4 Ta 8/07 (7) Chemnitz, Ca 8366/06 ArbG Bautzen Außenkammern Görlitz BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...
|
|
- Harald Siegel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, Ca 8366/06 ArbG Bautzen Außenkammern Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen/Außenkammern Görlitz vom Ca 8366/06 über die nachträgliche Klagezulassung und der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bautzen, Außenkammern Görlitz, vom a u f g e h o b e n. Die Kündigungsschutzklage vom wird nachträglich zugelassen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.150,00 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage vom
2 Seite 2 Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, die ca. 25 Mitarbeiter beschäftigt, seit als Maschinenbauingenieur bzw. Konstrukteur zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.050,00 beschäftigt. Er hat seit die kommissarische Leitung des Bereiches Werkzeugbau und Konstruktion im Unternehmen der Beklagten inne. Mit Schreiben vom , dem Kläger ausgehändigt am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Bl. 5/6 d. A.). Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom , beim Arbeitsgericht Bautzen, Außenkammern Görlitz eingegangen am , Kündigungsschutzklage erhoben und beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom weder zum , noch zu einem anderen Zeitpunkt beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Bautzen am ein für den Kläger widerruflicher Vergleich geschlossen worden war, widerrief diesen der Kläger mit Schriftsatz vom und beantragte gleichzeitig im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist des 4 KSchG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag war der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten... beigefügt. Auf den Wortlaut und den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten wird Bezug genommen (Bl. 16 d. A.). Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist im Wesentlichen damit begründet, dass, nachdem der Kläger am in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten war, ihm einen unbedingten Klageauftrag erteilt hatte und die Klage am diktiert und am der Rechtsanwaltsfachange-
3 Seite 3 stellten,..., zum Schreiben übergeben worden war wobei dies zwischen den Parteien unstreitig ist die Rechtsanwaltsfachangestellte von dem Klägervertreter angewiesen worden sei, den Klageschriftsatz unverzüglich anzufertigen und spätestens am dem Arbeitsgericht postalisch zuzusenden, wobei ihr aufgetragen worden sei, den Schriftsatz wegen des drohenden Fristablaufes vorab zu faxen und sich den Eingang telefonisch bestätigen zu lassen. Tatsächlich sei die Klage geschrieben, unterschrieben und zur Post gegeben worden, aber nicht gefaxt und ebenfalls der Eingang beim Arbeitsgericht nicht telefonisch abgefragt worden; dies habe die Rechtsanwaltsfachangestellte..., so ihre eidesstattliche Versicherung vergessen. Als Fristablauf sei der im Fristenkalender, in der Akte und in der computergestützten Aktenverwaltung vermerkt gewesen. Zur Ausgangsfristkontrolle habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers geregelt, in jedem Fall bei der Versendung von Faxen Einzelnachweise auszudrucken und die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen. Der Kläger ist der Auffassung, ihn treffe weder ein Verschulden daran, die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage nicht eingehalten zu haben, noch sei ihm ein Vertreterverschulden zuzurechnen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Fristversäumung durch Mängel in der Büroorganisation insbesondere zur Ausgangskontrolle bei Faxen verschuldet. Der Kläger müsse sich daher dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Das Arbeitsgericht Bautzen hat mit Beschluss vom , auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 64 bis 72 d. A.), den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage vom zurückgewiesen.
4 Seite 4 Gegen diesen dem Kläger am zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom Auf die Beschwerdebegründung vom und die weiteren eidesstattlichen Versicherungen von Frau..., Frau... und... wird Bezug genommen (Bl. 85 bis 91 d. A.). Das Arbeitsgericht Bautzen hat mit Beschluss vom , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 83/84 d. A.), der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz vom , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 100 bis 102 d. A.), entgegengetreten. II. 1. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ( 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG i. V. m. 78 Abs. 1 ArbGG) ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf nachträgliche Klagezulassung zu Unrecht zurückgewiesen. 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß 5 Absatz 1 Satz 1 KSchG ist auf Antrag des Arbeitnehmers die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn er nach der erfolgten Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dieser Antrag ist gemäß 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig und muss gemäß 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG die Angabe
5 Seite 5 der Tatsachen enthalten, die die nachträgliche Zulassung begründen, sowie darüber hinaus die Mittel für deren Glaubhaftmachung benennen. a) Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist form- und fristgerecht eingelegt. Wie das Arbeitsgericht richtig ausführt, ist die Zwei-Wochen-Frist gemäß 5 Absatz 3 KSchG zwischen der Beseitigung des Hindernisses und der Antragstellung eingehalten. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist der Gütetermin am , in dem der Kläger Partei Kenntnis von der verspäteten Klageeinreichung genommen hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Begründung und Glaubhaftmachung datiert vom und ist am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen. Dieser Antrag, der als Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ausreicht, war auch erforderlich, da die Kündigungsschutzklage einen Tag nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist gemäß 4 Satz 1 KSchG beim Arbeitsgericht eingegangen ist. b) Der Kläger war auch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts vorliegend unverschuldet im Sinne des 5 Abs. 1 KSchG verhindert, die Klagefrist des 4 Satz 1 KSchG einzuhalten. aa) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts beruht die Unkenntnis des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten vom verspäteten Eingang der Klage auch nicht auf einem Verschulden des Klägers selbst oder einen ihm nach 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, wonach Ursache der Fristversäumnis des 4 Satz 1 KSchG hier die fehlende Ausgangs- bzw. Endkontrolle des Klägervertreters bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax ist und diese dem Kläger gemäß 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, ist unzutreffend.
6 Seite 6 Unstreitig existiert im Büro des Klägervertreters eine Ausgangskontrolle für Faxe dahingehend, dass in jedem Fall ein Einzelnachweis auszudrucken und die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen ist. Auch werden Fristabläufe im Fristenkalender, in der Akte und in der computergestützten Aktenverwaltung vermerkt. Hinzu kommt, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anweisung besteht, dass eine Frist erst dann gelöscht werden darf, wenn für den Absender feststeht, dass die beabsichtigte Übermittlung wirklich erfolgt ist. All dies hat der Klägervertreter auch durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Der Klägervertreter hatte hier auch dies ist ebenfalls unstreitig und durch die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten..., auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 80 d. A.) auch belegt der im streitgegenständlichen Fall zuständigen Mitarbeiterin, Frau..., die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen. Dies ist nach der Rechtsprechung für eine wirksame Ausgangskontrolle bei Fristsachen ausreichend. Soll nämlich ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so setzt eine sorgfältige Ausgangskontrolle voraus, dass eine Frist erst dann gelöscht werden darf, wenn für den Absender feststeht, dass die beabsichtigte Übermittlung wirklich erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom Aktenzeichen XI ZB 27/05; Beschluss vom Aktenzeichen VI ZB 77/05; Beschluss vom Aktenzeichen I ZB 64/05; Beschluss vom Aktenzeichen XII ZB 270/04; Beschluss vom Aktenzeichen VIII ZB 33/97 jeweils m. w. N.). Nach dieser Rechtsprechung, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergangen und insoweit auf die verwandte nachträgliche Klagezulassung übertragbar ist (Erfur-
7 Seite 7 ter Kommentar zum Arbeitsrecht Kiel, 7. Auflage, 5 KSchG, Rnr. 1), endet die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erst dann, wenn feststeht, dass der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Rechtsanwaltsfachangestellte... in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom glaubhaft dargelegt, dass der Klägervertreter ihr obige Anweisung erteilt habe, sie jedoch hingegen dieser Anweisung den Fristablauf im elektronischen Fristenkalender sofort nach Fertigung bzw. Niederschrift des Diktats gelöscht habe. Aufgrund dieser Tatsache konnte hier bei einer eventuellen Fristenkontrolle die Frist aufgrund ihrer Löschung gar nicht gesehen werden und die fehlende Versendung vorab per Fax auch nicht bei der telefonischen Nachfrage des Rechtsanwaltes... am Nachmittag des 17. Oktober 2006 in seinem Büro bemerkt werden, so dass dem Klägervertreter die Fristversäumnis nicht vorzuwerfen ist. Nach den im Beschwerdeverfahren überreichten eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen... und... ist glaubhaft dargelegt, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine allgemeine Anweisung an die Angestellten dahingehend existiert, dass Fristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn bei der Versendung per Telefax ein vom Faxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt.
8 Seite 8 Mit dieser Einzelanweisung genügte der Klägervertreter seiner Überwachungspflicht. Dass die Rechtsanwaltsfachangestellte... hier den Fristablauf im elektronischen Fristenkalender sofort nach der Niederschrift des Diktats und nicht erst nach Kontrolle des Sendeberichts der gefaxten Kündigungsschutzklage gelöscht hat, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht als Verschulden zuzurechnen. Es ist ständige Rechtsprechung, dass fristgebundene Schriftsätze per Telefax fristwahrend übermittelt werden können (BAG 14. September AZR 95/94 AP Nr. 34; BAG 30. März AZR 1020/94 BAGE 79, 382). Dabei darf der Anwalt das Absenden der Telekopie auch einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen (BAG 30. März 1995 aao; BGH NJW 1994, 329). Es handelt sich insoweit um eine einfache Tätigkeit, die der Prozessbevollmächtigte nicht selbst verrichten muss, sondern einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen kann (BGH NJW 1994, 329; Müller NJW 2000, 322, 329; Pape/Notthoff NJW 1996, 417, 421). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, seine Weisungen, etwa über die Absendung von Schriftsätzen per Telefax, befolgt; es besteht keine Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (BGH NJW 1997, 1930). Den Prozessbevollmächtigten, der die Absendung fristwahrender Schriftsätze seinem Büropersonal überlässt, trifft jedoch die anwaltliche Pflicht, eine hinreichende Ausgangskontrolle sicherzustellen. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BAGE 79, 379, 382; BGH 19. November 1997 VIII ZB 33/97 AP ZPO Nr. 55; BGH NJW-RR 1998, 1361 links; BGH NJW 2000, 1043, 1044; Müller NJW 2000, 322, 334; Pape/BNotthoff NJW 1996, 417, 424;
9 Seite 9 Henneke NJW 1998, 2194, 2195). Hat der Anwalt allerdings durch allgemeine organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt und Fehlerquellen bei der Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax in größtmöglichem Umfang ausgeschlossen, so muss er nicht über die wirksam angeordnete Ausgangskontrolle durch das Büropersonal hinaus selbst den Sendebericht des Fax überprüfen (BGH VersR 2000, 338, 339). Der Prozessbevollmächtigte darf sich dann darauf verlassen, dass seine Anweisungen auch befolgt werden. Hat der Prozessbevollmächtigte wie vorliegend durch allgemeine organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt und Fehlerquellen bei der Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax in größtmöglichem Umfang ausgeschlossen, so darf er sich dann darauf verlassen, dass seine Anweisungen auch befolgt werden. Denn ein Prozessbevollmächtigter kann auch mit einer genauen Einzelanweisung an eine zuverlässige Angestellte eine wirksame Ausgangskontrolle bei der Versendung von Telekopien sicherstellen und damit eine Fristwahrung gewährleisten (BGH NJW 1999, 429). Solche Einzelanweisungen müssen aber wie die zuvor erwähnten allgemeinen organisatorischen Maßnahmen über ihre Eignung, den gewünschten Erfolg herbeizuführen, hinaus hinreichende Gewähr dafür bieten, dass eine Fristversäumung zuverlässig verhindert wird. Die Einzelanweisung an eine zuverlässige Angestellte eine Klageschrift per Telefax zu übersenden und den Ausgang anhand des Sendeberichts zu kontrollieren, reicht dabei regelmäßig auch im Fall des kurz bevorstehenden Ablaufs der Klagefrist aus, ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung auszuschließen. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände (längerer Zeitraum zwischen Einzelanweisung und Erledigungsdatum, vgl. BGH NJW 1999, 429) ist eine weitere Überprüfung durch den Rechtsanwalt erforderlich. Der Kläger hat vorliegend, wie bereits oben ausgeführt, durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass in seinem Büro eine allgemeine Ar-
10 Seite 10 beitsanweisung hinsichtlich der Überprüfung des Sendeprotokolls bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax bestand. Diese entsprach der einschlägigen Rechtsprechung hinsichtlich einer wirksamen Ausgangskontrolle. Die Übersendung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren und die Abgleichung zwischen Schriftsatz und Sendeprotokoll gemäß dieser Anweisung mit anschließender Streichung der Frist im Fristenkalender durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Angestellten überlassen, bei der es sich, wie glaubhaft gemacht ist, um eine hinreichend geschulte und überwachte, zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte handelte. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger mit seinem Vorbringen in der Beschwerdeinstanz und den hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen...,... und... nicht gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausgeschlossen. Nach 5 Abs. 2 KSchG muss der Antrag die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen enthalten und die Mittel für deren Glaubhaftmachung. Die Mittel der Glaubhaftmachung brauchen nur angeboten zu werden. Dabei reicht es aus, wenn die Antragsschrift einen Hinweis auf das oder die Mittel der Glaubhaftmachung enthält. Anders als nach 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Gründe und die Mittel für deren Glaubhaftmachung auch noch innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG angegeben werden. Werden sie erst danach vorgebracht, darf das Gericht sie bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigen, es sei denn, es handele sich nur um die Konkretisierung von bereits vorgetragenen Tatsachen (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, 9. Auflage, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 1 Rz a m. w. N.). In Anwendung der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass der Kläger bereits mit der Antragsschrift das Glaubhaftmachungsmittel der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten... angeboten hat. Denn
11 Seite 11 er hat die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten... bereits mit dem Antragsschrift vom vorgelegt. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass diese eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten... vom sich nicht zu der konkreten Anweisung des Prozessbevollmächtigten, sich nach Übersendung der Klageschrift per Fax einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, um auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen, verhält. Dies erfolgte vielmehr erst mit der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten... vom Gleichwohl handelt es sich hier lediglich um die Konkretisierung der bereits vorgebrachten Tatsachen bzw. um ein entsprechendes ergänzendes Vorbringen des Klägervertreters, zumal zwar die Angabe der Mittel zur Glaubhaftmachung nur innerhalb der Frist des 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG nachgeholt werden können, die Glaubhaftmachung jedoch selbst dem Antrag aber nicht beigefügt sein muss. Sie ist an die Zwei-Wochen-Frist nicht gebunden und kann während des Verfahrens nachgeholt werden, spätestens im Beschwerdeverfahren (so zutreffend KR-Friedrich, 7. Auflage 2004, 5 KSchG Rz. 84, 86 und 95). In Anwendung der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass der Kläger bereits mit der Antragsschrift das Glaubhaftmachungsmittel der eidesstattlichen Versicherung angeboten hat und dort die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten... zu entnehmen ist, mag sie auch unvollständig gewesen sein. Der Kläger hat zwar die weitere eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten... vom erst mit Schriftsatz vom und damit erst im Beschwerdeverfahren und weit außerhalb der Zwei-Wochen- Frist des 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG eingereicht. Dies ist entsprechend den obigen Ausführungen jedoch unschädlich für die Fristwahrung, da der Kläger das Glaubhaftmachungsmittel mit Schriftsatz vom fristgemäß angeboten hat und diese lediglich mit der weiteren eidesstattlichen Versicherung der
12 Seite 12 Rechtsanwaltsfachangestellten... vom , die sich nun zu der Anweisung des Klägervertreters, dass die Fristwahrung erst nach Ausdrucken des Sendeberichts vermerkt bzw. die Notfrist gelöscht werden darf, verhält, konkretisiert bzw. ergänzt hat. In diesem Zusammenhang kann man dem Klägervertreter nicht unterstellen, dass er die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten... hier getürkt hat, nachdem sowohl dem Klägervertreter als auch seiner Rechtsanwaltsfachangestellten die rechtliche Bedeutung ihrer eidesstattlichen Versicherung und die Möglichkeit der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt durchaus bewusst sind. Nach alledem war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom aufzuheben und dem Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage stattzugeben. Die Beklagte als die unterlegene Verfahrensbeteiligte hat die Kosten des durch 5 KSchG als selbständig ausgestalteten Verfahren zu tragen ( 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO; a.a. Wenzel, in: Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, 5 Rz. 187). Der Wert des Beschwerdegegenstands ist in entsprechender Anwendung des 42 IV 1 GKG festzusetzen. Im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer des Klägers ist das wirtschaftliche Interesse der von dem Kläger beantragten Feststellung mit drei Monatsgehältern zu je 3.050,00, insgesamt mit 9.150,00 zu bewerten. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 5 Abs. 4 Satz 1 KSchG, 567 I Nr. 1, 568 Satz 1 ZPO, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 5/00 BESCHLUSS vom 29. Juni 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fb, 85 Abs. 2 Einer Partei kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 215/05 BESCHLUSS vom 15. Februar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht,
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/11 BESCHLUSS vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2
Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 40/13 8 Ca 1173/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - - Beschwerdeführer - gegen Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 1.11.2007. OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007. BNotO 39
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2not1_2007 letzte Aktualisierung: 1.11.2007 OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007 BNotO 39 Bestellung eines erst kurze Zeit (hier 7 Monate) zugelassenen Rechtsanwalts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010
1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 7/01 BESCHLUSS vom 27. März 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 B, Fb, Fc, Fd Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrZurechnung einer Fristversäumnis an einen Rechtsanwalt trotz konkreter Einzelanweisung an den Büromitarbeiter
Seite 1 Dokument 1 von 1 Zurechnung einer Fristversäumnis an einen Rechtsanwalt trotz konkreter Einzelanweisung an den Büromitarbeiter Gericht: BAG Datum: 07.07.2011 Aktenzeichen: 2 AZR 38/10 Entscheidungsform:
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrBetriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2
Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1478/07 Verkündet am: 06.12.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Klägerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 W 3/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 282/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit U... T.., Kläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
Mehr