Zürich, 9. November 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zürich, 9. November 2011"

Transkript

1 FINMA-Berichte betreffend Lehman Broth. Inc. Konkurs und Credit Suisse Gegenüberstellung der Berichte für den FINMA-Verwaltungsrat und für die Öffentlichkeit Einführung: Die Resultate der Voruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Konkurs von Lehman Broth. und den Untersuchungen bei der Credit Suisse und der UBS müssen von den FINMA- Verantwortlichen als hochbrisant und problematisch eingestuft worden sein. Anders lässt sich nicht erklären, dass die FINMA- Verwaltungsräte für ihre Sitzung vom 18. und 19. März 2009 kein Management Summary zum Thema, sondern ein 35 Seiten starkes vertrauliches Dokument erhalten haben. Offenbar erwartete man von dieser Sitzung auch strategische Entscheide. Verantwortlich für den Bericht zuhanden des FINMA-Verwaltungsrats war Franz Stirnimann, Leiter Geschäftsbereich Märkte bei der FINMA. Das Dokument selbst trägt die Überschrift Verwaltungsratsgeschäft und ist somit als hochrangiges Dokument und keinesfalls als vorläufiger Zwischenbericht einzustufen (im folgenden Verwaltungsratsbericht genannt). Ein Jahr später, am 2. März 2010, veröffentlichte die FINMA ihren Schlussbericht Madoff-Betrug und Vertrieb von Lehman-Produkten: Auswirkungen auf das Anlage- und Vermögensberatungsgeschäft (im folgenden Schlussbericht genannt). Schlussbericht und Verwaltungsratsbericht stehen in mehreren, äusserst bedeutenden Punkten in krassem Widerspruch zueinander. Resultate: In ihrem Schlussbericht betreibt die FINMA die Irreführung der schweizerischen Öffentlichkeit zugunsten der beaufsichtigten Credit Suisse, in dem sie nicht korrekt über das Ausmass, die Ursachen und die Auswirkungen des Lehman-Konkurses für die Schweiz informiert. Sie übernimmt insbesondere im Zusammenhang mit den Vorgängen bei der Credit Suisse eine zweifelhafte Rolle, indem sie im Gegensatz zum Verwaltungsratsbericht im Schlussbericht die beaufsichtige Bank vollständig aus der Verantwortung nimmt und so aktiv vor der Geltendmachung von Haftungsansprüchen durch die Geschädigten und Reputationsverlusten schützt. Zudem besteht die begründete Vermutung, dass sich die Aufsichtsbehörde und die beaufsichtigte Bank im Nachgang zur erwähnten FINMA-Verwaltungsratssitzung auf ein Gegengeschäft einigten: Milderer Schlussbericht gegen Erweiterung des Empfängerkreises von Teilrückkaufangeboten. Knapp 4 Wochen nach der erwähnten Sitzung kommunizierte die Credit Suisse in der Öffentlichkeit, dass sie den Empfängerkreis für Teilrückkaufsangebote erweitern werde (anfänglich erhielten nur Kunden mit 50 % Lehman-Anteilen im Depot und weniger als CHF Vermögen ein Teilrückkaufsangebot. Mitte April 2009 wurde der Anteil Lehman-Papiere am Depot auf 20 % gesenkt). Forderungen: Die den Lehman-Konkurs und die Credit Suisse betreffenden Vorgänge bei der FINMA, insbesondere im Nachgang an die Verwaltungsratssitzung vom 18./19. März 2009, sind von einer parlamentarischen Untersuchungskommission zu überprüfen und die Resultate umfassend offenzulegen. Zürich, 9. November

2 Aspekt Ausfallrisikos von Lehman Broth. Vertraulicher Verwaltungsratsbericht, S. 21 Aus den Charts kann gefolgert werden, dass der Markt im März 2008 (rote Pfeile) ein erhöhtes Kreditausfallrisiko für Lehman (im Vergleich mit der US- Peer-Group) ortete. Öffentlicher Schlussbericht, S. 13, S. 17 Dieses Ereignis [d.h. der Konkurs von Lehman] war von vielen Marktteilnehmern für praktisch unmöglich gehalten worden, nicht zuletzt weil die Annahme bestand, die Lehman-Gruppe würde im allerschlimmsten Fall von den andern Akteuren oder aber letztlich vom amerikanischen Staat gestützt. Die Lehman-Gruppe verfügte bis zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung mit einem Kreditrating von A2 (Moodys) über eine gute Bonität die nur geringfügig tiefer eingestuft wurde als jene der Credit Suisse (Moodys Aa2) oder anderer Emittenten. (S. 17, Bericht vom ) Beurteilung Im Schlussbericht stellt die FINMA den Ausfall von Lehman als praktisch unmöglich und damit unvorhersehbar dar. Die völlig andere Einschätzung des Marktes dagegen wird verschwiegen. Die FINMA schwenkt in ihrem Schlussbericht mit dem Verweis auf die gute Bonität und die Unvorhersehbarkeit des Ausfalls auf die Argumentationslinie der Credit Suisse ein: Diese hat ab September 2008 alle Haftungsansprüche ihrer Kunden stets mit diesen Argumenten von sich gewiesen. Mit dieser Darstellung verstösst die FINMA gegen geltendes Recht: Verstoss gegen Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG), insbesondere unterlassener Schutz der Anlegerinnen und Anleger Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 FIN- MAG durch mangelnde Unabhängigkeit von der Credit Suisse 2

3 Eignung von strukturierten Produkte für Retailkunden, Beurteilung Klumpenrisiko Vertraulicher Verwaltungsratsbericht, S. 4, 11, 16, 21, 35 Die Mehrzahl der untersuchten Institute sahen Kleinanleger bzw. Retailkunden nicht als Zielgruppe für strukturierte Produkte vor. Dies, weil sie diese Kundengruppe generell nicht bedienten oder weil sie strukturierte Produkte für Kleinanleger als nicht geeignete Anlageklasse werteten. (S. 4) Bei kleineren Vermögen ist eine sinnvolle Streuung des Emittentenrisikos mit strukturierten Produkten aufgrund der Minimalzeichnungsvolumen kaum zu realisieren. (S. 11) Öffentlicher Schlussbericht, S. 18 Die FINMA kam weiter zum Schluss, dass kapitalgeschützte strukturierte Produkte an sich für einen Vertrieb an Retailkunden geeignet sind; betreffend Emittentenrisiko sind sie vergleichbar mit Kassenobligationen oder gewöhnlichen Obligationen. (S. 18, Beurteilung Die fundamental andere Beurteilung der Eignung von strukturierten Produkten für Retailkunden im Schlussbericht ist nicht nachvollziehbar. Es entsteht der Eindruck, dass die FINMA auch hier haftungsrechtliche Ansprüche von den exponierten Banken, insbesondere der Credit Suisse abwenden wollte, um nationale und internationale Reputationsschäden zu vermeiden. 3 Es fragt sich deshalb grundsätzlich, ob strukturierte Produkte für Retailkunden geeignete Anlageinstrumente sind. (S. 11) Im Vergleich zu anderen Banken verkaufte die Credit Suisse überdurchschnittlich viele strukturierte Produkte an Retailkunden. Daraus ergeben sich verschiedene Problemstellungen, z. B. im Bereich der Risikoaufklärung oder der Überwachung der Kundenportfolien. Hier und in anderen Bereichen fällt die Credit

4 Suisse im Vergleich zur UBS (aber auch z. B. zur HSBC oder der J.P. Morgan) ab. (S. 16) Es fällt auf, dass die Mehrzahl der untersuchten Institute Retailkunden und Kleinanleger nicht als Kundenzielgruppe für den Verkauf von strukturierten Produkten vorsehen. Bei kleineren Vermögen ist eine sinnvolle Streuung des Emittentenrisikos mit strukturierten Produkten aufgrund der Minimalzeichnungsvolumen schwierig bzw. gar nicht zu realisieren. Je nach Kursverlauf des Basistitels und des Typus des Produkts (z.b. Reverse Convertible) werden bei Verfall des Produkts Titel in Depots von Kleinanlegern eingebucht. Dies kann zu weiteren Klumpenrisiken (u.a. in Bezug auf Währungen und Anlageklassen) führen (vgl. dazu bereits die Ausführungen zu Credit Suisse). (S. 21f) 4 Gewisse strukturierte Produkte sind für Kleinanleger aufgrund fehlender Diversifikationsmöglichkeiten (Minimalzeichnungsvolumen, Emittentenrisiko, Titellieferung bei Convertibles, etc.) unter Umständen nicht geeignet und sollten nicht aktiv empfohlen werden. (S. 35)

5 Optische Ausgestaltung der Credit Suisse Termsheets, White Labelling Vertraulicher Verwaltungsratsbericht FINMA-, S. 11f, 13, 22, 35 Im Gegensatz zur UBS verwendete die Credit Suisse wie im Übrigen die meisten der angefragten Banken vorwiegend Termsheets, die prominent mit dem Label der Credit Suisse versehen waren (sog. White Labelling, vgl. Beilage 1). Dieses Vorgehen entspricht einer weitverbreiteten Praxis, ist aber nicht unproblematisch. Für den nicht sophistizierten Anleger (was auf Retailkunden i.d.r. zutrifft) ist aufgrund des Produktbeschriebs kaum erkennbar, dass es sich um ein Fremdprodukt handelt, er ein Kreditrisiko gegenüber einer Drittbank eingeht und sein eingesetztes Kapital nicht von der vertreibenden Bank garantiert wird. (S. 11) White Labelling der Credit Suisse / Dreiseitiges Termsheet. Für einen unerfahrenen Anleger ist schwer ersichtlich, dass es sich um ein Lehman-Produkt handelt Auf Seite 2 des Termsheets wird nur auf die Produkt- und Marktrisiken hingewiesen Ein Hinweis aufs Emittentenrisiko lässt sich erst im Kleingedruckten (Disclaimer, S. 3/3) ausmachen (Beilage 1 zum FINMA-Bericht vom ) Es stellt sich die Frage, ob Kunden ohne grosse Öffentlicher Schlussbericht, S. 18 Aus Optik des geltenden Rechts ist jedoch die Ausgestaltung der von der Credit Suisse für die Beratungs-/Verkaufsgespräche verwendeten Dokumentationen ( Fact Sheets ) nicht zu beanstanden. Beurteilung Die FINMA beruft sich in ihrem Schlussbericht auf das geltende Recht (ohne allerdings die entsprechenden Gesetzesartikel beizubringen), ohne die relevanten Aspekte aus dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, insbesondere UWG Art. 5, Absatz 1 (irreführende geschäftliche Handlungen) genauer zu beleuchten. Die FINMA stellt sich entgegen ihrer weitaus differenzierteren Einschätzung im Verwaltungsratsbericht auf den Standpunkt, dass die Credit Suisse Termsheets nicht irreführend gewesen seien, ohne dass die einzelnen Aspekte und die Summe ihrer Wirkung im Detail untersucht oder gewürdigt worden wären. Durch ihre Einschätzung und Berufung auf geltendes Recht erteilt die FINMA den Termsheets der Credit Suisse die Absolution und macht damit zum vornherein sämtliche haftungsrechtlichen Ansprüche aus den Termsheets gegenüber der Credit Suisse zu- 5

6 Geschäftserfahrung vorliegend nicht in guten Treuen davon ausgehen konnten, dass es sich bei den erworbenen Produkten der Lehman um CS-Produkte handelte. Die UBS war sich dieses Problems scheinbar bewusst, denn sie verschickte bei Primärmarktzeichnungen zusammen mit der Emissionsabrechnung in jedem Fall (d.h. auch bei Verwendung von eigenen Termsheets) zusätzlich das finale Termsheet des jeweiligen Emittenten. Dadurch sind Missverständnisse hinsichtlich des Emittentenrisikos von vornherein ausgeschlossen. (S. 11f) Während die UBS in jedem Fall nach der Zeichnung eines strukturierten Produktes im Primärmarkt dem Kunden das finale Termsheet des jeweiligen Emittenten mit der Emissionsabrechnung physisch per Post zustellt, händigt die Credit Suisse diese Dokumentationen (z. B. Termsheets, Prospekt) den Kunden nur auf Anfrage aus. (S. 13) Bei sog. White-Label -Dokumentationen ist sicherzustellen, dass auch ein unerfahrener und fachlich nicht versierter Anleger einfach erkennen kann, dass der Emittent bzw. Garantiegeber nicht identisch mit dem Verkäufer des Produkts ist (Erläuterungen zum Emittentenrisiko im Kleingedruckten reichen nicht aus). (S. 35) nichte. Die FINMA betreibt damit die Beeinflussung der Zivilgerichte. (siehe dazu die Begründungen des Berner Handlungsgerichts im Verfahren Hugo Rey vs. Credit Suisse im August 2010). Damit verstösst die FINMA gegen folgende Gesetze: Verstoss gegen Art. 1 des Börsengesetzes (BEHG) durch unterlassene Sicherstellung der Transparenz für den Anleger Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 FIN- MAG durch mangelnde Unabhängigkeit von der Credit Suisse 6

7 Aufklärung über das Emittentenrisiko in den Termsheet der Credit Suisse Vertraulicher Verwaltungsratsbericht, S. 13. Im Produktbeschrieb (fixierte Bedingungen, Beilage 1) der Credit Suisse findet sich hinsichtlich des Emittentenrisikos nur folgende Bemerkung: Kapitalschutz bei Verfall: 100 % (durch den Emittenten) ; auf Seite 3 im standardisierten Disclaimer wird auf mögliche Kursveränderungen aufgrund von Bonitätsänderungen der Emittenten hingewiesen. (S. 13) Öffentlicher Schlussbericht In allen Dokumenten wies die Credit Suisse auf die Emittentin (zur Lehman-Gruppe gehörend oder eine andere Emittentin) und das Emittentenrisiko hin, allerdings nicht sehr prominent (dies hat sich nach dem Konkurs der Lehman-Gruppe geändert). Beurteilung Die fundamental abweichende Beurteilung der Ersichtlichkeit des Emittenten und des Emittentenrisikos aus den Credit Suisse Termsheets im öffentlichen Schlussbericht ist nicht nachvollziehbar. Es entsteht der Eindruck, dass die FINMA auch hier haftungsrechtliche Ansprüche von den exponierten Banken, insbesondere der Credit Suisse abwenden wollte, um nationale und internationale Reputationsschäden zu vermeiden. 7 Standardisierte Risikoaufklärung bezüglich Emittentenrisiko durch die Credit Suisse Vertraulicher Verwaltungsratsbericht S. 22, 31 Es fragt sich ernsthaft, ob Institute, die zwar die Broschüre der SBVg Besondere Risiken im Effektenhandel verschickten, aber in Kundenberatungsgesprächen mit unerfahrenen Anlegern (Sparer und Kleinanleger) nicht auf Kreditrisiken von strukturierten Produkten hinwiesen, ihren Informationspflichten in genügender Weise nachkamen. Wie bereits unter Ziffer ausgeführt, Öffentlicher Schlussbericht, S. 18 Gleichzeitig hat die Credit Suisse ihre Kunden standardmässig (und im Einklang mit der Praxis der FINMA und der Gerichte) über die besonderen Risiken im Effektenhandel mittels von der Bankiervereinigung erstellten Informationsborschüren informiert. Ausgehend vom Bild des mündigen Anlegers, von dem das Schweizerische Zivilrecht aus- Bemerkungen: Im Schlussbericht sieht die FINMA die Informationspflicht mit dem Aushändigen der SBVg Broschüre Besondere Risiken im Effektenhandel der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) als erfüllt. Allerdings verzichtet sich auf die genaue Würdigung der Informationen zum Emittentenrisiko von 100 % kapital-

8 erscheint es problematisch, wenn ein Institut fremde Produkte als kapitalgarantiert vertreibt, aus den Informationsunterlagen aber nur schwer ersichtlich hervorgeht, dass Emittent und Verkäufer nicht identisch sind. (S. 22) Werden allerdings die Produkte, wie vorliegend gesehen, unter dem Label der vertreibenden (nicht der emittierenden) Bank verkauft, so sind hohe Anforderungen an die Klarheit der Aussagen zum Ausfallrisiko (und bei wem dieses besteht) zu stellen. Andernfalls vermag u.e. der Verweis auf die standardisierte Aufklärung nicht zu genügen. (S. 31) geht, ist der Credit Suisse aufgrund des geltenden Rechts auch bezüglich der Ausgestaltung ihrer Verkaufsdokumentationen kein aufsichtsrechtlicher Vorwurf zu machen. geschützten Produkten in der fraglichen Broschüre. Gemäss SBVg-Broschüre, Ausgabe 2001, S. 14 beläuft sich der maximale Verlust beim Kauf eines strukturierten Produkts mit Kapitalschutz auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Kapitalschutz. Auch in diesem Punkt folgt die FINMA in ihrem Schlussbericht exakt der Argumentationslinie der Credit Suisse. Diese hat ab September 2008 alle Haftungsansprüche ihrer Kunden mit Verweis auf die standardisierte Risikoaufklärung mittels SBVg- Broschüre abgewiesen. 8 Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 FIN- MAG durch mangelnde Unabhängigkeit von der Credit Suisse

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Warum Sie dieses Buch lesen sollten

Warum Sie dieses Buch lesen sollten Warum Sie dieses Buch lesen sollten zont nicht schaden können. Sie haben die Krise ausgesessen und können sich seit 2006 auch wieder über ordentliche Renditen freuen. Ähnliches gilt für die Immobilienblase,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % % Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig 100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter!

Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter! Wer in Kontakt ist verkauft! Wie reden Sie mit mir? Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter! www.sizeprozess.at Fritz Zehetner Persönlichkeit

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

einen Vibrator benutzt; wie man bei einem Kredithai einen Kredit zu 17 Prozent aufnimmt, der in 30 Tagen zur Rückzahlung fällig wird; wie man seinen

einen Vibrator benutzt; wie man bei einem Kredithai einen Kredit zu 17 Prozent aufnimmt, der in 30 Tagen zur Rückzahlung fällig wird; wie man seinen einen Vibrator benutzt; wie man bei einem Kredithai einen Kredit zu 17 Prozent aufnimmt, der in 30 Tagen zur Rückzahlung fällig wird; wie man seinen ersten Scheidungsanwalt engagiert; worauf man bei der

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Nachhaltigkeits-Check

Nachhaltigkeits-Check Nachhaltigkeits-Check Name: UniImmo Europa ISIN: DE0009805515 Emittent: Union Investment Wertpapierart / Anlageart Offener Immobilienfonds: Als Inhaber eines Investmentzertifikats ist man Miteigentümer

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Wie Sie mit einer Website tausend Geräte bespielen und das auch tun sollten

Wie Sie mit einer Website tausend Geräte bespielen und das auch tun sollten Wie Sie mit einer Website tausend Geräte bespielen und das auch tun sollten Informationen, Zahlen und Beispiele über Responsive Webdesign von artundweise GmbH Dirk Beckmann dirk.beckmann@artundweise.de

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

h e l m u t h u b e r

h e l m u t h u b e r 1 Führungsfähigkeit Fachkompetenz ist selbstverständlich Sozialkompetenz macht Sie erfolgreich Egal, ob Sie ein Team, eine Abteilung oder ein Unternehmen führen, Ihre Fachkompetenz alleine reicht nicht

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Fremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1

Fremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1 Fremdwährungsanteil bei strägerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1 Christian Sellner 2 Im europäischen Vergleich ist das Volumen der Fremdwährungskredite in Österreich sehr

Mehr

Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance:

Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance: Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance: Wie präsentiere ich mich richtig im ersten Bankgespräch? Lena Niegemeier 14. Juni 2013 Der Weg zur richtigen Präsentation Inhalt Grundsätzliches für

Mehr

Schweizerischer Bankenombudsman

Schweizerischer Bankenombudsman Schweizerischer Bankenombudsman Das Verfahren in Kürze Das Ombudsverfahren kurz erklärt Die neutrale Informations- und Vermittlungsstelle Als neutraler Vermittler behandelt der Banken ombudsman konkrete

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Tipp III: Leiten Sie eine immer direkt anwendbare Formel her zur Berechnung der sogenannten "bedingten Wahrscheinlichkeit".

Tipp III: Leiten Sie eine immer direkt anwendbare Formel her zur Berechnung der sogenannten bedingten Wahrscheinlichkeit. Mathematik- Unterrichts- Einheiten- Datei e. V. Klasse 9 12 04/2015 Diabetes-Test Infos: www.mued.de Blutspenden werden auf Diabetes untersucht, das mit 8 % in der Bevölkerung verbreitet ist. Dabei werden

Mehr

2 Grundsätze der Datenbeschaffung im Bewerbungsverfahren

2 Grundsätze der Datenbeschaffung im Bewerbungsverfahren M erkblatt O nline-recherchen über Stellenbewerber 1 Ziel und Adressaten des Merkblatts Dieses Merkblatt informiert darüber, in welchen Fällen ein öffentliches Organ als Arbeitgeberin im Bewerbungsverfahren

Mehr

Volksbank BraWo Führungsgrundsätze

Volksbank BraWo Führungsgrundsätze Volksbank BraWo Führungsgrundsätze Präambel Die Führungsgrundsätze wurden gemeinsam von Mitarbeitern und Führungskräften aus allen Bereichen der Bank entwickelt. Dabei war allen Beteiligten klar, dass

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Manager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung

Manager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung Manager von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen Spielanleitung Manager Ein rasantes Wirtschaftsspiel für 3 bis 6 Spieler. Das Glück Ihrer Firma liegt in Ihren Händen! Bestehen Sie gegen

Mehr

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit Da es oft Nachfragen und Verständnisprobleme mit den oben genannten Begriffen gibt, möchten wir hier versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Nehmen wir mal an, Sie haben ein Stück Wasserrohr mit der

Mehr

Studie Autorisierungsverfahren Online-Banking 2014. n = 433, Befragungszeitraum: Februar bis März 2014

Studie Autorisierungsverfahren Online-Banking 2014. n = 433, Befragungszeitraum: Februar bis März 2014 Studie Autorisierungsverfahren Online-Banking 2014 n = 433, Befragungszeitraum: Februar bis März 2014 1 Hintergrund Kontext der Studie Autorisierungsverfahren für Online-Banking stehen aktuell im Fokus

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Tipps für die Anlageberatung

Tipps für die Anlageberatung fokus verbraucher Tipps für die Anlageberatung Die Anlageberatung ist in den letzten Jahren komplexer, aber auch transparenter geworden. Dies bedeutet unter anderem, dass Sie während der Gespräche mit

Mehr

Entdecken Sie das Potenzial.

Entdecken Sie das Potenzial. Entdecken Sie das Potenzial. Für jedes Marktumfeld die passende Lösung. Strukturierte Produkte sind innovative und flexible Anlageinstrumente. Sie sind eine attraktive Alternative zu direkten Finanzanlagen

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Warum Autoversicherungskunden ihren Anbieter wechseln

Warum Autoversicherungskunden ihren Anbieter wechseln Seite 1 von 5 Nachricht aus Vertrieb & Marketing vom 28.5.2014 Warum Autoversicherungskunden ihren Anbieter wechseln Nach einer YouGov-Untersuchung wurden Ende 2013 insgesamt rund 1,87 Millionen Kfz- Versicherungsverträge

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin

Mehr

Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de

Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Trotz Niedrigzinsen Kaum ein Deutscher mag Aktien Ein Großteil der deutschen Sparer rechnet damit, dass die niedrigen Zinsen für die nächsten Jahre bleiben. Das ist aber kein Grund für sie, ihr Geld vom

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. MAXIMUM IUS WIR ÜBER UNS Ein starkes Team, Qualität und Kontinuität, setzt sich für Ihre Interessen ein! MAXIMUM IUS

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Nr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage

Nr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage Nr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage der Abg. Ing. Mag. Meisl und J. Ebner an Landeshauptmann-Stellvertreter Dr.

Mehr

Handel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation

Handel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation FINMA-Mitteilung 52 (2013) 18. November 2013 Handel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41

Mehr

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >

Mehr

IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung

IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für ihre Entscheidung Entdecken Sie was IT Sicherheit im Unternehmen bedeutet IT Sicherheit

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Admiral Academy WEBINAR TRADING VON ANFANG AN!

Admiral Academy WEBINAR TRADING VON ANFANG AN! Admiral Academy TRADING VON ANFANG AN! TAG 1: Was ist Börsenhandel überhaupt? Was habe ich vom Einstieg? Wie kommen Kurse und Kursänderungen zustande? Wichtiges zuvor: Admiral Markets gibt immer nur Allgemeine

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Die sechs häufigsten Fehler

Die sechs häufigsten Fehler Die sechs häufigsten Fehler Broschüre 06 ... hätte ich das gewusst, hätte ich es anders gemacht! Gerade zum Anfang des Verkaufsprozesses passieren die meisten Fehler. Das wollen Sie bestimmt nicht irgendwann

Mehr

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. Falls Sie Fren zur weiteren Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Wertpapiermakler, Bankberater, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Kulturelle Evolution 12

Kulturelle Evolution 12 3.3 Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution 12 Seit die Menschen Erfindungen machen wie z.b. das Rad oder den Pflug, haben sie sich im Körperbau kaum mehr verändert. Dafür war einfach

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Über die Zählmarkenrecherche kann man nach der Eingabe des Privaten Identifikationscodes einer bestimmten Zählmarke, 1. Informationen zu dieser Zählmarke

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky #upj15 #upj15 Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Executive Summary das Startelement des Businessplanes

Executive Summary das Startelement des Businessplanes - das Startelement des Businessplanes Seite 1 das Startelement des Businessplanes entnommen aus dem Werk: Existenzgründung - Businessplan und Chancen Print: ISBN 978-3-938684-33-7-3.Auflage E-Book: ISBN

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Resultate GfS-Umfrage November 2006. Wie bekannt ist das Phänomen Illettrismus bei der Schweizer Bevölkerung?

Resultate GfS-Umfrage November 2006. Wie bekannt ist das Phänomen Illettrismus bei der Schweizer Bevölkerung? Resultate GfS-Umfrage November 2006 Wie bekannt ist das Phänomen Illettrismus bei der Schweizer Bevölkerung? Frage 1: Kennen Sie das Phänomen, dass Erwachsene fast nicht lesen und schreiben können, obwohl

Mehr

Die 10 Tipps für eine Erfolgreiche Geldanlage!!

Die 10 Tipps für eine Erfolgreiche Geldanlage!! Die 10 Tipps für eine Erfolgreiche Geldanlage!! Inhaltsverzeichnis Inhalt...3 Klären Sie Ihre Bedürfnisse, Wünsche und Ziele...3 Die Anlagestrategie...4 Finanzwissen aneignen...4 Sparziele setzen und regelmäßig

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

UMDENKEN IN DER INKASSOBRANCHE?

UMDENKEN IN DER INKASSOBRANCHE? UMDENKEN IN DER INKASSOBRANCHE? Von der Zahlungsmoral zum Beziehungs-Management. Was hat ein Scheidungsanwalt mit einem Inkasso-Dienstleister zu tun? Genau: Beide kommen meist erst zum Einsatz, wenn das

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

Business Model Canvas

Business Model Canvas Business Model Canvas Business Model Canvas ist ein strategisches Management Tool, mit dem sich neue und bestehende Geschäftsmodelle visualisieren lassen. Demnach setzt sich ein Geschäftsmodell aus neun

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir

Mehr

Offen für Neues. Glas im Innenbereich.

Offen für Neues. Glas im Innenbereich. Offen für Neues. Glas im Innenbereich. Leichtigkeit durch Transparenz. Innovative Glasanwendungen im Innenbereich Glas ist einzigartig. Denn kein anderes Material ist in der Lage, Räume mit Licht zu gestalten

Mehr