Geschmacksmusterbroschüre

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1 Geschmacksmusterbroschüre Geschmacksmuster 1

2 Inhalt Geschmacksmusterbroschüre 1 Inhalt 2 Das Deutsche Patent - und Markenamt Dienstleister für Wirtschaft und Industrie 4 Lange Tradition des Designschutzes in Deutschland 4 Design als Wirtschaftsfaktor 5 Was kann als Geschmacksmuster geschützt werden? 5 Wann kann ein Design als Geschmacksmuster geschützt werden? 5 Wie schützen Sie Ihr Design? 6 Wie melden Sie ein Geschmacksmuster an? 7 Was ist eine Priorität? 8 Welche Rechte gibt Ihnen ein Geschmacksmuster? 8 Schutzdauer 9 Recherche 9 Was kostet ein Geschmacksmuster? 10 Haben Sie noch Fragen? 11 Adressen und wichtige Rufnummern 11 Impressum 12 Geschmacksmuster 2

3 Der Markterfolg eines Produkts hängt außer vom Preis und von der Qualität ganz besonders von einem attraktiven Design ab. Das Design von Produkten kann zusammen mit den Marken und dem Image eines Unternehmens zu einem wichtigen Vermögensbestand werden, dessen Wert über die Jahre immer weiter steigen kann. Das Geschmacksmuster ist das passende gewerbliche Schutzrecht für Ihr Design. Geschmacksmuster schützen die Farb- und Formgebung von Produkten - vom Auto bis zur Zitronenpresse. Auch Kunstwerke wie Skulpturen und kunsthandwerkliche Gegenstände können Sie als Geschmacksmuster schützen lassen. Geschmacksmuster 3

4 Das Deutsche Patent - und Markenamt Dienstleister für Wirtschaft und Industrie Lange Tradition des Designschutzes in Deutschland Ein gewerbliches Schutzrecht wie das Geschmacksmuster gewährt ein zeitlich begrenztes Monopol auf das Ergebnis einer kreativen Leistung. Es gibt dem Designer die Möglichkeit, gegen Nachahmer vorzugehen. So ermöglicht der Geschmacksmusterschutz, Entwicklungskosten zu decken und Gewinne zu erzielen. Gewerbliche Schutzrechte sind damit Grundlage für Investitions- und Innovationsbereitschaft der Marktteilnehmer. Das Deutsche Patent- und Markenamt versteht sich als Dienstleister in Sachen gewerblicher Rechtsschutz. Das reicht von Auskünften über die Geschmacksmusteranmeldung, das schnelle und kundenfreundliche Bearbeiten der Anträge bis hin zur Information der Öffentlichkeit über gewerbliche Schutzrechte. Im 18. Jahrhundert verschärften Gewerbefreiheit und Industrialisierung den Wettbewerb in Mitteleuropa. Insbesondere in der Textilindustrie entstand ein Bedürfnis nach angemessenem Schutz von ästhetischer Form- oder Farbgebung. Auf der Weltausstellung in Wien 1873 wurde deutlich, dass deutsche Anbieter kunstgewerblicher Erzeugnisse im internationalen Vergleich nur unbefriedigende Ergebnisse erzielen konnten. Mangels rechtsverbindlicher Absicherung der Leistungsergebnisse gegen Nachahmung blieb der mit der Schöpfung hochwertiger Gestaltungen verbundene Kostenaufwand innerhalb des Deutschen Reichs ohne wirtschaftlichen Ertrag. Unternehmen investierten nicht in die Produktgestaltung, gute Designs wurden nicht entwickelt. Abhilfe sollte das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) von 1876 schaffen. Durch dieses Gesetz bleibt dem Schöpfer einer gelungenen, das "geschmackliche Empfinden" ansprechenden Form, der wirtschaftliche Wert seiner innovativen Gestaltungsidee vorbehalten. Die Möglichkeit, typografische Schriftzeichen schützen zu lassen, geht auf das Wiener Schriftzeichen- Abkommen von 1973 zurück. Unter typografischen Schriftzeichen versteht man Alphabete mit ihrem Zubehör (Akzente, Satzzeichen, Ziffern und Symbole). Schutzgegenstand ist das Schriftbild als Gesamtheit. In Deutschland werden typografische Schriftzeichen heute als Geschmacksmuster geschützt. Mit der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes im Jahr 1986 ist die dezentrale Hinterlegung der Originale von gewerblichen Mustern oder Modellen bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten durch die zentrale Hinterlegung der Designs (Muster) beim Deutschen Patent- und Markenamt ersetzt worden. Seither ist ausschließlich das Deutsche Patentund Markenamt für die Eintragung von nationalen Geschmacksmusteranmeldungen und zur Führung des Geschmacksmusterregisters zuständig. Das zum 1. Juni 2004 in Kraft getretene neue Geschmacksmustergesetz löste das bisher geltende Gesetz ab. Diesem Gesetz lag eine europäische Richtlinie (98/71/EG) zugrunde. Durch die Umsetzung der Richtlinie wurden die nationalen Regelungen zum Geschmacksmusterschutz in den Mitgliedstaaten der EU angeglichen Geschmacksmuster 4

5 Design als Wirtschaftsfaktor Was kann als Geschmacksmuster geschützt werden? Wann kann ein Design als Geschmacksmuster geschützt werden? Modernes Design spielt heute eine erhebliche, mitunter die entscheidende Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts. Nachdem funktionale Unterschiede zwischen Gebrauchsgegenständen selten und die Lebenszyklen von Produkten kürzer geworden sind, ist die optische Aufmachung häufig das einzige Unterscheidungsmerkmal. Form- und Farbgestaltung verbinden sich mit dem Gebrauchszweck zu einer funktionalen Einheit. Die Wirtschaft setzt Produktdesign werbewirksam als Imageträger ein. Attraktive Farb- und Formgebung fasziniert, spricht emotional an und bindet den Verbraucher. Originelles Produktdesign ist heute ein Muss für Gebrauchsgüter und selbst für rein technische Geräte. Als Geschmacksmuster kann die zweioder dreidimensionale Erscheinungsform eines Teils oder eines ganzen Erzeugnisses - also Design im weitesten Sinne - geschützt werden. Das heißt, nicht das Erzeugnis selbst ist geschützt, sondern die Gestaltung, die "Erscheinungsform". Durch ein Geschmacksmuster wird also die Gestaltung einer Fläche - zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete - oder die Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstandes geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder die Werkstoffe des Erzeugnisses eine Rolle. Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich seiner Verpackung, Ausstattung, grafischen Symbole und typografischen Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm ist kein Erzeugnis. Ihr Design (Muster) muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Das heißt, vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein. Mit anderen Worten: Das Design darf den Fachkreisen in der Europäischen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt sein. Des weiteren muss das Muster Eigenart aufweisen. Sein Gesamteindruck hat sich dafür von dem bereits bestehender Muster zu unterscheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien, noch auf die eines Produktdesigners an. Vielmehr ist der bei einem sogenannten informierten Benutzer hervorgerufene Gesamteindruck entscheidend. Besondere Anforderungen an das Gestaltungsniveau sind nicht gesetzlich bestimmt. Bei der Beurteilung der Eigenart wird allerdings berücksichtigt, ob in dem betroffenen Designbereich bereits eine hohe Musterdichte existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. Geschmacksmuster 5

6 Wie schützen Sie Ihr Design? Um Ihr Design zu schützen, müssen Sie es beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Der Geschmacksmusterschutz für Ihr Design entsteht mit der Eintragung in das Geschmacksmusterregister. Sie müssen Ihr Design spätestens 12 Monate, nachdem Sie es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben, anmelden. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob der Gegenstand der Anmeldung überhaupt als Geschmacksmuster geschützt werden kann. Es stellt fest, ob die Anmeldung frei von Formfehlern und das Design mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar ist. Das Design darf auch keine missbräuchliche Verwendung eines der in Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft aber nicht, ob das Design neu ist und Eigenart besitzt. Daher bezeichnet man das Geschmacksmuster auch als ungeprüftes Schutzrecht. Rechte anderer sind ebenfalls nicht Gegenstand der Prüfung. Die Schutzvoraussetzungen werden erst im Streitfall zwischen dem Anmelder und einem Dritten durch die Zivilgerichte geprüft. Liegen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht vor, entsteht - trotz Eintragung - kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden könnten. Die Eintragung des Geschmacks musters wird im amtlichen elektronischen Geschmacksmusterblatt unter bekannt gemacht. Sie können einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung Ihres Geschmacksmusters stellen. Das kann zweckmäßig sein, wenn Sie zunächst abwarten wollen, ob das Produkt vom Markt angenommen wird, oder das Muster vorläufig geheim halten wollen. Der Schutz ist dann zunächst auf 30 Monate begrenzt. In dieser Zeit können Sie sich entscheiden, ob Sie den Schutz auf 5 Jahre erstrecken. Im Falle der Erstreckung wird das Geschmacksmuster nachträglich veröffentlicht. Geschmacksmuster 6

7 Wie melden Sie ein Geschmacksmuster an? Sie können die Geschmacksmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, Jena oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin einreichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie zum Download auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts unter Für die Anmeldung sind erforderlich: ein Eintragungsantrag auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Antragsformular (R 5703). Im Falle einer Sammelanmeldung ist zusätzlich das Anlageblatt (R ) zu verwenden (bis zu 100 Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden, wenn sie mindestens eine gemeinsame Warenklasse haben) Angaben zu Ihrer Identität eine zur Bekanntmachung geeignete fotografische oder sonstige grafische Wiedergabe des Musters auf dem Formblatt R , die deutlich und vollständig offenbart, wofür Schutz beansprucht wird Angabe der Erzeugnisse, für die das Geschmacksmuster verwendet werden soll. Nur dann kann ein Anmeldetag festgelegt werden. Andernfalls muss der Anmeldetag auf den Tag verschoben werden, an dem alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vorliegen. Die bildliche Wiedergabe des Musters, d. h. sämtliche zu dem Muster eingereichte Darstellungen, legt Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und ist daher von zentraler Bedeutung. Es liegt in Ihrer Verantwortung, die aus Ihrer Sicht zu schützenden Bestandteile des angemeldeten Musters deutlich sichtbar wiederzugeben. Dazu gehören insbesondere die zweckmäßige Anordnung des Musters innerhalb der Darstellung, eine Darstellung ohne Beiwerk, ein neutraler Hintergrund und eine technisch einwandfreie Bildqualität. Der Schutzgegenstand ist auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale beschränkt, d. h., nur das, was in der Wiedergabe sichtbar ist, ist auch geschützt. Das Deutsche Patent- und Markenamt weist eine Anmeldung nur zurück, wenn offensichtlich keine schutzbegründenden Merkmale zu erkennen sind (z. B. bei einer aufgrund Kontrastmangels nicht mehr erkennbaren Wiedergabe, die per Fax übermittelt wurde). Es können verschiedene - maximal jedoch sieben - grafische oder fotografische Darstellungen des Musters eingereicht werden, um die schutzbegründenden Merkmale zu verdeutlichen (z. B. Darstellung aus unterschiedlichen Perspektiven). Die Wiedergabe muss in drei übereinstimmenden Exemplaren eingereicht werden. Einzige Ausnahme vom Grundsatz der bildlichen Wiedergabe des Musters ist die Möglichkeit der Hinterlegung eines flächenmäßigen Musterabschnitts (z. B. eines Stoffmusters), wenn die Aufschiebung der Bildbekanntmachung beantragt wird. Während der Aufschiebungsdauer bestimmt der Musterabschnitt den Schutzgegenstand. Nach Erstreckung des Schutzes auf die reguläre Schutzdauer wird der Schutzgegenstand durch eine nachzureichende bildliche Wiedergabe des Musters bestimmt. Betrifft die Anmeldung typografische Schriftzeichen, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16, umfassen. Zur Erläuterung der Wiedergabe des Musters können Sie eine Beschreibung einreichen, die maximal 200 Wörter enthalten soll. Geschmacksmuster 7

8 Was ist eine Priorität? Welche Rechte gibt Ihnen ein Geschmacksmuster? Für das Schutzrecht kann ein vor dem Anmeldetag liegender Zeitrang anerkannt werden (sogenannte Priorität). Haben Sie Ihr Design bereits auf einer öffentlichen Ausstellung oder Messe zur Schau gestellt, können Sie es innerhalb von sechs Monaten unter Beanspruchung des Zeitrangs der Zurschaustellung beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden (sogenannte Ausstellungspriorität). Den Namen der Messe muss das Bundesministerium der Justiz zu diesem Zweck im Bundesgesetzblatt veröffentlicht haben. Die Zurschaustellung ist durch eine Bescheinigung des Messeveranstalters zu belegen. Haben Sie Ihr Design bereits in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder der Welthandelsorganisation angemeldet, können Sie es innerhalb von sechs Monaten unter Beanspruchung des Zeitrangs der Voranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden (sogenannte ausländische Priorität). Hierfür ist eine Abschrift der Voranmeldung erforderlich. Das Geschmacksmuster gewährt Ihnen das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen (Recht mit absoluter Sperrwirkung). Sie können gegen jedes Design vorgehen, das beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie Ihr Geschmacksmuster erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. Anderen ist es verboten, das Geschmacksmuster ohne Ihre Genehmigung zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen oder zu besitzen. Auf die Kenntnis des geschützten Geschmacksmusters kommt es nicht an. Somit ist nicht nur die Nachahmung verboten, sondern auch die Herstellung und Verbreitung unabhängig entwickelter Gegenstände unzulässig. Ausnahme: Während der Aufschiebung der Bildbekanntmachung besteht nur Nachahmungsschutz, d. h., Sie können nur gegen Designs vorgehen, die in Kenntnis des geschützten Geschmacksmusters hergestellt worden sind. Unabhängige Parallelschöpfungen sind dann nicht angreifbar. Bei Erstreckung der Schutzdauer mit anschließender Bildbekanntmachung wandelt sich der Nachahmungsschutz in einen absoluten Schutz um - allerdings nicht rückwirkend. Wenn jemand unerlaubt Ihr Geschmacksmuster benutzt, können Sie von ihm die Unterlassung oder auch die Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse verlangen. Hat er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, steht Ihnen auch Schadenersatz zu. Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Geschmacksmuster gelten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie Ihr Design später in Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Welthandelsorganisation oder als internationales oder europäisches Geschmacksmuster anmelden, können Sie den Zeitrang Ihrer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt in Anspruch nehmen. Die Begutachtung und Verwertung von Geschmacksmustern sowie die Verfolgung von Geschmacksmusterverletzungen gehören nicht zum Aufgabengebiet des Deutschen Patent- und Markenamts. Hierbei können Personen oder Firmen behilflich sein, die sich mit der Verwertung von Schutzrechten befassen. Auskünfte oder Referenzen hierüber kann das Deutsche Patentund Markenamt nicht erteilen. Geschmacksmuster 8

9 Schutzdauer Recherche Ihr Design ist mit dem Tag der Eintragung in das Geschmacksmusterregister geschützt. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Nach jeweils fünf Jahren müssen Sie eine Aufrechterhaltungsgebühr zahlen. Zahlen Sie diese Gebühr nicht, wird der Schutz nicht aufrechterhalten und die Eintragung im Geschmacksmusterregister gelöscht. Weil das Deutsche Patent- und Markenamt die Neuheit und Eigenart Ihres Designs nicht überprüft, ist es empfehlenswert, vor einer Anmeldung den bestehenden Formenschatz zu recherchieren und sich hierbei auch über den Bestand eingetragener Geschmacksmuster zu informieren. Hierzu können Sie auf der amtlichen Publikationsplattform DPMApublikationen des Deutschen Patent- und Markenamts nach allen seit dem 1. Juli 1988 eingetragenen deutschen Geschmacksmustern recherchieren. DPMApublikationen wird Ihnen vom Deutschen Patentund Markenamt kostenfrei zur Verfügung gestellt und ermöglicht Ihnen die Online-Recherche zu allen Schutzrechtsveröffentlichungen unter Daneben können Sie in den Datenbanken des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ( und der Weltorganisation für geistiges Eigentum ( recherchieren. Sie können die Recherche auch von privaten Anbietern durchführen lassen. Beglaubigte und unbeglaubigte Registerauszüge erhalten Sie gegen eine Gebühr in Höhe von 20 Euro bzw. 12 Euro. Schriftliche Auszüge über den Bestand der Geschmacksmuster eines bestimmten Anmelders können Sie gegen eine Gebühr von 15 Euro anfordern. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen der Akteneinsicht Kopien der Wiedergabe eines Geschmacksmusters anzufordern. Geschmacksmuster 9

10 Was kostet ein Geschmacksmuster? Die Kosten der Anmeldung setzen sich aus der Anmeldegebühr und den Bekanntmachungskosten zusammen: Anmeldegebühr Einzelanmeldung 70,- Sammelanmeldung je Muster 7,- mindestens jedoch 70,- Bekanntmachungskosten je Geschmacksmuster 12,- Aufschiebung der Bildbekanntmachung Anmeldegebühr Einzelanmeldung 30,- Sammelanmeldung je Muster 3,- mindestens jedoch 30,- Erstreckungsgebühr Einzelanmeldung 40,- Sammelanmeldung je Muster 4,- mindestens jedoch 40,- Bekanntmachungskosten je Muster 12,- Aufrechterhaltung 6. bis 10. Schutzjahr je Geschmacksmuster 90,- 11. bis 15. Schutzjahr je Geschmacksmuster 120,- 16. bis 20. Schutzjahr je Geschmacksmuster 150,- 21. bis 25. Schutzjahr je Geschmacksmuster 180,- Die Anmeldegebühren müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag gezahlt werden. Einzelheiten können Sie dem Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder (R 5704) und dem Merkblatt zu Gebühren und Auslagen für Geschmacksmuster (R 5706) entnehmen. Geschmacksmuster 10

11 Haben Sie noch Fragen? Adressen und wichtige Rufnummern Informationen zu Geschmacksmusteranmeldungen gibt Ihnen die Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts. Außerdem können Sie sich unter umfassend über das Deutsche Patent- und Markenamt und die Formalitäten einer Schutzrechtsanmeldung informieren sowie Anmeldeformulare abrufen. München Deutsches Patent- und Markenamt Zweibrückenstraße München Telefonzentrale Fax Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Auskunftsstelle Dokumentenannahme Recherchesaal /2504 Jena Deutsches Patent- und Markenamt Dienststelle Jena Goethestraße Jena Telefonzentrale Fax Berlin Deutsches Patent- und Markenamt Technisches Informationszentrum Berlin Gitschiner Straße Berlin Telefonzentrale Fax Dokumentenannahme Recherchehalle /231 Internet: Geschmacksmuster 11

12 Impressum Herausgeber: Deutsches Patent- und Markenamt Text: Kirsten Bernotat, Marcus Kühne, Katharina Schäfer, Beate Schmidt Gestaltung: Klaus Obermaier Druck: Zentrale Vervielfältigung des Deutschen Patent- und Markenamts Geschmacksmuster - Eine Informationsbroschüre zum Designschutz Deutsches Patent- und Markenamt Überarbeitete Auflage, Januar 2006 Wir danken folgenden Unternehmen für ihre freundliche Unterstützung: Adam und Harborth, Berlin Hartmut Räder Wohnzubehör GmbH Bretz Wohnträume GmbH DaimlerChrysler AG Adelholzener Alpenquellen GmbH TECTA Axel + Werner Bruchhäuser OHG Robert Bosch GmbH Alfred Sternjakob GmbH Nike International Ltd. Geschmacksmuster 12

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