Steuertipps für Familien

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1 Mecklenburg Vorpommern Finanzministerium

2 Vorwort Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Kinder bedeuten Lebensglück, Erfüllung und Zukunft. Sie sind die Zukunft jeder Familie, aber auch unseres Landes. Die Familienpolitik gehört aus diesem Grund zum Kernbereich der Politik in Mecklenburg-Vorpommern. Auch in der Steuerpolitik hat Familienförderung einen hohen Stellenwert. Neben dem Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder gibt es zahlreiche steuerliche Erleichterungen, die erst auf Antrag in der Steuererklärung gewährt werden. Die Broschüre Steuertipps für Familien soll Ihnen einen Überblick über diese Regelungen geben und dabei behilflich sein, sich im Dickicht der verschiedenen Vergünstigungen zurechtzufinden. In der nun schon fünften Auflage finden Sie wie gewohnt viel Wissenswertes rund um die Unterstützung der Familien durch das Steuerrecht. Die Broschüre ist auch ein Leitfaden und Nachschlagewerk für die Arbeit an Ihrer Steuererklärung. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass Sie Ihre Steuererklärung auch einfach und schnell auf elektronischem Wege mit dem Programm ELSTER abgeben können. Diese Broschüre stellt die Rechtslage ab 2010 dar. Im Rahmen der Steuertipps ist es leider nicht möglich, sämtliche steuerliche Problemstellungen im Zusammenhang mit der Familienförderung abschließend zu erläutern. Weitere Informationen zu Steuerfragen finden Sie im Internet unter Und natürlich gibt Ihnen Ihr Finanzamt zu allen noch offenen Fragen ebenfalls gerne Auskunft. Ihre Heike Polzin Finanzministerin Mecklenburg-Vorpommern 1

3 Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer 1.1 Rechtsgrundlagen und Funktion der Steuer Die Steuerpflicht Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens Die Einkommensteuerveranlagung und der Lohnsteuerabzug Die Erhebungsarten Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten Die Abgabe einer Steuererklärung Die ELektronische STeuerERklärung (ELSTER) Der Einkommensteuertarif Die Berechnung der Einkommensteuer Die Entwicklung des Einkommensteuertarifs Der Progressionsvorbehalt Die Lohnsteuerkarte und die Steuerklassen Die Lohnsteuerkarte Die Steuerklassen Die Steuerklassenwahl bei Ehegatten Weitere Besteuerungsmerkmale und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Exkurs: Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer Teil: Die Berücksichtigung insbesondere der Familien bei der Berechnung der Einkommensteuer 2.1 Steuerfreie Einnahmen Die Summe der Einkünfte: Werbungskosten und Betriebsausgaben Allgemeines Pauschbeträge Kinderbetreuungskosten Der Gesamtbetrag der Einkünfte Der Altersentlastungsbetrag Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Das Einkommen: Sonderausgaben 28 Seite 2.5 Das Einkommen: Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art 35 2

4 Seite Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen Exkurs: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Das zu versteuernde Einkommen: Der Familienleistungsausgleich Kinder, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden Das Kindergeld Die Freibeträge im Rahmen des Familienleistungsausgleichs Der Kinderfreibetrag Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes Exkurs: Das Bundeskindergeldgesetz Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil: Sonstige steuerliche Regelungen 3.1 Vermögenswirksame Leistungen und Wohnungsbauprämie Vermögenswirksame Leistungen Wohnungsbauprämie Erbschaft- und Schenkungsteuer Sachliche Steuerbefreiungen Persönliche Freibeträge Steuerklassen und Steuersätze Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer 65 Die Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern 68 Stichwortverzeichnis 76 Raum für Notizen 82 Impressum 83 3

5 4 Steuertipps für Familien

6 PhotoCase 1. Teil Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer 5

7 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer 1.1 Rechtsgrundlagen und Funktion der Steuern Rechtsgrundlagen für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen sind das Einkommen steuergesetz (EStG), die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Damit das Gesetz einheitlich angewendet wird, enthalten die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Verwaltungsregelungen zur Auslegung der einzelnen Vorschriften sowie Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Einkommensteuer dient wie alle anderen Steuern auch in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Aufgaben, die ein Staat wahrzunehmen hat. Darüber hinaus werden aber auch wirtschaftspolitische, konjunkturpolitische, sozialpolitische und ähnliche Ziele verfolgt, da der Staat über das Instrument der Steuern bestimmtes Verhalten fördern und anderes bremsen kann. 1.2 Die Steuerpflicht Jeder Bürger oder wie das Gesetz es ausdrückt: jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und muss damit sein erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern. Dies gilt unabhängig von Alter oder Nationalität. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche inländischen und ausländischen Einkünfte. Die Angaben in dieser Broschüre setzen die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht voraus. 1 Abs. 1 EStG 6 Personengesellschaften, wie zum Beispiel Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften unterliegen selbst nicht der Einkommensteuer. Was sie erwirtschaften, wird den beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet und ist von den Gesellschaftern in der jeweiligen Einkunftsart (siehe unter 1.3) als Einkommen zu versteuern. 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

8 Anders ist es bei den sogenannten juristischen Personen, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereinen. Sie müssen als juristische Personen ihr Einkommen selbst versteuern. Haben sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, so unterliegen sie der Körperschaftsteuer. 1 KStG 1.3 Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Auf jeder Stufe gebrauchen die Steuergesetze einen anderen Begriff: Einkünfte Zunächst werden die Einkünfte ermittelt. Im deutschen Steuerrecht gibt es sieben unterschiedliche Einkunftsarten. Nur diejenigen Einkünfte, die einer dieser Einkunftsarten zugeordnet werden können, unterliegen der Besteuerung. Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG (zum Beispiel Renten). Einkünfte sind bei den ersten drei genannten Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der sie entstanden sind. Bei den Gewinneinkunftsarten spricht man von Betriebsausgaben. Einkünfte, die nicht durch Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr in Erwerbsabsicht erzielt werden (wie z. B. Schenkung, Erbschaft und unentgeltliche 7

9 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer Nachbarschaftshilfe), unterliegen nicht der Einkommensteuer. Sie können aber anderen Steuerarten wie der Erbschaft- und Schenkung steuer unterliegen. Bei Belastung mit Erbschaftsteuer (mehr dazu unter 3.2) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt 35b EStG Summe der Einkünfte Alle Einkünfte, die in einem Veranlagungszeitraum erzielt werden, bilden die Summe der Einkünfte. Gesamtbetrag der Einkünfte Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzugsbetrag für Land- und Forstwirte, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkommen Das Einkommen ergibt sich, indem vom Gesamtbetrag der Einkünfte die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Zu versteuerndes Einkommen Im letzen Schritt wird das Einkommen um bestimmte Freibeträge, wie zum Beispiel den Kinderfreibetrag, reduziert. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die wirtschaftlichen Belastungen, denen Familien unterliegen, werden bei diesem Rechenweg an unterschiedlichen Stellen berücksichtigt. Die wichtigsten Regelungen und die Besonderheiten für Familien sind im Teil 2 der Broschüre dargestellt. 2 EStG R 2 EStR 1.4 Die Einkommensteuerveranlagung und der Lohnsteuerabzug Die Einkommensteuer ist die Steuer, die jeder Bürger auf sein jährliches Einkommen zu zahlen hat. 8

10 1.4.1 Die Erhebungsarten Bei der Steuerveranlagung ermittelt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Dann wird die Einkommensteuer in einem Steuerbescheid festgesetzt. Für die zu erwartende Einkommensteuerschuld sind unter bestimmten Voraussetzungen vierteljährlich jeweils zum , , und Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Diese werden auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Rechtsquellen: 36, 37 EStG Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte grundsätzlich abgegolten, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommen steuer-veranlagung beantragt oder unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (mehr dazu unter 1.4.3). Bei der Veranlagung wird die einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Rechtsquellen: 38, 41a EStG R 38.1, 38.3, 41a.1, 41a.2 LStR Für Kapitalerträge und bestimmte Veräußerungsgewinne gilt die Abgeltungsteuer. Hinter dem Begriff der Abgeltungsteuer verbirgt sich eine Art Kapitalertragsteuer, mit der künftig nicht nur laufende Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren im Privatvermögen besteuert werden. Den Steuerabzug nimmt das jeweilige Kreditinstitut vor. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent. Damit ist die Steuerschuld grundsätzlich abgegolten. Angaben zu den Kapitalerträgen in der persönlichen Steuererklärung sind dadurch grundsätzlich entbehrlich geworden, sollten jedoch trotzdem erfolgen, wenn der persönliche Steuersatz im jeweiligen Kalenderjahr unter 25 Prozent liegt. Rechtsquellen: 36, 43 45b EStG R 36, 44b.1, 44b.2, 45b EStR 9

11 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums (= Kalenderjahr) vorgelegen haben oder im Laufe dieses Zeitraums eingetreten sind, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung. Für das Jahr der Eheschließung besteht auch die Möglichkeit, die besondere Veranlagung zu beantragen. Das Veranlagungswahlrecht kann auch Ehegatten zustehen, bei denen einer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates hat. 26 EStG R 26 EStR Die Zusammenveranlagung Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet und ihnen gemeinsam zugerechnet. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden danach die Ehegatten gemeinsam wie ein Steuerbürger behandelt. Deshalb müssen auch beide Ehegatten diese Veranlagungsart einheitlich wählen. Dies ist nicht nur die häufigste, sondern auch regelmäßig die günstigste Veranlagungsart, denn die Einkommen steuer wird nach dem so genannten Splittingverfahren berechnet. Rechtsquellen: 26b, 32a EStG R 26b EStR Die getrennte Veranlagung Jedem Ehegatten werden die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten diese Veranlagungsart wählt. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können grundsätzlich nur von dem Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet hat. Jedoch findet bei bestimmten Kosten (z. B. Kinderbetreuungskosten, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen) eine gemeinsame Ermittlung der Summe der Aufwendungen (wie bei einer Zusammenveranlagung) und jeweils die hälftige Zuordnung bei jedem Ehegatten statt, wenn diese nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. 10

12 Im Allgemeinen führt jedoch eine getrennte Veranlagung zu einer höheren Steuerbelastung, denn die Einkommensteuer wird für jeden Ehegatten nach dem so genannten Grundtarif berechnet. Rechtsquellen: 26a, 32a EStG 61 EStDV; R 25, 26a EStR Die besondere Veranlagung Diese Form der Veranlagung kann nur für das Jahr der Eheschließung gewählt werden. Erforderlich ist jedoch, dass beide Ehegatten einheitlich die besondere Veranlagung wählen. Die Ehegatten werden dann so veranlagt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Die Einkommensteuer wird bis auf wenige Ausnahmefälle nach dem Grundtarif ermittelt. Rechtsquellen: 26c, 32a EStG Die Abgabe einer Steuererklärung Unterschieden wird zwischen der Antragsveranlagung, also der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, und der Pflichtveranlagung. Die Antragsveranlagung Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten. Wegen der Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug können die vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres einbehaltenen Lohnsteuerbeträge die tarifliche Einkommensteuer übersteigen. Aus diesem Grund können auch Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Ein solcher Antrag kann sich beispielsweise lohnen, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, für die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres (z. B. für 2009 bis zum , für 2010 bis zum usw.) gestellt werden. Die frühere Zweijahresfrist für Antragsveranlagungen wurde aufgegeben. Rechtsquellen: 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG R 46.2 EStR, 149, 169 AO 11

13 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer Die Pflichtveranlagung Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies gilt insbesondere, wenn die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, mehr als 410 Euro beträgt, die Summe der steuerfreien Ersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt (mehr dazu unter 1.5.3) unterliegen, mehr als 410 Euro beträgt, von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen wurde, beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und das Faktorverfahren angewandt wurde oder einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist, das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat. Steuerbürger, die nicht Arbeitnehmer sind und ausschließlich Einkünfte aus einer oder mehreren der anderen sechs Einkunftsarten (unter 1.3) erzielen, müssen jährlich eine Einkommensteuererklärung bei ihrem Finanzamt abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im Jahr den Grundfreibetrag von Euro/ Euro bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten (2009: Euro/ Euro) übersteigt. Ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, ist der Steuerbürger auch ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt (grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres) verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Rechtsquellen: 25, 46 EStG 56, 60 EStDV; 149 AO Die ELektronische STeuerERklärung (ELSTER) 12 Die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. ELSTER ist ein Projekt der deutschen Steuerverwaltung, das die sichere elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten ermöglicht. Wer ELSTER nutzt und somit seine Steuererklärung elektronisch abgibt, kann sich neben der Übersendung der komprimierten oder einer authentifizierten Steuererklärung auf die Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Belege beschränken. Mehr dazu erfahren Sie im Internet unter Bitte beachten Sie, dass die anderen nicht gesetzlich vorgeschriebenen Belege aber dennoch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden müssen und Ihrem Finanzamt auf Verlangen nachträglich vorzulegen sind. Informationen zur elektronischen Steuererklärung im Internet unter

14 Inklusive Steuertipps Ihrer Steuerverwaltungen Weitere Informationen: æ æ æ Einkommensteuer 2008, 2009 Umsatzsteuer 2008, 2009 Gewerbesteuer 2008 Lohnsteuerbescheinigung 2009 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 Lohnsteuer-Anmeldung 2010 Steuertipps für Familien Das Programm wird kostenlos im Internet unter Formular.de und auf CD-ROM bereitgestellt. Die CD-ROM, die auch Steuertipps und Steuerberechnungen enthält, ist in allen Finanzämtern erhältlich. Ein weiterer Vorteil der Nutzung von ELSTER ist die hierdurch ermöglichte schnellere Bearbeitung durch das Finanzamt. INFO- Programm gemäß 14 JuSchG àelsterformular für 2009/2010 ElsterFormular - das Steuerprogramm der deutschen Finanzverwaltung im Internet unter Der Einkommensteuertarif Die Berechnung der Einkommensteuer Die Höhe der auf das zu versteuernde Einkommen zu zahlenden Steuer ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag in Höhe von Euro (2009: Euro) steuerfrei. Der Einkommenszuwachs wird mit einem wachsenden Prozentsatz besteuert. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 %, der Spitzensteuersatz bei 45 %. Zwischen dem Eingangssteuersatz und 42 % entwickelt sich der Steuersatz linear-progressiv. In dieser so genannten Progressionszone wird der jeweils zu versteuernde Euro einem mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens stetig wachsenden Steuersatz unterworfen. Der Steuersatz wird auf Einkünfte oberhalb von Euro/ Euro bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten (2009: Euro/ Euro) um 3 % erhöht, um auch Spitzenverdiener an der Haushaltskonsolidierung angemessen zu beteiligen. Zur Übersicht lässt sich der Tarif 2010 in einem Schaubild wie folgt darstellen: Grenzbelastung in Prozent Tarif 1998 Tarif ab zu versteuerndes Einkommen in Euro 13

15 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer Beispiel für 2010: Hat ein lediger Steuerbürger ein zu versteuerndes Einkommen (mehr dazu unter 1.3) in Höhe von Euro, werden die ersten Euro nicht besteuert. Der nächste Euro wird mit 14 % besteuert (Eingangssteuersatz). Der ste Euro wird mit ungefähr 27 % besteuert (Grenzsteuersatz). Dazwischen wird der jeweilige Euro mit einem stetig wachsenden Steuersatz von 14 % bis 27 % besteuert. Die durchschnittliche Steuerbelastung auf jeden Euro der Gesamtsumme von Euro beträgt gerundet 13,5 % (Durchschnittssteuersatz) und ist wesentlich niedriger als der Grenzsteuersatz. Ehegatten: Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird die tarifliche Einkommensteuer nach dem so genannten Splittingverfahren wie folgt berechnet: Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten wird erst zusammengerechnet und dann halbiert. Auf diesen Betrag wird der Steuertarif angewendet. Das Ergebnis dieser Berechnung wird dann verdoppelt und ergibt die gemeinsame tarifliche Einkommensteuer für die Ehegatten. Im Ergebnis bedeutet das, dass bei Ehegatten die ersten Euro nicht besteuert werden. Dieser doppelte Grundfreibetrag findet auch Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte hat. Ebenso kann sich dadurch, dass das zu versteuernde Einkommen zunächst zusammengerechnet und dann halbiert wird, ein niedrigerer Steuersatz ergeben. 32a EStG Die Entwicklung des Einkommensteuertarifs Der Grundfreibetrag lag 1998 noch bei Euro und wurde kontinuierlich erhöht. Ab dem Jahr 2004 beträgt der Grundfreibetrag Euro bzw Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. Für die Jahre 2009 und 2010 wurde der Betrag erneut um jeweils 170 Euro pro Jahr auf Euro bzw Euro aufgestockt. Für das Jahr/die Jahre Grundfreibetrag in Euro

16 Betrug der Eingangssteuersatz 1998 noch knapp 26 Prozent, liegt er seit dem Jahr 2009 bei 14 Prozent. Für das Jahr/ seit die Jahre 2009 Eingangssteuersatz 22,9 % 19,9 % 16,0 % 15,0 % 15,0 % 14,0 % Höchststeuersatz 51,0 % 48,5 % 45,0 % 42,0 % 45,0 % 45,0 % Durch niedrigere Eingangssteuersätze werden Einkommen im unteren Bereich entlastet. Von diesen beiden Entwicklungen profitieren insbesondere auch alle Familien, die Lohn- oder Einkommensteuer zahlen Der Progressionsvorbehalt Hat ein Steuerbürger bestimmte steuerfreie Sozialleistungen bezogen, so ist auf sein zu versteuerndes Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (so genannter Progressionsvorbehalt). Um den Steuersatz zu berechnen, werden die steuerfreien Einnahmen (mehr dazu unter 2.1) mit einbezogen. Der Steuersatz erhöht sich somit in der Regel. Der Progressionsvorbehalt führt aber nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Er dient vielmehr nur der Ermittlung des Steuersatzes, der auf die übrigen (steuerpflichtigen) Einkünfte, das heißt auf das zu versteuernde Einkommen, anzuwenden ist. Von den steuerfreien Sozialleistungen unterliegen zum Beispiel die folgenden dem Progressionsvorbehalt: Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I), Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld nach dem Elternzeitund Bundeselterngeldgesetz, Altersübergangsgeld, Vorruhestandsgeld Das so genannte Arbeitslosengeld II nach dem SGB II unterliegt hingegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt findet in bestimmten Fällen auch Anwendung, wenn der Steuerbürger ausländische Einkünfte hat, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. 32b EStG R 32b EStR 15

17 (Gemeindebehörde) Steuerklasse/ Zahl der Kinder- Faktor freibeträge Jahresbetrag EUR in Buchstaben in Buchstaben Jahresbetrag EUR in Buchstaben monatlich EUR -tausend wöchentlich EUR -tausend monatlich wöchentlich EUR EUR -tausend Ordnungsmerkmal des Arbeitgebers Identifikationsnummer Geburtsdatum Steuerklasse Kirchensteuerabzug (Datum) Kinder unter 18 Jahren: Zahl der Kinderfreibeträge Kirchensteuerabzug Diese Eintragung gilt, Datum, Unterschrift und wenn sie nicht widerrufen wird: Stempel der Behörde täglich EUR vom bis zum vom bis zum 2010 an an 2010 Diese Eintragung gilt, Datum, Unterschrift und wenn sie nicht widerrufen wird: Stempel der Behörde vom 2010 an Zehner und Einer wie oben bis zum hundert vom 2010 an Zehner und Einer wie oben bis zum hundert täglich Diese Eintragung gilt, Datum, Unterschrift und EUR wenn sie nicht widerrufen wird: Stempel der Behörde vom Zehner und Einer wie oben -hundert bis zum an Steuertipps für Familien Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer Die Lohnsteuerkarte und die Steuerklassen Die Lohnsteuerkarte Eine wesentliche Voraussetzung für den Lohnsteuerabzug ist die Lohnsteuerkarte. Sie zeigt dem Arbeitgeber verbindlich die im Einzelfall maßgebenden Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers an. Aufgrund dieser Merkmale berechnet der Arbeitgeber, wie hoch der Lohnsteuerabzug für den einzelnen Arbeitnehmer ist. Die Lohnsteuerkarte wird dem Steuerbürger von der Meldebehörde übersandt und ist dann beim Arbeitgeber einzureichen. Eine Lohnsteuerkarte erhalten nur Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Bei Eintritt in Alle Eintragungen in der Lohnsteuerkarte genau prüfen! Lohnsteuerkarte 2010 Gemeinde Finanzamt und Nr. II. Änderungen der Eintragungen im Abschnitt I ein Dienstverhältnis sollte die Lohnsteuerkarte regelmäßig binnen sechs Wochen beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Die gleiche Frist gilt für die Rückgabe einer Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, um sie durch die Meldebehörde oder das Finanzamt ändern zu lassen. Für das laufende Kalenderjahr reicht es aus, wenn die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber bis zum 31. März vorgelegt wird. Bis zum Ablauf dieser Frist wird der Arbeitgeber für den Lohnsteuer- und gegebenenfalls den Kirchensteuerabzug sowie für die Erhebung des Solidaritätszuschlages die ihm bekannten Verhältnisse zugrunde legen. Nach diesem Zeitpunkt muss er die Lohnsteuer grundsätzlich rückwirkend nach der ungünstigen Steuerklasse VI erheben, sofern der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, dass er an der verspäteten Abgabe keine Schuld hat. Bevor die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber ausgehändigt wird, ist es wichtig zu prüfen, ob die Eintragungen der Meldebehörde stimmen. Eingetragen werden neben den Adressangaben und der Identifikationsnummer, die Steuerklasse, die Religionszugehörigkeit, die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren sowie Pauschbeträge für behinderte Menschen. Kinder über 18 Jahre sowie abzuziehende Freibeträge werden von den Finanzämtern eingetragen (mehr dazu unter 1.6.4). Die Lohnsteuerkarte wird letztmals für das Jahr 2010 ausgegeben und gilt für die Jahre 2010 und Ab dem Jahre 2012 werden dem Arbeitgeber die Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers elektronisch zur Verfügung gestellt. Über die in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (kurz: ELStAM) wird der Arbeitnehmer informiert. Alle Änderungen bei den Besteuerungsmerkmalen für das Kalenderjahr 2011 sind bereits beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Gemeinde/Meldebehörde ist ab diesem Zeitpunkt nur noch für melderechtliche Angelegenheiten zuständig. Rechtsquellen: 39, 39a 39c, 39e, 39f EStG 6.09 AGS III. Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vom Arbeitslohn als steuerfrei abzuziehen: IV. Für die Berechnung der Lohnsteuer sind dem Arbeitslohn hinzuzurechnen: I. Allgemeine Besteuerungsmerkmale

18 Nicht in jedem Fall ist die Vorlage einer Lohnsteuerkarte erforderlich. Es gibt Ausnahmen: Bei geringfügiger Beschäftigung auch Minijob auf 400-Euro-Basis genannt, sofern der Arbeitgeber Pauschalabgaben (Sozialversicherungsbeiträge und Pauschsteuer) entrichtet. Mehr dazu erfahren Sie unter Bei kurzfristiger Beschäftigung, sofern der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornehmen kann. Rechtsquellen: 40, 40a EStG; 8, 8a SGB IV Die Steuerklassen Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig, da sie die Höhe des Lohnsteuerabzugs direkt beeinflussen. Steuerklasse I gilt für Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt lebende Ehegatten und Verwitwete ab dem zweiten Jahr, das dem Todestag des anderen Ehegatten folgt). Steuerklasse II gilt grundsätzlich für die bei der Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (mehr dazu unter 2.3.2) zu berücksichtigen ist. Steuerklasse III gilt bei Ehegatten, die zusammen leben, beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und von denen nur einer Arbeitnehmer ist oder der Ehegatte des Arbeitnehmers in der Steuerklasse V eingereiht wird. Steuerklasse IV gilt für Ehegatten, die zusammen leben, wenn beide unbeschränkt einkommen steuerpflichtig sind und beide Arbeitslohn beziehen. Steuerklasse V gilt für Ehegatten, die eigentlich unter die Voraussetzungen der Steuerklasse IV fallen, auf gemeinsamen Antrag aber die Kombination wählen, dass der höherverdienende Ehegatte die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V erhält. Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern steuerpflichtigen Lohn beziehen, für das zweite und die weiteren Dienstverhältnisse. Für das erste Dienstverhältnis wird eine der Lohnsteuerklassen von I bis V eingetragen, für das zweite und alle weiteren Dienstverhältnisse wird auf zusätzlichen Lohnsteuerkarten jeweils die Steuerklasse VI eingetragen. Da die Steuerklasse VI die ungünstigste ist, sollten die zweite und die weiteren Lohnsteuerkarten dem Arbeitgeber vorgelegt werden, von dem der niedrigste Arbeitslohn bezogen wird. 38b EStG 17

19 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer Die Steuerklassenwahl bei Ehegatten Ehegatten, die beide in einem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, haben, wie unter ausgeführt, ein Wahlrecht. Die Wahl der richtigen Steuerklassenkombination bewirkt, dass die monatlich einbehaltene Lohnsteuer möglichst nahe an die gemeinsame Jahressteuerschuld herankommt. Auf die Höhe der für die Ehegatten zutreffenden Jahressteuer, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt festgesetzt wird, hat die Steuerklassenwahl keine Auswirkung. 18 Bei Ehegatten, die gleichviel verdienen, wird mit der Steuerklassenkombination IV/IV grundsätzlich über das laufende Jahr genau die Lohnsteuer einbehalten, die der Jahressteuer am ehesten entspricht. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa dann der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 % des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Zuviel gezahlte Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren erstattet, zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird nachgefordert (vgl. dazu unter 1.4.3). Um eine Erstattung oder eine Rückforderung zu vermeiden, sollten Ehegatten darauf achten, die richtige Steuerklassenkombination zu wählen. Beispiel: Verdienen beide Ehegatten jeweils Euro, so sollten sie beide die Lohnsteuerklasse IV wählen. Verdient jedoch ein Ehegatte Euro, und der andere Euro, entspricht der Lohnsteuerabzug der Jahressteuer am ehesten, wenn der Ehegatte, der Euro verdient die Lohnsteuerklasse III und der andere die Lohnsteuerklasse V wählt. Ist der Unterschied zwischen dem Verdienst noch größer, zum Beispiel Euro und Euro, so ist ebenfalls die Steuerklassenkombination III/V die günstigste. Ehegatten haben die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung jeweils vor dem 1. Januar von der Meldebehörde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, ändern zu lassen. Dafür müssen beide Lohnsteuerkarten bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November bei der Meldebehörde beantragt werden. Wenn im Laufe des Jahres ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Meldebehörde bis zum 30. November auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingeht, oder wenn sich Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer trennen. Ein Steuerklassenwechsel kann immer nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.

20 Faktorverfahren Erstmals ab 2010 ist es Ehegatten möglich, statt der Steuerklassenkombination III/V das Faktorverfahren (Eintragung jeweils der Steuerklasse IV mit einem vom Finanzamt errechneten Faktor kleiner 1) zu wählen. Dadurch wird erreicht, dass anders als bei der Steuerklassenkombination III/V beim jeweiligen Ehegatten die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Faktor errechnet sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren zur Summe der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse IV für beide Ehegatten. Dieser Faktor ist stets kleiner als 1. Die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel und verpflichtet damit gleichfalls die Ehegatten, nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Rechtsquellen: 39f, 46 EStG Weitere Besteuerungsmerkmale und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Bei der Steuererhebung sind neben der Höhe des Arbeitslohns und der Wahl der Lohnsteuerklasse auch die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Arbeitnehmers, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, zu berücksichtigen. Das wird durch die von der Meldebehörde bescheinigten Merkmale auf der Lohnsteuerkarte sowie die in den Lohnsteuertarif eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge nur zum Teil sichergestellt. Vom Finanzamt können aber auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte darüber hinaus unter anderem Kinderfreibeträge und Freibeträge für bestimmte steuerlich anzuerkennende Aufwendungen eingetragen und auf diese Weise bereits beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Änderungen oder Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte werden mit dem Begriff Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren umschrieben. Ohne dieses Verfahren könnte der Steuerbürger eventuell zu viel einbehaltene Lohnsteuer erst durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung zurückbekommen. Für die Antragstellung sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die beim Finanzamt erhältlich sind. Der Antrag kann bereits vor dem 1. Januar des jeweiligen Jahres, muss aber spätestens am 30. November gestellt werden. Ist die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber bereits vorgelegt worden, muss sie für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wieder ausgegeben werden. Danach ist sie erneut dem Arbeitgeber auszuhändigen. Möglich ist unter anderem die Eintragung von Freibeträgen für Kinder, die nicht von der Meldebehörde eingetragen wurden, weil zum Beispiel das Kind über 18 Jahre alt ist, wenn dieses Kind die Voraussetzungen für die Gewährung eines 19

21 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer Kinderfreibetrages erfüllt. Das gleiche gilt für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, wenn sie die Pauschbeträge (siehe auch unter 2.2) übersteigen und die Summe der übersteigenden Beträge insgesamt mehr als 600 Euro beträgt. Wurden Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (ausgenommen Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene), ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Exkurs: Rechtsquellen: 39a, 39b Abs. 2, 46 EStG 1.7 Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer 20 Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe unter anderem zur Einkommensteuer erhoben. Er wird bereits beim Lohnsteuerabzug, bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, sowie bei der Einbehaltung der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich jeweils wie folgt: Soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu leisten sind, nach den Vorauszahlungen auf die Steuer. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird jedoch die Einkommensteuer zugrunde gelegt, die sich unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergibt. Das gilt auch für die Fälle, in denen für Zwecke der Einkommensteuer dieser Abzug unterbleibt, da das Kindergeld für die Eltern günstiger ist. Soweit Lohnsteuer zu erheben ist und im Rahmen eines eventuell durchzuführenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber die Lohnsteuer, die sich unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergibt. Das gilt auch für die Fälle, in denen für Zwecke der Einkommensteuer der Abzug unterbleibt, da das Kindergeld günstiger ist. Der Solidaritätszuschlag wird nur erhoben, wenn die Jahressteuer bei Anwendung der Grundtabelle 972 Euro und bei Anwendung der Splittingtabelle Euro übersteigt. Geringverdiener werden hierdurch vom Solidaritätszuschlag freigestellt. In einem Überleitungsbereich wird der Solidaritätszuschlag mit einem niedrigeren Satz festgesetzt. Ist der Steuerbürger Mitglied einer Kirche, so erhebt das Finanzamt für die Kirchen die Kirchensteuer. Sie beträgt in Mecklenburg- Vorpommern grundsätzlich 9 % der Einkommensteuer. Rechtsquellen: 1 4 SolZG, 51a Abs. 2 EStG

22 PhotoCase 2. Teil Die Berücksichtigung insbesondere der Familien bei der Berechnung der Einkommensteuer 21

23 Berücksichtigung insbesondere der Familien bei der Berechnung der Einkommensteuer Steuerfreie Einnahmen Verschiedene Einnahmen sind steuerfrei und werden deshalb nicht zur Einkommensteuer herangezogen. Dennoch werden bestimmte steuerfreie Einnahmen bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird, berücksichtigt (so genannter Progressionsvorbehalt, vgl. dazu unter 1.5.3). Zu diesen Einkünften zählen insbesondere die Lohnersatzleistungen. Die für Familien relevanten steuerfreien Einnahmen sind im Folgenden aufgeführt. Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sind steuerfrei. 3 Nr. 1 Buchst. b EStG Mutterschaftsgeld Steuerfrei sind das Mutterschaftsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung, sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Diese Leistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Leistungen an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende 3 Nr. 1 Buchst. d EStG Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende nach 1 Abs. 1 S. 1 Wehrsoldgesetz und 35 Zivildienstgesetz gezahlt werden, sind steuerfrei. 3 Nr. 5 EStG R 3.5 LStR Beihilfen für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, sind steuerfrei. Hierunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. 3 Nr. 11 EStG R 3.11 LStR

24 Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz Ebenfalls steuerfrei sind Leistungen, die aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden. 3 Nr. 24 EStG Kindergartenplatz Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Kosten für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung, bleibt diese Leistung steuerfrei. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber ein nicht schulpflichtiges Kind in einem eigenen Betriebskindergarten betreuen lässt. 3 Nr. 33 EStG R 3.33 LStR Leistungen nach dem SGB II Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ersetzen seit dem die Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Diese Leistungen, auch Hartz IV genannt, sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. 3 Nr. 2 Buchst. b EStG, R 32b Abs. 1 EStR Wohngeld Steuerfrei sind das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die sonstigen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. 3 Nr. 58 EStG Elterngeld, Erziehungsgeld und Rentenzuschläge für Kindererziehung Das Elterngeld, das Erziehungsgeld, Leistungen für Kindererziehung nach dem SGB VI sowie nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz sind ebenfalls von der Steuer befreit. Das Elterngeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. 3 Nr. 67 EStG, 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG 23

25 Berücksichtigung insbesondere der Familien bei der Berechnung der Einkommensteuer Die Summe der Einkünfte: 2.2 Werbungskosten und Betriebsausgaben Allgemeines Bei den Überschusseinkünften sind als Werbungskosten die Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Bei den Gewinneinkünften spricht man hingegen von Betriebsausgaben. Hier ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für den Haushalt des Steuerbürgers und den Unterhalt seiner Familienangehörigen sind auf dieser Stufe der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht abzugsfähig Pauschbeträge Bei verschiedenen Einkunftsarten werden Pauschbeträge als Werbungskosten abgezogen, sofern nicht tatsächlich höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Die folgenden Pauschbeträge sind zum Abzug als Werbungskosten zugelassen: von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 Euro; bei bestimmten sonstigen Einkünften (z. B. Renten, Unterhaltsleistungen) und bei Versorgungsbezügen ein Pauschbetrag von 102 Euro. Erzielen beide Ehegatten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so steht beiden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu unabhängig von der Veranlagungsform. Sollten bei einem Ehegatten die Einnahmen niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sein, so können dessen Einnahmen nur bis auf 0 Euro gemindert werden. Seit dem ist ein so genannter Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro bei Ehegatten) bei Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, der sich vom bis 2008 abzuziehenden Betrag (Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) der Höhe nach jedoch nicht unterscheidet. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem nicht mehr möglich. Bei Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen und Unterhaltsleistungen erhält bei der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte, der solche Einnahmen hat, den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro unabhängig 24

26 von der Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte in dem zu veranlagenden Kalenderjahr erzielt wurden. Sind die Einnahmen aber niedriger als 102 Euro, dann ist der Pauschbetrag nur bis zur Höhe der Einnahmen zu gewähren. 9a EStG R 9a EStR Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten der Eltern sind für ein Kind unter 14 Jahren wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Aufwendungen erwerbsbedingt angefallen sind. Bei Kindern zwischen dem dritten (vollendeten) und dem sechsten (nicht vollendeten) Lebensjahr können die Kosten auch ohne Berufstätigkeit als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ist zudem ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil krank oder behindert, können auch Aufwendungen für ein Kind unter 14 Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden. *Zusätzlich werden auch Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, berücksichtigt. Daraus ergibt sich folgende Übersicht: Voraussetzung bei den Eltern/dem Elternteil beide Eltern sind berufstätig oder erwerbstätig Alleinerziehende(r) ist berufstätig oder erwerbstätig ein Elternteil ist berufstätig und der andere Elternteil ist in Ausbildung, behindert oder krank beide Elternteile sind in Ausbildung oder behindert oder krank ein Elternteil ist berufstätig (Alleinverdiener) Alleinerziehende(r) ist nicht berufstätig ein Elternteil ist berufstätig (Alleinverdiener) oder Alleinerziehende(r) ist nicht berufstätig Alter des Kindes Kinder von 0 bis 14 Jahren Kinder von 0 bis 14 Jahren Kinder von 0 bis 14 Jahren* Kinder von 0 bis 14 Jahren Kinder zwischen 3 und 6 Jahren Kinder zwischen 3 und 6 Jahren Kinder zwischen 0 und 3 Jahren oder Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (und älter) Steuerliche Abgrenzung/Veranlassung erwerbsbedingt erwerbsbedingt nicht ausschließlich erwerbsbedingt nicht ausschließlich erwerbsbedingt nicht erwerbsbedingt nicht erwerbsbedingt nicht erwerbsbedingt Abzugsmöglichkeit wie Werbungskosten oder wie Betriebsausgaben wie Werbungskosten oder wie Betriebsausgaben als Sonderausgaben als Sonderausgaben als Sonderausgaben als Sonderausgaben Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (mehr dazu unter 2.8) 25

27 Berücksichtigung insbesondere der Familien bei der Berechnung der Einkommensteuer Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von jährlich Euro je Kind abziehbar. Diese steuerliche Entlastung soll insgesamt einen Beitrag leisten, Kinder und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können. Beispiel: Entstehen den Eltern von Januar bis Juni Euro Aufwendungen für die Kinderbetreuung in einer Krippe und von Juli bis Dezember in Höhe von 600 Euro für den Kindergartenbesuch sind von den bezahlten Euro Euro abziehbar. Leben die Eltern nicht zusammen, so kann jeder Elternteil die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat. Bei jedem Elternteil sind dann bis zu Euro abziehbar, sofern nicht eine andere Aufteilung des Höchstbetrages gegenüber dem Finanzamt erklärt wird. Zu den Aufwendungen für die Kinderbetreuung gehören nicht die Kosten für den Unterricht, für die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten, sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ebenso nicht abzugsfähig sind auch die Kosten für Verpflegung und Unterbringung des Kindes, beispielsweise in einem Internat. Wichtige Voraussetzung für den Abzug ist, dass ein Elternteil für seine Aufwendungen bzw. die Eltern für ihre Aufwendungen eine Rechnung erhalten, oder einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, und die Zahlungen auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sind (in der Regel mittels Überweisung). Deshalb können Barzahlungen naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Rechtsquellen: 9c und 9 Abs. 5 EStG 2.3 Der Gesamtbetrag der Einkünfte Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte kommen unter anderem folgende Abzugsbeträge in Betracht: Der Altersentlastungsbetrag 26 Der Altersentlastungsbetrag wird gewährt, wenn der Steuerbürger vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Er wird nach einem Prozentsatz des Arbeitslohnes und der positiven Summe der übrigen Einkünfte ermittelt und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Außer Ansatz bleiben dabei Versorgungsbezüge, da für sie der Versor-

28 gungsfreibetrag gewährt wird, sowie Leibrenten, die wegen der schrittweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten oder wegen der so genannten Ertragsanteilsbesteuerung nicht in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Bei der Zusammenveranlagung wird der Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, berücksichtigt. Der Altersentlastungsbetrag wird seit dem Jahr 2005 für jeden Geburtsjahrgang ab dem Jahr 1941 linear reduziert und ist letztlich im Jahr 2040 auf 0 Euro abgeschmolzen. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages bis 2019 können jeweils der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag in % der begünstigten Einkünfte , , , , , , , , , , , , , , , a EStG R 24a EStR Höchstbetrag in Euro Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag von jährlich Euro. Der Entlastungsbetrag soll den Mehraufwand für die Lebens- und Haushaltsführung steuerlich berücksichtigen, den echte Alleinerziehende gegenüber Lebensgemeinschaften haben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht jedem allein stehenden Steuerbürger zu, der mit mindestens einem Kind, für das er Kindergeld oder einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG (siehe auch unter 2.7.3) erhält, eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet. Die gemeinsame Wohnung muss Hauptwohnsitz des Alleinerziehenden und seines Kindes sein. Als allein stehend im vorgenannten Sinne gelten Steuerbürger, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen und die auch 27

29 Berücksichtigung insbesondere der Familien bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht mit einer anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft (z. B. eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartnerschaft) bilden. Beispiel: Es besteht auch dann ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn der Steuerbürger mit seinem 12-jährigen und seinem 19-jährigen Kind in einer Wohnung zusammenlebt, soweit auch für das 19-jährige Kind ein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG besteht. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerbürgers gemeldet ist. Der Freibetrag wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel gekürzt. 24b EStG 2.4 Das Einkommen: Sonderausgaben Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die aus besonderen Gründen steuerlich begünstigt werden. Es können nur Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerbürgers beruhen und von ihm tatsächlich geleistet werden. Daher können Sonderausgaben, die ein Kind des Steuerbürgers aufgrund einer eigenen Verpflichtung zu leisten hat, beim Steuerbürger nicht berücksichtigt werden, auch wenn dieser mit den Aufwendungen finanziell belastet ist. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist es hingegen für den Abzug gleichgültig, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat. Sonderausgaben dürfen nur in dem Kalenderjahr steuermindernd geltend gemacht werden, in dem sie auch tatsächlich geleistet wurden. Außerdem können sie häufig nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgezogen werden. 10 EStG R 10.2 EStR Folgende Aufwendungen können als Sonderausgaben anerkannt werden, sofern sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, noch als solche behandelt werden. Unterhaltsleistungen (mehr dazu auch im Exkurs unter 2.6) Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von Euro je Kalenderjahr abgezogen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete (= der Geber) dies mit 28

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