Kurzübersicht zur rechtlichen Struktur des Rechts auf Arbeitslosengeld (Alg), 136 bis 164 SGB III

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1 1 Prof. Dr. Wolfgang Meyer Vorsitzender Richter am Bessozialgericht ad Einführung in das Sozialrecht Teil 1 SS 2015 Nacharbeitshilfe 4 Kurzübersicht zur rechtlichen Struktur des Rechts auf Arbeitslosengeld (Alg), 136 bis 164 SGB III Teil A. Wichtige Vorschriften für die Zweckbestimmung systematische Einordnung des versicherungsrechtlichen Rechts auf Alg vor dem 4. Kapitel SGBIII: Bitte zuerst lesen! SGB I 3 SGB I Soziales Recht Bildungs- Arbeitsförderung (1) (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf 1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs des Berufs, 2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, 3. Hilfe zur Erlangung Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. 19 SGB I Leistungen der Arbeitsförderung (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung Arbeitsmarktberatung, 2. Ausbildungsvermittlung Arbeitsvermittlung, 3. Leistungen a) zur Aktivierung beruflichen Eingliederung, b) zur Berufswahl Berufsausbildung, c) zur beruflichen Weiterbildung, d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, e) zum Verbleib in Beschäftigung, f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung Insolvenzgeld. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit die sonstigen Dienststellen der Besagentur für Arbeit. SGB III 1 SGB III (objektiv-rechtliche) Ziele der Arbeitsförderung (1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen den Ausgleich von Angebot Nachfrage auf dem Ausbildungs- Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. 3 SGB III Leistungen der Arbeitsförderung (1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

2 2 (3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen ( 39 SGB I beachten!) mit Ausnahme nachgenannter Nrn 1 bis 9 (ua Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, bei beruflicher Weiterbildung etc). (4) Entgeltersatzleistungen sind 1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ( 136 bis 161 SGB III) bei beruflicher Weiterbildung ( 144 SGB III), 2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit ( 162 SGB III), 3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 119 bis 121 SGB III), 4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall ( 95 bis 111 SGB III), 5.Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers 165 bis 175 SGB III). 4 SGB III Vorrang der Vermittlung (1) Die Vermittlung in Ausbildung Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. 16 SGB III Arbeitslose (1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. (2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos. Hinweis: Das ist eines der seit Jahrzehnten bewährten Mittel, die Zahl der anerkannten gemeldeten Arbeitslosen deutlich unter die Zahl der wirklich Arbeitslosen zu senken. 17 SGB III Drohende Arbeitslosigkeit Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind ( 24, 25 SGB III), 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. 18 SGB III Langzeitarbeitslose (1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr länger arbeitslos sind.. 24 SGB III Versicherungspflichtverhältnis (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig (gemeint ist hier im Folgenden: pflichtversichert) sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort. (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren. 25 SGB III Beschäftigte (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Auszubildende,, Teilnehmer an dualen Studiengängen, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich..(2)

3 3 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige (1) Versicherungspflichtig sind.. 27 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte (1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als 1. Beamtin... sowie als sonstiger Beschäftigter des Bes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde,.., wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, 37 SGB III Potenzialanalyse Eingliederungsvereinbarung (1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). (2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt 1. das Eingliederungsziel, 2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, 3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss in welcher Form diese nachzuweisen sind, 4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. 38 SGB III Rechte Pflichten der Ausbildung- Arbeitsuchenden (1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden... Teil B. Kurzübersicht über die dogmatische Struktur des Rechts auf Alg: I. Das soziale Recht auf Arbeitslosengeld ist rechtsdogmatisch ein Stammrecht des Versicherten gegen die BA mit einem bestimmten Geldwert, aus dem, solange es besteht, für jeden Kalendertag ( 154 SGB III) ein Zahlungsanspruch in Höhe dieses Geldwerts entsteht, solange soweit nicht rechtsvernichtende (materiell-rechtliche) Einwände dies ausschließen. Die aus ihm als seine Rechtsfrüchte entstehenden Zahlungsansprüche haben, solange es besteht, ein dann von ihm unabhängiges rechtliches Schicksal. Das Recht ist versicherungsrechtlicher Natur, da es nur Versicherten aufgr der Vorleistung einer pflichtversicherten, eine Beitragspflicht des Arbeitgebers, eines Leistungsträgers oder des Versicherten begründenden Tätigkeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zustehen kann. Die kalendertäglich bemessenen Alg-Zahlungsansprüche stehen natürlich, wie auch im Sozialversicherungsrecht des SGB (SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB XI), im Entstehungsgr in der Höhe in keiner Beziehung zu den vorherigen Beitragszahlungen (zumeist Dritter). Es gibt auch hier keine beitragsabhängigen Leistungen keine leistungsabhängigen Beiträge. II. Entstehungsvoraussetzungen des versicherungsrechtlichen Stammrechts auf Alg: 1. Nach 136 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch (politischer Sprachgebrauch, nicht juristisch isv 194 BGB) auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (oder bei beruflicher Weiterbildung). Es muss sich um versicherte Arbeitnehmer handeln.

4 4 Arbeitnehmer sind die Personen, die nach den Gesamtumständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung der anschließenden faktischen Beschäftigungslosigkeit andernfalls als abhängig, aber nicht nur geringfügig Beschäftigte ( 25 SGB III) gearbeitet hätten. Der Arbeitnehmer muss, obwohl es in 136, 137 SGB III nicht ausdrücklich aufgeführt ist, Versicherter sein, dh, zum Kreis der in letzter Zeit noch Pflichtversicherten gehören. Denn nach 142 SGB III kann das Recht nur Arbeitnehmern zustehen, die vorher (rückwärtsschauend), innerhalb einer Rahmenfrist von zwei, höchstens von fünf Jahren ( 143 SGB III) in einem Pflichtversicherungsverhältnis ( 24 SGB III) mit der BA gestanden haben. Sobald der Versicherte die jeweils maßgebliche Regelaltersgrenze isd 235 SGB VI erreicht hat ( 65+ ), kann ab dem Folgemonat das Recht auf Alg nicht mehr entstehen. Hat es bis dahin bereits bestanden, erlischt es mit dessen Beginn. 2. Weiter Entstehungsvoraussetzungen sind nach 137 SGB III, dass der Arbeitnehmer a) arbeitslos ist ( 138, 139 SGB III), b) sich bei der Agentur für Arbeit (persönlich) arbeitslos gemeldet ( 141, 38, 309, 310, 159 Abs 1 Nr 6, 7 SGB III) sowie Alg beantragt hat ( 323 Abs 1 Sätze 1, 2 SGB III) c) die Anwartschaftszeit erfüllt hat ( 142, 143 SGB III). Der Berechtigte ist nur begrenzt Herr über sein Recht. Er kann (nach 137 Abs 2 aao) bis zur abschließenden Entscheidung über den Anspruch, dh, bis zu dem das Verwaltungsverfahren abschließenden VA (Ermächtigung ua in 328 Abs 4 Satz 2 SGB III) bestimmen, dass das Recht nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Seine Verfügungsbefugnis über sein Recht als Ganzes wird dadurch eingeschränkt. Danach kann er nur noch auf die entstehenden Zahlungsansprüche nach 46 SGB I verzichten. III. Die 138, 139, 140 SGB III konkretisieren die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit. 1. Nach 138 Abs 1 SGB III ist arbeitslos, wer a) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (siehe oben) ist b) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (sog leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigungslosigkeit; 138 Abs 2, 3 aao) c) sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen; 138 Abs 4 aao) d) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit; 138 Abs 5, 139 SGB III). 2. Beschäftigungslosigkeit isd Leistungsrechts ist die Grvoraussetzung des Entstehens Bestehens des Rechts auf Alg. Ihr Eintritt bildet den Versicherungsfall. Sie liegt vor, wenn keine pflichtversicherte abhängige Beschäftigung tatsächlich verrichtet wird der Versicherte keine Beschäftigungsgelegenheit hat, mag auch ein Arbeitsverhältnis/Beschäftigungsverhältnis (siehe 7 SGB IV) objektiv fortbestehen. Der

5 5 Beschäftigte darf keine Gelegenheit haben, durch Verrichtung von Arbeit im Umfang von mindestens 15 Wochensten ein Arbeitsentgelt zu erzielen. Dazu klären Abs 2, 3 aao, dass eine ehrenamtliche Betätigung Arbeitslosigkeit nicht ausschließt, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. Dasselbe gilt für die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit), wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Sten wöchentlich umfasst. Dabei bleiben gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. 3. Nach 138 Abs 4 SGB III hat der Versicherte im Rahmen der Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere a) die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung ( 37 SGB III), b) die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte ( 288a bis 301 SGB III) c) die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit ( 40 bis43 SGB III) Hinweis: Soweit diese Obliegenheiten nicht in der Leistungsvereinbarung festgehalten konkretisiert sind, muss die BA sie gegenüber dem Berechtigten gesondert konkretisieren. Erst danach kann ein Obliegenheitsverstoß eine Sperrzeit nach 159 Abs 1 Nr 3 SGB III auslösen. Durch die spezialgesetzliche Rechtsfolgenanordnung in dieser Vorschrift ist klar, dass ein die Erfüllung dieser Obliegenheit keine Entstehungsvoraussetzung des Rechts auf Alg ist. Dessen Bestehen wird durch einen Verstoß nur insoweit berührt wird, als seine Bestehensdauer gemindert ( 148 Abs 1 Nr 3 SGB III) für die Dauer der Sperrzeit ( 159 Abs 5 SGB III zwei Wochen) seine Fähigkeit vernichtet wird, Zahlungsansprüche entstehen zu lassen. 4. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht nach 138 Abs 5 SGB III zur Verfügung (objektive subjektive Verfügbarkeit), wer a) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Sten wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann darf (Zumutbarkeit, Arbeitsfähigkeit Arbeitsberechtigung; objektive Voraussetzung), b) Vorschlägen der BA zur beruflichen Eingliederung zeit- ortsnah Folge leisten kann (Erreichbarkeit; objektive Voraussetzung), c) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen auszuüben (subjektive Voraussetzung), d) bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (subjektive Voraussetzung). a) Die Beschäftigung muss eine nach 24 SGB III pflichtversicherte, die Beitragspflicht des Arbeitgebers ( 28e, 28g SGB IV) begründende sein mindestens 15 Sten wöchentlich umfassen. Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn der Berechtigte sie, dh die angebotene, gesheitlich fachlich verrichten kann. Arbeitsberechtigung besteht,

6 6 wenn er die rechtlichen Voraussetzungen der Tätigkeit erfüllt überhaupt erwerbsberechtigt ist. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wird in 140 SGB III geregelt. Grsätzlich sind einer arbeitslosen Person alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. In Abs 2 aao werden als allgemeine Gründe der Unzumutbarkeit bestimmte möglicherweise einer Arbeitsaufnahme rechtlich entgegenstehende Rechtsquellen genannt. Abs 3 aao behandelt die Unzumutbarkeit wegen zu geringer Entlohnung in den ersten sechs Monaten ab Rechtsentstehung in drei Stufen. In Abs 4 werden die Unzumutbarkeit wegen Pendelns oder eines Umzuges behandelt. Nach Abs 5 aao ist eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat. Einen Berufsschutz gibt es für niemanden mehr. b) Erreichbarkeit bedeutet, dass der Berechtigte (Vermittlungs- oder Förderungs-) Angebote der BA unverzüglich zur Kenntnis nehmen ggf annehmen kann. Die Voraussetzungen werden konkretisiert (aufgr der parlamentsgesetzlichen Ermächtigung in 164 Nr 2, 373 Abs 5 SGB III) durch die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) des Verwaltungsrats der BA. 1 Abs 1 EAO bestimmt: Grsatz (1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.. Eine Anschriftenänderung muss der Agentur unverzüglich mitgeteilt werden; ein bloßer Postnachsendungsantrag reicht nicht. Ein Aufenthalt außerhalb des zeit- ortsnahen Bereichs der örtlich zuständigen Agentur ist grsätzlich verboten. Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Agentur darf man sich unter weiteren Voraussetzungen für (im Regelfall) höchstens drei Wochen entfernen. Solange der Beschäftigungslose nicht erreichbar ist, entsteht das Recht auf Alg nicht oder, falls schon entstanden, können solange aus ihm keine Zahlungsansprüche entstehen. c) Die subjektive Bereitschaft, Arbeit an- oder an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen, wird durch entsprechende Mitwirkung indiziert oder durch vermittlungsabträgliches Verhalten kontraindiziert. Das versicherungswidrige Verhalten bewirkt Sperrzeiten ( 159 Abs 1 NR 2, 4 SGB III).

7 7 7. Sonderfälle der Verfügbarkeit: 139 SGB III regelt verschiedene Fallgruppen der Verfügbarkeit, darunter in Abs 2 aao auch die von Schülern Studenten. 8. Auf die sog Nahtlosigkeitsregelung des 145 SGB III bei leistungsgeminderten Beschäftigungslosen wird hingewiesen. 9. Fällt, mit Ausnahme der Voraussetzungen, deren Nichterfüllung nur eine Sperrzeit bewirkt, eine der bisher behandelten anderen Voraussetzungen nach Rechtsentstehung weg, geht das Recht selbst unter oder es können aus ihm keine Zahlungsansprüche mehr entstehen. Das sind wesentliche Änderungen, die eine Aufhebung des das Recht auf Alg feststellenden Verwaltungsakts nach 48 SGB X rechtfertigen können. IV. Persönliche Arbeitslosmeldung/Antrag auf Alg Der Beschäftigungslose muss sich bei der Agentur für Arbeit (höchst-)persönlich arbeitslos gemeldet ( 141, 38, 309, 310, 159 Abs 1 Nr 6, 7 SGB III) sowie Alg beantragt haben ( 323 Abs 1 Sätze 1, 2 SGB III). Er muss bei einem Sachbearbeiter der örtlich zuständigen Agentur erscheinen mitteilen, dass er arbeitslos (isv beschäftigungslos) ist. Diese Arbeitslosmeldung ist eine bloße Erklärung über eine Tatsache, keine Willenserklärung. Daher kann sie, sofern ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht, durch diesen nicht fingiert werden. 323 SGB III Antragserfordernis (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Nach 324 Abs 2 SGB III kann Alg auch nachträglich beantragt werden. Jedoch wirkt der Antrag nicht zurück. Arbeitslosengeld wird nach 325 Abs 2 SGB III nicht rückwirkend geleistet.. Der Antrag, gleich ob ausdrücklich oder bei der Arbeitslosmeldung konkludent gestellt, hat nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung für den Bestand des (kraft Gesetzes entstehenden < 38 SGB I> Stammrechts, das ohne ihn nicht fortbestehen Zahlungsansprüche als Rechtsfrüchte hervorbringen kann. V. Anwartschaftszeit/Vorleistungszeit 142 SGB III Anwartschaftszeit (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist ( 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat SGB III Rahmenfrist (1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.. VI. Beginn, Dauer Geldwert des Rechts auf Alg 1. Das Recht beginnt ( 40 Abs 1 SGB I), wenn alle im Gesetz genannten tatbestandlichen Entstehungsvoraussetzungen erfüllt sind ( keine rechtshindernden Einwände entgegenstehen).

8 8 2. Die Dauer (des Bestehens) des Rechts ergibt sich aus 147 SGB III Grsatz (1) Die Dauer des Anspruchs auf Alg richtet sich nach 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist (grsätzlich = fünf Jahre) 2. dem (vollendeten) Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens Monaten nach Vollendung des Lebensjahres Monate (4). 148 SGB III regelt Fallgruppen, bei denen sich die Dauer des Rechts mindert. ZB: Um die Zahl der Tage, für die der Alg Zahlungsanspruch erfüllt wurde; um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit etc. 3. Die Höhe des Alg, also der Geldwert des Rechts auf Alg damit im Ausgangspunkt auch der Wert der entstehenden Zahlungsansprüche, wird in den 149 bis 154 SGB III geregelt. a) Grsatz: Nach 149 SGB III beträgt das Alg grsätzlich 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Für Arbeitslose mit eigenen Kindern oder Partnerkindern, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nicht dauernd getrennt leben, beträgt der Satz 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz). b)bemessungszeitraum/bemessungsrahmen 150 SGB III (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht (1). c) Bemessungsentgelt 151 SGB III (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

9 9 (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, (5). d) Leistungsentgelt 153 SGB III (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind 1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts, 2. die Lohnsteuer, die 3. der Solidaritätszuschlag. (3). e) Der Geldwert des Alg ist 60 vh oder 67 vh des auf den Kalendertag berechneten Leistungsentgelts ( 54 SGB III). 4. Erlöschen des Stammrechts auf Alg 161 SGB III Das Recht auf Alg erlischt 1. mit der Entstehung eines neuen Stammrechts oder 2., wenn der Arbeitslose den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen bewirkt hat. Diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn er den Eintritt der Sperrzeiten feststellende Verwaltungsakte in Schriftform erhalten hat auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist. Dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben. (2) Das Recht auf Alg kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind (rechtsvernichtender Einwand). VII. Ruhen des Stammrechts wegen Sperrzeiten Verkürzung seiner Bestandsdauer ( 159, 148 SGB III) 1. Sperrzeiten führen zum zeitweiligen Ruhen des Stammrechts in dem Sinne, dass während ihrer Dauer Zahlungsansprüche aus ihm nicht entstehen können. Zudem bewirken sie eine Verkürzung der Dauer des Bestehens des Stammrechts (siehe oben). Das Stammrecht verliert seine Fähigkeit, Zahlungsansprüche als Rechtsfrüchte entstehen zu lassen, solange es wegen einer Sperrzeit ruht ( 159 SGB III). Zugleich vermindert die Sperrzeit seine Bestandsdauer ( 148 Abs 1 Nr 3, 4 SGB III). 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Gr zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Grsätzlich sieht 159 aao folgende Sperrzeiten bei den abschließend aufgeführten Tatbeständen versicherungswidrigen Verhaltens vor: 1. Arbeitsaufgabe (zwölf Wochen) 2. Arbeitsablehnung (drei bis zwölf Wochen) 3. Unzureichenden Eigenbemühungen (zwei Wochen) 4. Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen) 5. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen)

10 10 6. Meldeversäumnis (eine Woche). 7. Verspätete Arbeitsuchendmeldung (eine Woche). Nach 159 Abs 1 Satz 2 SGB III hat die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, die für die Beurteilung eines wichtigen Gres maßgebenden Tatsachen darzulegen nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen (Umkehr der objektiven Beweislast Darlegungslast). 2. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. 3. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Gr hatte. Dieser Rechtsbegriff ist gesetzlich nicht definiert, ziemlich unbestimmt eher eine Befugnis für den Rechtsanwender, bei der Feststellung, ob eine bestimmte Sperrzeit kraft Gesetzes eingetreten ist, gleichwohl die Gesamtumstände des Einzelfalls wertend dahingehend zu beurteilen, ob die Rechtsfolge im angemessenen Verhältnis zum Maß der Versicherungswidrigkeit des Verhaltens steht. Es gibt hier keine Beurteilungsprärogative zugunsten der BA. Die Frage, ob objektiv ein wichtiger Gr für das Verhalten des Beschäftigungslosen vorlag, unterliegt uneingeschränkt gerichtlicher Prüfung. Das Gericht ist befugt, die von der BA gegebene Antwort durch eine eigene zu ersetzen. Erforderlich ist eine Bewertung der Interessenlagen der BA des Beschäftigungslosen unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit. Dabei ist der Sanktionscharakter der Sperrzeit zu beachten zu klären, ob dem Betroffenen in seiner Situation unter Beachtung seiner grrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs 1 GG) sowie uu anderer Grrechte (Gewissenfreiheit; Familie etc) ein anderes Verhalten zuzumuten war. Es kann auch wichtig werden, ob er einen ihm zumutbaren Versuch unternommen hat, den Gr zu beseitigen. Hier hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. VIII. Zahlungsansprüche auf Alg 1. Wenn das Stammrecht auf Alg entstanden ist soweit solange es uneingeschränkt besteht, entstehen für jeden Kalendertag (Monat=30 Tage) ein Zahlungsanspruch in Höhe des Geldwerts des Stammrechts. 2. Der Zahlungsanspruch hat ein eigenes rechtliches Schicksal. Soweit er erfüllt wird, erlischt er, bei Teilerfüllung nur teilweise; dann ist der (verbleibende) Auszahlungsanspruch (=Zahlungsanspruch minus Erfüllung oder Erfüllungssurrogate) niedriger als der ursprüngliche Zahlungsanspruch. 3. Erfüllung Der Zahlungsanspruch kann, wie alle Geldleistungsansprüche aus dem SGB anders als das ihm zugre liegende Stammrecht, mittels einer entsprechenden Zahlung des Schuldners, der BA, die durch ihre örtliche Dienststelle, also ihre unterste Behörde, nämlich die Agentur für Arbeit handelt, erfüllt werden erlöschen ( 362 Abs 1 BGB). 4. Erfüllungssurrogate Als Erfüllungssurrogate kommen auch hier ua in Betracht: die wirksamen Leistung an einen Dritten ( 362 Abs 2 BGB, 48 bis 50 SGBI), die Erfüllungsfiktion des 107 SGB X sowie die Aufrechnung ( 51 SGB I) die Verrechnung ( 52 SGB I).

11 11 5. Ferner kann sich der Zahlungsanspruch ua durch Anrechnung von Nebeneinkommen verringern ( 155 SGB III). 6. Der Zahlungsanspruch kann wegen des Bezuges von anderen Entgeltersatzleistungen oder Verdienstausgleichsleistungen (GRV-Renten) ruhen ( 156 SGB III). Ruhen kann für auch für den von ihm betroffenen Anspruch ein rechtshindernder oder ein rechtsvernichtender materiell-rechtlicher Einwand sein. Das bedeutet, dass (hier) der Zahlungsanspruch (ganz oder teilweise) nicht entsteht, wenn die Voraussetzungen des Einwands erfüllt sind, oder dass er, falls zuvor schon entstanden, nun (ganz oder teilweise) untergeht. 7. Ein solches Ruhen des Zahlungsanspruchs kann auch eintreten, wenn der Alg-Berechtigte Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat ( 157 SGB III). Das gilt auch für eine Geldentschädigung durch den Arbeitgeber bei vorfristiger Entlassung. ( 158 SGB III). 8. Gleichwohlgewährung In diesen Fällen, kann die BA den aus dem Stammrecht auf Alg entstandenen, aber eigentlich ruhenden Zahlungsanspruch (gegen Forderungsübergang nach 115 SGB X) gleichwohl erfüllen, falls der Versicherte das Arbeitsentgelt/die Entschädigung tatsächlich nicht erhält; sog Gleichwohlgewährung nach 157 Abs 3, 158 Abs 4 SGB III.

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