Verfahrensregelung für die Einrichtung von Studiengängen und für die Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen an der Universität Rostock
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- Erna Walter
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1 Verfahrensregelung für die Einrichtung von Studiengängen und für die Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen an der Universität Rostock 1 Präambel Universitäten und Hochschulen haben als ständige Aufgabe, Inhalte und Formen ihrer Studienangebote im Hinblick auf die Entwicklung in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Diese Aufgabe nimmt die Universität Rostock wahr - durch die Entwicklung neuer Studiengänge/Studienangebote mit differenzierten Hochschulabschlüssen und der Erarbeitung entsprechender Prüfungs- und Studienordnungen sowie - durch die kontinuierliche Pflege bestehender Studiengänge/Studienangebote; diese Pflege impliziert die Änderung/Anpassung der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen, wenn sich a) fachliche Änderungen ergeben und/oder b) für bestehende Studiengänge/Studienangebote gesetzliche und andere Vorgaben ändern. Die Anpassung der Prüfungs- und Studienordnungen kann in Abhängigkeit vom Umfang der erforderlichen Änderungen durch Neufassung oder Änderungssatzung erfolgen. 2 Verfahrenstypen (1) Die Genehmigung zur Einrichtung neuer Studiengänge/Studienangebote, neuer Prüfungs- und Studienordnungen sowie überarbeiteter Prüfungs- und Studienordnungen ist zu beantragen. (2) Die Antragstellung zur Einrichtung eines Studienganges/Studienangebotes bzw. zur Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen an der Universität Rostock unterliegt einem geregelten Verfahren. Dabei unterscheiden sich drei Typen des Genehmigungsverfahrens: - das ordentliche Verfahren (A) für die Neueinrichtung von Studiengängen, insbesondere bei Reform- und Modellversuchen, Modellprojekten, transdisziplinären und internationalen Studiengängen/Studienangeboten, bei weiterbildenden Studiengängen, in der Studienform Fernstudium, bei on-line-studium sowie für die Genehmigung der entsprechenden Prüfungs- und Studienordnungen, - das vereinfachte Verfahren (B) für die Pflege und Änderung/Anpassung bestehender Studiengänge/Studienangebote bzw. bestehender Prüfungs- und Studienordnungen sowie für die Vorgänge, die bereits im Verfahren A geprüft wurden, - das Verfahren C für Anträge, die noch nicht den Mindestentwicklungsstand erreicht haben. 1
2 3 Antragstellung (1) Anträge/Konzeptentwürfe zur Einrichtung von Studiengängen/Studienangeboten bzw. zur Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen sind von der Dekanin/dem Dekan der jeweils zuständigen Fakultät beim Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung der Universität Rostock einzureichen. Bei mehreren beteiligten Fakultäten ist der Antrag gemeinsam einzureichen. (2) Der Antrag/Konzeptentwurf muss ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen (Mindestentwicklungsstand) enthalten. Für die Einrichtung neuer Studiengänge/Studienangebote sind nachfolgende Angaben gefordert: - Ziel der Initiative (z.b. Einrichtung eines grundständigen oder postgradualen Studiengangs, eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, Entwicklung eines transdisziplinären Moduls usw.), - Thema des neuen oder wesentlich veränderten Studienganges/Studienangebotes (Bezeichnung) - Beschreibung des gesellschaftlichen Bedarfs für diese Initiative, - Studienform (Präsenz- oder Fernstudium, blended-learning oder andere Mischform), - Umfang des neuen Studienganges/Studienangebotes (Vorlage eines möglichst genau beschriebenen Curriculums oder Teile davon; ggf. Entwurf einer Studienordnung/eines Studienplans), - Einbindung des neuen Studienangebotes in bestehende Studiengänge und Curricula, - Aussagen zur Lehrkapazität (Lehrkapazitätsabschätzung unter Beachtung der bereits gebundenen Lehrkapazität sowie ihrer perspektivischen Entwicklung), - Hinweis auf Probleme der Verstetigung bei Projekten und Modellstudiengängen, - ein entsprechender Fakultätsratsbeschluss; bei mehreren beteiligten Fakultäten dementsprechend mehrere Fakultätsratsbeschlüsse. Für die Genehmigung von neuen oder geänderten/angepassten Prüfungs- und Studienordnungen sind gefordert: - eine Begründung über die Notwendigkeit neuer oder geänderter Prüfungs- und Studienordnungen (neuer Studiengang/neues Studienangebot bzw. Änderung gesetzlicher oder fachlicher Anforderungen), - Aussagen zu Auswirkungen dieser Änderungen auf bestehende Studiengänge/Studienangebote sowie auf die Lehrkapazität, - eine Kapazitätsberechnung, - Angaben zum Curriculum, - Prüfungs- und Studienordnung im Entwurf, - ein entsprechender Fakultätsratsbeschluss; bei mehreren beteiligten Fakultäten dementsprechend mehrere Fakultätsratsbeschlüsse. (3) Die eingereichten Anträge/Konzeptentwürfe werden im Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung der Universität Rostock vorgeprüft. Die Vorprüfung umfasst die formale Kontrolle der für eine ordnungsgemäße Antragstellung geforderten Unterlagen (Mindestmaß/Mindestentwicklungsstand), ggf. eine Beratung zur Vervollständigung dieser Unterlagen, die Aufbereitung des Antrages/Konzeptentwurfes zur Vor- 2
3 lage bei der Prorektorin/dem Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation der Universität Rostock sowie eine Empfehlung für das anzuwendende Verfahren. (4) Die Prorektorin/der Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation trifft auf Grund des vorgelegten Antrages/Konzeptentwurfes und unter Berücksichtigung der Empfehlung des Zentrums für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung eine Entscheidung darüber, nach welchem Verfahrenstyp die Genehmigung erwirkt werden soll. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller/den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Der Vorgang wird in das vorgesehene Verfahren gegeben. 4 Ordentliches Verfahren (A) (1) Das ordentliche Verfahren (A) ist grundsätzlich anzuwenden bei - neu einzurichtenden Studiengängen/Studienangeboten, - Reform- und Modellversuchen, - Modellprojekten, - transdisziplinären und internationalen Studiengängen/Studienangeboten, - weiterbildenden Studiengängen (unabhängig von der Studienform). (2) Bei Einstufung eines Antrages/Konzeptentwurfes in das Verfahren A durch die Prorektorin/- den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation ist die Behandlung des Vorganges in einer Reformkommission erforderlich. Die Antragsunterlagen werden über das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die jeweils zuständige Reformkommission, d.h. an die ständige Reformkommission für Weiterbildung und Fernstudium, an die ständige Reformkommission für Lehrerbildung oder an eine speziell einzurichtende Ad-hoc-Reformkommission, zur Befassung weitergeleitet. (3) Die Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommission ist auf der Grundlage der Reformkommissionsordnung der Universität Rostock vom von der jeweils zuständigen Fakultät zu beantragen. Bei mehreren beteiligten Fakultäten ist der Antrag gemeinsam zu stellen. (4) Die zuständige Reformkommission erhält für jedes durchzuführende Verfahren einen konkreten Arbeitsauftrag, der durch die Rektorin/den Rektor oder in ihrem/seinem Auftrag durch die zuständige Prorektorin/den zuständigen Prorektor erteilt wird. (5) Auf der Grundlage dieses Arbeitsauftrages begutachtet die zuständige Reformkommission den eingereichten Antrag/Konzeptentwurf im Hinblick auf universitäre Ziel- und Evaluationsvereinbarungen, die Einhaltung der Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen sowie die zwischen dem Land und der Universität Rostock im Rahmen des Hochschulentwicklungsplanes vereinbarten Zielstellungen. Sie überprüft die Realisierbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf vorhandene Lehrkapazitäten und Ressourcen. Sie wirkt leitend und lenkend bei der Erarbeitung konkreter Studiengangskonzepte unter Berücksichtigung hochschulplanerischer Zielstellungen, Studienreformfragen, einer Fächer übergreifender Nutzung von Lehrangeboten sowie einer effizienten Nutzung der personellen und finanziellen Ressourcen der Universität Rostock mit. Die Reformkommission begleitet die Erarbeitung zugehöriger Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studien- und Modulpläne. Sie sichert die 3
4 Abstimmung des Konzeptes zwischen den beteiligten Fakultäten untereinander sowie zwischen den Fakultäten und der Hochschulleitung. (6) Zeitgleich mit Beginn der Begutachtung des Antrages/Konzeptentwurfes in der zuständigen Reformkommission veranlasst das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung eine rechtliche Vorprüfung, das betriebswirtschaftliche und akademische Controlling, die Überprüfung von Lehrimporten/Lehrexporten sowie eine Kapazitätsberechnung bei den dafür zuständigen Mitarbeitern der Universitätsverwaltung/Hochschulleitung und holt die Ergebnisse zur Vorlage in der Reformkommission ein. Gegebenenfalls ist eine Studiennachfrage und Bedarfsermittlung/-analyse durch das zuständige Fach/die zuständigen Fächer nachzuweisen. (7) Das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung arbeitet wie folgt unterstützend für und mit den Reformkommissionen: - Wahrnehmung der Geschäftsführung, - Absicherung der Einhaltung von KMK-Vorgaben, - Umsetzung des Modularisierungskonzeptes der Universität Rostock, - Prüfung inhaltlich-semantischer Eckdaten, - Beratung und Anleitung bei der Erstellung von Prüfungs- und Studienordnungen, - Kontrolle der erforderlichen Abstimmungen zwischen den beteiligten Fakultäten. (8) Nach Erreichen eines beratungsreifen Standes wird der im Ergebnis der Verhandlung in der Reformkommission überarbeitete Antrag/Konzeptentwurf durch das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die zuständige Fakultät zur Kenntnis gegeben. Bei mehreren beteiligten Fakultäten wird der überarbeitete Antrag/Konzeptentwurf an alle beteiligten Fakultäten gegeben. Der Fakultätsrat/ die Fakultätsräte der beteiligten Fakultäten entscheiden über den vorgelegten Antrag/Konzeptentwurf. Die Fakultät/die beteiligten Fakultäten haben ein einmaliges Einspruchsrecht. (9) Bei Zustimmung des Fakultätsrates/der Fakultätsräte wird der überarbeitete Antrag/Konzeptentwurf durch das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung zur abschließenden juristischen Prüfung an den Justiziar der Universität Rostock übergeben. Bestehen keine Einwände aus rechtlicher Sicht, wird der Antrag/Konzeptentwurf zur Beratung und Behandlung in die Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation gegeben. Erteilt diese ihre Zustimmung, reicht sie den Antrag zur Beratung und Beschlussfassung im Akademischen Senat der Universität Rostock ein. Auf der Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses erfolgt die Genehmigung/Zustimmung durch den Rektor. 5 Vereinfachtes Verfahren (B) (1) Das vereinfachte Verfahren (B) dient in der Regel der Beschleunigung des Verfahrens bei der Pflege und Änderung bestehender Prüfungs- und Studienordnungen. Bei akkreditierten Studiengängen soll es bevorzugt angewendet werden. Es wird angewendet für Änderungen, die hinsichtlich der aufzubringenden Lehrkapazität neutral oder entlastend wirken, keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Ausgaben erfordern, wenn Lehrimporte/Lehrexporte zwischen den Fakultäten verbindlich geregelt sind sowie Kapazitäts- und Haushaltsberechnungen nachvollziehbar und prüfbar dargelegt werden. 4
5 (2) Bei Einstufung eines Antrages/Konzeptentwurfes in das Verfahren B durch die Prorektorin/den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation ist eine Beratung und Verhandlung des Antrages/Konzeptentwurfes in einer Reformkommission nicht erforderlich. Die Prorektorin/der Prorektor gibt den Antrag/Konzeptentwurf zur weiteren Befassung an das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung. (3) Das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung nimmt daraufhin nachfolgende Aufgaben wahr: - die Absicherung der Einhaltung von KMK-Vorgaben, - die Umsetzung des Modularisierungskonzeptes der Universität Rostock, - die Prüfung inhaltlich-semantischer Eckdaten, - die Beratung und Anleitung bei der Erstellung von Prüfungs- und Studienordnungen und - die Kontrolle der erforderlichen Abstimmungen zwischen den beteiligten Fakultäten. Darüber hinaus veranlasst das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung zeitgleich eine rechtliche Vorprüfung, das betriebswirtschaftliche und akademische Controlling, die Überprüfung von Lehrimporten/Lehrexporten sowie eine Kapazitätsberechnung bei den dafür zuständigen Mitarbeitern der Universitätsverwaltung/Hochschulleitung. Die Prüfungsergebnisse werden in Form einer Stellungnahme vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die einreichende Fakultät übergeben. Die Fakultät setzt diese Prüfergebnisse bei der Überarbeitung des Antrages/Konzeptentwurfes entsprechend um. Nach Abschluss der Bearbeitung und Erreichen eines beratungsreifen Standes entscheidet der Fakultätsrat erneut. (4) Stimmt der Fakultätsrat dem geänderten Antrag/Konzeptentwurf zu, prüft das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung die Umsetzung der Prüfergebnisse und ü- bergibt die Unterlagen zur abschließenden juristischen Prüfung an den Justiziar der Universität Rostock. Bestehen keine rechtlichen Bedenken, wird der Antrag/Konzeptentwurf zur Beratung und Behandlung in die Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation gegeben. Erteilt diese ebenfalls ihre Zustimmung, reicht sie den Antrag zur Beratung und Beschlussfassung im Akademischen Senat der Universität Rostock ein. Auf der Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses erfolgt die Genehmigung/Zustimmung durch den Rektor. 6 Verfahren C Die Einreichung eines Antrages/Konzeptentwurfes zur Einrichtung eines neuen Studienganges/Studienangebotes bzw. zur Genehmigung einer Prüfungsordnung/Studienordnung setzt einen gewissen Entwicklungsstand des Antragsgegenstandes voraus. Ist dieser Stand nicht erreicht, gibt die Prorektorin/der Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation den Antrag mit entsprechenden Hinweisen zur weiteren Vorbereitung an die Fakultät zurück. Der Antrag kann nach Bearbeitung in der Fakultät jederzeit wieder eingereicht werden. 5
6 7 Abschluss des Verfahrens (1) Prüfungsordnungen sind als Satzungen durch den Akademischen Senat zu erlassen, vom Rektor der Universität Rostock zu genehmigen und im Bildungsministerium M-V anzuzeigen. Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums. Studienordnungen sind als Satzungen durch den Akademischen Senat zu erlassen und im Bildungsministerium M-V anzuzeigen. Die Neueinrichtung von Studiengängen ist vom Akademischen Senat der Universität Rostock zu beschließen und ebenfalls im Bildungsministerium M-V anzuzeigen. Die Genehmigung erteilt bis zum Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen der Universität Rostock und dem Land Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern ( 114 Abs. 3 LHG M-V). Das Ministerium hat generell eine dreimonatige Einspruchsfrist. Innerhalb dieser Frist muss sich das Ministerium zu den angezeigten Prüfungs- und Studienordnungen bzw. zu den eingereichten Anträgen auf Einrichtung von Studiengängen äußern. (2) Bei Zustimmung des Ministeriums werden die Prüfungsordnungen im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur von Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Studienordnungen sind bei Zustimmung des Ministeriums hochschulöffentlich bekannt zu geben. Mit ihrer Bekanntmachung treten die Prüfungs- und Studienordnungen in Kraft. (3) Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind gemäß 28 Abs. 5 LHG M-V zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren. Die Akkreditierung von Studiengängen erfolgt in einem gesonderten Verfahren. Rostock, den Der Rektor der Universität Rostock Universitätsprofessor Dr. Hans Jürgen Wendel 6
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