TAXUD/1284/2005, Rev. 6 Orig.: EN

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Zollpolitik, Gesetzgebung, Zolltarif Zollgesetzgebung Brüssel, 15. Februar 2013 Taxud/A/2 EG (2013) TAXUD/1284/2005, Rev. 6 Orig.: EN VEREINFACHTE VERFAHREN/ EINZIGE BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN LEITLINIEN Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 wurde im Zeitraum 2008/2009 von der Zoll-2013-Projektgruppe SP/SASP die 4. Revision der Leitlinien erarbeitet und Mitte 2009 auf CIRCA und der TAXUD-Website veröffentlicht. Im Anschluss an den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 1/2010 und die Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission wurde im Juli 2011 eine neue Revision in die Wege geleitet. Nachdem die Revision 5 des Dokuments eine Zeit lang getestet wurde, erfolgte zu Beginn des Jahres 2013 die Konsolidierung der Version 6.

2 VEREINFACHTE VERFAHREN/ EINZIGE BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN LEITLINIEN 2

3 INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGEN...7 TEIL 1, ALLGEMEINES INFORMATIONEN...8 Abschnitt I EINLEITUNG...8 Abschnitt II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN II.1. Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b ZK) II.2. Anschreibeverfahren (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c des ZK) II.3. Einzige Bewilligung (Artikel 1 Nummer 13 ZK-DVO) II.4. Integrierte Bewilligung / Integrierte einzige Bewilligung (Artikel 1 Nummer 14 ZK-DVO) II.5. Bewilligender/Teilnehmender Mitgliedstaat bei SASP II.6. Mitteilungen (Artikel 266, 285 ZK-DVO)...11 TEIL 2, GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR SP/SASP...12 Abschnitt I KRITERIEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG...12 Abschnitt II KRITERIEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN II.1. Kriterien für das vereinfachte Anmeldeverfahren (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 1 ZK-DVO) II.2. Kriterien für das Anschreibeverfahren (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 2 ZK-DVO)...15 ABSCHNITT III ANTRAGSVERFAHREN III.1. Wer ist antragsberechtigt? III.2. Wo kann die Bewilligung beantragt werden? III.3. Selbstbewertung III.4. Antragsverfahren...18 ABSCHNITT IV PRÜFUNG DES ANTRAGS UND VORABPRÜFUNG IV.1. Prüfung des Antrags IV.2. Phasen der Vorabprüfung IV.3. Kontrollplan...23 Abschnitt V VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN V.1. Hintergrund V.2. Wesentliche Grundsätze V.3. Ein- und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen V.4. Kontrollen...26 ABSCHNITT VI SICHERHEITEN...26 ABSCHNITT VII ERTEILUNGSMODALITÄTEN VII.1. Geltungsdauer

4 ABSCHNITT VIII AUSSETZUNG/WIDERRUF VIII.1. Aussetzung VIII.2. Widerruf...29 ABSCHNITT IX ABWICKLUNG DER VEREINFACHTEN VERFAHREN IX.1. Allgemeine Bemerkungen IX.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren IX.3. Anschreibeverfahren IX.4. Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung...39 ABSCHNITT X RISIKOANALYSE X.1. Vereinfachtes Anmeldeverfahren X.2. Anschreibeverfahren X.3. Spezifische Kontrollen für Waren, die nach dem Zollverfahren 42 angemeldet werden...42 ABSCHNITT XI ABSTIMMUNG ZWISCHEN DER VEREINFACHTEN ANMELDUNG UND DER ERGÄNZENDEN ANMELDUNG / NACHTRÄGLICHE KONTROLLEN XI.1. Abstimmung zwischen der vereinfachten Anmeldung und der ergänzenden Anmeldung XI.2. Nachträgliche Kontrollen der ergänzenden Anmeldung und der Belege...44 ABSCHNITT XII NACHTRÄGLICHE PRÜFUNGEN...44 TEIL 3, SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SASP...46 ABSCHNITT I TRADITIONELLE EIGENMITTEL, VERWALTUNGSVEREINBARUNG UND ÜBEREINKOMMEN...46 ABSCHNITT II ANTRAGSVERFAHREN II.1. Wer kann einen Antrag auf eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren stellen? II.2. Wo kann die Bewilligung beantragt werden? II.3. Antragsverfahren für eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren...48 ABSCHNITT III PRÜFUNG DES ANTRAGS UND VORABPRÜFUNG...48 ABSCHNITT IV SICHERHEITEN...49 ABSCHNITT V KONSULTATIONVERFAHREN...49 ABSCHNITT VI VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN VI.1. Bei nationalen Verboten und Beschränkungen VI.2. Bei Verboten und Beschränkungen der EU VI.3. Umgang mit Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften für Verbote und Beschränkungen...51 ABSCHNITT VII VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINFUHRMEHRWERTSTEUER VII.1. Hintergrund VII.2. Vorschriften über die Einfuhrmehrwertsteuer...52 ABSCHNITT VIII VERBRAUCHSTEUERN

5 3.VIII.1. Sicherheiten...53 ABSCHNITT IX STATISTIK IX.1. Hintergrund IX.2. Anforderungen an die Statistiken...54 ABSCHNITT X GEMEINSAMER KONTROLLPLAN/AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER DIE KONTROLLEN...55 ABSCHNITT XI ERTEILUNGSMODALITÄTEN XI.1. Fristen XI.2. Geltungsdauer...57 ABSCHNITT XII ABWICKLUNG DER EINZIGEN BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN XII.1. Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren XII.2. Einzige Bewilligung für das Anschreibeverfahren...60 ABSCHNITT XIII NACHTRÄGLICHE PRÜFUNGEN...63 ABSCHNITT XIV UNREGELMÄSSIGKEITEN XIV.1. Hintergrund XIV.2. Arten von Unregelmäßigkeiten (Beispiele)...64 ABSCHNITT XV STREITIGKEITEN UND RECHTSBEHELFE XV.1. Streitigkeiten zwischen den beteiligten Behörden XV.2. Streitigkeiten zwischen den Inhabern einer einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren Rechtsbehelf XV.3. Verringerung der Anzahl der Streitigkeiten...66 TEIL 4, SCHLUSSFOLGERUNGEN...67 TEIL 5, ANHÄNGE...68 ANHANG I FESTSTELLUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN UND MÖGLICHE SZENARIEN FÜR DIE AUFTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN...69 ANHANG II BESTIMMUNGEN DER MWST-RICHTLINIE (2006/112/EG) ÜBER DIE EINFUHRMEHRWERTSTEUER...78 ANHANG III WICHTIGSTE EINFUHRBESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN...82 ANHANG IV ALLGEMEINE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE VORABPRÜFUNG ANHANG V STANDARD-CHECKLISTE FÜR BESUCHE ZWECKS DURCHFÜHRUNG DER VORABPRÜFUNG ANHANG VI AUFTEILUNG DER VERANTWORTUNG ANHANG VII GEMEINSAMER KONTROLLPLAN FÜR DIE AN DER EINZIGEN BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN BETEILIGTEN ZOLLVERWALTUNGEN ANHANG VIII GEMEINSAMER KONTROLLPLAN ANHANG IX KONTROLLPLAN ANHANG X KONTROLLERSUCHEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINZIGEN BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN

6 ANHANG XI KONTROLLMODELL DES EuRH FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN ANHANG XII SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RECHNUNGSHOFS ZU DEN VORGEHENSWEISEN DER MITGLIEDSTAATEN IM ZUSAMMENHANG MIT VEREINFACHTEN VERFAHREN ANHANG XIII Beispiel für eine METHODIK DER MITGLIEDSTAATEN ANHANG XIV HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN Gliederung der Leitlinien: Teil 1 enthält eine Einführung und die Definition der wichtigsten verwendeten Begriffe. Teil 2 bietet Erläuterungen zu den gemeinsamen Vorschriften für nationale vereinfachte Verfahren (SP) und die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren (SASP). Teil 3 behandelt die spezifischen SASP-Vorschriften. Darin werden vornehmlich Aspekte beleuchtet, die vor Bewilligungserteilung sowohl von den Zollbehörden als auch von den Wirtschaftsbeteiligten geklärt werden sollten. Teil 4 beinhaltet die Schlussfolgerungen und einen Ausblick auf die künftige zentrale Zollabwicklung. Teil 5 enthält alle Anhänge und bietet weitergehende praktische Hilfestellung für Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte. 6

7 Abkürzungen AEO Authorised Economic Operator Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO C Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Zollrechtliche Vereinfachungen AEO F Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit ZK Zollkodex der Gemeinschaften Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ZK-DVO Durchführungsvorschriften zum Zollkodex Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 KN Kombinierte Nomenklatur ECA Europäischer Rechnungshof EU Europäische Union LCP Local Clearance Procedure Anschreibeverfahren MZK Modernisierter Zollkodex MS Mitgliedstaat(en) NSÄ Nationale Statistische Ämter VuB Verbote und Beschränkungen SASP Single Authorisation for Simplified Procedure - Einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren KMU Kleine und mittlere Unternehmen SDP Simplified Declaration Procedure Vereinfachtes Anmeldeverfahren SP Simplified Procedures Vereinfachte Verfahren MwSt Mehrwertsteuer TEM Traditionelle Eigenmittel 7

8 TEIL 1, ALLGEMEINES INFORMATIONEN Abschnitt I EINLEITUNG Die vorliegenden Leitlinien wurden für die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten ausgearbeitet und sollen ein gemeinsames Verständnis der im Zollkodex (ZK) und in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ZK-DVO) festgelegten Bestimmungen und Anforderungen für vereinfachte Verfahren (SP) und die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren (SASP) sicherstellen. Sie sind sowohl im Falle einer nationalen Bewilligung als auch im Falle einer einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren (für das vereinfachte Anmeldeverfahren (SDP) und das Anschreibeverfahren (LCP)) anwendbar. Die vorliegenden Leitlinien stellen keinen rechtsverbindlichen Rechtsakt dar; sie dienen vielmehr der Erläuterung. Die neueste Fassung der SP-/SASP-Leitlinien kann über die Website der GD Steuern und Zollunion abgerufen werden: ndex_de.htm. Die wichtigsten Zielsetzungen der Leitlinien werden nachfolgend beschrieben: 1. Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Vorschriften für die Erteilung von Bewilligungen für vereinfachte Verfahren soweit erforderlich, einschließlich der Bestimmungen über die Aufzeichnungen, die eine angemessene Prüfungstiefe ermöglichen; 2. Verbesserung und Beschleunigung des Antrags-/Bewilligungsverfahrens durch die Ausarbeitung identischer Vorschriften für die Erteilung von Bewilligungen; 3. Empfehlung einer gemeinsamen Bewertung der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung einer nationalen Bewilligung und einer einzigen Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren und für das Anschreibeverfahren; 4. Förderung, soweit möglich, der elektronischen Übermittlung der Anmeldungen und/oder Mitteilungen zu vereinfachten Verfahren. 5. Gewährleistung einer angemessenen Risikoanalyse unter Verwendung der Ergebnisse von Prüfungen und vorgangsbezogenen Kontrollen. In der Lissabon-Strategie, die darauf abzielt, die EU zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, wurde die Harmonisierung und Vereinfachung der Umgebung für die nationalen und EU-weiten Bewilligungen und mithin ihre kohärente Anwendung in allen Mitgliedstaaten als maßgeblich eingestuft. Diese Zielsetzung sollte durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 vom 17. November 2008 zur Änderung der ZK-DVO erreicht werden. In dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften hinsichtlich der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung von Bewilligungen sowie für Änderung, Aussetzung, Widerruf usw. der nationalen (Anschreibeverfahren oder vereinfachten Anmeldeverfahren) 8

9 und EU-weiten Bewilligungen für vereinfachte Verfahren festgelegt, damit diese Vorschriften einheitlich gehandhabt werden. Bei der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren, vormals als einzige europäische Bewilligung bezeichnet, handelt es sich um eine Bewilligung, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstreckt. Die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren ermöglicht es einem Wirtschaftsbeteiligten, in einem Mitgliedstaat für die Ein- und Ausfuhr von Waren in der gesamten EU zugelassen zu werden. Sie zielt auf Einsparungen bei den Verwaltungs- und Transaktionskosten ab und ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, die Buchhaltung und die Zahlung von Zöllen für sämtliche Vorgänge im bewilligenden Mitgliedstaat zu zentralisieren, wobei die Kontrolle und die Überlassung der Waren in einem anderen Mitgliedstaat, dem teilnehmenden Mitgliedstaat, stattfinden kann. Die Europäische Kommission hat das Projekt der Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren stets vorbehaltlos unterstützt. Allerdings werden noch nicht alle Förmlichkeiten zentral im bewilligenden Mitgliedstaat durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Mehrwertsteuer, Statistiken und Verbrauchsteuern. Diese nationalen Verfahren werden in den betreffenden Kapiteln genauer erläutert. Abschnitt II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.II.1. Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b ZK) Das vereinfachte Anmeldeverfahren ermöglicht es, Waren nach Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung eines Handels- oder Verwaltungspapiers in das betreffende Zollverfahren zu überführen. Der Wirtschaftsbeteiligte muss später eine ergänzende Zollanmeldung abgeben (diesbezügliche Ausnahmen sind Punkt 2.IX.4 zu entnehmen). 1.II.2. Anschreibeverfahren (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c des ZK) Das Anschreibeverfahren ermöglicht es, die Zollanmeldung durch Anschreibung der Waren in der Buchführung des Inhabers der Bewilligung vorzunehmen, wobei sich die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten befinden. Der Wirtschaftsbeteiligte muss später eine ergänzende Zollanmeldung abgeben (diesbezügliche Ausnahmen sind Punkt 2.IX.4 zu entnehmen). 1.II.3. Einzige Bewilligung (Artikel 1 Nummer 13 ZK-DVO) Eine einzige Bewilligung ist eine Bewilligung, die die Zollverwaltungen von mehr als einem Mitgliedstaat für eines der folgenden Verfahren betrifft: das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex oder das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex oder 9

10 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex oder das Verfahren der besonderen Verwendung gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Zollkodex. Die ersten beiden Fälle werden auch als einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren (SASP) bezeichnet. 1.II.4. Integrierte Bewilligung / Integrierte einzige Bewilligung (Artikel 1 Nummer 14 ZK-DVO) Eine integrierte Bewilligung bezeichnet eine Bewilligung für mehr als eines der in Punkt 1.II.3 genannten Verfahren; die Bewilligung kann in Form einer integrierten einzigen Bewilligung erfolgen, wenn mehr als eine Zollverwaltung betroffen ist. Zum Beispiel können im Rahmen einer integrierten einzigen Bewilligung eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren und eine einzige Bewilligung für das Zolllagerverfahren kombiniert werden. Das bedeutet, dass ein Wirtschaftsbeteiligter bei einer Zollverwaltung eine Anmeldung für mehrere Zollverfahren einreichen und eine Bewilligung für alle diese Verfahren erhalten kann. Im Rahmen des Antragsverfahrens muss ein Wirtschaftsbeteiligter, der die Bewilligung der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens und des Anschreibeverfahrens beantragt, die drei einschlägigen Zusatzblätter in Anhang 67 übermitteln (jeweils eines pro Zollverfahren). Aus praktischen Gründen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bewilligung stehen, erteilen die meisten Mitgliedstaaten keine integrierten Bewilligungen, sondern gesonderte Bewilligungen für die einzelnen Zollverfahren. Soll jedoch z. B. eine aktive Veredelung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten nach dem Anschreibeverfahren durchgeführt werden, könnte eine integrierte einzige Bewilligung erteilt werden. 1.II.5. Bewilligender/Teilnehmender Mitgliedstaat bei SASP Der bewilligende Mitgliedstaat ist federführend. Dieser Mitgliedstaat ist für die Antragsteller und die Inhaber der Bewilligung die wichtigste Anlaufstelle. Er ist zuständig für das Bewilligungsverfahren, die Erteilung der Bewilligung und deren Kontrolle. Der teilnehmende Mitgliedstaat ist nach Maßgabe der Vorschriften über das Konsultationsverfahren in die Bewilligung einbezogen. Unter Umständen ist er zusammen mit dem bewilligenden Mitgliedstaat für die Überwachung der Vorgänge und die Überlassung oder Kontrolle der Waren verantwortlich. 10

11 1.II.6. Mitteilungen (Artikel 266, 285 ZK-DVO) In den vorliegenden Leitlinien bezeichnet der Begriff Mitteilung die Mitteilung der Absicht zur Überführung der Waren in das betreffende Verfahren im Rahmen einer Bewilligung für das Anschreibeverfahren. 11

12 TEIL 2, GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR SP/SASP Abschnitt I KRITERIEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG Unabhängig davon, ob ein Antrag auf das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren im Rahmen eines nationalen vereinfachten Verfahrens oder einer einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren eingereicht wird, gelten die gleichen Voraussetzungen und Kriterien. In Sinne der Kohärenz wurden die für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren zu erfüllenden Voraussetzungen und Kriterien an die in den Artikeln 14h bis 14j ZK-DVO festgelegten AEO-Kriterien angeglichen. Der nachstehenden Tabelle sind die einschlägigen Kriterien und Verweise auf die Rechtsgrundlage in der ZK- DVO zu entnehmen. Vereinfachtes Verfahren Anwendbare Voraussetzungen Kriterien und Verweis auf ZK-DVO SDP Einhaltung der Zollvorschriften angemessenes System der Führung der Geschäftsbücher Zahlungsfähigkeit LCP Einhaltung der Zollvorschriften angemessenes System der Führung der Geschäftsbücher Zahlungsfähigkeit Artikel 14h, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe c Artikel 14i Buchstaben d, e und g Artikel 14j Artikel 14h, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe c Artikel 14i und Artikel 14j SASP gemäß des in Anspruch genommenen vereinfachten Verfahrens LCP- oder SDP-Kriterien Die Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren und der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren werden nachstehend in Abschnitt 2.II kurz dargestellt. Da sie den AEO-Kriterien entsprechen, können alle weiteren Einzelheiten den Leitlinien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, Teil 2, entnommen werden. Diese Leitlinien können auf der Website der GD Steuern und Zollunion im Bereich Zoll und Sicherheit konsultiert werden: oms_security/aeo_guidelines_de.pdf 12

13 Allgemein gilt, dass bereits im Zusammenhang mit der Bewilligung eines AEO-C- oder AEO-F-Zertifikats bewertete Kriterien nicht erneut geprüft werden (Artikel 261 Absatz 2 und Artikel 264 Absatz 2 ZK-DVO), es sei denn, der Wirtschaftsbeteiligte hat Veränderungen umgesetzt, wie z. B. die Einführung eines neuen IT-Systems oder neuer Prozesse, z. B. neuer Verfahren oder Vorgänge. Darüber hinaus ist es unter Umständen erforderlich, mit dem Antragsteller einige spezifische Anforderungen für die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren zu erörtern, z. B.: die Form der vereinfachten Anmeldungen oder Mitteilungen vor der Überlassung, z. B. im IT-System des Wirtschaftsbeteiligten. Die vereinfachten Anmeldungen oder Mitteilungen müssen elektronisch übermittelt werden (Artikel 253a ZK-DVO), die Ergänzung der vereinfachten Anmeldungen oder der Anschreibung z. B. im IT- System, um die ergänzende Anmeldung vorzulegen, die Orte, an denen ggf. die Gestellung der Waren zu erfolgen hat, die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrzölle und sonstigen Abgaben (Artikel 253 Absatz 5 ZK-DVO). Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) sind verpflichtet, kontinuierlich die Einhaltung der Kriterien zu überwachen und bei Änderungen, die sich auf den AEO-Status auswirken könnten, die Zollbehörden zu unterrichten. Das Ausstellungsdatum des AEO-Zertifikats sowie etwaige anschließende Überwachungsmaßnahmen und/oder Neubewertungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Durch die laufende Überwachung der Voraussetzungen und Kriterien durch den Inhaber wird jedoch gewährleistet, dass Probleme, die sich unter Umständen auf den AEO- Status auswirken können, laufend behandelt werden (siehe Teil 5 Verwaltung der Bewilligung der AEO-Leitlinien). Um eine faire und angemessene Anwendung der beschriebenen Voraussetzungen und Kriterien zu gewährleisten, müssen die bewilligenden Zollbehörden den spezifischen Merkmalen des Antragstellers, unter anderem Größe und Umsatz, gebührend Rechnung tragen. Abschnitt II KRITERIEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN 2.II.1. Kriterien für das vereinfachte Anmeldeverfahren (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 1 ZK-DVO) 2.II.1.1. Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 14h ZK-DVO) Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben: - der Antragsteller; 13

14 - die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; - die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. Weitere Informationen über die Überprüfung der Erfüllung dieses Kriteriums, insbesondere über die Definition und Evaluierung von geringfügigen, schweren und wiederholten Zuwiderhandlungen, sind Teil 2 Punkt 2.1 der AEO-Leitlinien zu entnehmen. 2.II.1.2. Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 14i ZK-DVO) Für die Zwecke der Erteilung einer Bewilligung für die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens muss der Antragsteller die folgenden Kriterien von Artikel 14i erfüllen: - (d) er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können; (e) er muss gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen; (g) er muss gewährleisten, dass sein Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung der Zollbehörden herstellen; Weitere Einzelheiten zur Überprüfung der Erfüllung dieses Kriteriums sind Teil 2 Punkt 2.2 der AEO-Leitlinien zu entnehmen. 2.II.1.3. Nachweisliche Zahlungsfähigkeit (Artikel 14j ZK-DVO) Die Voraussetzung in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt, wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann. Zahlungsfähigkeit bezeichnet eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf Zoll- und Steuerschulden zu erfüllen, die aufgrund der Inanspruchnahme eines vereinfachten Verfahrens und des Zahlungsaufschubs entstehen könnten. Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird die Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt. Weitere Einzelheiten zur Überprüfung der Erfüllung dieses Kriteriums sind Teil 2 Punkt 2.3 der AEO Leitlinien zu entnehmen. 14

15 2.II.2. Kriterien für das Anschreibeverfahren (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 2 ZK- DVO) 2.II.2.1. Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 14h ZK-DVO) Siehe Punkt 2.II II.2.2. Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 14i ZK-DVO) Damit die Zollbehörden feststellen können, ob der Antragsteller über ein angemessenes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen verfügt, hat dieser alle in Artikel 14i ZK-DVO genannten Anforderungen zu erfüllen. Weitere Einzelheiten zur Überprüfung der Erfüllung dieses Kriteriums sind Teil 2 Punkt 2.2 der AEO Leitlinien zu entnehmen. 2.II.2.3. Nachweisliche Zahlungsfähigkeit (Artikel 14j ZK-DVO) Siehe Punkt 2.II.1.3. ABSCHNITT III ANTRAGSVERFAHREN 2.III.1. Wer ist antragsberechtigt? Nach den geltenden Rechtsvorschriften können lediglich natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen, die nach EU- oder nationalem Recht zwar nicht als juristische Person gelten, jedoch im Rechtsverkehr wirksam auftreten können 1, sofern sie im Zollgebiet der EU ansässig sind, einen Antrag auf vereinfachte Verfahren oder eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren stellen. Wer als natürliche Person, juristische Person oder als Personenvereinigung ohne eigene Rechtpersönlichkeit gilt, die im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wird im jeweiligen nationalen Recht festgelegt. Daher können die genannten im Zollgebiet der EU ansässigen Personen das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren auf nationaler Ebene oder die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren beantragen. Multinationale Konzerne und Großunternehmen setzen sich in der Regel aus einer Muttergesellschaft und verschiedenen Einheiten zusammen, wobei alle eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, d. h. es handelt sich um eine eigenständige juristische Person, die nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts des Mitgliedstaats, im dem die betreffende rechtliche Einheit ansässig ist, in das örtliche Handelsregister eingetragen ist. Es kann sich aber auch um eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit 1 Artikel 4 Absatz 1 ZK. 15

16 handeln, die im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann (Artikel 4 Absatz 1 ZK). In diesem Fall können entweder alle Rechtsträger oder die Personenvereinigung eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren bzw. eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren beantragen. Alternativ kann ein Rechtsträger eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren bzw. eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren für sich selbst beantragen und als Vertreter der anderen Rechtsträger der Personenvereinigung handeln. Darüber hinaus können multinationale Konzerne auch eine Muttergesellschaft und mehrere Einheiten oder Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten wie z. B. Büros, Geschäftsräume oder sonstige Unternehmensstandorte umfassen, die nicht unbedingt der Definition von Personen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Zollkodex entsprechen. In diesem Fall kann allein die Muttergesellschaft den Antrag stellen, nicht aber die Zweigniederlassung, da diese nicht über die erforderliche Rechtspersönlichkeit verfügt. Die antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten müssen stets bedenken, zu welcher Gruppe ihre Unternehmensform gehört. Die Zollbehörden müssen diesbezüglich einen kohärenten Ansatz verfolgen und sollten es vermeiden, den Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten auf eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren anders zu behandeln als einen Antrag auf die Bewilligung anderer Erleichterungen. So können z. B. die Zollbehörden nicht einen Wirtschaftsbeteiligten bei der Beantragung des AEO-Status als juristische Person einstufen und ihn zugleich beim Antrag auf eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren als Zweigniederlassung einordnen (weitere Erläuterungen sind Punkt 1.II.2 der AEO Leitlinien zu entnehmen). Bei Anträgen natürlicher Personen muss die Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der EU haben. Bei Anträgen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen muss eine dauernde Niederlassung, der satzungsmäßige Sitz oder die Hauptverwaltung im Zollgebiet der EU gelegen sein 2. Wünscht der Antragsteller die Funktion eines Zollvertreters zu übernehmen, kann einem entsprechenden Antrag stattgegeben werden, sofern die vorhandenen Aufzeichnungen und Verfahren es gestatten, die vertretenen Personen zu identifizieren und geeignete Zollkontrollen durchzuführen (d. h. erforderliche Dokumenten- oder Warenkontrollen). Der Kunde ist in der Zollanmeldung oder in der Mitteilung zur Überlassung zu benennen; dies gilt jedoch nicht grundsätzlich für die Bewilligung. Weitere Informationen zu den Vertretungsregelungen können über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezogen werden. 2.III.2. Wo kann die Bewilligung beantragt werden? Für die nationalen Bewilligungen für vereinfachte Verfahren gelten die einzelstaatlichen Vorschriften. Die Zollbehörde, bei der der Antrag auf eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren zu stellen ist, wird entsprechend den Bestimmungen von Artikel 253h Absatz 1 und Artikel 14d ZK-DVO in Punkt 3.II.2 genannt. 2 Artikel 4 Absatz 2 ZK. Zum Begriff der dauernden Niederlassung siehe die Erläuterungen in Punkt 1.II.2 zweiter Absatz der AEO-Leitlinien. 16

17 Weitere Erläuterungen für multinationale Wirtschaftsbeteiligte oder Großunternehmen sind Anhang XIV der Leitlinien zu entnehmen. 2.III.3. Selbstbewertung Den Antragstellern einer nationalen Bewilligung für ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder ein Anschreibeverfahren oder für eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren wird empfohlen, eine Selbstbewertung durchzuführen, um zu gewährleisten, dass das Antragsverfahren reibungslos abgewickelt und beschleunigt werden kann. Mithilfe der Selbstbewertung kann der Antragsteller vor der Einreichung eines förmlichen Antrags bewerten, ob er aus dem vereinfachten Verfahren tatsächlich Vorteile erwarten kann und ob er gegebenenfalls seine Prozesse anpassen muss, um die in Abschnitt 2.I aufgeführten Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen. Hauptziel der Selbstbewertung ist die Durchführung einer Bewertung der Geschäftsabläufe, um zu prüfen, ob die Kriterien erfüllt werden, um die Risikobereiche zu ermitteln und um festzustellen, ob und ggf. wie diese Risiken gedeckt werden oder ob innerbetriebliche Kontrollmaßnahmen erforderlich sind. Der ausgefüllte Fragenkatalog zur Selbstbewertung kann als Grundlage für die weitere Bewertung durch die bewilligende Zollverwaltung herangezogen werden. Es obliegt jedoch der Zollbehörde, sich mit eigenen Mitteln darüber Gewissheit zu verschaffen, dass der Antragsteller allen Anforderungen für die Erteilung einer Bewilligung genügt. Hat der Antragsteller den AEO-Status für zollrechtliche Vereinfachungen nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c ZK-DVO inne, ist die Selbstbewertung nicht erforderlich, da einige der Voraussetzungen und Kriterien zur Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren den Kriterien für die Bewilligung des AEO-Status entsprechen. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte muss jedoch dafür Sorge tragen, dass die den Zollbehörden übermittelten Informationen weiterhin gültig sind. Er muss die Zollbehörden über sämtliche relevante Änderungen wie z. B. Änderungen der Verwaltung oder der IT- Systeme des Unternehmens unterrichten. Wirtschaftsbeteiligten ohne AEO-Status wird empfohlen, bei der Vorlage des Antrags auf vereinfachte Verfahren den Fragenkatalog zur Selbstbewertung zu verwenden. Da einige der AEO-Kriterien den Kriterien für die Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren bzw. der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren entsprechen, wird den Antragstellern empfohlen, den Fragenkatalog für die Beantragung des AEO-Status zu verwenden. Der Fragenkatalog und die zugehörigen Erläuterungen können über die Website der GD Steuern und Zollunion abgerufen werden: oms_security/aeo_self_assessment_de.pdf; Weitere Informationen über die Selbstbewertung können zudem von den bewilligenden Zollbehörden bezogen werden. 17

18 2.III.4. Antragsverfahren Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren ist den bewilligenden Zollbehörden entweder schriftlich unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 67 ZK-DVO oder elektronisch in den Fällen zu stellen, in denen die bewilligenden Zollbehörden Anträge in elektronischer Form akzeptieren oder fordern. In Punkt 3.II.3 werden die spezifischen Vorschriften für die Ermittlung der für die Erteilung der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren zuständigen Zollbehörde eingehend erläutert. Das Feld 1.d des Antragsvordrucks bezieht sich auf die Person, die der Inhaber der Bewilligung sein soll, und dient der Feststellung, in welcher Eigenschaft diese Person das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren in Anspruch nehmen möchte: Wirtschaftsbeteiligter für eigene Einfuhren/Ausfuhren oder direkter und/oder indirekter Vertreter, der das Verfahren für Einfuhren oder Ausfuhren seiner Kunden in Anspruch nimmt. Im letztgenannten Fall müssen die vorhandenen Aufzeichnungen und Verfahren der bewilligenden Zollbehörde gestatten, die vertretenen Personen zu identifizieren und geeignete Zollkontrollen durchzuführen (gemäß den Bestimmungen von Artikel 253 Absatz 4 ZK-DVO). Ist der Antragsteller/Inhaber der Bewilligung ein direkter oder indirekter Vertreter, dann ist in Feld 1d entsprechend anzugeben, ob der Inhaber der Bewilligung diese für Einfuhren/Ausfuhren von Kunden als direkter Vertreter (im Namen und auf Rechnung der Kunden) oder als indirekter Vertreter (im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Kunden) in Anspruch nehmen möchte. In einigen Mitgliedstaaten steht es dem Antragsteller/Inhaber der Bewilligung frei, einen direkten Vertreter mit der Abgabe der Zollanmeldung zu beauftragen (z. B. kann ein Vertreter einen direkten Vertreter mit der Abgabe der Zollanmeldung betrauen). In diesem Fall kann in Feld 15 der Vertreter vermerkt werden, der die Zollanmeldung abgibt. Die bewilligenden Zollbehörden können zusätzliche Informationen anfordern. In solchen Fällen werden die bewilligenden Zollbehörden dem Antragsteller Gelegenheit geben, ggf. erforderliche Änderungen des Antrags vorzunehmen, bevor eine mögliche förmliche Ablehnung des Antrags erörtert wird. Der Antragsteller muss eine Kontaktstelle benennen, die den bewilligenden Zollbehörden alle angeforderten Informationen übermittelt, die hinsichtlich der Bewertung der Voraussetzungen und Kriterien gemäß Abschnitt 2.I für die Erteilung einer Bewilligung erforderlich sind. Im Falle der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren erklärt sich der Antragsteller durch die Unterzeichnung des Antragsvordrucks damit einverstanden, dass die notwendigen Informationen zwischen den bewilligenden und teilnehmenden Zollbehörden und anderen beteiligten nationalen Behörden oder Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Der Antragsteller kann sich zudem mit der Veröffentlichung der nichtvertraulichen Angaben einverstanden erklären. 18

19 ABSCHNITT IV PRÜFUNG DES ANTRAGS UND VORABPRÜFUNG 2.IV.1. Prüfung des Antrags a) Kontrolle der Vollständigkeit des Antrags und der Anspruchsberechtigung des Antragstellers Die Zollbehörden kontrollieren, ob der Antragsteller in der EU ansässig ist. b) Erhebung von Informationen über den Antragsteller/Antrag Die Zollbehörden tragen den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere von KMU, Rechnung. Dabei sollten die sich aus der Art, der Größe und des logistischen Systems des Antragstellers ergebenden Unterschiede gewürdigt werden (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 3 ZK-DVO). Es werden zwar dieselben Kriterien zugrunde gelegt der Kriterienkatalog wird nicht gekürzt, und es werden keine Ad-hoc- Kriterien herangezogen, ihre Bewertung ist jedoch unterschiedlich und ermöglicht eine größere Flexibilität. Für KMU wird die in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 festgelegte Definition (ABl. L 124 vom , S. 36) zugrunde gelegt. Die verschiedenen Kategorien werden in Punkt 3.III.2 der AEO-Leitlinien aufgelistet. Weitere Erläuterungen sind Anhang XIV Häufig gestellte Fragen zu entnehmen. In den AEO-Leitlinien werden darüber hinaus Beispiele für besondere Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt. Besonderes Augenmerk sollte auf empfindliche Waren und auf Beschränkungen und Verboten unterliegenden Waren gelegt werden. Die Zollbehörden können nach Ermessen entscheiden, ob einige dieser Waren von der Bewilligung für vereinfachte Verfahren ausgenommen werden. Die Beschreibung dieser Waren und des Umgangs mit ihnen erfolgt in den Abschnitten 2.V und 3.VI der Leitlinien. c) Annahme des Antrags Bevor die Zollbehörden über die Annahme des Antrags entscheiden können, müssen sie über alle notwendigen Informationen verfügen. Erst nach Annahme des Antrags können die bewilligenden Zollbehörden die Vorabprüfung in die Wege leiten, um festzustellen, ob der Antragsteller alle notwendigen Kriterien und Voraussetzungen erfüllt, um die Bewilligung zu erteilen. 2.IV.2. Phasen der Vorabprüfung a) Vorabprüfung Vor der Erteilung jedweder zollrechtlicher Bewilligung (z. B. für vereinfachte Verfahren, AEO, Zollverfahren) wird von den Zollbehörden eine Vorabprüfung durchgeführt. Mit der Vorabprüfung soll gewährleistet werden, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Kriterien für die Erteilung der Bewilligung oder für das beantragte Verfahren zu erfüllen und präzise Informationen bereitzustellen. Sie beinhaltet eine Prüfung der Verwaltung, Organisation, internen Verfahren und/oder internen Systeme eines Wirtschaftsbeteiligten. 19

20 Mit anderen Worten werden mit der Vorabprüfung folgende Ziele verfolgt: Es soll gewährleistet werden, dass die einschlägigen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt werden, wobei unter anderem zu überprüfen ist, ob die Angaben im Fragenkatalog zur Selbstbewertung zutreffend sind. Es soll sichergestellt werden, dass die Buchhaltung und das interne Kontrollsystem den Anforderungen genügen. Es soll abgeschätzt werden, ob die Anforderungen an die (vorläufige) Prüfbarkeit erfüllt sind. Der Grad der Einhaltung der Vorschriften durch den Wirtschaftsbeteiligten soll bewertet werden. Der Prozess der Vorabprüfung wird durch die folgenden Phasen definiert: Vorbereitung Erhebung und Analyse verfügbarer interner Informationen (über die Einhaltung von Vorschriften), Berücksichtigung von besonderen Wirtschaftstätigkeiten (Postdienstleister, Schienenverkehrsunternehmen usw.) sowie von Faktoren, die in die Vorbereitung einfließen können, wie z. B. bestehende zollrechtliche Bewilligungen oder Zertifizierungen oder Schlussfolgerungen externer Sachverständiger. Planung Ausarbeitung des Prüfungsplans auf der Grundlage der im Zuge der Vorbereitung gewonnenen Erkenntnisse. Eine standardisierte Checkliste zur Unterstützung des Planungsprozesses (siehe Anhang V der Leitlinien) steht als Beispiel für eine zu verwendende Checkliste zur Verfügung. Durchführung Für die anschließende Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung wird im Rahmen einer Vorabprüfung abgeschätzt, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Nach Artikel 253b Absatz 4 ZK-DVO prüfen die Zollbehörden vor der Erteilung der Bewilligung die Bücher des Antragstellers, es sei denn, sie können sich auf die Ergebnisse einer früheren Prüfung stützen. Die Zollbehörden sollten darüber hinaus die Abschlüsse und das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten auf die Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen und Kriterien hin prüfen. Im Rahmen der Vorabprüfung wird ein Besuch des Unternehmens und seiner Geschäftsräume empfohlen, da dies das Verständnis folgender Punkte verbessern kann: 20

21 das Unternehmen (Geschäftstätigkeit, Rechtsform usw.); interne Organisation; (Finanz-)Buchhaltung und logistisches System; IT-Umgebung und IT-Kontrollen; internes und externes Kontrollumfeld; Überwachungssystem des Wirtschaftsbeteiligten. Ferner soll kontrolliert werden, ob ein angemessener Prüfpfad für die einschlägigen Abläufe, angemessene Datenaufbewahrungsverfahren und angemessene Backup- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorhanden sind. Während des Besuchs empfiehlt es sich ferner, alle Arten von Waren, die von der Bewilligung abgedeckt werden, und die im Antrag genannten Warenorte in Augenschein zu nehmen. Können die Ergebnisse eines früheren Besuchs, der vorzugsweise im selben Jahr z. B. im Zusammenhang mit der Bewilligung des AEO-Status durchgeführt wurde, wiederverwendet werden, ist unter Umständen kein weiterer Besuch erforderlich. Evaluierung Die Risiken, denen die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren unterworfen ist, wurden im Zuge der Vorabprüfung ermittelt und bewertet und durch geeignete Prüfungsmaßnahmen gedeckt. Die Zollbehörden können den Wirtschaftsbeteiligten dahingehend beraten, wie mit den Risiken umgegangen werden kann. Vom Standpunkt der Zollbehörden sollten etwaige verbleibende Risiken akzeptabel sein. Fertigstellung der Vorabprüfung mit dem Abschlussbericht Während der Durchführung der Vorabprüfung kontrollieren die Zollbehörden die zugegangenen Informationen. Dabei sollten die Ergebnisse etwaiger früherer Prüfungen des Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt werden. Für Bewilligungen, die mehr als einen Standort betreffen, haben die Zollbehörden zu überprüfen, dass alle Standorte und deren Verhältnis zueinander dokumentiert und die Rollen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen eindeutig definiert sind. Führt z. B. ein Unternehmen die Gestellung der Waren in seinen Geschäftsräumen, aber an mehreren Standorten durch, überprüfen die Zollbehörden jeweils die für die Gestellung der Waren an den einzelnen Standorten verantwortliche Person und deren Kontakte zu dem Anmelder. Im Bericht sind sämtliche im Zuge der Vorabprüfung festgestellten Schwachstellen zu erwähnen. Instrumente für die Vorabprüfung: Nähere Einzelheiten bezüglich der Bewertung der Risiken im Zuge der Vorabprüfung sind Anhang IV zu entnehmen (eine Zusammenfassung ist in Anhang II der AEO-Leitlinien zu 21

22 finden). Die empfohlene gemeinsame Checkliste für den Besuch des Unternehmens ist in Anhang V enthalten. Die vom Europäischen Rechnungshof empfohlene Methodik 3 wird in den Anhängen XI und XII beschrieben. Um die Risiken mithilfe eines Verfahrens der Risikoabbildung zu ermitteln, könnte das auf der Website der GD Steuern und Zollunion veröffentlichte Compact-Modell für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte herangezogen werden: ex_de.htm Das Risiko wird anhand der Art des Verfahrens und der Vereinfachungen, die der Wirtschaftsbeteiligte beantragt hat, bewertet. Schließlich wird in Anhang XIII ein Beispiel für eine nationale Methodik beigefügt. Die Grundzüge dieser Methodik werden vom Rechnungshof als bewährtes Verfahren angesehen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Anwendung einer solchen Methodik allerhöchster Stellenwert beigemessen werden sollte. b) Bericht über die Vorabprüfung mit folgenden Inhalten: Wie in den AEO-Leitlinien vermerkt, sollte der Bericht eine systematische und klare Darstellung folgender Elemente enthalten: 1) genaue Darstellung des Antragstellers (Geschäftstätigkeit, Funktion in der Lieferkette, zollrelevante Tätigkeiten usw.); 2) präzise Beschreibung aller in Betracht gezogenen Risikobereiche und etwaiger Folgemaßnahmen, die dem Antragsteller vorgeschlagen wurden; 3) genaue Erläuterung aller Maßnahmen, die der Antragsteller umgesetzt oder dem Prüfer gegenüber angesprochen hat; 4) eindeutige Empfehlung, ob nach dem Ergebnis der Prüfung die Bewilligung für das vereinfachte Verfahren erteilt werden sollte oder nicht; 5) bei einer einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren, vollständige und eingehende Begründung der Ablehnung oder Befürwortung der Erteilung der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren, einschließlich Angabe etwaiger Hinweise aus anderen Mitgliedstaaten, wobei auch darauf hinzuweisen ist, ob diese nach dem Informations- und/oder Konsultationsverfahren eingeholt wurden. 3 Die Methodik wird im Sonderbericht Nr. 1/2010 des Europäischen Rechnungshofs Werden die vereinfachten Zollverfahren für Einfuhren wirksam kontrolliert? beschrieben. Relevant sind ferner die Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Bericht. 22

23 6) eine schriftliche Bewertung des Grades der Einhaltung der im ZK und in den ZK-DVO vorgesehenen Vorschriften. c) Entscheidung auf der Grundlage der Risikobewertung des Wirtschaftsbeteiligten Was die Zuständigkeit angeht, richtet sich der Entscheidungsprozess nach der nationalen Organisation der Zollverwaltung des bewilligenden Mitgliedstaats. Offenkundig spielt der Prüfungsbericht der Prüfer eine wesentliche Rolle bei dieser Entscheidung. Die Entscheidung sollte auf der Grundlage des (schriftlichen) Berichts getroffen werden, in dem alle Gründe für die Ablehnung oder Erteilung der Bewilligung genannt werden sollten. Bei nationalen vereinfachten Verfahren lautet die Empfehlung, dass sich die Frist für die Entscheidung über den Antrag nach der für die Bewilligung des AEO-Status festgelegten Frist richten sollte, einschließlich einer möglichen Fristverlängerung (Artikel 6 Absatz 2 ZK). Ist der Antragsteller ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, sollte die Entscheidung so bald wie möglich ergehen, da etwaige zusätzliche Anforderungen bereits überprüft wurden. Es ist wichtig, daran zu erinnern, dass das Recht einer Person, an die eine sich möglicherweise nachteilig auf sie auswirkende Entscheidung gerichtet wird, vor der Entscheidung ihren Standpunkt zu den von den Zollbehörden übermittelten Gründen zu äußern ( Recht auf Anhörung ), ein allgemeines Prinzip des EU-Rechts darstellt. d) Entwurf der Bewilligung Die Bewilligungen für alle Arten vereinfachter Verfahren sind auf der Grundlage des Vordrucks in Anhang 67 ZK-DVO zu verfassen. 2.IV.3. Kontrollplan Um die Erfüllung der für die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren festgelegten Voraussetzungen überwachen zu können, sollten in einem Kontrollplan die Aktivitäten (z. B. Kontrollen und nachträgliche Prüfungen) beschrieben werden, die für die nationale Bewilligung oder die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren durchzuführen sind. Ist der Wirtschaftsbeteiligte ein AEO, sollte der Kontrollplan mit dem für die Verwaltung des AEO-Zertifikats (siehe Teil 5 der AEO-Leitlinien, Verwaltung der Bewilligung) empfohlenen Monitoring-Plan kombiniert werden. Siehe diesbezüglich Anhänge VIII und IX: gemeinsamer Kontrollplan und Inhalt des Kontrollplans für einzige Bewilligungen für vereinfachte Verfahren, der zudem als Grundlage für nationale Kontrollpläne herangezogen werden kann. 23

24 2.V.1. Hintergrund Abschnitt V VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN Die in den Rechtsinstrumenten der Europäischen Union (EU) vorgesehenen Verbote und Beschränkungen schaffen die gesetzliche Grundlage für die Verhinderung oder Beschränkung von Ein- und Ausfuhren von Waren aus verschiedenen Gründen: Hier sind insbesondere Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt zu nennen. Rechtsgrundlage kann eine Verordnung, eine Entscheidung oder eine Richtlinie sein, wobei letztgenanntes Rechtsinstrument zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen über die Sanktionen festgelegt. Entsprechend dem jeweiligen Rechtsinstrument werden die Kontrollen entweder an der Eingangs- oder Ausgangszollstelle durchgeführt oder bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren, z. B. bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, vorgenommen. Die Zollverwaltungen spielen eine zentrale Rolle bei der Kontrolle des Eingangs und des Ausgangs von Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, da sie in aller Regel als einzige Behörden über einen vollständigen Überblick über die Bewegungen der Waren verfügen, die in das oder aus dem Zollgebiet der EU verbracht werden. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sehen Verbote und Beschränkungen entweder aufgrund verschärfter Sicherheitsvorschriften z. B. nach Maßgabe von Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, als nationale Anwendung eines internationalen Übereinkommens oder als einseitig festgelegte nationale Verbote vor. Naturgemäß sind der Geltungsbereich der nationalen Verbote und Beschränkungen sowie die in deren Rahmen vorgesehenen Kontrollen in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden; manche Verbote oder Beschränkungen gelten unter Umständen nur in einem einzigen Mitgliedstaat. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen nach Maßgabe von EU- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann zudem einer Gruppe von Strafverfolgungsbehörden übertragen werden. 2.V.2. Wesentliche Grundsätze Es sollte gewährleistet werden, dass die Vorgehensweise für die Erteilung der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren den sich aus den einzuführenden oder auszuführenden Waren ergebenden potenziellen Risiken nach diesem Verfahren Rechnung trägt. Daher wird empfohlen, die Entscheidung über die Bewilligung oder Untersagung der Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens bei Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, im Wege einer Konsultation zwischen den Zollverwaltungen und den für die Festlegung der entsprechenden politischen Vorgaben zuständigen Behörden zu treffen. Im Zuge des Konsultationsverfahrens wird die Entscheidung über den Ausschluss bestimmter Waren von diesen Verfahren vom Mitgliedstaat oder von den Mitgliedstaaten getroffen, in denen Verbote und Beschränkungen bestehen. In der Bewilligung ist eindeutig anzugeben, welche Waren von den in Rede stehenden Verfahren ausgeschlossen sind und in welchen Fällen die nationalen Verbote und Beschränkungen greifen. 24

25 2.V.3. Ein- und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen Je nach vereinfachtem Verfahren können Beschränkungen bezüglich der Erteilung einer Bewilligung für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, greifen oder Bedingungen zur Anwendung kommen, wie derartige Waren zu behandeln sind. Waren, die für eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nicht in Frage kommen (z. B. weil zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden müssen oder weil eine Bescheinigung fehlt), könnten beispielsweise zur vorübergehenden Verwahrung angemeldet oder in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Können die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind die Waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu verwerten. Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollten keine weiteren Vereinfachungen gewährt werden, sofern diese sich nachteilig auf die Kontrolle von Verboten und Beschränkungen unterliegenden Waren durch die Zollverwaltungen oder anderen Behörden auswirken. a) Nationale Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren Sämtliche relevanten Lizenzen/Genehmigungen müssen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der ursprünglichen (nicht der ergänzenden Anmeldung) vorgelegt oder zur Verfügung gestellt werden. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten Sanktionen für Fälle vorgesehen werden, in denen die relevanten Lizenzen/Genehmigungen nicht fristgemäß vorgelegt oder zur Verfügung gestellt werden. Die ursprüngliche Anmeldung muss ausreichende Informationen enthalten, um eine Ermittlung von Waren zu ermöglichen, die Verboten/Beschränkungen unterliegen. Dadurch sollen die Zollbehörden in die Lage versetzt werden, geeignete Kontrollen durchzuführen und ggf. die Vorlage von als verfügbar bezeichneten Dokumenten anzufordern. b) Nationale Bewilligung für das Anschreibeverfahren Im Allgemeinen kann aus praktischen Gründen das Anschreibeverfahren nur dann für Verboten oder Beschränkungen unterliegende Waren in Anspruch genommen werden, wenn ein hinreichendes Schutzniveau gewährleistet werden kann (es wird dringend empfohlen, das Anschreibeverfahren nur mit Anschreibungsmitteilung anzuwenden). Sofern mit den für die Festlegung der Vorgaben für Verbote und Beschränkungen zuständigen Behörden entsprechende Vereinbarungen bestehen, könnte eine Bewilligung erteilt werden, die relevanten Lizenzen/Genehmigungen zum Zeitpunkt der Anschreibungsmitteilung vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen. Dabei sollten die einzelstaatlichen Vorschriften für vereinfachte Verfahren Anwendung finden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschreibeverfahrens für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sollten in der Bewilligung eindeutig benannt werden. Die Voraussetzungen müssen so beschaffen sein, dass die Anschreibungsmitteilung konkret die Feststellung der Waren als verbotene oder beschränkte Waren ermöglicht. Die Zollbehörden müssen stets in der Lage sein, Kontrollen im erforderlichen Maße durchzuführen. 25

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