Arbeitsrechtliche Fragen des Weihnachtsgeldes
|
|
- Angela Krüger
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Personalpraxis Arbeitsrechtliche Fragen des Weihnachtsgeldes Arbeitsrecht Weihnachtsgeld 1. Grundsatz der Freiwilligkeit Das Weihnachtsgeld als Gratifikation ist arbeitsrechtlich ein Teil der Entlohnung, der den Arbeitnehmern anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich gewährt wird. Der Arbeitgeber ist in seinem Entschluss, ob er eine Gratifikation gewähren will oder nicht, grundsätzlich frei. Ein Anspruch besteht aber in folgenden Fällen. 2. Entstehung eines Rechtsanspruchs Der Arbeitnehmer erwirbt einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Gratifikation, wenn - ein Tarifvertrag dies vorsieht, - der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag, einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung verpflichtet hat, alljährlich eine Gratifikation zu zahlen oder - wenn der Arbeitgeber mehrere Jahre hintereinander eine freiwillige Weihnachtszuwendung vorbehaltlos gezahlt hat und dadurch für den Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand entsteht, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft binden (betriebliche Übung). In diesem Fall genügt es zur Begründung eines Rechtsanspruches, dass die Gratifikation in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos gewährt wurde (z. B. BAG, Urteil vom , Az.: 2 AZR 213/54). Hat sich der Arbeitgeber nicht ausdrücklich zu einer Zahlung in bestimmter Höhe verpflichtet oder gewährte er mehrere Jahre vorbehaltlos Gratifikationen von unterschiedlicher Höhe, besteht der Anspruch dem Grunde nach, während es Sache des Arbeitgebers bleibt, die Höhe der Weihnachtszuwendung festzusetzen. Dagegen entsteht keine betriebliche Übung auf zukünftige Gewährung von Weihnachtsgeld, wenn - für den Arbeitnehmer erkennbar - die Zuwendung nach Gutdünken des Arbeitgebers dreimalig in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Im hier entschiedenen Fall musste der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Zahlung für das jeweilige Jahr abzuleiten war. Insofern habe der Arbeitnehmer durch die tatsächliche Gewährung des Weihnachtsgeldes nicht schließen können, dass der Arbeitgeber sich auch für die Zukunft verpflichtet habe, Zuwendungen vorbehaltlos zu gewähren (BAG, Urteil vom , Az.: 10 AZR 516/95). 3. Vermeidung eines Rechtsanspruches Der Arbeitgeber kann die Entstehung eines Rechtsanspruchs verhindern, wenn er vor Entstehung des Rechtsanspruchs sich ausdrücklich die Freiwilligkeit der Gratifikationszahlung vorbehält und einen Rechtsanspruch ausschließt. Erforderlich ist hier aber, dass jeder einzelne Arbeitnehmer von dem Vorbehalt Kenntnis erhält. Eine bloße Erklärung des Vorbehalts durch den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat allein reicht zur Vermeidung eines Rechtsanspruchs nicht aus. Daher ist die Bekanntgabe der Freiwil-
2 - 2 - ligkeit durch Aushang, Zusatz auf der Quittung, einfaches Beleitschreiben usw. zweckmäßig. Die Erklärung des Arbeitgebers kann folgenden Wortlaut haben: Die Zahlung der diesjährigen Weihnachtsgratifikation stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts ist aber, dass nicht im Widerspruch zum Vorbehalt an anderer Stelle im Vertrag von einem Rechtsanspruch die Rede ist (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 606/07). Denn die Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts in Formulararbeitsverträgen unterliegt der Inhaltskontrolle nach den 305 ff. BAG und darf nicht gegen die Unklarheitenregelung in 305 c Abs. 2 BGB verstoßen. Das Transparenzgebot ist z. B. verletzt, wenn in einem Formulararbeitsvertrag einerseits ein Anspruch zugesagt wird und es an anderer Stelle im Vertrag heißt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch habe (BAG vom , wie vor). Auch könne nur ausreichend transparente Freiwilligkeitsvorbehalte das Entstehen von Ansprüchen aus betrieblicher Übung verhindern (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 219/08). Zudem kann der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt unterlaufen, für das laufende Jahr kann der Arbeitgeber daher nicht unter Berufung auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt einzelne Arbeitnehmer oder Beschäftigtengruppen ohne sachlich gerechtfertigte Gründe von einer Gratifikationszahlung ausnehmen, da der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz Freiwilligkeitsvorbehalt gilt (BAG, Entscheidung vom , Az.: 6 AZR 532/89). Der Arbeitgeber kann den Freiwilligkeitsvorbehalt aber dazu nutzen, für die Zukunft veränderte Kriterien festzulegen, die aber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen dürfen (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 840/98). Statt eines Freiwilligkeitsvorbehalts kann auch ein sogenannter Widerrufsvorbehalt vereinbart werden. Ein solcher ist allerdings dann unzulässig, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes bei mehr als 25 % liegt oder aber der Tariflohn unterschritten würde (BAG, Entscheidung vom , Az.: 5 AZR 721/05). Zudem müssen bereits im Vertrag die Widerrufsgründe angegeben sein (BAG, Entscheidung vom , Az.: 5 AZR 364/04). Insofern empfiehlt sich statt der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts die Aufnahme eines Freiwilligkeitsvorbehalts, der grundsätzlich bei jährlichen Zahlungen auch zulässig ist (siehe BAG vom , wie vor). 4. Beseitigen eines bereits entstandenen Rechtsanspruchs Ist ein Rechtsanspruch einmal entstanden, so kann er grundsätzlich nur durch eine neue Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder durch eine Änderungskündigung beseitigt bzw. gemindert werden. Fehlt also ein Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt, kann die Gratifikationszusage, die durch Arbeitsvertrag, arbeitsvertragliche Einheitsregelung oder Gesamtzusage begründet worden ist, für die Zukunft nicht einseitig beseitigt werden. Auch für den Fall, dass auf Grund mehrjähriger vorbehaltloser Zahlung eine betriebliche Übung entstanden ist, bedarf es zur Beseitigung einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Vertragsänderung mit dem Arbeitnehmer. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann durch eine gegenläufige (sogenannte negative) betriebliche Übung nicht wieder aufgehoben werden. Das BAG hat seine Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung aufgegeben (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 281/08 nochmals bestätigt in der Entscheidung vom , Az.: 3 AZR 123/08). Hat also ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung
3 - 3 - und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg nicht widerspricht (BAG, wie vor). Wenn die Gratifikation auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, kann eine Änderung, auch eine Verschlechterung, dadurch herbeigeführt werden, dass ein neuer Tarifvertrag bzw. eine neue Betriebsvereinbarung ggf. nach Kündigung des alten Tarifvertrages bzw. der alten Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Kündigung eines Tarifvertrages führt zu dessen Nachwirkung nach 4 Abs. 5 TVG. Die Tarifvertragsparteien können bereits während des laufenden Jahres rückwirkend auf den Jahresanfang eine Verschlechterung der am Jahresende zu zahlenden Einmalzahlung wirksam vereinbaren (BAG, Entscheidung vom , Az.: 4 AZR 216/99). Bei der Kündigung einer Betriebsvereinbarung ist zu differenzieren: Handelt es sich bei der Einmalzahlung um eine freiwillige Leistung und beabsichtigt der Arbeitgeber mit der Kündigung die Einmalzahlung vollständig entfallen zu lassen, tritt keine Nachwirkung nach 77 Abs. 6 BetrVG ein. Anderes ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung lediglich eine Änderung des Volumens oder des Verteilungsschlüssels erstrebt, also eine sogenannte teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung vorliegt (BAG, Entscheidung vom , Az.: 1 AZR 46/93). 5. Gleichbehandlung der Arbeitnehmer Auch wenn der Arbeitgeber die Gratifikation freiwillig, also gerade kein Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung besteht, gewährt, muss er dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten, der eine willkürliche oder sachfremde Unterscheidung verbietet. Das Gebot der Gleichbehandlung verbietet es aber nicht, Ungleiches nach Maßgabe der vorhandenen Verschiedenheiten ungleich zu behandeln. Der Arbeitgeber kann mit der Auszahlung von Gratifikationen verschiedene Zwecke verfolgen. Eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn sie nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. Der Zweck einer Weihnachtsgratifikation rechtfertigt es grundsätzlich nicht, hinsichtlich der Höhe zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten zu differenzieren (BAG vom , Az.: 10 AZR 640/04). Bestehen in einem Betrieb aus sachlichen Gründen, z. B. auf Grund der Übernahme eines zusätzlichen Betriebsteils, voneinander unabhängige Vergütungssysteme sind daraus resultierende unterschiedliche Einmalzahlungen nicht zu beanstanden (BAG, Entscheidung vom , Az.: 1 AZR 604/02). Ein sachlicher Differenzierungsgrund kann dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitnehmergruppe an den Betrieb stärker binden will, weil deren Weggang zu besonderen Belastungen führen würde (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 365/02), oder wenn dadurch höhere übertarifliche Leistungen einer anderen Arbeitnehmergruppe ausgeglichen werden sollen (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 681/92). Gewährt ein Zeitungsvertrieb seinen Innendienstangestellten ein Weihnachtsgeld, den Zeitungszustellern jedoch nicht, ist diese Differenzierung gerechtfertigt, wenn die Zeitungszusteller die Möglichkeit haben, zur Weihnachtszeit von den Abonnenten ein nicht unerhebliches Trinkgeld zu erhalten (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 344/94).
4 - 4 - Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert eine Differenzierung wegen unterschiedlicher Krankenstände nur, wenn feststeht, dass der hohe Krankenstand nicht auf gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen beruht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom , Az.: 1 BvR 1929/95). Will der Arbeitgeber nach Leistung differenzieren, muss er hierfür sachlich gerechtfertigte und nachvollziehbare Kriterien, die sich objektivieren lassen, transparent machen. Die Differenzierung muss dem Leistungsträger entsprechen. Gestaltet der Arbeitgeber die Einmalzahlung als Anwesenheitsprämie aus, um leichtfertigen Krankmeldungen vorzubeugen, verletzt der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er Arbeitnehmer, die einer Arbeitszeitverlängerung nicht zugestimmt haben, von der Einmalzahlung ausnehmen will (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 569/06). Soweit ein Arbeitgeber Arbeitnehmer auf sogenannten vollständig oder teilweise zuwendungsfinanzierte Stellen beschäftigt, für die er Fördermittel erhält, die auch die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation umfassen, ist er nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, auch seinen Arbeitnehmern, die nicht solche Drittmittel finanzierten Gratifikationen erhalten, eine Weihnachtsgratifikation zukommen zu lassen (BAG, Urteil vom , Az.: 10 AZR 524/02) Die Arbeitgeber müssen diese oder andere sachliche Gesichtspunkte für eine etwaige unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Arbeitern, soweit sie nicht aus der Regelung selbst erkennbar sind, auf Verlangen begründen und überzeugend darlegen können. Bei Teilzeitkräften wird die Weihnachtsgratifikation entsprechend der geringeren Arbeitszeit kleiner ausfallen. Die Teilzeitbeschäftigten dürfen aber von der Gratifikation nicht ausgeschlossen werden (BAG vom , Az.: 6 AZR 159/89). Dementsprechend haben Teilzeitbeschäftigte je nach Verwendungszweck einen anteiligen Anspruch entsprechend ihrer Arbeitszeit (BAG vom , Az.: 10 AZR 734/04). 6. Anspruchskürzungen und Anspruchsausschlüsse In der jeweiligen Rechtsgrundlage der Gratifikation können Bedingungen für deren Bezug vorgesehen werden. So ist eine Stichtagsregelung grundsätzlich möglich, nach der nur diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben, die sich am Stichtag in einem ungekündigten (es wurde keine rechtswirksame Kündigung ausgesprochen) oder einem noch bestehenden Arbeitsverhältniss (es wurde z. B. eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen) befinden. Hierbei kann auch eine Wartezeit festgelegt werden (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 171/04). Die Leistung kann an zusätzliche Bedingungen geknüpft werden. So können die Betriebspartner vereinbaren, dass eine Sonderzahlung an Fahrer nur bei unfallfreiem Fahren und unter der zusätzlichen Bedingung gezahlt wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers im Bezugszeitraum endet (BAG, Entscheidung vom , Az.: 6 AZR 205/89). Scheidet ein Arbeitnehmer vor einem festgelegten Stichtag aus, stellt sich die Frage, ob er eine anteilige Einmalzahlung entsprechend der zurückgelegten Zeit fordern kann. Enthält hierzu die Anspruchsgrundlage keine Aussage, ist nach dem Leistungszweck zu differenzieren. Soll die Einmalzahlung allein die geleisteten Dienste zusätzlich honorieren (z. B. 13. Monatsgehalt), so ist der Leistungszweck zumindest teilweise erbracht worden, in Folge dessen besteht auch ein anteiliger Zahlungsanspruch (BAG, Entscheidung vom , Az.: 6 AZR 421/89). Ist hingegen allein die Belohnung der
5 - 5 - Betriebstreue gewollt (Gratifikation), was durch eine Stichtagsregelung zum Ausdruck kommt, hat der Arbeitnehmer die bezweckte Leistung, nämlich die Erbringung der Betriebstreue bis zum Stichtag, nicht erbracht, so dass kein anteiliger Zahlungsanspruch in Betracht kommt (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 15/08). Sind beide Zweckelemente gewollt Gratifikation mit Mischcharakter ist bei vorzeitigem Ausscheiden das zweite Zweckelement nicht erfüllt, so dass eine anteilige Zahlung ausscheidet, es sei denn, die Rechtsgrundlage selbst enthält eine ausdrückliche Bestimmung zur zeitanteiligen Quotelung (BAG, Entscheidung vom , Az.: 6 AZR 489/89). Wird in einem Arbeitsvertrag allein die Zahlung eines Weihnachtsgeldes zugesagt, so ist dies regelmäßig so zu verstehen, dass der Anspruch voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 134/03). Hierbei ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten es nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitgeber nach den von ihm aufgestellten Bedingungen für eine freiwillige Leistung zwar den im Laufe des Kalenderjahres neu eintretenden Arbeitnehmern eine anteilige Leistung gewährt, nicht aber den vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheidenden Arbeitnehmern (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 208/94). Scheidet ein Arbeitnehmer zum Stichtag oder zum Ende des Kalenderjahres auf Grund betriebsbedingter Kündigung aus, beeinträchtigt ein solches Ausscheiden den Anspruch des Arbeitnehmers nicht, wenn Zweck der Einmalzahlung allein die zusätzliche Vergütung der geleisteten Arbeit ist (reiner Entgeltzweck), da der Zweck durch die Arbeitsleistung bis zum Stichtag bzw. zum Ende des Kalenderjahres erreicht wird. Anders ist es zu bewerten, wenn die Belohnung der Betriebstreue allein oder jedenfalls auch (Gratifikation mit Mischcharakter) bezweckt war. So ist eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zulässig, die betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer von dem Ausspruch ausschließt (BAG, Entscheidung vom , Az.: 6 AZR 183/90). Andererseits befürwortet das BAG eine für den Arbeitnehmer günstige Weiterauslegung von gratifikationserhaltenden Tarifvertragsklauseln (Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 238/01). Diese Rechtsprechung dürfte wohl auch auf einzelvertragliche Zusagen zu übertragen sein. Hat die Einmalzahlung von der Zwecksetzung her reinen Entgeltcharakter, kann sie für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis geruht hat, um 1/12 gekürzt werden (BAG, Entscheidung vom , Az.: 6 AZR 418/89 für die Inanspruchnahme von Elternzeit). Diese Rechtsprechung dürfte auch auf alle anderen Ruhenstatbestände, wie z. B. unbezahlter Urlaub, unbezahlte Pflegezeit nach 3 Pflegezeitgesetz oder Wehr-/Ersatzdienst anzuwenden sein. Das Kürzungsrecht muss nicht vertraglich vereinbart sein, es ergibt sich bereits aus dem zugrunde liegenden reinen Entgeltzweck (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 49/94). Das Kürzungsrecht führt dann dazu, dass der Anspruch insgesamt entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis während des ganzen Jahres geruht hat. Wird im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonderzahlung entsteht und aus welchen Gründen die Leistung wieder zurückzuzahlen ist, ist damit abschließend der Zweck der Leistung definiert, so dass nicht im Nachhinein weitere Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt werden können. Ist danach nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum für die Sonderzahlung schädlich, steht dem ein Ruhen wegen Elternzeit nicht gleich (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 35/08). Ist alleiniger Zweck des Weihnachtsgeldes die Honorierung von Betriebstreue, kann die Einmalzahlung nicht für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis geruht hat, gekürzt werden. Denn der Arbeitnehmer hat die bezweckte Leistung Erbringung der Betriebstreue trotz ruhenden Arbeitsverhältnisses erbracht. Er hat damit Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld.
6 - 6 - Bei Zuwendungen mit Mischcharakter entsteht ein Kürzungsrecht für Ruhenstatbestände nicht automatisch, es muss jeweils in der Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) vereinbart sein (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 207/91). Eine Kürzungsvereinbarung, die nicht ausdrücklich getroffen worden ist, kann auch nicht unter Bezugnahme auf den Willen der (Tarifvertrags-)Parteien oder unter Hinweis auf allgemeine Rechtsgrundsätze in die Anspruchsgrundlage hineininterpretiert werden (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 66/93). Keine Kürzung ist ohne Vereinbarung für die Fehlzeiten möglich, die durch die Mutterschutzfristen der 3, 6 MuSchG entstehen (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 595/97). Eine entsprechende Vereinbarung würde als unzulässige mittelbare Diskriminierung gegen Art. 19 des EG-Vertrages verstoßen (EuGH, Entscheidung vom , Az.: Rl C-333/97). Die Schutzfristen sind insoweit wie tatsächlich geleistete Arbeit zu behandeln. Bei lang dauernder Arbeitsunfähigkeit ist die Zwecksetzung der Einmalzahlung ebenfalls von zentraler Bedeutung. Wird mit dem Weihnachtsgeld ein reiner Entgeltzweck verfolgt, entfällt der Anspruch, wenn der Arbeitnehmer im ganzen Kalenderjahr arbeitsunfähig war und deswegen keine Arbeitsleistung erbracht hat. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 28/00). Auf der anderen Seite ist eine lang dauernde, ganzjährige Arbeitsunfähigkeit für den Weihnachtsgeldanspruch unschädlich, wenn mit dem Weihnachtsgeld allein das Zweckelement der Betriebstreue gefördert werden soll, denn auch der arbeitsunfähige Arbeitnehmer erfüllt dieses Zweckelement. Bei Einmalzahlungen mit Mischcharakter besteht der Anspruch grundsätzlich, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr überhaupt nicht gearbeitet hat. Allerdings ist es den Tarif-, Betriebs-, oder Arbeitsvertragspartnern möglich, Kürzungs- und Ausschlussregelungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 669/92). Machen Sie hiervon keinen Gebrauch, muss die Gratifikation im Falle langdauernder Arbeitsunfähigkeit ungekürzt ausgezahlt werden (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 88/90). 7. Rückzahlungsklauseln Vor allem bei jährlichen Sonderzahlungen, wie beim Weihnachtsgeld, befinden sich häufig in den Anspruchsgrundlagen Rückzahlungspflichten für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Mindestfrist (in der Praxis meist vor Ablauf des des Folgejahres) vom Arbeitnehmer beendet wird. Solche Einmalzahlungen stehen nicht automatisch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Rückzahlungs- oder Bindungsklausel muss vielmehr ausdrücklich vereinbart sein und der Inhaltskontrolle nach den 305 ff. BGB standhalten (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 634/06). Ihr Vorhandensein ist sogleich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Einmalzahlung auch den Zweck hat, die Betriebstreue zu belohnen und zu fördern (Gratifikationscharakter). Die Rückzahlungsklausel kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung enthalten sein. Sie sollte Rückzahlungsvoraussetzungen und Bindungszeitraum eindeutig regeln, da sie ansonsten keinerlei Rechtswirkung entfaltet (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 25/04). Sie unterliegt zudem richterlicher Kontrolle im Hinblick darauf, dass eine Rückzahlungsklausel keine unzumutbare Kündigungserschwerung für den Arbeitnehmer beinhalten darf, da das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes betroffen ist. Das BAG hat hierfür folgende Grundsätze aufgestellt: - Kleine Gratifikationen dürfen keiner Rückzahlung unterworfen werden (BAG, Entscheidung vom , Az.: 5 AZR 1185/79), wobei das BAG damals von einer
7 - 7 - Grenze von 200 DM ausging. Diese Grenze dürfte heute angesichts der seither eingetretenen Geldentwertung bei 500 liegen. - Bindungsfristen über den des Folgejahres hinaus sind unzulässig. Bei Weihnachtsgratifikationen von weniger als einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum des Folgejahres zulässig (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 634/06). - Beträgt die Weihnachtsgratifikation ein volles Monatsgehalt oder mehr, ist eine Bindung bis max. zum des Folgejahres zulässig (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 7/02). Ist die Bindung bis zum des Folgejahres zulässig, muss die Rückzahlungsklausel ein Ausscheiden am des Folgejahres ermöglichen, anderenfalls ist sie unwirksam. Die Rückzahlung einer Jahresleistung im Höhe eines halben Monatsgehalts kann daher nicht verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer zum des Folgejahres kündigt. - Wird eine Einmalzahlung in Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig, sind die Teilbeträge getrennt zu betrachten (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 390/02). - Ist der Arbeitnehmer auf Grund der zuvor dargestellten Grundsätze bei einem Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts oder mehr über den des Folgejahres hinaus gebunden, darf er zum 1. darauffolgenden Beendigungstermin ausscheiden. Die Rechtsprechung knüpft hierbei an die vereinbarte Kündigungsfrist und den nächst zulässigen Kündigungstermin nach dem an (BAG, Entscheidung vom , Az.: 10 AZR 356/03), so dass sich hieraus bei Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen regelmäßig die Unzulässigkeit der Bindung über den hinaus ableitet. - Beruht die Rückzahlungsklausel auf einem Tarifvertrag, belässt die Rechtsprechung den Tarifvertragsparteien auf Grund der Tarifautonomie einen größeren Spielraum. Die Rückzahlungsklausel kann so formuliert werden, dass sie nicht nur die arbeitnehmerseitige Kündigung erfasst, sondern auch die arbeitgeberseitige Kündigung, die der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. In letzterem Fall entsteht ein Rückzahlungsanspruch nur, wenn das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers unmittelbar ausschlaggebend für die Arbeitgeberkündigung ist. 8. Pfändung, Abtretung und Aufrechnung der tariflichen Sonderzahlung bzw. Weihnachtsgratifikation Nach 850 a Ziffer 4 ZPO sind "Weihnachtsvergütungen" bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00, unpfändbar. Gegenüber Unterhaltsansprüchen gilt diese Pfändungsbeschränkung gemäß 850 d ZPO nicht. In Höhe des unpfändbaren Betrages kann die Weihnachtsvergütung auch nicht abgetreten werden, da nach 400 BGB Forderungen grundsätzlich nicht abgetreten werden können, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind. Außerdem ist gegenüber einer Weihnachtsgratifikation, soweit sie nach den obigen Darlegungen unpfändbar ist, auch eine Aufrechnung mit Gegenforderung gemäß 394 BGB nicht möglich, es sei denn, dass die Gegenforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beruht RA Alexander Schlichting Quelle: Website
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrGIBT ES EINEN GESETZLICHEN ANSPRUCH AUF SONDER- VERGÜTUNGEN, WIE WEIHNACHTS- ODER URLAUBSGELD?
MERKBLATT Recht und Steuern SONDERVERGÜTUNGEN Oft erhalten Arbeitnehmer neben dem Grundgehalt weitere Sondervergütungen z.b. Weihnachtsgeld, Treueprämien, Gratifikationen, 13. Monatsgehalt, Anwesenheitsprämien
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrInformationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick
Informationsblatt Betriebliche Übung I. Überblick Sei es hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld oder sonstiger Gratifikationen, aber auch der Transport zur Arbeitsstelle oder die Handhabung der Urlaubsübertragung,
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrInhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines
Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrWeihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?
Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrWerkstudentenvertrag
Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrAnstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.
Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich
Mehr1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrVertrag zum Schulversuch in Braunschweig
Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrB. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer
MehrEin Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.
Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
Mehr5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?
5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
Mehr9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen
Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen
MehrII. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009
II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsregelungen 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages. Die Regelungen
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrBundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 701 057 633 00 Bundesrepublik Deutschland West Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Bekleidungsindustrie Abschluss: 23.09.2000/ 25.10.2001 gültig
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrM I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten
M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
Mehrrat Weihnachtsgeld Tarifliche und rechtliche Ansprüche Informationen und Tipps für Beschäftigte
rat Weihnachtsgeld Tarifliche und rechtliche Ansprüche Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Abt. Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik November 2013 Arbeitsvertrag oder betrieblicher
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrGesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
Mehr1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte ( Minijob ) Zwischen der Firma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau, wohnhaft in, geb. am, (nachfolgend Arbeitnehmer/in genannt) wird folgender Arbeitsvertrag
Mehr800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrArbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht
Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrMERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
Mehr15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?
15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
Mehr