Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

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1 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neurdnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts Stellungnahme des bvse Bundesverband Sekundärrhstffe und Entsrgung e. V. I. Vrbemerkung Der vrgelegte Gesetzentwurf dient vr allem der Umsetzung der Richtlinie 2008/98 EG des Eurpäischen Parlamentes und des Rates vm 19. Nvember 2008 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie AbfRRl). Daneben sll mit ihm die natinale Abfallwirtschaft im Sinne der Kalitinsvereinbarung weiter entwickelt werden. Eine Weiter- und damit Frtentwicklung der ressurcenrientierten Kreislaufwirtschaft können wir allerdings im Gesetzentwurf nicht erkennen: Zurück ins letzte Jahrtausend: Stffstrmwirtschaft rückt in weite Ferne Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist 1996 ein Paradigmenwechsel in der Abfallwirtschaft eingeleitet wrden: Das bis dahin rdnungsrechtlich rientierte Abfallrecht stellte in Umsetzung des Verursacherprinzips die Weichen für eine privatwirtschaftlich rganisierte Abfallentsrgung. Das s genannte Altpapier- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im letzten Jahr stellte diese erflgreiche Entwicklung hin zu mehr Privatrecht wieder auf den Kpf. Der jetzt vrliegende Referentenentwurf flgt diesem Urteil tendenziell. Zwar werden die Verwertungs- und Beseitigungspflichten der Erzeuger und Besitzer beibehalten. Allerdings werden ansnsten mit der Ausgestaltung der Überlassungspflichten und ihrer Ausnahmetatbestände swie mit der Streichung der Möglichkeiten zur Pflichtenübertragung auf Dritte die Uhren zurückgedreht. Die mutige Frtentwicklung des Gesetzes hin zu einer belastbaren Grundlage für eine mderne Stffstrmwirtschaft unterbleibt, bwhl gerade die Versrgung der Industrie mit Sekundärrhstffen angesichts der weltweit knapper werdenden natürlichen Rhstffreserven eine plitische Aufgabe höchster Prirität sein müsste. Daseinsvrsrge wird überinterpretiert Die Ausgestaltung der Überlassungspflichten entwickelt den Verursachergedanken nicht weiter, sndern setzt unter vermeintlichen Daseinsvrsrgegedanken den Akzent bei der Haushaltsentsrgung auf die Kmmunen. Damit wird der Begriff der Daseinsvrsrge überdehnt. Getrennt gesammelte Wertstffe aus privaten Haushaltungen gehören nur bedingt in den kmmunalen Verantwrtungsbereich. Dies gilt vr allem für die Bereiche, in denen es histrisch betrachtet keine Daseinsvrsrgeaufgaben gegeben hat. Textilien, Schrtt, E- Schrtt, Glas, Altpapier und Hlz, aber auch weitere Materialien sind bereits vn der Privatwirtschaft gesammelt und verwertet wrden, als diese nch nicht im 1

2 Fcus des Abfallrechtes standen. Unter das Brennglas der Kmmunen gelangen sie heute nur und zunehmend, weil die öffentliche Hand den in diesen Materialien steckenden Wert erkennt und sich diesen zunutze machen will. Das allerdings bedeutet keine Daseinsvrsrge, sndern die Aufbesserung öffentlicher Kassen. Für den Ausbau der Kreislaufwirtschaft hin zu einer Recyclinggesellschaft gehören die im Abfall enthaltenen Wertstffe daher (wieder) in den Aufgabenbereich der privaten Unternehmen. Künftig sllten die Wertstffe aus den privaten Haushalten flgerichtig dem Aufgabenbereich der privaten Recycling- und Sekundärrhstffbranche übertragen werden. Dabei favrisiert der bvse ein Mdell, das den Kmmunen die Regelungszuständigkeit für Wertstffe aus Haushaltungen zurdnet, diese im Gegenzug jedch zwingend verpflichtet, die Sammlung und Verwertung der getrennt gesammelten Wertstffe aus privaten Haushalten öffentlich auszuschreiben. Hierdurch sehen wir unter Wahrung beiderseitiger Interessen die eurparechtlich prblematische Anrdnung vn Überlassungspflichten in diesem Bereich gerechtfertigt. An den Ausschreibungen können und sllen sich alle Marktteilnehmer private wie kmmunale Gesellschaften auf gleicher Augenhöhe beteiligen. Das Ergebnis ist eine bürgernahe, wettbewerbsintensive, effiziente und innvative Entsrgung hne Bevrzugung vn bestimmten Anbieterkreisen. Drt, w etablierte Sammel- und Verwertungsstrukturen seit Jahrzehnten existieren, müssen wirksame Schutzmechanismen für diese im Gesetz vrgesehen werden. Die Erkenntnis der Sinnhaftigkeit getrennter Sammlung vn Abfällen auf kmmunaler Seite darf nicht dazu führen, dass Existenzen in der privaten Entsrgungswirtschaft mittels Verwaltungsakt vernichtet werden. Recycling bekmmt nicht den ntwendigen Stellenwert Dem Recycling muss bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Stellenwert eingeräumt werden, der ihm nach der Leitentscheidung des eurpäischen Gesetzgebers zukmmt. Dies gewährleisten weder die Vrschriften zu den Grundsätzen und Pflichten der Erzeuger und Besitzer swie der öffentlichrechtlichen Entsrgungsträger nch eine Gesamtschau des Gesetzes. Der Gesetzgeber entzieht sich der ihm vn der Abfallrahmenrichtlinie auferlegten Verantwrtung, die hier neu frmulierte fünfstufige Hierarchie in das deutsche Abfallrecht zu überführen. Eine Frtentwicklung des erreichten Standards beim Recycling ist nur möglich, wenn die hierfür geschaffenen Strukturen gesichert und zusätzlich die Vraussetzungen für einen weiteren Ausbau geschaffen werden. Der Referentenentwurf stellt keins vn beidem sicher: Mit ihm ist nicht garantiert, dass die in der Vergangenheit dem Recycling zugeführten Materialien auch weiterhin diesen Weg gehen werden. Er setzt zudem weder Anreize nch schafft er Sicherungsmechanismen dafür, dass künftig mehr recycelbare Stffe in ressurceneffizienter Weise stfflich verwertet werden. Es bedarf aus unserer Sicht eines Vrbehandlungsgebts für gemischt gesammelte Wertstfffraktinen, der Einführung einer Nutzungskaskade, spezieller Recyclingquten für Kunststffe als am dramatischsten bedrhtem Stffstrm im untergesetzlichen Regelwerk, des Ausbaus des grünen 2

3 Beschaffungswesens und der Verankerung entsprechender Vrschriften im Prduktverantwrtungsbereich, des Ausbaus der Getrennthaltungspflichten verknüpft mit einem ausdrücklichen Recyclinggebt swie im Vergleich zu den EU-Vrgaben erhöhter Recyclingquten. II. Zum Entwurf im Einzelnen zu 3 Abs Begriffsbestimmungen Sammler, Beförderer, Händler und Makler In 3 Abs. 10 und Abs. 11 werden der Sammler und der Beförderer vn Abfällen dahingehend legal definiert, dass hierunter jede natürliche der juristische Persn, die gewerbsmäßig der im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig ist, gehören sll. Demgegenüber wird in 3 Abs. 12 der Händler vn Abfällen dahingehend legal definiert, dass hierunter jede natürliche der juristische Persn, die gewerbsmäßig der im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen der öffentlicher Einrichtungen tätig wird, fällt. Eine entsprechende Legaldefinitin enthält auch 3 Abs. 13 zum Makler vn Abfällen. Es sind daher auch in 3 Abs. 10 und 11 des Entwurfs die Wörter öffentlicher Einrichtungen einzufügen. zu 3 Abs. 17 und 18 Begriffsbestimmungen zur Sammlung Im Referentenentwurf werden in Absatz 17 und 18 neue Begriffsbestimmungen für die gemeinnützige und die gewerbliche Sammlung aufgenmmen. Dies ist dem Grunde nach wegen der damit verbundenen Klarstellungswirkung zu begrüßen. Allerdings ist der Begriff der gemeinnützigen Sammlung dringend krrekturbedürftig. Denn er würde in der Praxis dazu führen, dass faktisch keine gemeinnützigen Sammlungen mehr stattfinden. Um eine gemeinnützige Sammlung sll es sich nur nch dann handeln, wenn bei Beauftragung eines Sammlers dieser seine Tätigkeit zum Selbstkstenpreis durchführt und den Veräußerungserlös vllständig an die gemeinnützige Institutin auskehrt. Damit werden die in der Vergangenheit insbesndere im Bereich des Textil- und des Papierrecyclings zum Nutzen beider Partner sehr erflgreich durchgeführten Kperatinen mangels Sinnhaftigkeit für das private Entsrgungsunternehmen nicht weiter angebten werden. Eine gemeinnützige Sammlung ist für als gemeinnützig anerkannte Organisatinen nur durchführbar, wenn sie auf die lgistische und rganisatrische Unterstützung vn Entsrgungsunternehmen zurückgreifen können. Ihnen fehlen regelmäßig swhl die technischen Vraussetzungen wie auch das Knw-hw, um die Abfälle einsammeln und einer rdnungsgemäßen und schadlsen Verwertung zuführen zu können. Daher ist es unumgänglich, dass gemeinnützige Sammlungen kperativ stattfinden. 3

4 In dieser Kperatin ist nicht ein Partner in der Weise zu bevrzugen, dass ihm der kmplette Gewinn zustehen müsste. Um den Begriff einer gemeinnützigen Sammlung zu erfüllen ist nicht erfrderlich, dass der gesamte Ertrag an die gemeinnützige Organisatin gehen muss. Sicherlich muss hier ein nennenswerter Betrag der gemeinnützigen Arbeit zugute kmmen, sicherlich nicht allerdings der gesamte Lhn für die geleistete Arbeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerwG vm 19. Dezember Die Richter haben hierin keine Aussage dazu getrffen, wie sie die Knstellatin der Zahlung des vereinbarten Erlösanteils einrdnen würden. Selbst wenn man sie aus der Entscheidung herauslesen wllte, besteht keine Ntwendigkeit, die richterlichen Überlegungen zu übernehmen. Wie das entsprechende Beispiel der gewerblichen Sammlung zeigt, wäre es auch hier angezeigt, die Rechtsprechung des BVerwG zu krrigieren, da sie nicht überzeugend ist. Sllte es zu der geplanten Begriffsdefinitin kmmen, sehen wir perspektivisch keine Zukunft für gemeinnützige Sammlungen. zu 3 Abs. 25 Begriffsbestimmung Recycling Nach der neu eingeführten Begriffsdefinitin des Recyclings ist dies jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien der Stffen entweder für den ursprünglichen Zweck der für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung rganischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstff der zur Verfüllung bestimmt sind. Die Verwendung als Brennstff fällt nach dieser Definitin richtigerweise ausdrücklich nicht unter den Begriff des Recyclings. Anders ist dies jedch bei der Verwendung vn Kunststffen als Reduktinsmittel im Hchfen zu bewerten. Ein Verbrennungsvrgang findet in der Frmenebene des Hchfens nicht statt, da das Endprdukt der Stffumsetzung ein Reduktinsgasgemisch im Gegensatz zu einem Verbrennungsabgas ist. Es gibt als eine klare Unterscheidung zwischen Verbrennung und Vergasung. Dies spiegelt sich auch in der Abfallrahmenrichtlinie bei der Beschreibung der Verwertungsverfahren wider. Hier wird zwischen Verbrennung in R 1 Hauptverwendung als Brennstff der als anderes Mittel der Energieerzeugung und Vergasung in R 3 Recycling/Rückgewinnung rganischer Stffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kmpstierung und snstiger bilgischer Umwandlungsverfahren) unterschieden. Dies schließt Vergasung und Pyrlyse mit ein. Im Hchfenprzess werden Kunststffe vergast, um sie als Reduktinsmittel zu verwenden. Das Prdukt wird als zur Reduktin verwendet, s dass sich dieser Vrgang eindeutig als R3-Verfahren einstufen lässt. Das Reduktinsmittel der entsprechend aufbereitete Kunststff wird zwar nicht unmittelbarer Bestandteil des Prduktes Stahl. Dies ist allerdings definitrisch nicht ntwendig, da der Ansatzpunkt für die Einstufung des Einblasens im Hchfen als Recycling nicht die Stahlherstellung, sndern die Aufbereitung und Verwendung der Kunststffe als Reduktinsmittel ist: Die Vrgabe Aufbereitung vn Abfallmaterialien zu anderen Zwecken bezieht sich auf die Aufbereitung und Herstellung der Kunststffe als Reduktinsmittel. Es 4

5 werden hierbei spezifische Materialeigenschaften (z.b. Transprt der Blasfähigkeit, Brennverhalten, Schadstffgehalte) eingestellt. Die Aufbereitung der Kunststffe erflgt dabei nicht für den ursprünglichen, sndern für einen anderen Zweck den des für die Stahlherstellung ntwendigen Reaktinspartners. Anstatt Khle und/der Kks werden Kunststffe zu Reaktinspartnern. Ohne sie kann die Stffumwandlung nicht erflgen. In der Begründung sllte daher entsprechend klargestellt werden, dass auch dieses Verwertungsverfahren unter den Recyclingbegriff fällt. zu 3 ergänzende Begriffsbestimmung Hchwertigkeit An zahlreichen Stellen im Gesetz wird auf den Begriff der Hchwertigkeit Bezug genmmen. Im Gegensatz zum Arbeitsentwurf ist nunmehr auch in 8 Abs. 2 eine Verrdnungsermächtigung enthalten, die explizit zur Knkretisierung berechtigt. Der schillernde Begriff der Hchwertigkeit ist allerdings nicht definiert wrden. Da es sich um eine zentrale Begriffsbestimmung in den Regelungen zur Kreislaufwirtschaft handelt, sllte auch hier eine Legaldefinitin erflgen. zu 5 Ende der Abfalleigenschaft 5 übernimmt die Bestimmungen vn Artikel 6 AbfRRl zum Ende der Abfalleigenschaft in das deutsche Recht. Mit 5 Abs. 2 wird die Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen, auf dem Verrdnungswege die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen das Ende der Abfalleigenschaft eintreten kann. Damit sll vn der den Mitgliedstaaten in Artikel 6 Abs. 4 AbfRRl eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Ein entsprechendes Vrgehen halten wir allerdings aus zweierlei Gesichtspunkten für wenig sinnvll: Der wesentliche Vrteil beim Ende der Abfalleigenschaft liegt im einfacheren Handel. Angesichts der Internatinalität der Sekundärrhstffmärkte macht daher ein natinaler Alleingang wenig Sinn. Nur wenn es eurpaweit einheitliche Standards und damit auch eine einheitliche Anerkennung für das Ende der abfallrechtlichen Regelungen gibt, wird auch das gewünschte Ziel die Förderung des Recyclings erreicht werden können. Zum anderen werden derzeit auf EU-Ebene bereits die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für eine Reihe vn Stffströmen beraten bzw. die entsprechenden Arbeiten sind in Vrbereitung. Auch vn daher ist natinale Zurückhaltung gebten. Vr dem Hintergrund der knkreten Beratungen auf EU-Ebene, die wir derzeit für Schrtt und Papier erleben, ist aus unserer Sicht eine nicht unmittelbar im Kntext der Umsetzung stehende Anmerkung erfrderlich: Die ersnnenen Kriterien und Maßgaben für ein Ende der Abfalleigenschaft sind nch wesentlich bürkratischer als die Anfrderungen, die schn durch das Abfallrecht gestellt werden. Der den Unternehmen abverlangte Aufwand, um nicht mehr Abfälle, sndern Prdukte zu vermarkten, ist s hch, dass das Ziel der 5

6 Förderung des Recyclings nur verfehlt werden kann. Angesichts weiterer ungeklärter Prbleme, insbesndere im Zusammenhang mit der eurpäischen Chemikalienverrdnung REACH und mit der CLP-Verrdnung swie der Risiken beim grenzüberschreitenden Verkehr, können wir unseren Mitgliedern derzeit nicht empfehlen, für ihre Materialien das Ende der Abfalleigenschaft anzustreben. Sllte auf natinaler Ebene eine Verrdnung zur Knkretisierung der Kriterien aus 5 Abs. 1 erlassen werden, ist zumindest in der Gesetzesbegründung klarzustellen, b diese knstitutiven Charakter hat. Dies sllte vr dem Hintergrund der bereits seit Erlass der Abfallrahmenrichtlinie existierenden Unklarheiten erflgen: Einige Unternehmen gehen anhand der Prüfung der abstrakt frmulierten Kriterien für den vn ihnen behandelten Stffstrm bereits heute davn aus, dass sie keine Abfälle mehr handeln. Hinsichtlich des Endes der Abfalleigenschaft bei slchen Stffen, die basierend auf eurpäischen Vrgaben Recycling- und Verwertungsquten unterliegen, sllte zumindest in der Begründung klargestellt werden, dass im Falle des Abfallendes die entsprechenden Prdukte in die Quten mit einberechnet werden können. Nur s können die teilweise recht ambitinierten Quten erreicht werden. zu 6-8 Abfallhierarchie und ihre Umsetzung Mit 6 wird die neue, fünfstufige Abfallhierarchie in das deutsche Recht eingeführt. Abfälle sind danach zu vermeiden, zur Wiederverwendung vrzubereiten, zu recyceln, anderweitig zu verwerten der zu beseitigen. Diese fünfstufige Hierarchie spiegelt sich allerdings bei den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft nicht wider. Hier bleibt es bei dem alten dreistufigen Mdell des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, nach dem Abfälle zu vermeiden, zu verwerten und zu beseitigen sind. Die Vrgaben der Abfallrahmenrichtlinie werden damit nicht eurparechtsknfrm umgesetzt. Die vn der Abfallrahmenrichtlinie gewünschte Akzentuierung des Recyclings wird mit dem Referentenentwurf nicht vrgenmmen. Auch wenn über die Gesamtheit aller Stffströme betrachtet die Flexibilität in der Anwendung der Abfallhierarchie ntwendig ist, s bedarf es insbesndere für die energetische Verwertung als im Verhältnis zum Recycling niederrangige Verwertungsart eines Rechtfertigungszwangs. Die Hürde vn der einen zur anderen Hierarchiestufe darf nicht wie der Gesetzentwurf dies vrsieht aufgrund einer Entscheidung des einzelnen Abfallerzeugers der -besitzers zu nehmen sein. Art. 4 der Abfallrahmenrichtlinie frmuliert ganz klar, dass die fünfstufige Abfallhierarchie den Rechtsvrschriften und plitischen Maßnahmen als Priritätenflge zugrunde liegt. Vn daher bedarf es angesichts dieser klaren Adressierung insbesndere für die erkennbar strittigen Fälle wertender Grundentscheidungen des Gesetzgebers. Gerade slche werden mit dem Gesetzentwurf allerdings nicht vrgenmmen. Gefrdert ist grundsätzlich eine plitische Grundentscheidung für mehr Ressurcenschutz und daraus flgend für mehr Recycling. Nur wenn Sekundärrhstffe s weit wie möglich recycelt werden, werden nachhaltig primäre Ressurcen geschnt. Ein slches Handeln ist gerade für Deutschland als rhstffarmes Land unerlässlich. Dies bedeutet nicht, dass die hchwertige 6

7 energetische Verwertung, insbesndere durch die Nutzung vn qualitativ hchwertigen Ersatzbrennstffen mit einer hhen Ausbeute der hierin enthaltenen Energie beim direkten Ersatz vn Primärbrennstffen, nicht ihren Platz hat. Sie darf indes nicht drt Raum greifen, w die Nutzung der stfflichen Eigenschaften der Abfälle nch möglich wäre und muss sich abgrenzen gegenüber thermischen Przessen, die eine im Vergleich nur geringe Energieausbeute (z. B. durch den Verzicht auf Wärmerückgewinnung) aufweisen. Um der neuen Abfallhierarchie in der Praxis tatsächlich zur Wirksamkeit zu verhelfen, frdert der bvse daher flgende Maßnahmen: 1. Vrbehandlungsgebt für bestimmte gemischt erfasste Fraktinen Eine Reihe vn Abfallfraktinen wird in der Praxis gemischt erfasst und kann aufgrund der Gegebenheiten bei den Abfallerzeugern vr Ort auch nur gemeinsam erfasst werden. Sie enthalten allerdings häufig in grßem Umfang recycelbare Materialien, die aufgrund der Verbrennung des gesamten Gemischs für den Stffkreislauf verlren gehen. Aus unserer Sicht ist daher zur Stärkung der stfflichen Verwertung ein Vrbehandlungsgebt für die gemischten Bau- und Abbruchabfälle (Schlüsselnummer ), die gemischten Verpackungen (Schlüsselnummer ) swie Sperrmüll (Schlüsselnummer ) erfrderlich. Entsprechendes stellen wir uns für die gemischt erfassten gewerblichen Siedlungsabfälle vr. Die Gemische sllten zwingend einer Vrbehandlungsanlage zugeführt werden. Hier werden die recyclingfähigen Materialien aussrtiert und in den Stffkreislauf überführt. Sdann ist die verbleibende Fraktin auf Materialien für die hchwertige Aufbereitung vn schadstffarmen Ersatzbrennstffen für den Einsatz in energetisch effizienten Anlagen (z. B. Drehrhröfen) zu sichten, um im größeren Umfang als bei einer Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage der einer EBS- Rstfeuerung das in ihr steckende energetische Ptenzial zu nutzen. Nur die dann nch übrig bleibenden Reste sind einer snstigen energetischen Verwertung zuzuführen. Bei einem entsprechenden Vrgehen wird nicht nur das Recycling gestärkt. Durch die zwingende Vrbehandlung gemischter Abfälle findet autmatisch eine Schadstffentfrachtung statt (z. B. durch Separierung der NE-Metalle, Batterien der Kleinelektrnikteilen), die insgesamt vrteilhaft für den Materialkreislauf ist. 2. Nutzungskaskade für Verwertungsmaßnahmen Entsprechend der bei der Frderung nach einem Vrbehandlungsgebt für bestimmte gemischte Abfälle beschriebenen Vrgehensweise sllte eine allgemeine Nutzungskaskade im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankert werden. 7

8 Es besteht ein signifikanter Unterschied in der Nutzung des in den Abfällen steckenden energetischen Ptenzials. Um dies angemessen widerzuspiegeln, sllte bei den Verwertungsmaßnahmen das Recycling bzw. die Erzeugung einer stfflich verwertbaren Fraktin berste Prirität haben. Sdann sllten alle Möglichkeiten zur Erzeugung hchwertiger, schadstffarmer Ersatzbrennstffe zur Nutzung in einer energetisch effizienten Anlage (z. B. Drehrhrfen, EBS-Kraftwerk mit hhem Nett-Wirkungsgrad) genutzt werden. Erst als letzte Verwertungsptin sllten snstige Maßnahmen der energetischen Verwertung in den Blick genmmen werden. 3. Kunststffspezifische Recyclingquten Insbesndere angesichts hher Verbrennungskapazitäten zu niedrigen Preisen gehen grße Mengen an recycelbaren Kunststffen dem Stffkreislauf verlren. Dies widerspricht den mit der fünfstufigen Hierarchie verflgten Zielsetzungen. Studien belegen eindeutig die 3,5fach s hhe Nutzungsdauer eines Kunststffs beim Recycling im Vergleich zur Verbrennung. Dazu kmmt eine nachweislich psitive CO 2 -Bilanz beim Recycling. Daher ist unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten das Kunststffrecycling als die bessere Umweltptin anzusehen. Recyclingquten sind vr dem Hintergrund der im Verpackungsbereich gemachten Erfahrungen ein prbates Mittel, um die stffliche Verwertung zu sichern. Nur wenn messbare Parameter vrgegeben sind, werden tatsächlich Anstrengungen zur Erreichung der vrgegebenen Zielmarken unternmmen. Für den Verpackungsbereich sllte die jetzt geltende Recycling-Qute vn faktisch 36 Przent auf mindestens 45 Przent erhöht werden. Dies ist im Rahmen der Diskussinen um eine Wertstfftnne auf alle drt gesammelten Kunststffmaterialien zu erstrecken. In der Altfahrzeugverrdnung swie in der Gewerbeabfallverrdnung sllten zu Beginn Quten vn 15 Przent vrbehaltlich der Anerkennung unseres Verständnisses des Recyclingbegriffs explizit verankert werden. 4. Ausbau des grünen Beschaffungswesens Eine wirkliche Förderung des Recyclings ist dadurch zu erreichen, dass die öffentliche Hand stärker als bisher dazu verpflichtet wird, Sekundärprdukte einzusetzen. Dies geschah bereits in der Vergangenheit im Bereich Altpapier. Nachhlbedarf sehen wir allerdings vr allem bei Materialien aus aufbereiteten Kunststffen. Materialien aus Sekundärrhstffen sllten zum Einsatz kmmen, sfern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (s. auch Anmerkungen zu 45) 8

9 5. Ausbau der Getrennthaltungsvrgaben Getrenntsammelsysteme für Papier, Glas, Metalle und Kunststffe sllten nicht erst wie in 14 Abs. 1 frmuliert ab 2015 vrgeschrieben sein. Angesichts der bereits heute im weiten Umfang bestehenden getrennten Sammlung ist ein früheres Datum als verbindliche Vrgabe wünschenswert. Daneben ist die Materialaufzählung um den Stffstrm Hlz zu ergänzen. (s. auch Anmerkungen zu 14) 6. Recyclinggebt für getrennt gesammelte Materialien Die Getrenntsammlung allein ist für das damit verflgte Ziel, die Stffe in den Recyclingkreislauf zu bringen, nicht ausreichend. Denn auch bei einer getrennten Sammlung ist insbesndere bei Kunststffen nicht auszuschließen, dass diese gleichwhl anderweitig verwertet der beseitigt werden. Vn daher ist die Bestimmung um ein explizites Recyclinggebt zu ergänzen. Nur s kann auch der fünfstufigen Abfallhierarchie Rechnung getragen werden. Denn bei den Materialien Papier, Glas, Metall und Kunststff hat sich aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre erwiesen, dass hier das Recycling die zu bevrzugende Entsrgungsvariante ist. 7. keine 1:1-Umsetzung bei Recyclingquten Die Festlegung der bis 2020 zu erreichenden Recyclingquten für Siedlungsabfälle auf 65 Przent geht über das eurparechtlich gefrderte Maß hinaus. Angesichts der Tatsache, dass allerdings bereits heute dieser Wert nahezu erreicht wird, wäre eine Festlegung auf nur 50 Przent, wie die Abfallrahmenrichtlinie sie vrsieht, ein Rückschritt für die Recyclingwirtschaft in Deutschland. Vn daher kann hier hne Überfrderung der Erzeuger und Besitzer vn der grundsätzlichen Maßgabe abgewichen werden, eurpäische Vrgaben 1:1 umzusetzen. zu 8 Abs. 1 Rangflge und Hchwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen Nach dem im Referentenentwurf vrgeschlagenen Regelungsknzept sll nunmehr die knkrete Verwertungsmaßnahme Vrrang haben, die den Schutz vn Mensch und Umwelt nach Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in 6 Abs. 2 S. 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Bei gleichrangigen Verwertungsarten besteht ein Wahlrecht des Erzeugers der Besitzers vn Abfällen. Damit ist die Erfüllung der Hierarchie im Zweifelsfall ins Belieben der Erzeuger und Besitzer gestellt. Interessierte Kreise werden nach unserer Einschätzung Gutachten und Stellungnahmen in Auftrag geben, um damit den entsprechenden Nachweis des 6 Abs. 2 führen zu können. Hierin sehen wir zum einen einen entscheidenden Nachteil für mittelständische Entsrgungsunternehmen, da sie nicht das Geld für Gutachten bzw. Gegengutachten aufbringen und damit den vermeintlichen Vrrang be- der widerlegen können. In diesem Zusammenhang ist auch völlig unklar, welche knkreten Anfrderungen an den Nachweis zu 9

10 stellen sind, s dass hier vielfältigste Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Zum anderen wird dies der klaren Adressierung der Hierarchievrschriften der Abfallrahmenrichtlinie an den Gesetzgeber und die Plitik nicht gerecht. Wenn und sweit die Vrgaben vn Artikel 4 der Richtlinie Rechtsvrschriften und plitischen Maßnahmen als Priritätenflge zugrunde liegen, darf es nicht dem einzelnen Erzeuger der Besitzer überlassen sein, über die Einhaltung der durch die Hierarchie vrgegebenen Stufen zu entscheiden. Hier ist der Gesetzgeber gefrdert. zu 8 Abs. 1 S. 1 Der drtige Verweis muss sich whl auf 6 Abs. 1, nicht Abs. 2 beziehen. zu 8 Abs. 2 Verrdnungsermächtigung Im Vergleich zum Arbeitsentwurf ist die Verrdnungsermächtigung zur Festlegung des Vrrangs einer Verwertungsmaßnahme für bestimmte Abfallarten um einen Aspekt erweitert wrden. Es sll zukünftig auch möglich sein, Anfrderungen an die Hchwertigkeit der Verwertung festzulegen. Dies ist dem Grunde nach zu begrüßen. Allerdings stellt sich die Frage, b der Begriff der Hchwertigkeit für eine Verrdnungsermächtigung bestimmt genug ist. Nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG müssen bei einer Verrdnungsermächtigung Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bereits im Gesetz bestimmt sein. Dies sehen wir angesichts der grßen Deutungsvielfalt des Begriffs der Hchwertigkeit als fraglich an. Vn daher bedarf es aus unserer Sicht der Definitin bei den Begriffsbestimmungen in 3. zu 8 Abs. 3 Heizwert Grundsätzlich sllen die energetische und die stffliche Verwertung als gleichrangig anzusehen sein, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls mindestens kj/kg beträgt. Die Heizwertklausel des geltenden Rechts wird damit insfern verändert, als dass nicht ab Erreichen des genannten Heizwertes autmatisch eine energetische Verwertung zulässig ist. Es ist auch in diesem Fall durchaus möglich, den Verbrennungswilligen auf das Recycling zu verweisen. Andererseits können auch nunmehr slche Stffe energetisch verwertet werden, die den Heizwert nicht erreichen. Angesichts bislang im Referentenentwurf fehlender weiter gehender Maßnahmen zur Sicherung des Recyclings ist aus unserer Sicht der Heizwert als Minimal- Grenze für die energetische Verwertung beizubehalten. Es mag zwar rechtlich möglich sein, bei einer beabsichtigten Verbrennung das Recycling zu verlangen, weil dies unter Umweltgesichtspunkten als besser zu bewerten ist. Wegen der grßen Überkapazitäten im Verbrennungsmarkt sehen wir dies allerdings als in der Praxis völlig illusrisch an. Wir befürchten, dass bei Aufgabe der 10

11 Heizwertklausel hne die Umsetzung des uns vrgeschlagenen Maßnahmenkatalgs recyclingfähiges Material in grßem Umfang in die Verbrennung gehen wird. Dies wird insbesndere das Kunststffrecycling hart treffen, da die hier benötigten Materialien nicht mehr zur Verfügung stehen. Aber auch für die hchwertige Aufbereitung vn Ersatzbrennstffen werden nicht mehr genügend Abfälle zur Verfügung stehen. zu 8 Abs. 3 S. 2 NEU Die Anfrderungen der Heizwertklausel des 8 Abs. 3 S. 1 sllen nach Satz 2 der Vrschrift nicht für Abfälle aus nachwachsenden Rhstffen gelten. Aus dieser Vrschrift lesen wir, dass Althlz vraussetzungsls und immer energetisch verwertet werden darf. Denn wenn die einzige Vraussetzung des Satzes 1 die Überschreitung eines Heizwertes vn kj/kg nicht zu erfüllen ist, bleibt nur die drt angerdnete Rechtsflge, dass Recycling und energetische Verwertung in diesem Fall gleichrangig sind. Dies ist unter dem Blickpunkt der grundsätzlich geltenden Hierarchie zu krrigieren. zu 9 Abs. 2 Vermischungsverbt für gefährliche Abfälle 9 Abs. 2 S. 1 erklärt die Vermischung vn gefährlichen Abfällen mit anderen Abfällen, Stffen und Materialien für unzulässig. Dieses kategrische Vermischungsverbt wird allerdings durch Satz 2 der Vrschrift insfern gelckert, als dass unter bestimmten, im Einzelnen benannten Bedingungen eine Vermischung in entsprechend zugelassenen Anlagen gleichwhl möglich ist. Damit wird vn der den Mitgliedstaaten in Artikel 18 AbfRRl eröffneten Optin Gebrauch gemacht, das kategrische Vermischungsverbt zu lckern. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. zu 10 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 Nr. 3 Wertstfftnne Die genannten Vrschriften enthalten die Verrdnungsermächtigungen für die Einführung einer Wertstfftnne. Damit könnten künftig Erzeugnisse, die einer verrdneten Rücknahme isd 25 unterliegen, gemeinsam mit gleichartigen der auf dem gleichen Weg zu verwertenden Erzeugnissen eingesammelt werden. Wertstfftnne als lgische Frtentwicklung Die Einführung einer Wertstfftnne ist prinzipiell zu begrüßen. Sie stellt nicht nur die lgische Weiterentwicklung des bislang erreichten Standards der Getrenntsammlung dar. Insbesndere im Bereich der Sammlung der Leichtverpackungen ist sie auch der einzig verbraucherfreundliche Ansatz, da die häufig nicht einsehbare Differenzierung in den Entsrgungswegen trtz augenscheinlich gleicher Materialien nicht vermittelbar ist. Mit ihr ließen sich insbesndere im Kunststffbereich nach unserer Einschätzung nch grße Ptenziale für das Recycling heben. Wir gehen davn aus, dass bis zu 32 Przent verwertbare Kunststffanteile heute in den Restmülltnnen enthalten sind. 11

12 Keine Miterfassung vn Elektrnikkleingeräten Möglich ist theretisch auch, Elektrnikkleingeräte gemeinsam mit Leichtverpackungen einzusammeln. Damit könnte in einem nicht bezifferbarem Umfang bislang im Restabfall entgegen den Vrgaben des ElektrG entsrgter Elektrnikschrtt einem speziellen Verwertungsweg zugeführt werden. Wir sehen hierin allerdings aus mehrerlei Gründen nicht den zukunftsweisenden Weg für die Entsrgung der Elektrkleingeräte: Er steht zum einen im Widerspruch zur umweltplitischen Zielsetzung der WEEE, insbesndere die Wiederverwendung vn Altgeräten zu fördern. Dieses Bestreben spiegelt sich aktuell in der Nvelle der WEEE wider, die vrsieht die Recyclingquten speziell um diesen Anteil generell für alle Gerätekategrien um 5 Przent anzuheben. Zum anderen findet hier eine Verschleppung vn Schadstffen statt, da eine sichere Schadstffentfrachtung nach der gemischten Erfassung nicht mehr möglich ist. Bei einer autmatisierten Trennung der Elektrgeräte vn anderen Abfallstffen steht zu befürchten, dass zusätzliche Beseitigungssenken entstehen, die mit Schadstffen (z.b. PCB, Quecksilber; Blei) angereichert sind. Gerade diesbezüglich stellt das ElektrG hhe Anfrderungen an die Erstbehandlungsanlagen, die vn den LVP-Srtieranlagen nicht erfüllt werden und auch nicht erfüllt werden können. Darüber hinaus ist der Anteil stfflich verwertbarer Kunststfffraktinen in der IT- TK Ware am höchsten. Haushaltskleingeräte setzen sich demgegenüber aus einem Kunststffmix zusammen (ABS, PP, PS). Um eine gezielte stffliche Verwertung srtenreiner Kunststffe mit geringem technischem Aufwand zu erreichen, ist es aus verwertungstechnischer Sicht gebten, diese Stffströme bereits in der Erfassung zu trennen, was heute über die verschiedenen Sammelgruppen 3 und 5 auch geschieht. Bei einer einheitlichen Erfassung in der Wertstfftnne wäre diese Vraussetzung nicht gegeben. Des Weiteren befürchten wir Rückschritte vm erreichten Niveau der getrennten Sammlung vn Elektrnikschrtt. Denn für die Erfassung vn Wertstffen an Haushalten ist insbesndere im städtischen Bereich die Nutzung vn 1,1 m 3 Cntainer Praxis. Geräte, die heute nch bei der kmmunalen Sammelstelle abgegeben werden und über ein hhes Schadstffptenzial verfügen (Bildschirme, LCD-Geräte), werden mrgen bereits bequem in der einheitlichen Wertstfftnne unter Inkaufnahme der geschilderten Nachteile entsrgt werden. Rückschritte befürchten wir auch bei den Möglichkeiten zur Kunststffverwertung, da das Material aufgrund der Gefahr vn Selbstentzündungen bei Kurzschlüssen in mechanisch beschädigten Akkus leiden kann. Wertstfftnne nicht als Mischtnne Unerlässliche Vrbedingung für eine hchwertige stffliche Verwertung ist die saubere Erfassung der Materialien. Vn daher kann die Wertstfftnne ihren Sinn und Zweck nur erfüllen, wenn mit ihr artgleiche Materialien gemeinsam erfasst werden. Nur dann ist ein nachflgendes Recycling Erflg versprechend. Eine gemeinsame Erfassung mit Restmüll mit einer nachträglichen Srtierung führt zu signifikant schlechteren Ergebnissen in der Verwertungsschiene. Dies hat eine Vielzahl vn Versuchen und Gutachten erwiesen. 12

13 Vr diesem Hintergrund muss die Verrdnungsermächtigung verändert werden: Mit ihr wäre es theretisch möglich, Wertstffe mit Restabfällen gemeinsam zu erfassen und diese insgesamt einer thermischen Verwertung zuzuführen. Auch wenn wir dies vr dem Hintergrund der aufgrund diverser EU-rechtlicher Vrgaben zu erfüllender Recyclingquten für unwahrscheinlich halten, darf nicht ein entsprechender Verrdnungstatbestand geschaffen werden. Mit der im Arbeitsentwurf enthaltenen Ermächtigungsgrundlage werden aber auch die Vraussetzungen für ein Gelb-in-Grau / Grau-in-Gelb -Mdell, als für eine gemeinsame Erfassung vn Verpackungen mit Restabfällen zur nachträglichen Srtierung geschaffen. Dies ist angesichts der hierbei entstehenden Nachteile für das Recycling nicht der für die Zukunft zu beschreitende Weg. Vn daher muss auch die Verrdnungsermächtigung bereits s ausgestaltet sein, dass nur die Frtentwicklung des bestehenden Systems mit ihr möglich ist. Wesentliche Grundentscheidungen bereits im Gesetz Eine entsprechende Verrdnung zur Einführung einer trckenen Wertstfftnne sllte unseres Erachtens schnell auf den Weg gebracht werden. Allerdings ist zu bedenken, dass wesentliche Grundfragen bereits im Gesetz beantwrtet werden müssen, s dass es insfern einer Umgestaltung in der gesetzlichen Frmulierung bedarf. Dabei ist sicherzustellen, dass über die Einführung der Wertstfftnne nicht einer Oligplisierung des Marktes Vrschub geleistet wird. Vn daher ist eine Funktinszurdnung bei den öffentlich-rechtlichen Entsrgungsträgern der richtige Weg. S kann durch kleinteilige, dezentrale Ausschreibungen die angemessene Beteiligung des Mittelstandes gewährleistet und durch hier entwickelte neue Ideen das Recycling der erfassten Wertstffe gefördert werden. Dabei ist es zur Sicherung des Wettbewerbs zwingend erfrderlich, dass es bei einer Ausschreibung der Sammelleistungen durch die Kmmune nicht zu einer ausschreibungsfreien inhuse-vergabe kmmen kann. Diese ist explizit im Gesetz auszuschließen. zu 11 Anfrderungen an die Kreislaufwirtschaft für Biabfälle und Klärschlämme Biabfälle sllen spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt gesammelt werden. Knkretisierungen zu dieser abstrakten Vrgabe sllen über eine Rechtsverrdnung erflgen. Eine slche verpflichtende bundesrechtliche Vrgabe lehnen wir ab. Bereits heute haben 77 Przent der öffentlich-rechtlichen Entsrgungsträger die getrennte Erfassung vn Bi- und Grünabfällen flächendeckend eingeführt (s. Die wirtschaftliche Bedeutung der Recycling- und Entsrgungsbranche in Deutschland, Studie im Auftrag des BMWi 2009, S. 193). Die Sammelsysteme sind dabei ebens unterschiedlich wie die nachflgenden Verwertungswege. Abhängig vn den Verwertungsmöglichkeiten wird dabei vr Ort der Umfang der Biabfallsammlung festgelegt. Dieses erflgreiche Knzept sllte beibehalten werden. Das Wie der Biabfallentsrgung ist eine in Abhängigkeit vn den reginalen Gegebenheiten zu beantwrtende Frage. Nur die Kmmune vr Ort kann in Kenntnis der knkreten Zusammensetzung der Biabfälle, der möglichen Sammelstrukturen und der vrhandenen Verwertungswege entscheiden, in welcher Art und Weise 13

14 die Biabfallsammlung stattfindet. Nur s kann die Qualität der Biabfälle gesichert und s eine hchwertige Verwertung sichergestellt werden. Um der aus der Abfallrahmenrichtlinie abzuleitenden Förderungspflicht der Mitgliedstaaten Genüge zu tun, bedarf es keiner vereinheitlichenden bundesgesetzlichen Vrgabe. Hierfür reicht es aus, das Ob der getrennten Biabfallsammlung als Zielvrgabe für die Kmmunen zu frmulieren, ihnen aber das Wie in Eigenverantwrtung zu überlassen. zu 12 Qualitätssicherung im Bereich Biabfälle und Klärschlämme In 12 werden detailliert die Anfrderungen an die Qualitätssicherung im Bereich Biabfälle und Klärschlämme frmuliert. Diese Regelung gehört aus unserer Sicht aus prinzipiellen Erwägungen heraus nicht in das Kreislaufwirtschaftsgesetz, sndern ins spezielle untergesetzliche Regelwerk zu den beiden betrffenen Stffströmen. Sie ist daher ersatzls zu streichen. Sllte die Vrschrift beibehalten werden, sind die Vraussetzungen für die Qualitätssicherung s zu frmulieren, dass die Entsrgergemeinschaften, die im KrW-/AbfG entsprechend eingeführt sind, zentral berücksichtigt werden. Es muss einem Entsrgungsbetrieb möglich sein, die Qualitätsanfrderungen nach einer Zusatzqualifizierung im Entsrgungsfachbetrieb zu erhalten. Eine verbindliche und kntinuierliche Gütesicherung kann auch außerhalb vn Gütegemeinschaften erflgen. Eine einseitige Festschreibung der Güteüberwachung durch Gütegemeinschaften zu Lasten und zum Nachteil des etablierten Entsrgungsfachbetriebs darf nicht stattfinden. zu 14 Maßnahmen zur Förderung der Verwertung 14 Abs. 1 verpflichtet dazu, Papier, Metall, Kunststff und Glas spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, sweit dies zur Erfüllung der Anfrderungen nach 7 und 8 erfrderlich ist. Systematisch wäre es unseres Erachtens zur Vermeidung vn Wirkungsbrüchen sinnvller, die Vrgabe in 9 Getrennthaltung vn Abfällen zur Verwertung zu integrieren. Denn die getrennte Sammlung setzt eine vrausgehende Getrennthaltung vraus. Insfern krrespndieren die beiden Vrschriften miteinander. Frühere Einführung der Getrenntsammelsysteme Die zeitliche Vrgabe, Getrenntsammelsysteme für die genannten Materialien bis 2015 einzuführen, basiert auf Artikel 11 Abs. 1 AbfRRl. Angesichts der allerdings bereits heute in Deutschland im weiten Umfang bestehenden getrennten Sammlung ist ein früheres Datum als verbindliche Vrgabe wünschenswert. Ohne Überfrderung der Abfallerzeuger und -besitzer kann hier vn der Maßgabe einer 1:1-Umsetzung abgesehen werden. 14

15 Ergänzung um Hlz Um Recycling in einem größeren Umfang als zum jetzigen Zeitpunkt swie eine gezielte Zuführung zu einer energetischen Verwertung in Bimassekraftwerken zu ermöglichen, sllte aus unserer Sicht der Stffstrm Hlz mit in die Getrennthaltungspflichten aufgenmmen werden. Unter Ressurcen- wie Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ist die primäre Nutzung vn Althlz in einer stfflichen Verwertung zu bevrzugen. Die Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit zeigen allerdings, dass es hierzu gesetzgeberischer Flankierung bedarf, um bei der Entsrgung des Stffstrms zu lenken. Recyclinggebt als ntwendige Ergänzung Die Getrenntsammlung allein ist für das damit verflgte Ziel, die Stffe in den Recyclingkreislauf zu bringen, nicht ausreichend. Denn auch bei einer getrennten Sammlung ist insbesndere bei Kunststffen nicht auszuschließen, dass diese gleichwhl anderweitig verwertet der beseitigt werden. Vn daher ist die Bestimmung um ein explizites Recyclinggebt zu ergänzen. Nur s kann auch der fünfstufigen Abfallhierarchie Rechnung getragen werden. Denn bei den Materialien Papier, Glas, Metall und Kunststff hat sich aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre erwiesen, dass hier das Recycling die zu bevrzugende Entsrgungsvariante ist. Vn daher bedarf es der durch 6 Abs. 2 vrgesehenen Flexibilisierung nicht. Wir schlagen daher vr, 13 wie flgt zu ergänzen: Die Erzeuger der Besitzer vn Abfällen der Fraktinen Papier, Metall, Kunststffe und Glas sind verpflichtet, diese zu recyceln. Sweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat für diese Materialien das Recycling Vrrang vr der snstigen Verwertung swie vr deren Beseitigung. Recyclingquten vn 65 Przent angemessen Die Festlegung der bis 2020 zu erreichenden Recyclingquten für Siedlungsabfälle auf 65 Przent geht über das eurparechtlich gefrderte Maß hinaus. Angesichts der Tatsache, dass allerdings bereits heute dieser Wert nahezu erreicht wird, wäre eine Festlegung auf nur 50 Przent, wie die Abfallrahmenrichtlinie sie vrsieht, ein Rückschritt für die Recyclingwirtschaft in Deutschland. Vn daher kann hier hne Überfrderung der Erzeuger und Besitzer vn der grundsätzlichen Maßgabe abgewichen werden, eurpäische Vrgaben 1:1 umzusetzen. Angesichts des heute bereits erreichten Wertes ist allerdings die Zielvrgabe erst für das Jahr 2020 in Frage zu stellen. Hier ist durchaus eine frühere Verpflichtung denkbar. Nach einer Erflgskntrlle können sdann unter Umständen höhere Recyclingquten festgelegt werden. stärkere Verpflichtung auf Einhaltung der Quten Nicht verständlich ist für uns die sprachliche Aufweichung im Vergleich zum Arbeitsentwurf. Während es drt nch hieß, dass die Recyclingquten zu erfüllen sind, wird dies im Referentenentwurf in eine Sll-Vrschrift abgeschwächt. Hier sllte die Frmulierung des Arbeitsentwurfs beibehalten bleiben. Recyclingquten nicht allgemein für Siedlungsabfälle Die Recyclingqute sll sich nach 14 Abs. 2 allgemein auf Siedlungsabfälle beziehen. Die Abfallrahmenrichtlinie benennt in Artikel 11 Abs. 2 explizit Papier, 15

16 Glas, Metalle und Kunststffe wie dies der Referentenentwurf auch in 14 Abs. 1 selbst bei den Getrennthaltungsvrgaben vrsieht. Entsprechend sllten auch die Bestimmungen zur Recyclingqute frmuliert sein. Hierdurch werden Unklarheiten im Zusammenwirken zwischen 14 Abs. 1 und Abs. 2 vermieden. Denn bei einer unterschiedlichen Wrtwahl stellt sich die Frage, b beide Vrschriften sich ausschließen und flglich die getrennt gesammelten Fraktinen im Sinne des Absatzes 1 nicht in die Berechnung der Recyclingquten mit einzubeziehen sind. zu 17 Abs. 1 Überlassungspflichten 17 Abs. 1 rdnet abweichend vn den Verwertungs- und Beseitigungspflichten der Abfallerzeuger und -besitzer Überlassungspflichten an die nach Landesrecht zu bestimmenden öffentlich-rechtlichen Entsrgungsträger (öre) an. Für Erzeuger und Besitzer vn Abfällen aus privaten Haushalten bleibt es dabei im Wesentlichen bei den bekannten generellen Überlassungspflichten. Die Ausnahme für den Fall einer eigenen Verwertung wird mit Blick auf die Entscheidung des BVerwG vm 18. Juni 2009 knkretisiert. Auch bei den Erzeugern und Besitzern vn Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen bleibt es nach dem Vrbild des 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG dabei, dass eine Überlassungspflicht grundsätzlich nur für Abfälle zur Beseitigung besteht. Überlassungspflichten bedürfen Frtentwicklung Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz erhebt den Anspruch, eine Frtentwicklung des geltenden Rechts zu sein. Diesem eigenen Anspruch wird der Gesetzentwurf allerdings insbesndere mit Blick auf die Ausgestaltung der Überlassungspflichten nicht gerecht. Er bleibt in den alten Strukturen verhaftet, in dem swhl für die Abfälle aus privaten Haushaltungen als auch für die anderer Herkunftsbereiche keine Änderung im Vergleich zum Status qu erflgt. In der vrgeschlagenen Frm halten wir 17 nicht nur für eurparechtswidrig. Er ist insbesndere keine Frtentwicklung des mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1996 eingeschlagenen Wegs, Abfallerzeuger und -besitzer knsequent in die Verantwrtung zu nehmen und durch ihre Verwertungsanstrengungen Stffkreisläufe zu schließen. Hierzu bedarf es anderer Weichenstellungen, die perspektivisch Entsrgungssicherheit als auch Versrgungssicherheit mit Sekundärrhstffen gewährleisten. Ausschreibung der Entsrgungsdienstleistungen beim Privathaushalt Überlassungspflichten sind unter verschiedenen eurparechtlichen Gesichtspunkten prblematisch. Für gemischte Siedlungsabfälle haben sie zwar mittels Artikel 17 Abs. 1 AbfRRL eine gewisse Absicherung erfahren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass hiermit auch der alleinige Zugriff der öffentlich-rechtlichen Entsrgungsträger gesichert wäre. Die Vrgaben der Richtlinie lassen hier durchaus Ausgestaltungsvarianten zu. Aus unserer Sicht ist es vr diesem Hintergrund die sinnvllste Variante, wenn Entsrgungsaufträge im Wettbewerb vergeben werden. S werden zum einen turnusmäßig marktgängige Preise ermittelt, was sich vrteilhaft auf die Gestaltung der Abfallgebühren auswirkt. Zum anderen ist die Privatwirtschaft ein Garant 16

17 dafür, dass die gesammelten Abfälle auf hhem Niveau verwertet werden und neue, innvative Ideen swhl bei Sammlung und Transprt als auch bei Srtierung und Verwertung der Umwelt insgesamt, aber insbesndere der Sekundärrhstffgewinnung dienlich sind. Ausschreibungspflicht bei getrennt gesammelten Wertstffen Bei getrennt gesammelten Wertstffen aus privaten Haushalten stellt sich das Bild anders dar als bei den gemischten Siedlungsabfällen. Die Anrdnung vn Überlassungspflichten für diese Materialien ist mit den Vrgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin nicht zu vereinbaren. Es handelt sich bei deren Sammlung und Verwertung nicht um eine Daseinsvrsrgeaufgabe bzw. eine Dienstleistung vn allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die eine Einschränkung des freien Wettbewerbs rechtfertigen würde. Dies belegen nicht zuletzt der gerade in diesem Bereich hch entwickelte Wettbewerb und die Diskussinen um das Ende der Abfalleigenschaft gerade für bestimmte Materialfraktinen, die auch am Haushalt separat erfasst werden. Es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen Haushaltsabfällen im allgemeinem, die meist über ein graues Restmüllgefäß in einem Materialmix erfasst werden und der sauberen, getrennten Erfassung vn recyclingfähigen Stffen. Getrennt gesammelte Wertstffe aus privaten Haushaltungen nehmen grundsätzlich andere Entsrgungswege als Restmüll. Es handelt sich generell um ungefährliche Abfälle, die aufgrund der für sie existierenden Märkte einen gesicherten weiteren Lebensweg nehmen. Altpapier, Schrtt, Textilien, Kunststffe und Glas sind natinal wie internatinal seit Jahren gesuchte und gehandelte Waren. Erst mit der neueren abfallrechtlichen Gesetzgebung sind sie in den Regelungsbereich des Gesetzes gekmmen. Zuvr unterlagen sie trtz einer im Vergleich zu heute weniger entwickelten privaten Entsrgungswirtschaft nicht der Entsrgungsverantwrtung der öffentlichen Hand. Vn daher ist histrisch nicht zu erklären, warum diese Materialien unter den Begriff der Dienste vn allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen sllen. (s. hierzu auch Hurst, Entsrgungszuständigkeiten und Überlassungspflichten aus Sicht der privaten Entsrger, in: Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft 2010, S. 180). Eine Rechtfertigung der Überlassungspflichten unter Wahrnehmung der kmmunalen Selbstverwaltungsgarantie kann nur dadurch erreicht werden, dass zwingend die Vergabe vn Entsrgungsaufträgen nach Maßgabe der deutschen Vergabevrschriften an Dritte vrgeschrieben wird. In 17 ist daher flgender neuer Absatz 2 einzufügen: Die öffentlich-rechtlichen Entsrgungsträger beauftragen für die Entsrgung der ihnen gemäß Absatz 1 Satz 1 überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen, sweit es sich um getrennt erfasste Fraktinen handelt, Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten ausschließlich im Wege einer Vergabe. Die Vergabe ist im Wettbewerb unter Beteiligung privater Entsrgungsunternehmen vrzunehmen. Verursacherprinzip für alle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen Die bislang bestehenden Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen sind in knsequenter Umsetzung und Anwendung 17

18 des Verursacherprinzips aufzuheben. 17 Abs. 1 S. 2 sllte entsprechend geändert werden. zu 17 Abs. 2 und 3 Ausnahmen vn der Überlassungspflicht Die bisher in 13 Abs. 3 KrW-/AbfG geregelten Ausnahmen vn der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsrgungsträger werden mit dem neuen 17 Abs. 2 dem Grunde nach beibehalten. Daher sind insbesndere weiterhin gemeinnützige swie gewerbliche Sammlungen möglich. Dies ist zu begrüßen und unter eurparechtlichen Gesichtspunkten abslut ntwendig. Faktische Unmöglichkeit gemeinnütziger Sammlungen Vr dem Hintergrund des eng gezgenen Begriffs der gemeinnützigen Sammlung stehen diese faktisch vr dem Aus. Hier besteht aus unserer Sicht dringender Krrekturbedarf. (s. Anmerkungen zu 3 Abs. 17). Begriff der gewerblichen Sammlung Der durch die Entscheidung des BVerwG vm 18. Juni 2009 zu eng gezgene Sammlungsbegriff wird richtigerweise im Zusammenspiel mit der entsprechenden Begriffsdefinitin in 3 Abs. 18 nicht übernmmen. Überwiegende öffentliche Interessen anders zu knkretisieren Eine gewerbliche Sammlung kann aber wie heute auch unter Berufung auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen untersagt werden. Dieser bislang gesetzlich nicht näher definierte Begriff der überwiegenden öffentlichen Interessen wird nunmehr in 17 Abs. 3 knkretisiert. Die drt vrgenmmene Begriffsausfüllung ist zu eng. Durch sie wird den grundsätzlich den Überlassungspflichten entgegenstehenden eurparechtlichen Vrgaben nicht ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund der Weite des Tatbestandes ist es den öffentlich-rechtlichen Entsrgungsträgern mit geringem Begründungsaufwand auch weiterhin möglich, einen Grßteil der gewerblichen Sammlungen zu untersagen. Eine blß geringfügige Beeinträchtigung der kmmunalen Planungssicherheit kann allerdings nicht ausreichen, um gewerbliche Sammlungen untersagen zu können. Ebens ist es kein Argument für eine Untersagung, wenn die Sammlung eines Rücknahmesystems vn der gewerblichen Sammlung berührt wird. In diesem Fall ist es durchaus möglich, dass das Rücknahmesystem mit dem gewerblichen Sammler Verträge schließt, um weiterhin die flächendeckende Rücknahme zu gewährleisten. Eine Untersagung sll dann nicht möglich sein, wenn der gewerbliche Sammler im Vergleich zum öffentlich-rechtlichen Entsrgungsträger ein höherwertiges Sammelsystem anbietet. Dies ist aus unser Sicht richtig und vr dem Hintergrund der Rechtsprechung des Eurpäischen Gerichtshfes (Urt. v , Rs. C- 320/91 Crbeau) zwingend. Unberücksichtigt bleibt aber im Gesetzentwurf die Fallknstellatin, dass der öre nachträglich reagiert und sein Sammelsystem umstellt und s im Nachhinein ein dem des gewerblichen Sammler gleichwertiges anbietet. In diesem Fall müssen die im Vertrauen auf die nicht untersagungsfähige Sammlung getrffenen Investitinen geschützt werden. Dies gilt für aktuelle Fälle im Bereich der Altpapierentsrgung. Eingeführte gewerbliche Sammlungen vn Papier dürfen nicht bei einem nunmehr neu 18

19 gefassten plitischen Entschluss zur Einführung eines Sammelsystems des öre unter Berufung auf überwiegende öffentliche Interessen untersagt werden können. Dies gilt aber ums mehr bei seit Jahrzehnten existierenden Sammlungen wie etwa im Bereich Textil und im Bereich Schrtt. Hier gibt es seit langen Jahren bestehende Strukturen, mit denen erflgreich und in grßem Umfang Sekundärrhstffe gesammelt wrden sind. Eine Beteiligung der Kmmunen hat hier in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Diese sllte auch künftig unterbleiben, da diese nur angesichts der gestiegenen Werthaltigkeit der Materialien, nicht angesichts einer gestiegenen Entsrgungsntwendigkeit erflgen würde. Es muss zwingend im Gesetz klargestellt werden, dass entsprechende Sammlungen nicht unter Berufung auf vermeintlich neuerdings bestehende überwiegende öffentliche Interessen untersagt werden können. Ausgestaltung als Ermessenstatbestand Die Untersagung unter Berufung auf die in 17 Abs. 3 knkretisierten überwiegenden öffentlichen Interessen ist nicht nur inhaltlich zu eng. Aufgrund der rechtstechnischen Ausgestaltung ist davn auszugehen, dass im Fall entgegenstehender Interessen zwingend eine Untersagung stattzufinden hat. Hiervn ist nicht einmal das BVerwG in seinem Urteil vm 18. Juni 2009 ausgegangen. Es mag im Einzelfall Gründe für den öre geben, trtz bjektiven Vrliegens vn der Sammlung entgegenstehenden öffentlichen Interessen vn einer Untersagungsverfügung abzusehen. Der Tatbestand ist daher auch im Interesse der Kmmunen als Ermessenstatbestand auszugestalten. zu 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen Eine gewerbliche wie eine gemeinnützige Sammlung ist nach dem neuen 18 Abs. 5 spätestens einen Mnat vr ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen. Das mit dieser Regelung verflgte Ziel, die Rechtssicherheit swhl der öffentlichrechtlichen Entsrgungsträger als auch der privaten Entsrgungswirtschaft zu steigern, wird allerdings zumindest für die private Entsrgungswirtschaft nicht erreicht. Dies liegt zum einen an der nicht ausreichenden Berücksichtigung eurparechtlicher Vrgaben. Zum anderen ist die knkrete Ausfrmulierung der Anzeigeverpflichtung wenig praxisgerecht. Anzeige nicht beim öre Neu im Arbeitsentwurf aufgenmmen wrden ist die Vrgabe, dass die Anzeige nicht bei einer slchen Behörde zu erstatten sein darf, die mit dem öre persnenidentisch ist. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Ausgestaltung als faktischer Genehmigungsvrbehalt Swhl gemeinnützige als auch gewerbliche Sammlungen können vn Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet der mit Auflagen versehen werden. Damit wird faktisch ein Genehmigungsvrbehalt geschaffen, der unter dem Gesichtspunkt des Bemühens um Bürkratieabbau nicht verständlich und mit eurparechtlichen Vrgaben nicht vereinbar ist. Sllte es bei der Maßgabe bleiben, dass Auflagen und Bedingungen für die Sammlung gemacht werden können, s sind diese jedenfalls im Zeitraum zwischen Anzeige und Aufnahme der Sammlung auszusprechen. Die Unternehmen müssen die Organisatin der Sammlung auf die Auflagen und 19

20 Bedingungen ausrichten können. Nachträgliche Anrdnungen darf es daher nicht geben. Keine Angaben zu Größe und Organisatin des Sammlungsunternehmens Neu aufgenmmen im Referentenentwurf ist die Vrgabe, dass Angaben über die Größe und Organisatin des Sammlungsunternehmens zu machen sein sllen. Die Ntwendigkeit einer slchen Angabe für die Beurteilung der Sammlung können wir nicht erkennen. Sie ist daher ersatzls zu streichen. Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung nur prgnstizierbar Für eine gewerbliche Sammlung wird verlangt, dass Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung gemacht werden (Abs. 2 Nr. 2). Dies kann allerdings bei der Anzeige nch nicht gesagt werden. Insbesndere das Ausmaß hängt davn ab, wie die Sammlung vn den Privathaushalten angenmmen werden wird. Dies kann einen Mnat vr Beginn allenfalls prgnstiziert werden. Privilegierung des Entsrgungsfachbetriebs Der Referentenentwurf verlangt für die Anzeige Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vrgesehenen Verwertungswege swie eine Darlegung über die Gewährleistung der rdnungsgemäßen und schadlsen Verwertung. Eine slche detaillierte Darlegung bedeutet für die Unternehmen einen grßen rganisatrischen Aufwand. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Sammlung um nicht gefährliche Abfälle handelt, können die Anfrderungen entsprechend gering gehalten werden. Auch in der Vergangenheit sind in diesem Punkt keine Prbleme zu Tage getreten, bwhl hier nicht slche ausgefeilten Anfrderungen gestellt wrden sind. Vn daher sind diese Vrgaben grundsätzlich zu überdenken. Sllten sie beibehalten werden, sind an dieser Stelle Entsrgungsfachbetriebe insweit zu privilegieren, als dass vn ihnen die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden müssen. Bei ihnen besteht eine slche Ntwendigkeit nicht. 17 Abs. 4 Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle 17 Abs. 4 sieht für die Länder die Möglichkeit vr, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung zu bestimmen. Darüber hinaus gibt es eine Bestandsschutzregelung für die entsprechende Regelung bei Abfällen zur Verwertung. Die Regelung ist vr dem Hintergrund geschaffen wrden, dass keine ausreichenden Entsrgungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Eine Ntwendigkeit für Andienungs- und Überlassungspflichten besteht aber nach heutigen Maßstäben für Abfälle aus dem gewerblichen Bereich nicht mehr. Speziell die Regelung in 17 Abs. 4 S. 2 begegnet Bedenken. Hiermit wird daran festgehalten, dass Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die Länder bis zum bestimmt haben, unberührt bleiben. 20

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