nähe von Toren, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete Türen für Fußgänger vorhanden sein, kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein: - sie müssen ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen, - mit selbstwirkenden Sicherungen ausgestattet sein, - auch von Hand zu öffnen sein, sofern bei Stromausfall keine automatische Öffnung erfolgt. ArbStättV Anhang 1.7 Achtung! Für Türen im Verlauf von Fluchtwegen gelten besondere Anforderungen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u.a. die Höchstzahl der Personen und der Anteil an ortskundigen Personen zu berücksichtigen. Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein: a) in Räumen, ausgenommen Räume nach b) bis f) 35 m, b) in brandgefährdeten Räumen ohne sellbsttätige Feuerlöscheinrichtung oder vergleichbare Sicherheitseinrichtung 25 m, c) in brandgefährdeten Räumen mit selbsttätige Feuerlöscheinrichtung oder vergleichbare Sicherheitseinrichtung 35 m, d) in giftstoffgefährdeten Räumen 20 m, e) in explosionsgefährdeten Räumen (außer f) 20 m, f) in explosivstoffgefährdeten Räumen 10 m. 22

23 Anhang Allgemeine Anforderungen Die tatsächliche Laufweglänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-fache der Fluchtweglänge betragen. Besteht die Gefahr, dass gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube, Flüssigkeiten usw. austreten können, sollten Türen und Tore fest schließen. Bei der Handbetätigung dürfen keine Quetsch- und Scherstellen vorhanden sein (z.b. Drehtüren). In geöffnetem Zustand darf keine Eingrenzung der nutzbaren Laufbreite vorbeiführender Verkehrswege entstehen. Lichtdurchlässige Türflächen (ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von Türen) sollen bruchsicher sein. Bei nicht bruchsicheren Flächen sollen diese beidseitig abgeschirmt sein, so dass sie beim Öffnen oder Schließen nicht eingedrückt werden können. Mindestbreite der Fluchtwege: Anzahl der Personen Breite in m bis 5 0,875 bis 20 1,00 bis 200 1,20 bis 300 1,80 bis 400 2,40 Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Reduzierung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. Verkehrswege (einschl. Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen) ASR A 1.7 ASR A 2.3 Bemessung der Breite richtet sich nach der Kategorie und der Anzahl möglicher Benutzer, Gewährleistung eines leichten und sicheren Begehens oder Befahrens, bei Einsatz von Transportmitteln - ausreichenden Sicherheitsabstand für Fußgänger und angrenzende Einbauten und Flächen (z.b. Türen und Tore, Durchgänge, Treppenaustritte) 23

24 Anhang Allgemeine Anforderungen beachten, bei Notwendigkeit müssen die Begrenzungen gekennzeichnet werden. ArbStättV Anhang

25 Anhang Allgemeine Anforderungen 32 ThürBO - Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. - Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Treppenrichtmaße Anwendungsbereich/ Bauten Auftritt in cm Steigung in cm Freitreppen 32 bis bis 16 Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude 31 bis bis 17 Gewerbliche Bauten 30 bis bis 19 Boden- und Kellertreppen 28 bis bis 19 Geländer und Handläufe - Die freien Seiten der Treppe sollen mit Geländer gesichert sein (Höhe: mind. 1,0 m, bei mehr als 12 m Absturzhöhe 1,1 m). - Die Ausführung der Geländer soll so erfolgen, dass keine Personen hindurchstürzen können. - Treppen mit mehr als 4 Stufen: - sollen einen Handlauf haben, - bei Stufenbreite von mehr als 1,50 m - beidseitiger Handlauf, - bei Stufenbreite von mehr als 4,00 m - zusätzlich einen Zwischenhandlauf haben. - Vor und hinter Türen sollen Absätze oder Treppen einen Abstand von mind. 1,0 m haben, bei aufgeschlagener Tür soll noch eine Podestbreite von mind. 0,5 m vorhanden sein. - Während der Dauer der Benutzung soll die ausreichende und sachgemäße Beleuchtung gesichert sein. ASR 17/1,2- gilt nicht mehr in Bezug auf die Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge 25

26 Verkehrswege - Unterteilung in 3 Kategorien: Anhang Allgemeine Anforderungen 1. Personenverkehr Die lichte Mindesthöhe über den Wegen soll 2,0 m betragen. Die Breite der Verkehrswege ist entsprechend nachfolgender Tabelle auszulegen: Anzahl der Benutzer Breite in m bis 5 0,875 bis 20 1,00 bis 100 1,25 bis 250 1,75 bis 400 2,25 ASR 17/1,2 2. Güterverkehr Die lichte Mindesthöhe richtet sich nach der Höhe des Flurförderzeuges bzw. der Ladehöhe zuzüglich 0,2 m Sicherheitszuschlag. Die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eines beidseitigen Randzuschlages von jeweils mindestens 0,5 m bei Richtungsverkehr. Bei Gegenverkehr ist dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen. ASR 17/1,2 3. Personen- und Güterverkehr lichte Höhe wie bei Güterverkehr Die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eines beidseitigen Randzuschlages von jeweils mindestens 0,75 m bei Richtungsverkehr. Bei Gegenverkehr ist dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen. ASR 17/1,2 Die Verkehrswege für Fahrzeuge sollen in einem Abstand von mindestens 1,0 m an Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbei führen. Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als m² Grundfläche sind zu kennzeichnen. 26

27 Anhang Allgemeine Anforderungen Fahrtreppen und Fahrsteige nur solche einsetzen, die mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sind, müssen sicher funktionieren und benutzbar sein, sicheres Erkennen und leichte Zugänglichkeit der Notbefehlseinrichtung. ArbStättV Anhang 1.9 Sicherung von Quetsch- und Scherstellen, bei Gefährdungen selbsttätiger Stillstand der Anlage, Trittflächen der Stufen bzw. Bänder sowie die Fußböden an den Zu- und Abgängen müssen trittsicher (ausreichend fest, eben und rutschhemmend) sein, Stauraumbreite bei aufeinanderfolgenden Fahrtreppen: mind. Breite der Fahrtreppe, Stauraumtiefe bei aufeinanderfolgenden Fahrtreppen: mind. 2,5 m, sie kann auf 2,0 m verringert werden, wenn die Breite verdoppelt wird. ASR 18/1-3 Laderampen einfach und sicher benutzbar Abmessungenentsprechend des Transportmittels bzw. der Ladung mindestens ein Abgang lange Rampen an jedem Endbereich einen Abgang, soweit es betriebstechnisch möglich ist Nach Möglichkeit sind die Bereiche, die keine ständigen Beund Entladestellen sind, mit Absturzsicherungen zu versehen. ArbStättV Anhang 1.10 Die Laderampe soll eine Mindestbreite von 0,80 m haben. Rampen von mehr als 1 m Höhe sollen mit Absturzsicherungen ausgerüstet sein. 27

28 Anhang Allgemeine Anforderungen Steigleitern und Steigeisengänge sicher benutzbar: 1. nach Notwendigkeit - Schutzvorrichtung gegen Absturz (Steigschutzeinrichtung) 2. Haltevorrichtung an der Austrittsstelle 3. nach Notwendigkeit - Ausrüstung mit Ruhebühnen ArbStättV Anhang 1.11 trittsichere und rutschhemmende Ausführung (Tiefe der Auftrittsfläche mind. 20 mm, bei Rundprofilen Durchmesser mind. 25 mm), Auftrittsbreite: einläufige Steigeisen mind. 300 mm, zweiläufige Steigeisengänge und Sprossen an Steigleitern mit fester Führung oder Mittelholm mind.150 mm, Sprossen an Steigleitern mit Seitenholm mind. 350 mm, bei mehr als 80 Neigung sind nach jeweils 10 m Ru hebühnen erforderlich, Haltevorrichtung an der Austrittsstelle bei: Steigeisengängen mind. 1,0 m und Steigleitern mind. 1,1 m hinausführen. ASR 20 Achtung! Weitere Vorgaben sind der BGV D 36 Leitern und Tritte zu entnehmen. 28

29 Anhang Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Für Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche angrenzen, gilt: - Anbringen entsprechender Sicherheitseinrichtungen, um Gefahren für Beschäftigte auszuschließen - müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert sein - Gefahrenbereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen. ArbStättV Anhang ThürBO Absturzhöhe bis 12 m: Umwehrungshöhe mind. 0,9 m Absturzhöhe über 12 m: Umwehrungshöhe mind. 1,10 m Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist. Bodenöffnungen (z.b. Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltüröffnungen) sollen durch feste oder abnehmbare Geländer bzw. Lukendeckel gesichert sein. Sicherungen an Wandöffnungen (z.b. Wandluken) sollen vorgenommen werden, wenn deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegen und ein Absturz aus mehr als 2 m Höhe möglich ist. Sind Beschäftigte durch herabfallende gefährdet, sollen folgende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden: - an den höhergelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Drahtgitter, Fangnetze o.ä. Schutzeinrichtungen anbringen oder - die tiefergelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch feste Einrichtungen, z.b. Schutzgitter, sichern. ASR 12/1-3 29

30 Anhang Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren Maßnahmen gegen Brände Anzahl und Art der Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelder bzw. Alarmanlagen richtet sich nach: - Abmessung und Nutzung der Arbeitsstätte, - der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien, - der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen, Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein. Selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei Einsatz Gefahren für Beschäftigte auftreten. Fluchtwege und Notausgänge ArbStättV Anhang 2.2 ASR A 2.2 Anzahl, Anordnung und Abmessung richten sich nach: - der Nutzung der Einrichtung, - den Abmessungen der Arbeitsstätte, - der höchstmöglichen Anzahl anwesender Personen, müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, dauerhafte Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten nicht gewährleistet ist (z.b. bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung), Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Notausgangstüren müssen: - sich von innen ohne Hilfsmittel (auch ohne Schlüssel) jederzeit leicht öffnen lassen, - dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. ArbStättV Anhang

31 Anhang Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren ASR A ThürBO - Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung führen. 34 ThürBO - Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Achtung! Die auf der Grundlage des 3 Abs. 3 ThürBO erlassenen Technischen Baubestimmungen, vorrangig die "Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie) Ausgabe 03/2000", sind zu berücksichtigen. Als Rettungsweg gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen. Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege kann z.b. in Frage kommen in: - Arbeits- und Lagerräumen mit einer Grundfläche > 2000 m², - Arbeits- und Pausenräumen, wenn deren Fußboden mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, - Arbeitsräumen ohne Fenster bzw. Oberlichter mit mehr als 100 m² Grundfläche - explosions- oder giftstoffgefährdeten Arbeitsräumen > 100 m² - Laboratorien mit erhöhter Gefährdung mit mehr als 600 m² Grundfläche - ASR A 3.4/3 ASR

32 Anhang Arbeitsbedingungen Bewegungsfläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können muss frei und unverstellt sein ArbStättV Anhang 3.1 Für jeden Beschäftigten soll am Arbeitsplatz eine freie Bewegungsfläche von mind. 1,5 m² zur Verfügung stehen. Die freie Bewegungsfläche soll an keiner Stelle weniger als 1,0 m breit sein. Anordnung der Arbeitsplätze Für die Beschäftigten muss gewährleistet werden, dass: - ein sicheres Erreichen und Verlassen des Arbeitsplatzes möglich ist, - sie sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können, - durch benachbarte Arbeitsplätze oder andere Einwirkungen von außen keine Gefährdung eintritt. ArbStättV Anhang

33 Anhang Arbeitsbedingungen Ausstattung Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern Umkleideräume nicht erforderlich sind. Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Können aus betriebstechnischen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, müssen den Beschäftigten in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. ArbStättV Anhang 3.3 bei Arbeiten, die ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden können, soll die Sitzgelegenheit eine Rückenlehne haben, bei Büroarbeiten sollen die Sitzgelegenheiten mit verstellbarer Rückenlehne mit oder ohne Armstützen und höhenverstellbar sein, Sitzgelegenheiten sollen kippsicher und gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert sein. ASR 25/1 Beleuchtung angemessene künstliche Beleuchtung Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben, Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. ArbStättV Anhang

34 Anhang Arbeitsbedingungen Beleuchtung: Anordnung der Leuchten ist so vorzunehmen, dass eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung der Räume ermöglicht ist. Gegebenenfalls sind zusätzliche Leuchten direkt am Arbeitsplatz anzubringen. Bei der Auswahl und Anordnung der Leuchten ist darauf zu achten, dass keine Blendwirkung auftritt. Für die Nennbeleuchtungsstärken kann als Orientierung die ASR Künstliche Beleuchtung verwendet werden. ASR A

35 Anhang Arbeitsbedingungen Raumtemperaturen in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen, Abschirmung der Arbeitsstätte gegen übermäßige Sonneneinstrahlung. ArbStättV Anhang 3.5 Raumtemperatur = ½ x (örtliche Lufttemperatur + mittlere Temperatur der Umschließungsflächen) Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen: Arbeitshaltung leichte Tätigkeit mittlere Tätigkeit schwere Tätigkeit Sitzen +20 C +19 C - Stehen / Gehen +19 C +17 C +12 C Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 C nicht üb erschreiten. In Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften ist eine Mindestlufttemperatur von 21 C zu gewährle isten. In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur 24 C betragen. Beschäftigte dürfen keiner Zugluft ausgesetzt sein. Zur Bestimmung der klimatischen Bedingungen sind die Einflussfaktoren Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung zu berücksichtigen. Die Begrenzung der Lufttemperatur im Arbeitsraum von 26 C gilt immer nach ASR A3.5 Nr. 4.2 (3), darf aber bei Außentemperaturen über 26 C unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden. Für sommerliche Hitzephasen können unter bestimmten Nebenbedingungen Temperaturen am Arbeitsplatz oberhalb von 26 C bis zu 35 C zug elassen werden. In diesem Bereich ist die Wärmebilanz noch ausgeglichen und mit Gesundheitsgefährdungen ist in der Regel nicht zu rechnen. Übersteigen die Innentemperaturen 35 C, so ist der Raum ohne w irksame Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Es sind Maßnahmen wie bei Hitzearbeit einzuleiten. 35

36 Anhang Arbeitsbedingungen Gegen betriebstechnisch unvermeidliche Wärmestrahlung sind Vorkehrungen zu treffen, damit diese nicht in unzuträglichem Ausmaße auf die Beschäftigten einwirkt. ASR A

37 Anhang Arbeitsbedingungen Lüftung In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung: - der Arbeitsverfahren, - der körperlichen Beanspruchung, - der Anzahl der Beschäftigten ausreichend zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Raumlufttechnische Anlagen müssen funktionstüchtig sein. Störungen müssen durch selbsttätige Warneinrichtungen angezeigt werden. Im Fall von Störungen müssen Vorkehrungen getroffen sein, die Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Kein störender Luftzug bei Einsatz von Klimaanlagen oder mechanisierten Belüftungseinrichtungen. Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen sind umgehend zu beseitigen. ArbStättV Anhang 3.6 Bei freier Lüftung sind die Be- und Entlüftungsöffnungen so anzuordnen, dass eine ausreichend gleichmäßige Durchlüftung der Arbeitsräume gewährleistet ist. Lüftungstechnische Anlagen sind erforderlich, wenn eine freie Lüftung gemäß den Erfordernissen nicht möglich ist. ASR 5 Achtung! Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. ArbStättV 5 37

38 Anhang Arbeitsbedingungen Lärm Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen. ArbStättV Anhang 3.7 Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz soll auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen: 1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 db (A) 2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 db (A) 38

39 Sanitärräume Anhang Sanitärraume, Pausen- und Bereitschaftsräume. Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Toilettenräume müssen verschließbare Zugänge haben. Sie sollen sich in der Nähe der Arbeitsplätze, Pausen- und Bereitschaftsräume, Wasch- und Umkleideräume befinden. ArbStättV Anhang 4.1 Die Entfernung zum Arbeitsplatz soll nicht mehr als 100 m und maximal eine Geschosshöhe betragen und dabei nicht durchs Freie führen. ASR 37/1 Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze und sichtgeschützt eingerichtet werden. Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze und der Umkleideräume zur Verfügung stehen. Erfordernisse für Waschräume und Waschgelegenheiten: - fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen, Desinfizieren und Abtrocknen der Hände muss zur Verfügung stehen ArbStättV Anhang 4.1 Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit: - infektiösen, - giftigen, - gesundheitsschädlichen, - ätzenden, - reizenden oder - stark geruchsbelästigenden Stoffen ausgesetzt sind. ASR 35/1-4 Umkleideräume müssen: - leicht zugänglich und sichtgeschützt errichtet werden, - entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer größenmäßig ausgelegt sein, 39

40 Anhang Sanitärraume, Pausen- und Bereitschaftsräume. Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte - mit verschließbaren Einrichtungen zur Aufbewahrung der Kleidung ausgestattet sein, - Sitzgelegenheiten haben. ArbStättV Anhang 4.1 Umkleideräume sind bereitzustellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muss. Bei Hitzearbeitsplätzen sollen diese unmittelbar an den Arbeitsraum angrenzen (Erkältungsgefahr). Wenn die Beschäftigten infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden oder stark verschmutzten Stoffen ausgesetzt sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung (Schwarz) und Straßenkleidung (Weiß) vorhanden sein. ASR 34/1-5 Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein. ArbStättV Anhang

41 Anhang Sanitärraume, Pausen- und Bereitschaftsräume. Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Pausen- und Bereitschaftsräume Pausenräume / Pausenbereiche sind: - an leicht erreichbarer ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen, - mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten, - als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilungen der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern. Bereitschaftsräume müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein. ArbStättV Anhang 4.2 Pausenräume sind erforderlich, wenn die Beschäftigten: - bei der Arbeit in besonderem Maße der Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe, Staub, unzuträglichen Gerüchen, Lärm oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind, - überwiegend im Freien arbeiten, - schwere körperliche Arbeit verrichten, - stark schmutzende Tätigkeiten ausführen, - in Räumen beschäftigt sind, zu denen auch Dritte (z.b. Kunden) Zutritt haben. ASR 29/1-4 41

42 Erste-Hilfe-Räume Anhang Sanitärraume, Pausen- und Bereitschaftsräume. Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Kennzeichnung an den Zugängen Gewährleistung einer leichten Zugänglichkeit für Personen mit Transportmitteln Ausstattung mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur Ersten Hilfe Anschrift und Tel.-Nr. der örtlichen Rettungsdienste an deutlich gekennzeichneter Stelle anbringen Erste-Hilfe-Ausstattung: - ist dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, - muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein, - Aufbewahrungsstellen sind zu kennzeichnen. ArbStättV Anhang 4.3 Zugänge zu Erste-Hilfe-Räumen sollen mindestens eine lichte Breite siehe Punkt 5 der ASR A 2.3 und eine lichte Höhe von mind. 2,0 m haben und möglichst stufenlos sein. Fußboden, Wände und Decken von Erste-Hilfe-Räumen sollen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, Ausstattungen zur Ersten Hilfe (z.b. Verbandkasten) sollen von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m bzw. höchstens eine Geschosshöhe entfernt sein. ASR A 4.3 Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit: - Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränke, Tische, Stühle), - Essbereich, - Sanitäreinrichtungen. ArbStättV Anhang 4.4 ASR A

43 Anhang - Zusätzliche Anforderungen an Baustellen Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten Arbeitsplätze einschließlich der Verkehrswege müssen von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Arbeitsplätze sind gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Beschäftigten ist persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. ArbStättV Anhang Der Vorrang, Arbeitsplätze grundsätzlich in geschlossenen Räumen einzurichten, ergibt sich aus dem ArbSchG. - In den Fällen, in denen dieser Vorrang aus nachweisbaren betriebstechnischen Gründen nicht eingehalten werden kann, gelten die besonderen Anforderungen der Nr. 5.1 des Anhangs der ArbStättV. - Dabei besteht angesichts des Minimierungsgebots nach 4 Abs.1 ArbSchG eine Rangfolge, wonach die Arbeitsplätze vorrangig durch bauliche Maßnahmen vor Witterungseinflüssen zu schützen sind. Ist dies nicht möglich, kann das Schutzziel auch erreicht werden, indem den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. - Die Bereitstellung und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen richtet sich nach den Bestimmungen der 3 bis 5 ArbSchG und der PSA- Benutzungsverordnung. Zusätzliche Anforderungen an Baustellen Beschäftigte müssen: - sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können, - über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenfalls auch zubereiten zu können, - in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können. 43

44 Anhang - Zusätzliche Anforderungen an Baustellen Weiterhin gilt für Baustellen: - sind keine Umkleideräume erforderlich, muss eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach vorhanden sein (für persönliche Gegenstände) - entsprechend dem Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung ist dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist - Möglichkeit zur Trocknung und Lüftung der Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit muss gegeben sein - geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen sind durchzuführen - ortsveränderliche Elemente (z.b. Materialien, Ausrüstungen) müssen auf geeignete Weise stabilisiert werden - Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge sind gegen Abstürzen, Umstürzen, Abrutschen oder Einbrechen zu sichern - ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzeinrichtung ist bei Verkehrswegen, die von Fahrzeugen und Personen gleichzeitig genutzt werden, vorzusehen ArbStättV Anhang 5.2 Vom 15. Oktober bis 30. April ist bei den Tagesunterkünften ein Windfang erforderlich, um Zugluft zu vermeiden. Tagesunterkünfte sollen mit Sitzgelegenheiten und Tischen ausgestattet sein. Zum ungehinderten Umkleiden soll eine freie Bodenfläche von 0,5 m² pro Beschäftigten in unmittelbarer Nähe der Kleiderschränke vorhanden sein. Sind Waschräume erforderlich, sollen diese fließend kaltes und warmes Wasser (mind. 38 C) haben. ASR 45/1-6, ASR 47/1-3,5, ASR 48/1,2 44

45 Anhang - Zusätzliche Anforderungen an Baustellen Bei Arbeiten, aus denen sich besondere Gefährdungen für Beschäftigte ergeben, ist Folgendes zu beachten: - Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefer gelegenen Standorten - Standsicherheit und Stabilität einschließlich der Zugänge gewährleisten, insbesondere nach Veränderung der Höhe oder Tiefe - bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten - geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorsehen - vor Beginn der Erdarbeiten - Maßnahmen treffen, die eine Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen minimieren - Arbeiten bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann - Maßnahmen treffen, um einer Gefahr vorzubeugen und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen - Einzelarbeitsplätze, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, sind nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden, um sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen - beim Auf-, Um-, sowie Abbau von Spundwänden und Senkkästen - angemessene Vorrichtungen vorsehen, damit sich Beschäftigte beim Eindringen von Wasser und Material retten können - bei Laderampen - Absturzsicherungen vorsehen Folgende Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person geplant und durchgeführt werden: - Abbrucharbeiten, Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, Auf- und Abbau von Stahl- und Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von Spundwänden und Senkkästen. 45

46 Anhang - Zusätzliche Anforderungen an Baustellen vorhandene elektrische Freileitungen: - müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden. - Wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fern zu halten. ArbStättV Anhang

47 Gesetzliche Grundlagen und Literaturhinweise Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom (Bundesgesetzblatt I Nr. 41 vom S.1950), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 89 G vom (BGBl. I S. 160)[ Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom (Bundesgesetzblatt I Nr. 44 vom S. 2179), zuletzt geändert durch Art. 4 V vom (BGBl. I S. 960) Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) (die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten ASR gelten bis zur Überarbeitung bzw. max. bis zum ) Arbeitsstättenregeln (ASR) ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Ausgabe April 2007 (GMBl S ) ASR A1.7 Türen und Tore Ausgabe: November 2009 (GMBl Nr. 78 vom 3. Dezember 2009, S. 1619, zuletzt geändert im Punkt 3.11 und Punkt 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie ergänzt durch "Ausgewählte Literaturhinweise" im GMBl Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S. 751) ASR A 2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Ausgabe August 2007 (GMBl S. 902) ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Ausgabe: Mai 2009 (GMBl. Nr. 32 vom 14. Juli 2009, S. 684) 47

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