Pflegeeltern. Wir wollen. werden. Anregungen und Informationen. Landeshauptstadt München Sozialreferat Stadtjugendamt

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1 Landeshauptstadt München Sozialreferat Stadtjugendamt Wir wollen Pflegeeltern werden Anregungen und Informationen für die Aufnahme eines Pflegekindes in unbefristeter Vollzeitpflege 1

2 Impressum Herausgegeben von: Landeshauptstadt München Sozialreferat Redaktion: Mitwirkende: Gestaltung und Satz: Druck: Tatjana Wetter Silvia Dunkel, Birgit Gatzka-Hierl, Nicola Kürn, Sigrid Küster, Fey Maetz, Angelica Wagner dtp/layout muc agentur für grafik & design Stadtkanzlei, Erzgießereistraße Diese Broschüre wurde von Sozialpädagoginnen des Pflegekinderdienstes des Stadtjugendamt Münchens erarbeitet. Nachdruck nur mit Genehmigung der Herausgeberin 2

3 Liebe Bürgerinnen und Bürger, manchmal ist ein Aufwachsen in der eigenen Familie für Kinder nicht möglich und so müssen für Kinder und Jugendliche für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer andere Lebensperspektiven gesucht werden. Mit Hilfe des unverzichtbaren bürgerschaftlichen Engagements vieler Familien, die bereit sind, einem Kind in ihrer Familie ein liebevolles Zuhause zu bieten, leben derzeit ca. 740 Müchner Kinder in Pflegefamilien. Die Nachfrage nach Pflegestellen ist in der letzten Zeit weiter gestiegen und wir suchen deshalb Pflegeeltern die belastbar sind die sich für Kinder begeistern und individuell auf sie eingehen, vor allem dann, wenn sie Überraschungen bieten die sich auf die leiblichen Eltern einlassen können und mit ihnen zusammenarbeiten wollen die offen sind für eine enge Kooperation mit den Fachkräften des Stadtjugendamtes Die vorliegende Broschüre soll eine Orientierungshilfe sein. Wir wollen Ihnen als Interessierte eine fachliche Information zur Verfügung stellen und sie auf Fragestellungen aufmerksam machen, deren Beantwortung vor Aufnahme eines Pflegekindes wichtig sind. Sie können hier für sich und ihre Familie Entscheidungshilfen finden, ob die Aufnahme eines fremden Kindes für Sie der richtige Weg ist. Im Mittelpunkt stehen hierbei die Bedürfnisse des Pflegekindes, die Bedürfnisse von Pflegeeltern und deren Familien, aber auch der leiblichen Eltern des Kindes. Im Bereich des Pflegekinderwesens werden menschliche Schicksale tiefgreifend mitbestimmt und deshalb ist bei Pflegeeltern ein besonders hohes Maß an Verantwortung, Reife und Qualität erforderlich. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien ist ein vielseitiger Prozess, der Belastbarkeit, Fingerspitzengefühl und Kooperationsbereitschaft von allen Beteiligten verlangt. Die Zukunft der Kinder in Pflegefamilien sollte deshalb sorgfältig geplant und gestaltet werden. 3

4 Vielen Familien, die sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren, ist nicht immer klar, wie schwer es Kinder aufgrund früherer Erfahrungen und Belastungen haben können. Umso wichtiger ist es, weittragende Entscheidungen in Ruhe und Gelassenheit vorzubereiten, rechtzeitig gemeinsam gründlich zu überlegen und alle wichtigen Voraussetzungen zu klären, um schließlich verbindlich und verantwortlich für ein Pflegekind und für Ihre Familien die richtigen Weichen zu stellen. Hierbei erfahren Sie im Überprüfungsprozess durch die Fachkräfte des Stadtjugendamtes München umfassende Unterstützung durch: Vorbereitung und Beratung bei der Aufnahme eines Pflegekindes Beratung und Begleitung bei der Kontaktanbahnung mit den Eltern und dem Kind Begleitung und Unterstützung während der Dauer des Pflegeverhältnisses Fortbildungsveranstaltungen und Seminarangebote Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und Erstattung besonderer Aufwendungen Wir bedanken uns herzlich für Ihr Interesse! Mit freundlichen Grüßen Dr. Hubertus Schröer Leiter des Stadtjugendamtes 4

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Dr. Hubertus Schröer, Leiter des Stadtjugendamtes Vorab 7 Was bedeutet eigentlich unbefristete Vollzeitpflege? 8 Wer entscheidet über die Unterbringung des Kindes? 8 Was empfinden Mütter und Väter, wenn ihr Kind in einer 8 Pflegefamilie leben wird? Was empfindet ein Pflegekind bei der Trennung 9 von seiner Familie? Aus welchen Lebensumständen kommen Pflegekinder 10 und deren Eltern? Wie reagieren Kinder auf solche Lebensumstände? 10 Welche Erwartungen haben wir an eine Pflegefamilie? 11 Wie werden Sie eine Pflegefamilie? 12 Was sollten Sie vor Ihrer Entscheidung wissen und bedenken? 13 Welche Aufgaben hat das Jugendamt? 16 Wie läuft die Vermittlung eines Pflegekindes ab? 16 Wie werden die Pflegefamilien, das Pflegekind 18 und die Eltern beraten und unterstützt? Welche Rechte und Pflichten haben Pflegeeltern? 18 5

6 Weitere Informationen rund ums Pflegeverhältnis 19 Pflegegeld 19 Kindergeld 20 Altersvorsorge 20 Steuerpflicht 20 Meldepflicht 20 Mietverhältnis 20 Krankenversicherung 20 Haftpflichtversicherung 20 Beihilfen 20 Rentenversicherung 21 Gesetzliche Bestimmungen, die für Pflegeeltern 22 wichtig sein können 6

7 Vorab Eltern können in Situationen geraten, in denen sie auf die Hilfe und Unterstützung von Pflegefamilien angewiesen sind, um ihren Kindern die Erziehung und Geborgenheit zu geben, die diese für die gesunde Entwicklung benötigen. Immer wieder sind Familien bereit, diesen Kindern ein liebevolles Zuhause zu bieten und sie ein Stück auf ihrem Lebensweg zu begleiten. Pflegeeltern erbringen mit ihrem Engagement für Pflegekinder und deren Eltern eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Mit dieser Informationsbroschüre will das Stadtjugendamt München alle ansprechen, die sich für die Aufnahme eines Pflegekindes in Vollzeitpflege interessieren. Wir wollen Ihnen einen allgemeinen Überblick über die Situation von Eltern, Pflegekindern und Pflegefamilien geben, der ausführliche Beratungsgespräche aber nicht ersetzen kann. Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen an die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen des Stadtjugendamtes München für den Bereich Pflege aus einer Hand oder an die Vermittlungsstellen in den Sozialbürgerhäusern. Über unser Vorzimmer unter der Telefonnummer 089/ oder in Ihrem zuständigen Sozialbürgerhaus erfahren Sie, wer für Sie zuständig ist. Für Pflegefamilien, die außerhalb des Stadtgebietes München wohnen, gelten teilweise andere Bestimmungen, die in den jeweiligen Kapiteln berücksichtigt sind. 7

8 Was bedeutet eigentlich unbefristete Vollzeitpflege? Pflegefamilien können anderen Familien helfen, die in ihrer jeweiligen Lebenssituation Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder brauchen. In dieser Broschüre informieren wir über Vollzeitpflege, bei der das Pflegekind für eine unbestimmte Zeit oder auf Dauer in der Pflegefamilie lebt. Es bestehen fast immer Kontakte zu den Eltern und das Pflegekind soll, sofern es die Umstände der Eltern zulassen, zu ihnen zurückkehren. Häufig verbleiben die Kinder aber in den Pflegefamilien. Wer entscheidet über die Unterbringung des Kindes? Wenn Eltern sich einverstanden erklären, ihr Kind für eine unbestimmte Zeit oder auf Dauer einer anderen Familie in Vollzeitpflege anzuvertrauen, ist dies meist eine Station auf einem längeren Weg. In der Regel sind sie nach längerer Beratung mit dem Jugendamt / dem Allgemeinen Sozialdienst zu dem Ergebnis gekommen, dass dies derzeit die beste Hilfemöglichkeit für die Familie und das Kind ist. In anderen Fällen haben die Eltern nicht selbst und nicht freiwillig die Trennung von ihrem Kind beschlossen. Ihnen wurde durch eine familiengerichtliche Entscheidung dann häufig das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen und eine Pflegschaft oder Vormundschaft angeordnet. Eine solche Entscheidung wird in der Regel als Eingriff in das Leben der Familie erlebt. Was empfinden Mütter und Väter, wenn ihr Kind in einer Pflegefamilie leben wird? Unabhängig davon, wie die Entscheidung zustande kam, ist die Situation für die Mutter und den Vater des Kindes sehr schwierig. 8

9 Sie haben unterschiedliche Gefühle und Ängste wie: Wird sich mein Kind entfremden? Werden wir immer weniger voneinander wissen, weil wir unseren Alltag nicht mehr miteinander erleben können und weil das Kind wichtige Lebenserfahrungen und Entwicklungsschritte ohne mich machen wird? Wird die Pflegefamilie im Laufe der Zeit eine wichtigere Rolle im Leben meines Kindes spielen als ich selbst? Werde ich mein Kind verlieren, weil es eines Tages nicht mehr zu mir zurückkehren will? Wird es mich ablehnen? Was werden Verwandte, Freunde, Nachbarn sagen? Wie wird diese neue Familie sein? Sind sie bessere Eltern und werden sie mich das spüren lassen? Wie sieht mein Leben ohne mein Kind aus? Dies sind nur einige Beispiele für die Gefühle, Phantasien und Ängste, die Eltern in solchen Situationen empfinden. Wahrscheinlich können Sie dies nachvollziehen und sich vielleicht auch an eigene Lebenssituationen erinnern, in denen die Trennung von geliebten Personen (Partner, Eltern, Freunden, Verwandten, Kindern) in Ihnen Unsicherheit, Wut, Versagensgefühle und schließlich Trauer ausgelöst haben. Was empfindet ein Pflegekind bei der Trennung von seiner Familie? Auch für das betroffene Kind bedeutet die Trennung von der Familie eine zutiefst verunsichernde Situation, in der es folgende meist unbewusste Gefühle und Gedanken haben kann: Ich bin schlecht und böse, deswegen geben meine Eltern mich zu anderen Leuten. Ich bin schuld an den Problemen, die es in unserer Familie gibt, deshalb werde ich jetzt bestraft und weggeschickt. Meine Eltern lieben mich nicht, sonst könnten sie sich nie von mir trennen. Über mein Leben wird von Erwachsenen verfügt, ich bin ganz ausgeliefert und hilflos. Ich habe große Angst vor all dem Neuen, das auf mich zukommt: Neue Eltern, neue Geschwister, Schule, Spielkameraden usw. Ich bin wütend, weil ich nicht bei meiner Familie leben kann. 9

10 Aus welchen Lebensumständen kommen Pflegekinder und deren Eltern? Wir wollen Ihnen einige Beispiele für Lebensumstände benennen, in denen Eltern die Entscheidung treffen, ihr Kind in eine Pflegefamilie zu geben: Eltern und häufig auch Alleinerziehende sind durch Erlebnisse in der eigenen Kindheit, durch Schicksalsschläge, Krankheit, Drogenabhängigkeit, psychische Abhängigkeit, aber auch finanzielle Not, Arbeits- und Wohnungslosigkeit, Unfälle und Tod der Partnerin oder des Partners nicht mehr in der Lage, ihre Kinder adäquat zu versorgen. Eltern /Alleinerziehende haben nicht selten Scheidungen, Trennungen, eigenen sexuellen Misshandlungen und andere Gewalterfahrungen erlebt. Unfälle, Totschlag, Selbstmord, Inhaftierung von Mutter und/oder Vater, psychiatrische und therapeutische Klinikaufenthalte, Fehlen oder Unbekanntsein des zweiten Elternteils sind oft Ursachen für die Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien, wenn ambulante und familienunterstützende Maßnahmen gescheitert sind. Oft häufen sich mehrere Probleme zu einer für die Familie ausweglosen Situation und es fehlt ihnen die Unterstützung der Familie und Verwandten. Vor diesem Hintergrund kann es auch zu Misshandlungen der Kinder kommen, die meist Ausdruck und Folge von extremer Hilflosigkeit und Überforderung sind. Wie reagieren Kinder auf solche Lebensumstände? Die oben beschriebenen Ausgangssituationen der Herkunftsfamilien führen dazu, dass Pflegekinder oft Verhaltensmuster entwickelt haben, die ihnen halfen, mit ihrer Situation zurecht zu kommen, die jedoch für ihre weitere Entwicklung und ihr Zusammenleben mit anderen Menschen problematisch und schwierig sind. Beispiele dafür können sein: Unsicheres Bindungsverhalten Viele Pflegekinder haben Probleme damit, nahe Bindungen zu anderen Menschen einzugehen, weil sie in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht haben, dass man sich auf die Beziehungen zu anderen Menschen nicht verlassen kann. Solche Kinder können dann fast zuwendungssüchtig sein, sie kleben förmlich an 10

11 den Erwachsenen und wollen keine Sekunde allein sein. Sie gehen auch distanzlos auf fremde Erwachsene zu und suchen Körperkontakt. Selbst auf kleinere Zurückweisungen können sie mit Angst, Aggressionen oder Symptomen wie Einnässen, Nägelkauen, Ess- oder Schlafstörungen reagieren. Andere Kinder lassen niemanden an sich herankommen, aus Angst, wieder die Erfahrung des Zurückgewiesen- oder Verlassenwerdens machen zu müssen. Sie legen sich einen Abwehrpanzer gegen die Außenwelt zu. Sie können Nähe nicht ertragen und stellen Erwachsene durch provozierendes Verhalten immer wieder auf die Probe, um zu überprüfen, ob sie wirklich zu ihnen halten und geliebt werden. Manche Kinder entwickeln aus ihrer tiefen Unsicherheit heraus ungewöhnliche Verhaltensweisen, die für die Umwelt schockierend sein können. So horten sie zum Beispiel Lebensmittel und verstecken sie für Notfälle ; sie stehlen in Läden und in der Familie; sie denken sich Geschichten aus, die nur in ihrer Phantasie stattfinden. Viele Kinder haben Entwicklungsrückstände, das heißt, sie konnten Fähigkeiten noch nicht entwickeln, die andere Kinder ihres Alters beherrschen. Hiervon können zum Beispiel die Sprachentwicklung, die motorische Entwicklung oder die Sauberkeit betroffen sein. Welche Erwartungen haben wir an eine Pflegefamilie? Grundsätzlich können verheiratete und nichtverheiratete Paare, aber auch Einzelpersonen mit eigenen Kindern oder ohne eigene Kinder Pflegeperson bzw. Pflegefamilie werden. Für eine gute Entwicklung mancher Kinder ist es günstig, wenn in der Pflegefamilie Vater und Mutter als Rollenvorbilder zur Verfügung stehen oder wenn eigene Kinder der Pflegeeltern dem Pflegekind Vorbild für soziales Lernen sein können. Die Erfahrungen zeigen, dass es in der Regel günstig ist, wenn der Altersabstand zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entspricht und wenn das Pflegekind in der Geschwisterreihe das jüngste Kind ist. Als optimal wird ein Altersabstand von 3 Jahren zu dem eigenen jüngsten Kind angesehen. Um ein Pflegekind aufnehmen zu können, müssen Sie keine pädagogische Berufsausbildung haben. Wichtig für Pflegeeltern sind 11

12 die Freude am Zusammenleben mit Kindern und der Wunsch, ihnen Liebe entgegen zu bringen. Sie sollten über Erfahrungen im Umgang mit Kindern verfügen, Geduld und Zeit mitbringen und belastbar sein. Wir erwarten von Pflegeeltern auch Offenheit und Toleranz gegenüber ungewöhnlichen oder fremden Verhaltensweisen. Von besonderer Bedeutung ist die Akzeptanz der Eltern des Pflegekindes und die Bereitschaft, mit ihnen vertrauensvoll umzugehen, auch wenn sie Verhaltensweisen zeigen, die in der eigenen Lebenswelt ungewöhnlich sind. Manche Eltern möchten ihre Kinder nach erfolgreicher Verbesserung ihrer Lebenssituation wieder in ihre Familie zurückholen. Auch Pflegekinder wollen oder sollen unter bestimmten Voraussetzungen zu ihrer Familie zurückkehren. Während des Lebensabschnitts, den sie bei der Pflegefamilie verbringen, sollen die Beziehungen zu den Eltern erhalten und gefördert werden. Dies kann durch Besuche der Eltern in der Pflegefamilie oder durch Wochenend- oder Ferienaufenthalte des Pflegekindes bei seinen Eltern erfolgen. Bei Bedarf können Besuchskontakte auch im Jugendamt stattfinden. Pflegeeltern sollten versuchen, die Eltern des Kindes wertzuschätzen und Verständnis für ihre Probleme aufzubringen. Sie sollten sich aber wenn nötig auch abgrenzen können. Es gibt auch Kinder, die ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie haben werden, weil eine Rückkehr zu ihrer Familie nicht möglich ist. In einer solchen Situation muss es Ziel der Pflegeeltern sein, dem Kind zu helfen, seine Trauer zu bewältigen, ihm Sicherheit bezüglich seines Verbleibes zu geben und die Vergangenheit zu bearbeiten. Hierzu gehört es dennoch, auch weiterhin Kontakte zur Herkunftsfamilie zu ermöglichen. Die Pflegefamilien sollten in gesicherten finanziellen Verhältnissen leben und die Wohnung sollte groß genug sein, damit das Kind seinen Platz finden kann. Wie werden Sie eine Pflegefamilie? Pflegekinder werden von sozialpädagogischen Fachkräften des Jugendamtes vermittelt. Wenn Sie sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren, setzen Sie sich bitte zunächst mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt in Verbindung. 12

13 Familien, die nicht im Stadtgebiet München leben, müssen von dem Jugendamt ihres Wohnortes überprüft sein, bevor eine Überprüfung durch das Stadtjugendamt München beginnt. Bei positiver Stellungnahme des auswärtigen Jugendamtes wird das Bewerbungs- und Überprüfungsverfahren beim Stadtjugendamt München kürzer ausfallen, es ist jedoch trotzdem notwendig. Um für jedes Kind die passende Pflegefamilie zu finden, ist es wichtig, Sie gut kennenzulernen. In der Regel ist das Bewerbungsverfahren relativ zeitaufwendig. Es muss mit einer Dauer von einigen Monaten gerechnet werden. Das Bewerbungs- und Überprüfungsverfahren beinhaltet die Teilnahme an einem Informationsabend, mehrere Einzelgespräche, ein zweitägiges Seminar für Bewerberinnen und Bewerber, einen Hausbesuch und ein Auswertungsgespräch. Was sollten Sie vor Ihrer Entscheidung wissen und bedenken? Es werden große Anforderungen an Pflegeeltern gestellt. Soziale Einstellung und guter Wille sind ohne Frage wichtig. Diese Eigenschaften allein reichen aber nicht aus, um Pflegeeltern/ Pflegeperson zu werden. Neben der eigenen Erziehungserfahrung hat der Beweggrund zur Aufnahme eines Pflegekindes entscheidenden Einfluss auf die Einstellung zum Kind. Er bestimmt weitgehend, ob ein Pflegeverhältnis gelingt. Sie sollten sich selbstkritisch zu folgenden Punkten befragen: Harmonie in Partnerschaft und Familie Die Beziehung zwischen Eheleuten oder Partnerinnen und Partnern muss intakt sein. Ein Kind kann keine Partnerschaft kitten. Auch das Verhältnis zu den eigenen Kindern und anderen Familienmitgliedern sollte nicht belastet sein. Es ist mit Eifersuchtsreaktionen der eigenen Kinder oder auch des Partners / der Partnerin zu rechnen, wenn sich zunächst fast alles um das neue Familienmitglied dreht. Ihre Fähigkeit... Zeit für das Kind zu haben, Anteil zu nehmen an seinen Problemen und Interessen. Erziehungserfahrungen mit eigenen oder anderen Kindern sind dabei hilfreich. Immer aber ist eine große Portion Offenheit und Belastbarkeit nötig. 13

14 Ihr Einfühlungsvermögen, Ihre Toleranz... Es ist wichtig, sich in die Vorstellungswelt des Kindes einzufühlen und eine Verbindung zwischen seinem persönlichen Fühlen und Handeln und seiner Umwelt herzustellen. Bei diesem schwierigen Prozess ist ganz besonders viel Geduld und Verständnis für die Möglichkeiten und Grenzen des Kindes erforderlich. Konsequenz und Durchhaltevermögen... Pflegeeltern dürfen das Erziehungsziel auch dann nicht aus den Augen verlieren oder aufgeben, wenn Schwierigkeiten auftreten. Das Pflegekind wird Ihre Konsequenz und ihr Durchhaltevermögen viele Male auf die Probe stellen, bevor es beginnt, Vertrauen zu entwickeln. Unsere Erfahrungen zeigen auch, dass Kinder häufig erst dann ihre Probleme offen zu zeigen wagen, wenn sie anfangen, sich in der Pflegefamilie zu Hause zu fühlen. In solchen Situationen kommt es darauf an, das Verhalten der Kinder richtig zu verstehen, es anzunehmen als etwas, das vor allem durch vorausgegangene Erfahrungen bedingt ist. Wirtschaftliche Lage... Auch wenn es heute manche staatliche Unterstützung für Familien gibt, stellen Kinder doch eine wirtschaftliche Belastung dar. Frei sein von drückenden finanziellen Verpflichtungen und wirtschaftliche Sicherheit sind daher wichtige Grundlagen. Wohnverhältnisse... Beengte Wohnverhältnisse sind neben finanziellen Sorgen oft Ursachen für viele Familien- und Erziehungsprobleme. Jedes Kind, auch das Pflegekind, braucht Platz, ideal wäre ein eigener Raum, dies ist aber nicht Voraussetzung. Auf jeden Fall sollten alle Räume kinderfreundlich sein. Bereitschaft zur Zusammenarbeit... mit den Herkunftseltern, denn diese werden zeitlebens Eltern ihrer Kinder bleiben. mit den Fachkräften des Jugendamtes, denn diese beraten und vermitteln unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten. mit Lehrern, Therapeuten und anderen Fachkräften, die das Pflegekind in seiner Entwicklung fördern und unterstützen. 14

15 Ihr Gewinn... Das Zusammenleben mit einem Kind aus einer anderen Familie kann neben möglichen schwierigen Situationen aber auch eine Bereicherung für die ganze Familie bedeuten. Langjährige Pflegefamilien erzählen:... Es ist ein gutes Gefühl, einen jungen Menschen auf einem Teil seines Lebensweges zu begleiten und mitzuerleben, wie er sich entwickelt Wir haben Liebe erfahren und gegeben und neue Erfahrungen in unserer Familie machen können Durch den Kontakt zu den Eltern des Pflegekindes haben wir eine andere Lebenswelt kennengelernt und mehr Verständnis für die Stärken und Probleme anderer Menschen entwickeln können Die Gespräche mit unserer Sozialpädagogin / unserem Sozialpädagogen haben uns in schwierigen Erziehungsfragen oft weitergeholfen. Wenn Sie sich überlegen, ein Pflegekind in Ihrer Familie aufzunehmen, ist es sinnvoll, sich mit anderen erfahrenen Pflegeeltern zu besprechen, die Ihnen aus eigenem Erleben ihre Erfahrungen näher bringen können. Die für Sie zuständige Fachkraft kann Ihnen eventuell Kontakte zu erfahrenen Pflegeeltern oder bestehenden Pflegeelterngruppen vermitteln. Das Stadtjugendamt München bietet hierzu auch Pflegeelternseminare an. Die Entscheidung für die Aufnahme eines Pflegekindes muss von allen Familienmitgliedern mitgetragen werden. Es kann auch ratsam sein, häufige oder wichtige Kontaktpersonen Ihrer Familie, wie Verwandte und Freunde, vorher zu informieren und deren Einstellung zu Pflegekindern zu erfragen. Bitte befassen Sie sich auch damit, was es für Sie bedeutet, dass das Pflegekind auch zu seiner Familie zurückkehren kann. Sie werden miteinander eine wichtige gemeinsame Zeit erleben und die Trennung kann Ihnen und Ihrer Familie möglicherweise sehr schwer fallen. Das Pflegekind wird sich wahrscheinlich einerseits freuen, wieder heimzukehren, aber andererseits auch traurig sein, wenn es Sie verlässt. Für Ihren Entscheidungsprozess sollten Sie sich soviel Zeit lassen, wie Sie benötigen und alle Fragen an die Fachkraft stellen, die Ihnen wichtig sind. 15

16 Welche Aufgaben hat das Jugendamt? Vor der Vermittlung eines Pflegekindes hat das Jugendamt zunächst die Aufgabe, die Eltern zu beraten. Wenn familienunterstützende Angebote nicht ausreichen, um das Wohl des Kindes in seiner Familie sicherzustellen, wird in Gesprächen mit der Familie geklärt, ob Hilfe zur Erziehung, zum Beispiel durch die Vermittlung des Kindes in eine Pflegefamilie sinnvoll und notwendig ist. Wenn ein Pflegekind nicht durch das Jugendamt, sondern durch andere Vermittlungsstellen oder aufgrund persönlicher Kontakte in Ihre Familie kommen soll, muss vor der Aufnahme des Kindes das Jugendamt einbezogen werden. Das Jugendamt wird dann im Überprüfungsverfahren gemeinsam mit Ihnen klären, ob diese Hilfe geeignet ist. Es kann dann eine Pflegeerlaubnis erteilen und die Pflegegeldzahlungen leisten. Während des Pflegeverhältnisses wird das Jugendamt Kontakt mit der Pflegefamilie halten. Pflegefamilien müssen das Jugendamt über wichtige Ereignisse unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Mindestens einmal jährlich wird von den betreuenden Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen mit den Eltern, dem Pflegekind (altersabhängig) und der Pflegefamilie ein sogenanntes Hilfeplan-Überprüfungsgespräch durchführt. Mit allen Beteiligten werden die Ziele und Inhalte der Hilfe festgelegt. Über die Fortführung oder Beendigung der Hilfe wird auch entschieden. Das Stadtjugendamt München bietet Beratung und Vermittlung zu anderen Institutionen und speziellen Beratungsstellen an. Wie läuft die Vermittlung eines Pflegekindes ab? Wenn die Überprüfung abgeschlossen ist und Sie zusammen mit der Fachkraft zu der Entscheidung gekommen sind, dass Sie ein Pflegekind in Ihrer Familie aufnehmen können und wollen, werden Sie als Bewerberinnen und Bewerber vorgemerkt. Die Fachkraft nimmt danach Kontakt zu Ihnen auf, wenn sie eine Pflegefamilie für ein bestimmtes Kind sucht. Da nicht jedes Kind in jede Familie passt, kann es unterschiedlich lang dauern, bis bei Ihnen angefragt wird, ob Sie ein bestimmtes Kind aufnehmen möchten. 16

17 Sie werden dann ausführliche Informationen erhalten über: das Kind, seine Vorgeschichte, seinen Entwicklungsstand, sein Sozialverhalten und derzeitigen Aufenthalt die Herkunftsfamilie, soweit dies zum Verständnis des Kindes wichtig ist und über Möglichkeiten der Zusammenarbeit, insbesondere der Besuchskontakte die Rechtslage (Sorgerecht, Besuchsrecht usw.) Wenn Sie Interesse an der Aufnahme dieses Kindes haben, werden sich alle Beteiligten kennenlernen und die Möglichkeit haben, sich in Ruhe zu entscheiden, ob Sie sich vorstellen können, das Beziehungsverhältnis Pflegefamilie-Pflegekind-Herkunftsfamilie miteinander einzugehen. Die Fachkraft wird mit allen ausführliche Gespräche führen, um eine gute Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Diese Kennenlern- und Entscheidungsphase kann unter Umständen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Wenn feststeht, dass Sie dieses Kind in Pflege aufnehmen werden, wird die Fachkraft zusammen mit Ihnen und der Herkunftsfamilie Vereinbarungen zur Eingewöhnung in ihre Familie treffen. Nach der Eingewöhnung finden Besprechungen im Rahmen des Hilfeplanverfahrens statt, die die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses regeln. Gemeinsam werden Vereinbarungen beispielsweise zu folgenden Themen getroffen: Welche Erziehungsziele sollen für das Kind angestrebt werden? Wie soll das Kind gefördert werden? Welche Veränderungen sind bei der Herkunftsfamilie notwendig, damit das Kind wieder zu ihr zurückkehren kann? Welche Unterstützungsangebote können von der sozialpädagogischen Fachkraft an die Pflegefamilie und an die Herkunftsfamilie gemacht werden? Welche Vereinbarungen über die Besuchskontakte zwischen den Eltern und dem Kind werden getroffen? 17

18 Wie werden die Pflegefamilie, das Pflegekind und die Eltern beraten und unterstützt? Während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses begleiten und beraten die Fachkräfte die Pflegeeltern, das Pflegekind und die Eltern. Die zeitliche und inhaltliche Intensität der Beratung kann sich während der Dauer des Pflegeverhältnisses verändern; oft ist der Bedarf an Absprachen und Beratungsgesprächen zu Beginn eines Pflegeverhältnisses größer und kann im Laufe der Zeit abnehmen. Wir bieten neben Einzelgesprächen auch Pflegeelterngruppen oder Informationsveranstaltungen zu bestimmten Themen an. In Konfliktfällen stehen Fachkräfte den Pflegeeltern und den Eltern beratend und vermittelnd zur Seite. Außerdem können Sie über unterstützende Hilfsangebote informiert werden. Als Pflegeeltern übernehmen Sie eine wichtige Aufgabe der Jugendhilfe. Sie haben deshalb auch das Recht auf Beratung und Unterstützung in für Sie wichtigen Angelegenheiten. Wir Fachkräfte möchten gerne verständnisvolle Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Sie sein. Welche Rechte und Pflichten haben Pflegeeltern? Ihnen stehen im alltäglichen Leben die gleichen Erziehungsrechte und -pflichten wie den Eltern zu, sofern Eltern, Vormund oder Familiengericht nichts anderes erklärt oder angeordnet haben. Alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen werden mit der Fachkraft des Jugendamtes und in gemeinsamen Hilfeplan-Gesprächen mit Ihnen, den Eltern und/oder dem Vormund erörtert und festgelegt. Während des Pflegeverhältnisses werden Sie auch persönliche Daten über das Pflegekind und seine Eltern erfahren, die Sie vertraulich behandeln müssen. Solche Informationen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen an dritte Personen weitergegeben werden. Im Zweifelsfall sollten Sie den Rat der Fachkraft einholen. Weitere Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen können Sie dem letzten Teil dieser Broschüre entnehmen. Die Fachkräfte des Jugendamtes können Ihnen dazu nähere Erläuterungen geben. 18

19 Weitere Informationen rund um das Pflegeverhältnis Pflegegeld Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld. Zur Zeit ist es in vier Stufen nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus einem Sozialhilferegelsatz und den Kosten für den Erziehungsaufwand zusammen. Der Sozialhilferegelsatz deckt den Lebensunterhalt des Pflegekindes ab. Die Kosten der Erziehung sind der Anerkennungsbeitrag für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Das Pflegegeld wird vom Jugendamt ausbezahlt. Die Eltern des Kindes müssen je nach Einkommen einen Kostenbeitrag an das Jugendamt leisten. Neben dem monatlichen Pflegegeld können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse, insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegefamilie, bei wichtigen persönlichen Anlässen, sowie für Urlaubsund Ferienreisen des Pflegekindes und ein Zuschuss zum Besuch von Fortbildungen gewährt werden. In der nachfolgenden Tabelle sind die Pflegegelder der Stadt München mit Stand vom aufgelistet. Die zu einem späteren Zeitpunkt geänderten Pflegegeldsätze werden Ihnen vom Jugendamt mitgeteilt. Vollpflege 0-7 Jahre (Euro) 8-14 Jahre (Euro) Jahre (Euro) ab 19 Jahre (Euro) in fremder Pflege Sozialhilferegelsatz + 157,00 204,00 283,00 251,00 Zurechnungsbetrag + 263,45 270,29 277,15 277,15 30 % Zuschlag + 126,14 142,29 168,05 158,45 Betrag für Erziehungsaufwand 193,80 193,80 193,80 193,80 Gesamtsumme 740,39 810,38 922,00 880,40 Wenn ein Kind von Verwandten bis zum 3. Grad in Pflege genommen wird, gelten niedrigere Pflegesätze. Für Pflegeeltern, die auswärts leben, gelten die ortsüblichen Pflegesätze des örtlich zuständigen Jugendamtes. Diese Pflegesätze sind in der Regel niedriger. 19

20 Kindergeld In der Regel sind Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen haben, vorrangig vor den Eltern kindergeldberechtigt. Das Kindergeld muss dann vom Jugendamt anteilig auf das gewährte Pflegegeld angerechnet werden, das heißt, die oben genannten Pflegegeldsätze vermindern sich um das anteilige Kindergeld. Altervorsorge Der Pflegeperson steht ein Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe von maximal 53,23 Euro pro Kind und Monat zu (Stand am ). Allerdings muss hierzu von Ihnen ein entsprechender zweckgebundener Vertrag, wie z.b. eine Lebensversicherung abgeschlossen werden. Steuerpflicht Das vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld ist steuerfrei. Die Eintragung des Pflegekindes auf Ihre Steuerkarte ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Näheres zur Steuerpflicht können Sie von der sozialpädagogischen Fachkraft oder auch vom Finanzamt erfahren. Meldepflicht Das Pflegekind sollte von den Pflegeeltern binnen einer Woche beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden. In der Regel wird das Pflegekind bei den Pflegeeltern den Hauptwohnsitz haben. Mietverhältnis Die Aufnahme von Pflegekindern stellt in der Regel keinen Kündigungsgrund dar, denn bei der Kinderbetreuung liegt keine vertragswidrige Nutzung vor. Damit ist die Aufnahme von Pflegekindern ohne ausdrückliche Erlaubnis von Vermieterinnen oder Vermietern möglich. Es wird allerdings empfohlen, dass Pflegeeltern über die Aufnahme des Pflegekindes unterrichten. Krankenvericherung In der Regel ist das Pflegekind bei seinen leiblichen Eltern mitversichert. Durch das Gesundheitsreformgesetz wurden Pflegekinder in der Krankenversicherung leiblichen Kindern gleichgestellt. Deshalb ist es im Einzelfall auch möglich, dass das Pflegekind in die Familienmitversicherung bei der Krankenkasse der Pflegeeltern einbezogen wird. Wenn keine Krankenversicherung des Pflegekindes über die leiblichen Eltern oder die Pflegeeltern möglich ist, kann 20

21 auch das Jugendamt im Einzelfall die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Haftpflichtversicherung Das Pflegekind ist über das Stadtjugendamt München haftpflichtversichert. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist trotzdem generell allen Familien zu empfehlen. Es sollte mit der Versicherungsgesellschaft die Einbeziehung des Pflegekindes geregelt werden. Beihilfen Die Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes schließen in der Regel als Familienangehörige auch Pflegekinder mit ein. Rentenversicherung Pflegeeltern, die ein Kind in den ersten drei Lebensjahren erziehen, haben einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten zur Rentenversicherung. Dies gilt nur, wenn sie mit dem Pflegekind durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder verbunden sind. 21

22 Gesetzliche Bestimmungen, die für die Pflegeeltern wichtig sein können Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1 (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugenhilfe) (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Abs. 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 27 (Hilfe zur Erziehung) (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des 13 Abs. 2 einschließen. 22

23 33 (Vollzeitpflege) Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. 36 (Mitwirkung, Hilfeplan) (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. (3) Erscheinen Hilfen nach 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden. 23

24 37 (Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie) (1) Bei Hilfen nach und 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums soweit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach 44 nicht bedarf. 23 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. 38 (Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge) Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach 1688 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson so weit einschränkt, dass dies eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. 24

25 39 (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen) (1) Wird Hilfe nach den 32 bis 35 oder nach 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung. (2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Falle des 32 und 35a Abs. 2 Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen des 34, 35, 35a Abs.2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege ( 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson ( 35a Abs. 2 Nr.3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen. (3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind oder Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrags nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. (5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den für Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht. (6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach 31 des Einkommenssteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach 66 des Einkommenssteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leis- 25

26 tungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist. 40 (Krankenhilfe) Wird Hilfe nach den 33 bis 35 oder nach 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die 36 und 37 Abs. 2 bis 4 sowie die 37a, 37b und 38 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. 43 (Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten) (1) Hält sich ein Kind oder Jugendlicher mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person oder in einer Einrichtung auf und werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorgeberechtige nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeizuführen. (2) 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 44 (Pflegeerlaubnis) (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt, 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum 3. Grad, 26

27 4. bis zur Dauer von 8 Wochen, 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer - Ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege ( 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuches) aufnimmt oder - Ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtiger Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 1626 (Elterliche Sorge, Grundsätze) (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. 27

28 (3) Zum Wohle des Kindes gehören in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege) (1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft. (3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechten und Pflichten eines Pflegers (Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege) (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Abs. 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. 28

29 1666 (Gerichtliche Maßnahmen bei der Gefährdung des Kindeswohls) (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. 1666a (Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Entziehung der Personensorge insgesamt) (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) 50b (Persönliche Anhörung des Kindes oder Mündels in Sorgerechtsverfahren) (1) Das Gericht hört in einem Verfahren das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entschei- 29

30 dung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt scheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. (2) Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so hört das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind stets persönlich an. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll das Kind persönlich angehört werden, wenn dies nach der Art der Angelegenheit angezeigt scheint. Bei der Anhörung soll das Kind, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung oder Erziehung zu befürchten sind, über den Gegenstand und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit zur Äusserung zu geben. (3) In Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 darf das Gericht von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mündel entsprechend. 50 c (Anhörung der Pflegeperson in Personensorgerechtsverfahren) Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so hört das Gericht in allen die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten auch die Pflegeperson an, es sei denn, dass davon eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten oder Umgangsberechtigten lebt. 30

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