Versicherungsanlageprodukte - neue Transparenzanforderungen bei Produktgestaltung und Vertrieb?

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1 Versicherungsanlageprodukte - neue Transparenzanforderungen bei Produktgestaltung und Vertrieb? Dr. Ulrike Mönnich, LL.M., Partnerin Prof. Dr. Helmut Heiss, Ordinarius an der Universität Zürich, Rechtsanwalt (Of-Counsel) Legislativprojekte der EU betreffend «Versicherungsanlageprodukte» Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Basisinformationsblätter für Anlageprodukte KOM (2012) 0352 vom («PRIPs-VO») Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) KOM (2011) 0656 endg. vom («MiFID II») Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) KOM (2012) 0360 endg. vom («IMD II») Zürich, 17. Mai

2 Stand der jeweiligen Legislativprojekte MiFID II IMD II PRIPs VO Kommissionsvorschlag: Bericht des Ausschusses (W&W) mit Änderungsvorschlägen : Kommissionsvorschlag: Entwurf eines Berichts des Ausschusses (W&W) mit Änderungsvorschlägen: Kommissionsvorschlag: Entwurf eines Berichts des Ausschusses (W&W) mit Änderungsvorschlägen: Änderungsvorschläge des Parlaments: (aber: keine formelle Beschliessung, sondern Rückverweisung an den Ausschuss) Plenarsitzung/Lesung: Einbringung von Änderungen im Ausschuss: Plenarsitzung/Lesung: Einbringung von Änderungen im Ausschuss: Plenarsitzung/Lesung: Zürich, 17. Mai Ziel und Hintergrund der Regulierung von «Versicherungsanlageprodukten» Ziel: Stärkung des Kundenschutzes durch verständliche und dennoch kurze Information Sicherung der Produkttauglichkeit für bestimmte Zielmärkte anleger- und objektgerechte Beratung Hintergrund der Regulierung von «Versicherungsanlageprodukten» «Versicherungsverträge, die Anlagen umfassen, werden den Kunden häufig als mögliche Alternative oder als Ersatz zu Anlageprodukten gemäss der Richtlinie [MiFID II] angeboten» (IMD II (EG 42)) parallele Regelung von Anlageprodukten und Lebensversicherungen Zürich, 17. Mai

3 PRIPs VO - Anwendungsbereich Persönlich: Vertrieb an «Kleinanleger», Art 4 lit. c PRIPs- VO «Kleinanleger i.s.d. Art 4 Abs. 1 Nr. 12 RL 2004/39» (MiFID I): «Kunde, der kein professioneller Kunde ist» «Kunde» i.s.d. RL 2002/92/EG (IMD I) Sachlich: «Anlageprodukte», Packaged Retail Investment Products = PRIPs Legaldefinition: Art. 4 lit a) PRIPs-VO Schwankungen von Referenzwerten oder Fluktuationen bei der Entwicklung (auch wenn ggf. Kapitalerhaltgarantie gegeben wird) Verpackung Ausnahme von LV ohne Rückkaufswert bzw. LV mit Rückkaufswert aber ohne Marktschwankungen (Art. 2 Abs. 2 lit a)) Zürich, 17. Ausnahme Mai 2013 von betrieblichen Altersvorsorgesystemen im 5 Anwendungsbereich der RL 2003/41/EG oder RL 2009/138/EG PRIPs VO Inhalt und Form der Basisinformation, Art 5 bis 8 Einheitliches Basisinformationsblatt im gesamten EU/EWR-Raum für alle Anlageprodukte Präzise, redlich, klar, kurz und verständlich, ohne Fachjargon (Art 6 PRIPs-VO) Bezeichnung, Form, Inhalt und Struktur - sogar die 8 Überschriften (bzw. 16 inkl. Unterüberschriften) der Basisinformation werden vorgegeben (Art 8 PRIPs-VO) z.b. Kostenausweis (direkte, indirekte, inkl. Gesamtindikatoren) Produktanbieter unterzieht das Produkt vor Erstellung des Informationsblattes einem internen Produktgenehmigungsverfahren (gem. Entwurf des Berichts des Ausschusses (W&W) vom ) Zürich, 17. Mai

4 PRIPs VO Inhalt und Form der Basisinformation, Art 5 bis 8 Fokus auf ökonomischen Produkteigenschaften, nicht auf rechtlichen Risiken vgl. Idee vom «effektiven Jahreszins» nach VerbrKr-RL/Art. 6 KKG «langfristige Anlage» statt «jederzeitiges Kündigungsrecht» Informationen grundsätzlich abschliessend (Minimal- und Maximalstandard) delegierte Rechtsakte der Kommission bzgl. Einzelheiten von Inhalt und Darstellung der Information («kürzer aber nicht kurz»?) kumulativ zu den Informationen nach Art 185 RL 2009/138 (Solvency II), Art. 3 5 RL 2002/65/EG (Fernabsatz FDL) («on top») Zürich, 17. Mai PRIPs VO Sanktionen für Pflichtverletzungen Sanktionen aufsichtsrechtliche (Art PRIPS-VO) zivilrechtliche (Art. 11 PRIPs-VO: Schadenersatz; tlw. Beweislastumkehr) nach geltendem europäischem Versicherungsrecht (Art. 185 RL 2009/138 (Solvency II)) sind zivilrechtliche Schadenersatzansprüche umstritten (europarechtliche Vorgaben dzt. vom EFTA- Gerichtshof, Case E-11/12, aufgrund des Vorlagebeschluss des Fürstlichen Landgerichts , 05 CG , geprüft) Zürich, 17. Mai

5 MiFID II - Relevanz für Versicherungsanlageprodukte? RL 2004/39 EG (MiFID I): keine Relevanz MiFID II, i.d.f. KOM (2011) 0656: keine (unmittelbare) Relevanz MiFID II, i.d.f. STN des EP vom (EG 16): «Versicherungsunternehmen,, sollten ausgeschlossen sein, ausser einiger Bestimmungen zu Versicherungsprodukten, die als Anlagemedien benutzt werden. Anlagen werden häufig in Form von Versicherungsverträgen als Alternative zu Finanzinstrumenten, die unter die Bestimmungen dieser Richtlinie fallen, oder als Ersatz dafür an Kunden verkauft. Um allen Kleinanlegern den gleichen Schutz zu bieten, müssen Anlagen aufgrund von Versicherungsverträgen den gleichen Wohlverhaltensstandards genügen, insbesondere denen, die den Umgang mit Interessenkonflikten, Anreizbeschränkungen und Regeln betreffen, die sicherstellen, dass die Beratungen geeignet bzw. Verkäufe ohne Beratung angemessen sind.»* Zürich, 17. Mai 2013 *Kursiver Text = Änderungsvorschläge des Parlaments 9 vom MiFID II - Relevanz für Versicherungsanlageprodukte Für Versicherer und Vermittler gelten beim Verkauf von oder der Beratung zu fondsgebundenen Lebensversicherungen folgende Vorschriften Art. 16 Abs. 3 («Zielmarkt») Art. 23 bis 26 («Information und Beratung») Art. 69 bis 80 und 83 bis 91 soweit erforderlich («aufsichtsrechtliche Sanktionen» wird nicht vertieft) (siehe Art 1 Abs. 3a MiFID II, i.d.f. Parlaments-E vom ) Zürich, 17. Mai

6 MiFID II - Relevanz für Versicherungsanlageprodukte? Art 16 Abs. 3 MiFID II Unternehmen müssen organisatorische Massnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu verhindern, i.e. sicherstellen, dass Produkte den Bedürfnissen des Zielmarktes entsprechen Vermeidung von Anreizsystemen, die den Verkauf ausserhalb der Zielgruppe fördern könnten internes Genehmigungsverfahren, das Risiken der Produkte prüft und sicherstellt, dass Produkt im Interesse der Zielgruppe liegt jederzeitige Überprüfbarkeit des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde ergänzt durch Art 24 Abs. 1a (Kundeninformation): Produkte müssen den Bedürfnissen des Zielmarktes entsprechen und nur innerhalb dieses Marktes vertrieben Zürich, 17. Mai werden (Art. 24 Abs. 1 a) + entsprechende Info an Händler MiFID II - Relevanz für Versicherungsanlageprodukte Art 24 «Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation» Grundsatz: Anbieter müssen ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse der Kunden handeln (Abs. 1) alle erteilten Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein (Abs. 2) Insb. Kostenregulierung Gesamtkostenausweis (in Bezug auf Rendite), Art 24 Abs. 3 Unterabs 2 [Provisionsbeschränkungen, Art 24 (Abs. 1b und 5)] [Provisionsverbot bei unabhängiger Anlageberatung (Abs. 5a) - Vermittlungsvorschlag des Rates: «geringfügige» Provision bei Offenlegung zulässig] Zürich, 17. Mai

7 MiFID II - Relevanz für Versicherungsanlageprodukte Art. 24 Abs. 5a «best advice» wenn unabhängige Beratung mit Ermessensspielraum angeboten wird Art 25 «Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit und Berichtspflicht» bei Beratung: «know your customer» Kriterien Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden finanzielle Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu verkraften, und Risikotoleranz Anlageziele Zürich, 17. geeignetes Mai Produkt IMD II Anwendungsbereich Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte Persönlich (wer muss beraten und informieren): Vermittler und Versicherer Sachlich: spezielle Regelungen für Versicherungsanlageprodukte (= Anlageprodukte i.s.d. PRIPs-VO, vgl. Art 2 Nr. 4 IMD II) Persönlich (wer erhält Information): Allgemeine Anforderungen: Kunde (mit Ausnahme von Grossrisiken und professionellen Kunden;vgl. Art. 12 Abs. 1 IMD II) Verbesserte Standards: Kleinanleger i.s.d. PRIPs VO, MiFID II Zürich, 17. Mai

8 IMD II Inhalt Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte Wohlverhaltensregeln, die für alle Versicherungsverträge gelten, Art 15 bis 19 ( Art 12 IMD I mit Erweiterungen) Insb. Art 17 IMD II «Interessenkonflikte und Transparenz» (insb. Info über Art der Vergütung und Offenlegung der Provision entfällt gem. Entwurf eines Berichts des Ausschusses W&W vom ) zusätzlichen Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte ( Art 23 bis 25 MiFID II Art 23 bis 25 MiFID II Vorschlag) Art 23 «Interessenkonflikte», Art 24 «Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation» Art 25 «Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit und Berichtspflicht» (know your customer) (Entwurf eines Berichts des Ausschusses W&W vom sieht Zürich, deutliche 17. Mai 2013 Reduktion dieser 15 Anforderungen vor) IMD II zusätzl. Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte Mögliche Entwicklungen 1. Übernahme der Schutzstandards (Art 23 bis 26 ) der MiFID II in IMD II (Kommissionsvorschlag), oder 2. Unmittelbare Geltung der Art 16 Absatz 3, 23 bis 26 MiFID für Versicherungsanlageprodukte (EP Vorschlag MiFID II von ), oder 3. Deutliche Reduktion der MiFID II Standards für Versicherungsanlageprodukte (Entwurf der Stellungnahme des W&W Ausschusses vom ) Z.B. kein Provisionsverbot bei unabhängiger Vermittlung Keine Verpflichtung zu «redlichem», «ehrlichen» Handeln im «bestmöglichen» Interesse des Kunden (vgl. STN zu Art 15) Keine Pflicht zur Offenlegung der Provision es «muss Unterschiedlichkeit von Versicherungsprodukten und reinen Investmentprodukten Rechnung getragen werden» Zürich, 17. (Ausweis Mai 2013des Risikoanteils) 16 8

9 Regulierungsbestrebungen in der Schweiz: Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Entwicklungen im Gefolge der Finanzkrise FINMA: Regulierung von Produktion und Vertrieb von Finanzprodukten an Privatkunden Stand, Mängel und Handlungsoptionen, Oktober 2010 (FINMA- Vertriebsbericht) FINMA: Regulierung der Produktion und des Vertriebs von Finanzprodukten («FINMA-Positionspapier Vertriebsregeln») vom Eidgenössisches Finanzdepartement EFD: Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Stossrichtungen möglicher Regulierung vom Ziele Zürich, angemessener 17. Mai 2013 Kundenschutz 17 Wettbewerbsgleichheit der Anbieter Regulierungsbestrebungen in der Schweiz: Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Information & Beratung des VN status quo Allgemeine Informationspflicht des VR nach Art. 3, 3a VVG Spezielle Informationspflichten des VR nach FINMA Rs. 2008/40, Rn , 57, (insb. Fondsprospekt und Beispielsrechnungen) Intensivierte Aufklärungspflichten des VR bei Lebensversicherungen (BGer 4C.87/2007 vom ) (noch) keine anleger- und objektgerechte Beratung best advice des VM (aber: Provisionszahlung durch Zürich, 17. Mai VR) 9

10 Regulierungsbestrebungen in der Schweiz: Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Neuerungen durch ein FIDLEG für Versicherungsanlageprodukte Erweiterung der Informationspflichten: behördlich genehmigtes «KID» Erweiterung der Aufklärungs- zu Beratungspflichten: «know your customer» Insb.: Kostentransparenz Erleichterung der Rechtsdurchsetzung (Ombudsstelle; nur Empfehlungen, die jedoch Prozesskostenpflicht auslösen können) Zürich, 17. Mai

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