Fachliche Hinweise zur KV/PV Abschnitt C Fachliche Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung

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1 Fachliche Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung Abschnitt C Beiträge und Einnahmen, Erstattung von Beiträgen BA-Zentrale-GS 23

2 Wesentliche Änderungen Fassung vom Rz. C.9, C.27, C.31 und C.37: Anpassung der Rechengrößen in den Beispielen Rz. C.42a: Klarstellung zum Doppelbezug von Alg II Rz. C.43 - C.44: Einarbeitung von Änderungen zum aufgrund des GKV- Finanzstruktur- und Qualitäts- und Weiterentwicklungsgesetzes und des Fünften SGB XI-Änderungsgesetzes (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz sowie geänderter ermäßigter Beitragssatz in der KV; geänderter Beitragssatz in der PV) Rz. C 58a: Hinweis auf die neue Arbeitshilfe Verjährung Rz. C.84 und Anlage 2: Einarbeitung des Erstattungsanspruches des Grundsicherungsträgers nach 40a SGB II Weitere redaktionelle und sprachliche Anpassungen Fassung vom Rz. C.40: Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Verletztengeld bei Fortbestand der Mitgliedschaft Rz. C.76a: Informationsschreiben 2a40-04; aufgrund Ende der Rechnungsabgrenzung kann bei Absetzung von Beiträgen für Zeiten vor dem auf das Informationsschreiben an die Krankenkassen verzichtet werden die Randziffer wurde gelöscht Weitere redaktionelle Änderungen (u. a. Rechengrößen in den Beispielen angepasst und Änderungen zum Wegfall der Rechnungsabgrenzung ab vorgenommen), Klarstellungen Fassung vom Rz. C.23 und C.36: Einarbeitung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung sowie Klarstellungen zur Gleitzone Rz. C.66a: Ergänzung, dass Arbeitslosengeld II ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis i. S. des 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist Aktualisierung der Berechnungswerte in den Beispielen Fassung vom Rz. C.41a: Klarstellung, dass Renten und Versorgungsbezüge vom bis nicht mindernd auf die beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II-Bezug anzurechnen sind Rz. C.42a: Beitragspflichtige Einnahme bei doppeltem Leistungsbezug (z. B. Umzug) Rz. C.89a: Höhe der KV- und PV-Beiträge bei Erstattungsansprüchen nach Vorausleistung von Übg nach 25 SGB II BA-Zentrale-GS 23 Seite 1

3 Fassung vom Rz. C.41a: Klarstellende Änderung; ausländische Renten und ausländische Versorgungsbezüge sind gleichgestellt - beide Renten mindern die beitragspflichtige Einnahme aus Alg II-Bezug Einarbeitung der Vereinbarungen i. R. d. Gemeinsamen Rundschreibens KV/PV vom : Rz. C.27b: Berücksichtigung von einmaligem Einkommen als beitragspflichtige Einnahme Rz. C.60/C.65 - C.65b: Wegfall der Prüfung der Leistungserbringung durch die Krankenkasse bei Doppelversicherung im Aufhebungszeitraum Rz. C.66: Änderung der Rechtsauffassung: Familienversicherung als weiteres Krankenversicherungsverhältnis Rz. C.76a: Mitteilung an Krankenkasse über die Aufrechnung von überzahlten Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen Rz. C.79/C.81a: Wegfall der Prüfung der Leistungserbringung durch die Krankenkasse bei Korrektur einer durchgeführten Pflichtversicherung trotz Vorrangs einer Familienversicherung Neues Kapitel 4.4 eingefügt: Beitragsersatz bei Verweis an SGB XII-Träger Anlagen 1 und 2 an Änderungen angepasst Fassung vom Einarbeitung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II Einarbeitung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung; Aktualisierung der Berechnungen Aktualisierung der Berechnungswerte in den Beispielen Rz. C.24: Klarstellung zum Gleitzonenentgelt Rz. C.27a: Aufnahme der Durchschnittsberechnung des SV-Entgelts bei laufenden Einnahmen Rz. C.41a, 42: Klarstellung zu Renten, Versorgungsbezügen und Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit Rz. C.47a: Auswirkung der Rechtsnachfolge eines zkt Rz. C.55: Ausführungen an ERP angepasst Rz. C.58a: Klarstellungen zur Verjährung und Hemmung der Verjährung Rz. C.66: Klarstellung zu Beschäftigungen im Ausland Abschnitt 3.4 und Rz. C.82a eingefügt: Ausführungen zur vorläufigen Entscheidung BA-Zentrale-GS 23 Seite 2

4 Fassung vom Gesetzestext 226 SGB V: Fassung vom Gesetzestext 232a SGB : Fassung vom Gesetzestext 335 SGB III: Fassung vom Rz. C.41a: Renten und Versorgungsbezüge sind neben dem Alg II-Bezug beitragspflichtig Rz. C.58a: Hinweis auf Verjährung Rz. C.74: Zuständige Stelle für Beitragserstattung Rz. C.82: Erstattung des Zuschusses nach 26 Abs. 2 und 3 SGB II nur bei Verschulden der leistungsberechtigten Person Fassung vom Einarbeitung der Neuregelungen in der KV/PV durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) - Gesundheitsreform Weitere redaktionelle Änderungen (u. a. Rechengrößen in den Beispielen angepasst), Klarstellungen Fassung vom Zusammenfassung der Abschnitte C + E der FH und vollständige inhaltliche Aktualisierung vom ) BA-Zentrale-GS 23 Seite 3

5 Gesetzestexte Im Folgenden benannt sind die wesentlichen Rechtsvorschriften, die im Bereich der Beiträge und Einnahmen der Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II relevant sind. In der jeweils aktuellen Version abrufbar sind diese unter Rechtsvorschriften SGB II 6a Zugelassene kommunale Träger 11 Zu berücksichtigendes Einkommen 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften 40a Erstattungsanspruch 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit SGB III 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung 169 Anspruchsübergang 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt 328 Vorläufige Entscheidung 330 Sondergelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung SGB IV 15 Arbeitseinkommen 18 Bezugsgröße 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone 23 Fälligkeit 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme BA-Zentrale-GS 23 Seite 1

6 24 Säumniszuschlag 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs SGB V 5 Versicherungspflicht 10 Familienversicherung 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter 228 Rente als beitragspflichtige Einnahme 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen 243 Ermäßigter Beitragssatz 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II 251 Tragung der Beiträge durch Dritte 252 Beitragszahlung 309 Versicherter Personenkreis SGB X 26 Fristen und Termine 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber BA-Zentrale-GS 23 Seite 2

7 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige SGB XI 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Weitere 187 BGB Fristbeginn 188 BGB Fristende 30 SG Geld- und Sachbezüge, Versorgung 35 ZDG Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub BA-Zentrale-GS 23 Seite 3

8 Inhaltsverzeichnis 1. Beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung Ausschließlich Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) Bezug von Alg II und weitere beitragspflichtige Einnahmen Grundsätzliches Beitragspflichtige Einnahmen aus Alg II und versicherungspflichtiger Beschäftigung Beitragspflichtige Einnahmen aus Alg II und Arbeitslosengeld Beitragspflichtige Einnahmen aus Alg II, Arbeitslosengeld und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beitragspflichtige Einnahmen aus Alg II und weiteren Versicherungspflichtverhältnissen Einnahmen, die die beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II nicht mindern Beiträge Beitragssatz in der Krankenversicherung Beitragssatz in der Pflegeversicherung Beitragszahlung und Beitragstragung Verfahren Säumniszuschläge Erstattung von Beiträgen Beitragsersatz durch die leistungsberechtigte Person Beitragserstattung durch das Bundesversicherungsamt bzw. die Landwirtschaftlichen Krankenkassen Beitragserstattung bei durchgeführter Pflichtversicherung trotz Vorrangs einer Familienversicherung Erstattung der KV/PV bei vorläufiger Entscheidung Erstattung der Zuschüsse nach 26 Abs. 1 bis 3 SGB II Beitragsersatz bei Erstattungsansprüchen nach 40a SGB II Beitragsersatz bei Gewährungen von Renten Beitragsersatz bei Gewährung von Übergangsgeld Beitragsersatz bei Gewährung von sonstigen versicherungspflichtigen Entgeltersatzleistungen Beitragsersatz bei Verweis an Träger des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)-Träger Beitragsersatz bei nachträglicher Erfüllung eines Arbeitsentgeltanspruches oder Anspruches auf Insolvenzgeld BA-Zentrale-GS 23 Seite 1

9 6. Schadensersatzpflicht Dritter Schadensersatzansprüche der leistungsberechtigten Person gegen Dritte ( 116 SGB X) Anlage 1 - Prüfreihenfolge bei Erstattung von KV- / PV- Beiträgen Anlage 2 - Prüfreihenfolge bei Erstattung von KV- / PV- Beiträgen im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach 40a SGB II BA-Zentrale-GS 23 Seite 2

10 1. Beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung 1.1 Ausschließlich Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) (1) Bei Bezieherinnen und Beziehern von Alg II, die versicherungspflichtig aufgrund des Bezuges von Alg II sind, gilt gemäß 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der dreißigste Teil des 0,3450fachen der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme für die Krankenversicherung (KV) pro Leistungstag. (2) Abweichend davon werden bei Personen, die aufgrund des Bezuges von Alg II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung (PV) sind, die beitragspflichtigen Einnahmen für die PV pro Leistungstag gemäß 57 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aus dem dreißigsten Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße ermittelt. (3) Als Bezugsgröße ist nach 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bundeseinheitlich die Bezugsgröße für die alten Bundesländer zugrunde zu legen. Zu den entsprechenden Werten vgl. "Gesamtübersicht der Rechengrößen der Sozialversicherung". (4) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind stets pro Leistungstag zu ermitteln und davon ausgehend für den maßgeblichen Zeitraum zu berechnen. (5) Besteht für einen vollen Kalendermonat Anspruch auf Alg II, sind unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Tage stets 30 Tage anzusetzen. Einnahme KV pro Leistungstag (C.1) Einnahme PV pro Leistungstag (C.2) Bundeseinheitliche Bezugsgröße (C.3) Ermittlung pro Leistungstag (C.4) Voller Kalendermonat (C.5) = 30 Tage = 30 Tage = 30 Tage (6) Besteht nur für Teile eines Monats Anspruch sind die Leistungstage taggenau zu ermitteln. Teilmonat (C.6) und = 17 Tage = 12 Tage = 15 Tage BA-Zentrale-GS 23 Seite 1

11 (7) Die Anzahl der Leistungstage ist getrennt nach Kalendermonaten zu ermitteln = 17 Tage für März und 10 Tage für April = 30 Tage für Mai (voller Kalendermonat!) und 15 Tage für Juni (8) Es ist bei jedem Rechenschritt mit 4 Nachkommastellen zu rechnen. Nur das Endergebnis ist auf 2 Nachkommastellen zu runden. Beispiel Monatliche Bezugsgröße: 2.835,00 EUR (Wert 2015) Krankenversicherung: 2.835,00 EUR x 0,3450 = 978,0750 EUR 978,0750 EUR : 30 = 32,6025 EUR (tägliche Einnahme aus Alg II) Monatliche Einnahmen KV somit: = 30 Leistungstage x 32,6025 EUR = 978,08 EUR = 30 Leistungstage x 32,6025 EUR = 978,08 EUR = 9 Leistungstage x 32,6025 EUR = 293,42 EUR Pflegeversicherung: 2835,00 EUR x 0,3620 = 1026,2700 EUR 1026,2700 EUR : 30 = 34,2090 EUR (tägliche Einnahme aus Alg II) Monatliche Einnahmen PV somit: = 30 Leistungstage x 34,2090 EUR = 1026,27 EUR = 30 Leistungstage x 34,2090 EUR = 1026,27 EUR = 9 Leistungstage x 34,2090 EUR = 307,88 EUR Mehrere Kalendermonate (C.7) Rundung (C.8) Beispiele (C.9) 1.2 Bezug von Alg II und weitere beitragspflichtige Einnahmen Grundsätzliches (1) Liegen gleichzeitig neben den beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Alg II weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. aus dem Bezug von Arbeitslosengeld und/oder einer mehr als geringfügigen Beschäftigung) vor, führen diese gemäß 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu einer Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Alg II. (2) Die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Pflegeversicherung pro Kalendertag erfolgt gemäß 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsprechend. Die im Folgenden dargestellten Beispiele gelten daher für die Pflegeversicherung sinngemäß. Minderung KV durch weitere Einnahmen (C.10) Minderung PV durch weitere Einnahmen (C.11) BA-Zentrale-GS 23 Seite 2

12 (3) Die Minderung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Bestehen der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Alg II. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Berücksichtigung weiterer Einnahmen dazu führt, dass sich beim Alg II keine beitragspflichtigen Einnahmen und somit auch keine Beitragszahlungen mehr ergeben. (4) Die Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen erfolgt im Beitragsrecht der Sozialversicherung nach dem Entstehungsprinzip. Im Gegensatz zur Einkommensanrechnung werden daher andere beitragspflichtige Einnahmen nicht ab dem Datum des Zuflusses des Einkommens, sondern für den Zeitraum, für den diese Einnahmen zustehen, berücksichtigt. Beispiel: Arbeitsaufnahme am erste Gehaltszahlung am Trotz der Einkommensanrechnung ab November erfolgt bereits für den Monat Oktober eine Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung. (5) Auch die Ermittlung und Berücksichtigung weiterer beitragspflichtiger Einnahmen erfolgt für den einzelnen Leistungstag. Versicherungspflicht (C.12) Berücksichtigungszeitraum (C.13) Beispiel (C.14) Berechnung für Leistungstage (C.15) (6) Liegen für einzelne Zeiträume eines Monats unterschiedliche Tatbestände vor (z. B. reiner Alg II Bezug, gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld und Alg II), sind die beitragspflichtigen Einnahmen für jeden einzelnen Teilmonatszeitraum zu ermitteln. Die Summe der Einnahmen der einzelnen Zeiträume bildet dann die beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Kalendermonat. (7) Bei der Berechnung der täglichen beitragspflichtigen Einnahmen dürfen sich aus der Minderung keine negativen Ergebnisse ergeben. Übersteigt der Minderungsbetrag den zu mindernden Betrag, ergibt sich für diesen Tag stets der Wert 0. Daher kommt es auch nicht zu einem Ausgleich, wenn sich in einem Monat für Teilzeiträume (z. B. bei Wegfall einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während eines Monats) sowohl negative als auch positive Ergebnisse bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II ergäben. (8) Die beitragspflichtigen Einnahmen für einzelne Zeiträume ergeben sich aus der Multiplikation der täglichen Einnahmen mit der Zahl der auf den jeweiligen Zeitraum entfallenden Leistungstage. (9) Die Leistungstage für die einzelnen Zeiträume sind in chronologischer Reihenfolge zu ermitteln. Berechnung für einzelne Zeiträume (C.16) Keine negativen Ergebnisse (C.17) Einnahmen in einzelnen Zeiträumen (C.18) Chronologische Reihenfolge (C.19) BA-Zentrale-GS 23 Seite 3

13 (10) Die Zahl der Tage des letzten in einem vollen Kalendermonat liegenden Zeitraums wird ermittelt, indem von der Zahl 30 die bereits berücksichtigten Leistungstage subtrahiert werden. Beispiel: Anspruch auf Alg II für den gesamten Monat Juli, daneben Arbeitslosengeldbezug Arbeit 15 Stunden Leistungstage im letzten Zeitraum (C.20) Beispiel (C.21) Tage Tage Tage 30 Tage./. 25 Tage = 5 Tage Beitragspflichtige Einnahmen aus Alg II und versicherungspflichtiger Beschäftigung (1) Bei versicherungspflichtig beschäftigten Personen ist gemäß 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI das Arbeitsentgelt als die beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. (2) Liegt das Bruttoarbeitseinkommen aus einer Beschäftigung innerhalb der Gleitzone (zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR), sind die Besonderheiten der Gleitzone nach 20 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Danach sind die beitragspflichtigen Einnahmen ( 226 Abs. 4 SGB V, 58 SGB XI) nach einer besonderen Formel zu ermitteln. Die so ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung mindern die Einnahmen aus dem Alg II - Bezug. Einnahmen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (C.22) Gleitzone (C.23) Beispiel (Wert 2012): Arbeitseinkommen mtl.: 600,00 EUR Gleitzonenentgelt mtl.: 549,82 EUR Als beitragspflichtige Einnahme, die die beitragspflichtige Einnahme des Alg II mindert, ist das Gleitzonenentgelt zu berücksichtigen. Die Gleitzone findet bei Mehrfachbeschäftigung nur dann Anwendung, wenn das insgesamt erzielte beitragspflichtige Entgelt innerhalb der Gleitzone liegt ( 20 Abs. 2 SGB IV). Die Regelungen zur Gleitzone finden keine Anwendung auf Teilmonate, sofern das regelmäßig erzielte Einkommen über 850,00 EUR Brutto liegt. Für Einkommen von Auszubildenden oder Einnahmen aus Kurzarbeitergeld zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR ist die Gleitzone ebenfalls nicht anzuwenden. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) werden auf den Kalendermonat umgelegt, so dass die Anwendung der Gleitzone ggfs. von Beginn an ausgeschlossen ist. BA-Zentrale-GS 23 Seite 4

14 (3) Das Gleitzonenentgelt (SV-Entgelt) ist vom Arbeitgeber auszuweisen. Es ist stets niedriger als das Bruttoentgelt aus der Beschäftigung. Sofern die Angaben des Arbeitgebers zum SV-Entgelt unplausibel sind oder fehlen (z. B. wenn kein oder ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen gleich dem Bruttoentgelt angegeben ist), ist durch den Arbeitgeber eine korrigierte Bescheinigung auszustellen. Dies ist auch im Hinblick auf die Einkommensanrechnung erforderlich: Führt der Arbeitgeber diekv-/ PV-Beiträge aufgrund eines zu hohen SV-Entgelts ab, ist das anzurechnende Einkommen ggf. zu gering. (4) Bei laufenden Einnahmen ermitteln sich für volle Monate die täglichen Einnahmen aus der Beschäftigung, indem die monatliche sozialversicherungspflichtige Einnahme aus der Beschäftigung durch 30 geteilt wird. (5) Bei einmaligen Einnahmen ermitteln sich die täglichen Einnahmen aus der Beschäftigung, indem die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen durch die Zahl der Tage geteilt werden, die auf den Erzielungszeitraum entfallen. Beispiele: a) Minderung bei laufender Einnahme aus einer Beschäftigung Alg II vom bis Monatliche Bezugsgröße: 2.835,00 EUR (Wert 2015) 2.835,00 EUR x 0,3450 = 978,0750 EUR 978,0750 EUR : 30 = 32,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) Beschäftigung vom bis laufende beitragspflichtige Einnahme: 660,00 EUR monatlich (unter Beachtung Gleitzonenregelung) 660,00 EUR : 30 Tage = 22,00 EUR (tägl. Einnahme Beschäftigung) Einnahmen für den Zeitraum bis ,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II)./. 22,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Beschäftigung) 10,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) Einnahmen für August 10,6025 EUR x 30 Leistungstage = 318,0750 EUR, gerundet 318,08 EUR Arbeitgeber (C.24) Tägliche Einnahmen bei laufenden Einnahmen (C.25) Tägliche Einnahmen bei einmaligen Einnahmen (C.26) Beispiele (C.27) b) Minderung bei einmaliger Einnahme aus einer Beschäftigung Alg II vom bis Monatliche Bezugsgröße: 2835,00 EUR 2835,00 EUR x 0,3450 = 978,0750 EUR 978,0750 EUR : 30 = 32,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) Beschäftigung vom bis BA-Zentrale-GS 23 Seite 5

15 einmalige beitragspflichtige Einnahme: 420,00 EUR (unter Beachtung der Gleitzonenregelung) 420,00 EUR : 20 Tage = 21,00 EUR (tägl. Einnahme Beschäftigung) Einnahmen für den Zeitraum bis ,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II)./. 21,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Beschäftigung) 11,6025 EUR x 20 Leistungstage = 232,0500 EUR Einnahmen für den 2. und letzten Zeitraum bis tägl. Einnahme aus Alg II: 32,6025 EUR 32,6025 EUR x 10 Leistungstage* = 326,0250 EUR * voller Monat: 30 Tage./. 20 Tage (Zeitraum 1) = 10 Tage (letzter Zeitraum) Einnahmen für März 232,0500 EUR (Einnahmen im Zeitraum 1) + 326,0250 EUR (Einnahmen im Zeitraum 2) 558,0750 EUR, gerundet: 558,08 EUR c) Minderung bei einmaliger Einnahme aus einer Beschäftigung Alg II vom bis Monatliche Bezugsgröße: 2835,00 EUR 2835,00 EUR x 0,3450 = 978,0750 EUR 978,0750 EUR : 30 = 32,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) Beschäftigung vom bis einmalige beitragspflichtige Einnahme: 800,00 EUR (unter Beachtung der Gleitzonenregelung) 800,00 EUR : 20 Tage = 40,00 EUR (tägl. Einnahme Beschäftigung) Einnahmen für den 1. Zeitraum bis ,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II)./. 40,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Beschäftigung) 0,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) 0,0000 EUR x 16 Leistungstage = 0,00 EUR Einnahmen für den 2. und letzten Zeitraum bis tägl. Einnahme aus Alg II: 32,6025 EUR 32,6025 EUR x 6 Leistungstage* = 195,6150 EUR Einnahmen für Juli 0,0000 EUR (Einnahmen im Zeitraum 1) + 195,6150 EUR (Einnahmen im Zeitraum 2) 195,6150 EUR, gerundet: 195,62 EUR BA-Zentrale-GS 23 Seite 6

16 * Da hier nicht für einen vollen Monat Anspruch auf Alg II besteht, sind die Leistungstage für jeden Zeitraum (auch den letzten!) taggenau auszurechnen. (6) Laufende beitragspflichtige Einnahmen in monatlich unterschiedlicher Höhe können als Durchschnittswert berücksichtigt werden ( 232a Abs. 1a SGB V). Für die Ermittlung des Durchschnittswertes ist das zu erwartende Gesamteinkommen (SV-Entgelt) im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraumes zu teilen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist zu prüfen, ob die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem berücksichtigten Durchschnittswert 20,00 EUR übersteigt. In diesem Fall sind die tatsächlichen Durchschnittseinnahmen rückwirkend zu berücksichtigen. Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens als SV-Entgelt (C.27a) (7) Eine Korrektur ist entbehrlich, wenn sowohl das tatsächliche SV- Entgelt als auch der berücksichtigte Durchschnittswert eine Minderung der KV- und PV-Beiträge auf 0,00 EUR zur Folge hat. (8) Einmaliges Einkommen (z. B. Sonderzahlung Weihnachtsgeld) wird in dem Kalendermonat, in dem es zufließt mindernd auf die beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt ( 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV hier gilt somit nicht das Entstehungsprinzip). Auch in Fällen, in denen einmaliges Einkommen aufgrund 11 Abs. 3 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufgeteilt wird, ist die beitragspflichtige Einnahme nur im Kalendermonat des Zuflusses zu berücksichtigen Beitragspflichtige Einnahmen aus Alg II und Arbeitslosengeld (1) Bei Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld gelten gemäß 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SGB V und 57 Abs. 1 SGB XI 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme. (2) Liegen gleichzeitig sowohl beitragspflichtige Einnahmen aus Arbeitslosengeld und Alg II vor, vermindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Alg II-Bezug um die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitslosengeld-Bezug. (3) Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung, tritt Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldes erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung bzw. ab Arbeitslosmeldung (wenn diese erst nach dem ersten Monat erfolgt) ein. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II sind in diesen Fällen auch ohne den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld, jedoch erst ab dem Eintritt der Versicherungspflicht des Arbeitslosengeldes zu bereinigen. Beispiele: a) Minderung bei Einnahmen aus dem Arbeitslosengeld Alg II vom bis Einmaliges Einkommen (C.27b) Einnahmen aus Arbeitslosengeld (C.28) Minderung der Einnahmen aus Alg II (C.29) Sperrzeit / Urlaubsabgeltung bei Arbeitslosengeld (C.30) Beispiele (C.31) BA-Zentrale-GS 23 Seite 7

17 Monatliche Bezugsgröße: 2835,00 EUR (Wert 2015) 2835,00 EUR x 0,3450 = 978,0750 EUR 978,0750 EUR : 30 = 32,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) Arbeitslosengeld vom bis Tägliches Bemessungsentgelt: 25,00 EUR 25,00 EUR x 80 v. H. = 20,00 EUR (tägl. Einnahme Alg) Einnahmen für den 1. Zeitraum bis ,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II)./. 20,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Arbeitslosengeld) 12,6025 EUR x 14 Leistungstage = 176,4350 EUR Einnahmen für den 2. und letzten Zeitraum ab tägl. Einnahme aus Alg II: 32,6025 EUR 32,6025 EUR x 16 Leistungstage* = 521,6400 EUR * voller Monat: 30 Tage./. 14 Tage (Zeitraum 1) = 16 Tage Einnahmen für Februar 176,4350 EUR (Einnahmen im Zeitraum 1) + 521,6400 EUR (Einnahmen im Zeitraum 2) 698,0750 EUR, gerundet: 698,08 EUR b) Minderung bei Einnahmen aus dem Arbeitslosengeld Alg II vom bis Monatliche Bezugsgröße: 2835,00 EUR 2835,00 EUR x 0,3450 = 978,0750 EUR 978,0750 EUR : 30 = 32,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) Arbeitslosengeld vom bis Tägliches Bemessungsentgelt: 45,00 EUR 45,00 EUR x 80 v. H. = 36,00 EUR (tägl. Einnahme Alg) Einnahmen für den 1. Zeitraum bis tägl. Einnahme aus Alg II: 32,6025 EUR 32,6025 EUR x 6 Leistungstage = 195,6150 EUR Einnahmen für den 2. Zeitraum bis ,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II)./. 36,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Arbeitslosengeld) 0,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) 0,0000 EUR x 10 Leistungstage = 0,00 EUR Einnahmen für den 3. und letzten Zeitraum bis tägl. Einnahme aus Alg II: 32,6025 EUR 32,6025 EUR x 6 Leistungstage* = 195,6150 EUR BA-Zentrale-GS 23 Seite 8

18 * da hier nicht für einen vollen Monat Anspruch auf Alg II besteht, sind die Leistungstage für jeden Zeitraum innerhalb des Monats (auch den letzten!!) taggenau auszurechnen. Einnahmen für Juli 195,6150 EUR (Einnahmen im Zeitraum 1) + 0,0000 EUR (Einnahmen im Zeitraum 2) + 195,6150 EUR (Einnahmen im Zeitraum 3) 391,2300 EUR, gerundet: 391,23 EUR Beitragspflichtige Einnahmen aus Alg II, Arbeitslosengeld und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (1) Liegen gleichzeitig sowohl Einnahmen aus Alg II, Arbeitslosengeld und einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung vor, vermindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Alg II wie nachfolgend dargestellt. (2) Gemäß 232a Abs. 1 Satz 1 Nr Halbsatz SGB V vermindern sich die Einnahmen aus dem Arbeitslosengeld um 80 v. H. der Einnahmen aus einer gleichzeitig vorliegenden versicherungspflichtigen Beschäftigung. (3) Bei der Berücksichtigung von gleichzeitigen Einnahmen aus Arbeitslosengeld und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vermindern sich zuerst die Einnahmen aus dem Arbeitslosengeld um 80 v. H. der Einnahmen aus der Beschäftigung (= verbleibende beitragspflichtige Einnahme Alg). Der ggf. verbleibende Restbetrag vermindert dann zusammen mit den Einnahmen aus der Beschäftigung die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Alg II. (4) Die Berechnung lässt sich vereinfacht in folgender Formel darstellen: Einnahmen aus Alg II, Arbeitslosengeld und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (C.32) Arbeitslosengeld und Beschäftigung (C.33) Reihenfolge der Einnahmeberücksichtigung (C.34) Berechnungsformel (C.35) Einnahme Arbeitslosengeld (80 v. H. des Arbeitsentgelts)./. 80 v. H. der Einnahme aus der Beschäftigung = Minderungsbetrag aus Arbeitslosengeld v. H. der Einnahme aus der Beschäftigung = (Gesamt-) Minderungsbetrag (5) Liegt das Bruttoeinkommen der Beschäftigung innerhalb der Gleitzone (zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR) ist bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung das Gleitzonenentgelt zugrunde zu legen (vgl. Kapitel Abs. 2). Gleitzone (C.36) BA-Zentrale-GS 23 Seite 9

19 Beispiel: Minderung der KV-Einnahmen aus Alg II bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Alg II vom bis Monatliche Bezugsgröße: 2835,00 EUR (Wert 2015) 2835,00 EUR x 0,3450 = 978,0750 EUR 978,0750 EUR : 30 = 32,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) Arbeitslosengeld vom bis Tägliches Bemessungsentgelt: 25,00 EUR 25,00 EUR x 80 v. H. = 20,00 EUR (tägl. Einnahme Alg) Beschäftigung vom bis einmalige beitragspflichtige Einnahme: 486,00 EUR (Zufluss Sept.; unter Beachtung der Gleitzonenregelung) 486,00 EUR : 18 Tage= 27,00 EUR (tägl. Einnahme Beschäftigung) Einnahmen für den Zeitraum bis ,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II)./. 20,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Arbeitslosengeld) 12,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) 12,6025 EUR x 20 Leistungstage= 252,0500 EUR Einnahmen für den Zeitraum bis ,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Arbeitslosengeld)./. 21,6000 EUR (80 v. H. der tägl. Einnahme aus Beschäftigung) 0,0000 EUR (tägl. Einnahme aus Arbeitslosengeld) + 27,0000 EUR (100 v. H. der tägl. Einnahme aus Beschäftigung) 27,0000 EUR (Gesamtminderungsbetrag) Beispiel (C.37) 32,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II)./. 27,0000 EUR (Gesamtminderungsbetrag) 5,6025 EUR (tägl. Einnahme aus Alg II) 5,6025 EUR x 10 Leistungstage = 56,0250 EUR Einnahmen für September 252,0500 EUR (Einnahmen im Zeitraum 1) + 56,0250 EUR (Einnahmen im Zeitraum 2) 308,0750 EUR, gerundet: 308,08 EUR (6) Nicht sozialversicherungspflichtiges Einkommen mindert den Zahlbetrag von Arbeitslosengeld als auch Alg II. Es hat jedoch keinen Einfluss auf die beitragspflichtigen Einnahmen. Geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Alg und Alg II (C.38) BA-Zentrale-GS 23 Seite 10

20 1.2.5 Beitragspflichtige Einnahmen aus Alg II und weiteren Versicherungspflichtverhältnissen (1) Neben den zuvor genannten beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitslosengeld und/oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, gibt es weitere beitragspflichtige Einnahmen, die die beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II ebenfalls mindern. Weitere beitragspflichtige Einnahmen (C.39) (2) In welchem Umfang sich weitere beitragspflichtige Einnahmen auf die des Alg II auswirken, ergibt sich aus 226 ff SGB V bzw. 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Beispiele: Berufliche Ausbildung: in Höhe der Bruttoausbildungsvergütung Insolvenzgeld/Ausfall Arbeitsentgelt: wie Arbeitseinkommen (auch während der Zeit ohne Entgelt) Verletztengeld: sofern kein Fall nach 25 SGB II: in Höhe von 80 v. H. des Regelentgeltes des Verletztengeldes Beispiele für weitere beitragspflichtige Einnahmen (C.40) Übergangsgeld berufliche Reha in Höhe von 80 v. H. des Regelentgeltes des Übergangsgeldes Übergangsgeld medizinische Reha sofern kein Fall nach 25 SGB II: in Höhe von 80 v. H. des Regelentgeltes des Übergangsgeldes Reha ohne Bezug von Übergangsgeld in Höhe von 20 v. H. der Bezugsgröße Einnahmen während Freiwilliges Ökologisches Jahr/ Freiwilliges Soziales Jahr, sofern nicht nur Aufwandsentschädigung Diese Aufzählung ist nicht abschließend. (3) Ein Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht nur für Personen, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder des Mutterschutzes z. B. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld bezogen haben. In diesen Fällen ist für die Zeit des Bezuges des Kranken-/Mutterschaftsgeldes die beitragspflichtige Einnahme mindernd bei Alg II zu berücksichtigen, die zuvor zu Grunde gelegt wurde. (4) Renten (z. B. Witwer-/Witwenrente, Halbwaisen-/Waisenrente, teilweise Erwerbsminderungsrente) sowie Versorgungsbezüge aus innerstaatlichem und außerstaatlichem Recht (z. B. Waisengeld) sind neben dem Alg II-Bezug grundsätzlich beitragspflichtig ( 232a Abs. 3 i. V. m. 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V) und mindern für Zeiten ab die beitragspflichtige Einnahme aus Alg II. Hierbei ist es unerheblich, ob die Rente selbst Versicherungspflicht Krankengeld/ Mutterschaftsgeld (C.41) Renten und Versorgungsbezüge (C.41a) BA-Zentrale-GS 23 Seite 11

21 i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V auslöst; ausschlaggebend ist nur, ob es sich bei der Rente um eine beitragspflichtige Einnahme handelt. (4a) Vom bis galten Renten und Versorgungsbezüge nicht als beitragspflichtige Einnahmen und sind auch bei rückwirkenden Bearbeitungen in diesem Zeitraum nicht mindernd zu berücksichtigen. (5) Nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen sind hingegen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletzten-, Witwenund Waisenrenten) sowie private Unfallrenten Einnahmen, die die beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II nicht mindern (1) Bestimmte, neben dem Bezug von Alg II erzielte Einnahmen wirken sich unabhängig von ihrer Anrechnung als Einkommen i. S. 11 SGB II nicht beitragsmindernd auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Alg II-Bezuges aus. Beispiele: Einkommen aus nicht versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeit Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit Einkommen während Wehr-/Zivildienst Erziehungsgeld/Elterngeld Entscheidend ist, ob es sich um beitragspflichtige Einnahmen handelt. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus 232a Abs. 3 i. V. m. 226 ff. SGB V. Nur Einnahmen, aus denen keine Beiträge zur KV zu entrichten sind, sind nicht beitragsmindernd (Ausnahme Kranken-/Mutterschaftsgeld). Beispiele für Einnahmen, die die beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II nicht mindern (C.42) Das Arbeitseinkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, welches den Unternehmerbeiträgen zugrunde liegt, ist kein Arbeitseinkommen i. S. d. 15 SGB IV. Insofern ist eine Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II ausgeschlossen. (2) Wird Alg II für denselben Zeitraum durch zwei Jobcenter erbracht (z. B. weil ein Umzug verspätet mitgeteilt wird, durch das abgebende Jobcenter noch Leistungen gewährt werden und sich der Leistungsbezug dadurch mit dem aufnehmenden Jobcenter überschneidet), werden bei Versicherungspflicht des Alg II die beitragspflichtigen Einnahmen nicht um die des jeweils anderen Bezugs von Alg II gemindert. Jedoch hat das abgebende Jobcenter regelmäßig die Möglichkeit, die für den Überschneidungszeitraum entrichteten Beiträge zur KV und PV beim Bundesversicherungsamt (Gesundheitsfonds) bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse abzusetzen (vgl. hierzu Rz. C.66a). Unabhängig davon sind jedoch andere bei- Einnahme bei Doppelbezug Alg II (C.42a) BA-Zentrale-GS 23 Seite 12

22 tragspflichtigen Einnahmen (z. B. aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) zu berücksichtigen. 2. Beiträge Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge richtet sich neben den für einen laufenden Leistungszeitraum maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen nach dem entsprechenden Beitragssatz. 2.1 Beitragssatz in der Krankenversicherung (1) Nach 246 SGB V ist bei der Berechnung der Beiträge zur KV beim Bezug von Alg II der ermäßigte Beitragssatz nach 243 SGB V zugrunde zu legen. Beitragssatz KV (C.43) Hinzu kommt ab dem gem. 242 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 242 a SGB V der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. (2) Für Zeiten ab ist der ermäßigte Beitragssatz auf 14,0 v. H. gesetzlich festgelegt sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 0,9 v. H. Zu den jährlichen Beitragssätzen vgl. "Gesamtübersicht der Rechengrößen der Sozialversicherung". 2.2 Beitragssatz in der Pflegeversicherung (1) Nach 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI beträgt der Beitragssatz in der PV für Zeiten ab dem bundeseinheitlich 2,35 v. H. (2) Für Personen, die Alg II beziehen und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben ( 28 Abs. 2 SGB XI), beträgt der Beitragssatz die Hälfte des o. a. Beitragssatzes ( 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Neben den Beamtinnen/Beamten selbst gilt dies z. B. für beschäftigte Beamtenwitwen/-witwer und Vollwaisen von Beamtinnen/Beamten sowie für versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe haben. 2.3 Beitragszahlung und Beitragstragung (1) Nach 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V und 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zahlt die Bundesagentur oder in den Fällen des 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge zur KV/PV. (1a) Nach dem Ende der zeitlich befristeten Rechnungsabgrenzung zum werden die Beiträge, unabhängig von dem Zeitraum, aus dem sie stammen, an das Bundesversicherungsamt gezahlt. Beitragssatz PV (C.44) Beihilfe / Heilfürsorge (C.45) Beitragszahlung (C.46) Kein Zeitraumbezug (C.46a) BA-Zentrale-GS 23 Seite 13

23 Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse werden jedoch abweichend davon weiterhin direkt an die Krankenkasse gezahlt. (2) Die Beiträge zur KV/PV werden gemäß 251 Abs. 4 SGB V und 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vom Bund getragen. Zur Erhebung und Zahlung eines Zusatzbeitrags vgl. Fachliche Hinweise zu 26 SGB II. (3) Tritt ein zugelassener kommunaler Träger (zkt) an die Stelle einer gemeinsamen Einrichtung (ge), ist der zkt neben der Korrektur des Sachverhalts auch für die Zahlung von Beiträgen (und Säumniszuschlägen) für Alg II-Leistungszeiträume vor dem rechtlichen Übergang zuständig. 2.4 Verfahren Das Beitragsverfahren und Meldeverfahren wird im Rahmen der IT- Verfahren ALLEGRO und A2LL durchgeführt. 2.5 Säumniszuschläge (1) Soweit für KV- oder PV-Beiträge ein Säumniszuschlag gem. 24 Abs. 1 SGB IV erhoben wird, ist dieser Forderung grundsätzlich zu entsprechen, wenn die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Beitragsnachforderung rechtmäßig ist. Hatte die ge unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht, ist gem. 24 Abs. 2 SGB IV auf die Beitragsnachforderung kein Säumniszuschlag zu entrichten. (2) Der Säumniszuschlag beträgt gem. 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages. Soweit mit einer Forderung ein Säumniszuschlag in mehreren Leistungsfällen geltend gemacht wird, ist die Rundung bei dem mit dieser Forderung erhobenen Gesamtbetrag und nicht bei dem auf den einzelnen Leistungsfall entfallenden Betrag vorzunehmen. (3) Der Monat beginnt mit dem auf die Fälligkeit des Beitrages folgenden Tag (vgl. 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Da die Beiträge gem. 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV am 8. des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig werden, ist der Säumniszuschlag grundsätzlich erst ab dem 9. des Fälligkeitsmonats zu zahlen. (4) Stellen das Bundesversicherungsamt bzw. die Landwirtschaftlichen Krankenkassen z. B. anlässlich einer Prüfung gem. 251 Abs. 5 SGB V fest, dass Beiträge ohne Rechtsgrundlage zurückgefordert (abgesetzt) worden sind, ist als Fälligkeitstag der 8. des Monats anzunehmen, der dem Monat folgt, in dem die Beiträge abgesetzt wurden; der Säumniszuschlag ist vom darauf folgenden Tag an zu zahlen. Beitragstragung (C.47) Übergang an zkt (C.47a) Verfahren (C.48) Säumniszuschläge (C.49) Höhe (C.50) Säumnisbeginn (C.51) Rückforderung / Absetzung von Beiträgen (C.52) BA-Zentrale-GS 23 Seite 14

24 Beispiel: Am wurden aufgrund einer am angewiesenen Leistungsfalländerung ohne Rechtsgrundlage die versicherungspflichtigen Einnahmen aus dem Alg II gemindert, was zu einer Beitragsminderzahlung von 56,00 EUR pro Monat führte. Der fehlerhafte Sachverhalt wurde am festgestellt und korrigiert. Das Bundesversicherungsamt fordert zu Recht für die Zeit bis einen Säumniszuschlag. Dieser ist für 4 angefangene Monate ( bis 20.08) zu zahlen. Beispiel (C.53) Berechnung: Mai: 56,00 EUR (Mai), gerundet: 50,00 EUR x 1 v. H. = 0,50 EUR Juni: 112,00 EUR (Mai + Juni) gerundet:100,00 EUR x 1 v. H.= 1,00 EUR Juli: 168,00 EUR (Mai bis Juli), gerundet: 150,00 EUR x 1 v. H. = 1,50 EUR August: 224,00 EUR (Mai bis August), ger.: 200,00 EUR x 1 v. H.= 2,00 EUR Zu entrichtender Säumniszuschlag gesamt: 5,00 EUR (5) Nach 24 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist bei einem rückständigen Betrag (Beitragsnachforderung) unter 100,00 EUR kein Säumniszuschlag zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Maßgeblich ist hierfür der mit einer Forderung erhobene Gesamtbetrag und nicht der auf einen Leistungsfall entfallende Einzelbetrag. (6) Säumniszuschläge sind in ERP anzuweisen (vgl. Anwenderhandbuch ERP Finanzen, Modul PSCD: Finanzwesen, Punkt 3.1 Erfassen einer Einmalauszahlungsanordnung). Säumniszuschläge sind bei der entsprechenden Finanzposition für die KV-/PV-Beiträge (Alg II-KV, Alg II-PV) zu buchen. Da bei der Buchung im Modul PSCD keine Finanzpositionen direkt bebucht werden, ist bei den Anweisungen der Säumniszuschläge darauf zu achten, dass jeweils das korrekte Vertragskonto und der Vertragsgegenstand bzw. der richtige Haupt- und Teilvorgang angegeben werden. Aus dieser Kombination leitet sich dann automatisch die richtige Finanzposition ab. (7) Der Säumniszuschlag ist stets bei dem entsprechenden Erläuterungsabschnitt der für die Leistungsart zutreffenden Buchungsstelle zu buchen. 3. Erstattung von Beiträgen (1) Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung von Alg II, dessen Rückforderung oder Rückzahlung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Bestehen des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a 2. Halbsatz SGB V). Bagatellgrenze (C.54) Anweisung Säumniszuschlag (C.55) Buchung (C.56) Grundsätzliches zur Erstattung (C.57) (2) Unabhängig davon ist jedoch die Frage zu beurteilen, ob in diesen Fällen die durch den Träger gezahlten Beiträge zu ersetzen bzw. zu erstatten sind. Dabei kommt ein Ersatz durch die leistungsberechtigte Person oder eine Erstattung durch das Bundesversicherungsamt bzw. die Landwirtschaftlichen Krankenkassen in Betracht. BA-Zentrale-GS 23 Seite 15

25 (3) Ein Ersatz bzw. eine Erstattung der Beiträge kommt nur bei einer Pflichtversicherung aufgrund des Bezuges von Alg II in Betracht, da bei einer bestehenden Familienversicherung während des Bezuges von Alg II keine Beiträge zur KV und PV erbracht wurden. (4) Ein Erstattungsanspruch auf Beiträge verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind ( 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Zeitraum, für den die Beiträge gezahlt wurden, ist unerheblich. Nach Eintritt der Verjährung dürfen Beiträge nicht mehr vom Bundesversicherungsamt bzw. von den Landwirtschaftlichen Krankenkassen zurückgefordert werden. Erstattung nur bei Pflichtversicherung (C.58) Verjährung (C.58a) Beispiel 1: Im Juni 2005 wurden Beiträge aufgrund eines versicherungspflichtigen Alg II-Bezuges entrichtet. Verlauf der Verjährungsfrist: Ab dürfen die Beiträge nicht mehr zurückgefordert werden. Werden Entscheidungen, auf denen eine Beitragszahlung im Jahr 2005 beruht hat, erst im Jahr 2010 geändert, so ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, weil diese vom Jahr der Entrichtung der Beiträge ausgelöst wird. Beispiel 2: Im April 2007 wurden Beiträge aufgrund eines versicherungspflichtigen Alg II-Bezuges für Mai 2005 entrichtet (z. B. wurde aufgrund eines Klageverfahrens der Anspruch für Mai 2005 erst im April 2007 festgestellt). Verlauf der Verjährungsfrist: Ab dürfen die Beiträge nicht mehr zurückgefordert werden. Die Beiträge wurden im Jahr 2007 entrichtet. Danach richtet sich die Verjährungsfrist. Überzahlungen an Beiträgen, die verjährt sind, sind in A2LL mit Keine Erstattung zu kennzeichnen. Eine Hemmung der Verjährung ist jedoch u. a. durch die schriftliche Erhebung eines Erstattungsanspruchs gegenüber der Krankenkasse möglich ( 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Zur korrekten Bearbeitung von verjährten Sachverhalten im IT- Verfahren A2LL ist im Intranet eine Arbeitshilfe verfügbar. (5) Nach 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind die Vorschriften des 335 Abs. 1, 2 und 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) über die Erstattung von Beiträgen zur KV und PV entsprechend anwendbar. 3.1 Beitragsersatz durch die leistungsberechtigte Person (1) Dem Träger sind die Beiträge zur KV und PV durch die Bezieherin/den Bezieher von Alg II zu ersetzen, wenn die Bewilligung der Leistung für mindestens einen ganzen Tag vollständig aufgehoben und zurückgefordert wurde und die Aufhebung der Leistung auf 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 oder 2 bzw. auf 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialge- Anwendbarkeit SGB III (C.59) Beitragsersatz durch die leistungsberechtigte Person (C.60) BA-Zentrale-GS 23 Seite 16

26 setzbuch (SGB X) beruht und für den Ersatzzeitraum kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand oder für den Aufhebungszeitraum ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bei einer anderen Krankenkasse bestand und die Krankenkasse, bei der aufgrund des Alg II-Bezuges Versicherungspflicht bestand, Leistungen erbracht hat. Dies gilt nicht für Aufhebungszeiträume ab dem (vgl. Abschnitt 3.2). Gleiches gilt in Bezug auf die PV. (2) Eine Beitragsforderung gegen die leistungsberechtigte Person kommt nur bis zu dem Tag in Betracht, an dem dieser seinen gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nachgekommen ist (Vertrauensschutzende). Nach diesem Zeitpunkt werden zurückzufordernde Beiträge durch das Bundesversicherungsamt bzw. die Landwirtschaftlichen Krankenkassen erstattet (vgl. 3.2). Dies gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person im Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit des Bezuges Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen hat. Beispiel: Ausgangssituation: Alg II bis bewilligt und ausgezahlt Aufhebung wegen bedarfsdeckender Einkommenserzielung aus selbständiger Tätigkeit ab Variante 1: Mitteilung über Aufnahme der Tätigkeit am Anspruch auf Alg II bis Rückforderung der überzahlten Leistung für die Zeit bis Absetzung der KV/PV Beiträge für die Zeit ab Variante 2: Mitteilung über Aufnahme der Tätigkeit am Anspruch auf Alg II bis Rückforderung der überzahlten Leistung für die Zeit bis Rückforderung der Beiträge für die Zeit ab bis bei der leistungsberechtigten Person Absetzung der KV/PV Beiträge für die Zeit ab Variante 3: Mitteilung über Aufnahme der Tätigkeit am Anspruch auf Alg II bis Rückforderung der überzahlten Leistung für die Zeit bis Rückforderung der Beiträge für die Zeit ab bis bei der leistungsberechtigten Person Zeitraum des Beitragsersatzes, Vertrauensschutzende (C.61) Beispiel (C.62) BA-Zentrale-GS 23 Seite 17

27 (3) Für den Zeitraum, für den die Beiträge durch die leistungsberechtigte Person zu ersetzen sind, bleibt auch das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis bestehen. Dies bedeutet, dass eine Korrektur der Versicherungszeiten nicht vorgenommen werden darf. (4) Wird die Bewilligung der Leistung nur teilweise aufgehoben und bestand für den Aufhebungszeitraum kein weiteres Versicherungsverhältnis, sind die Beiträge nicht durch die leistungsberechtigte Person zu ersetzen, da die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Alg II ungemindert weiterbesteht. 3.2 Beitragserstattung durch das Bundesversicherungsamt bzw. die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (1) Die aufgrund von Alg II-Bezug gezahlten Beiträge für Aufhebungszeiträume ab dem können bei Bestehen eines weiteren Krankenversicherungsverhältnisses im Aufhebungszeitraum vom Bundesversicherungsamt bzw. den Landwirtschaftlichen Krankenkassen regelmäßig abgesetzt werden. Es ist unerheblich, ob eine andere Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung aufgrund des Leistungsbezuges bestand, Leistungen erbracht hat. Gegebenenfalls durch die Krankenkasse erbrachte Leistungen werden regelmäßig zwischen den Krankenkassen erstattet. Bestand des Versicherungsverhältnisses (C.63) Ersatz durch die leistungsberechtigte Person bei teilweiser Aufhebung (C.64) Beitragserstattung durch Bundesversicherungsamt bzw. LKKen für Zeiten ab (C.65) Bereits bearbeitete Fälle sind nicht nochmals aufzugreifen. (1a) Ab dem richtet sich die Beitragsforderung gegen das Bundesversicherungsamt oder die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, wenn für den Aufhebungszeitraum ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bei der Krankenkasse vorlag, bei der auch die Krankenversicherung aufgrund des Leistungsbezuges bestand oder für den Aufhebungszeitraum ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bei einer anderen Krankenkasse vorlag und die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung aufgrund des Leistungsbezuges bestand, keine Leistungen erbracht hat. (1b) Wurde während eines Aufhebungszeitraumes bis zum ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bei einer anderen Krankenkasse durchgeführt, ist eine Erstattung der Beiträge durch das Bundesversicherungsamt oder die Landwirtschaftlichen Krankenkassen nicht möglich, wenn die Krankenkasse, bei der die leistungsberechtigte Person während des Leistungsbezuges versichert war, im Überzahlungszeitraum noch Leistungen erbracht hat. Der Leistungsträger fordert in diesem Fall den Ersatz der Beiträge von der leistungsberechtigten Person. Beitragserstattung durch Bundesversicherungsamt oder Krankenkasse für Zeiten bis (C.65a) Verschiedene Krankenkassen (C.65b) BA-Zentrale-GS 23 Seite 18

28 (2) Ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis wird nur durch die Versicherungspflicht nach 5 SGB V, eine Familienversicherung nach 10 SGB V und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU-Ausland, in einem EWR-Staat oder der Schweiz begründet. (2a) Ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis liegt auch vor, wenn im maßgeblichen Zeitraum Versicherungspflicht aufgrund eines weiteren Alg II-Bezugs vorlag. Beispiel 1: Eine pflichtversicherte leistungsberechtigte Person verzieht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters. Aufgrund ihrer verspäteten Anzeige gewährt das alte Jobcenter noch Alg II. Nach Bekanntwerden wird die Bewilligung aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert. Aufgrund eines versicherungspflichtigen Bezugs von Alg II im neuen Jobcenter und damit Vorliegen eines weiteren Krankenversicherungsverhältnisses können die durch das alte Jobcenter entrichteten Beiträge zur KV/PV vom Bundesversicherungsamt abgesetzt werden. Beispiel 2: Eine pflichtversicherte leistungsberechtigte Person bildet neu eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Verlobten/seinem Verlobten und tritt ihrer/seiner Bedarfsgemeinschaft bei. Aufgrund eines versicherungspflichtigen Bezugs von Alg II in der neuen Bedarfsgemeinschaft und damit Vorliegen eines weiteren Krankenversicherungsverhältnisses können die für die alte Bedarfsgemeinschaft entrichteten Beiträge zur KV/PV vom Bundesversicherungsamt abgesetzt werden. (3) Lag im Überzahlungszeitraum neben der Pflichtversicherung durch den Alg II-Bezug lediglich eine freiwillige Versicherung oder eine Privatversicherung vor, so begründen diese kein neues Krankenversicherungsverhältnis im Sinne von 335 SGB III und befreien die leistungsberechtigte Person nicht vom Beitragsersatz. (4) Personen, die als Strafgefangene ( 56 ff Strafvollzugsgesetz) Wehrdienstleistende ( 30 Soldatengesetz -SG-) Zivildienstleistende ( 35 Zivildienstgesetz -ZDG-) besonderen Gesundheitsfürsorgesystemen (z. B. freie Heilfürsorge) unterliegen sowie Personen, für die im Rahmen des Fortbestehens der Mitgliedschaft ( 192 SGB V) ein beitragsfreies Krankenversicherungsverhältnis besteht dies sind insbesondere die Bezieherinnen und Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld und Elterngeld Weiteres Krankenversicherungsverhältnis (C.66) Alg II als weiteres Krankenversicherungsverhältnis (C.66a) Kein weiteres bei freiwilliger oder Privatversicherung (C.67) Kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bei Strafvollzug Wehrdienst Zivildienst (C.68) Krankengeld Verletztengeld Mutterschaftsgeld Übergangsgeld Elterngeld (C.69) BA-Zentrale-GS 23 Seite 19

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