FACHVERBAND ZUSATZLEISTUNGEN
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- Bernd Knopp
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1 ZL - Aktuell FACHVERBAND ZUSATZLEISTUNGEN EL BH GZ Nr. 3 Dezember 2013
2 Vorstand Vorwort... 1 Gerichtsurteil Gekürzte Rente der Pensionskasse infolge Pfändung Kurzfassung Urteil Sozialversicherungsgericht Kanton Zürich... 2 Aktuelles Sozialversicherungs-News... 4 Agenda/ Mitglieder Agenda... 6 Mitgliedermutationen... 6 Fachverband Zusatzleistungen Sekretariat c/o Zindel BRT Ifangstrasse 12b 8603 Schwerzenbach Kontaktperson Frau Eva Häseli Telefon 044/ Fax 044/ ehaeseli@zindelbrt.ch Homepage
3 Vorwort Liebe Kolleginnen Liebe Kollegen Das Jahr 2013 ist schon bald wieder vorbei und Weihnachten stehen vor der Tür. Die meisten von Ihnen dürften schon ganz gespannt sein auf die grosse Neuerung, die uns im 2014 erwartet und hoffen, dass die Umsetzung von Art. 21a ELG reibungslos klappt. In der vorliegenden Ausgabe des ZL- Aktuell erfahren Sie von Frau Gertrud Bollier wiederum die wichtigsten Neuigkeiten aus verschiedenen Bereichen der Sozialversicherungen. Ebenso hat uns Hanspeter Zimmermann wieder ein interessantes Urteil des Sozialversiche- Vorstand rungsgerichtes des Kantons Zürich zusammengefasst. Diesmal geht es darum, in welcher Höhe eine teilweise gepfändete Rente der Pensionskasse bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen ist. Die einen oder anderen von uns dürften sich diese Frage auch schon gestellt haben, jetzt haben wir auch noch eine klare Antwort dazu. Nun wünsche ich Ihnen viel Spass bei der Lektüre, viel Erfolg bei den Herausforderungen des kommenden Jahres. Vor allem aber wünsche ich Ihnen eine schöne Adventszeit und frohe Festtage Thomas Mattle Präsident Seite 1
4 Gekürzte Rente der Pensionskasse infolge Pfändung Kurzfassung eines aktuellen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kanton Zürich Sachverhalt Der Versicherte bezieht eine ganze IV- Rente und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau. Das Gesuch um die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV ist von der Durchführungsstelle abgewiesen worden, da die anrechenbaren Einnahmen die zu berücksichtigenden Ausgaben übersteigen. Dagegen hat der Versicherte Einsprache erhoben mit der Begründung, dass mehr Einkommen angerechnet worden sei, als aufgrund der teilweisen Pfändung der Pensionskassenrente zur Verfügung stehen. Erwägungen des Gerichts Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünf- Gerichtsurteil zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die Durchführungsstelle ist von folgenden Einnahmen ausgegangen: IV-Rente des Beschwerdeführers, der IV-Rente seiner Ehefrau und der Pensionskassenleistung seiner Ehefrau sowie den Einnahmen aus Prämienverbilligungen. Die anerkannten Ausgaben sind zusammengesetzt aus dem allgemeinen Lebensbedarf, Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Mietzins und Nebenkosten sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen für Nichterwerbstätige. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mehr Einnahmen angerechnet worden seien, als aufgrund der teilweisen Pfändung der Pensionskassenrente seiner Ehefrau zur Verfügung stehe. Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchführungsstellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. Art. 9 Abs. 1 ELG spricht demgemäss von anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Seite 2
5 Gerichtsurteil An die entsprechenden Vorgaben hat sich die Beschwerdegegnerin gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen des Versicherten und seiner Ehefrau soweit Rechnung getragen, als dies das Gesetz zulässt. Eine weitergehende Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht möglich. Zu Recht hat die Durchführungsstelle auch die volle IV-Rente der Pensionskasse angerechnet, denn für eine reduzierte Berücksichtigung infolge Pfändung lässt das ELG keinen Raum, da die Pfändung zur Rückzahlung von Schulden dient, welche keine vom ELG anerkannten Ausgaben darstellen. Beschluss Die Beschwerde wird abgewiesen. H.P. Zimmermann Aktuar Seite 3
6 Sozialversicherungs-News (Auszug) EL Kantone warnen vor finanzieller Zeitbombe In den letzten zehn Jahren haben die Aufwendungen für EL zur AHV/IV um über 50% zugenommen. Rund ein Achtel der Personen mit einer Alters- und gut 40% jener mit einer IV-Rente sind auf EL angewiesen. Seit der Einführung des NFA (neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen) im Jahr 2008 tragen die Kantone zwei Drittel der Bedarfsrenten und die Kosten für krankheits- und behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Bezüger/innen voll. Dies mit entsprechenden Folgen für die Kantonsfinanzen ohne Zusatzeinnahmen fehlt dieses Geld für andere Aufgaben. Die kostentreibenden Anreize in der EL können primär vom Bund durch gezielte Änderungen der Sozialversicherungsgesetze beseitigt werden. Bereits im April 2011 ist die Konferenz der kantonalen AHV-Ausgleichskassen aktiv geworden und hat Vorschläge für eine wirksame Kostendämpfung auf den Tisch gelegt. Unter anderem schlagen die Kantone vor Anpassung der EL-Obergrenze für die Bezugsberechtigung Einbezug der Hilflosenentschädigung in das anrechenbare Einkommen Anpassung der beruflichen Vorsorge zur Wahrung des Vorsorgekapitals und der Vorsorgefähigkeit (z.b. massive Beschränkung der Barauszahlung) Volle Anrechnung der Einkünfte der Ehegatten Wirklich angekommen scheint diese Botschaft in Bundesbern jedoch nicht. Aktuelles Deshalb erhöhen die Kantone nun sukzessive den Druck. Zusammen mit den Finanzdirektoren- und der Sozialdirektorenkonferenz sowie Vertretern aus National- und Ständerat wird Sozialminister Alain Berset auf das sozialpolitisch wichtige Anliegen und den diesbezüglichen Handlungsbedarf aufmerksam gemacht. NZZ Nr. 222 vom mit Hintergrundinformationen BVG/PK Verein unentgeltliche BVG- Auskünfte erstmals mit über 500 Beratungen An der 15. Generalversammlung konnte Präsident Martin Hubatka auf ein erfolgreiches Vereinsjahr zurückblicken. Aus den zehn Auskunftstagen (immer der erste Mittwoch im Monat) ist zum erstem Mal in der Geschichte des Vereins die 500-er Marke an Auskünften überschritten worden. Hubatka führt dies auf den höheren Bekanntheitsgrad des Vereins aber auch auf das wachsende Bedürfnis und Interesse der Versicherten an der kostenlosen Dienstleistung zurück. Der Verein wird von zahlreichen Sponsoren, Gönnern und Mitgliedern finanziert. Der Verein BVG Auskünfte gibt kostenlos Auskunft zu Fragen über Ihre Pensionskasse oder Ihre Vorsorge. 160 Experten garantieren kompetente Beratung. Die Auskünfte sind ausschliesslich für Versicherten ausgeschlossen sind Auskünfte an Pensionskassen und deren Organe. Auskunftsorte sind Bern, Brugg, Frauenfeld, Lausanne, Luzern, St. Gallen, Winterthur und Zürich Details vgl. VPS Vorsorge aktuell Nr. 37 vom und Sozialversicherung aktuell Nr. 19 vom Seite 4
7 FamPol Der Kanton Bern kann sich keine Ergänzungsleistungen für arme Familien leisten Zu diesem Schluss kommt nach der Regierung nun auch die Mehrheit der vorberatenden Grossratskommission. Die jährlichen Kosten von bis zu 67 Mio. Franken seien nicht tragbar. Die Kommission ist einem Auftrag des Parlaments nachgekommen und hat eine Gesetzesvorlage über Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien erarbeitet. Zugleich beantragt sie aber, dass diese Ergänzungsleistungen «zum jetzigen Zeitpunkt» nicht eingeführt werden. VPS Sozialversicherung aktuell Nr. 20 vom IV IV-Revision 6a noch weit vom avisierten Ziel entfernt Mit der anfangs 2012 in Kraft getretenen IV-Revision 6a «Rente als Brücke zur Eingliederung» sollen rund vor allem psychisch angeschlagene Rentner/innen wieder ins Arbeitsleben integriert wer en und so gewichtete (d.h. zusammengerechnet ganze) Renten eingespart werden sollen auf Renten entfallen, die aufgrund nicht erklärbarer Schmerzzustände wie Schleudertraumata, somatoforme Schmerzstörungen oder Fibromyalie zugesprochen wurden. Heute werden aufgrund solcher unklarer Krankheitsbilder grundsätzlich keine Renten mehr gewährt. Eine Umfrage der NZZ unter den grossen IV-Stellen zeigt, dass das Vorhaben in zeitlicher Hinsicht keine Probleme bereitet. Man habe den grössten Teil der Dossiers bereits geprüft. Allerdings wurden nur in wenigen Fällen Renten tatsächlich gekürzt oder aufgehoben. Gemäss Auskunft der IV- Stelle Bern wurden bisher gut Aktuelles Dossiers geprüft und in 34 Fällen eine Einstellung verfügt. Im Kanton Zürich wurde in rund 300 von eine Anpassung beschlossen. In den anderen Kantonen sieht es ähnlich aus. Grund für die geringe Anzahl von Anpassung ist der Umstand, dass oft zusätzlich Diagnosen wie etwa eine Depression dazukommen, was eine Rentenanpassung ausschliesst. Aufgrund eines Segments der eingliederungsorientierten Rentenrevision kann nicht auf die aus anderen Ursachen entstandenen IV-Rentenansprüchen und deren Eingliederungserfolg geschlossen, werden. Wenn sich die die Erwartungen punkto berufliche Wiedereingliederung nicht erfüllen, sind auch die Finanzaussichten der IV nicht so rosig, wie sie vom BSV in der letzten Zeit dargestellt wurden. Dann werden Einsparungen der IV, wie sie im Rahmen der jüngst im Parlament gescheiterten IV-Revision 6b geplant waren, wieder auf die Traktandenliste kommen. NZZ Nr. 221 vom mit Hintergrundinformationen Gertrud E. Bollier eidg.dipl. Sozialvers.-Expertin gebo Sozialversicherungen AG Pfaffhausen Über die Homepage der gebo Sozialversicherungen AG ( können umfassende Updates zu den Sozialversicherungen abonniert werden (4-6 Ausgaben pro Jahr). Im Sommer wird dafür jeweils um einen Unkostenbeitrag von Fr je Leser/in gebeten. Seite 5
8 Agenda/ Mitglieder Agenda 10. April 2014 GV/ Fachtagung 5. Juni 2014 Fachtagung 20. November 2014 Fachtagung 16. April 2015 GV/Fachtagung Sämtliche Anlässe finden im Schluefweg Kloten statt. Mitgliedermutationen Neumitglieder Glattfelden Winterthur Zürich Hinwil Uster Karrer Karoline Spitz Ueli (Sozialversicherungsgericht) Rothacher Monika (Stiftung Pro Juventute) Dahan Siwan (Bühlerpublic GmbH) Betz Sonja Austritte Keine Mutationen neu anstelle von Niederglatt Gut Mirjam Mauerhofer Ruth Oberengstringen Eichenberger Nadine Gunzinger Kim Oetwil am See Gmür Andreas Hotz Erika Seite 6
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