Die EU- Zinsrichtlinie. Was bedeutet das für Sie?
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- Lilli Weiner
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1 Die EU- Zinsrichtlinie Was bedeutet das für Sie?
2 Die EU-Zinsrichtlinie 1. Was besagt europäische Zinsrichtlinie? Allgemein In Europa gilt das Prinzip der Freizügigkeit von Kapital. Eine gute Sache. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch das höhere Risiko auf Kapitalflucht in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zur Hinterziehung von Steuern. Die EU-Zinsrichtlinie will dem Steuerbetrug Einhalt gebieten. Die EU-Zinsrichtlinie gilt seit dem 1. Juli Belgien hat die EU-Zinsrichtlinie mit dem Gesetz vom 17. Mai 2004 in Landesrecht umgesetzt. Ziele der Richtlinie Um ihre Ziele zu erreichen, beinhaltet die Zinsrichtlinie für alle EU-Mitgliedsländer eine allgemeine Verpflichtung. Auszahlende Instanzen (z. B. Banken), die sich auf ihrem Grundgebiet befinden, müssen automatisch Informationen über Zinszahlungen an Letztanspruchsberechtigte (die Anleger), die in anderen EU-Mitgliedsländern wohnen, austauschen. So wird die Besteuerung von Zinserträgen nach der nationalen Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaates, in dem der Letztanspruchsberechtigte wohnt, möglich. Die EU-Zinsrichtlinie bedeutet also eine europäische Harmonisierung, jedoch keine einheitliche Besteuerung von Zinserträgen. In jedem Mitgliedsland findet die nationale Steuergesetzgebung weiter Anwendung. Die Zinsrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedsländern jedoch, die Zinserträge von Steuerinländern zu besteuern, ungeachtet des Landes, in dem sie erwirtschaftet werden. Für Österreich gilt eine Übergangsregelung Für Österreich (und bis 2009 auch Belgien und bis 2014 auch Luxemburg) gilt eine vorübergehende Ausnahmeregelung. Österreich erhalt zwar Informationen aus anderen Mitgliedsländern, aber gebt zunächst jedoch keine Informationen weiter. Stattdessen erheben sie eine Mindestquellensteuer (die EU- Quellensteuer) auf die Erträge aus Spargeld, die Letztanspruchsberechtigten gezahlt werden, die ihren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsland haben. Die EU-Quellensteuer beeinträchtigt nicht die Anwendung der bestehenden (nationalen) Quellensteuersysteme oder bestehende (nationale) Steuervorschriften zu Zinszahlungen im Wohnsitzland. Der Steuersatz der EU-Quellensteuer beläuft sich seit 1. Juli 2011 auf 35%. Ab 1. Januar 2010: System des Informationsaustausches in Belgien In Belgien wurde beschlossen, die oben erwähnte Übergangsfrist vorzeitig zu beenden und auf das System des Informationsaustauschs überzugehen. Das heißt, dass die KBC (als auszahlende Instanz) keine EU-Quellensteuer mehr einbehalten darf, sondern solche Zinszahlungen auf dem Weg über den belgischen Staat den Behörden des Wohnsitzstaats dieser Kunden melden muss.
3 2. Wann trifft die EU-Zinsrichtlinie auf Sie zu? Vier Bedingungen Ihre Anlageerträge unterliegen der EU-Zinsrichtlinie, wenn Sie JEDE der folgenden vier Bedingungen erfüllen: 1. Sie sind eine natürliche Person. 2. Sie wohnen in einem EU-Mitgliedsland (oder einem abhängigen oder assoziierten Gebiet). 3. Sie erhalten Zinsen im Sinne der EU-Zinsrichtlinie. 4. Sie kassieren die Zinsen in einem anderen EU-Mitgliedsland (oder einem Drittland oder einem assoziierten Gebiet). Das Land, in dem Sie Zinserträge erzielen, wird entweder die EU-Quellensteuer erheben oder Informationen austauschen. Im Folgenden befassen wir uns mit den vier Bedingungen. Erste Bedingung: Sie sind eine natürliche Person Die Richtlinie gilt nur, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsausschüttung eine natürliche Person ist. Auch Bruchteilsgemeinschaften, die sich aus natürlichen Personen zusammensetzen, sind davon betroffen. Wenn die Zinsen an eine Gesellschaft oder andere juristische Person gezahlt wird (z. B. AG, GmbH, VoG), liegt die Zinszahlung nicht im Anwendungsbereich der Zinsrichtlinie. Es gelten besondere Bestimmungen für Zinszahlungen an andere errichtete Einrichtungen (residual entities). Diese behandeln wir hier nicht weiter. Zweite Bedingung: Sie wohnen in einem EU-Mitgliedsland (oder einem abhängigen oder assoziierten Gebiet). Die EU-Zinsrichtlinie gilt nur für die Einwohner der EU-Mitgliedstaaten und mancher assoziierten und unabhängigen Gebiete. Einwohner eines EU-Mitgliedslandes Ein Einwohner eines Mitgliedstaates ist jede natürliche Person, die ihren ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat. Das ist nicht unbedingt das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Der ständige Wohnsitz stimmt mit dem Steuerwohnsitz überein. So gelten Schweizer oder Amerikaner mit dauerhaftem Wohnsitz in Belgien als Einwohner eines EU-Mitgliedslandes. Die KBC muss den Wohnsitz aufgrund der im Pass oder auf dem Personalausweis angegebenen Adresse feststellen. Wenn diese Dokumente keine Adresse enthalten, wird der Wohnort anhand eines anderen beweiskräftigen Dokuments festgestellt. Legt der Kunde einen Pass oder Personalausweis vor, der in einem anderen EU-Mitgliedsland (oder abhängigen bzw. assoziierten Gebiet) ausgestellt wurde, wohnt jedoch in einem Drittland (also außerhalb der EU und auch nicht in einem abhängigen/assoziierten Gebiet), ist er gesetzlich verpflichtet, dies mit einer fiskalischen Wohnorterklärung, die von den Steuerbehörden des Drittlandes abgegeben wird,
4 nachzuweisen. Ohne eine solche fiskalische Wohnorterklärung wird angenommen, dass er Einwohner des Landes ist, in dem sein Pass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Zurzeit hat die Europäische Union 28 Mitgliedsländer, darunter Belgien. KBC-Kunden, die in einem der folgenden 27 Mitgliedsländer wohnen, erfüllen also die zweite Bedingung der Zinsrichtlinie: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern (griechischer Teil). Einwohner von manchen abhängigen oder assoziierten Gebieten Die Zinsrichtlinie gilt nicht nur für die Einwohner der EU-Mitgliedstaaten, sondern auch für die Einwohner mancher assoziierter und unabhängiger Gebiete. Es handelt sich dabei um Länder, mit denen Belgien ein bilaterales Abkommen über die Besteuerung von Sparerträgen abgeschlossen hat. Das heißt, dass die KBC auch bei Zinszahlungen für Einwohner (natürliche Personen) folgender gebieten die Regeln der Zinsrichtlinie anwenden muss: Aruba, Bonaire, Curaçao, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Britische Jungferninseln, Montserrat, Saba, Saint Eustatius und St. Martin. Bruchteilsgemeinschaften Bei Bruchteilsgemeinschaften aus mehreren natürlichen Personen ist für jeden Teilberechtigten zu prüfen, in welchem Land er seinen fiskalischen Wohnsitz hat. Nur die Teilberechtigten, die Einwohner eines EU- Mitgliedslandes (oder eines abhängigen bzw. assoziierten Gebiets) sind, unterliegen der EU-Zinsrichtlinie. Dritte Bedingung: Sie haben Zinseinkünfte Die EU-Zinsrichtlinie betrifft nur Zinszahlungen. Dabei wird der Begriff Zins in der EU-Zinsrichtlinie breiter als in der belgischen Gesetzgebung definiert. Es handelt sich einerseits um direkte Zinserträge aus Schuldforderungen und andererseits um indirekte Zinserträge, die in manchen Investmentfonds erzielt werden. Direkte Zinserträge aus Schuldforderungen Dazu zählen wir unter anderem: - Zinsen für Girokonten, Sparkonten und Terminkonten - Coupons von Wertpapieren wie Sparbriefen, Anleihen, nachrangigen Zertifikaten usw. - Zuwachs bzw. Ansammlung von Zinsen bei Verkauf, Rückzahlung oder Tilgung dieser Wertpapiere Anleihen und Notes unterliegen der Zinsrichtlinie nur, wenn bei ihnen die Rückzahlung der Kapitaleinlage vorgesehen ist. Bitte beachten Sie: Der beim Verkauf einer Anleihe erzielte Ertrag kann selbstverständlich nicht immer als Zinsertrag betrachtet werden. Neben dem Zinsanteil kann nämlich auch ein Wertzuwachs oder verlust entstehen.
5 Indirekte Zinserträge: erzielt bei manchen Fondsgesellschaften Welche Fondsgesellschaften betrifft das? - Investmentgesellschaften (z. B. Beveks, Sicavs) und Investmentfonds, die in der EU ansässig sind und einen europäischen Pass haben - Investmentfonds (z. B. Beveks, Sicavs) und gemeinschaftliche Investmentfonds, die in der EU ansässig sind und einen europäischen Pass haben - Gemeinschaftliche Investmentfonds, die in der EU ansässig sind und keinen europäischen Pass haben, die sich aber dafür entschieden haben, wie Fonds mit europäischem Pass behandelt zu werden. Coupons von Fondsgesellschaften Die Coupons obiger gemeinschaftlicher Investmentfonds (Investmentfonds), die außerhalb der EU ansässig sind, unterliegen der Zinsrichtlinie. Bei Investmentfonds innerhalb Europas gilt als Zusatzbedingung, dass mindestens 15% des Vermögens dieser Investmentfonds direkt oder indirekt in Schuldforderungen angelegt ist. Verkauf, Rückzahlung oder Tilgung von Anteilen von Fondsgesellschaften Wenn das Vermögen einer der oben genannten Fondsgesellschaften (Investmentfonds) zu mehr als 25% direkt oder indirekt in Schuldforderungen angelegt ist, unterliegt der Wertzuwachs, den der Anleger bei Veräußerung seiner Anteile erzielt, der Zinsrichtlinie.
6 Zusammenfassung Art der Investmentfonds Investmentfonds, die außerhalb der EU ansässig sind Zusammensetzung des Fondsportfolios: Anteil Schuldforderungen. 25% Transaktion Coupon Coupon Gilt die EU- Zinsrichtlinie? ja ja Verkauf/Rückzahlung Nein > 25% Coupon ja Verkauf/Rückzahlung ja Investmentfonds, ansässig in der EU und mit europäischem Pass (OGAW) Fondsgesellschaften, ansässig in der EU, ohne europäischen Pass, jedoch mit Option für Behandlung als OGAW 15% Coupon Nein Verkauf/Rückzahlung Coupon ja > 15% en 25% Verkauf/Rückzahlung Nein > 25% Coupon Verkauf/Rückzahlung ja Sonstiges nicht relevant nicht relevant Nein
7 Vierte Bedingung: Sie erhalten Zinsen in einem anderen EU-Mitgliedsland (oder einigen anderen Ländern) Die Zinsrichtlinie gilt nur, wenn Sie Zinserträge in einem anderen EU-Mitgliedsland als dem Wohnsitzstaat realisieren. Das Mitgliedsland, in dem Sie Zinszahlungen erhalten, wird entweder eine EU-Quellensteuer einbehalten (Luxemburg und Österreich) oder Informationen austauschen. Die Europäische Union will jedoch auch Kapitalflucht in Länder wie die Schweiz, Monaco und Jersey vermeiden. Daher hat die Europäische Union mit diesen Ländern Abkommen abgeschlossen, sodass auch diese Länder die Regeln der Zinsrichtlinie anwenden. Manche dieser Länder tauschen Informationen aus, andere erheben die EU-Quellensteuer. Übersicht: Länder, die das System des Informationsaustausches anwenden EU-Mitgliedsländer Abhängige oder assoziierte Gebiete Belgien (ab 2010) Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg (ab 2015) Malta Nieder-lande Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Spanien Tschechien Vereinigtes Königreich Schweden Ungarn Zypern Anguilla Aruba Cayman-Inseln Montserrat Bonaire Saint Eustatius Saba Länder, die die EU-Quellensteuer anwenden EU-Mitgliedsländer Abhängige oder assoziierte Gebiete Drittländer Belgien (bis 2009) Luxemburg (bis 2014) Österreich Britische Jungferninseln Curaçao Isle of Man Guernsey Jersey Sint Maarten Turks- und Caicosinseln Andorra Monaco Liechtenstein Monaco Schweiz
8 Einige Beispiele: - Ein Kunde wohnt in Belgien und bezieht bei der KBC Zinsen für ein Girokonto. Die vierte Bedingung ist nicht erfüllt. Die Zinszahlung unterliegt nicht der Zinsrichtlinie. - Ein Kunde wohnt in Frankreich und löst bei der KBC einen Coupon eines im Jahr 2013 emittierten Sparbriefs ein. Es handelt sich um einen EU-Einwohner (natürliche Person), der Zinszahlungen in einem anderen EU- Mitgliedsland als seinem Wohnsitzland erhält. Erfolgt die Zinszahlung 2014, wird die KBC Informationen austauschen. - Ein Kunde wohnt in Belgien und löst in der Schweiz einen Coupon eines 2005 emittierten Sparbriefs ein. Es handelt sich um einen EU-Einwohner (natürliche Person), der Zinszahlungen in einem Drittland, mit dem ein Abkommen geschlossen wurde, erhält. Der Coupon ist in der Schweiz der EU-Quellensteuer unterworfen. - Ein Kunde wohnt in Belgien und löst auf Guernsey den Coupon einer 2006 emittierten Anleihe ein. Es handelt sich um einen EU-Einwohner (natürliche Person), der Zinszahlungen in einem assoziierten Gebiet, mit dem ein Abkommen geschlossen wurde, erhält. Der Coupon ist auf Guernsey der EU- Quellensteuer unterworfen. - Ein Kunde wohnt in Belgien und bezieht Erträge aus einer Nullcouponanleihe bei einer in Aruba ansässigen Bank. Es handelt sich um einen EU-Einwohner (natürliche Person), der Zinszahlungen in einem assoziierten Gebiet, mit dem ein Abkommen geschlossen wurde, erhält. Die Bank in Aruba wird den örtlichen Behörden Informationen übermitteln. Diese werden dann an die belgischen Behörden weitergeleitet. - Ein Kunde wohnt in Belgien und erhält Zinsen für ein Bankkonto bei einer Bank in den USA. Es handelt sich um einen EU-Einwohner (natürliche Person), der Zinszahlungen in einem Land, mit dem kein Abkommen geschlossen wurde, erhält. Die Bank in den USA wird weder die EU-Quellensteuer erheben noch Informationen weitergeben.
9 3. EU-Zinsrichtlinie: Informationsaustausch ab 2010 Einleitung Wenn die KBC einem Kunden, der eine natürliche Person ist und in einem anderen EU-Mitgliedsland (oder einem abhängigen oder assoziierten Gebiet) wohnt, Zinsen (im Sinne der Zinsrichtlinie) zahlt, muss sie die Regeln der Zinsrichtlinie anwenden. In diesem Fall sind die unter 2 beschriebenen vier Bedingungen erfüllt. Für Zinszahlungen, die ab 1. Januar 2014 erfolgen, darf die KBC keine EU-Quellensteuer mehr einbehalten. Sie muss stattdessen die belgischen Behörden informieren, die dann ihrerseits die Informationen an den Wohnsitzstaat des Kunden weiterleiten. Welche Informationen wird die KBC ab 2015 melden? Für Zinsen (im Sinne der Zinsrichtlinie), die die KBC der Zinsrichtlinie unterliegenden Kunden zahlt, werden folgende Angaben gemeldet: - Personalien und Wohnort des Kunden - Kontonummer(n) des Kunden - Angaben zur Zinszahlung. Diese Angaben sind vom jeweiligen Anlageprodukt abhängig. Wann wird die Meldung erstattet? Die KBC muss die Informationen einmal pro Jahr an die belgischen Behörden weiterleiten. Dies muss im ersten Quartal des nächsten Kalenderjahres erfolgen. Die belgischen Behörden werden diese Angaben dann automatisch an die Behörden des Wohnsitzlandes des Kunden weiterleiten. Dies geschieht spätestens am 30. Juni. Beispiel: Zinszahlungen, die 2010 erfolgen, wird die KBC spätestens am 31. März 2015 den belgischen Behörden melden, die diese Informationen dann spätestens am 30. Juni 2015 an die ausländischen Behörden weiterleiten. Besteuerung im Wohnsitzstaat Die Zinsrichtlinie ändert nichts an der Pflicht, die in den meisten Ländern besteht, alle Einkünfte (also auch die im Ausland) in der Steuererklärung aufzuführen. Belgische Einwohner, die Zinserträge im Ausland erhalten, müssen diese Einkünfte also in ihrer Steuererklärung wiedergeben. Wird im Ausland (wie in Österreich und der Schweiz) eine EU-Quellensteuer einbehalten? Diese Einbehaltung ist nicht entlastend. Die EU-Quellensteuer ist ein Vorschuss, der mit der in Belgien zu zahlenden Einkommenssteuer verrechnet wird. Ein eventueller Überschuss ist rückzahlbar. Auf der Steuererklärung gibt es ein gesondertes Fach, in das Sie die im Ausland einbehaltene EU-Quellensteuer eintragen können.
10 Einige Beispiele - Frau Leroy wohnt in Frankreich und führt ein Konto bei der KBC in Belgien. Am 31. Dezember 2014 wird für dieses Konto Zinsen gezahlt. Die KBC muss die Zinszahlung den belgischen Behörden melden, die die Angaben an die französischen Behörden weiterleitet. Frau Leroy muss die Erträge gemäß dem französischen Steuerrecht in ihre Steuererklärung aufnehmen. - Herr Meyer wohnt in Belgien und löst den Coupon seiner Euroanleihe in den Niederlanden ein. Der Ertrag wird ihm ohne Einbehaltung der EU-Quellensteuer ausgezahlt. Die niederländische Bank wird die Angaben über die Zinszahlung den belgischen Behörden melden. Auf diese Weise können die belgischen Finanzbehörden prüfen, ob Herr Meyer diese Einkünfte in seiner Steuererklärung angegeben hat. Für Zinsen gilt im Rahmen der belgischen Einkommenssteuer ein Steuersatz von 25%. - Frau Schröder wohnt in Belgien und löst den Coupon ihrer Euroanleihe in Österreich ein. Bei der Zahlung des Zinsertrags wird von der Österreichischer Bank die EU-Quellensteuer einbehalten. Die Österreicher Behörden leiten keine Informationen über diese Zinszahlung weiter. Trotzdem muss Frau Schröder die Zinserträge in ihrer Steuererklärung angeben. Für Zinsen gilt ein Steuersatz von 25%. Die einbehaltene EU-Quellensteuer wird von der belgischen Einkommenssteuer abgezogen. Ein eventueller Überschuss wird von den belgischen Steuerbehörden zurückgezahlt.
11 4. Übersicht 1 : Wann trifft für Sie als Kunde die EU-Zinsrichtlinie zu? EU-Zinsrichtlinie gilt EU-Zinsrichtlinie gilt nicht Sie sind eine natürliche Person und Sie sind fiskalischer Einwohner eines anderen EU- Mitgliedslandes (als Belgien) oder von Aruba, Bonaire, Curaçao, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Britische Jungferninseln, Montserrat, Saba, Saint Eustatius und St. Martin alle anderen Situationen und Sie erhalten von der KBC eine Zahlung, die der Zinsrichtlinie unterliegt sieh folgende Tabelle Zahlungen, die der Zinsrichtlinie unterliegen Zinsen für: - Girokonten - Sparkonten - Terminkonten Coupons und angefallene Zinsen von: - Sparbriefen und nachrangigen Zertifikaten - Aufzinsungs- und Wachstumsbons - Anleihen - Wandelanleihen - Nullcouponanleihen - (Euro Medium Term) Notes - Commercial Paper Coupons von Investmentfonds entweder außerhalb der EU ansässig sind. Zahlungen, die nicht der Zinsrichtlinie unterliegen Coupons und angefallen Zinsen von Anleihen, Notes usw., deren Kapitaleinlage nicht garantiert ist Coupons aller anderen Investmentfonds Coupons von Investmentfonds deren Vermögen zu mehr als 15% in Schuldforderungen angelegt ist und die: - oder innerhalb der EU ansässig sind und einen europäischen Pass haben - oder Investmentfonds sind, die sich für die Behandlung als OGAW entschieden haben. Wertzuwachs, erzielt beim Verkauf oder der Rückzahlung von Investmentfonds, deren Vermögen zu mehr als 25% in Schuldforderungen angelegt ist und die: Wertzuwachs aus dem Verkauf oder der Rückzahlung von Investmentfonds, die nicht dieser doppelten Bedingung 1 Die Tabellen sind rein informatorisch und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
12 - entweder außerhalb der EU ansässig sind - oder innerhalb der EU ansässig sind und einen europäischen Pass haben - oder Investmentfonds sind, die sich für die Behandlung als OGAW entschieden haben. genügen (z. B. reine Aktienfonds). Verkauf oder Rückzahlung von Investmentfonds, die zwar dieser doppelten Bedingung genügen, wobei der Kunde jedoch keinen Wertzuwachs erzielt. Erträge aus: - Aktien - CERA-Teilhaberkonto - Immobilienzertifikaten - Versicherungsverträgen (Zweig 21 / Zweig 23) - Derivaten wie Optionen, Swaps, Futures - Pensionssparen
13 Zum Schluss Sprechen Sie mit Ihrem Kundenbetreuer Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer. Er kann Ihnen genau sagen, welche Teile Ihres Portfolios der EU-Zinsrichtlinie unterliegen. Haben Sie noch Fragen zu Ihren Bankangelegenheiten oder Versicherungen? Reden Sie darüber mit einem Mitarbeiter Ihrer KBC-Bankfiliale oder mit Ihrem KBC- Versicherungsagenten. Sie können auch das KBC-Telecenter unter der Nummer anrufen. Werktags von 7 bis 22 Uhr, samstags und an Bankschließtagen von 9 bis 17 Uhr. Sie können uns auch erreichen unter: KBC-Telecenter Schoenmarkt Antwerpen Fax kbc.telecenter@kbc.be Alle Transaktionen der KBC Bank AG unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den ergänzenden Sonderbestimmungen, deren Text in allen KBC-Bankfilialen erhältlich ist. Sitz der Gesellschaft: KBC Bank AG Havenlaan Brüssel Belgien] RJP , MwSt. BE , Bankkonto Verantwortlicher Herausgeber: KBC Gruppe AG Havenlaan Brüssel Belgien Die KBC Bank AG, FSMA und die KBC-Versicherungsagenten sind verbundene Agenten von KBC Versicherungen AG, Professor Roger Van Overstraetenplein 2, 3000 Leuven, Belgien. Mwst. BE , RJP Leuven. Unternehmen zugelassen für alle Zweige unter Code 0014 (K E 4. Juli 1979, B. St. 14. Juli 1979). Diese Broschüre ist rein informatorisch und beinhaltet keine Verpflichtungen seitens der KBC Bank.
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