STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN. Renten und Steuern.
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- Heike Zimmermann
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1 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN Renten und Steuern
2 Inhalt Vorwort Was hat sich bei der Besteuerung der Renten ab 2005 geändert? Gilt das für alle Rentenarten? Wie wird der steuerpflichtige Anteil der Rente ermittelt? Muss jetzt jede Rentnerin / jeder Rentner Steuern zahlen? Welche Entlastungen und Steuervergünstigungen gibt es? Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Erfährt das Finanzamt, dass ich eine Rente beziehe? Ich habe noch Fragen an wen kann ich mich wenden? Vorwort Liebe Seniorinnen, und Senioren, viele von Ihnen fragen sich, ob sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen. Mit der Umstellung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zum 1. Januar 2005 gab es einen großen Informationsbedarf, inwieweit Alterseinkünfte steuerpflichtig sind und wann Einkommensteuererklärungen abgeben werden müssen. Obwohl seitdem einige Jahre vergangen sind, zeigt die fortbestehende rege Nachfrage nach der Broschüre, dass weiterhin Informationsbedarf besteht. Mit der nunmehr 8. überarbeiteten Auflage der Broschüre beantworten wir Ihnen weiterhin die wichtigsten Fragen; zudem haben wir die Broschüre um praktische Fragen zur Einkommensteuererklärung ergänzt. Soweit Sie darüber hinaus Fragen zu Ihrer Steuererklärung haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne zur Verfügung. Die Adressen finden Sie am Ende der Broschüre. Ihr Christian Görke Minister der Finanzen des Landes Brandenburg Potsdam, im September STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 3
3 1. Was hat sich bei der Besteuerung der Renten ab 2005 geändert? Renten sind seit jeher einkommensteuerpflichtig. Bis 2004 unterlag jedoch nur der sogenannte Ertragsanteil der Besteuerung, daher mussten viele Rentnerinnen und Rentner keine Steuern zahlen. Pensionen von Beamtinnen und Beamten wurden dagegen schon immer (abzüglich eines Versorgungsfreibetrags) in vollem Umfang besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aber im Jahr 2002 den Auftrag erteilt, die steuerliche Behandlung von Renten und Pensionen anzugleichen. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde diese Forderung mit Wirkung zum 1. Januar 2005 umgesetzt. Um die Gleichbehandlung aller Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sicherzustellen, werden die Renten bis zum Jahr 2040 schrittweise in die sog. nachgelagerte Besteuerung überführt. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Rente im Zeitpunkt der Auszahlung in vollem Umfang besteuert wird, im Gegenzug aber die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sowie andere Altersvorsorgebeiträge in vollem Umfang steuerlich absetzbar sind. Um Härten zu vermeiden hat der Gesetzgeber beschlossen, die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung schrittweise bis zum Jahr 2040 vorzunehmen. Rentnerinnen und Rentner, die während dieses Übergangszeitraums in den Ruhestand eintreten, unterliegen auf Dauer nur mit einem Teil ihrer Rentenbezüge der Besteuerung. Besteuerter Anteil der Rente im Überblick Besteuerter Anteil in Prozent Jahr des Rentenbeginns STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 5
4 Liegt der Rentenbeginn vor dem Jahr 2006, gilt ein Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Danach erhöht sich der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzugekommenen Rentnerjahrgang um jeweils 2 Prozentpunkte, ab dem Jahr 2021 nur noch um 1 Prozentpunkt jährlich. Maßgebend für die Höhe des Besteuerungsanteils ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente bewilligt wird. Dieses Datum wird regelmäßig im Rentenbescheid ausgewiesen. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich also nach dem Rentenbeginn. Wessen Rente später beginnt, hat einen höheren Besteuerungsanteil, konnte aber auch länger von den erhöhten Abzugsmöglichkeiten während der Arbeitsphase profitieren. 2. Gilt das für alle Rentenarten? Renten gehören zur den sonstigen Einkünften und sind daher grundsätzlich steuerpflichtig. Für einige Rentenarten sieht das Einkommensteuergesetz allerdings eine Steuerfreiheit vor. Das sind z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs-, Wehrdienst-, Zivildienst- und Schwerbeschädigtenrenten. Die Höhe des bei einer Rente zu versteuernden Betrages ist von der Art der Rente abhängig. Hierbei ist zwischen drei Gruppen zu unterscheiden: Zur 1. Gruppe zählen Leibrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen aber auch Leistungen aus sog. Rürupverträgen. Leistungen aus dieser Gruppe werden mit dem Besteuerungsanteil berücksichtigt. Wie sich dieser ermittelt, erfahren Sie weiter unten. Zur 2. Gruppe zählen Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen ohne steuerfreie Arbeitgeberanteile, aus privaten Unfall-, oder Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Renten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungseinrichtungen (VBL-Renten). Leistungen aus dieser Gruppe werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Höhe dieses (in der Regel geringeren) steuerpflichtigen Anteils richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter der Rentenberechtigten und bleibt während der gesamten Laufzeit der Rente unverändert. Ertragsanteile (Auszug) / /66. Lebensjahr 23 % 22 % 21 % 20 % 19 % 18 % stpfl. Anteil Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Ertragsanteile (Auszug) Laufzeit 2 % 5 % 9 % 12 % 15 % 21 % stpfl. Anteil Zur 3. Gruppe zählen Leistungen aus staatlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen (sog. Riesterrente) und aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfond, Pensionskasse, Direktversicherung). Bei diesen gilt der Grundsatz: Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefördert, dann sind die sich daraus ergebenden Altersbezüge voll nachgelagert zu besteuern. Einzelheiten entnehmen Sie der Leistungsmitteilung des Anbieters. 3. Wie wird der steuerpflichtige Anteil der Rente ermittelt? Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns wird ein steuerfreier Teil der Rente als fester Betrag ermittelt. Dieser auch als persönlicher Rentenfreibetrag bezeichnete Betrag wird grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Die Festschreibung erfolgt erstmals in dem Jahr, 6 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 7
5 das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. So wird sichergestellt, dass der Ermittlung des steuerfreien Teils immer die Bruttorenten eines ganzen Kalenderjahres zugrunde liegen. Bei Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, ist die Rente des Jahres 2005 maßgebend. Der steuerpflichtige Anteil der Rente ermittelt sich danach aus der Bruttorente abzüglich des steuerfreien Anteils. Spätere Rentenerhöhungen, die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhen, werden vollständig in die Besteuerung einbezogen. Der persönliche Rentenfreibetrag ändert sich hierdurch nicht. Eine Anpassung des Rentenfreibetrags erfolgt nur bei außerordentlichen Rentenanpassungen wie z. B. bei der Erhöhung der Altersrente durch die Mütterrente. Diese ist als Teil der Altersrente steuerpflichtig und muss daher genauso in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufgeteilt werden. Dabei ist der sog. Rentenfreibetrag auf der Basis des Besteuerungsanteils der ursprünglichen Rente neu zu berechnen. In der Mütterrente enthaltene regelmäßige Anpassungen unterliegen jedoch der vollen Besteuerung. Die Mütterrente ist Bestandteil der Altersrente und muss daher in der Steuererklärung nicht gesondert ausgewiesen werden. In der Anlage R zur Einkommensteuererklärung sind wie bisher die Bruttorente des jeweiligen Kalenderjahres sowie die Rentenanpassungsbeträge anzugeben. Den Rentenfreibetrag berechnet das Finanzamt auf der Grundlage dieser Angaben automatisch. Unser Tipp: Die Deutsche Rentenversicherung erteilt Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern auf einmaligen Antrag jährlich eine Bescheinigung, die die für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung erforderlichen Daten enthält. Um diesen Service zu nutzen, wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. 4. Muss jetzt jede Rentnerin / jeder Rentner Steuern zahlen? Trotz der Umstellung der Rentenbesteuerung muss die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner keine Steuern zahlen. Dies betrifft insbesondere Empfängerinnen und Empfänger kleiner und mittlerer Renten, die keine oder nur sehr geringe weitere Einkünfte erzielen. Beispiel: Eine Rentnerin oder ein Rentner, die/der seit dem Jahr 2007 eine Rente bezieht, erhielt im Jahr 2008 eine Jahresbruttorente von Euro. Da der Rentenbeginn im Jahr 2007 lag, unterliegen 54 Prozent der Rente der Besteuerung. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Der steuerfreie Teil der Rente beträgt damit Euro und zwar für die gesamte Rentenzeit. Im Jahr 2014 beträgt die Jahresbruttorente aufgrund der laufenden Rentenanpassungen Euro. Damit steigt das zu versteuernde Renteneinkommen von Euro auf Euro. Außer dieser Rente hatte sie/er keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages (der für das Jahr Euro beträgt) muss die Rentnerin/der Rentner keine Steuern zahlen. Die Frage, ab wann Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Höhe der Einkommensteuer hängt nämlich von sehr vielen persönlichen Faktoren ab und muss daher im Einzelfall geprüft werden. Einkommensteuer ist erst zu zahlen, wenn das zu versteuernde Einkommen nach dem Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen über dem Grundfreibetrag liegt. Für Veranlagungszeiträume ab 2010 gelten folgende Grundfreibeträge: 8 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 9
6 ab 2014 Alleinstehende Euro Euro Euro Ehegatten/ Lebenspartner Euro Euro Euro Beispiel I: Im Jahr 2005 musste beispielsweise eine alleinstehende Rentnerin oder ein alleinstehender Rentner für eine Jahresbruttorente von Euro (monatlicher Bruttobetrag: Euro) keine Steuern zahlen, wenn sie oder er keine weiteren Einkünfte erzielte. Für Ehepaare/ Lebenspartner verdoppelte sich der Betrag auf Euro pro Jahr, soweit ausschließlich Renteneinkünfte erzielt wurden. Beispiel II: Bei alleinstehenden Rentnerinnen und Rentnern, bei denen zum Rentenbeginn im Jahr 2013 keine weiteren Einkünfte vorlagen kann davon ausgegangen werden, dass ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und daher keine Steuern zu zahlen sind, wenn die Jahresbruttorente nicht mehr als rund Euro (1 233 Euro monatlich) im Jahr 2013 beträgt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag auf Euro (2.466 Euro monatlich). Die vorgenannten Beträge stellen jedoch keine jährlichen Freibeträge dar. Vielmehr zeigen sie lediglich die Rentenbeträge auf, bis zu denen nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes rein rechnerisch grundsätzlich noch keine Einkommensteuer entsteht. 5. Welche Entlastungen und Steuervergünstigungen gibt es? Es gibt verschiedene Entlastungen und Steuervergünstigungen, die zur Minderung des zu versteuernden Einkommens und damit zur Senkung der Steuerlast führen können. Nachfolgend sind einige wichtige für ältere Menschen in Frage kommende Steuererleichterungen dargestellt. Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Renteneinkünfte. Werden keine Aufwendungen nachgewiesen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro (je Steuerpflichtiger). Sonderausgaben sind bestimmte private Ausgaben, die unvermeidbar oder förderungswürdig sind und die persönliche Leistungsfähigkeit mindern. Sonderausgaben werden unterschieden in Vorsorgeaufwendungen und übrige Sonderausgaben. Vorsorgeaufwendungen sind z. B.: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Diese können seit 2010 in vollem Umfang steuermindernd berücksichtigt werden vorausgesetzt es handelt sich um sog. Basisaufwendungen (Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer gehören nicht dazu). Beiträge zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen Diese Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Höchstbeträge (in der Regel Euro je Steuerpflichtiger) nicht bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung überschritten worden sind. Übrige Sonderausgaben sind z. B.: die gezahlte Kirchensteuer bzw. das gezahlte Kirchgeld, Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge. Werden für die übrigen Sonderausgaben keine Aufwendungen nachgewiesen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag von 36 Euro (je Steuerpflichtiger). Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen aus der persönlichen Lebenssphäre die zwangsläufig entstehen und existenziell notwendig sind. Darunter fallen z. B. Behandlungskosten von Heilpraktikern und Ärzten, Ausgaben für Brillen, Hörgeräte und Zahnersatz oder auch Kosten für Kuren. Eine steuerliche Entlastung tritt allerdings nur ein, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Prozentsatz der 10 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 11
7 Einkünfte (zumutbare Belastung) übersteigen. Die zumutbare Belastung ist abhängig von den persönlichen Lebensumständen und der Höhe der Einkünfte und beträgt in der Regel 4-6%. Für behinderte Menschen werden Pauschbeträge gewährt, deren Höhe sich nach dem Grad der Behinderung richtet. Hinweise und Erläuterungen hierzu finden Sie in unserer Broschüre Steuertipps für Menschen mit Behinderungen. Ein Altersentlastungsbetrag wird ab dem Kalenderjahr gewährt, das der Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Der Altersentlastungsbetrag ist ein nach Geburtsjahrgang gestaffelter Prozentsatz der die steuerpflichtigen Einkünfte mindert, die nicht zu den Versorgungsbezügen, Leibrenten oder Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds und anderen Altersbezügen gehören. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden durch eine Anrechnung auf die Einkommensteuer direkt bezuschusst. Dazu zählen z. B. Aufwendungen für Haushaltshilfe, Gartenpflege, Reinigungsservice und Pflegedienste. Als Handwerkerleistungen können Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt werden, dazu gehören auch Reparaturkosten für Gegenstände im Haushalt wie z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler und Fernseher begünstigt sind aber generell nur die Arbeitskosten (Lohnkosten). Weitere Erläuterungen dazu finden Sie in unserer Broschüre Steuertipps zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen. Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die genannten Frei- und Pauschbeträge. 6. Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte also der steuerpflichtige Teil der Rente zuzüglich ggf. vorhandener anderer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Die Höhe des Grundfreibetrags finden Sie in der Tabelle unter Nr. 4 Muss jetzt jede Rentnerin / jeder Rentner Steuern zahlen? Liegen die Voraussetzungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung vor, ist diese auch ohne Aufforderung durch das Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Hierfür benötigen Sie im Regelfall die Vordrucke: Mantelbogen der Einkommensteuererklärung, Anlage R und die Anlage Vorsorgeaufwand. Wenn Sie neben der Rente noch weitere Einkünfte haben, stehen Ihnen weitere Vordrucke zur Verfügung (z. B. Anlage V für Vermietung und Verpachtung; Anlage N für Pensionen bzw. nichtselbständige Arbeit). Tipp: Wir empfehlen Ihnen die elektronische Abgabe der Steuererklärung über Mit dem Programm Elster können Sie die Steuererklärung bequem zu Hause erstellen und an das Finanzamt übersenden. Voraussetzung dafür ist ein PC und eine Internetverbindung. Weitere Informationen bietet unser Faltblatt ELSTER: Einfach. Sicher. Schnell. Eine Einkommensteuererklärung ist nicht abzugeben, wenn Ihnen das Finanzamt dies schriftlich mitgeteilt hat und sich Ihre persönlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie eine Steuererklärung einreichen müssen, so wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe. 12 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 13
8 6. Erfährt das Finanzamt, dass ich eine Rente beziehe? Mit der Neuordnung der Rentenbesteuerung wurde auch das sogenannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingerichtet. Dieses Verfahren soll die zutreffende Erfassung der Rentenzahlungen ermöglichen. Für diese Zwecke übermitteln die Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung. Auf der Grundlage der Rentenbezugsmitteilung wird in einem maschinellen Verfahren geprüft, ob sich positive oder negative Abweichungen zu den bisher abgegebenen Steuererklärungen ergeben. Liegen Abweichungen vor, die zu einer Änderung der festgesetzten Steuer führen, oder wurde trotz gesetzlicher Verpflichtung bisher keine Steuererklärung abgegeben, wird sich das Finanzamt mit Ihnen in Verbindung setzen und um Aufklärung bitten, bzw. nachträglich eine Steuererklärung anfordern. 7. Ich habe noch Fragen an wen kann ich mich wenden? Für Fragen rund um das Thema Renten und Steuern steht Ihnen die Service- und Informationsstelle Ihres Finanzamtes gern zur Verfügung. Finanzamt Adresse Telefon Angermünde Jahnstraße / Angermünde Brandenburg Magdeburger Str / Brandenburg a. d. Havel Calau Springteichallee / Calau Cottbus Vom-Stein-Str / Cottbus Eberswalde Tramper Chaussee Eberswalde 03334/ Finanzamt Adresse Telefon Frankfurt /Oder Müllroser Chaussee / Frankfurt (Oder) Fürstenwalde Beeskower Chaussee / Fürstenwalde Königs Max-Werner-Str /275-0 Wusterhausen Königs Wusterhausen Kyritz Perleberger Str / Kyritz Luckenwalde Dr.-Georg-Schaeffler-Str / Luckenwalde Nauen Ketziner Str / Nauen Oranienburg Heinrich-Grüber-Platz / Oranienburg Potsdam Steinstraße , 0331/287-0 Haus 9; Potsdam Strausberg Prötzeler Chaussee 12a Strausberg 03341/342-0 Die Öffnungszeiten der Finanzämter sowie weitere nützliche Informationen finden Sie im Internet unter Zur Steuerberatung sind die Finanzämter allerdings nicht befugt. Diese ist ausschließlich den steuerberatenden Berufen und den Lohnsteuerhilfevereinen vorbehalten. Weitere ausführliche Informationen finden Sie auch in der Broschüre des Bundesfinanzministeriums Besteuerung von Alterseinkünften unter 14 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 15
9 Die Publikationen des Finanzministeriums können Sie im Internet kostenlos herunterladen oder bestellen unter: (03 31) oder Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee Potsdam Telefon: (03 31) Inhalt: Referat 34 Satz: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Druck: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg Exemplare 8. überarbeitete Auflage September 2015 Bildnachweis: Titelbild: contrastwerkstatt/fotolia.de; Seite 3: Johanna Bergmann (Potsdam); Seite 12 und Grafik Seiten 4 5: Ministerium der Finanzen Das Bemühen um eine verständliche Sprache erfordert mitunter Kompromisse zu Lasten juristischer Detailpräzision. Verbindlich für die steuerliche Beurteilung sind deshalb stets nur die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Obwohl diese Broschüre sorgfältig zusammengestellt wurde, kann dennoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Diese Informationsschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer einzelnen Mitglieder zu verwenden.
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