Grundordnung des Touro College Berlin. Berlin, (in der Fassung vom )

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1 Grundordnung des Touro College Berlin Berlin, (in der Fassung vom )

2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstellung und Aufgaben Mitglieder der Hochschule Zentrale Organe und Gliederung Leitung der Hochschule Aufgaben des Rektorats Amtszeit und Bestellung der Rektorin oder des Rektors Dekaninnen und Dekane Amtszeit und Bestellung der Dekaninnen und Dekane Wissenschaftlicher Beirat Mitglieder des Akademischen Senats Aufgaben des Akademischen Senats und Abstimmungsmodalitäten Fachbereiche Einstellungsvoraussetzungen der Professorinnen und Professoren Berufung der Professorinnen und Professoren Stellung der Professorinnen und Professoren Lehrbeauftragte Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Studierendenvertretung Zulassungsvoraussetzungen zum Studium Studiengebühren Immatrikulation Exmatrikulation Finanzplan Auslegungsregelung Gerichtsstand Inkrafttreten

3 In Anlehnung an 3 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom , erlässt die Rektorin oder der Rektor des Touro College Berlin auf Beschluss des Akademischen Senats folgende Grundordnung. 1 Rechtsstellung und Aufgaben (1) Die Hochschule führt den Namen Touro College Berlin. Die Hochschule hat ihren Sitz in Berlin. Träger der Hochschule ist die Touro College Berlin ggmbh. (2) Das Studium am Touro College Berlin bereitet die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung einer sich verändernden Berufswelt vor. Es orientiert sich am Ziel einer breit angelegten, fundierten Vermittlung wirtschafts-, sozial und geisteswissenschaftlicher Grundlagen mit Anwendungsbezug. (3) Das Touro College Berlin fördert die Forschung und Lehre in den Wirtschafts-, Sozialund Geisteswissenschaften, den wissenschaftlichen Nachwuchs, sowie die Aus- und Weiterbildung von Studierenden aus allen Ländern unabhängig von Konfession, Geschlecht, Hautfarbe oder Herkunft. (4) Das Touro College Berlin fördert die internationale Zusammenarbeit durch den Austausch mit ausländischen Hochschulen. 2 Mitglieder der Hochschule (1) Mitglieder der Hochschule sind: die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Prorektorinnen und Prorektoren, die sich aus den Dekaninnen und Dekanen der Fachbereiche Management und Jewish Studies/Holocaust Studies rekrutieren, die Professorinnen und Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden, und die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3

4 (2) Die nebenberuflich mit wissenschaftlichen Aufgaben Tätigen und die gastweise wissenschaftlich Tätigen sind für die Dauer ihrer Tätigkeit Mitglieder des Touro College Berlin und werden organisatorisch den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugerechnet. (3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, nach Kräften zur Erfüllung der Aufgaben des Touro College Berlin beizutragen. Sie haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieser Ordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer Aufgabe in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden, welcher dem Rektorat mitzuteilen ist. Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung wird nicht gesondert vergütet. (4) Die Mitglieder von Gremien sind bei der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in den Gremien benachteiligt werden. 3 Zentrale Organe und Gliederung (1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Rektorat, der Akademische Senat, der Wissenschaftliche Beirat. (2) Die Hochschule gliedert sich in: Fachbereiche als organisatorische Grundeinheiten für Lehre und Forschung sowie für Aus- und Weiterbildung, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, die Hochschulverwaltung. 4 Leitung der Hochschule (1) Die Hochschule wird durch das Rektorat geleitet. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen dem Rektorat alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Das Rektorat entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeiten der Gremien und Funktionsträger. Es berei- 4

5 tet die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates und des Akademischen Senates vor. Es wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. (2) Dem Rektorat gehören an: die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen und Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler. (3) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach innen und nach außen und leitet die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates und des Akademischen Senats. Sie oder er schließt die Rechtsgeschäfte ab. Beschlüsse des Rektorats in Haushaltsund Personalfragen können nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen des Rektorats hat die Rektorin oder der Rektor doppelte Stimme. (4) Die Rektorin oder der Rektor ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und übt das Hausrecht aus. (5) Die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche Jewish Studies/Holocaust Studies und Management sind in ihrer Funktion als Prorektorinnen und Prorektoren Mitglieder des Rektorates. (6) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Rektorin oder dem Rektor berufen. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist für die administrativen Belange und den Organisationsrahmen der Hochschule zuständig. Sie oder er verantwortet die dort anfallenden Managementaufgaben. 5 Aufgaben des Rektorats (1) Das Rektorat entscheidet über die Berufung, Einstellung, Entlassung oder Kündigung von Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Die Berufung von Professorinnen und Professoren erfolgt nach der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung durch das Rektorat aufgrund einer Berufungsliste, die drei Namen enthalten soll. (2) Das Rektorat stellt den Hochschulentwicklungsplan auf. (3) Das Rektorat stellt den Finanzplan des Touro College Berlin auf und verantwortet die Durchführung. 5

6 (4) Das Rektorat ist gegenüber dem Akademischen Senat und dem Wissenschaftlichen Beirat rechenschaftspflichtig. Es erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht. (5) Das Rektorat erlässt die erforderlichen Hochschulsatzungen und Ordnungen. Ausgenommen sind diejenigen Satzungen und Ordnungen in akademischen Angelegenheiten, die der Akademische Senat beschließt. (6) Alle Satzungen und Ordnungen werden vom Rektorat im Touro College Berlin- Mitteilungsblatt veröffentlicht. (7) Das Rektorat kann mit den Mitgliedern der Hochschule, mit Ausnahme der Studierenden, Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Innovationsförderung, Profilbildung und Qualitätssicherung abschließen. (8) Die Aufgabenteilung und die Verantwortlichkeiten innerhalb des Rektorats sind in der Geschäftsordnung für das Rektorat vom festgelegt. 6 Amtszeit und Bestellung der Rektorin oder des Rektors (1) Die Amtszeit des Rektors/der Rektorin beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. (2) Der Rektor/die Rektorin wird vom Träger bestellt. Die Bestellung ist vom Akademischen Senat zu bestätigen. (3) Das in Abs. 1 und 2 vorgesehene Verfahren kommt erstmalig zum zur Anwendung. 7 Dekaninnen und Dekane (1) Die Dekaninnen und Dekane sind zuständig für alle Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium sowie der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Weiterbildung in den jeweiligen Studiengängen. (2) Sie erstellen die Lehrpläne und tragen die Verantwortung für die fachliche Ausrichtung des zu betreuenden Studiengangs. Sie werten die Evaluierungsergebnisse des Studiengangs aus und veröffentlichen hochschulintern die Ergebnisse. Die Professorinnen und Professoren sind ihnen gegenüber fachlich verantwortlich. (3) Die Dekaninnen und Dekane wählen die Lehrbeauftragten aus. 6

7 8 Amtszeit und Bestellung der Dekaninnen und Dekane (1) Die Amtszeit der Dekaninnen und Dekane beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Bestellung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor, nachdem die Wahl durch den Akademischen Senat auf Vorschlag des jeweiligen Fachbereichs erfolgt ist. 9 Wissenschaftlicher Beirat (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. (2) Mindestens fünf Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Akademischen Senat im Benehmen mit dem Rektorat für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren bestimmt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht vorgeschlagen werden. Ein weiteres Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates ist ein vom Träger bestimmtes Mitglied. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates sind ehrenamtlich tätig. Mit beratender Stimme gehören dem Wissenschaftlichen Beirat die Mitglieder des Rektorates an. (3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. (4) Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. (5) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, die Hochschulleitung in der langfristigen Struktur- und Entwicklungsplanung und dem Ausbau der Kooperationsbeziehungen mit externem Sachverstand zu unterstützen und hier zu Empfehlungen zu geben. (6) Weiterhin nimmt der Wissenschaftliche Beirat Stellung: zum Rechenschaftsbericht des Rektorats, zum Finanzplan, zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen. (7) Der Wissenschaftliche Beirat legt dem Akademischen Senat einmal jährlich seine Strukturempfehlungen vor. 7

8 10 Mitglieder des Akademischen Senats (1) Dem Akademischen Senat gehören die folgenden durch Wahl bestimmten stimmberechtigten Mitglieder an: sechs Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Lehrbeauftragte, zwei Studierende sowie eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter. (2) Die Mitglieder des Rektorates und ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates gehören dem Akademischen Senat mit beratender Stimme an. (3) Der Vorsitz wird aus der Gruppe der festangestellten und stimmberechtigten Professoren und Professorinnen für 2 Jahre gewählt. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Akademischen Senats beträgt zwei Jahre. Mitglieder können sich durch von ihnen bestimmte Vertreterinnen oder Vertreter vertreten lassen. (5) Senatsmitglieder sowohl aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/ der Lehrbeauftragten als auch aus der Gruppe der Studierenden sollten aus beiden Fachbereichen kommen. 11 Aufgaben des Akademischen Senats und Abstimmungsmodalitäten (1) Der Akademische Senat hat folgende Aufgaben: a) Er erlässt die Studien- und Prüfungsordnungen und beschließt Berufungsvorschläge. b) Er wählt die Dekaninnen und Dekane. c) Das Rektorat hat mit dem Akademischen Senat Benehmen herzustellen über den Finanzplan, den Hochschulentwicklungsplan, die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen. 8

9 (2) Der Akademische Senat beschließt die Grundordnung und entsprechende Änderungen sowie Satzungen in allen akademischen Angelegenheiten, soweit sie erforderlich sind. (3) Er definiert die Zweckbestimmung der Professorinnen- und Professorenstellen, veranlasst die Ausschreibung und setzt die Berufungskommission ein. (4) Er ist zuständig für alle sonstigen akademischen Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen und soweit keine andere Zuständigkeit besteht. (5) Der Akademische Senat beschließt grundsätzlich mit der Mehrheit der Mitglieder In Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre oder Forschung betreffen, bedarf es nicht nur einer Mehrheitsentscheidung des Senats, sondern auch einer Mehrheitsentscheidung der Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der Professorinnen und Professoren. (6) Beschlüsse zur Änderung der Ordnung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. 12 Fachbereiche (1) Die Fachbereiche sind die organisatorische Grundeinheit der Hochschule für die Lehre. Das Touro College Berlin umfasst die zwei Fachbereiche Management und Jewish Studies/Holocaust Studies. (2) Die Fachbereiche werden von Dekaninnen und Dekanen geleitet und innerhalb der Hochschule vertreten. Die vom Akademischen Senat gewählten Dekaninnen und Dekane können zu ihrer Vertretung Prodekaninnen und Prodekane bestimmen. (3) Die Fachbereiche gewährleisten die Qualität von Lehre und Studium und die Organisation der Evaluation des Lehrangebots. Sie bereiten die Studien- und Prüfungsordnungen zur Beschlussfassung im Akademischen Senat vor. 9

10 13 Einstellungsvoraussetzungen der Professorinnen und Professoren Einstellungsvoraussetzungen der Professorinnen und Professoren sind: abgeschlossenes Hochschulstudium, Promotion, sehr gute englische Sprachkenntnisse, mehrjährige einschlägige Berufspraxis, die für eine Fachhochschule vorausgesetzten pädagogischen Fähigkeiten. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung. Darüber hinaus können als Einstellungsvoraussetzungen auch der Nachweis einschlägiger Veröffentlichungen, der Nachweis der Habilitation oder vergleichbarer Leistungen als wünschenswert angesehen werden. 14 Berufung der Professorinnen und Professoren (1) Freie Stellen für Professorinnen und Professoren werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. (2) Der Akademische Senat setzt die jeweilige Berufungskommission ein. Neben den Professorinnen und Professoren des Touro College Berlin können auch externe Professorinnen und Professoren Mitglieder der Berufungskommission sein. Der Kommission muss eine Studierende oder ein Studierender angehören. (3) Eine Mehrheit der Professorinnen und Professoren in der Kommission muss gewährleistet sein. (4) Die Berufungskommission soll die Bewerberinnen und Bewerber der engeren Wahl zu einem öffentlichen Berufungsvortrag einladen. Sie erarbeitet unter Berücksichtigung externer, nach Möglichkeit vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll. Von dem Prinzip der Dreierliste kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Der Berufungsvorschlag bedarf der Begründung. Die Gutachten können durch Teilnahme hochschulexterner Mitglieder an der Berufungskommission ersetzt werden. Bei Teilnahme eines hochschulexternen Mitglieds ist noch ein 10

11 Gutachten einzubeziehen, bei Teilnahme zweier hochschulexterner Mitglieder entfällt die Notwendigkeit zusätzlicher externer Gutachten. 15 Stellung der Professorinnen und Professoren (1) Die Professorinnen und Professoren nehmen in ihrem Fach die Aufgaben der Lehre im Rahmen der Studienpläne und der Ausgestaltung ihres Anstellungsvertrags selbstständig und unabhängig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört auch die Wahrnehmung der Aufgaben der Selbstverwaltung und Abnahme von Prüfungen. Sie sind gegenüber der Dekanin oder dem Dekan für die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre und der Einhaltung der Regelungen von Studien- und Prüfungsordnungen rechenschaftspflichtig. (2) Professorinnen und Professorenkönnen und sollen eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten betreiben. Sie haben das Recht, Drittmittel einzuwerben. (3) Die Antragstellung und die Annahme der Drittmittel bedürfen der Anzeige gegenüber dem Rektorat. Wenn die Wahrnehmung der Aufgaben innerhalb des Touro College Berlin durch die Annahme der Drittmittel ernsthaft gefährdet erscheint, kann das Rektorat in Ausnahmefällen die Stellung des Antrags untersagen. 16 Lehrbeauftragte (1) Lehrbeauftragte unterstützen die Professorinnen und Professoren bei der Wahrnehmung der Lehraufgaben. (2) Die Auswahl der Lehrbeauftragten und den Umfang der übertragenen Lehraufträge verantwortet die Dekanin oder der Dekan. (3) Lehrbeauftragte stehen in keinem Anstellungsverhältnis zum Touro College Berlin. (4) Die Lehrbeauftragten führen ihre Lehrveranstaltungen in eigener wissenschaftlicher Verantwortung durch. 11

12 17 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Professorinnen und Professoren bei der Wahrnehmung von Forschungsprojekten und bei der Koordination von Studiengängen. In begrenztem Umfang können ihnen auch Lehraufgaben übertragen werden. (2) Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist Gelegenheit zur eigenen Weiterbildung, in der Regel zur Anfertigung einer Promotion, zu geben. Ihre Beschäftigung dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. (3) Die Anstellungsverträge sind grundsätzlich befristet. Die maximale Dauer beträgt fünf Jahre. 18 Studierendenvertretung (1) Das Student Government trägt zur (politischen) Meinungsbildung und findung in der Studierendenschaft bei. Es steht dem Rektorat in Fragen von studentischem Belang beratend zur Seite. (2) Die Studierenden wählen jährlich zu Beginn des Wintersemesters ihre Vertreter und Vertreterinnen für das Student Government. (3) Das Student Government setzt sich aus fünf gewählten Studierenden zusammen, die in ihren Funktionen als Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister und zwei weiteren Vertretern die Belange und Interessen der gesamten Studierenden von Touro College Berlin vertreten. (4) Das Student Government bestellt die zwei Vertreter und Vertreterinnen der Studierendenschaft für den Akademischen Senat. 19 Zulassungsvoraussetzungen zum Studium (1) Zum Bachelor-Studium kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 10 und 11 BerlHG erfüllt, wer über gute englische Sprachkenntnisse verfügt, und wer erfolgreich das Interview und 12

13 den Test (u. a. Nachweis mathematischer Kenntnisse in Form eines Multiple- Choice-Tests) vor der Auswahlkommission bestanden hat. (2) Zum Master-Studiengang kann zugelassen werden, wer über einen einschlägigen Hochschulabschluss in Geschichte, Politik-, Sozialwissenschaften oder vergleichbaren Wissenschaftsdisziplinen verfügt, und wer über gute englische Sprachkenntnisse verfügt, und wer erfolgreich das Interview mit der Auswahlkommission bestanden hat. 20 Studiengebühren Jeder Studiengang ist studiengebührenpflichtig. Die Höhe der Studiengebühren pro Semester und die Zahlungsmodalitäten legt das Rektorat in Benehmen mit dem Akademischen Senat fest. 21 Immatrikulation Die Studierenden sind für den entsprechenden Studiengang zu immatrikulieren, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Studiengebühren entrichtet worden sind. Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder des Touro College Berlin. 22 Exmatrikulation Die Studierenden werden exmatrikuliert, wenn sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, das Studium abbrechen, die Hochschule wechseln, die Studiengebühren nicht entrichtet haben, gravierend gegen die Grundsätze des Touro College Berlinverstoßen haben. 13

14 23 Finanzplan (1) Der Finanzplan wird vom Rektorat jährlich für das jeweilige Wirtschaftsjahr aufgestellt. Der Finanzplan tritt nach Genehmigung durch den Träger in Kraft. (2) Der Finanzplan muss in Einnahmen- und Ausgabenteil ausgeglichen sein. (3) Das Touro College Berlin vollzieht den Finanzplan eigenverantwortlich unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 24 Auslegungsregelung Sollten einige Regelungen unvollständig oder unwirksam sein, sind sie unter Hinweis auf die Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes unter Beachtung der allgemein gültigen hochschulrechtlichen Bestimmungen sinnvoll zu ergänzen oder zu ersetzen. 25 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten des Touro College Berlin ist Berlin. 26 Inkrafttreten Die Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Touro College Berlin durch Veröffentlichung im Touro College Berlin-Mitteilungsblatt und Aushang am Schwarzen Brett und Veröffentlichung auf der Homepage des Touro College Berlin in Kraft. Berlin, den Sara Nachama, Gründungsrektorin 14

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