BSO Sportverein-Management BASIS

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1 BSO Sportverein-Management BASIS SKRIPTUM Recht für Non-Profi(t)s

2 1 Bundesgesetz über Vereine 1.1 Vereinsgesetz 2002 inkl. Gesetzesnovelle 2012 (siehe Anhang) 7 Inhaltsverzeichnis des Gesetzes 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1. Verein 2. Gründung des Vereins 3. Statuten 4. Name, Sitz 5. Organe, Prüfer 6. Geschäftsführung, Vertretung 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen 8. Streitschlichtung 9. Vereinsbehörden, Verfahren 10. Vereinsversammlungen 2. Abschnitt Entstehung des Vereins 11. Anzeige der Vereinserrichtung 12. Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist 13. Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit 14. Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift 3. Abschnitt Vereinsregister und Datenverwendung 15. Verwendung sensibler Daten 16. Lokales Vereinsregister 17. Erteilung von Auskünften 18. Zentrales Vereinsregister 19. Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

3 4. Abschnitt Vereinsgebarung 20. Informationspflicht 21. Rechnungslegung 22. Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine 5. Abschnitt Haftung 23. Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins 24. Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern 25. Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins 26. Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein 6. Abschnitt Beendigung des Vereins 27. Ende der Rechtspersönlichkeit 28. Freiwillige Auflösung 29. Behördliche Auflösung 30. Abwicklung, Nachabwicklung 7. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 31. Strafbestimmung 32. Verweisungen 33. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen 34. Vollziehung

4 1.2 Begriffsdefinitionen: Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statutenorganisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Freiwilliger Zusammenschluss: Ob jemand einem Verein beitreten will oder nicht, steht ihm frei. Daher muss auch der Austritt jederzeit möglich sein. Rechtspersönlichkeit: Vereine sind juristische Personen und verfügen über uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Sie können insbesondere klagen oder geklagt werden und sind Träger von Rechten und Pflichten. Der ideelle Zweck: Der Begriff ideell hat nichts mit Gemeinnützigkeit zu tun. Vielmehr bedeutet dies, dass ein Verein nicht auf Gewinn berechnet sein darf und dessen Vermögen nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden darf. 1.3 Arten von Vereinen Zweigverein Ein Zweigverein ist ein Verein, der zu einem Hauptverein in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Die Bildung setzt den Bestand eines Hauptvereines voraus. Der Zweigverein ist eine selbständige juristische Person, statutarisch steht er jedoch oft in einem sehr starken Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptverein. Mitglieder der Zweigvereine sind in der Regel zugleich auch Mitglieder des Hauptvereines. Zweigstelle/Sektion Zweigstellen (oder auch: Sektionen) kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Funktionäre der Zweigstelle sind Funktionäre des Vereins. Alle Handlungen, die im Bereich der Zweigstelle/Sektion gesetzt werden, werden dem Verein zugerechnet. Verband und Dachverband Bei diesen Organisationen handelt es sich um den Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem Verein mit dem Zweck, gemeinsame Interessen zu verfolgen. Schließen sich mehrere Verbände zu einem weiteren Verein zusammen entsteht ein Dachverband, wie zb. Sportunion, ASKÖ und ASVÖ.

5 1.4 Geltungsbereich des Vereinsgesetzes Es gilt für alle ideellen Vereine mit Ausnahme jener Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Grundlagen in anderen Rechtsformen gebildet werden müssen oder freiwillig gebildet werden. Ausgenommen sind: Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, sowie alle Vereine für Bank und Kreditgeschäfte und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten, sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; diese unterliegen speziellen Gesetzen. Das VerG findet ferner keine Anwendung bei: anerkannte Religionsgesellschaften; Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Interessenvertretungen; Sozialversicherungsträger; politische Parteien.

6 2 Die Vereinsgründung ( 2) Die Gründung eines Vereines erfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Die Errichtung eines Vereines betrifft den internen Gründungsakt und erfolgt durch die Vereinbarung von Statuten durch die Gründer. Diese können sowohl physische Personen als auch juristische Personen des Privatrechts sein. Mit seiner Entstehung wird der Verein zum Rechtssubjekt und kann nach außen in Erscheinung treten. Die Errichtung eines Vereines ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder von den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für die Zustellung maßgeblichen Anschrift mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. So ferne bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben. Ergeht binnen vier, im Falle einer Verlängerung binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige kein Bescheid der Vereinsbehörde, dass die Gründung des Vereines nicht gestattet wird, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit durch die Vereinsbehörde ergehen. Nach Ablauf der Frist bzw. mit der Erlassung eines Bescheides im vorgenannten Sinn ist der Verein als Rechtsperson entstanden. 2.1 Die Statuten ( 3) Das Vereins- Gesetz lässt dem Verein hinsichtlich seiner internen Organisation eine große Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Gesetze. Die Statuten müssen jedoch jedenfalls folgenden Mindestinhalt aufweisen: 1. den Vereinsnamen; 2. den Vereinssitz; 3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes; 4. die für die Verwirklichung des Zweckes vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel; 5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft; 6. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder; 7. die Organe des Vereines und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereines führt und wer den Verein nach außen vertritt; 8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode; 9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane; 10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis; 11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Auflösung.

7 Das Leitungsorgan eines Vereines ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen. 2.2 Vereinsname ( 4): Der Name muss so beschaffen sein, dass er einen Schluss auf den Vereinszweck zulässt, um bewusste oder unbewusste Irreführungen zu verhindern. Die Führung eines anderen als den statutengemäßen Namen stellt eine Statutenüberschreitung dar, die zu einer Auflösung führen kann. Dies ist besonders wichtig für Vereine, die den Sponsorennamen in den Vereinsnamen aufnehmen wollen. Sowohl der offizielle Vereinsname, als auch die gebräuchliche Kurzbezeichnung sind geschützt. 2.3 Vereinssitz ( 4): Dies ist der Ort im Inland, an dem sich die tatsächliche Hauptverwaltung befindet. Aus dem Sitz des Vereines ergibt sich die zuständige Vereinsbehörde. Dies ist in 1. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese. Im Falle einer Sitzverlegung ist auch eine Satzungsänderung durchzuführen. 2.4 Vereinszweck: Aus dem Statut muss der Zweck des Vereines klar und umfassend hervorgehen. Werden mehrere Vereinszwecke verfolgt, so sind alle abschließend anzugeben. Eine bloß beispielhafte Aufzählung genügt nicht. 2.5 Die Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes: Hier muss eine erschöpfende Auflistung aller Vereinstätigkeiten erfolgen die zur Erreichung des Vereinszweckes dienen sollen. Werden später nicht im Statut angegebene Tätigkeitsfelder entwickelt, kann dies eine behördliche Auflösung zur Folge haben, auch, wenn diese Tätigkeiten dem Vereinszweck entsprechen. Auch die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel ist umfassend darzulegen. Die vom Verein vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel haben unmittelbare Auswirkungen auf die Frage, ob ein Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) gemeinnützig ist oder nicht. 2.6 Bestimmungen über den Erwerb und die Bedingungen der Mitgliedschaft a) Erwerb der Mitgliedschaft: Die Statuten haben Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft zu enthalten. Zwischen der beitrittswilligen Person und dem Verein muss eine Willensübereinstimmung über den Erwerb vorliegen. Bei Minderjährigen empfiehlt es sich jedenfalls, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen, um nachträgliche Diskussionen über die Zulässigkeit des Beitritts auszuschließen. Bezogen auf das Stimmrecht ist festzustellen, dass Minderjährige dann kein gültiges Stimmrecht haben, wenn es sich um Akte mit rechtsgeschäftlichem Inhalt handelt (z.b.

8 Erhöhung des Mitgliedsbeitrages). Statuten können den Personenkreis, der aufgenommen werden soll, begrenzen. Die Festlegung verschiedener Arten von Mitgliedern (Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder) ist möglich. b) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Statuten haben auch Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft zu enthalten. Mögliche Beendigungsformen der Mitgliedschaften sind: - Einvernehmliche Beendigung - Kündigung (durch den Verein und durch das Mitglied) - Austritt - Ausschluss c) Der Ausschluss: Der Ausschluss ist nicht ohne jede Einschränkung gestattet. Es ist daher sinnvoll, einen Ausschluss nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusprechen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei Verletzung der Mitgliederpflichten dann gegeben, wenn er geeignet ist, das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein massiv zu erschüttern oder, wenn das Fehlverhalten des Mitglieds dem Verein erheblich schadet. 2.7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder: Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden ausschließlich durch das Statut festgelegt. Es ist zulässig, unterschiedlichen Mitgliederkategorien unterschiedliche Rechte und Pflichten einzuräumen. Die Rechte eines Mitglieds können Mitwirkungs-, Informationsrechte und Rechte auf Vereinsleistungen sein. 2.8 Vereinsorgane: Der Verein ist eine juristische Person. Die Statuten müssen klare und umfassende Bestimmungen darüber enthalten, wer die Geschäfte des Vereins führt und den Verein nach außen vertritt.

9 3 Organe des Vereins Die Statuten haben Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereines nach Außen (Leitungsorgan) vorzusehen ( 5). 3.1 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre (Achtung neu: Gesetzesnovelle 2012) einzuberufen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen einen Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ in dem alle ordentlichen Mitglieder Sitz und Stimme haben bzw. durch Delegierte vertreten sind. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen, genauso, wie dies auch die Rechnungsprüfer verlangen können. Die Statuten haben Angaben über die Einberufung, den Vorsitz, die Aufgaben und das Teilnahme- und Stimmrecht zu enthalten, ebenso über Anwesenheits- und Beschlussquoren. Ein Anwesenheitsquorum bei der Mitgliederversammlung ist problematisch und nicht zu empfehlen. 3.2 Leitungsorgan Das Leitungsorgan führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Es muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung nach Außen können aber auch mehrere verschiedene Vereinsorgane betraut werden. Innerhalb eines einheitlichen Leitungsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden. So entspricht es beispielsweise auch dem Vier-Augen-Prinzip, wenn es einen Präsidenten und einen Geschäftsführer als eigenständiges Organ gibt. Sehen die Statuten nichts anderes vor, so ist für die vereinsinterne Geschäftsführung Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Für die Beschlussfassung im Leitungsorgan genügt, sofern im Statut nichts anderes geregelt wird, die einfache Stimmenmehrheit. Sehen die Statuten nichts anderes vor, so ist auch für die Vertretung nach Außen Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins (z. B. zur Empfangnahme von Schriftstücken) sind die Organwalter, sofern im Statut nichts anderes geregelt wird, alleine befugt. Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. Allfällige in den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur vereinsintern. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (sogenannte Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung berufenen befugten Organwalters.

10 3.3 Rechnungsprüfer Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Ein großer Verein (über 3 Mio. Einnahmen oder Ausgaben) einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer und/oder Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein. Sofern die Statuten nicht anderes vorsehen, werden Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer für ein Rechnungsjahr bestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers obliegt grundsätzlich der Mitgliederversammlung. Ist eine (Nach-)Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsorgan, falls ein solches nicht vorhanden ist, das Leitungsorgan, den oder die Prüfer auszuwählen. 3.4 Aufsichtsorgan Ein Aufsichtsorgan kann in den Statuten vorgesehen werden und muss aus mindestens 3 Personen bestehen. Seine Bestellung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans müssen physische Personen, unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Besondere Vorschriften bestehen für Vereine, welche zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als 300 ArbeitnehmerInnen haben. In diesem Fall müssen dem Aufsichtsorgan zu einem Drittel Arbeitnehmervertreter angehören. Streitschlichtung Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Mitglieder sind verpflichtet, auch bei Vorliegen einer vereinsrechtlichen Rechtsstreitigkeit die Schlichtungseinrichtung anzurufen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den 577 ff der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingerichtet wird. Die Statuen haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseits Gehör zu gewähren. Empfehlenswert sind die Dokumentation der einzelnen Verfahrensschritte, sowie die schriftliche Ausfertigung der Entscheidungen. In der Praxis werden in den Statuten oft das Schiedsgericht und die Schlichtungseinrichtung vermischt. Dies sollte vermieden werden, um Missverständnisse zu verhindern. Das Schiedsgericht, falls es überhaupt rechtskonform eingerichtet wurde, entscheidet endgültig. Die Schlichtungseinrichtung kann nur Vergleichsvorschläge unterbreiten. Es ist daher nicht zu empfehlen, derartige bloße Schlichtungseinrichtungen als Schiedsgericht zu bezeichnen.

11 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen Fehlerhafte Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig oder anfechtbar. Nichtigkeit bedeutet, dass der Beschluss erst gar nicht zustande gekommen ist und liegt vor, wenn der Beschluss gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt. Bei Anfechtbarkeit ist der Beschluss zunächst gültig. Die Anfechtung hat mittels Klage bei Gericht zu erfolgen. Der Beschluss kann dann bei erfolgreicher Anfechtung rückwirkend aufgehoben werden. Die Wirkungen des Beschlusses können aber auch für die Zukunft aufgehoben werden. Gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse, die nicht nichtig sind, bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt. 3.5 Erfordernisse gültiger Beschlussfassungen durch die Organe des Vereines Für die Beschlussfassungen in den Vereinsorganen sind bestimmte Anwesenheits- und Mehrheitsverhältnisse in den Statuten vorzusehen. 3.6 Die Vertretung des Vereines nach außen Aus den Statuten muss zu entnehmen sein, wer den Verein nach außen vertritt. Dabei ist es ohne Belang, ob vorher das zuständige Organ über die nach außen wirkenden Handlungen einen Beschluss gefasst hat. Der statutarische Vertreter ist für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich. 3.7 Die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis Siehe unter Punkt.3.8 Vereinsorgane. 3.8 Auflösung Auch über die freiwillige Auflösung haben die Statuten genaue Bestimmungen zu enthalten. Daraus muss zu entnehmen sein, wer über die Auflösung beschließen kann, wie dies zu geschehen hat und was mit den Vermögenswerten zu unternehmen ist.

12 4 Statutenänderung Für die Statutenänderung gelten dieselben Bestimmungen wie für die Errichtung des Vereins sinngemäß. Wird die Änderung statutenkonform beschlossen, so ist die Vereinsbehörde unter Beilage eines Exemplars der geänderten Statuten davon schriftlich zu verständigen. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ab wann die geänderten Statuten gelten. Dabei ist das sog. Umbildungsverfahren abzuwarten. Erst nach dessen positivem Abschluss kann der Verein aufgrund der neuen Statuten tätig werden. Erfolgen Handlungen auf Basis der geänderten Statuten vor diesem Zeitpunkt, könnte die Vereinsbehörde den Verein auflösen! Im Vereinsleben kommt es häufig vor, dass Neuwahlen des Leitungsorgans aufgrund der neuen Statuten in derselben Mitgliederversammlung durchgeführt werden sollen, wie die Änderung der Statuten. Dies ist zulässig. Es ist jedoch zu beachten, dass die so gewählten Organe erst nach Abschluss des Umbildungsverfahrens ordnungsgemäß bestellt sind und erst dann für den Verein handeln können. 4.1 Vereinsregister und Datenverwaltung ( 15 19) Ein zentrales Anliegen der Reform des Vereinswesens war die Installierung eines Vereinsregisters. Die Vereinsbehörden 1. Instanz haben nunmehr für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten: 1. den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz; 2. den Namen des Vereins; 3. die ZVR-Zahl des Vereins gemäß 18 Abs. 3; 4. das Datum des Entstehens des Vereins; 5. den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins; 6. die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins; 7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer; 8. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer; 9. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer; 10. der Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode; 11. die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinn des 22 Abs. 5 erster Satz; 12. die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins; 13. die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;

13 14. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers; 15. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungs-bereichsspezifische Personenkennzeichnung des Abwicklers; 16. die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung; 17. das Bestehen einer Auskunftssperre. Das lokale Vereinsregister ist ein öffentliches Register. Dies bedeutet, dass die Vereinsbehörden über Verlangen von jedermann die oben angeführten Daten eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl (die Zahl des Vereines im zentralen Vereinsregister) bestimmten Vereins Auskunft erteilen können, so ferne nicht eine Auskunftssperre besteht. Die Auskunft wird mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszuges erteilt. Einsichtnahme ist auch im Internet möglich. Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen sensibler Daten bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden. Diesem Antrag ist nur dann statt zu geben, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden. Auskünfte über Statuten sind durch Einsicht-Gewährung oder Maßgabe der technisch organisatorischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu erteilen. 4.2 Vereinsgebarung ( 20 22) Informationspflicht Das Leitungsorgan ist verpflichtet in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern, sohin laut Gesetz nur diesen, binnen vier Wochen zu geben. Gerade, was die Gebarung anbelangt, ist bei Vereinen, die nicht jedes Jahr eine Mitgliederversammlung haben, zu empfehlen, dass die Informationspflicht in den Statuten konkretisiert wird. Jedenfalls hat ein Bericht über die Vereinsgebarung die wesentlichen Informationen über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung in zusammengefasster Form zu enthalten. Rechnungslegung Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Weiters obliegt es dem Leitungsorgan, binnen 4 Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erstellen. Binnen weiterer 4 Monate haben die Rechnungsprüfer dies zu prüfen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so kann unter Umständen eine Haftung der zuständigen Organe entstehen. Das Leitungsorgan hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf 12 Monate aber nicht überschreiten.

14 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb der obengenannten Frist zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen, oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auch auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen bzw. hinzuweisen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung so sind die Rechnungsprüfer einzubinden. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Qualifikation der Rechnungsprüfer bei der Prüfung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss eine zuverlässige Prüfung ermöglichen, wobei jedoch nicht jeder einzelne Beleg geprüft werden muss. Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine Ein großer Verein ist ein solcher, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Mio Euro waren. Ein solcher Verein hat ab dem Jahr, in dem die vorgenannten Summen überschritten wurden, anstelle einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Stellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird. Ein Verein, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Mio EURO waren, oder dessen jährliches Aufkommen an in Publikum gesammelten Spenden in diesem Zeitraum jeweils den Betrag von 1. Mio EURO überstieg, hat einen erweiterten Jahresabschluss aufzustellen und über dies eine Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer durchführen zu lassen. Wenn ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer gleichwertigen Prüfung verpflichtet ist, bleibt ein hiervon erfasster Rechnungskreis von der Berechnung wie oben dargestellt von der Prüfung durch den Abschlussprüfer oder durch die Rechnungsprüfer ausgenommen.

15 Das Ergebnis der Prüfung durch den öffentlichen Subventionsgeber ist dem Abschlussprüfer, sonst den Rechnungsprüfern, innerhalb von drei Monaten ab Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mitzuteilen. Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen. Die Vereinsbehörde hat diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist zu löschen, wenn der Abschlussprüfer mitteilt, dass die ihr zugrundeliegenden Tatsachen nicht mehr bestehen.

16 4.3 Haftung ( 23 26) a) Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins Gemäß 23 haftet für Verbindlichkeiten (Schulden) der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. b) Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein (interne Haftung gegenüber dem Verein) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet er dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den 1293 ff ABGB. Diese Bestimmung gilt auch für die Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes sind die Unentgeltlichkeit oder die nur geringfügige Entschädigung der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter. Aufgrund der Ehrenamtlichkeit ist es zulässig, einen geringeren Sorgfaltsmaßstab als etwa bei hauptberuflichen Geschäftsführern anzuwenden. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nur im Innenverhältnis, also zwischen Verein und Organwalter, nicht jedoch im Außenverhältnis. Organwalter des Leitungsorgans können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft: Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden; Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nehmen; ihrer Verpflichtung betreffend das Finanz- und Rechnungswesens des Vereins missachten; die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögens nicht rechtzeitig beantragen; im Fall der Auflösung des Vereins, dessen Abwicklung behindern oder vereiteln; ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten auslöst, gesetzt haben. Bei Rechnungsprüfern kann die Haftung zb. im Falle des Unterbleibens des Hinweises auf Fehler im Rechnungsabschluss oder auf andere bedenkliche Umstände entstehen. Die Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur

17 Entscheidung hierzu statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der oder die Organwalter das zur Entscheidung berufene Vereinsorgan irregeführt haben. Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen oder mehren Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Zur Bestellung eines Sonderverwalters kann die Mitgliederversammlung auch von einem allenfalls in den Statuten vorgesehenen Aufsichtsorgan einberufen werden. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt, oder mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von mindestens 1/10 aller Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen dann für den Verein einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche betraut wird. Wird der Anspruch gegen den oder die betroffenen Organwalter nicht oder nicht zur Gänze durchgesetzt, tragen die betroffenen Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden Kosten nach Außen zur ungeteilten Hand als Gesamtschuldner und im Innenverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart, zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass jedes der Mitglieder, welches die Bestellung des Sondervertreters beantragt hat, nach Außen für alle Kosten haftet und sich in der Folge im Innenverhältnis gegenüber den anderen Mitgliedern, welche ebenfalls für die Bestellung des Sondervertreters votiert haben, die Kosten geltend machen muss. Verzicht auf Ersatzansprüche gegen einen oder mehreren Organwalter durch den Verein Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Rechnungsprüfern (Abschlussprüfern) ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Sofern aber der ersatzpflichtige Organwalter (Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer) zahlungsunfähig oder überschuldet ist, und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht, gilt auch der Vergleich eines Vereines mit den Vorgenannten schuldbefreiend. Unzulässig sind jedenfalls sog. Vorausverzichte gegenüber Organwaltern auf zukünftige Schadenersatzansprüche des Vereins gegen diese.

18 4.4 Beendigung des Vereins ( 27 30) Die Rechtspersönlichkeit eines Vereines endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist die Auflösung eines Vereines erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit, jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung. a) Freiwillige Auflösung Die Statuten müssen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflöst und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat. Die Bestimmungen der BAO sind hier unbedingt zu beachten. Jedenfalls hat der Verein der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen. Im Rahmen der freiwilligen Auflösung gibt es insbesondere nachstehende Auflösungsgründe: Bestehen Vereine aufgrund der Statuten nur für bestimmte Zeit werden diese nach Zeitablauf aufgelöst. Sehen die Statuten Kündigungsrechte vor, so endet der Verein durch (frist- und formgerechte) Kündigung. Im Falle eines der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist davon auszugehen, dass auch der Verein aufgelöst wird. b) Behördliche Auflösung Jeder Verein kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Bescheid aufgelöst werden, wenn: er gegen Strafgesetze verstößt seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt die Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht. Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so muss die Eintragung der rechtskräftigen behördliche Auflösung im Vereinsregister und die anderen zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben. Abwicklung, Nachabwicklung Der aufgelöste Verein wird durch einen Abwickler vertreten. In Erfüllung seiner Aufgaben stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommende Rechte zu.

19 Alle Rechtsverhältnisse des Vereins sind zu beenden und das Vermögen ist auf Null zu stellen und alle Vermögensgegenstände sind zu verwerten. Der Abwickler hat das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen dem in den Statuten vorgesehenen oder einem ähnlichem Zweck oder Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit einer Enthebung durch die Vereinsbehörde. Stellt sich nach Beendigung des Vereins heraus, dass noch weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so gelten die vorgenannten Voraussetzungen sinngemäß

20 4.5 Strafbestimmungen Gemäß 31 sind nachstehende Verstöße unter Verwaltungsstrafe gestellt: 1. die Errichtung eines Vereines vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß 11 Abs. 1 anzeigt oder 2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt ( 14 Abs. 1) oder 3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder 4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter a. die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt ( 14 Abs. 1) oder b. die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder c. die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt ( 28 Abs. 3) oder d. die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt ( 30 Abs. 5 in Verbindung mit 28 Abs. 2) oder 5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt ( 30 Abs. 5) Wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist, eine Verwaltungsübertretung darstellt, so ist diese von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 218 EURO, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 EURO zu bestrafen.

21 5 HAFTUNGSRECHT 5.1 Zivil- und strafrechtliche Haftungen im Allgemeinen Allgemeines Grundsätzlich ist bei Eintritt von Körper- und Sachschäden im Zuge der Sportausübung die allgemeine Regel gültig, dass jeder, der einen Schaden erleidet, diesen selbst zu tragen hat. Der Ersatz eines Schadens durch einen Dritten ist nur dann möglich, wenn diesem ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (Tun oder Unterlassung) vorgeworfen werden kann. Der Schadensbegriff im Österreichischen Recht Im 1293 ABGB heißt es: Schaden heißt jeder Nachteil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat. Voraussetzungen zu einer Inanspruchnahme des Schädigers. Nach 1295 Abs 1 ABGB ist der Geschädigte berechtigt vom Schädiger den Ersatz jenes Schadens zu verlangen, den ihm dieser rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat, wobei der Schadensersatzanspruch einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten voraussetzt. Kausalität Die in Österreich herrschende diesbezügliche Rechtstheorie sagt aus, dass der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens, mit deren Eintritt auch abstrakt gerechnet werden muss oder kann, zu haften hat, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt. Rechtswidrigkeit Gründe für die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens können sein: Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des 1311 ABGB; Verletzung eines Vertrages; Verletzung eines aus einem zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis Schutzgesetze im Sinne des 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Nach der herrschenden Lehre und Judikatur haftet jemand, der ein Schutzgesetz übertritt nur für jene Schäden die diese Schutznorm verhindern wollte. Wie weit der Normzweck reicht, ist im konkreten Fall durch das Gericht festzustellen. Der Schädiger der eine Schutznorm übertreten hat, haftet dann nicht für die eingetretenen Folgen, wenn er beweisen kann, dass sich das Ereignis auch bei rechtmäßigem Verhalten in gleicher Weise mit gleichschweren Folgen ereignet hätte. Dies bezeichnet man als sogenanntes rechtmäßiges Alternativverhalten.

22 Verschulden Zivilrechtliches Verschulden liegt vor, wenn ein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar ist. Nach der Art des Verschuldens kann man zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden. Vorsatz ist nach 1294 ABGB die Verursachung eines Schadens mit Wissen und Willen. Dabei reicht es aus, wenn der Schädiger im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit den Eintritt des Schadens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Fahrlässigkeit (Versehen) liegt nach 1294 ABGB vor, wenn aus Unwissenheit, mangelnder gehöriger Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes gehandelt wird. Fahrlässig handelt somit, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Innerhalb des Begriffes Fahrlässigkeit ist zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Grob fahrlässig handelt derjenige, der nicht beachtet, was im gegebenen Fall leicht hätte für ihn erkennbar bzw. einleuchtend sein müssen. Ob eine derartige grobe Sorglosigkeit vorliegt ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten zu prüfen. Voraussetzung dafür, dass der Schädiger zur Haftung herangezogen werden kann, ist, dass alle 3 Elemente des Verschuldens vorliegen. Diese sind: Zurechnungsfähigkeit Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Besonderheiten des Schadenersatzrechtes im Zusammenhang mit der Sportausübung Auch im Zuge der Sportausübung ist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ein rechtswidriges und schuldhaftes kausales Verhalten des Schädigers Voraussetzung. Von der Judikatur und der Lehre wird ausdrücklich anerkannt, dass in der menschlichen Gemeinschaft dem Sport ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Rechtlich und sozial ist daher anerkannt, dass die mit jeder Sportausübung verbundenen Gefährdungen ein sogenanntes erlaubtes Risiko darstellen. Erleidet also jemand durch das Verhalten eines Dritten einen Schaden, kann nur unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltende Regeln oder Reglements beantwortet werden, ob die mit der Sportausübung verbundenen Gefährdungen in einem solchen Maß überschritten wurde, dass es zu einer schuldhaften und rechtswidrigen Schadenszufügung gekommen ist.

23 Pflichten die sich aus der Ausübung des Sportes ergeben Pflichten des Veranstalters Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen stellt in den überwiegenden Fällen die Schaffung einer Gefahrenquelle dar. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen eines Veranstalters ergeben sich entweder aus vertraglichen Verpflichtungen oder aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Ein Haftungsausschluss ist prinzipiell nicht möglich, da niemand nach seinem Belieben anderen die ihnen nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche einseitig entziehen kann. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber eine Haftungseinschränkung für Verkehrssicherungspflichten anerkannt. Verkehrssicherungspflichten bestehen nur gegenüber befugten Teilnehmern, daher kann die Haftung dadurch eingeschränkt werden, dass Unbefugten der Zutritt deutlich untersagt wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann durch einseitige Erklärung ausgeschlossen werden, soweit es sich um Schäden aus mit der Teilnahme am Verkehr oder mit der Benützung einer Anlage gewöhnlich verbundene Gefahren handelt; kein Haftungsausschluss daher für Mängel, mit der der Benützer nicht zu rechnen braucht. Kein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit, schon gar nicht bei Entgeltlichkeit oder Eigeninteresse Pflichten des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden Der Veranstalter ist aufgrund der Verkehrssicherungspflicht gehalten in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß eines etwaigen Schadens, einen Schadensverhinderungsaufwand zu tätigen. Diese Sorgfaltspflichten erstrecken sich auch auf das vom Veranstalter allenfalls beigestellte Hilfsmaterial wie Sportgeräte, die für die Ausübung der betreffenden Sportart regelkonform und geeignet sein müssen. Den Veranstalter trifft aber gegenüber den Teilnehmern keine besondere Warn- und Belehrungspflicht, da der derjenige der in einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt auf eigene Gefahr handelt. Dennoch darf aber der Teilnehmer darauf vertrauen, dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind, solange nicht das Gegenteil offenkundig ist. Die oft verwendete vertragliche Freizeichnung des Veranstalters also der vereinbarte Haftungsausschluss gegenüber den Teilnehmern hinsichtlich einer leichten Fahrlässigkeit des Veranstalters hat die neuere Rechtsprechung weiter eingeschränkt. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zwischen Teilnehmer und Veranstalter hinsichtlich des Fehlens von Sicherheitsvorkehrungen rechtsunwirksam ist, weil Freizeichnungsklauseln sich nur auf typische Gefahren der Sportart beziehen und es unzumutbar wäre, zu unterstellen, dass Sportler mit mangelnden Sicherheitsvorkehrungen einverstanden wären.

24 5.2 Haftung des Vereines Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe ist jeder der eine von einem anderen übernommene vertragliche Verpflichtung für diesen erfüllt. Besorgungsgehilfe Unter einem Besorgungsgehilfen ist eine Hilfsperson zu verstehen, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. Der Unterschied zwischen Besorgungsgehilfe und Erfüllungsgehilfe lässt sich wohl am besten am Beispiel des Hausbesorgers herausarbeiten. Haftung aus dem Vertrag Vertrag ist die Vereinbarung zweier oder mehrerer Personen, seien sie physische oder juristische Personen, zur Abwicklung einer Leistung gegen oder ohne Erbringung einer Gegenleistung. Die Schriftform ist für die Gültigkeit eines Vertrages nur ausnahmsweise vorgesehen (Notariatsakt). Grundsätzlich aber nicht notwendig, es sei denn, dass die Parteien selbst vereinbaren, insbesondere Vertragsänderungen nur schriftlich vorzunehmen. Haftung für die Erfüllung eines Vertrages Grundsätzlich wird der Verein nur durch die für ihn handelnden Organe verpflichtet. Schießt daher der Obmann im Namen des Vereines einen Vertrag ab, so kann der Vertragspartner davon ausgehen, dass er mit dem Verein als juristische Person ein gültiges Rechtsgeschäft abgeschlossen hat. Denkbar sind natürlich auch Fälle, in denen der Verein verpflichtet wird, ohne dass jedoch das statutengemäß hierzu befugte Organ diese Verpflichtung eingegangen ist. Die persönliche Haftung von Vereinsorganen Eine persönliche Haftung von Vereinsorganen, insbesondere des Obmannes, ist nur bei eigenen deliktischen (strafrechtlich relevanten) Handlungen gegeben, ansonsten nur in Ausnahmefällen. Haftung von ÜbungsleiterInnen, InstruktorInnen und TrainerInnen ÜbungsleiterInnen, InstruktorInnen und TrainerInnen haften für eigenes deliktisches Verhalten immer selbst. Dies trifft somit den Bereich der fahrlässigen Körperverletzung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der derjenige, der sich für eine Aufgabe, sei es gegen Entgelt oder ehrenamtlich, zur Verfügung stellt, zu erkennen gibt, dass er die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Gefahren und die Möglichkeiten die den Eintritt eines Schadens vermeiden können kennt.

25 Beispiele für Haftungen aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen Vereinsgesetz Produkthaftpflichtgesetz Datenschutzgesetz Mediengesetz Urheberrecht Marken- und Musterrecht Haftung für Abgaben und Steuern Werbeabgabengesetz Bundesabgabenordnung ASVG Vereinsgesetz Auch das Vereinsgesetz enthält Strafbestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nichtbekanntgabe der Veränderungen von Statuten oder die Zusammensetzung des Vorstandes. Hier ist ebenfalls eine persönliche Haftung der jeweils nicht handelnden Organe gegeben. Produkthaftpflichtgesetz Unter dem Begriff Produkthaftung ist die Haftung für jene Schäden zu verstehen, die ein in den Verkehr gebrachtes fehlerhaftes Produkt an anderen Gütern verursacht. Nicht umfasst sind Schäden am fehlerhaften Produkt selbst. Datenschutzgesetz Auch hier ist zu beachten, dass eine persönliche Haftung für denjenigen gegeben ist, der unbefugt Daten entgegen den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitet bzw. weitergibt. Mediengesetz Auch der Verein als Herausgeber eines Medium haftet als Medieninhaber nach den einschlägigen Bestimmungen des Mediengesetzes, daneben gibt es natürlich auch die persönliche Haftung des Redakteurs. Urheberrecht Das Urheberrecht sieht persönliche Haftungen ebenso vor, wie Haftungen des Vereines. Verstöße gegen das Urheberrecht haben insbesondere in der heutigen Zeit sowohl im Zusammenhang mit der Herausgabe von Medien und hier wiederum vor allem im Internet große Bedeutung. Marken- und Musterrecht Auch das Marken- und Musterrecht sieht ebenfalls Haftungen von Vereinen bzw. persönlich Handelnden vor. Der nicht befugte Gebrauch von Marken oder Mustern oder deren Nachahmung ist untersagt.

26 Haftung für Abgaben und Steuern Der Verein haftet als juristische Person natürlich auch für Abgaben und Steuern. Der Verein haftet aber nicht nur für die von ihm selber zu entrichtenden Abgaben und Steuern, er kann auch z. B. im Fall des Vergnügungssteuergesetzes für Abgabenschulden Dritter haften. Nach 13 Abs. 4 Vergnügungssteuergesetz 1987 haftet der Inhaber der für eine Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke neben dem Unternehmer für die Vergnügungssteuer sofern er nicht selbst steuerpflichtig ist. einen Schaden erleidet).

27 6 VERTRAGSRECHT 6.1 Einleitung Das gegenständliche Skriptum wurde speziell für das Modul I der Sportmanagerbasislizenz zur Thematik Rechtsangelegenheiten" verfasst. Es wurde dabei davon ausgegangen, dass die Teilnehmer keinerlei juristisches Vorwissen besitzen. Es liegt in der Natur einer derartigen Veranstaltung, dass die Thematiken nur äußerst knapp und oberflächlich behandelt werden können. Es ist daher selbstverständlich, dass die gegenständliche Unterlage keinesfalls dazu geeignet ist, im Einzelfall zur fundierten Lösung von juristischen Problematiken zu dienen. Vielmehr dient das vorliegende Skriptum vor allem der Schulung des Problembewusstseins der Seminarteilnehmer und ist dessen Ziel daher auch nicht dogmatische Genauigkeit, sondern vielmehr die Schaffung von Problembewusstsein. 6.2 Der Vertrag Der Vertragsabschluss Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande, wobei die einleitende Willenserklärung Anbot (Angebot, Offerte), die zustimmende Erklärung Annahme genannt wird. Entspricht die Annahme dem Anbot, so entsteht Konsens, das Geschäft kommt sohin zustande. An dieser Stelle sei auf die in der Geschäftspraxis oft verwendeten verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Auch diese gelten nur Kraft beiderseitiger Vereinbarung durch die Parteien, müssen also vom Konsens der Parteien umfasst sein. Es reicht daher für die Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, dass nach Vertragsabschluss - etwa auf einer Faktura - auf diese verwiesen wird. Bemerkenswert ist, dass schon bei der Anbahnung geschäftlicher Kontakte Aufklärungs- Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen, man spricht vom sogenannten vorvertraglichen Schuldverhältnis. Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann unter bestimmten Umständen schadenersatzpflichtig machen. Übereinstimmung von Wille und Erklärung Entscheidend für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Vertrages ist die Übereinstimmung vom Willen des Erklärenden und seiner Erklärung. Eine mögliche Diskrepanz zwischen dem Willen und der Erklärung einer vertragsabschließende Partei kann z.b. durch einen Irrtum, durch List oder Drohung begründet sein. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Irrende, Überlistete bzw. Bedrohte die Möglichkeit, den Vertrag binnen bestimmter Fristen anzufechten. Beispielsweise bestehen Anfechtungsmöglichkeiten beim sogenannten Geschäftsirrtum, dh. Bei einem Irrtum über den Gegenstand des Geschäftes, sofern das Geschäft ohne Irrtum nicht zustande gekommen wäre (wesentlicher Irrtum) und zudem der Irrtum vom Vertragspartner des Irrenden verursacht wurde, dieser den Irrtum des anderen Teils hätte erkennen können oder der Partner des Irrenden noch keine Dispositionen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäftes getroffenen hat.

28 6.3 Möglichkeit und Erlaubtheit Rechtlich Unmögliches und faktisch Absurdes kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Verträge die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. In der Praxis überaus bedeutend ist jene Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, welche vorsieht, dass Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. Damit soll verhindert werden, dass Vereinbarungen rechtlich bindend werden, die mit unserer Wertordnung in gravierendem Widerspruch stehen. Insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen werden von der Rechtsprechung im Streitfall besonders sorgfältig unter dem Blickwinkel der Sittenwidrigkeit überprüft. 6.4 Vertragsform Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt, dass Verträge also beispielsweise mündlich, schriftlich, vor dem Notar oder sogar konkludent zu Stande kommen. Beim Einsteigen in eine Straßenbahn schließt man beispielsweise konkludent einen Beförderungsvertrag, da Konsens über Leistung (den Transport) und Gegenleistung (das Fahrtentgelt) erzielt wird. Für die Verpflichtung eines Bürgen sieht das Gesetz Schriftlichkeit vor, da der Bürge auf die Gefährlichkeit" seines Aktes ausdrücklich hingewiesen werden soll. Bei der sogenannten Schenkung ohne wirkliche Übergabe ist zu deren Gültigkeit sogar die Form des Notariatsaktes erforderlich, dies vor allem deshalb, um den Geschenkgeber vor Übereilung zu schützen. Für die Praxis sei gesagt, dass selbst für den Fall, dass das Gesetz kein Formerfordernis für den Abschluss eines Vertrages vorsieht, schriftlich Festgehaltenes jedenfalls im Zweifel von wesentlich höherer Beweiskraft ist, sodass es sich in jedem Fall zumindest empfiehlt, Aktenvermerke anzulegen. Allerdings lösen schriftliche Verträge häufig die Pflicht zur Bezahlung einer sogenannten Rechtsgeschäftsgebühr aus (z.b. beim Mietvertrag). 6.5 Vertragstypologie Im Österreichischen Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit, was unter anderem bedeutet, dass die Vertragsparteien nicht an die in den Gesetzen geregelten Vertragstypen (wie z.b. Kauf, Tausch, Werkvertrag usw.) gebunden sind. Wählen die Vertragsparteien einen im Gesetz nicht geregelten Typus, so werden dennoch bei Beurteilung des Vertrages die Elemente der im Gesetz geregelten Verträge herangezogen. Dies hat für die Rechtsfolgen entscheidende Bedeutung. Einige im Gesetz geregelte Verträge sollen im Folgenden kurz skizziert werden. Der Kaufvertrag Ein Kaufvertrag liegt dann vor, sofern sich ein Verkäufer zur Übergabe und Übereignung einer Sache und ein Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Es herrscht grundsätzlich Formfreiheit. Ware und Kaufpreis müssen bestimmt zumindest aber bestimmbar sein, beim Verkauf an Private enthält der vereinbarte Kaufpreis im Zweifel auch die Umsatzsteuer. Den Verkäufer trifft jedenfalls grundsätzlich die Pflicht, die verkaufte Ware in das Eigentum des Käufers zu

29 übergeben. Es wird darauf verwiesen, dass beim in der Praxis häufigen Kreditkauf das Geschäft oftmals nur unter Eigentumsvorbehalt geschlossen wird. An dieser Stelle wird auf die Existenz des sogenannten Konsumentenschutzgesetzes verwiesen. Im Konsumentenschutzgesetz finden sich gesonderte Bestimmungen für Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Beispielsweise normiert das Konsumentenschutzgesetz unter bestimmten Bedingungen ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers beim sogenannten Haustürgeschäft, also einem Geschäft, dass nicht in den vom Unternehmer dauernd benützten Räumen abgeschlossen wurde. Der Werkvertrag Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich jemand zur Herstellung eines bestimmten Erfolges (beispielsweise zur Errichtung eines Hauses). Charakteristisch für den Werkvertrag ist, dass den Werkunternehmer eine sogenannte Warnpflicht trifft. Dies bedeutet, dass der Werkunternehmer den Besteller zu warnen hat, falls der zu bearbeitende Stoff offenbar untauglich ist, oder Anweisungen des Bestellers offenbar unrichtig sind. Häufig werden vom Werkunternehmer sogenannte Kostenvoranschläge verfasst. Im Zweifel sind derartige Kostenvoranschläge entgeltlich, es sei denn, es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft nach dem Konsumentenschutzgesetz. Für diesen Fall sind Kostenvoranschläge nur dann entgeltlich, wenn der Verbraucher diesbezüglich zuvor ausdrücklich informiert wurde. Im Zweifel sind Kostenvoranschläge ferner ohne Gewähr, es sei denn wiederum, es handelt sich um ein Geschäft mit einem Verbraucher. Der Mietvertrag Unter Miete wird die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt verstanden. Vermietet können unbewegliche Sachen (beispielsweise eine Wohnung) ebenso werden wie bewegliche Sachen (beispielsweise ein Auto). Von in der Praxis überaus großer Bedeutung ist das sogenannte Mietrechtsgesetz, welches die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumen sowie genossenschaftliche Nutzungsverträge regelt. Das Mietrechtsgesetz ist im Einzelnen überaus komplex und einem ständigen Wandel unterworfen. Von entscheidender Bedeutung in der Praxis sind insbesondere die Normen im Mietrechtsgesetz zum Bestandschutz sowie jene Normen, welche die mögliche Zinshöhe regeln. Beispielsweise sei auch angeführt, dass laut Mietrechtsgesetz verschiedene Klauseln in Mietverträgen zum Schutz des Mieters ungültig sind, so beispielsweise sogenannte Ablösen" ohne gleichwertige Gegenleistung. Der Pachtvertrag Pacht ist die Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Nutzung gegen Entgelt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Pachtvertrag nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegt, ist die Abgrenzung zwischen Miete und Pacht häufig von entscheidender Bedeutung. In der Praxis bestehen häufig Abgrenzungsprobleme zwischen sogenannter bloßer Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht. Unternehmenspacht ist dann anzunehmen, wenn eine lebende Organisation" dh. beispielsweise ein intakter Geschäftsbetrieb mit bestehendem Kundenkreis in Bestand gegeben wird.

30 Die Leihe Leihe ist unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an unverbrauchbaren Sachen. Entscheidend ist, dass bei Vorliegen eines Leihvertrages der Verleiher kein Recht hat, die verliehene Sache vor - Zeitablauf des Vertrages zurückzufordern. Das Prekarium Charakteristisch für das sogenannte Prekarium (die Bittleihe) ist, dass bei Vorliegen eines Prekariums die verliehene Sache vom Verleiher jederzeit zurückgefordert werden kann. In der Praxis des Vereinslebens kann oft von Bedeutung sein, dass man beispielsweise einen Sportplatz nur prekaristisch entlehnt, also den Sportplatz vom Entleiher jederzeit zurückfordern kann. Glücksverträge Ausdrücklich im Gesetz geregelt sind auch die sogenannten Glücksverträge, wobei hier Wette und Spiel sowie der Leibrentenvertrag hervorzuheben sind. Spiele und Wetten begründen eine sogenannte Naturalobligation, Gewinne sind also grundsätzlich nicht gerichtlich einforderbar, erfolgte Zahlungen können aber nicht zurückgefordert werden. Beim Leibrentenvertrag ist ein Teil zur Zahlung einer Rente auf Lebensdauer verpflichtet, in der Regel wird eine entsprechende Gegenleistung (zumeist beispielsweise eine Liegenschaft) erbracht. Da die Lebensdauer des Vertragspartners naturgemäß nicht abschätzbar ist, spricht man von einem Glücksvertrag. 6.6 Leistungsstörungen Der Verzug Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er bei Fälligkeit die Leistung gar nicht oder nicht in der gehörige Art erbringt. Der Gläubiger kann weiter auf Erfüllung bestehen, oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistung Auf das Gewährleistungsrecht soll im Rahmen dieses Skriptums aus 2 Gründen relativ genau eingegangen werden: Zum einen hat das Recht der Gewährleistung in der Praxis überaus große Bedeutung und zum anderen wurde erst kürzlich durch die sogenannte Verbrauchsgüterkaufrichtlinie das Österreichische Gewährleistungsrecht grundlegend reformiert. Das neue Gewährleistungsrecht ist am in Kraft getreten und es gelten die neuen Vorschriften für jene Verträge, die nach dem geschlossen würden. Als Grundsatz gilt wie bisher, dass wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, dafür gewährleistet, dass sie dem Vertrag entspricht, dh. die bedungenen oder im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften hat, insbesondere seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht. Als vermutlich künftig bedeutende Neuerung der Gewährleistungsreform ist vorgesehen, dass der Übergeber auch für öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung einzustehen hat.

31 Das neue Gewährleistungsrecht ist auf Kauf-, Tausch- u. Werkverträge dh. Grundsätzlich auf alle gegenseitigen Verträge anzuwenden. Der Übernehmer muss weiterhin dartun, dass die Leistung vom Vertrag abweicht und daher mangelhaft ist. Wenn ein Mangel allerdings innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, dann wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies gilt insbesondere für Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen (zb: Abnützung von Bremsbelägen eines innerhalb kurzer Zeitintensiv benützten PKW). Einer der entscheidenden Kernpunkte der Gewährleistungsrechtsreform ist das sogenannte Primat der Verbesserung", dh. der Übergeber soll eine 2. Chance bekommen, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Als primäre Gewährleistungsbehelfe gelten daher die Verbesserung sowie der Austausch der übergebenen Sache. Dem Übernehmer steht das Wahlrecht zwischen Austausch und der Verbesserung der Sache zu. Der Wahl des Übernehmers kann der Übergeber aber allenfalls entgegenhalten, dass der gewählte Rechtsbehelf unmöglich ist oder dem Übergeber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde (z.b. hohe Transportkosten). Als sekundärer Gewährleistungsbehelf gelten Preisminderung oder Wandlung. Letztere können vom Übergeber verlangt werden, wenn die Verbesserung oder der Austauschunmöglich sind, für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären, hingegen vom Übernehmer, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, oder wenn die primären Gewährleistungsbehelfe für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder wenn sie aus ihm triftigen in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Hinsichtlich der sekundären Gewährleistungsbehelfe hat der Übernehmer das Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung, nur bei ganz geringfügigen Mängeln besteht kein Wahlrecht, dh. der Übernehmer kann sekundär ausschließlich auf den Behelf der Preisminderung zurückgreifen. Kernpunkt der Gewährleistungsrechtsreform ist die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Gewährleistung von bisher 6 Monaten auf 2 Jahren. Innerhalb dieser Frist muss ein Mangel gerichtlich geltend gemacht werden. ' Überaus bedeutendes Element der Gewährleistungsrechtsreform ist auch der nunmehr gesetzlich normierte künftige Gleichlauf von Gewährleistungs- u. Schadenersatzansprüchen. Dh., dass die Mangelhaftigkeit einer Sache unter den allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzrechtes (insbesondere Rechtswidrigkeit und Verschulden) auch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden kann. Ein Schadenersatzanspruch muss innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger spätestens aber nach 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

32 7 Resümee Ich weise zum Abschluss dieser Unterlage noch einmal darauf hin, dass weder dieses Kurzskriptum, noch das abgehaltene Einführungsseminar auch nur annähernd einen ausreichenden Überblick über die behandelnden Problematiken bieten können. Im Zweifel rate ich daher unbedingt an, die Hilfe eines Spezialisten in Anspruch zu nehmen. Guter Rat ist jedenfalls wesentlich weniger teuer, als die möglichen Folgen von laienhafter Juristerei.

33 1 von 2 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. Dezember 2011 Teil I 137. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 2011 VerGNov 2011 (NR: GP XXIV RV 1503 AB 1537 S BR: AB 8625 S. 803.) 137. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert werden (Vereinsgesetz-Novelle 2011 VerGNov 2011) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vereinsgesetzes 2002 Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 2 lautet der erste Satz: Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. 1a. 19 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 wird die Wortfolge bestimmter Vereine durch die Wortfolge eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl ( 18 Abs. 3) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins ersetzt. b) Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, angefügte Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung (6) Abs. 4 lautet: (4) Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden. 3. Die Überschrift des 24 lautet: Abs. 1 zweiter Satz lautet: Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. 5. Nach dem 24 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt: (5) Ist ein unentgeltlich tätiger Organwalter oder Rechnungsprüfer einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. (6) Unterlässt es der Organwalter oder Rechnungsprüfer, dem Verein den Streit zu verkünden, so verliert er zwar nicht das Recht auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegen den Verein, doch kann ihm der Verein alle gegen den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch insoweit von seiner Verpflichtung befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen eine

34 BGBl. I - Ausgegeben am 28. Dezember Nr von 2 andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre. (7) Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Abs. 5 genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken wird wie folgt geändert: a) In 33 Abs. 6 wird das Zitat Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, durch das Zitat Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 ersetzt. b) Folgender Abs. 10 wird angefügt: (10) 5 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4 und 24 samt Überschrift in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 137/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen des 24 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 gesetzt werden. 24 Abs. 7 in dieser Fassung ist anzuwenden, wenn die Haftpflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wird. Artikel 2 Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert: Abs. 2a lautet: (2a) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen Abs. 2a lautet: (2a) Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen. 3. Dem 44 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) 14 Abs. 2a und 32 Abs. 2a in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 137/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Fischer Faymann

35 BSO Sportverein-Management Basis Kurs SKRIPTUM Finanzen - Steuern FÜR NON-PROFI(T)S

36 Richtlinien für den Verein (Vereinsrichtlinien) Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer bei V e r e i n e n 1.) Allgemeines Vereine sind Körperschaften, die unter gewissen Voraussetzungen steuerlich begünstigt sind. Diese Voraussetzungen sind in der Bundesabgabenordnung (BAO) 34ff geregelt. Nachfolgende Erläuterungen: welche Zwecke steuerbegünstigt sind, welche Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Nachweise zu führen sind und wie die Finanzverwaltung die Tätigkeit der Vereine überprüft. 2.) Der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes Gemeinnützigkeit taxativeaufzählung Förderung der Allgemeinheit Freiwilligkeit Ideeller (die Idee) Zweck nicht gewinnorientiert Aus steuerlicher Sicht sind Zweigstellen und Sektionen lediglich sachliche und territoriale Untergliederungen eines Vereines und können nicht als eigene Rechtspersönlichkeit angesehen werden. Dadurch ergibt sich aus steuerlicher Sicht nur eine einmalige Anerkennung des Freibetrages von 7.300, bei der Körperschaftsteuer.

37 3.) Vereinstätigkeiten 3.1. Tätigkeiten ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig zum Beispiel: Einnahmen aus echten Mitgliedsbeiträgen (ohne Gegenleistung) und Spenden gemischte Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich aufzuteilen kostenlose Abgabe von Informationsschriften kostenlose Veranstaltungen von Kursen, Veranstaltungen, usw Vermögensverwaltung Die Vermögensverwaltung ist bei begünstigten Vereinen von der Körperschaftsteuer befreit! Körperschaftsteuerbefreiung zum Beispiel: verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen (Sportplatz) Umsatzsteuer Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nach den allgemeinen Grundsätzen 20%, 10% oder steuerfrei. Begünstigte Sportvereine sind unecht steuerbefreit gem. 6 UStG 3.3. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe Selbständige, nachhaltige Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht. Man unterscheidet 3 Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Betriebe mit Gewinnerzielungsabsicht sind Gewerbebetriebe! Betrieb mit unterschiedlichen Teilbereichen wird auch als sogenannter Mischbetrieb gewertet.

38 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Erfüllung eines begünstigten Zweckes Die Betätigung für die Erreichung des Vereinszweckes in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist Kein direkter Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben Keine Körperschaftsteuerpflicht! Umsatzsteuerlich Liebhabereivermutung (keine Umsatzsteuer, jedoch auch kein Vorsteuerabzug möglich!) Sportvereine sind unecht umsatzsteuerbefreit gem. 6 UStG. Beispiele: Sportunterricht Sponsor Einnahmen Werbeeinnahmen Entbehrlicher Hilfsbetrieb Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszweckes nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm in Zusammenhang steht. Zufallsüberschüsse unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Umsatzsteuerlich wie unentbehrlicher Hilfsbetrieb. Beispiele: kleine Vereinsfeste (Faschingsball, Sommerfeste, Nikolauskränzchen,...) Flohmärkte (10 % Gewinn) Begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Betriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer voll pflichtig. Beispiele: große Vereinsfeste Merkmale: Finanzierung d. Vereines; (Ausnahmeregelung 10 Jahre) Professionelle Organisation; Besucherzahl doppelt so viel wie Vereinsmitglieder mit Angehörigen Warenverkaufsstelle (Fanartikel) Kantinen

39 Der Gewinnbetrieb - Gewerbebetrieb Beispiele: mit Gewinnabsicht geführte Vereinskantinen Der Mischbetrieb Der Charakter als unentbehrlichen Hilfsbetriebes geht dann nichtverloren, wenn die Umsätze des schädlichen Bereiches nicht mehr als 25% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes betragen. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt insgesamt auch dann noch vor, wenn die Umsätze des schädlichen Bereiches zwischen 25% und 50% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes liegen. Liegen die Umsätze des schädlichen Bereiches über 50% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, liegt insgesamt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor. Beispiel: Entgeltlich abgegebene Zeitschriften (Vereinszeitungen), sowie Broschüren, Bücher, Veranstaltungsprogramme usw. in Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen. Werbeeinnahmen weniger als 25% unentbehrlicher Hilfsbetrieb 25% bis 50% entbehrlicher Hilfsbetrieb über 50% begünstigungsschädlicher Betrieb 4.) Vereinstätigkeiten 4.1. Vereinsbereich Mitgliedsbeiträge (höchstens 1.800, bzw. kostenintens. V , ) Spenden Weihnachtskartenaktion 4.2. Vermögensverwaltung Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Spekulationsgeschäft 4.3. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Köst u. Ust befreit!) Ablösezahlung für Spielerabtretung Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen bei Sportvereinen

40 Anzeigenumsatz unter 25% Sportplatzvermietung Startgelder 4.4. Entbehrlicher Hilfsbetrieb (grds. Köst pfl. u. Ust befreit) Ballveranstaltung Basare Anzeigenumsatz zwischen 25% und 50% Warenverkauf an Mitglieder zum Selbstkostenpreis 4.5. Begünstigungsschädlicher Betrieb (Köst und USt-pflicht!) Benefizveranstaltungen Buffet Anzeigenumsatz über 50% Kantine Vereinslokal mit Speisen und Getränkeangebot Besondere Vereinstätigkeiten Sportbetrieb: Wird der Sportbetrieb eines begünstigten Sportvereines nur mit echten Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Subventionen finanziert, ist dies steuerlich unbeachtlich! Werden im Rahmen des Sportbetriebes zur Deckung der Unkosten Einnahmen erzielt (z.b. Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen), stellt der Betrieb einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar, somit steuerlich unbeachtlich! Zum Sportbetrieb gehören alle durch diesen Betrieb lukrierten Einnahmen: Erlöse aus Sportveranstaltungen Werbeeinnahmen Sponsor einnahmen Spielerablösen Startgelder Sportplatzvermietungen Bundes - Sportföderungsmittel (Totomittel) Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie Vereinsfest

41 5.) Körperschaftsteuer 5.1. Steuerpflicht und Freibetrag Gewinne von entbehrlichen Hilfsbetrieben bzw. begünstigungsschädlichen Betrieben sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie (Freibetrag) nicht übersteigen. Der Freibetrag steht pro Verein nur einmal zu. Steuersatz ab : 25 % Beispiel: Gewinn Kantine Faschingskränzchen Ballveranstaltung Gesamtgewinn somit abzgl. Freibetrag zu versteuern % KöSt 250 Mittelgroße Vereine (2 Jahre hindurch Einnahmen oder Ausgaben von jeweils mehr als 1 Mio. ) Bilanz Gewinn-und Verlustrechnung verpflichtend!

42 Große und Spendenvereine (Einnahmen oder Ausgaben jeweils mehr als 3 Mio. (oder Spendeneinnahmen jeweils mehr als 1 Mio. ) Erweiterte Abschluss Pflicht Bilanz Gewinn-und Verlustrechnung Anhang Zwingende Rechnungsprüfung durch Abschlussprüfer! Aufzeichnungspflichten gemäß Bundesabgabenordnung: Die vom Verein geführte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist grundsätzlich für steuerliche Zwecke ausreichend. Eine Verpflichtung zur Buchführung entsteht jedoch wenn: ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ins Firmenbuch eingetragen ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die Buchführungsgrenze von Umsatz überschreitet ( 125 BAO) Buchführungspflicht nach dem Vereinsgesetz oder anderen Gesetzen freiwillige Buchführung Weitere Aufzeichnungspflichten laut Steuergesetz: Führung eines Lohnkontos (Dienstnehmer,...) umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten Sponsoring Erhalten Vereine Sponsor einnahmen mit denen eine entsprechende Werbewirkung des Vereines erzielt wird, so zählen diese Einnahmen in der Regel zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereines, somit keine steuerliche Erfassung dieser Einkünfte. Beispiel: Name des Sponsors wird in der Vereinsbezeichnung geführt Firmenname wird auf Spielerdressen angebracht Plakatwände werden auf Sportplatz angebracht Sponsor Zahlungen ohne Werbewirkungen sind Spenden und somit beim Verein steuerfrei (beim Spender allerdings nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig). Beispiel: Überlassung von Spielerdressen an einen Hobbyfußballverein (keine Zuschauer, somit keine Werbewirkung) keine Betriebsausgebe

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45 Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen Stand ) Steuerrechtliche Beurteilung: Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer wurden durch den neu gefassten 3 Abs. 1 Z. 16c Budgetbegleitgesetz 2009 neu geregelt 3 Abs. 1 lautet die Z 16c: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.b. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages oder Nächtigungsgelder gemäß 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden. Erläuterung Gesetz: Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht bloß des "Körpersports" im engeren Sinne, sondern auch des Schieß-, Flug- und Motorsports. Nicht begünstigt ist die Ausübung des Berufssports (Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke) sowie der Betrieb von Freizeiteinrichtungen, auch wenn er mit der Ausübung von Sport in einem gewissen Zusammenhang steht. Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahe stehen (Billard, Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug usw.), ist erforderlich, dass die

46 Betätigung sportmäßig bzw. turniermäßig betrieben wird und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht. Der Begriff Sportler und Sportbetreuer gilt dabei für folgende Personengruppen: Mannschaftssportler sowie Einzelsportler, die von gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten; Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart, nicht jedoch der Platzwart. Sportbetreuer i. S. d. sog. Sportlergesetzes sind: 1.) sportfachliche Unterstützung: von Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, für die Sportlerinnen/Sportler; 2.) medizinisch oder organisatorisch Unterstützung: z. B. Masseure, Sportarzt, Zeugwart d. Sportlerinnen/Sportler; 3.) sportliche Leitung einer Veranstaltung: Schiedsrichter (Kampfrichter), Rennleiter, Hilfskräfte (alle jene Kräfte die für die Durchführung/Abhaltung einer Sportveranstaltung notwendig sind); Funktionäre sind keinesfalls Sportbetreuer > Abrechnung nach d. sog. Vereinsrichtlinien (kein Gesetz!) Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage PRAE ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Beachte: Wird ein Training in der Regel gemeinsam absolviert (z.b. Mannschaftssportarten), dann ist das Aufsuchen eines Fitness-Centers eines einzelnen Sportlers nicht als Einsatztag zu qualifizieren. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung darauf zu achten um welche Sportart es sich handelt. Bei einem Gewichtheber, der in der Regel alleine trainiert, ist der Besuch des Fitness- Centers als Einsatztag zu werten. Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge entsprechend der Einkunftsart zu versteuern. Beispiel: Ein Sportmasseur (fremdes Dienstverhältnis oder selbständig) hat 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür eine PRAE in der Höhe von 30 Euro pro Einsatztag ausbezahlt (gesamt 600 Euro im Monat). Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 540 Euro (18 Einsatztage mal 30 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif entsprechend seiner Einkaufsquelle versteuert. Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat.

47 Nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden! Es ist nicht erforderlich, dass die PRAE seitens des Vereines immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die PRAE können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden. Erfolgen Auszahlungen von mehreren Vereinen können die PRAE von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der (Arbeitnehmer-Veranlagung) erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß. Beispiel: Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A sowie beim Sportverein B. Beide Vereine zahlen Herrn X steuerfrei PRAE im Monat August in folgender Höhe aus: SV A: 250 Euro SV B: 500 Euro Insgesamt wird daher ein Betrag von 750 Euro ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal 540 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der (Arbeitnehmer) Veranlagung 210 Euro versteuert werden. Es ist nicht zulässig, Beträge aus einem vereinbarten Fixum steuerfrei heraus-zurechnen und auszubezahlen. Beispiel: Herr N spielt bei einem gemeinnützigen Eishockeyverein. Er erhält von diesem ein Bruttogehalt von monatlich 500 Euro. Ein Herausrechnen von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen aus den 500 Euro ist nicht zulässig. Es können lediglich neben dem vereinbarten Bruttogehalt pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden. Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen (sondern ein vereinbartes Fixum) vorliegen. Ist eine Person Funktionär und werden dieser Person im gleichen Monat steuerfreie, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (als Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) ausgezahlt, so geht die Begünstigung des 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 den Begünstigungen der VereinsR 2001 Rz 772 ff vor.

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50 Hinweis: Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei diesem Arbeitgeber PRAE bezieht und zahlt der Arbeitgeber keine anderen Entgelte an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben. Die Auszahlung der PRAE hat jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorzugehen. Wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von PRAE möglich. Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben PRAE ist hingegen nicht möglich. 2.) Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: ASVG Verordnung für Sportler im Nebenberuf aufgrund der 69. u. 70. ASVG Novelle Änderung gilt ab Für Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (z. B., Trainer, Masseure) nach den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Z. 16c EStG Gültig für alle Formen der Tätigkeiten im Verein? Diese Verordnung ist nur auf nebenberufliche Tätigkeiten anzuwenden. Es ist daher vorweg zu beurteilen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nicht Hauptberuf und Haupteinnahmequelle ist. Beurteilung des Hauptberufes Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Es hat ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattzufinden. Bei gleichem Zeitaufwand für die sportliche Tätigkeit, ist als zweites Kriterium die Einnahmequelle zu prüfen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (z. B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Pensionsbezug) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit höher als die übrigen Einkünfte, bilden sie die Hauptquelle der Einnahmen. Sind dann bei einem höheren sportlichen Zeitaufwand die damit zusammenhängenden Vergütungen niedriger, dann ist aufgrund der geringeren Vergütung der Sport die Nebentätigkeit. Damit ist Sport dann ein Hauptberuf, wenn neben dem höheren Zeitaufwand auch eine höhere Vergütung erzielt wird. Beim sonstigen Beruf werden alle Einkünfte (Einkunftsarten) zusammengerechnet. Unabhängig vom Zeitaufwand ist die Sportausübung der Hausfrau/mann (jedoch nur in Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt)und des Studenten/Schüler immer nebenberuflich (ordentlicher Studienfortgang beim Studenten

51 (Nachweis erforderlich) Studenteneigenschaft besteht, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung gegeben sind. Arbeitslose (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) und Pensionisten haben keinen Hauptberuf, daher kann die Vereinstätigkeit NICHT nebenberuflich erfolgen! Für den begünstigten Personenkreis können PRAE bis zu 60,00 pro Einsatztag, höchstens bis zu 540,00 pro Kalendermonat beitragsfrei belassen werden. Voraussetzung ist, dass die einschlägige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt sowie Steuerfreiheit nach 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 besteht. Beispiel Pensionistin als Trainerin Frau Unger ist Pensionistin. Sie ist beim Verein AB als Trainerin Hammerwerfer tätig. Sie trainiert in Kleingruppen und erhält dafür 50 Euro PRAE pro Einsatztag (2-mal wöchentlich). Steuerliche Betrachtung: Die ausbezahlten PRAE sind nicht höher als 60 Euro pro Tag bzw. 540 Euro pro Monat und daher steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Für die Beurteilung der Anwendung der PRAE ist zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit NICHT den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle bildet. Der Bezug von Pensionsleistungen gilt nicht als Hauptberuf und daher ist die Tätigkeit beim Verein als Hauptberuf anzusehen. Da aber der Pensionsbezug (monatlich Euro) höher als die ausbezahlten PRAE ist und diese PRAE nicht mehr als 60 Euro pro Tag bzw. 540 Euro pro Monat betragen, ist die PRAE für Frau Unger anwendbar. Es besteht keine Verpflichtung Frau Unger bei der SV anzumelden, da sie ausschließlich PRAE erhält. Beispiel Schiedsrichter Herr Baumgartner (im Hauptberuf Dolmetscher) ist am Samstag als Schiedsrichter beim Handballspielen im Einsatz. An PRAE erhält er dafür 40 Euro pro Einsatz. Steuerliche Betrachtung: Als Schiedsrichter ist Herr Baumgartner von der Sportlerbegünstigung umfasst. Die ausbezahlte PRAE ist nicht höher als 60 Euro pro Tag bzw 540 Euro pro Monat und daher steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist der Schiedsrichter kein Dienstnehmer und unterliegt damit nicht dem ASVG. Anmerkung: Da ein Schiedsrichter grundsätzlich kein Dienstnehmer ist, ist ein Schiedsrichter für eine eventuelle Versteuerung seiner Einnahmen selbst verantwortlich und hat allfällige Meldeverpflichtungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu beachten. Bei Sportler, Betreuer, Masseur und Schiedsrichter liegt bei Übersteigen der genannten Beträge von 540 und sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung vor.

52 Erhalten Sportler, Betreuer, Masseure oder Schiedsrichter mehr als die monatlichen 540, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig. Die Frage ist, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder die Vollversicherung gegeben ist. Entscheidend ist die Höhe des Betrages. Ist der übersteigende Betrag (über 540 monatlich) geringer als 374,02, dann ist der Empfänger geringfügig beschäftigt, darüber vollversicherungspflichtig. Der Unterschied von geringfügig beschäftigt oder vollversichert bezieht sich auf die Höhe der Beiträge wie folgt: bei der geringfügigen Beschäftigung zahlt nur der Verein und zwar 1,4% bzw. 17,8 % (bei Überschreiten der 1,5 fachen ( 561,03) Geringfügigkeitsgrenze, bei der Vollversicherung zahlt der Verein 21,28 % UND der Vereinsmitarbeiter 17,62 %. Beide gemeinsam zahlen einen Sozialversicherungsbeitrag von 38,9 %.

53 Abrechnungen nach den Vereinsrichtlinien für Funktionäre laut Satzungen/Statuten bzw. Helfer und nahestehende Personen.

54 Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar: Amtliches Kilometergeld 0,42 pro Kilometer

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