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1 EU-Domains Überblick über den gegenwärtigen Stand der Einführung der neuen Top-Level-Domain.eu und den Handlungsbedarf für Unternehmen in der Sunrise Period von Rechtsanwalt Fabian Laucken *, IHDE Rechtsanwälte, Berlin Stand: Januar 2005 I. Einleitung Bereits im Dezember 2000 verkündete die Europäische Kommission die Absicht, eine eigene Top-Level-Domain (TLD) für Europas Bürger einzuführen. Statt einen unbürokratischen Weg zu wählen, entschieden sich die Brüsseler Beamten für eine Einführung per Verordnung, die am in Kraft trat (Verordnung (EG) 733/2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe.eu ). Nachdem der offizielle Zeitplan immer wieder korrigiert und der geplante Einführungstermin immer weiter nach hinten verschoben wurden, scheint die Registrierungsphase mit der so genannten Sunrise-Period nun erst Mitte 2005 zu starten. Wann genau.eu online geht, steht noch nicht fest. Letzter Stand ist, daß die Verhandlungen mit ICANN, für die Eintragung der.eu-tld in die DNS Root-Zone im Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Der weitere Zeitplan sieht nun die Akkreditierung von Registraren für.eu durch die EURid (European Registry of Internet Domain Names die Ausarbeitung der endgültigen Vergabebedingungen, sowie Vertragsverhandlungen mit den "Validation Agents" (Validierungsstellen), die die Anmeldungen in der Sunrise-Period überprüfen sollen, vor. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über den gegenwärtigen Stand des Einführungsverfahrens und zeigt den bestehenden Handlungsbedarf für Unternehmen auf. * Unter Mitarbeit von Rechtsreferendar Heiko Haak

2 II. Registrar und Registrierungsbedingungen Am 12. Oktober 2004 wurde von der Europäischen Kommission der Verwaltungsvertrag für die neue Domain-Endung.eu mit der EURid geschlossen. Damit steht EURid nun offiziell als zukünftige Vergabestelle (Registrar) für.eu-domains fest. Die Registrierungsbedingungen für die neue TLD (Public Policy Rules PPR) wurden bereits im März 2004 durch das Communications Committee (CoCom) gebilligt..eu-domains werden direkt unterhalb der.eu-topleveldomain als so genannte Secondlevel- Domains registriert. Folgende Personen/Unternehmen sind zur Registrierung von.eu Domains zugelassen: Unternehmen mit Rechts- oder Arbeitssitz innerhalb der EU; Organisationen, die in der EU angesiedelt sind ohne von der nationalen Rechtssprechung beeinträchtigt zu sein; natürliche Personen, wohnhaft in der EU. Bei der Beantragung müssen mindestens folgende Angaben übermittelt werden: Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers; Erklärung des Antragstellers, dass er die Domainregistrierung in gutem Glauben beantragt und nach bestem Wissen keine Rechte Dritter verletzt; Erklärung des Antragstellers, dass er die Registrierungsbedingungen sowie die Regeln für außergerichtliche Streitbeilegung anerkennt. Absichtlich gemachte ungenaue oder falsche Angaben bei der Domainregistrierung oder Verstöße gegen den guten Glauben stellen eine Verletzung der Registrierungsbedingungen dar und können zur Löschung der Domain führen. Von der Registrierung ausgenommen sind Domainnamen, die Staatsbezeichnungen, gebräuchliche Namen und geographische Bezeichnungen von EU-Mitgliedsstaaten darstellen. Eine genaue Liste der nicht registrierbaren Domainnamen liegt noch nicht vor. Bevor die Registrierung allerdings für die Allgemeinheit zugänglich ist, wird es eine zweistufige, jeweils zwei Monate dauernde Sunrise-Period geben.

3 III. Sunrise Period Die Sunrise-Period soll Inhaber von Marken- und anderen Kennzeichenrechten vor Domaingrabbern schützen, indem den Kennzeichenrechtsinhabern während eines bestimmten Zeitraumes im Vorfeld der allgemein zugänglichen Domain-Registrierung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre geschützten Bezeichnungen bevorrechtigt als.eu-domain zu sichern. Ursprünglich sollte diese Sunrise-Period bereits Mitte 2004 starten, nach dem bisherigen Informationsstand soll dies nun voraussichtlich erst Mitte 2005 erfolgen. Fest steht bereits, dass das Sunrise-Verfahren zweistufig ablaufen wird: In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung, welche zwei Monate andauern wird, dürfen nur Inhaber oder Lizenznehmer von registrierten nationalen und Gemeinschaftsmarken, geografischen Herkunftsangaben oder Namen öffentlicher Einrichtungen ihre Domainnamen anmelden. In der zweiten - ebenfalls zwei Monate andauernden Phase - können sonstige Rechte, also auch nicht eingetragene, aber rechtlich geschützte Marken und Bezeichnungen, wie Firmenbezeichnungen oder bekannte Marken, angemeldet werden, sofern sie nach nationalem Recht geschützt sind. Für die Phasen I und II der gestaffelten Registrierung gilt: Alle Antragsteller müssen Nachweise einreichen, aus denen hervorgeht, dass sie Rechte an der beanspruchten Bezeichnung besitzen. Die Nachweise sind an eine von EURid vorgegebene Validierungsstelle innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Beantragung des Domainnamens zu übermitteln. Gehen die Nachweise innerhalb dieser Frist nicht ein, wird der betreffende Antrag abgelehnt. Die Domain bekommt, wer zuerst dran war und innerhalb der Frist den entsprechenden Nachweis gebracht hat, d.h. Markenrechte kommen vor anderen Kennzeichenrechten zum Zuge. Wenn es mehrere Anmelder mit gleichstufigen Marken- oder sonstigen Rechten gibt, wird in einem Los-Verfahren entschieden. Der beantragte Domainname muss mit den Text- oder Wortelementen des beanspruchten Bezeichnung übereinstimmen. Sonderzeichen wie ä, ö, ü können durch a, o, u oder die übliche Schreibweise ae, oe, ue ersetzt werden. Leerzeichen und Sonderzeichen wie # $ % ^ & * ( ) + = < > { } [ ] / \ : ; ',.? können weggelassen oder durch einen Bindestrich (-) ersetzt werden.

4 Weitere Details zu diesen beiden Phasen sind gegenwärtig noch nicht bekannt, müssen aber mindestens 2 Monate vor Beginn der ersten Phase veröffentlicht werden. Für leichte Verwirrung sorgen dagegen schon jetzt die Ausführungen auf der Website der EURid zum Kreis der Registrierungsberechtigten in Phase 2 der Sunrise-Period: Denn EURid führt dort unter anderem nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen und Unternehmensnamen als exemplarisch für Phase 2 auf. Damit scheint der bloße Vor- und Nachname und damit die Masse an Registrierungen nicht teilnahmeberechtigt. In der Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 sind dagegen Familiennamen noch ausdrücklich erwähnt. Insoweit ist noch eine entsprechende Klarstellung der EURid abzuwarten. Im Anschluss an die Sunrise-Period folgt dann die allgemeine Registrierung ohne besondere Marken- oder Namensrechte nach dem "First-come-first-Serve"-Prinzip. IV. Handlungsbedarf für Unternehmen Ziel der Einführung der.eu-domain ist es unter anderem, eine europäische TLD als Gegengewicht zu der insbesondere bei US-amerikanischen Unternehmen beliebten.com- TLD zu schaffen. Für europäische Unternehmen ist es aus Marketinggründen daher ratsam, sich ihre Marken und sonstigen Kennzeichenrechte als Domain unter der neuen.eu-tld zu sichern. Aus diesem Grund sollte bereits jetzt geklärt werden, welche Bezeichnungen für das Unternehmen wichtig sind, ob ausschließliche Rechte an diesen Bezeichnungen bestehen und wie diese im Einzelfall nachgewiesen werden können. Insbesondere der Nachweis kann unter Umständen Probleme bereiten. Im Zweifel sollte ein entsprechender rechtlicher Rat eines Spezialisten eingeholt werden. Verbindliche Vorbestellungen von.eu-domains sind derzeit noch nicht möglich. Die EURid warnt daher ausdrücklich vor kostenpflichtigen Vormerkungsangeboten. Solche Pre- Registrations" werden zwar bereits von einigen Firmen angeboten, allerdings werden Vormerkungen hier nur in den jeweiligen firmeninternen Datenbanken gespeichert und haben keinen offiziellen Status. Daher sollten Pre-Registrations zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls dann getätigt werden, wenn die Vormerkung kostenfrei ist, Gebühren nur für den Fall einer erfolgreichen Registrierung zu zahlen sind, eine Löschung jederzeit möglich ist und der Registrar idealerweise in der Vergangenheit bereits erfolgreich an der Organisation einer Vorregistrierungsphase für die bevorrechtigte Anmeldung von Domains teilgenommen hat. Warnungen der EURid vor einzelnen unseriösen Anbietern, die bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbindliche Registrierungen in Aussicht stellen, können auf der Homepage der

5 EURid eingesehen werden. Nach wie vor ist es für keinen Anbieter möglich, verbindliche Vorbestellungen entgegen zu nehmen. Wer die Chance auf Erhalt seiner Wunsch-Domain verbessern will, sollte sich also ausschließlich auf kostenlose Angebote konzentrieren und so zugleich sicherstellen, nicht versehentlich Anmeldefristen zu versäumen.

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