Korruption und Betrug in China - Compliance und juristische Mittel zur Vermeidung
|
|
- Elsa Fleischer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Korruption und Betrug in China - Compliance und juristische Mittel zur Vermeidung Präsentation von Mike Goldammer, Dr. Joachim Glatter Safe Business in China, Februar
2 Gliederung 01 > Korruption 02 > Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Korruption 03 > Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit für Korruption 04 > Geldwäsche 05 > Wettbewerbsrecht und Compliance 2
3 3 Korruption
4 Korruption in China > Schmiergeldzahlungen und Korruption sind weit verbreitet und in vielen Branchen üblich, beispielsweise: Krankenhäuser und Ärzte ( Hongbao ) Pharmazie, Medizintechnik > Besonders betroffen sind Bereiche, in denen die öffentliche Hand in Geschäftstätigkeiten involviert ist, beispielsweise: Staatliches Beschaffungswesen Infrastrukturprojekte Financial Services und Darlehensvergabe (Banken sind Staatsunternehmen) Real Estate (z. B. Übertragung von Landnutzungsrechten, Bauprojekte) 4
5 Korruption in China > Wesentliche gesetzgeberische Initiativen Unfair Competition Law of the PRC v Interim Provisions on Banning Commercial Bribery v. 15. November 1996 PRC Anti-Money Laundering Law, v Notice of the Supreme People s Court and the Supreme People s Procuratorate in Issuing the Opinions on Issues regarding the Application of Law in Handling of Criminal Cases of Commercial Briberies (v ) Regelmäßige Änderungen PRC Criminal Law (7. Änderung 28. Februar 2009) 5
6 Korruption in China > Geschriebenes Recht vs. Realität > Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden > Aber: Defizitäre Rechtsdurchsetzung 6
7 Mögliche Ursachen für Korruption in China > Staat und Verwaltung sind in viele Geschäftsbereiche involviert Staat als direkter Geschäftspartner Bei behördlichen Verfahren (Genehmigungen, Registrierungen, Vergaben) > Wirtschaftsentwicklung Chinas führt zu Kluft zwischen Arm und Reich Versuchung schlecht bezahlter Beamter, Einkommen durch Missbrauch hoheitlicher Befugnisse aufzubessern > Häufig Einschaltung von Intermediären, Vermittlern, und Agents 7
8 Mögliche Ursachen für Korruption in China > Kulturell: Guanxi Guanxi ist das Prinzip des Aufbaus und der Pflege von persönlichen Kontakten zu einflussreichen oder nützlichen Personen Guanxi werden häufig aufgebaut durch Geschenke, Bankette, Unterhaltung, Einladung zu Geschäftsreisen oder Ausflügen, Gefälligkeiten gegenüber Angehörigen der Zielperson 8
9 Chinesische Rechtsvorschriften gegen Korruption Unterscheidung Strafrecht Regelt diejenigen Verhaltensweisen, die strafbar sind > Bestechung / Bestechlichkeit von Amtsträgern > Bestechung im geschäftlichen Verkehr > Sanktionen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Todesstrafe > Chinesisches Strafgesetzbuch Wettbewerbsrecht Verwaltungsrecht Regelt diejenigen Verhaltensweisen, die als unlauterer Wettbewerb verboten sind > Commercial Bribery > Sanktionen: Geldbuße > Anti-Unfair Competition Law 9
10 Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Korruption 10
11 Bestechung gegenüber Amtsträgern > 389 chinesisches StGB Wer einem Mitarbeiter des Staates zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils einen Vermögensgegenstand zuwendet, ist der Bestechung schuldig. Wer im geschäftlichen Verkehr einem Mitarbeiter des Staates unter Verletzung staatlicher Vorschriften einen Vermögensgegenstand oder einen vergleichsweise hohen Betrag zuwendet, oder unter Verletzung staatlicher Vorschriften einem Mitarbeiter des Staates unter jeglicher Bezeichnung eine Provision oder Bearbeitungsgebühr zuwendet, wird wegen Bestechung bestraft. Wer infolge einer Nötigung einem Mitarbeiter des Staates einen Vermögensgegenstand zuwendet und keinen unrechtmäßigen Vorteil erlangt, begeht keine Bestechung. 11
12 Bestechung gegenüber Amtsträgern - Tatbestand > Mitarbeiter des Staates Weite Auslegung, ausreichend ist Erfüllung öffentlicher Aufgaben > Zuwendung eines Vermögensgegenstandes Strafbar nur (vollendete) Zuwendung, d.h. abgeschlossene Übergabe eines Vermögensgegenstandes nicht ausreichend: bloßes Angebot oder Versprechen Erfasst sind nur geldwerte (nicht: immaterielle) Vorteile > Zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils Streben nach einem Vorteil, welcher Rechtsvorschriften verletzt Bei Ausschreibungen: auch Zuwendung von Vermögensgegenständen, die unter Verletzung des Prinzip der Fairness der Erlangung eines Wettbewerbsvorteils dienen Wenn Absicht zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils nicht nachweisbar, ist Zuwendung eines vergleichsweise hohen Betrages ausreichend für Strafbarkeit 12
13 Bestechung im geschäftlichen Verkehr Auslegungen > Standards for Instigating Investigations of Crimes of Bribe-offering (Supreme People s Procurate v ) Definiert Beträge, ab denen Ermittlungen aufgenommen werden Wenn Individuen Amtsträger bestechen: Wert der Bestechung über RMB Bei Unternehmen: Wert der Bestechung über RMB > Ermittlungen können auch bei geringen Beträgen/Werten aufgenommen werden wenn Zweck der Bestechung die Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils oder eines unrechtmäßigen Gewinnes ist Bestechung an drei oder mehr Funktionäre gezahlt wurde Bestechungsgelder an leitende KPCh-Mitglieder, Regierungsmitglieder, Richter / Justizbeamte, Verwaltungsbeamte oder an Vollstreckungsbeamte gezahlt wurde Bestechung ernsten Schaden für die nationalen oder sozialen Interessen darstellt 13
14 Bestechung im geschäftlichen Verkehr > 164 chinesisches StGB Wer einem Mitarbeiter einer Gesellschaft, eines Unternehmens oder einer anderen Einheit zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils einen Vermögensgegenstand oder einen vergleichsweise hohen Betrag zuwendet, wird mit zeitiger Freiheitsstrafe oder Haft bis zu drei Jahren bestraft. Im Falle eines extrem hohen Betrages wird eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zehn Jahren und eine Geldstrafe verhängt. Wird die Tat des vorigen Absatzes von einer Einheit begangen, so wird die Einheit zu einer Geldstrafe verurteilt und der unmittelbar verantwortliche zuständige Mitarbeiter oder ein anderer unmittelbar verantwortlicher Mitarbeiter nach der Vorschrift des vorigen Absatzes bestraft. Gesteht der Bestechende die Tat freiwillig vor der Verfolgung, so kann die Strafe gemildert oder erlassen werden. 14
15 Bestechung im geschäftlichen Verkehr Auslegungen > Notice of the Supreme People s Court and the Supreme People s Procuratorate in Issuing the Opinions on Issues regarding the Application of Law in Handling of Criminal Cases of Commercial Briberies (vom ) Mitarbeiter einer Gesellschaft, eines Unternehmens oder einer anderen Einheit Andere Einheit beinhaltet dauerhafte und nicht dauerhafte Organisationen (z.b. Organisationskomitees für Sportveranstaltungen Olympia) Zu Mitarbeitern zählen auch nicht-staatliche Mitarbeiter in Staatsunternehmen 15
16 Bestechung im geschäftlichen Verkehr Auslegungen > Gewährung eines Vermögensgegenstandes/relativ hohen Betrages Vermögensgegenstände sind (außer Geld und Sachen) auch Vermögensvorteile deren Wert sich in Geld berechnen lässt, z.b. Ausbauarbeiten an Häusern, Mitgliedskarten, Gutscheine, Reisekosten (aber nicht: immaterielle Vorteile) Vergleichsweise hoher Betrag: für Individuen über RMB und für Unternehmen über RMB
17 Bestechung im geschäftlichen Verkehr Auslegungen > Unterscheidung straffreies Geschenk vs. strafbare geschäftliche Bestechung > Kriterien Hintergrund des Vermögensaustauschs, insbesondere Frage, ob Beteiligte verwandt / befreundet sind und wie der frühere Status der Beziehung war Wert des ausgetauschten Vermögensgegenstandes Ursache, Zeitpunkt und Art der Gewährung des Vermögensgegenstandes und ob der Vorteilsgeber einen Gefallen des Vorteilnehmenden erbittet, der mit dessen Position zusammenhängt Frage, ob Vorteilsnehmer Gebrauch von seiner Position zum Nutzen des Vorteilsgebenden gemacht hat. 17
18 Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit für Korruption 18
19 Verwaltungsrechtliche Sanktionen für Bestechung > Das Anti-Unfair Competition Law verbietet Geschäftstreibenden den Verkauf/Einkauf von Waren mittels Bestechung durch Zuwendung von Vermögensgegenständen oder durch andere Mittel. Verborgene (Preis-) Nachlässe ohne ordnungsgemäße buchhalterische Erfassung, welche einer Einheit oder einem Individuum auf der Gegenseite gewährt werden, gelten als Bestechung. Die Annahme von verborgenen (Preis-) Nachlässen außerhalb der Bücher durch eine Einheit oder ein Individuum wird als Bestechlichkeit verfolgt. Rechtsfolgen/Sanktionen bei Zuwiderhandlungen, welche die Schwelle der Strafbarkeit nicht erreichen: Geldbußen zwischen RMB und und Beschlagnahme rechtswidriger Gewinne (wohl: Differenz zwischen Einkaufsund Verkaufspreis) 19
20 Korruption Rechtsvergleich Deutschland und China > Rechtliche Gemeinsamkeiten Deutschland und China Ähnliche Straftatbestände Bestechung gegenüber Amtsträgern Bestechung im geschäftlichen Verkehr Ähnliche Strafandrohungen Regelstrafe für Bestechlichkeit: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Höchststrafe für Bestechlichkeit in schweren Fällen: bis zu 10 Jahren Ausnahme: In China bei Bestechlichkeit seitens Amtsträger über RMB in schweren Fällen auch Todesstrafe Sozialübliche und geringwertige Geschenke zulässig (z. B. Werbegeschenke) > Rechtliche Unterschiede Strafbarkeit von Unternehmen nur in China China: Unbestimmte Rechtsbegriffe, ungesicherte Auslegung 20
21 Kennst Du den Feind und dich selbst, brauchst Du das Ergebnis von hundert Schlachten nicht zu fürchten (Sunzi, Art of War) 21
22 Mögliche Maßnahmen zur Risikominimierung > Betriebsinterne Verbote, Geld oder andere Vermögensvorteile ohne Genehmigung anzunehmen oder zu gewähren Management Rules (Geschäftsordnung) Employment Handbuch > Training von Mitarbeitern und interne Kommunikation, wie mit Bestechungssituationen umzugehen ist insbesondere chinesisches Management mittlerer Ebene Sanktionen regeln 22
23 Mögliche Maßnahmen zur Risikominimierung > Vier Augen-Prinzip praktizieren Ggf. durch Regelungen in Geschäftsordnung Aber: Wer über Unternehmensstempel verfügt kann im Außenverhältnis faktisch rechtsverbindliche Erklärungen abgeben > Regelmäßiges Auditieren von Lieferanten und Geschäftspartnern > Preisnachlässe, Provisionen, Beraterhonorare Auf vertraglicher Grundlage Zahlungen nur gegenüber Vertragspartnern Alle Vorgänge buchhalterisch dokumentieren 23
24 24 Geldwäsche
25 Geldwäschebekämpfungsgesetz > PRC Anti-Money Laundering Law vom , Inkraftgetreten am > Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche in China > Hintergrund: Juni 2007 Aufnahme Chinas als Vollmitglied der Financial Action Task Force on Anti-Money Laundering (FATF) seit 2005 Beobachterstatus > Änderungen im chinesischen Strafgesetzbuch Straftatbestand der Geldwäsche Ausweitung des Katalogs von Vortaten der Geldwäsche (z.b. Korruption, Finanzbetrug) > Ergänzende Rechtsverordnungen 25
26 Geldwäschebekämpfungsgesetz > Aufsichtsbehörde (derzeit) People s Bank of China (PBoC) Financial Intelligence Unit für Entgegennahme und Prüfung von Meldungen über großvolumige Transaktionen Geldwäschekämpfungsbüro der PBoC China Anti-Money Laundering Monitoring and Analysis Center (CAMLMAC) unterhalb PBoC > Verpflichtete: Finanzinstitute Neben Banken auch Finanzinstitute aus Versicherungs- und Wertpapierbranche > Pflichten der Finanzinstitute Aufbau eines internen Kontrollsystems Identifizierungspflichten Überwachungs- und Berichtspflichten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 26
27 Wettbewerbsrecht und Compliance 27
28 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen > Anwendungsbereich PRC Anti-Monopoly Law (1. August 2008) Monopolvereinbarungen (Kartelle) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Verbot wettbewerbsbeschränkender Handlungen 28 Zusammenschluss von Unternehmen mit einer den Wettbewerb beschränkenden Wirkung
29 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen > Internationaler Anwendungsbereich des PRC Anti-Monopoly Law Wettbewerbsbeschränkende Handlung Ausland bewirkt Ausschluss oder Beschränkung von Wettbewerb Inlandsmarkt China 29
30 Zuständigkeiten > Traditionell Kompetenzgerangel im Bereich des Kartellrechts Antimonopoly Law spricht von Antimonopol-Vollzugsorgan Heute sind Zuständigkeiten auf drei Behörden aufgeteilt Zuständigkeit Handelsministerium MOFCOM Unternehmenszusammenschlüsse Staatliches Verwaltungsamt für Industrie und Handel SAIC Monopolvereinbarungen und Marktmißbrauch 30 Nationale Entwicklungsund Reformkommission NDRC Monopolvereinbarungen / Marktmißbrauch bei Preisrelevanten Sachverhalten
31 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Verbot von Monopolvereinbarungen nach PRC Anti-Monopoly Law Horizontale Vereinbarungen Zwischen Unternehmen im Wettbewerbsverhältnis >Beispiele Festsetzung von Warenpreisen Beschränkung von Produktionsmengen oder Absatzmengen von Waren Aufteilung von Absatz- oder Rohstoffmärkten Gemeinsame Boykotthandlungen Vertikale Vereinbarungen Zwischen Partnern auf verschiedenen Wirtschaftsstufen Hersteller und Händler >Beispiele Festsetzung von Verkaufspreisen gegenüber Dritten Festsetzung von Mindestpreisen für den Weiterverkauf von Waren an Dritte Weitere Monopolvereinbarungen Auslegung sehr unsicher 31
32 Aktuell Neuregelungen zu Preiskartellen > Provisions on Anti-Price Monopoly (NDRC, vom ) Ausführungsvorschrift zum Antimonopoly Law > Verbieten zwei Arten von Preiskartell-Verhaltensweisen Horizontale und vertikale Preiskartellvereinbarungen Verhaltenweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die durch preisbezogene Methoden Wettbewerb beschränken oder ausschließen > Rechtsfolgen bei Verstoß Untersagungsverfügung Beschlagnahme illegaler Gewinne Geldbuße in Höhe von 1% bis 10% des Vorjahresumsatzes Wenn Monopolvereinbarung noch nicht implementiert ist: Geldbuße von max RMB 32
33 Aktuell Neuregelungen zu Preiskartellen > Miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen dürfen nicht die folgenden Preisabsprachen treffen (= Horizontalvereinbarungen) Festsetzung / Änderung von Preisen für Waren/Services (ggü. Dritten) Festsetzung / Änderung der Preisspanne (ggü. Dritten) Festsetzung oder Veränderung von Bearbeitungsgebühren, Preisnachlässen oder anderen Gebühren, welche sich auf Preise auswirken Verwendung von vereinbarten Preisen als Grundlage für Geschäfte mit Dritten Vereinbarung von Standardformeln für die Preisberechnung Vereinbarungen über Zustimmungserfordernisse für Preisänderungen Festsetzung / Änderung von Preisen durch verdeckte Methoden Andere Preisabsprachen, die von der Vollzugsbehörde des Staatsrates definiert werden 33
34 Aktuell Neuregelungen zu Preiskartellen > Unternehmen und ihre Handelspartner dürfen keine der folgenden Preisabsprachen treffen (= Vertikalvereinbarungen) Festsetzung der Preise von Waren, die an Dritte weiterverkauft werden Festsetzung von Mindestpreisen für Waren, die an Dritte weiterverkauft werden Andere Preisabsprachen, die von der Vollzugsbehörde des Staatsrates definiert werden 34
35 Aktuell Neuregelungen zu Preiskartellen > Marktbeherrschende Unternehmen dürfen Waren nicht zu unfair hohen Preisen verkaufen oder zu unfair niedrigen Preisen einkaufen > Kriterien für unfair hohe Preise oder unfair niedrige Preise Ist der Verkaufs-/Einkaufspreis einer Ware wesentlich höher/niedriger als die Preise, die andere Unternehmen für die gleiche Ware anbieten? Überschreitet eine Preiserhöhung/Preisherabsetzung bei gleichbleibenden Kosten den üblichen Rahmen? Überschreitet die Preiserhöhung wesentlich die Kostensteigerung, oder unterschreitet die Preisherabsetzung wesentlich die Kosteneinsparung? Andere Faktoren 35
36 Aktuell Neuregelungen zu Preiskartellen > Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ohne rechtfertigenden Grund Handelspartner, für welche ähnliche Bedingungen gelten, preislich nicht unterschiedlich behandeln 36
37 Aktuell Neuregelungen zu Preiskartellen > Marktbeherrschende Unternehmen dürfen Waren ohne rechtfertigenden Grund nicht unterhalb der Selbstkostengrenze verkaufen > Rechtfertigende Gründe umfassen insbesondere Verkauf von Frischware, Tieren oder saisonalen Produkten nahe dem Verfallsdatum oder die in zu großer Menge vorgehalten werden zu reduzierten Preisen Warenverkauf zu reduzierten Preisen infolge einer Begleichung von Schulden, Umstellung Geschäftsbereiche oder Schließung Verkaufswerbung für neue Produkte Andere Gründe, welche die Verhaltensweise rechtfertigen 37
38 Aktuell Neuregelungen zu Preiskartellen > Kriterien für marktbeherrschenden Unternehmens Marktanteil und Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt Fähigkeit, Absatz- und Beschaffungsmarkt zu kontrollieren Finanzkraft und technische Bedingungen des Unternehmens Abhängigkeit von anderen Unternehmen Schwierigkeit anderer Unternehmen in den relevanten Markt einzudringen Andere Faktoren 38
39 Aktuell Neuregelungen zu Preiskartellen > Ein marktbeherrschende Unternehmen wird widerleglich vermutet wenn Marktanteil eines einzelnen Unternehmens auf dem relevanten Markt über 50 % liegt wenn Marktanteil zweier Unternehmen auf dem relevanten Markt zusammen 2/3 ausmacht wenn Marktanteil dreier Unternehmen auf dem relevanten Markt zusammen ¾ ausmacht 39
40 Kontaktdaten Mike Goldammer Partner, München > China > Corporate Mike Goldammer ist Mitglied der Practice Area Corporate. Dort betreut er im Bereich Inbound China mittelständische Unternehmen sowie Konzerne bei deren Aktivitäten in der VR China. Schwerpunktmäßig konzentriert sich seine Tätigkeit neben den klassischen Themenkreisen des Foreign Direct Investment (Konzeption Markteinstieg, Gründung von Joint Ventures, Wholly Foreign Owned Enterprises sowie Unternehmenskäufen etc.) vor allem auf die Gebiete Restrukturierung, Lizenzierungen sowie Arbeitsrecht. Branchenschwerpunkte von Herrn Goldammer liegen im Maschinen- und Anlagenbau, Automobilzulieferer, Chemische Industrie, Erneuerbare Energien, IT sowie Werbung und Medien. Mike Goldammer studierte Rechtswissenschaften mit Schwerpunkten in den Bereichen Internationales Privat- sowie Verfahrensrecht an der TU Dresden. Er legte in den Jahren 2000 und 2003 seine juristischen Staatsexamina in Dresden und Düsseldorf ab. Sein Referendariat absolvierte Herr Goldammer in Bielefeld und Shanghai. Bis Ende 2008 leitete Herr Goldammer den Bereich Recht eines großen deutschen Beratungsunternehmens in Beijing. Mike Goldammer hat verschiedene Beiträge in Fachzeitschriften sowie Publikationen jeweils mit Bezug zum chinesischen Recht veröffentlicht. Muttersprache: Deutsch. Fließend in Englisch; Grundkenntnisse Chinesisch und Russisch. Kontaktdetails T: +49 (0) E: 40
41 Kontaktdaten Dr. Joachim Glatter Partner, Frankfurt > China > Corporate Joachim Glatter berät deutsche und internationale Unternehmen zu rechtlichen Aspekten ihrer geschäftlichen Transaktionen in der Volksrepublik China, insbesondere bei der Gründung von Gesellschaften mit ausländischen Investitionen (Joint Venture Companies, 100prozentige Tochtergesellschaften), Restrukturierungen, Technologietransfer, Devisen- und Arbeitsrecht sowie Schiedsverfahren. Er ist als Schiedsrichter im Panel of Arbitrators der China International Economic and Trade Arbitration Commission benannt. Zu seinen Mandanten zählen sowohl große internationale als auch mittelständische Gesellschaften. Joachim Glatter studierte Rechtswissenschaften in Münster, Lausanne und Göttingen. 1986/1987 studierte er die chinesische Sprache als Stipendiat des Deutschen Akademischen Austauschdienstes an der Universität Nanjing/ Volksrepublik China. Seine Dissertation schrieb er zu einem Thema des chinesischen Wirtschafts- und Investitionsrechtes. Seine berufliche Laufbahn begann Joachim Glatter in einer angesehenen international tätigen Anwaltskanzlei. Von 1990 bis 1996 und von 2000 bis 2001 leitete er die Büros Beijing und Shanghai dieser Sozietät. Im Jahr 2002 schloss sich Joachim Glatter als Partner der Sozietät TaylorWessing in Frankfurt am Main an. Joachim Glatter ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen und regelmäßig Referent zu Fragen des chinesischen Wirtschaftsrechts. Contact Details T: +49 (0) E: 41
42 Unsere Standorte Berlin Ebertstraße Berlin T. +49 (0) F. +49 (0) Brussels Trône House 4 Rue du Trône 1000 Brussels T. +32 (0) F. +32 (0) Dubai 26th Floor, Rolex Tower, Sheikh Zayed Road, Dubai, United Arab Emirates T (0) F (0) Düsseldorf Benrather Straße Düsseldorf T. +49 (0) F. +49 (0) Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai Hamburg T. +49 (0) F. +49 (0) London 5 New Street Square London EC4A 3TW T. +44 (0) F. +44 (0) München Isartorplatz München T. +49 (0) F. +49 (0) Paris 42 avenue Montaigne Paris T. +33 (0) F. +33 (0) Cambridge 24 Hills Road Cambridge, CB2 1JP T. +44 (0) F. +44 (0) Frankfurt a.m. Senckenberganlage Frankfurt a.m. T. +49 (0) F. +49 (0) Representative Offices Beijing Unit 1503, Tower 2, Prosper Center No. 5, Guanghua Road Chaoyang District Beijing T F Associated Office Shanghai Unit 1509, United Plaza No. 1468, Nanjing West Road Shanghai T F BSJP Legal Warsaw Al Armii Ludowej 26 PL Warsaw T. +48 (0) F. +48 (0) Disclaimer Diese Präsentation gibt nur einen Einblick in das Themengebiet. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und stellt auch keine solche dar. Bei individuellen Fragen empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch. 42
Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen im Mietrecht. Dr. Adrian Birnbach LL.M. (Stellenbosch) München, 13.05.2014
Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen im Mietrecht Dr. Adrian Birnbach LL.M. (Stellenbosch) München, 13.05.2014 Mietrechtsnovellierungsgesetz Ziel des Mietrechtsnovellierungsgesetzes Umsetzung
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrStrafgesetzbuch. Boschton
Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze
MehrCompliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG
Compliance-Richtlinie der InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG (im Folgenden InfraServ Wiesbaden genannt) 17. April 2013 Seite 1 Vorwort Compliance, engl. für Einhaltung, Befolgung, steht für rechtmäßiges
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrAktuelle Herausforderungen in der Immobilienbewertung
Aktuelle Herausforderungen in der Immobilienbewertung Dr. Anja Disput Frankfurt, November 2011 2011 Taylor Wessing Deutschland 1 > Bewertungsergebnis hat Auswirkungen insbesondere auf Finanzierung Investmentbegeisterung
MehrRichtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
MehrDie beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing
IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrGesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung
MehrMitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen
A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrCompliance auch für den Mittelstand. 70. Treffen des Billbrookkreis e.v., Hotel Böttcherhof, Hamburg, 04.05.2015
Compliance auch für den Mittelstand 70. Treffen des Billbrookkreis e.v., Hotel Böttcherhof, Hamburg, Henning Michaelsen, Chief Compliance Officer, Aurubis AG 1 Aurubis, ein integrierter Kupferproduzent
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrPraktikum in China Programm FAQ. Thema S. Allgemeine Fragen 1. Vor dem Praktikum 3. Während des Praktikums 4
Praktikum in China Programm FAQ Thema S. Allgemeine Fragen 1 Vor dem Praktikum 3 Während des Praktikums 4 Allgemeine Fragen 1) Wann beginnen die Mandarin-Anfängerkurse? Starttermine Anfängerkurs Mandarin
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE
ÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE 2016 Was sind überhöhte Zahlungen? Nach der Genehmigung Ihres Anspruchs haben Sie das Recht auf eine bestimmte Leistungshöhe. Wenn Sie Leistungen erhalten, zu denen
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrUnbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet
Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet IT-Anwaltskonferenz 4.0 Berlin, 30. März 2001 Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH Email: post@internet-strafrecht.de
MehrInternationales Marketing-Management
Internationales Marketing-Management Fallstudie Ammersee Prof. Dr. Uta Herbst Lehrstuhl für BWL/Marketing Universität Potsdam uta_herbst@uni-potsdam.de Übung 1 Fallstudie Ammersee Herr Imdahler, der Gründer
MehrSelbstreinigung bei IVECO Magirus Brandschutztechnik GmbH (Ulm) Verfahren des Bundeskartellamtes bei Löschfahrzeugen und Drehleitern
Brandschutztechnik GmbH (Ulm) Verfahren des Bundeskartellamtes bei Löschfahrzeugen und Drehleitern Inhaltsübersicht IVECO Magirus hat schon vor Abschluss der Verfahren des Bundeskartellamtes einen umfassenden
MehrDenkmalschutz im Wohnungsbau. Rechtsanwalt Dr. Christoph Brandenburg
Rechtsanwalt Dr. Christoph Brandenburg 18.02.2011 Ausgangsfall: > Beseitigung oder > Veränderung eines Baudenkmals. Zum Beispiel: Umbau für hochwertige Wohnungen. Baudenkmal (alles nach Bay. Denkmalschutzgesetz)
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Mehr316 StGB - Strafzumessung
316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,
MehrUnited Technologies Corporation. Werbegeschenke von Zulieferern
United Technologies Corporation Werbegeschenke von Zulieferern Einführung UTC kauft Güter und Dienste aufgrund ihrer Qualität und Leistung, wobei wir Wertschöpfung und solide Geschäftsbeziehungen mit unseren
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrRichtlinie des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen. Regelungszweck
0-8 Richtlinie des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen 1 Regelungszweck Alle Ratsmitglieder, Amtsträgerinnen und Amtsträger müssen jeden Anschein vermeiden, sie
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrDas Frachtgeschäft; wichtige Normen
Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte
MehrÜbungsaufgaben Tilgungsrechnung
1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf
MehrWachstumspotenzial bei Banken durch individuelle Beratung
Presse-Information Ansprechpartnerin: Dipl.Ök. Birgit Bruns BBCommunications Elisabethstr. 40 40217 Düsseldorf Fon +49 (0)211 248 67 37 Mobil +49 (0)171 225 44 74 Mail bruns@bbcommunications.de Home www.bbcommunications.de
MehrKonzentrieren Sie sich auf Ihre Kunden den Rest erledigen wir. Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich: Unser Leistungsangebot
Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kunden den Rest erledigen wir Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich: Unser Leistungsangebot für Treuhänder Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich Liechtenstein
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrHerzlich Willkommen zur Präsentation von. Erfahren Sie alles über Ihre Chancen als GDA. (c) by HaWo Holding Inc., 2015, All rights reserved
Herzlich Willkommen zur Präsentation von Erfahren Sie alles über Ihre Chancen als GDA. Hon. Prof. Dr. Michael Sander, MLM-Experte & Yossef Bar, The Brain von GDI The Brain in Tel Aviv Die klaren Fakten
MehrUnternehmens-Check (U.C.)
"Wenn du den Feind und dich selbst kennst, brauchst du den Ausgang von hundert Schlachten nicht zu fürchten. (Sunzi, Die Kunst des Krieges) Unternehmens-Check (U.C.) Ihr Unternehmen hat erfolgreich die
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrGRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen
GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrMindestlohn was geht uns das an?
Update Arbeitsrecht Mindestlohn was geht uns das an? Mindestlohn worum geht es? EUR 8,50 bundeseinheitlicher Mindestlohn Ab 01.01.2015 Für alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten 02.12.2014 EMPLAWYERS
MehrGrußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie
Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktpiraterie Gesprächskreis Verbraucherpolitik Friedrich-Ebert-Stiftung 25. Oktober 2007,
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrInformationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?
' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrNotwendige Dokumente
Au-Pair in China Programm Notwendige Dokumente Im Laufe deiner Bewerbung und vor deiner Abreise nach China wirst du folgende Dokumente - in der Regel in untenstehender Reihenfolge - benötigen: Dokument
MehrVermarktung. 1. Warum ist der Begriff Ambush Marketing, der eine bestimmte Form der Werbung beschreibt, ungenau oder sogar irreführend?
Vermarktung 1. Warum ist der Begriff Ambush Marketing, der eine bestimmte Form der Werbung beschreibt, ungenau oder sogar irreführend? Vermarktung 2. Wie können sich Unternehmen, die nicht zum Kreis der
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrVerhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW
Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW Verhaltenskodex für Mitglieder in der geänderten Fassung vom 3. November 015: Inhaltsübersicht 1 Grundlegende Prinzipien 3 Annahme von Geschenken 4
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrNewsletter Nr. 163 (DE) Bestechung und deren Bekämpfung in China
Newsletter Nr. 163 (DE) Bestechung und deren Bekämpfung in China Juli 2013 A ll ri ghts res e rv e d Lo r e nz & Partners 2013 Obwohl Lorenz & Partners große Sorgfalt darauf verwenden, die in diesen Newslettern
MehrDeutschland-Check Nr. 34
Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21
MehrManager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung
Manager von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen Spielanleitung Manager Ein rasantes Wirtschaftsspiel für 3 bis 6 Spieler. Das Glück Ihrer Firma liegt in Ihren Händen! Bestehen Sie gegen
Mehr14.03.2008 Presseinformation
14.03.2008 14. März 2008 DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main Platz der Republik 60265 Frankfurt am Main Pressestelle Telefon: +49 69 7447-42750 Fax: +49 69 7447-2959 www.dzbank.de
MehrDAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG
DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrDie nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.
DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrÖrtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau
Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrStatuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz
Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz 1 Ziele der QGIS Anwendergruppe 1.1 Die QGIS Anwendergruppe Schweiz ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 79 ZGB). 1.2 Die Ziele
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrVideoüberwachung öffentlicher Plätze
Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrKorruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrKolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union
Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,
MehrPRODUKTIONSGESELLSCHAFTEN
2015 Müssen Produktionsgesellschaften eine WCB-Versicherung abschließen? Produktionsgesellschaften müssen für alle Arbeitnehmer außer den Künstlern selbst eine Berufsunfallversicherung abschließen. Zu
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
MehrNa, wie war ich? Feedback Ergebnisse für den Coach Olaf Hinz
Na, wie war ich? Feedback Ergebnisse für den Coach Olaf Hinz Professionelles Business Coaching ist eine unverzichtbare Säule moderner Führungskräfteentwicklung. Professionell ist meiner Meinung ein Coach
Mehr