Das Aktuelle April 2008

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1 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kanzlerstraße Düsseldorf Telefon Telefax Aus Steuer und Wirtschaft Das Aktuelle April 2008 BESONDERS AKTUELL 1. Einführungsschreiben zur Unternehmensteuerreform GESETZGEBUNG 2. Neue Erbschaftsteuer: Bewertung des Vermögens UNTERNEHMER 3. Personalbeistellung oder tauschähnlicher Umsatz? 4. Neues für einzelne Branchen zur Umsatzsteuer 5. Hinweise für Unternehmer in Kurzform GMBH 6. Verdeckte Gewinnausschüttung an Angehörige als Schenkung PERSONENGESELLSCHAFTEN 7. Pensionszusagen an Gesellschafter ARBEITGEBER UND -NEHMER 8. Vermietung eines Pkws an den Arbeitgeber 9. Einführungserlass zur Riester-Rente u.a. KAPITALANLEGER 10. Zahlung von Zinsen oder Tilgung des Darlehens? 11. Neues Schreiben zur Zinsinformationsverordnung IMMOBILIENBESITZER 12. Haushaltsnahe Beschäftigung: Belegvorlage 13. Wohnungseigentümer: Instandhaltungsrücklage Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung ( *) 0 Umsatzsteuer (MwSt.) (Monats- und Vierteljahreszahler) 0 Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) Sozialversicherungsbeiträge *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- u. Scheckzahler Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt VEREINE 14. Krankentransporte und Rettungsdienste PRIVATBEREICH 15. Neuer Erlass zu den Alterseinkünften 16. Unterschiedliche Bewertung von Betriebsvermögen im Inund Ausland ALLE STEUERZAHLER 17. Neue höchstrichterliche Verfahren 18. Verschiedenes - kurz notiert BESONDERS AKTUELL 1. Entwürfe für Einführungsschreiben zur Unternehmensteuerreform Das Bundesministerium der Finanzen hat den Verbänden die Entwürfe zu drei Einführungsschreiben zur Unternehmensteuerreform 2008 zur Stellungnahme vorgelegt. Das erste Schreiben behandelt die neuen Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer. Nach der Neuregelung unterliegen grundsätzlich alle Entgelte für die Nutzung von Betriebskapital der Hinzurechnung, die bisherige Beschränkung auf Dauerschuldzinsen fällt weg. Der Entwurf geht im Einzelnen darauf ein, welche Zahlungen von der Neuregelung erfasst werden. So wird behandelt die Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (also u.a. Ladenmieten), ferner die Hinzurechnungspflicht für die zeitlich befristete Überlassung bestimmter Rechte (Urheberrechte, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenz-

2 - 2-4/2008 rechte). Nach dem Schreiben soll u.a. hinzurechnungspflichtig sein das Entgelt für ungeschützte Erfindungen und Know-how. Auch wenn noch Änderungen an dem Schreiben möglich sind, bietet der Entwurf Unternehmen die Möglichkeit zu prüfen, mit welchen Belastungen sie zu rechnen haben, und ob sich Belastungen durch Vertraggestaltung vermeiden lassen. Ein weiteres Schreiben betrifft die umstrittene Zinsschranke, wonach der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen in bestimmten Fällen beschränkt wird (ungünstigstenfalls auf 30 %). Für Unternehmen besteht nun eine verlässlichere Grundlage für die Prüfung, ob bei ihnen die Freigrenze bezüglich des Nettozinsaufwands von 1 Mio. überschritten ist oder ob sie ggf. aufgrund einer der zum Teil komplizierten Ausnahmeregelungen von der Zinsschranke befreit sind. Ein weiteres Schreiben befasst sich mit dem Untergang eines Verlustvortrags einer GmbH oder AG bei Übertragung von deren Anteilen. Sind dies innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 %, geht der Verlustvortrag unter bestimmten Voraussetzungen anteilig gemäß der Quote der übertragenen Anteile verloren, bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile vollständig. Der Anteilsübertragung stehen bestimmte andere Gestaltungen gleich, durch die sich die Beteiligungsverhältnisse bzw. Stimmrechte verschieben. Die Risiken bei anstehenden Anteilsübertragungen sind nun besser einzuschätzen. GESETZGEBUNG 2. Neue Erbschaftsteuer: Bewertung des Vermögens Für das geplante neue Erbschaftsteuerrecht soll das übergehende Vermögen auf Grundlage des gemeinen Werts (Verkehrswerts) angesetzt werden. Es liegen nun Entwürfe vor für Verordnungen zur Bewertung von Anteilen an Gesellschaften, von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundbesitz. Es ist hierdurch mit erheblich höheren Wertansätzen als bisher zu rechnen. Für Betroffene besteht nun eine bessere Grundlage, um zu entscheiden, ob das alte oder neue Recht für Vermögensübertragungen günstiger ist und ob diese daher ggf. noch vor In-Kaft-Treten der Neuregelung vorgezogen werden sollten. Das In-Kraft-Treten des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ist derzeit für den geplant. UNTERNEHMER 3. Personalbeistellung oder tauschähnlicher Umsatz (Umsatzsteuer)? Lässt ein Auftraggeber bei einem Unternehmer einen Gegenstand herstellen und stellt er eigenes Material bei, liegt insoweit kein Umsatz vor, also keine Lieferung von Material. Entsprechend ist es, wenn ein Auftraggeber dem Unternehmer eigenes Personal zur Erledigung des Auftrags stellt. Die Personalgestellung ist kein eigener Umsatz des Auftraggebers an den Auftragnehmer, wenn der Unternehmer über das ihm gestellte Personal nicht nach Belieben verfügen darf, sondern es weiterhin dem Weisungsrecht des Auftraggebers untersteht. Der Wert der Arbeitsleistung des gestellten Personals geht daher nicht in den Wert des vom Unternehmers erstellten Werks ein (kein tauschähnlicher Umsatz). Wie der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung anmerkt, kann es je nach Art der Vereinbarungen im Einzelfall auch anders liegen. Dann erhöht der Wert der Arbeitsleistungen des gestellten Personals den Wert der Leistung des Unternehmers und damit die Umsatzsteuer darauf. 4. Neues für einzelne Branchen zur Umsatzsteuer Aus neuen Urteilen bzw. Verwaltungsanweisungen ergibt sich u.a. Folgendes: Leistungen eines sog. Werbeagenten, der Versicherungen an Unternehmer vermittelt, sind nicht umsatzsteuerfrei. Sog. Lebensversicherungsfonds sind umsatzsteuerlich keine Unternehmer, ihnen steht daher kein Vorsteuerabzug zu. Eine sog. Kontinuitätsprovision für die Vermittlung von Fondsanteilen kann als Vermittlungsleistung steuerfrei sein. Bildungseinrichtungen, die Kurse für Kinder ab einem Alter von drei Jahren anbieten (z.b. musikalische und tänzerische Frühausbildung oder naturwissenschaftliche Grundausbildung), sowie Musikschulen können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sein, Ballettschulen nicht. Für von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Bildungsmaßnahmen für Ausbildung, Weiterbildung und Trainingsmaßnahmen kann eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommen.

3 5. Hinweise für Unternehmer in Kurzform - 3-4/2008 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist das Erbringen der buchmäßigen und belegmäßigen Nachweise nicht mehr rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Wenn der Unternehmer die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt, ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorliegen. (Bundesfinanzhof) Ob ein Betrieb Anspruch auf die Investitionszulage hat, hängt von der Einteilung der Unternehmen in bestimmte Wirtschaftszweige ab. Diese ist nun nach einem neuen Schreiben des Bundesministers der Finanzen neu bekannt gemacht worden. Beim Kauf auf Probe wird die Lieferung erst bewirkt, wenn der Käufer erklärt hat, den Kauf zu billigen. Maßgebend für das Land der Steuerpflicht ist bei grenzüberschreitenden Lieferungen daher, wo sich der Gegenstand bei Billigung befindet, also in der Regel beim Kunden. (Bundesfinanzhof) Für die organisatorische Eingliederung, die zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft erforderlich ist, reicht es nicht aus, wenn nach dem Aktiengesetz die Vermutung besteht, dass ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Vielmehr muss der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern können. (Bundesfinanzhof) Erteilen Gemeinden Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, kann dies nun unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig sein. Dabei gilt eine Übergangsregelung bis zum GMBH 6. Verdeckte Gewinnausschüttung an Angehörige als Schenkung Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch vorliegen, wenn eine GmbH einen Angehörigen eines Gesellschafters begünstigt z.b. durch überhöhten Arbeitslohn. Zwischen dem Gesellschafter und dem begünstigten Angehörigen liegt jedoch keine Schenkung vor, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Es fehle an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und dem Angehörigen. Es kann jedoch eine Schenkung der GmbH an den Angehörigen vorliegen. Im Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung durch überhöhte Vergütungen liegt jedoch eine sog. gemischte Schenkung vor, da der Zuwendung eine Gegenleistung des Beschenkten gegenübersteht, wenn auch von geringerem Wert als der der Vergütung. Voraussetzung ist, dass der GmbH bzw. deren Geschäftsführer bekannt ist, dass die Vergütung überhöht ist. Die Annahme einer Schenkung zwischen GmbH und begünstigtem Angehörigen wird regelmäßig ungünstiger sein, als eine Schenkung zwischen Gesellschafter und Angehörigen, da im Verhältnis zur GmbH zum begünstigten Angehörigen stets die ungünstige Steuerklasse III zum Zuge kommt mit dem derzeit niedrigen Freibetrag von Anmerkung: Bei verdeckten Gewinnausschüttungen gegenüber dem Gesellschafter selbst wird im Verhältnis der GmbH zu dem Gesellschafter keine steuerpflichtige Schenkung gesehen. PERSONENGESELLSCHAFTEN 7. Pensionszusagen an Gesellschafter Eine gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Personengesellschaft darf Tätigkeitsvergütungen an einen Gesellschafter nicht als Betriebsausgaben absetzen. Die Vergütung gilt als Gewinnvorab, mindert den Gewinn der anderen Gesellschafter und erhöht den des Empfängers. Dies gilt auch für Pensionszusagen an einen Gesellschafter, z.b. an den Geschäftsführer. Über Details bestand Unklarheit. Bisher hat die Finanzverwaltung in der Bilanz der Personengesellschaft eine Rückstellung angenommen, der in gleicher Höhe die Aktivierung eines Pensionsanspruchs bei allen Gesellschaftern in deren Sonderbilanzen gegenüber stand. Hierdurch hat sich der Gesamtgewinn der Personengesellschaft durch die Pensionszusage nicht geändert. Im Anschluss an den Bundesfinanzhof bestimmt die Finanzverwaltung nun in einem Erlass u.a.: In Höhe der Pensionsrückstellung, die in der Bilanz der Personengesellschaft gebildet wird, ist bei dem pensionsberechtigten Gesellschafter der Pensionsanspruch zu aktivieren. Der pensionsberechtigte Gesellschafter wird so behandelt, als sei ihm in Höhe der Erhöhung der Pensionsrückstellung Gewinn zugeflossen. Er hat also die Pensionsansprüche alleine zu versteuern im Gegensatz zur bisherigen Handhabung, bei der sie zu Lasten aller Gesellschafter ging. Fallen die Pensionsansprüche weg, z.b. beim vorzeitigen Tod des pensionsberechtigten Gesellschafters, entsteht beim pensionsberechtigten Gesellschafter eine Betriebsausgabe in Höhe der bisher von ihm versteuerten Pensionsansprüche. Der Gewinn der Gesellschaft erhöht sich wegen Wegfalls der Pensionsrückstellung, dieser ist anteilig auch bei dem begünstigten Gesellschafter zu erfassen.

4 - 4-4/2008 Die Gesellschafter von Personengesellschaften können sich einvernehmlich dafür entscheiden, eine Handhabung gemäß der bisherigen Praxis unbegrenzt fortzusetzen, wenn die Pensionszusage vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres erteilt wurde, das nach dem endet. Die Gesellschafter können aber auch gemäß dem neuen Erlass verfahren. Da in diesem Fall bei dem pensionsberechtigten Gesellschafter ein hoher Gewinn aus erstmaliger Aktivierung des Pensionsanspruchs entstehen würde, lässt die Finanzverwaltung dessen Verteilung unter bestimmten Voraussetzungen auf 15 Jahre zu. ARBEITGEBER UND -NEHMER 8. Vermietung eines Pkws an den Arbeitgeber Vermietet ein Arbeitnehmer einen Pkw an seinen Arbeitgeber, kann dieser Mietvertrag umsatzsteuerlich anerkannt werden, auch wenn die Vermietung bei der Lohnsteuer möglicherweise nicht anerkannt werden sollte, so der Bundesfinanzhof. Der Arbeitnehmer ist insoweit als Unternehmer anzusehen. Hierbei ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Pkw anschließend für Dienst- und Privatfahrten stellt. Diese Gestaltung ist für den Arbeitnehmer insofern vorteilhaft, als er aus den Anschaffungskosten die Vorsteuer absetzen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seinen Privatwagen für Dienstfahrten nutzt. Soweit der Arbeitnehmer den vermieteten Pkw später für Privatfahrten nutzt, hat der Arbeitgeber hierfür wiederum Umsatzsteuer zu zahlen. Insgesamt ist die Gestaltung aber umsatzsteuerlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorteilhaft. Der Arbeitnehmer muss schon bei Lieferung des Fahrzeugs die Vermietung beabsichtigt haben, was ggf. nachzuweisen ist. Vermietung eines zunächst privat angeschafften Pkws erlaubt keinen Vorsteuerabzug. 9. Einführungserlass zur Riester-Rente und zur betrieblichen Altersversorgung Bei der sog. Riester-Rente und der betrieblichen Altersversorgung gab es in den letzten Jahren eine Reihe von Änderungen. Das Bundesministerium der Finanzen hat daher seinen entsprechenden ausführlichen Erlass aus dem Jahr 2004 aktualisiert. In dem Erlass geht es u.a. darum, wer die Förderungen für die Riester-Rente (Sonderausgabenabzug von Beiträgen an bestimmte Versicherungen und Fonds, die eine zusätzliche Altersrente vorsehen, ggf. Zulagen) in Anspruch nehmen kann. Bei der betrieblichen Altersversorgung (Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse) darf bei Versorgungszusagen, die nach dem erteilt werden, in der Regel die Zahlung der Versorgung frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen sein. Bisher war Vollendung des 60. Lebensjahres die Grenze. In bestimmten Fällen sind wie bisher frühere Verrentungen möglich. KAPITALANLEGER 10. Zahlung von Zinsen oder Tilgung des Darlehens? Ob Zahlungen des Schuldners auf ein Darlehen der Tilgung zuzurechnen sind oder den Zinsen, hängt zivilrechtlich grundsätzlich von den Vereinbarungen der Beteiligten oder ggf. von der Bestimmung des Schuldners ab. Kann der Schuldner das Darlehen nicht voll zurückzahlen, wird die Zahlung zivilrechtlich in der Regel vorrangig als Zahlung der Zinsen behandelt, wenn nichts anderes vereinbart wird. Die zivilrechtliche Beurteilung ist auch steuerrechtlich maßgebend. Gehört das Darlehen beim Darlehensgeber nicht zum Betriebsvermögen, ist diese Reihenfolge für ihn nachteilig, da er die Zinsen zu versteuern hat, obwohl er das Darlehen nicht voll zurück erhält. Den Ausfall des Darlehens kann er steuerlich nicht geltend machen. Es empfiehlt sich daher, mit dem Schuldner zu vereinbaren, dass Zahlungen vorrangig der Tilgung des Darlehens zuzurechnen sind. Für einen Darlehensgeber, bei dem das Darlehen zum Betriebsvermögen gehört, ist die Tilgungsreihenfolge nicht so entscheidend, da er auch einen Ausfall des Darlehens steuerlich absetzen kann. 11. Neues Schreiben zur Zinsinformationsverordnung Mit der Zinsinformationsverordnung (ZIV), die auf einer entsprechende EU-Richtlinie aufbaut, wollen die EU-Mitgliedstaaten erreichen, dass der Ansässigkeitsstaat einer natürlichen Person über Zinszahlungen unterrichtet wird, welche diese Person aus Quellen eines anderen Staats der EU erhält. Mit einigen Staaten, die als Steueroasen angesehen werden, gibt es entsprechende Vereinbarungen, wenn auch in modifizierter Form (z.b. mit der Schweiz, Liechtenstein). Meist ist dann vorgesehen, dass der Quellenstaat eine Quellensteuer auf die Zinserträge erhebt, von der jedoch abgesehen werden kann, wenn der Empfänger der Zinsen der Unterrichtung seines Heimatstaats zustimmt.

5 - 5-4/2008 Die Finanzverwaltung hat soeben ihr Einführungsschreiben aus dem Jahre 2005 aktualisiert, insbesondere in Bezug auf die Steueroasenländer. IMMOBILIENBESITZER 12. Haushaltsnahe Beschäftigungen: Nachträglich vorgelegte Belege Vielfach haben Mieter und Miteigentümer von Wohnungsgemeinschaften, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzen, die von ihnen im Jahr 2006 getragenen Aufwendungen bei der Einkommensteuer nicht steuermindernd geltend machen können, weil sie noch nicht über die erforderlichen Abrechnungen verfügten. Falls die Einkommensteuerbescheide zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind, können sie unter Vorlage der Abrechnungen eine Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen beim Finanzamt beantragen. Auch wenn die Steuerermäßigung mangels Vorlage der Abrechnungen nicht gewährt wurde, kann unter Vorlage der Abrechnungen nachträglich eine Änderung der Einkommensteuerbescheide beantragt werden. (Finanzverwaltung) 13. Wohnungseigentümer: Behandlung der Instandhaltungsrücklage unverändert Die steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage hat sich nach Auffassung der Finanzverwaltung durch die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht gewandelt. Es gilt Folgendes: Die in die Rücklage geleisteten Beträge können beim einzelnen Wohnungseigentümer (wenn die Wohnung vermietet ist) erst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt hat. Im Jahr der Verausgabung sind die Beträge den Wohnungseigentümern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzurechnen. Bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung geht der Anteil an einer Instandhaltungsrücklage auf den Käufer über. Es entfällt daher ein Teil des Kaufpreises auf die Rücklage. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung ist der um die erworbene anteilige Instandhaltungsrücklage gekürzte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Beim Veräußerer kann der auf den Erwerber übertragene Teil an der Instandhaltungsrücklage nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da er insoweit seine Rechtsposition entgeltlich auf den Erwerber übertragen hat, also keinen Aufwand hat. VEREINE 14. Krankentransporte und Rettungsdienste sind gewerbesteuerpflichtig Die vom Deutschen Roten Kreuz und bestimmten anderen gemeinnützigen Einrichtungen geführten Rettungsdienste oder Krankentransporte wurden bislang den steuerbefreiten gemeinnützigen Einrichtungen zugeordnet. Die Leistungen waren körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Bei anderen Anbietern sind diese Leistungen jedoch steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das Gesetz keine Steuerbefreiung für Krankentransporte und Rettungsdienste vorsehe. Öffentliche und private Rettungsdienste und Krankentransporte seien nicht gemeinnützig und damit körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Fühle sich ein Unternehmer, den das Finanzamt nicht als gemeinnützig angesehen hat, benachteiligt, könne er zwar keine Steuerbefreiung für sich verlangen. Er könne aber klagen mit dem Ziel, dass seine Konkurrenten ebenfalls besteuert werden. PRIVATBEREICH 15. Neuer Erlass zu den Alterseinkünften Durch das Alterseinkünftegesetz wurde mit Wirkung ab 2005 die Steuer auf Altersrenten grundlegend neu geregelt. Altersrenten sollen im Grundsatz statt der bisherigen Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil, der meist unter 30 % gelegen hat, in voller Höhe als steuerpflichtige Einkünfte erfasst werden. Dies wird ab 2005 jedoch nur stufenweise eingeführt. Der steuerpflichtige Teil liegt bei erstmaligem Bezug der Rente im Jahr 2005 bei 50 %, er steigt je nach dem Jahr des erstmaligen Bezugs der Rente bis 2040 auf 100 %. Zugleich wird der Abzug der Beiträge an bestimmte Rentenversicherungen stufenweise auf maximal erhöht. Diese Stufe wird jedoch erst im Jahr 2025 erreicht werden. Im Jahr 2005 waren nur 60 % der Beiträge an die Altersversorgung abziehbar, höchstens Dies gilt zum einen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für bestimmte berufständige Versorgungswerke. Ferner gilt es für bestimmte private Rentenversicherungen (sog. Rürup-Rente), die ähnliche Bedingungen erfüllen müssen wie die gesetzliche Rentenversicherung (u.a. darf sie nicht abtretbar, nicht beleihbar, nicht kapitalisierbar sein). Das Bundesministerium der Finanzen hat aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Jahressteuergesetz 2007 und 2008 das ausführliche Einführungsschreiben aus dem Jahr 2005 überarbeitet. So darf

6 - 6-4/2008 bei nach dem geschlossenen Verträgen über eine Rürup-Rente die Rentenzahlung in der Regel frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen (bisher des 60. Lebensjahres). Ferner wird zu Auszahlungsplänen Stellung genommen, sowie zu Renten durch bestimmte Fonds. Seit 2006 kann die Rürup-Rente von gleichen Anbietern wie die sog. Riesterrente für Arbeitnehmer angeboten werden. Das Schreiben erläutert die Anforderungen und Verträge mit derartigen Anbietern. 16. Unterschiedliche Bewertung von Betriebsvermögen im In- und Ausland Ausländisches Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden bei der Erbschaftsteuer mit dem Verkehrswert angesetzt. Für inländisches Betriebsvermögen gelten dagegen die günstigeren steuerlichen Buchwerte, für Grundbesitz die ebenfalls in der Regel unter dem Verkehrswert liegenden sog. Bedarfswerte. Ferner gibt es für inländisches Betriebsvermögen einen besonderen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag. Der Europäische Gerichtshof hat nun auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung von im Inland und im Ausland gelegenen landund forstwirtschaftlichen Vermögen nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU vereinbar ist. Bezüglich anderen Betriebsvermögens wird nichts anderes gelten können. ALLE STEUERZAHLER 17. Neue höchstrichterliche Verfahren betreffen u. a. folgende Fragen: Genügt bei der Ausfuhr von teuren Markenuhren in Drittländer für den Buchungsbeleg die Angabe sog. Referenznummern oder sind die der individuellen Seriennummern erforderlich? Kann ein Bilanzansatz, den der Unternehmer mit vertretbarer Begründung zunächst als unzulässig angesehen hatte, nachträglich geändert werden, nachdem der Bundesfinanzhof die Frage gegenteilig entschieden hatte? Kann für Musterhäuser eines Fertigbauunternehmens eine kürzere Abschreibungszeit als 25 Jahre zugrunde gelegt werden? Sind Schuldzinsen für ein Bürgschaftsdarlehen beim Gesellschafter einer GmbH nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens für die Zeit nach der Liquidation der GmbH doch absetzbar? Widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich das Finanzamt auf eine tatsächliche Verständigung beruft, bei der es einen Irrtum des Steuerzahlers ausgenutzt hat? Kann die Gestellung eines Firmen-Pkws für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte als Sammelbeförderung steuerfrei sein, wenn auch andere Arbeitnehmer mitzunehmen waren? Können Kosten der Renovierung eines vermieteten Gebäudes nicht mehr als Werbungskosten aus Vermietung abgesetzt werden nachdem das Gebäude verkauft wurde und der Verkäufer sich im Kaufvertrag zur Renovierung verpflichtet hatte? Kommt eine Abschreibung auf ein Gebäude auch für die Zeit des Leerstands in Betracht, sofern die Absicht der Vermietung und damit der Einkünfteerzielung bestanden hatte? Ist die Versagung des Abzugs privater Steuerberatungskosten ab 2006 verfassungswidrig? Ist die Versagung der Amtsveranlagung für Arbeitnehmer mit Verlusten über 410 aus anderen Einkunftsarten durch das Jahressteuergesetz 2007 für die Zeit vor 2006 verfassungswidrig? 18. Verschiedenes - kurz notiert Das Finanzamt kann Erkenntnisse über Steuerhinterziehungen eines Finanzbeamten dem Dienstvorgesetzten bereits dann mitteilen, wenn sie nur möglicherweise für ein Disziplinarverfahren von Belang sein können. (Bundesfinanzhof) Ein Betreuungsgeld soll nach einem Beschluss der Bundesregierung ab 2013 für die Eltern eingeführt werden, die ihre Kinder von ein bis drei Jahre nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

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