TAXUD/1284/2005, Rev. 6 Orig.: EN
|
|
- Maximilian Siegel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Zollpolitik, Gesetzgebung, Zolltarif Zollgesetzgebung Brüssel, 15. Februar 2013 Taxud/A/2 EG (2013) TAXUD/1284/2005, Rev. 6 Orig.: EN VEREINFACHTE VERFAHREN/ EINZIGE BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN LEITLINIEN Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 wurde im Zeitraum 2008/2009 von der Zoll-2013-Projektgruppe SP/SASP die 4. Revision der Leitlinien erarbeitet und Mitte 2009 auf CIRCA und der TAXUD-Website veröffentlicht. Im Anschluss an den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 1/2010 und die Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission wurde im Juli 2011 eine neue Revision in die Wege geleitet. Nachdem die Revision 5 des Dokuments eine Zeit lang getestet wurde, erfolgte zu Beginn des Jahres 2013 die Konsolidierung der Version 6.
2 VEREINFACHTE VERFAHREN/ EINZIGE BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN LEITLINIEN 2
3 INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGEN...7 TEIL 1, ALLGEMEINES INFORMATIONEN...8 Abschnitt I EINLEITUNG...8 Abschnitt II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN II.1. Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b ZK) II.2. Anschreibeverfahren (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c des ZK) II.3. Einzige Bewilligung (Artikel 1 Nummer 13 ZK-DVO) II.4. Integrierte Bewilligung / Integrierte einzige Bewilligung (Artikel 1 Nummer 14 ZK-DVO) II.5. Bewilligender/Teilnehmender Mitgliedstaat bei SASP II.6. Mitteilungen (Artikel 266, 285 ZK-DVO)...11 TEIL 2, GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR SP/SASP...12 Abschnitt I KRITERIEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG...12 Abschnitt II KRITERIEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN II.1. Kriterien für das vereinfachte Anmeldeverfahren (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 1 ZK-DVO) II.2. Kriterien für das Anschreibeverfahren (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 2 ZK-DVO)...15 ABSCHNITT III ANTRAGSVERFAHREN III.1. Wer ist antragsberechtigt? III.2. Wo kann die Bewilligung beantragt werden? III.3. Selbstbewertung III.4. Antragsverfahren...18 ABSCHNITT IV PRÜFUNG DES ANTRAGS UND VORABPRÜFUNG IV.1. Prüfung des Antrags IV.2. Phasen der Vorabprüfung IV.3. Kontrollplan...23 Abschnitt V VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN V.1. Hintergrund V.2. Wesentliche Grundsätze V.3. Ein- und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen V.4. Kontrollen...26 ABSCHNITT VI SICHERHEITEN...26 ABSCHNITT VII ERTEILUNGSMODALITÄTEN VII.1. Geltungsdauer
4 ABSCHNITT VIII AUSSETZUNG/WIDERRUF VIII.1. Aussetzung VIII.2. Widerruf...29 ABSCHNITT IX ABWICKLUNG DER VEREINFACHTEN VERFAHREN IX.1. Allgemeine Bemerkungen IX.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren IX.3. Anschreibeverfahren IX.4. Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung...39 ABSCHNITT X RISIKOANALYSE X.1. Vereinfachtes Anmeldeverfahren X.2. Anschreibeverfahren X.3. Spezifische Kontrollen für Waren, die nach dem Zollverfahren 42 angemeldet werden...42 ABSCHNITT XI ABSTIMMUNG ZWISCHEN DER VEREINFACHTEN ANMELDUNG UND DER ERGÄNZENDEN ANMELDUNG / NACHTRÄGLICHE KONTROLLEN XI.1. Abstimmung zwischen der vereinfachten Anmeldung und der ergänzenden Anmeldung XI.2. Nachträgliche Kontrollen der ergänzenden Anmeldung und der Belege...44 ABSCHNITT XII NACHTRÄGLICHE PRÜFUNGEN...44 TEIL 3, SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SASP...46 ABSCHNITT I TRADITIONELLE EIGENMITTEL, VERWALTUNGSVEREINBARUNG UND ÜBEREINKOMMEN...46 ABSCHNITT II ANTRAGSVERFAHREN II.1. Wer kann einen Antrag auf eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren stellen? II.2. Wo kann die Bewilligung beantragt werden? II.3. Antragsverfahren für eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren...48 ABSCHNITT III PRÜFUNG DES ANTRAGS UND VORABPRÜFUNG...48 ABSCHNITT IV SICHERHEITEN...49 ABSCHNITT V KONSULTATIONVERFAHREN...49 ABSCHNITT VI VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN VI.1. Bei nationalen Verboten und Beschränkungen VI.2. Bei Verboten und Beschränkungen der EU VI.3. Umgang mit Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften für Verbote und Beschränkungen...51 ABSCHNITT VII VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINFUHRMEHRWERTSTEUER VII.1. Hintergrund VII.2. Vorschriften über die Einfuhrmehrwertsteuer...52 ABSCHNITT VIII VERBRAUCHSTEUERN
5 3.VIII.1. Sicherheiten...53 ABSCHNITT IX STATISTIK IX.1. Hintergrund IX.2. Anforderungen an die Statistiken...54 ABSCHNITT X GEMEINSAMER KONTROLLPLAN/AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER DIE KONTROLLEN...55 ABSCHNITT XI ERTEILUNGSMODALITÄTEN XI.1. Fristen XI.2. Geltungsdauer...57 ABSCHNITT XII ABWICKLUNG DER EINZIGEN BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN XII.1. Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren XII.2. Einzige Bewilligung für das Anschreibeverfahren...60 ABSCHNITT XIII NACHTRÄGLICHE PRÜFUNGEN...63 ABSCHNITT XIV UNREGELMÄSSIGKEITEN XIV.1. Hintergrund XIV.2. Arten von Unregelmäßigkeiten (Beispiele)...64 ABSCHNITT XV STREITIGKEITEN UND RECHTSBEHELFE XV.1. Streitigkeiten zwischen den beteiligten Behörden XV.2. Streitigkeiten zwischen den Inhabern einer einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren Rechtsbehelf XV.3. Verringerung der Anzahl der Streitigkeiten...66 TEIL 4, SCHLUSSFOLGERUNGEN...67 TEIL 5, ANHÄNGE...68 ANHANG I FESTSTELLUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN UND MÖGLICHE SZENARIEN FÜR DIE AUFTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN...69 ANHANG II BESTIMMUNGEN DER MWST-RICHTLINIE (2006/112/EG) ÜBER DIE EINFUHRMEHRWERTSTEUER...78 ANHANG III WICHTIGSTE EINFUHRBESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN...82 ANHANG IV ALLGEMEINE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE VORABPRÜFUNG ANHANG V STANDARD-CHECKLISTE FÜR BESUCHE ZWECKS DURCHFÜHRUNG DER VORABPRÜFUNG ANHANG VI AUFTEILUNG DER VERANTWORTUNG ANHANG VII GEMEINSAMER KONTROLLPLAN FÜR DIE AN DER EINZIGEN BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN BETEILIGTEN ZOLLVERWALTUNGEN ANHANG VIII GEMEINSAMER KONTROLLPLAN ANHANG IX KONTROLLPLAN ANHANG X KONTROLLERSUCHEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINZIGEN BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN
6 ANHANG XI KONTROLLMODELL DES EuRH FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN ANHANG XII SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RECHNUNGSHOFS ZU DEN VORGEHENSWEISEN DER MITGLIEDSTAATEN IM ZUSAMMENHANG MIT VEREINFACHTEN VERFAHREN ANHANG XIII Beispiel für eine METHODIK DER MITGLIEDSTAATEN ANHANG XIV HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN Gliederung der Leitlinien: Teil 1 enthält eine Einführung und die Definition der wichtigsten verwendeten Begriffe. Teil 2 bietet Erläuterungen zu den gemeinsamen Vorschriften für nationale vereinfachte Verfahren (SP) und die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren (SASP). Teil 3 behandelt die spezifischen SASP-Vorschriften. Darin werden vornehmlich Aspekte beleuchtet, die vor Bewilligungserteilung sowohl von den Zollbehörden als auch von den Wirtschaftsbeteiligten geklärt werden sollten. Teil 4 beinhaltet die Schlussfolgerungen und einen Ausblick auf die künftige zentrale Zollabwicklung. Teil 5 enthält alle Anhänge und bietet weitergehende praktische Hilfestellung für Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte. 6
7 Abkürzungen AEO Authorised Economic Operator Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO C Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Zollrechtliche Vereinfachungen AEO F Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit ZK Zollkodex der Gemeinschaften Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ZK-DVO Durchführungsvorschriften zum Zollkodex Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 KN Kombinierte Nomenklatur ECA Europäischer Rechnungshof EU Europäische Union LCP Local Clearance Procedure Anschreibeverfahren MZK Modernisierter Zollkodex MS Mitgliedstaat(en) NSÄ Nationale Statistische Ämter VuB Verbote und Beschränkungen SASP Single Authorisation for Simplified Procedure - Einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren KMU Kleine und mittlere Unternehmen SDP Simplified Declaration Procedure Vereinfachtes Anmeldeverfahren SP Simplified Procedures Vereinfachte Verfahren MwSt Mehrwertsteuer TEM Traditionelle Eigenmittel 7
8 TEIL 1, ALLGEMEINES INFORMATIONEN Abschnitt I EINLEITUNG Die vorliegenden Leitlinien wurden für die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten ausgearbeitet und sollen ein gemeinsames Verständnis der im Zollkodex (ZK) und in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ZK-DVO) festgelegten Bestimmungen und Anforderungen für vereinfachte Verfahren (SP) und die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren (SASP) sicherstellen. Sie sind sowohl im Falle einer nationalen Bewilligung als auch im Falle einer einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren (für das vereinfachte Anmeldeverfahren (SDP) und das Anschreibeverfahren (LCP)) anwendbar. Die vorliegenden Leitlinien stellen keinen rechtsverbindlichen Rechtsakt dar; sie dienen vielmehr der Erläuterung. Die neueste Fassung der SP-/SASP-Leitlinien kann über die Website der GD Steuern und Zollunion abgerufen werden: ndex_de.htm. Die wichtigsten Zielsetzungen der Leitlinien werden nachfolgend beschrieben: 1. Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Vorschriften für die Erteilung von Bewilligungen für vereinfachte Verfahren soweit erforderlich, einschließlich der Bestimmungen über die Aufzeichnungen, die eine angemessene Prüfungstiefe ermöglichen; 2. Verbesserung und Beschleunigung des Antrags-/Bewilligungsverfahrens durch die Ausarbeitung identischer Vorschriften für die Erteilung von Bewilligungen; 3. Empfehlung einer gemeinsamen Bewertung der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung einer nationalen Bewilligung und einer einzigen Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren und für das Anschreibeverfahren; 4. Förderung, soweit möglich, der elektronischen Übermittlung der Anmeldungen und/oder Mitteilungen zu vereinfachten Verfahren. 5. Gewährleistung einer angemessenen Risikoanalyse unter Verwendung der Ergebnisse von Prüfungen und vorgangsbezogenen Kontrollen. In der Lissabon-Strategie, die darauf abzielt, die EU zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, wurde die Harmonisierung und Vereinfachung der Umgebung für die nationalen und EU-weiten Bewilligungen und mithin ihre kohärente Anwendung in allen Mitgliedstaaten als maßgeblich eingestuft. Diese Zielsetzung sollte durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 vom 17. November 2008 zur Änderung der ZK-DVO erreicht werden. In dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften hinsichtlich der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung von Bewilligungen sowie für Änderung, Aussetzung, Widerruf usw. der nationalen (Anschreibeverfahren oder vereinfachten Anmeldeverfahren) 8
9 und EU-weiten Bewilligungen für vereinfachte Verfahren festgelegt, damit diese Vorschriften einheitlich gehandhabt werden. Bei der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren, vormals als einzige europäische Bewilligung bezeichnet, handelt es sich um eine Bewilligung, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstreckt. Die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren ermöglicht es einem Wirtschaftsbeteiligten, in einem Mitgliedstaat für die Ein- und Ausfuhr von Waren in der gesamten EU zugelassen zu werden. Sie zielt auf Einsparungen bei den Verwaltungs- und Transaktionskosten ab und ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, die Buchhaltung und die Zahlung von Zöllen für sämtliche Vorgänge im bewilligenden Mitgliedstaat zu zentralisieren, wobei die Kontrolle und die Überlassung der Waren in einem anderen Mitgliedstaat, dem teilnehmenden Mitgliedstaat, stattfinden kann. Die Europäische Kommission hat das Projekt der Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren stets vorbehaltlos unterstützt. Allerdings werden noch nicht alle Förmlichkeiten zentral im bewilligenden Mitgliedstaat durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Mehrwertsteuer, Statistiken und Verbrauchsteuern. Diese nationalen Verfahren werden in den betreffenden Kapiteln genauer erläutert. Abschnitt II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.II.1. Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b ZK) Das vereinfachte Anmeldeverfahren ermöglicht es, Waren nach Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung eines Handels- oder Verwaltungspapiers in das betreffende Zollverfahren zu überführen. Der Wirtschaftsbeteiligte muss später eine ergänzende Zollanmeldung abgeben (diesbezügliche Ausnahmen sind Punkt 2.IX.4 zu entnehmen). 1.II.2. Anschreibeverfahren (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c des ZK) Das Anschreibeverfahren ermöglicht es, die Zollanmeldung durch Anschreibung der Waren in der Buchführung des Inhabers der Bewilligung vorzunehmen, wobei sich die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten befinden. Der Wirtschaftsbeteiligte muss später eine ergänzende Zollanmeldung abgeben (diesbezügliche Ausnahmen sind Punkt 2.IX.4 zu entnehmen). 1.II.3. Einzige Bewilligung (Artikel 1 Nummer 13 ZK-DVO) Eine einzige Bewilligung ist eine Bewilligung, die die Zollverwaltungen von mehr als einem Mitgliedstaat für eines der folgenden Verfahren betrifft: das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex oder das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex oder 9
10 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex oder das Verfahren der besonderen Verwendung gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Zollkodex. Die ersten beiden Fälle werden auch als einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren (SASP) bezeichnet. 1.II.4. Integrierte Bewilligung / Integrierte einzige Bewilligung (Artikel 1 Nummer 14 ZK-DVO) Eine integrierte Bewilligung bezeichnet eine Bewilligung für mehr als eines der in Punkt 1.II.3 genannten Verfahren; die Bewilligung kann in Form einer integrierten einzigen Bewilligung erfolgen, wenn mehr als eine Zollverwaltung betroffen ist. Zum Beispiel können im Rahmen einer integrierten einzigen Bewilligung eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren und eine einzige Bewilligung für das Zolllagerverfahren kombiniert werden. Das bedeutet, dass ein Wirtschaftsbeteiligter bei einer Zollverwaltung eine Anmeldung für mehrere Zollverfahren einreichen und eine Bewilligung für alle diese Verfahren erhalten kann. Im Rahmen des Antragsverfahrens muss ein Wirtschaftsbeteiligter, der die Bewilligung der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens und des Anschreibeverfahrens beantragt, die drei einschlägigen Zusatzblätter in Anhang 67 übermitteln (jeweils eines pro Zollverfahren). Aus praktischen Gründen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bewilligung stehen, erteilen die meisten Mitgliedstaaten keine integrierten Bewilligungen, sondern gesonderte Bewilligungen für die einzelnen Zollverfahren. Soll jedoch z. B. eine aktive Veredelung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten nach dem Anschreibeverfahren durchgeführt werden, könnte eine integrierte einzige Bewilligung erteilt werden. 1.II.5. Bewilligender/Teilnehmender Mitgliedstaat bei SASP Der bewilligende Mitgliedstaat ist federführend. Dieser Mitgliedstaat ist für die Antragsteller und die Inhaber der Bewilligung die wichtigste Anlaufstelle. Er ist zuständig für das Bewilligungsverfahren, die Erteilung der Bewilligung und deren Kontrolle. Der teilnehmende Mitgliedstaat ist nach Maßgabe der Vorschriften über das Konsultationsverfahren in die Bewilligung einbezogen. Unter Umständen ist er zusammen mit dem bewilligenden Mitgliedstaat für die Überwachung der Vorgänge und die Überlassung oder Kontrolle der Waren verantwortlich. 10
11 1.II.6. Mitteilungen (Artikel 266, 285 ZK-DVO) In den vorliegenden Leitlinien bezeichnet der Begriff Mitteilung die Mitteilung der Absicht zur Überführung der Waren in das betreffende Verfahren im Rahmen einer Bewilligung für das Anschreibeverfahren. 11
12 TEIL 2, GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR SP/SASP Abschnitt I KRITERIEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG Unabhängig davon, ob ein Antrag auf das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren im Rahmen eines nationalen vereinfachten Verfahrens oder einer einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren eingereicht wird, gelten die gleichen Voraussetzungen und Kriterien. In Sinne der Kohärenz wurden die für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren zu erfüllenden Voraussetzungen und Kriterien an die in den Artikeln 14h bis 14j ZK-DVO festgelegten AEO-Kriterien angeglichen. Der nachstehenden Tabelle sind die einschlägigen Kriterien und Verweise auf die Rechtsgrundlage in der ZK- DVO zu entnehmen. Vereinfachtes Verfahren Anwendbare Voraussetzungen Kriterien und Verweis auf ZK-DVO SDP Einhaltung der Zollvorschriften angemessenes System der Führung der Geschäftsbücher Zahlungsfähigkeit LCP Einhaltung der Zollvorschriften angemessenes System der Führung der Geschäftsbücher Zahlungsfähigkeit Artikel 14h, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe c Artikel 14i Buchstaben d, e und g Artikel 14j Artikel 14h, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe c Artikel 14i und Artikel 14j SASP gemäß des in Anspruch genommenen vereinfachten Verfahrens LCP- oder SDP-Kriterien Die Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren und der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren werden nachstehend in Abschnitt 2.II kurz dargestellt. Da sie den AEO-Kriterien entsprechen, können alle weiteren Einzelheiten den Leitlinien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, Teil 2, entnommen werden. Diese Leitlinien können auf der Website der GD Steuern und Zollunion im Bereich Zoll und Sicherheit konsultiert werden: oms_security/aeo_guidelines_de.pdf 12
13 Allgemein gilt, dass bereits im Zusammenhang mit der Bewilligung eines AEO-C- oder AEO-F-Zertifikats bewertete Kriterien nicht erneut geprüft werden (Artikel 261 Absatz 2 und Artikel 264 Absatz 2 ZK-DVO), es sei denn, der Wirtschaftsbeteiligte hat Veränderungen umgesetzt, wie z. B. die Einführung eines neuen IT-Systems oder neuer Prozesse, z. B. neuer Verfahren oder Vorgänge. Darüber hinaus ist es unter Umständen erforderlich, mit dem Antragsteller einige spezifische Anforderungen für die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren zu erörtern, z. B.: die Form der vereinfachten Anmeldungen oder Mitteilungen vor der Überlassung, z. B. im IT-System des Wirtschaftsbeteiligten. Die vereinfachten Anmeldungen oder Mitteilungen müssen elektronisch übermittelt werden (Artikel 253a ZK-DVO), die Ergänzung der vereinfachten Anmeldungen oder der Anschreibung z. B. im IT- System, um die ergänzende Anmeldung vorzulegen, die Orte, an denen ggf. die Gestellung der Waren zu erfolgen hat, die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrzölle und sonstigen Abgaben (Artikel 253 Absatz 5 ZK-DVO). Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) sind verpflichtet, kontinuierlich die Einhaltung der Kriterien zu überwachen und bei Änderungen, die sich auf den AEO-Status auswirken könnten, die Zollbehörden zu unterrichten. Das Ausstellungsdatum des AEO-Zertifikats sowie etwaige anschließende Überwachungsmaßnahmen und/oder Neubewertungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Durch die laufende Überwachung der Voraussetzungen und Kriterien durch den Inhaber wird jedoch gewährleistet, dass Probleme, die sich unter Umständen auf den AEO- Status auswirken können, laufend behandelt werden (siehe Teil 5 Verwaltung der Bewilligung der AEO-Leitlinien). Um eine faire und angemessene Anwendung der beschriebenen Voraussetzungen und Kriterien zu gewährleisten, müssen die bewilligenden Zollbehörden den spezifischen Merkmalen des Antragstellers, unter anderem Größe und Umsatz, gebührend Rechnung tragen. Abschnitt II KRITERIEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN 2.II.1. Kriterien für das vereinfachte Anmeldeverfahren (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 1 ZK-DVO) 2.II.1.1. Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 14h ZK-DVO) Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben: - der Antragsteller; 13
14 - die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; - die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. Weitere Informationen über die Überprüfung der Erfüllung dieses Kriteriums, insbesondere über die Definition und Evaluierung von geringfügigen, schweren und wiederholten Zuwiderhandlungen, sind Teil 2 Punkt 2.1 der AEO-Leitlinien zu entnehmen. 2.II.1.2. Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 14i ZK-DVO) Für die Zwecke der Erteilung einer Bewilligung für die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens muss der Antragsteller die folgenden Kriterien von Artikel 14i erfüllen: - (d) er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können; (e) er muss gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen; (g) er muss gewährleisten, dass sein Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung der Zollbehörden herstellen; Weitere Einzelheiten zur Überprüfung der Erfüllung dieses Kriteriums sind Teil 2 Punkt 2.2 der AEO-Leitlinien zu entnehmen. 2.II.1.3. Nachweisliche Zahlungsfähigkeit (Artikel 14j ZK-DVO) Die Voraussetzung in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt, wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann. Zahlungsfähigkeit bezeichnet eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf Zoll- und Steuerschulden zu erfüllen, die aufgrund der Inanspruchnahme eines vereinfachten Verfahrens und des Zahlungsaufschubs entstehen könnten. Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird die Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt. Weitere Einzelheiten zur Überprüfung der Erfüllung dieses Kriteriums sind Teil 2 Punkt 2.3 der AEO Leitlinien zu entnehmen. 14
15 2.II.2. Kriterien für das Anschreibeverfahren (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 2 ZK- DVO) 2.II.2.1. Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 14h ZK-DVO) Siehe Punkt 2.II II.2.2. Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 14i ZK-DVO) Damit die Zollbehörden feststellen können, ob der Antragsteller über ein angemessenes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen verfügt, hat dieser alle in Artikel 14i ZK-DVO genannten Anforderungen zu erfüllen. Weitere Einzelheiten zur Überprüfung der Erfüllung dieses Kriteriums sind Teil 2 Punkt 2.2 der AEO Leitlinien zu entnehmen. 2.II.2.3. Nachweisliche Zahlungsfähigkeit (Artikel 14j ZK-DVO) Siehe Punkt 2.II.1.3. ABSCHNITT III ANTRAGSVERFAHREN 2.III.1. Wer ist antragsberechtigt? Nach den geltenden Rechtsvorschriften können lediglich natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen, die nach EU- oder nationalem Recht zwar nicht als juristische Person gelten, jedoch im Rechtsverkehr wirksam auftreten können 1, sofern sie im Zollgebiet der EU ansässig sind, einen Antrag auf vereinfachte Verfahren oder eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren stellen. Wer als natürliche Person, juristische Person oder als Personenvereinigung ohne eigene Rechtpersönlichkeit gilt, die im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wird im jeweiligen nationalen Recht festgelegt. Daher können die genannten im Zollgebiet der EU ansässigen Personen das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren auf nationaler Ebene oder die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren beantragen. Multinationale Konzerne und Großunternehmen setzen sich in der Regel aus einer Muttergesellschaft und verschiedenen Einheiten zusammen, wobei alle eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, d. h. es handelt sich um eine eigenständige juristische Person, die nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts des Mitgliedstaats, im dem die betreffende rechtliche Einheit ansässig ist, in das örtliche Handelsregister eingetragen ist. Es kann sich aber auch um eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit 1 Artikel 4 Absatz 1 ZK. 15
16 handeln, die im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann (Artikel 4 Absatz 1 ZK). In diesem Fall können entweder alle Rechtsträger oder die Personenvereinigung eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren bzw. eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren beantragen. Alternativ kann ein Rechtsträger eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren bzw. eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren für sich selbst beantragen und als Vertreter der anderen Rechtsträger der Personenvereinigung handeln. Darüber hinaus können multinationale Konzerne auch eine Muttergesellschaft und mehrere Einheiten oder Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten wie z. B. Büros, Geschäftsräume oder sonstige Unternehmensstandorte umfassen, die nicht unbedingt der Definition von Personen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Zollkodex entsprechen. In diesem Fall kann allein die Muttergesellschaft den Antrag stellen, nicht aber die Zweigniederlassung, da diese nicht über die erforderliche Rechtspersönlichkeit verfügt. Die antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten müssen stets bedenken, zu welcher Gruppe ihre Unternehmensform gehört. Die Zollbehörden müssen diesbezüglich einen kohärenten Ansatz verfolgen und sollten es vermeiden, den Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten auf eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren anders zu behandeln als einen Antrag auf die Bewilligung anderer Erleichterungen. So können z. B. die Zollbehörden nicht einen Wirtschaftsbeteiligten bei der Beantragung des AEO-Status als juristische Person einstufen und ihn zugleich beim Antrag auf eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren als Zweigniederlassung einordnen (weitere Erläuterungen sind Punkt 1.II.2 der AEO Leitlinien zu entnehmen). Bei Anträgen natürlicher Personen muss die Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der EU haben. Bei Anträgen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen muss eine dauernde Niederlassung, der satzungsmäßige Sitz oder die Hauptverwaltung im Zollgebiet der EU gelegen sein 2. Wünscht der Antragsteller die Funktion eines Zollvertreters zu übernehmen, kann einem entsprechenden Antrag stattgegeben werden, sofern die vorhandenen Aufzeichnungen und Verfahren es gestatten, die vertretenen Personen zu identifizieren und geeignete Zollkontrollen durchzuführen (d. h. erforderliche Dokumenten- oder Warenkontrollen). Der Kunde ist in der Zollanmeldung oder in der Mitteilung zur Überlassung zu benennen; dies gilt jedoch nicht grundsätzlich für die Bewilligung. Weitere Informationen zu den Vertretungsregelungen können über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezogen werden. 2.III.2. Wo kann die Bewilligung beantragt werden? Für die nationalen Bewilligungen für vereinfachte Verfahren gelten die einzelstaatlichen Vorschriften. Die Zollbehörde, bei der der Antrag auf eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren zu stellen ist, wird entsprechend den Bestimmungen von Artikel 253h Absatz 1 und Artikel 14d ZK-DVO in Punkt 3.II.2 genannt. 2 Artikel 4 Absatz 2 ZK. Zum Begriff der dauernden Niederlassung siehe die Erläuterungen in Punkt 1.II.2 zweiter Absatz der AEO-Leitlinien. 16
17 Weitere Erläuterungen für multinationale Wirtschaftsbeteiligte oder Großunternehmen sind Anhang XIV der Leitlinien zu entnehmen. 2.III.3. Selbstbewertung Den Antragstellern einer nationalen Bewilligung für ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder ein Anschreibeverfahren oder für eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren wird empfohlen, eine Selbstbewertung durchzuführen, um zu gewährleisten, dass das Antragsverfahren reibungslos abgewickelt und beschleunigt werden kann. Mithilfe der Selbstbewertung kann der Antragsteller vor der Einreichung eines förmlichen Antrags bewerten, ob er aus dem vereinfachten Verfahren tatsächlich Vorteile erwarten kann und ob er gegebenenfalls seine Prozesse anpassen muss, um die in Abschnitt 2.I aufgeführten Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen. Hauptziel der Selbstbewertung ist die Durchführung einer Bewertung der Geschäftsabläufe, um zu prüfen, ob die Kriterien erfüllt werden, um die Risikobereiche zu ermitteln und um festzustellen, ob und ggf. wie diese Risiken gedeckt werden oder ob innerbetriebliche Kontrollmaßnahmen erforderlich sind. Der ausgefüllte Fragenkatalog zur Selbstbewertung kann als Grundlage für die weitere Bewertung durch die bewilligende Zollverwaltung herangezogen werden. Es obliegt jedoch der Zollbehörde, sich mit eigenen Mitteln darüber Gewissheit zu verschaffen, dass der Antragsteller allen Anforderungen für die Erteilung einer Bewilligung genügt. Hat der Antragsteller den AEO-Status für zollrechtliche Vereinfachungen nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c ZK-DVO inne, ist die Selbstbewertung nicht erforderlich, da einige der Voraussetzungen und Kriterien zur Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren den Kriterien für die Bewilligung des AEO-Status entsprechen. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte muss jedoch dafür Sorge tragen, dass die den Zollbehörden übermittelten Informationen weiterhin gültig sind. Er muss die Zollbehörden über sämtliche relevante Änderungen wie z. B. Änderungen der Verwaltung oder der IT- Systeme des Unternehmens unterrichten. Wirtschaftsbeteiligten ohne AEO-Status wird empfohlen, bei der Vorlage des Antrags auf vereinfachte Verfahren den Fragenkatalog zur Selbstbewertung zu verwenden. Da einige der AEO-Kriterien den Kriterien für die Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren bzw. der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren entsprechen, wird den Antragstellern empfohlen, den Fragenkatalog für die Beantragung des AEO-Status zu verwenden. Der Fragenkatalog und die zugehörigen Erläuterungen können über die Website der GD Steuern und Zollunion abgerufen werden: oms_security/aeo_self_assessment_de.pdf; Weitere Informationen über die Selbstbewertung können zudem von den bewilligenden Zollbehörden bezogen werden. 17
18 2.III.4. Antragsverfahren Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren ist den bewilligenden Zollbehörden entweder schriftlich unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 67 ZK-DVO oder elektronisch in den Fällen zu stellen, in denen die bewilligenden Zollbehörden Anträge in elektronischer Form akzeptieren oder fordern. In Punkt 3.II.3 werden die spezifischen Vorschriften für die Ermittlung der für die Erteilung der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren zuständigen Zollbehörde eingehend erläutert. Das Feld 1.d des Antragsvordrucks bezieht sich auf die Person, die der Inhaber der Bewilligung sein soll, und dient der Feststellung, in welcher Eigenschaft diese Person das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren in Anspruch nehmen möchte: Wirtschaftsbeteiligter für eigene Einfuhren/Ausfuhren oder direkter und/oder indirekter Vertreter, der das Verfahren für Einfuhren oder Ausfuhren seiner Kunden in Anspruch nimmt. Im letztgenannten Fall müssen die vorhandenen Aufzeichnungen und Verfahren der bewilligenden Zollbehörde gestatten, die vertretenen Personen zu identifizieren und geeignete Zollkontrollen durchzuführen (gemäß den Bestimmungen von Artikel 253 Absatz 4 ZK-DVO). Ist der Antragsteller/Inhaber der Bewilligung ein direkter oder indirekter Vertreter, dann ist in Feld 1d entsprechend anzugeben, ob der Inhaber der Bewilligung diese für Einfuhren/Ausfuhren von Kunden als direkter Vertreter (im Namen und auf Rechnung der Kunden) oder als indirekter Vertreter (im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Kunden) in Anspruch nehmen möchte. In einigen Mitgliedstaaten steht es dem Antragsteller/Inhaber der Bewilligung frei, einen direkten Vertreter mit der Abgabe der Zollanmeldung zu beauftragen (z. B. kann ein Vertreter einen direkten Vertreter mit der Abgabe der Zollanmeldung betrauen). In diesem Fall kann in Feld 15 der Vertreter vermerkt werden, der die Zollanmeldung abgibt. Die bewilligenden Zollbehörden können zusätzliche Informationen anfordern. In solchen Fällen werden die bewilligenden Zollbehörden dem Antragsteller Gelegenheit geben, ggf. erforderliche Änderungen des Antrags vorzunehmen, bevor eine mögliche förmliche Ablehnung des Antrags erörtert wird. Der Antragsteller muss eine Kontaktstelle benennen, die den bewilligenden Zollbehörden alle angeforderten Informationen übermittelt, die hinsichtlich der Bewertung der Voraussetzungen und Kriterien gemäß Abschnitt 2.I für die Erteilung einer Bewilligung erforderlich sind. Im Falle der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren erklärt sich der Antragsteller durch die Unterzeichnung des Antragsvordrucks damit einverstanden, dass die notwendigen Informationen zwischen den bewilligenden und teilnehmenden Zollbehörden und anderen beteiligten nationalen Behörden oder Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Der Antragsteller kann sich zudem mit der Veröffentlichung der nichtvertraulichen Angaben einverstanden erklären. 18
19 ABSCHNITT IV PRÜFUNG DES ANTRAGS UND VORABPRÜFUNG 2.IV.1. Prüfung des Antrags a) Kontrolle der Vollständigkeit des Antrags und der Anspruchsberechtigung des Antragstellers Die Zollbehörden kontrollieren, ob der Antragsteller in der EU ansässig ist. b) Erhebung von Informationen über den Antragsteller/Antrag Die Zollbehörden tragen den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere von KMU, Rechnung. Dabei sollten die sich aus der Art, der Größe und des logistischen Systems des Antragstellers ergebenden Unterschiede gewürdigt werden (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 3 ZK-DVO). Es werden zwar dieselben Kriterien zugrunde gelegt der Kriterienkatalog wird nicht gekürzt, und es werden keine Ad-hoc- Kriterien herangezogen, ihre Bewertung ist jedoch unterschiedlich und ermöglicht eine größere Flexibilität. Für KMU wird die in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 festgelegte Definition (ABl. L 124 vom , S. 36) zugrunde gelegt. Die verschiedenen Kategorien werden in Punkt 3.III.2 der AEO-Leitlinien aufgelistet. Weitere Erläuterungen sind Anhang XIV Häufig gestellte Fragen zu entnehmen. In den AEO-Leitlinien werden darüber hinaus Beispiele für besondere Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt. Besonderes Augenmerk sollte auf empfindliche Waren und auf Beschränkungen und Verboten unterliegenden Waren gelegt werden. Die Zollbehörden können nach Ermessen entscheiden, ob einige dieser Waren von der Bewilligung für vereinfachte Verfahren ausgenommen werden. Die Beschreibung dieser Waren und des Umgangs mit ihnen erfolgt in den Abschnitten 2.V und 3.VI der Leitlinien. c) Annahme des Antrags Bevor die Zollbehörden über die Annahme des Antrags entscheiden können, müssen sie über alle notwendigen Informationen verfügen. Erst nach Annahme des Antrags können die bewilligenden Zollbehörden die Vorabprüfung in die Wege leiten, um festzustellen, ob der Antragsteller alle notwendigen Kriterien und Voraussetzungen erfüllt, um die Bewilligung zu erteilen. 2.IV.2. Phasen der Vorabprüfung a) Vorabprüfung Vor der Erteilung jedweder zollrechtlicher Bewilligung (z. B. für vereinfachte Verfahren, AEO, Zollverfahren) wird von den Zollbehörden eine Vorabprüfung durchgeführt. Mit der Vorabprüfung soll gewährleistet werden, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Kriterien für die Erteilung der Bewilligung oder für das beantragte Verfahren zu erfüllen und präzise Informationen bereitzustellen. Sie beinhaltet eine Prüfung der Verwaltung, Organisation, internen Verfahren und/oder internen Systeme eines Wirtschaftsbeteiligten. 19
20 Mit anderen Worten werden mit der Vorabprüfung folgende Ziele verfolgt: Es soll gewährleistet werden, dass die einschlägigen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt werden, wobei unter anderem zu überprüfen ist, ob die Angaben im Fragenkatalog zur Selbstbewertung zutreffend sind. Es soll sichergestellt werden, dass die Buchhaltung und das interne Kontrollsystem den Anforderungen genügen. Es soll abgeschätzt werden, ob die Anforderungen an die (vorläufige) Prüfbarkeit erfüllt sind. Der Grad der Einhaltung der Vorschriften durch den Wirtschaftsbeteiligten soll bewertet werden. Der Prozess der Vorabprüfung wird durch die folgenden Phasen definiert: Vorbereitung Erhebung und Analyse verfügbarer interner Informationen (über die Einhaltung von Vorschriften), Berücksichtigung von besonderen Wirtschaftstätigkeiten (Postdienstleister, Schienenverkehrsunternehmen usw.) sowie von Faktoren, die in die Vorbereitung einfließen können, wie z. B. bestehende zollrechtliche Bewilligungen oder Zertifizierungen oder Schlussfolgerungen externer Sachverständiger. Planung Ausarbeitung des Prüfungsplans auf der Grundlage der im Zuge der Vorbereitung gewonnenen Erkenntnisse. Eine standardisierte Checkliste zur Unterstützung des Planungsprozesses (siehe Anhang V der Leitlinien) steht als Beispiel für eine zu verwendende Checkliste zur Verfügung. Durchführung Für die anschließende Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung wird im Rahmen einer Vorabprüfung abgeschätzt, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Nach Artikel 253b Absatz 4 ZK-DVO prüfen die Zollbehörden vor der Erteilung der Bewilligung die Bücher des Antragstellers, es sei denn, sie können sich auf die Ergebnisse einer früheren Prüfung stützen. Die Zollbehörden sollten darüber hinaus die Abschlüsse und das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten auf die Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen und Kriterien hin prüfen. Im Rahmen der Vorabprüfung wird ein Besuch des Unternehmens und seiner Geschäftsräume empfohlen, da dies das Verständnis folgender Punkte verbessern kann: 20
21 das Unternehmen (Geschäftstätigkeit, Rechtsform usw.); interne Organisation; (Finanz-)Buchhaltung und logistisches System; IT-Umgebung und IT-Kontrollen; internes und externes Kontrollumfeld; Überwachungssystem des Wirtschaftsbeteiligten. Ferner soll kontrolliert werden, ob ein angemessener Prüfpfad für die einschlägigen Abläufe, angemessene Datenaufbewahrungsverfahren und angemessene Backup- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorhanden sind. Während des Besuchs empfiehlt es sich ferner, alle Arten von Waren, die von der Bewilligung abgedeckt werden, und die im Antrag genannten Warenorte in Augenschein zu nehmen. Können die Ergebnisse eines früheren Besuchs, der vorzugsweise im selben Jahr z. B. im Zusammenhang mit der Bewilligung des AEO-Status durchgeführt wurde, wiederverwendet werden, ist unter Umständen kein weiterer Besuch erforderlich. Evaluierung Die Risiken, denen die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren unterworfen ist, wurden im Zuge der Vorabprüfung ermittelt und bewertet und durch geeignete Prüfungsmaßnahmen gedeckt. Die Zollbehörden können den Wirtschaftsbeteiligten dahingehend beraten, wie mit den Risiken umgegangen werden kann. Vom Standpunkt der Zollbehörden sollten etwaige verbleibende Risiken akzeptabel sein. Fertigstellung der Vorabprüfung mit dem Abschlussbericht Während der Durchführung der Vorabprüfung kontrollieren die Zollbehörden die zugegangenen Informationen. Dabei sollten die Ergebnisse etwaiger früherer Prüfungen des Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt werden. Für Bewilligungen, die mehr als einen Standort betreffen, haben die Zollbehörden zu überprüfen, dass alle Standorte und deren Verhältnis zueinander dokumentiert und die Rollen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen eindeutig definiert sind. Führt z. B. ein Unternehmen die Gestellung der Waren in seinen Geschäftsräumen, aber an mehreren Standorten durch, überprüfen die Zollbehörden jeweils die für die Gestellung der Waren an den einzelnen Standorten verantwortliche Person und deren Kontakte zu dem Anmelder. Im Bericht sind sämtliche im Zuge der Vorabprüfung festgestellten Schwachstellen zu erwähnen. Instrumente für die Vorabprüfung: Nähere Einzelheiten bezüglich der Bewertung der Risiken im Zuge der Vorabprüfung sind Anhang IV zu entnehmen (eine Zusammenfassung ist in Anhang II der AEO-Leitlinien zu 21
22 finden). Die empfohlene gemeinsame Checkliste für den Besuch des Unternehmens ist in Anhang V enthalten. Die vom Europäischen Rechnungshof empfohlene Methodik 3 wird in den Anhängen XI und XII beschrieben. Um die Risiken mithilfe eines Verfahrens der Risikoabbildung zu ermitteln, könnte das auf der Website der GD Steuern und Zollunion veröffentlichte Compact-Modell für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte herangezogen werden: ex_de.htm Das Risiko wird anhand der Art des Verfahrens und der Vereinfachungen, die der Wirtschaftsbeteiligte beantragt hat, bewertet. Schließlich wird in Anhang XIII ein Beispiel für eine nationale Methodik beigefügt. Die Grundzüge dieser Methodik werden vom Rechnungshof als bewährtes Verfahren angesehen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Anwendung einer solchen Methodik allerhöchster Stellenwert beigemessen werden sollte. b) Bericht über die Vorabprüfung mit folgenden Inhalten: Wie in den AEO-Leitlinien vermerkt, sollte der Bericht eine systematische und klare Darstellung folgender Elemente enthalten: 1) genaue Darstellung des Antragstellers (Geschäftstätigkeit, Funktion in der Lieferkette, zollrelevante Tätigkeiten usw.); 2) präzise Beschreibung aller in Betracht gezogenen Risikobereiche und etwaiger Folgemaßnahmen, die dem Antragsteller vorgeschlagen wurden; 3) genaue Erläuterung aller Maßnahmen, die der Antragsteller umgesetzt oder dem Prüfer gegenüber angesprochen hat; 4) eindeutige Empfehlung, ob nach dem Ergebnis der Prüfung die Bewilligung für das vereinfachte Verfahren erteilt werden sollte oder nicht; 5) bei einer einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren, vollständige und eingehende Begründung der Ablehnung oder Befürwortung der Erteilung der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren, einschließlich Angabe etwaiger Hinweise aus anderen Mitgliedstaaten, wobei auch darauf hinzuweisen ist, ob diese nach dem Informations- und/oder Konsultationsverfahren eingeholt wurden. 3 Die Methodik wird im Sonderbericht Nr. 1/2010 des Europäischen Rechnungshofs Werden die vereinfachten Zollverfahren für Einfuhren wirksam kontrolliert? beschrieben. Relevant sind ferner die Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Bericht. 22
23 6) eine schriftliche Bewertung des Grades der Einhaltung der im ZK und in den ZK-DVO vorgesehenen Vorschriften. c) Entscheidung auf der Grundlage der Risikobewertung des Wirtschaftsbeteiligten Was die Zuständigkeit angeht, richtet sich der Entscheidungsprozess nach der nationalen Organisation der Zollverwaltung des bewilligenden Mitgliedstaats. Offenkundig spielt der Prüfungsbericht der Prüfer eine wesentliche Rolle bei dieser Entscheidung. Die Entscheidung sollte auf der Grundlage des (schriftlichen) Berichts getroffen werden, in dem alle Gründe für die Ablehnung oder Erteilung der Bewilligung genannt werden sollten. Bei nationalen vereinfachten Verfahren lautet die Empfehlung, dass sich die Frist für die Entscheidung über den Antrag nach der für die Bewilligung des AEO-Status festgelegten Frist richten sollte, einschließlich einer möglichen Fristverlängerung (Artikel 6 Absatz 2 ZK). Ist der Antragsteller ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, sollte die Entscheidung so bald wie möglich ergehen, da etwaige zusätzliche Anforderungen bereits überprüft wurden. Es ist wichtig, daran zu erinnern, dass das Recht einer Person, an die eine sich möglicherweise nachteilig auf sie auswirkende Entscheidung gerichtet wird, vor der Entscheidung ihren Standpunkt zu den von den Zollbehörden übermittelten Gründen zu äußern ( Recht auf Anhörung ), ein allgemeines Prinzip des EU-Rechts darstellt. d) Entwurf der Bewilligung Die Bewilligungen für alle Arten vereinfachter Verfahren sind auf der Grundlage des Vordrucks in Anhang 67 ZK-DVO zu verfassen. 2.IV.3. Kontrollplan Um die Erfüllung der für die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren festgelegten Voraussetzungen überwachen zu können, sollten in einem Kontrollplan die Aktivitäten (z. B. Kontrollen und nachträgliche Prüfungen) beschrieben werden, die für die nationale Bewilligung oder die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren durchzuführen sind. Ist der Wirtschaftsbeteiligte ein AEO, sollte der Kontrollplan mit dem für die Verwaltung des AEO-Zertifikats (siehe Teil 5 der AEO-Leitlinien, Verwaltung der Bewilligung) empfohlenen Monitoring-Plan kombiniert werden. Siehe diesbezüglich Anhänge VIII und IX: gemeinsamer Kontrollplan und Inhalt des Kontrollplans für einzige Bewilligungen für vereinfachte Verfahren, der zudem als Grundlage für nationale Kontrollpläne herangezogen werden kann. 23
24 2.V.1. Hintergrund Abschnitt V VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN Die in den Rechtsinstrumenten der Europäischen Union (EU) vorgesehenen Verbote und Beschränkungen schaffen die gesetzliche Grundlage für die Verhinderung oder Beschränkung von Ein- und Ausfuhren von Waren aus verschiedenen Gründen: Hier sind insbesondere Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt zu nennen. Rechtsgrundlage kann eine Verordnung, eine Entscheidung oder eine Richtlinie sein, wobei letztgenanntes Rechtsinstrument zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen über die Sanktionen festgelegt. Entsprechend dem jeweiligen Rechtsinstrument werden die Kontrollen entweder an der Eingangs- oder Ausgangszollstelle durchgeführt oder bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren, z. B. bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, vorgenommen. Die Zollverwaltungen spielen eine zentrale Rolle bei der Kontrolle des Eingangs und des Ausgangs von Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, da sie in aller Regel als einzige Behörden über einen vollständigen Überblick über die Bewegungen der Waren verfügen, die in das oder aus dem Zollgebiet der EU verbracht werden. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sehen Verbote und Beschränkungen entweder aufgrund verschärfter Sicherheitsvorschriften z. B. nach Maßgabe von Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, als nationale Anwendung eines internationalen Übereinkommens oder als einseitig festgelegte nationale Verbote vor. Naturgemäß sind der Geltungsbereich der nationalen Verbote und Beschränkungen sowie die in deren Rahmen vorgesehenen Kontrollen in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden; manche Verbote oder Beschränkungen gelten unter Umständen nur in einem einzigen Mitgliedstaat. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen nach Maßgabe von EU- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann zudem einer Gruppe von Strafverfolgungsbehörden übertragen werden. 2.V.2. Wesentliche Grundsätze Es sollte gewährleistet werden, dass die Vorgehensweise für die Erteilung der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren den sich aus den einzuführenden oder auszuführenden Waren ergebenden potenziellen Risiken nach diesem Verfahren Rechnung trägt. Daher wird empfohlen, die Entscheidung über die Bewilligung oder Untersagung der Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens bei Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, im Wege einer Konsultation zwischen den Zollverwaltungen und den für die Festlegung der entsprechenden politischen Vorgaben zuständigen Behörden zu treffen. Im Zuge des Konsultationsverfahrens wird die Entscheidung über den Ausschluss bestimmter Waren von diesen Verfahren vom Mitgliedstaat oder von den Mitgliedstaaten getroffen, in denen Verbote und Beschränkungen bestehen. In der Bewilligung ist eindeutig anzugeben, welche Waren von den in Rede stehenden Verfahren ausgeschlossen sind und in welchen Fällen die nationalen Verbote und Beschränkungen greifen. 24
25 2.V.3. Ein- und Ausfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen Je nach vereinfachtem Verfahren können Beschränkungen bezüglich der Erteilung einer Bewilligung für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, greifen oder Bedingungen zur Anwendung kommen, wie derartige Waren zu behandeln sind. Waren, die für eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nicht in Frage kommen (z. B. weil zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden müssen oder weil eine Bescheinigung fehlt), könnten beispielsweise zur vorübergehenden Verwahrung angemeldet oder in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Können die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind die Waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu verwerten. Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollten keine weiteren Vereinfachungen gewährt werden, sofern diese sich nachteilig auf die Kontrolle von Verboten und Beschränkungen unterliegenden Waren durch die Zollverwaltungen oder anderen Behörden auswirken. a) Nationale Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren Sämtliche relevanten Lizenzen/Genehmigungen müssen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der ursprünglichen (nicht der ergänzenden Anmeldung) vorgelegt oder zur Verfügung gestellt werden. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten Sanktionen für Fälle vorgesehen werden, in denen die relevanten Lizenzen/Genehmigungen nicht fristgemäß vorgelegt oder zur Verfügung gestellt werden. Die ursprüngliche Anmeldung muss ausreichende Informationen enthalten, um eine Ermittlung von Waren zu ermöglichen, die Verboten/Beschränkungen unterliegen. Dadurch sollen die Zollbehörden in die Lage versetzt werden, geeignete Kontrollen durchzuführen und ggf. die Vorlage von als verfügbar bezeichneten Dokumenten anzufordern. b) Nationale Bewilligung für das Anschreibeverfahren Im Allgemeinen kann aus praktischen Gründen das Anschreibeverfahren nur dann für Verboten oder Beschränkungen unterliegende Waren in Anspruch genommen werden, wenn ein hinreichendes Schutzniveau gewährleistet werden kann (es wird dringend empfohlen, das Anschreibeverfahren nur mit Anschreibungsmitteilung anzuwenden). Sofern mit den für die Festlegung der Vorgaben für Verbote und Beschränkungen zuständigen Behörden entsprechende Vereinbarungen bestehen, könnte eine Bewilligung erteilt werden, die relevanten Lizenzen/Genehmigungen zum Zeitpunkt der Anschreibungsmitteilung vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen. Dabei sollten die einzelstaatlichen Vorschriften für vereinfachte Verfahren Anwendung finden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschreibeverfahrens für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sollten in der Bewilligung eindeutig benannt werden. Die Voraussetzungen müssen so beschaffen sein, dass die Anschreibungsmitteilung konkret die Feststellung der Waren als verbotene oder beschränkte Waren ermöglicht. Die Zollbehörden müssen stets in der Lage sein, Kontrollen im erforderlichen Maße durchzuführen. 25
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.
30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrSicherheit in der Lieferkette durch AEO und Sicherheitserklärungen. Rechtsanwalt Dirk Falke LL.M.
Sicherheit in der Lieferkette durch AEO und Sicherheitserklärungen Rechtsanwalt Dirk Falke LL.M. Sicherheit in der Lieferkette durch AEO Einführung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrVeranstaltungsreihe Aus Freihafen wird Seezollhafen Sie Fragen wir unterstützen. Was macht für wen Sinn
Veranstaltungsreihe Aus Freihafen wird Seezollhafen Sie Fragen wir unterstützen Vereinfachte Zollverfahren Was macht für wen Sinn Hauptzollamt Hamburg-Hafen Stand: November 2011 Normalverfahren Einzelzollanmeldung
MehrANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3
ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrVereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
Mehrzur Kreditwürdigkeitsprüfung
EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich
MehrAntrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements
Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrZugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick. Langfristiges Ziel des AEO. AEO bringt zwei Gruppen von Vorteilen
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick Der vorliegende Artikel ist der zweite Teil einer Reihe von sechs aufeinander aufbauenden Beiträgen, die Ihnen einen Überblick über die
Mehr(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle
Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,
MehrDer Modernisierte Zollkodex (MZK)
Gemeinsame Veranstaltung der LAV Junioren, CSAV und Dabelstein & Passehl Das Reedereigeschäft mit Lateinamerika Der Modernisierte Zollkodex (MZK) Dr. Olaf Hartenstein Mittwoch, 16. Juni 2010 International
MehrVorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrZWB/AEO-Status. Voraussetzungen, Verfahren, Fördermöglichkeiten. Osnabrück, 02.11.2011
ZWB/AEO-Status Voraussetzungen, Verfahren, Fördermöglichkeiten Osnabrück, 02.11.2011 Warum? Post vom Zoll - die Neubewertung Rechtsquellen EG VO 1192/2008 BMF-Schreiben vom 18.03.2009 Folge Überprüfung
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrVereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Mengen Mittlere
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft
MehrEDI-Vereinbarung Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen
EDI-Vereinbarung Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen Zwischen Stadtwerke Elm-Lappwald GmbH, Markstraße 18, 38154 Königslutter (Name, Adresse) und (Name, Adresse)
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
19.9.2015 L 244/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 R KOMMISSION vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.
Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.2015 Langtitel Abkommen zwischen der Regierung der Republik
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
Mehr9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71
9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels
MehrJahresrechnung zum 31. Dezember 2014
PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag
MehrCIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)
CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten
MehrArbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als.
Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1 auf Basis der ETAG. 2 verwendet als Europäisches
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrAusschuss für technische und operative Unterstützung (zur Unterrichtung) ZUSAMMENFASSUNG
CA/T 18/14 Orig.: en München, den 24.10.2014 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Sachstandsbericht zur Qualitäts-Roadmap Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuss für technische und operative Unterstützung
Mehr(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577
HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.
MehrRahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Meerane
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine
MehrAufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer
Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen
MehrZugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 3: Antragsverfahren
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 3: Antragsverfahren Die Europäische Gemeinschaft hat die Rechtsfigur des Authorized Economic Operator im Rahmen ihrer Sicherheitsinitiative mit der Änderung des
MehrI n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000
Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrFact Sheet 22 Berichterstattung
Fact Sheet 22 Berichterstattung V er Gültig ab 27.04.201 5 Gültig bis Zusammenfassung: Für den Förderzeitraum 2014-2020 wurde die Zahl der einzureichenden Berichte gesenkt, um den Verwaltungsaufwand der
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrEuropäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil
Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,
MehrAbkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über
BGBl. III - Ausgegeben am 26. Juni 2009 - Nr. 72 1 von 13 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE
MehrVereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Flughafen München GmbH Nordallee 25 85356 München BDEW Codenummer: 9907324000008
Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Zwischen Flughafen München GmbH Nordallee 25 85356 München BDEW Codenummer: 9907324000008 Und Name Straße PLZ und Ort BDEW Codenummer Vertragsbeginn
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrDer zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Aktueller Stand
Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Aktueller Stand Checkliste für Speditions- und Logistikunternehmen Wer kann AEO werden? Alle Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrEin gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU
Ein gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU Die Europäische Kommission möchte die Bevölkerung und die Interessengruppen dazu konsultieren, welche
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrPUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH
MehrVereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: «Firmenname» «Straße_Hausnr»
MehrÄnderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG
CA/57/13 Orig.: en München, den 07.06.2013 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst Präsident des Europäischen Patentamts
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrVorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Verfügung 030/2000 vom 22.03.00 (Reg TP Amtsbl. 6/2000) 1. Nummernart Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von
MehrL 360/64 Amtsblatt der Europäischen Union 19.12.2006
Hohmann & Partner Rechtsanwälte Schlossgasse 2, D-63654 Büdingen Tel. 06042-9567-0, www.hohmann-partner.com DE L 360/64 Amtsblatt der Europäischen Union 19.12.2006 VERORDNUNG (EG) Nr. 1875/2006 DER KOMMISSION
MehrMuster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht
Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrVerantwortung der gesetzlichen Vertreter
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener
MehrKeine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung
Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte
MehrLernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung
Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Ein Kunde hat Interesse an einem von Ihrem Unternehmen hergestellten Produkt gezeigt. Es handelt sich dabei um einen batteriebetriebenen tragbaren
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
Mehr