Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung bei der GmbH. I. Gegen Schraub aus Delikt, der hat ja gehandelt I BGB (Gesundheitsverletzung)
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1 Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung bei der GmbH A. Ausgangsfall I. Gegen Schraub aus Delikt, der hat ja gehandelt I BGB (Gesundheitsverletzung) II. Verpflichtung der GmbH In welchem Verhältnis steht Schraub zur GmbH Wiederholungsfrage: wie wäre es bei OHG? 1. Innenverhältnis a. Gesellschafter, aber Grundsatz Fremdorganschaft 35 GmbHG b. Tätigkeit Gesellschafterbeitrag? c. Mitarbeit der Gesellschafter vom gesetzlichen Leitbild her keine gesellschaftsrechtliche Pflicht, allenfalls Nebenpflicht, vgl. 3 II GmbH Die zu leistenden Beiträge werden im Kapitalgesellschaftsrecht als Einlagen bezeichnet (vgl. 3 I Nr. 4 GmbHG, 5) - Bareinlage Geld - Sacheinlage, Vermögensgegenstände, die wirtschaftlichen Wert. Nach hm können Dienstleistungen nicht als Sacheinlage eingebracht werden Mitarbeit der Gesellschafter vom gesetzlichen Leitbild her keine gesellschaftsrechtliche Pflicht, allenfalls Nebenpflicht, vgl. 3 II GmbH d. Damit letztlich Tätigkeit auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen der GmbH und Schraub aa. Arbeitsverhältnis? P: Weisungsabhängigkeit des AN Spannungsverhältnis mit Weisungsrecht nach 37 GmbHG bb. Wenn demnach nach Gesamtbild nicht weisungsabhängig Dienstvertrag 2. Außenverhältnis a. Delikt - Zurechnung nach 31 BGB - Organ der Gesellschaft Geschäftführer, nicht Gesellschafter b. Vertraglich I, 280 I S. 631 BGB aa. Vertragsschluss nicht mit Schraub persönlich, Schraub GmbH unternehmensbezogenes Geschäft Vertragspartner die GmbH bb. Zurechnung der Handlung des S Schraub, obwohl Gesellschafter, Erfüllungsgehilfe isv 278 BGB Wiederholungsfrage: Warum wäre es bei der OHG problematisch, den S als Erfüllungsgehilfen anzusehen?) 1
2 cc. Verschulden + Zurechnung, 276, 278 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR gegen die Gesellschaft III. Verpflichtung der übrigen Gesellschafter Z und E? 1. Grundsatz 13 II GmbHG 2. Nur ganz ausnahmsweise Durchgriff Schlagwort: Durchgriffshaftung Bremer Vulkan ; KBV IV. Verpflichtung der G als Geschäftsführerin 1. Grundsatz; Als Organ nur Vertreterin, damit keine Eigenhaftung 2. Ausnahmen u.a III Nr. 2 BGB II ivm 64 GmbHG I BGB Fazit - Einziger Gesellschafter gegen den man vorgehen kann, ist der Schraub. Diese aber nur, weil persönlich deliktisch gehandelt hat - Damit entscheidend: Wie sind die Aussichten von der Gesellschaft Geld zu erlangen? Damit Kapitalaufbringung (vor allem bei Gründung relevant) und Kapitalerhaltung zentral für den Gläubigerschutz Analyse der Vermögenslage der Gesellschaft, siehe Bilanz 1 B. Überblick GmbH I. Komponenten bei jeder Gesellschaft: 1. Wie gründe ich eine Gesellschaft 3, 5, 7-10 GmbHG (Gesellschaftsvertrag, Eintragung) 2. Wie tritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr auf, wie wird sie vertreten 6, 35, 37 GmbHG / 125 HGB 3. Binnenverfassung und Befugnisse der Gesellschafter Geschäftsanteil 14, 16, 17 GmbHG 29 GmbHG Anspruch auf Gewinnbeteiligung 45 ff, 47 II, 50, 51a GmbHG 4. Wie wird die Gesellschaft beendet 60 GmbHG 64 GmbHG 2
3 II. Besondere Regelungserfordernisse bei Kapitalgesellschaft 5. Kapitalaufbringung bei Gründung ( 5, 7-10 GmbHG) und Kapitalerhöhung ( 55 ff GmbHG) 6. Kapitalerhaltung 30 ff GmbHG 7.Sog Kapitalmaßnahme 55 ff GmbHG Regelungen zum Gesellschaftsvermögen Doppelfunktion - bei Personengesellschaften nur Maßstab für die Gewinnbeteiligung - bei der Kapitalgesellschaft auch Funktion des Gläubigerschutzes - Regelungen sollen gewährleisten, dass bei Gründung mindestens EUR ,-- der Gesellschaft zur Verfügung stehen Kapitalaufbringung - Ferner soll verhindert werden, dass Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vermindern Kapitalerhaltung C. Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung I. Reichweite des Schutzes nach 30 I GmbHG Fallabwandlung 1 - Schraub überzeugt die Geschäftsführerin G, dass die Gesellschaft ihm kostenlos ein Fahrzeug im Wert von EUR kostenlos für 6 Jahre zur Verfügung stellt - Zange entdeckt diesen Vorgang, und weis Gertrud darauf, dass dieser Vorgang rechtswidrig. Frage: Woraus ergibt sich das? Antwort: Aus 30 I GmbHG, weil dies zu einer Unterbilanz fürht siehe dazu Bilanz 2 Rechtsfolgen: - 31 I GmbHG Rückgewähr des Fahrzeugs - Auch G haftet 43 III S. 1 GmbHG Fallabwandlung 2 - Schraub lässt sich von der G EUR 6000,00 auszahlen - Wieder beschwert sich Zange. - G. meint die Zahlung sei in Ordnung, da diese nicht gegen 30 GmbHG verstoße? Hat sie Recht? (1) Richtig ist, dass keine Unterbilanz herbeigeführt wird. (vgl. Bilanz 2) 3
4 (2) Aber: Dass eine Zahlung mit 30 GmbHG vereinbar ist, bedeutet noch lange nicht, dass diese Zahlung im Innenverhältnis zulässig ist Umgehung der in 29 UmwG vorgesehenen Verteilung (3) Mit 30 GmbHG vereinbare Zahlung grundsätzlich nur dann mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar, wenn (a) dieser solche Zuwendungen ausdrücklich erlaubt oder (b) alle Gesellschafter ihr Einverständnis erklären Fallabwandlung 3 - G veräußert im Namen der Gesellschaft das Fahrzeug zu einem Preis von EUR ,-- an Schraub. Der Marktwert ist aber EUR ,--. - Kann die Gesellschaft Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen? I. Anspruchsgrundlage: 31 I GmbHG II. Anspruchsvoraussetzungen 1. Auszahlung von Vermögen a. Ausgangspunkt: Übliches Austauschgeschäft nicht von 30 I GmbHG erfasst (Leitbild von 30 GmbHG ist der Griff in die Kasse ) b. Anders jedoch, wenn Zu Vermögenszuwendung verschleiert wird Sog. Verdeckte Gewinnausschüttung. Diese liegt vor, wenn - die Gesellschaft sonstigen Umständen bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter ein solches Geschäft mit einem gesellschaftsfremden Dritten nicht abgeschlossen hätte (sog. obj. Drittvergleich). - Dabei steht der Gesellschaft bzw. den Geschäftsführern ein Spielraum unternehmerischen Ermessens zu (arm s lenth Prinzip) Verdeckte Gewinnausschüttung (+) Zahlung isv 30 I GmbHG (+) c. Höhe der Vermögenszuwendung Marktwert von ,--./. Kaufpreis von , ,-- 2. Auszahlung von Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist (+) Herbeiführung einer Unterbilanz in Höhe von 3.000,-- (vgl. Bilanz 2) III. Rechtsfolge 31 I S. 1 GmbHG Erstattung des Geleisteten e.a. Differenztheorie: Rückzahlung nur soweit Stammkapital angegriffen Schraub kann hiernach die Rückgabe des Autos 4
5 vermeiden, wenn er EUR 3.000,-- zahlt BGH: - Wortlaut Zahlung nicht Zahlung soweit oder Betrag - Prävention, Gläubigerschutz Rückabwicklung des gesamten Vorgangs Gesellschaft kann Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen IV. Weitere Ansprüche Haftung des Geschäftsführers 43 II GmbHG Solidarische Haftung der Gesellschafter - 31 III S. 1 GmbHG Zur Vertiefung: Fallabwandlung 4 - G gewährt im Rahmen der Schraub-GmbH dem Schraub ein verzinstes Darlehen in Höhe von EUR ,-- - Verstoß gegen 30 I GmbHG? a. Herkömmliche Auffassung Bilanzielle Betrachtungsweise - Aktivtausch: Kassenbestand (Abt. B.IV der Bilanz) wird ersetzt durch eine Forderung (Abt. B. II. der Bilanz). Im Saldo werden die Aktiva nicht gemindert - Eine Zahlung isv 30 I GbmHG liegt hiernach nur vor wenn (1) Gesellschaft wegen des Geldabflusses Kredit aufnehmen muss, der höher verzinst ist als die Zinsen, die der Gesellschafter zahlt (Zahlung dann aber nur in Höhe der Zinsdifferenz) (2) Kredit ist nicht ausreichend gesichert und/oder Solvenz des Gesellschafters ist zweifelhaft b. Grundsatzurteil des BGH, BGHZ 157, 72 ff = ZIP 2004, 263 ff. Nach BGH muss bei der Betrachtung, ob eine Unterbilanz herbeigeführt wird, der Gegenanspruch der Gesellschaft auf Darlehensrückzahlung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Ausnahme nur in Betracht, wenn die Darlehensvergabe: (1) im Interesse der Gesellschaft liegt, (2) die Darlehensbedingungen dem Drittvergleich standhalten (3) und die Kreditwürdigkeit des Gesellschafters selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe außerhalb jedes vernünftigen Zweifels steht oder die Rückzahlung des Darlehens durch werthaltige Sicherheiten voll gewährleistet ist. Für die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes, der im Streitfall ersichtlich nicht eingreift, wäre indes der Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig. Begründung des BGH BGH jetzt: rein bilanzielle Betrachtungsweise wird Kapitalschutz nicht gerecht Diese rein bilanzrechtliche Betrachtungsweise greift aber mit Rücksicht auf die Bedeutung des in 30 Abs. 1 GmbHG verankerten Kapitalerhaltungsgrundsatzes zu kurz. Vermögensschutz erschöpft sich nicht in der Garantie einer bilanzmäßigen Rechnungsziffer, 5
6 sondern gebietet die Erhaltung einer die Stammkapitalziffer deckenden Haftungsmasse (Schön, ZHR 159 [1995], 351, 362). Dementsprechend soll nach Sinn und Zweck des 30 GmbHG das Vermögen der Gesellschaft bis zur Höhe der Stammkapitalziffer dem Zugriff der Gesellschafter entzogen werden; damit soll nach Möglichkeit der GmbH ein ihren Bestand schützendes Mindestbetriebsvermögen und ihren Gläubigern eine Befriedigungsreserve gesichert werden. Mit diesem Ziel wäre es nicht vereinbar, wenn die Gesellschafter der GmbH zu Lasten des gebundenen Gesellschaftsvermögens Kapital entziehen könnten und der GmbH im Austausch für das fortgegebene reale Vermögen (von etwaigen Zinsansprüchen einmal abgesehen) nur ein zeitlich hinausgeschobener schuldrechtlicher Rückzahlungsanspruch verbliebe (Stimpel, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz 1992, S. 335, 349, 352). Der Austausch liquider Haftungsmasse gegen eine zeitlich hinausgeschobene schuldrechtliche Forderung verschlechtert, wie der Senat schon früher in bezug auf die Stundung der Entgeltforderung aus einem Veräußerungsgeschäft ausgesprochen hat (BGHZ 81, 311, 320 f.), die Vermögenslage der Gesellschaft und die Befriedigungsaussichten ihrer Gläubiger. Zu Recht ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß durch die Darlehenshingabe die Gläubiger des Gesellschafters zum Nachteil der Gläubiger der Gesellschaft im Ergebnis einen vollstreckungs- und insolvenzrechtlich vorrangigen Zugriff auf Vermögenswerte der Gesellschaft erlangen (Schön aao, S. 361). Bei Unterbilanz der Gesellschaft ist deshalb gegenüber den Gesellschaftern nicht nur der bilanzielle Wert des Gesellschaftsvermögens zu wahren, sondern auch dessen reale Substanz zusammenzuhalten und vor einer Aufspaltung in schuldrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschafter zu schützen (Stimpel aao, S. 352; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. 30 Rdn. 93; vgl. ferner Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. 31 Rdn. 10). Da dem Kapitalabfluß eine nur rechnerische, aber nicht sofort realisierbare Forderung gegenübersteht, ist schon aus diesen Gründen auch die Gewährung eines ordnungsgemäß verzinsten Darlehens an einen kreditwürdigen Gesellschafter mit 30 GmbHG nicht zu vereinbaren (Stimpel aao, S. 335 ff., ; Schön aao, S. 351, 359 ff.; Altmeppen in: Roth/Altmeppen aao, 30 Rdn. 91 ff.; Michalski/Heidinger, GmbHG 2002, 30 Rdn. 49). Das Verbot der Kreditgewährung beugt zudem einer Aushöhlung des 30 GmbHG durch Umbuchung verbotener Zahlungen in Darlehen vor. II. Nutzen der Ansprüche wegen Verstoßes gegen 30 I GmbHG für den Gläubiger - Kapitalerhaltung dient vor allem dem Gläubigerschutz. Aber Ansprüche wegen Rückzahlung steht jeweils nur der Gesellschaft zu - strikte Trennung juristische Person / Gesellschafter - Opportunitätsrisiken: Geschäftsführer werden oft nicht gegen den Gesellschafter vorgehen - Was nützen dann den Gläubigern diese Ansprüche? 1. Pfändung des Anspruchs der Gesellschaft Anspruch der Gesellschaft pfänden ZPO - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, 829, 835 ZPO - Aber sehr umständlich, häufig hat nicht erforderliche Informationen (Wie gezeigt, erfordert Beurteilung der Vereinbarkeit mit 30 I GmbHG Einblick in die wirtschaftliche Verhältnisse. Wie ist Einblick möglich? 325 I S. 1 HGB Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Wege der Stufenklage ( 254 ZPO) 6
7 2. Verschärftes Vorgehen in der Insolvenz a. Vorfrage: Wie kommt es zur Insolvenz? Gründe für die Insolvenzeröffnung - Zahlungsunfähigkeit, 17 I S. 1 InsO (gilt auch für Personengesellschaften) - Spezieller Grund bei juristischen Personen, 19 II S. 1 InsO Überschuldung Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten < Null (siehe Bilanz 3) (Je nach Fortführungsprognose sind die Aktiva mit dem Fortführungswert oder dem Liquidationswert anzusetzen, 19 II S. 2 InsO) - Grund für 19 II S.1 InsO Gläubiger der jurist. Person müssen davor geschützt werden, Verträge mit einer maroden Gesellschaft abzuschließen - 64 I S. 2 GmbHG ist daher Vorschrift, die auch die individuellen Interessen der Gläubiger schützt, damit Schutzgesetz isv 823 II BGB Haftungsrisiko für Geschäftsführer wegen 823 II ivm 64 I GmbHG b. Folgen der Insolvenz - führt nicht zwingend zur Liquidation, kann auch fortgeführt werden, in der Hoffnung, sich mit Gläubigern zu verständigen und/oder Eigenkapitalgeber zu finden - nicht mehr der Geschäftsführer verantwortlich, sondern Insolvenzverwalter ( 93 InsO) Der Insolvenzverwalter kann dann all die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter im eigenen Namen geltend machen (Partei kraft Amtes) dreht jeden Stein um Dann wird es für die Gesellschafter ungemütlich Aber auch hier bleibt es letztlich beim Binnenhaftungskonzept, kein Durchgriff Gläubigers direkt auf den Gesellschafter III. Vergleich mit KG Haftung bei GmbH kommt von den bisher behandelten Gesellschaftsformen der des Kommanditisten noch am nächsten Aber eine Reihen wesentlicher Unterschiede: KG GmbH 171 I S. 1, 172 IV S. HGB Außenhaftung GmbH Innenhaftung Haftung auf Einlage beschränkt So grundsätzlich auch bei der GmbH, abwer beachte 31 III S. 1 GmbHG Leitbild: passiver Kapitalgeber Unternehmerischer Gesellschafter (Weisungsrecht, 37 I GmbHG, 51a GmHG weiter als 166 HGB Siehe auch Folie gesetzliches Leitbild bei den verschiedenen Gesellschaftsformen 7
8 D. Ausblick: Grenzen des Gläubigerschutzes durch Kapitalerhaltung Durchgriffskonstellationen I. Deliktische Haftung - Ohne angemessene Rücksicht auf die Belange der Gesellschaft werden eigensüchtigeigene Interessen verfolgt, und damit billigend in Kauf genommen, dass Gläubiger geschädigt werden - Darauf lassen sich zurückführen 1) 823 II ivm 64 GmbH (Insolvenzverschleppung der Geschäftsführer) 2) 823 II ivm 266 StGB (Bremer Vulkan BGHZ 149, 10 ff = ZIP 2001, 1874 ff) 3) 826 Sittenwidrige Gläubigerschädigung ( Privatkliniken GmbHR 2004, ) II. Verwirkung des Haftungsprivileg Haftungsprivileg kann verwirkt werden 1. Entzug von Kapital, dass zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird KBV BGHZ 151, = ZIP 2002, Tatbestand Entziehen die Gesellschafter unter Außerachtlassung der gebotenen Rücksichtnahme auf diese Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen Vermögenswerte und beeinträchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, Rechtsfolge: so liegt darin, wie der Senat schon früher ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 122, TBB), ein Mißbrauch der Rechtsform der GmbH, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führen muß, Einschränkung: soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil schon nach 30, 31 GmbHG vollständig ausgeglichen werden kann oder kein ausreichender Ausgleich in das Gesellschaftsvermögen erfolgt (vgl. Röhricht, FS 50 Jahre BGH, 2000, Bd. I, S. 83, 93 ff., 105 ff.). 8
9 2. Vermischung des Privatvermögen mit dem Gesellschaftsvermögen KBV BGHZ 151, 181 ff. = ZIP 2002, 1578 ff....allein dieses Zusammenspiel von Vermögenstrennung und Vermögensbindung einerseits sowie die Haftungsbeschränkung andererseits vermag das Haftungsprivileg des 13 Abs. 2 GmbHG zu rechtfertigen. Rechtsfolge: - wegen Missbrauchs kann sich Gesellschafter nicht auf 13 II GmbHG berufen - Haftung nach 128 HGB analog Ausblick: Die Rechtsprechung ist auf dem Weg, 128 HGB (analog) zu eine Art Auffangtatbestand für die persönliche Haftung zu entwickeln, der eingreift, wenn - Jemand als Gesellschaft am Markt auftritt und sich wirtschaftlich betätigt und - die von der Rechtsordnung geforderte Gegenleistung für die Haftungsprivilegierung (Kapitalaufbringung, Publizität, Trennung der Vermögensmassen) nicht erbracht wird, indem der oder die Betreffenden die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen oder die Haftungsprivilegierung missbrauchen. 9
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