Muss ich meine Rente versteuern?

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1 Muss ich meine Rente versteuern? Referentinnen: Christina Lauterbach, Steuerberaterin Silke Lebert,, Steuerfachwirtin Aschaffenburg, 08. Februar 2011

2 2 Was passiert aktuell! => Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

3 3 Was passiert diese Jahr? Bisher wurden Strafverfahren für Rentner/innen, die bereits steuerlich erfasst sind bzw. Steuererklärungen eingereicht haben eingeleitet, soweit diese Ihre Renten nicht erklärt bzw. unrichtig erklärt haben. Ab Mitte des Jahres werden Strafverfahren auch auf alle Rentner/innen zukommen: die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben die durch das Finanzamt von der Abgabe befreit waren die im Besitz einer Nichtveranlagungsbescheinigungen sind

4 4 Warum jetzt? Seit übermitteln die gesetzlichen und privaten Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Die ZfA ordnet die mitgeteilten Zahlungen mittels persönlicher Identifikationsnummer den einzelnen Leistungsempfängern zu und gibt danach die Daten an die Länderfinanzbehörden Seit Ende 2010 sind die ersten Listen für steuerlich erfasste Rentner/innen in den Finanzämtern ausgewertet und in Nachzahlungsfällen an die Bußgeld und Strafsachenstelle übergeben worden.

5 5 Wann ist mit Strafe zu rechnen? Wenn keine Steuerschuld ermittelt wird, passiert nichts Wenn eine Einkommensteuernachzahlung ermittelt wird, ist diese zuzügl. Zinsen und ggf. Verspätungszuschlag zu leisten. (Die Zinsen betragen 6% ab einer Laufzeit von 15 Monaten) In Nachzahlungsfällen wird ein Steuerstrafverfahren grundsätzlich eingeleitet Bisher wurden die Strafverfahren regelmäßig gegen Geldauflage wieder eingestellt.

6 6 Selbstanzeige Straffreiheit durch Selbstanzeige möglich, wenn Tat noch nicht entdeckt und Steuerschuld unverzüglich nachgezahlt wird Neuregelung ab , Vertrauensschutz für Altfälle Neu: Keine Straffreiheit, wenn die Anzeige unvollständig oder unrichtig ist Die Vollständigkeit muss sich auf alle in Betracht kommenden Steuerarten beziehen (i.d.r. nur Einkommensteuer) Die Anzeige muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume umfassen (Anzeige für 5 Jahre)

7 7 Seit wann und warum gibt es die Rentensteuer? Mit Wirkung zum ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten Auch vor 2005 wurden Renten schon besteuert Die Besteuerung für Pensionäre und die übrigen Rentenbezieher erfolgte bis 2005 in unterschiedlicher Höhe Das Bundesverfassungsgericht erklärte die unterschiedliche Besteuerung für verfassungswidrig

8 8 Unterscheidung der Alterseinkünfte I. Renten II. Pensionen und Betriebsrenten III. Kapitallebensversicherungen

9 9 I. Renten Aus der gesetzlichen Rentenversicherung DRV (BfA, LVA) Aus den landwirtschaftlichen Alterskassen (ALG) Aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.b. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) Aus privaten Versicherungsverträgen Aus Zusatzversorgungseinrichtungen (VBL) Aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z.b. Betriebsveräußerung, vorweggenommene Erbfolge)

10 10 II. Pensionen und Betriebsrenten Beamtenpensionen und Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Von privaten Arbeitgebern gezahlte Bezüge wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge

11 11 III. Kapitallebensversicherungen Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht von privaten Versicherungsunternehmen

12 12 Was hat sich seit 2005 bei der gesetzlichen Rente geändert die Höhe des steuerpflichtigen Rentenbetrages Vor 2005 wurde nur der sog. Ertragsanteil der Rente besteuert, dieser betrug bei einem Renteneintrittalter von 65 Jahren 27% des Rentenbetrages Ab 2005 wird der Rentenbetrag zu 50% versteuert Mit 50% ist nicht der Steuersatz, sondern der steuerpflichtige Rentenanteil gemeint.

13 13 Was ändert sich in den Folgejahren Keine Änderung des Rentenfreibetrages aus 2005 bzw. dem Renteneintrittsjahr Rentenerhöhungen werden mit 100% besteuert.

14 14 Änderungen für Neurentner ab 2006 der Satz von 50% steigt jährlich ab 2006 um 2% ab 2021 steigt der Satz nur noch jährlich um 1% bis auf schließlich 100% im Jahr 2040 für Neurenten.

15 15 Zukünftig geplante Änderung in der Rentenbesteuerung Eine Vereinfachung der neuen Rentenbesteuerung ist im Koalitionsvertrag von Union und FDP festgehalten. Es war zunächst geplant, dass die Rentenversicherungsträger die Steuer bei hohen, also steuerpflichtigen Renten künftig automatisch einbehalten und an das Finanzamt abführen. Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzämter wären entfallen Lt. Pressemitteilung der OFD Koblenz vom ist geplant, das bisherige Rentenbezugsmitteilungsverfahren auf eine vorausgefüllte Steuererklärung anzupassen.

16 16 Beispiel 1 a) Ein Rentner bekommt seit 2003 mtl ,- Rente von der DRV (BfA/LVA). b) Ein Rentner bekommt ab 2010 mtl ,- Rente von der DRV (BfA/LVA). c) Ein Rentner bekommt ab 2040 mtl ,- Rente von der DRV (BfA/LVA). Lösung: a) Rente 1.000,- Þ 50% steuerpflichtig 500,- Freibetrag 500,- b) Rente 1.000,- Þ 60% steuerpflichtig 600,- Freibetrag 400,- c) Rente 1.000,- Þ 100% steuerpflichtig 1.000,- Freibetrag 0,-

17 17 Beispiel 2 a) Ein Rentner bekommt seit 2003 mtl ,- Rente von der DRV. In 2007 erhält er eine Rentenerhöhung in Höhe von 100,- b) Rente ab 2010 in gleicher Höhe mit Rentenerhöhung in 2011 von 100,- c) Rente ab 2040 in gleicher Höhe mit Rentenerhöhung in 2042 von 100,- Lösung: a) Rente 1.100,- Þ Feibetrag 500,- = Steuerpflichtig 600,- b) Rente 1.100,- Þ Feibetrag 400,- = Steuerpflichtig 700,- c) Rente 1.100,- Þ Feibetrag 0,- = Steuerpflichtig 1.100,-

18 18 Beispiel 3: Ein Rentnerehepaar bekommt mtl. zusammen 2.500,- Rente von der DRV. Rentenbeginn liegt vor Ansonsten haben Sie keine weiteren Einkünfte. Lösung für f r 2010: Jahresrente (mtl ,00 ) ,- Þ 50% steuerpflichtig ,-./. Div. Freibeträge 3.300,- = zu versteuernde Einkommen ,- Þ Steuerschuld 0,- Steuern fallen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ,- an.

19 19 Wer ist betroffen? Grundsätzlich sind alle bisherigen und zukünftigen Rentner betroffen. Ob es zu einer tatsächlichen Besteuerung kommt, hängt von der Höhe der Rente und den übrigen Einkünften ab. Als weitere Einkünfte kommen insbesondere in Betracht: Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen (z.b. Zinsen, Dividenden => bis 2008, danach Abgeltungssteuer) und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Betriebsrente, Pensionen)

20 20 Was sind die Folgen! Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, Steuernachzahlung, ggf. Zahlung von Zinsen und Verspätungszuschlag Bei Nichtabgabe drohen Strafrechtliche Konsequenzen bei Steuernachzahlungen + Geldauflage für evtl. Einstellung des Verfahrens Auch wenn keine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Steuererklärung vorliegt, entbindet dies nicht von der grundsätzlichen Erklärungspflicht ab 2005.

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22 22

23 23 Beispiel 4: Eine Rentnerin bekommt Rente in Höhe von 1.250,- mtl. und Ihr Ehemann bekommt eine Pension in Höhe von 2.000,- mtl. Beide Renten haben bereits vor 2005 begonnen. Auf die Pension wurde insgesamt Lohnsteuer einbehalten von 1.400,- jährl.. Ansonsten haben sie keine weiteren Einkünfte. Lösung für f r 2010: Jahresrente ,- Þ 50% steuerpflichtig 7.500,- + Pension ,- = Summe ,-./. Div. Freibeträge 7.000,- = zu versteuernde Einkommen ,- Þ Steuerschuld 1.520,-./. Lohnsteuer 1.400,- Þ nachzuzahlen 120,- Steuern fallen ab ,- an. Nach der Rechtlage von 2004 wären 450,- erstattet worden

24 24 Beispiel 5: Eine Rentnerin (62 Jahre) erhält eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente von 500,- mtl. und eine Witwenrente in Höhe von 1.200,- mtl.. Sie hat Einkünfte aus Vermietung einer Wohnung in Höhe von 550,- mtl. (dies entspricht mtl. Mieteinnahmen von 900,- abzüglich Abschreibung, Reparaturen, Grundsteuer und Versicherungen von 350,- ), Einkünfte aus Zinsen ein Höhe von 200,- mtl. (Zinsen die bereits mit Zinsabschlagsteuer abgegolten sind.) Lösung für f r 2010: Jahresrente ,- Þ 50% steuerpflichtig ,- + Einkünfte aus Vermietung 6.600,- = Summe ,-./. Div. Freibeträge 1.800,- = zu versteuernde Einkommen ,- Þ Steuerschuld 1.400,- Steuern fallen ab 8.004,- an. Nach der Rechtlage von 2004 wären nur 328,- (inkl. Einkünfte aus KapV) zu zahlen.

25 25 Vorher < > Nachher Vergleich Vorher (2004) Nachher (2005) Ertragsanteil (65J.) Gesetzliche Renten: - Altersrente ca. 27% 50% - Erwerbsminderungsrente ca. 4% 50% - Witwen- und Waisenrente 50% priv. Renten- und Lebensversicherungsverträge ca. 27% 50% best. priv. Renten- und Ertragsanteil Ertragsanteil Lebensversicherungsverträge ca. 27% ca.18% priv. Erwerbminderungs- und Unfallrenten ca. 27% ca.18% Pensionen/Betriebsrenten zu 100% mit zu 100% mit ~ Abzügen ~ Abzügen (wird immer weniger)

26 26 Steuerfreie Renten Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.b. Berufsgenossenschaftsrenten) Gesetzliche Renten aus öffentlichen Mitteln (z.b. für Wehrund Zivildienstgeschädigte, Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebenen) Wiedergutmachungsrenten (f. nationalsozialistisches Unrecht) bestimmte Schadensersatzrenten, Schmerzensgeldrenten Sozialhilferenten, z.b. Grundsicherungsrente

27 27 Übersicht zur Rentenbesteuerung Jahr (Rentenbeginn) Jahresrente (ledig) , , , , , ,00 Monatsrente (ledig) 1.599, , , , , ,00 Beitrag zur Krankenversicherung der Renter (Eigenanteil) 1.468, , , , , ,00 Beitrag zur Pflegeversicherung der Renter 326,00 311,00 299,00 330,00 324,00 317,00 Summe Vorsorgeaufwendungen 1.795, , , , , ,00 steuerpfl. Rente - Anteil 50% 52% 54% 56% 58% 60% - stpfl. Jahresbruttorente 9.597, , , , , ,00 W erbungskostenpauschbetrag 102,00 102,00 102,00 102,00 102,00 102,00 Sonderausgabenpauschbetrag 36,00 36,00 36,00 36,00 36,00 36,00 abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 1.795, , , , , ,00 zu versteuerndes Einkommen 7.664, , , , , ,00 geltender Grundfreibetrag 7.664, , , , , ,00 Steuer nachträglich: Beitragssatz Krankenversicherung der Rentner (Eigenanteil) in % 7,65% 7,65% 7,90% 7,90% 8,10% 7,90% Beitragssatz Pflegeversicherung der Rentner in % 1,70% 1,70% 1,70% 1,95% 1,95% 1,95% bei Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge

28 28 Zusammenfassung Prüfen Sie, ob Ihre jährliche Rente über den vorgestellten Beträgen liegt und/oder ob Sie weitere Einkünfte haben. Sollten Sie nur Renten beziehen und die oben genannten Beträge nicht übersteigen, müssen Sie nicht tätig werden. In allen anderen Fällen ist zunächst eine genauere Einkommensberechnung vorzunehmen und dringend eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Problemen, Unklarheiten oder bei Unverständlichkeiten wenden Sie sich gerne an uns

29 29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Offene Fragen? Sprechen Sie uns an! Frau Lauterbach Steuerberaterin / Frau Lebert Steuerfachwirtin Telefon / Merget + Partner Johann-Dahlem-Straße Mainaschaff Telefon: 06021/ christina.lauterbach@merget-und-partner.de silke.lebert@merget-und-partner.de

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