Ergebnis der Gesundheitsüberprüfung der GAP

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1 Bonn, 27. November 2008 Ergebnis der Gesundheitsüberprüfung der GAP I. Allgemeine Bewertung der politischen Einigung Nach langen, schwierigen Verhandlungen erzielten die EU-Agrarminister am 20. November 2008 politische Einigung über die Gesundheitsüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Bundesministerin Aigner stimmte dem Kompromiss zu, weil am Ende der Verhandlungen für Deutschland keine blockierende Minderheit erreichbar war, aber wichtige deutsche Anliegen durchgesetzt wurden, ohne unzumutbare Regelungen akzeptieren zu müssen. Dazu gehören: - die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Milchbegleitmaßnahmen ( Milchfonds ), - die Anerkennung der Milch als neue Herausforderung im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, - eine moderate Milchquotenanhebung mit einer Überprüfung der Marktsituation in den Jahren 2010 und 2012, - eine moderate und sozialverträgliche Anhebung der Modulation bei vollständigem Verbleib der Mittel in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum, - niedrigere nationale Kofinanzierungssätze für die zusätzlichen Modulationsmittel sowie - eine deutliche Vereinfachung der Cross Compliance gegenüber dem Kommissionsvorschlag. II. Ergebnisse im Einzelnen 1. Modulation und neue Herausforderungen a)vorschlag der Kommission (KOM-Vorschlag): - Ausgehend von der derzeitigen Modulation von 5Prozent für das Prämienvolumen über Euro ergeben sich folgende Kürzungssätze für die einzelnen Prämienklassen: = Euro: in vier (plus 2, 4, 6, 8) Schritten ab 2009 auf 13 Prozent in 2012, = Euro: (plus 5, 7, 9, 11) auf 16 Prozent, = Euro: (plus 8, 10, 12, 14) auf 19 Prozent, = ab Euro: (plus 11, 13, 15, 17) auf 22 Prozent;

2 SEITE 2 VON 13 - zusätzliche Mittel bleiben zu 100 Prozent im Mitgliedstaat innerhalb der 2. Säule mit nationaler Kofinanzierungsverpflichtung nach derzeitigen Regeln, - mindestens ein Betrag in Höhe der zusätzlichen Modulationsmittel muss für die neuen Herausforderungen Klimaschutz, Wassermanagement, Biodiversität und Erneuerbare Energien eingesetzt werden. - Die Direktzahlungen über Euro werden ab 2009 zusätzlich in vier Schritten um insgesamt 5 Prozent gekürzt (2009: + 2 Prozent, Prozent, Prozent und Prozent), so dass die Basismodulation 2012 insgesamt 10 Prozent beträgt, - der Teil der Direktzahlungen, der Euro überschreitet, wird ab 2009 zusätzlich um 4 Prozent gekürzt (Progression). In den Verhandlungen konnte die Bundesregierung erreichen, dass die Basismodulation von 8 Prozent auf 5 Prozent deutlich verringert wurde. Die progressive Kürzung konnte jedoch trotz deutschen Widerstandes nicht vollständig verhindert werden. Sie fällt aber mit 4 Prozent für die Direktzahlungen über Euro deutlich moderater aus. Insgesamt konnten die Belastungen für die deutschen Landwirte gegenüber dem Kommissionsvorschlag von 425 Mio. Euro in der Endstufe 2012 um 183 Mio. Euro auf 242 Mio. Euro verringert werden. Statt 68 Mio. Euro entfallen hiervon nur noch 19 Mio. Euro auf die Progression. Die Mittel aus der zusätzlichen Modulation stehen vollständig im jeweiligen Mitgliedstaat für bestimmte Maßnahmen in der ländlichen Entwicklung zur Verfügung. Dagegen hatten sich mehrere Mitgliedstaaten ausgesprochen, die eine Umverteilung der Modulationsmittel gefordert hatten. Auch bei der Verwendung der Modulationsmittel konnte Deutschland entscheidende Verbesserungen erreichen: - Die Anpassung des Milchsektors an den Quotenausstieg wird als neue Herausforderung anerkannt. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel wie den Hochwasser- und Küstenschutz. - Ausgaben ab dem 1. Januar 2010, die in den Entwicklungsprogrammen derzeit schon für die neuen Herausforderungen vorgesehen sind, werden angerechnet. Da alle deutschen Entwicklungsprogramme jetzt schon umfangreiche Beträge zu Gunsten der neuen Herausforderungen enthalten, können die Bundesländer über den Einsatz der zusätzlichen Modulationsmittel im Rahmen der 2. Säule weitgehend frei entscheiden.

3 SEITE 3 VON 13 - Zudem wird der nationale Kofinanzierungsanteil beim Einsatz der zusätzlichen Modulationsmittel in den westdeutschen Bundesländern von 50 Prozent auf 25 Prozent und in den ostdeutschen Bundesländern von 25 Prozent auf 10 Prozent gesenkt. Die jetzt festgelegten Kürzungen sind für die Betriebe insgesamt noch verkraftbar. Mehr als die Hälfte aller Betriebe sind von den Kürzungen nicht betroffen, können jedoch wie alle anderen Betreibe auch von den neuen Möglichkeiten im Rahmen der 2. Säule Gebrauch machen. Unter die Progression fallen etwas mehr als Betriebe (von insgesamt Betrieben in Deutschland). Durch die nationale Kofinanzierung stehen der Landwirtschaft und dem ländlichen Raum sogar mehr Mittel als bisher zur Verfügung. 2. Milch 2.1 Auslaufen der Milchquotenregelung: Vorbereitung auf eine weiche Landung ( soft landing ) - Anhebung der einzelstaatlichen Quoten in 2008/09 um 2 Prozent und in den Jahren 2009/10, 2010/11, 2011/12, 2012/13 und 2013/14 um jeweils 1 Prozent; - Verpflichtung der Kommission, vor dem 30. Juni 2011 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht (ggf. zusammen mit Legislativvorschlägen) über die Bedingungen eines sanften Quotenausstiegs vorzulegen, insbesondere einschließlich weiterer Quotenerhöhungen oder einer möglichen Absenkung der Überschussabgabe. - Anhebung der Milchquoten um 5 mal 1 Prozent in den Jahren 2009/10 bis 2013/14, - Bericht mit Revisionsklausel in den Jahren 2010 und 2012, - vorgezogene Quotenaufstockung um 5 Prozent ( front loading ) für Italien, - Halbierung des Fettgehaltskorrekturfaktors von 0,18 auf 0,09 für Erzeuger, deren Fettgehalt in der Anlieferungsmilch über ihrem Referenzfettgehalt liegt. Mit den Beschlüssen zu den Milchquoten konnten Forderungen anderer EU- Mitgliedstaaten, die Quotenaufstockungen um bis zu 15 Prozent gefordert hatten, verhindert werden. Außerdem wurden die moderaten Quotenerhöhungen konditioniert, d.h. in den Jahren 2010 und 2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jeweils vor dem 31. Dezember einen Bericht über die Entwicklung der Situation auf dem Milchmarkt und die sich daraus ergebenden Bedingungen für einen sanften Ausstieg aus der Milchquote vorlegen. Falls erforderlich muss die Kommission zusammen mit dem Bericht geeignete Vorschläge zur Sicherstellung eines sanften Quotenausstiegs unterbreiten. Dies bedeutet, dass der Rat beschließen kann, die weiteren Quotenaufstockungen, sofern die Marktlage dies erfordert, auszusetzen, oder im

4 SEITE 4 VON 13 Extremfall sogar die Quoten zu kürzen. Damit wurde unserer Forderung, weitere Quotenanhebungen von der Aufnahmefähigkeit des Marktes abhängig zu machen, erfüllt. Italien gab im Rat eine Erklärung ab, wonach die vorgezogene Quotenaufstockung ausschließlich zur Abdeckung der bereits im Markt befindlichen Überlieferungen genutzt wird. Sollte es zu weiteren Überlieferungen in den beiden kommenden Quotenjahren kommen, wird eine um 50 Prozent höhere Superabgabe fällig. Damit soll verhindert werden, dass es durch den Beschluss zu einer weiteren Produktionsausdehnung in Italien und damit zu einer zusätzlichen Marktbelastung kommt. Die Anpassung des Fettgehaltskorrekturfaktors war ein Zugeständnis an die Mitgliedstaaten, die deutlich höhere Quotenaufstockungen, als von der Kommission vorgeschlagen, gefordert haben. Ohne die Anpassung, von der auch die deutschen Milcherzeuger profitieren, wäre ein Kompromiss nicht zustande gekommen. Die Anhebung des Prozentsatzes der jährlich von einem Milcherzeuger zu vermarktenden Milchmenge von 70 Prozent auf 85 Prozent seiner Quote entspricht einer Forderung insbesondere der neuen Beitrittsländer. Diese haben nun leichter die Möglichkeit, Quoten von Milcherzeugern einzuziehen, die ihre Quote nicht oder zu weniger als 85 Prozent nutzen, und zur Strukturverbesserung aktiven Milcherzeugern zuzuteilen. 2.2 Milchfonds und Milchbegleitmaßnahmen - flankierende Maßnahmen über Art. 68 durch zusätzliche Kürzung von Direktzahlungen, - keine Verwendung nicht genutzter Ausgabenreste, - keine Finanzierung über zusätzliche Modulationsmittel. Finanzierung durch Ausgabenreste bei den Direktzahlungsmitteln sowie durch Mittel aus der zusätzlichen Modulation möglich. Mit der Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Milchbegleitmaßnahmen ( Milchfonds ) wurde dem deutschen Wunsch zur Flankierung des Ausstiegs aus der Milchquotenregelung Rechnung getragen. Die Mittel stammen aus Ausgaberesten bei den Direktzahlungen (für Deutschland zunächst etwa 45 Mio. Euro) und aus der zusätzlichen Modulation. Ab 2010 stehen Deutschland jährlich in steigendem Umfang Mittel für Maßnahmen zur Flankierung des Ausstiegs aus der Milchquote zur Verfügung belaufen sich diese Mittel einschließlich der nationalen Kofinanzierung auf mehr als 300 Mio. Euro. Die Länder können damit im Rahmen der 2. Säule entsprechend der landesspezifischen Gegebenheiten gezielt Milchviehbetriebe fördern. Sie können diese Mittel aber auch für andere Maßnahmen der ländlichen Entwicklung einsetzen.

5 SEITE 5 VON Marktmaßnahmen - Streichung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse, - bei Butter nur noch fakultative Regelung betreffend die private Lagerhaltung, - nur noch fakultative statt obligatorische Gewährung von Beihilfen, = zur Verfütterung von Magermilch und Magermilchpulver, = zur Verwendung von Magermilch zur Herstellung von Kasein, - Aufhebung der Beihilfen für = den Absatz von Butter in Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln, = den Direktverbrauch von Butterfett, = die Verwendung durch gemeinnützige Einrichtungen ( Sozialbutter ). - Beibehaltung der derzeitigen Interventionsregelung bei Butter und Magermilchpulver, - Beibehaltung der obligatorischen Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, - Wegfall der Verbrauchsbeihilfen für Butter, - Wegfall der privaten Lagerhaltung für Käse, - fakultative Gewährung von Beihilfen, = zur Verfütterung von Magermilch und Magermilchpulver, = zur Verwendung von Magermilch zur Herstellung von Kasein. Deutschland konnte erreichen, dass das bestehende Sicherheitsnetz für den Fall schwerer Marktkrisen in der Grundstruktur im Wesentlichen beibehalten und nicht, wie von der Kommission vorgesehen, weiter ausgehöhlt wird. Bis zur Grenze von t Butter bzw t Magermilchpulver jährlich wird auch künftig in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres die der Intervention angediente Ware zum festgelegten Interventionspreis angekauft. Wichtig ist auch, dass die private Lagerhaltung bei Butter weiterhin als obligatorische Maßnahme erhalten bleibt. Sie bleibt damit für die Wirtschaft gerade in der Zeit des höchsten Produktionsaufkommens eine verlässliche Größe. 2.4 Investitionsförderung/ Quotennachweis a) Nicht Gegenstand des KOM-Vorschlags. Abschaffung der Begrenzung der Investitionsförderung bei Milchviehbetrieben auf Investitionen im Rahmen der verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote. Die Kommission erklärte, dass im Rahmen der Anpassung der Kommissionsdurchführungsverordnung zur Förderung der ländlichen Entwicklung die

6 SEITE 6 VON 13 bisher noch bestehende Quotenbindung aufgehoben werden soll. Damit wurde eine weitere deutsche Forderung erfüllt. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung für wachstumswillige Milchviehbetriebe, da sie nach Abschaffung der Regelung nicht mehr gezwungen sind, für die beabsichtigten Aufstockungsinvestitionen Quoten vorzuhalten. Damit werden die Wachstumsschritte im Zusammenhang mit Investitionen erheblich flexibilisiert. 3. Cross Compliance (Bindung der Direktzahlungen an die Erfüllung bestimmter Auflagen) - Streichen von Auflagen bei der Betriebsführung ohne direkten Landwirtschaftsbezug: = Vogelschutzrichtlinie: nicht mehr Cross Compliance-relevant wäre z.b. das Sammeln und der Besitz der Eier in der Natur, = FFH-Richtlinie: nicht mehr Cross Compliance-relevant würde z.b. der Besitz, Transport, Handel von aus der Natur entnommenen Exemplaren, = einige detaillierte Bestimmungen entfallen, z.b. zur Führung des Bestandsregisters bei Rindern; der Grundsatz, dass ein Register zu führen ist, ist weiter enthalten, - Aufnahme neuer Verpflichtungen hinsichtlich der Instandhaltung von Flächen in gutem ökologischen und landwirtschaftlichen Zustand (Anhang III) als Ausgleich für Wegfall der obligatorischen Flächenstilllegung: = Konkrete Anforderungen an die Erhaltung von Landschaftselementen, = Verpflichtung, Weinanbauflächen in gutem vegetativem Zustand zu belassen, = Verpflichtung zur Anlage von Schutzstreifen an Gewässern, = Genehmigung der Bewässerung. b) Ergebnis/Bewertung: Im Bereich der Cross Compliance konnten wesentliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag erreicht werden. Beim Wassermanagement werden die bereits in Deutschland geltenden Maßnahmen im Rahmen der Aktionspläne zur Umsetzung der Nitrat-Richtlinie vollständig angerechnet, so dass keine weiteren Belastungen auf die Landwirte zukommen. Bei den Auflagen zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Anhang III) haben wir die von uns geforderte Flexibilität bei der Umsetzung der Standards erhalten. Zudem verpflichtete sich die Kommission, die Arbeiten zur Vereinfachung der Cross Compliance für die Landwirte fortzuführen. 4. Entkopplung der Direktzahlungen 4.1 fakultative Teilkopplung

7 SEITE 7 VON 13 - Wegfall der Option einer Teilkopplung der Prämie für Ackerkulturen ab 2010, - Schrittweises Auslaufen der Teilkopplung der Schlachtprämien für Rinder und der Bullenprämie und vollständiger Wegfall ab 2012, - Beibehaltung der Option für Teilkopplung der Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenprämie. - Die fakultative Kopplung eines Teils der Ackerprämie wird ab 2010 nicht mehr möglich sein, - bei den Tierprämien können die Mitgliedstaaten, die bislang einen Teil der Mutterkuhund Mutterschafprämie gekoppelt beibehalten haben, diese weiterhin im bisherigen Umfang gekoppelt gewähren. Bei der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie für Kälber besteht diese Option allerdings nur noch für eine Übergangszeit müssen auch diese Prämien EU-weit vollständig entkoppelt sein. Deutschland hat bei der Umsetzung der Betriebsprämienregelung von der Möglichkeit der fakultativen Kopplung der Prämie für Ackerkulturen sowie Rinder- und Mutterschafprämien keinen Gebrauch gemacht, da das Ziel einer möglichst weitgehenden Entkopplung im Vordergrund stand. Deutschland hält daher eine möglichst vollständige Entkopplung bei den teilgekoppelten Direktzahlungen für eine wichtige Voraussetzung zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU. Entkoppelte Zahlungen können zudem gemäß den Regeln der WTO in der so genannten green box abgesichert werden. Daher wird der Wegfall der Teilkopplung bei den Ackerkulturen und einigen Tierprämien ausdrücklich befürwortet. 4.2 Obligatorische Kopplung - Entkopplung der gekoppelten Hopfenprämie (25 Prozent) und ersatzlose Abschaffung des Mitteltransfers an Hopfenerzeugergemeinschaften mit Übergangsfrist bis Ende 2009, - Entkopplung der Erzeuger- und der Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter (33 Euro/t) zum 1. April 2011 und Integration in die Betriebsprämienregelung, - schrittweise Entkopplung der Beihilfe für Stärkekartoffeln (66,32) bis 2013 und vollständige Entkopplung der Verarbeitungsprämie für Kartoffelstärke (22,25 Euro/t) ab 2011, - Entkopplung die Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern (200 Euro/t) bis 2013, - die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern (90Euro/t) und die ergänzende Beihilfe für traditionelle Anbaugebiete für lange Flachsfasern (120 bzw. 50 Euro/ha) wird bis 2008/09 gewährt und dann abgeschafft, - Abschaffung der Energiepflanzenprämie (45 Euro/ha) ab 2010,

8 SEITE 8 VON 13 - Entkopplung der Eiweißpflanzenprämie (55,57 Euro/ha) ab 2010, - Entkopplung der Qualitätsprämie für Hartweizen (40 Euro/ha) ab 2010, - Abschaffung der Produktionserstattungen, die bei der Verwendung von Getreide- und Kartoffelstärke zur Herstellung bestimmter Waren des chemisch-technischen Sektors, z.b. Papier und Karton, organische Chemikalien gewährt werde können. - Entkopplung aller obligatorisch gekoppelten Beihilfen bis spätestens 2012, darunter die Verarbeitungsbeihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter sowie Flachs und Hanf jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2012, - Entkopplung der Erzeugerbeihilfen für Ackerkulturen, Hartweizen, Olivenöl und Hopfen ab 1. Januar 2010 sowie für Reis, Schalenfrüchte, Saaten, Eiweißpflanzen und Stärkekartoffeln ab 1. Januar Die Mitgliedstaaten können die letztgenannten Beihilfen auch früher entkoppeln, - Abschaffung der Energiepflanzenprämie ab 2010 und Verwendung der eingesparten Mittel zur Aufstockung der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten. Die Entkopplung bislang obligatorisch gekoppelten Beihilfen wird von der Bundesregierung im Grundsatz begrüßt. Allerdings forderte Deutschland bereits von Anfang an, dass den Betroffenen ein genügend langer Übergangszeitraum einzuräumen ist. Abweichend vom Kommissionsvorschlag, der als Zieljahr bereits 2011 vorsah, werden damit die Verarbeitungsbeihilfen für Kartoffelstärke und Trockenfutter ein Jahr später entkoppelt. Eine Entkopplung ab 2013, wie von uns ursprünglich gefordert, lehnte die Kommission mit Blick auf die neue Finanzplanung ab 2014 strikt ab. Dennoch dürfte die jetzt eingeräumte Übergangsfrist den Unternehmen helfen, sich rechtzeitig auf die mit der Entkopplung verbundenen Konsequenzen einzustellen. Positiv zu bewerten ist die Gleichstellung der Flachs- und Hanffasern im Hinblick auf die Entkopplung der Verarbeitungsbeihilfe ab 2012 und Überführung in die Betriebsprämie. Ursprünglich sollten die Beihilfe für Langfasern in zwei Schritten entkoppelt werden und die Beihilfe für kurze Flachs- und Hanffasern bereits 2009 auslaufen. Die Bundesregierung konnte in den Verhandlungen erreichen, dass die Zahlungen an die Erzeugergemeinschaften im Hopfensektor auch zukünftig beibehalten werden können. Außerdem konnte Deutschland maximale Flexibilität (z. B. betriebsindividuelle Zuweisung bzw. Erhöhung aller Zahlungsansprüche) bei der Einbeziehung bislang noch gekoppelter Beihilfen (z. B. Prämie für Eiweißpflanzen, Trockenfutter und Kartoffelstärke) in die Betriebsprämie erreichen (siehe Nr. 7.2).

9 SEITE 9 VON 13 Die Abschaffung der Energiepflanzenprämie wird begrüßt. Die erst mit der Reform von 2003 eingeführte Regelung hatte sich in der Praxis als extrem bürokratisch erwiesen. Insbesondere Verwaltung und Kontrolle des Vertragsanbaus der Energiepflanzen waren sehr aufwändig und standen in keinem Verhältnis zur Höhe der Beihilfe. Daher hat Deutschland die vorgeschlagene Abschaffung unterstützt. 5. Verwendung von Direktzahlungen für besondere Fördermaßnahmen in der 1. Säule Benachteiligte Gebiete, Risiko- und Krisenmanagement (Art. 68) - Mitgliedstaaten müssen bis zum 1. August 2009 über Anwendung entscheiden, - Sektor und Regionen übergreifend, - Mittelbereitstellung durch lineare Kürzung aller Zahlungsansprüche bzw. aller Direktzahlungen; maximale Kürzung wie bisher 10Prozent der nationalen Obergrenze, - erweiterte Verwendungsmöglichkeiten für = besondere Maßnahmen für Milch, Rindfleisch, Schafe und Ziegen in benachteiligten Regionen, = ein freiwilliges System von Ernteversicherungen (von der Versicherungsprämie entfallen im Regelfall auf den Landwirt 40Prozent, auf die EU 40 Prozent (Art. 68-Gelder) und auf den Mitgliedstaat 20 Prozent), = einen freiwillig einzurichtenden Risikofonds auf Gegenseitigkeit zur Erstattung bestimmter finanzieller Verluste im Falle von Tierseuchen (Finanzierung analog Ernteversicherung; bei gleichzeitiger Streichung der Möglichkeit von Sondermaßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte infolge von Tierseuchen im Rahmen der Einheitlichen Gemeinamen Marktorganisation) sowie Pflanzenkrankheiten, = Landwirte in Umstrukturierungsgebieten, = bisherige Verwendungsmöglichkeit für spezielle Produktionsformen, die aus Umwelt- oder Qualitätsgründen erwünscht sind, bleibt erhalten; - Begrenzung von evtl. nicht green-box-fähigen Maßnahmen in der WTO auf 2,5 Prozent der Obergrenze für Direktzahlungen (darunter fallen alle Maßnahmen mit Ausnahme der Ernteversicherungen und der Maßnahme für Umstrukturierungsgebiete). b) Ergebnis Weitgehende Einigung auf den Kommissionsvorschlag unter Erweiterung auf einige zusätzliche Maßnahmen: - Anhebung der Schwelle von 2,5 Prozent auf generell 3,5 Prozent mit bestimmten Sonderregelungen, - Übergangsregelung für Mitgliedstaaten, die von der Vorgängerregelung (Art. 69) Gebrauch machen, - begrenzte Erweiterung der begünstigungsfähigen Sektoren und Produktionsverfahren,

10 SEITE 10 VON 13 - freiwilliges System von Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen, - Risikofonds auf Gegenseitigkeit werden auf Umweltvorfälle erweitert, - Finanzierungsanteile für Versicherungen und Risikofonds werden geändert (staatlicher Anteil max. 65 Prozent, EU-Anteil über Art. 68-Gelder max. 75 Prozent (z. B.: Landwirt 35 Prozent, EU 48,75 Prozent, Mitgliedstaat 16,25 Prozent), - die Mitgliedstaaten können sich bis 2011 für einen Einstieg in Art. 68 entscheiden. In Anbetracht der zusätzlichen Kürzungen durch die Modulation und dem in 2010 beginnenden Anpassungsprozess zu regional einheitlichen Zahlungsansprüchen ist eine Nutzung des Art. 68 für Deutschland wenig attraktiv, da dies mit einer weiteren Kürzung der Direktzahlungen verbunden wäre. Eventuelle Probleme in bestimmten Sektoren insbesondere im Milchsektor lassen sich besser mit Maßnahmen im Rahmen der 2. Säule lösen. Auch eine Umwidmung von Direktzahlungen für Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen wird nicht befürwortet, da die Direktzahlungen nach wie vor das wesentliche einkommensstützende Element der landwirtschaftlichen Betriebe sind und in dieser Funktion auch der Risikoabsicherung dienen. Bei der Einführung der EU-weiten Regelung im Bereich des Risiko- und Krisenmanagements sind wichtige deutsche Forderungen erfüllt worden wie z. B. der Verzicht auf den Einsatz neuer EU-Mittel, die Fakultativität der Maßnahmen sowie die Orientierung an den WTO-Vorgaben. Ein Verhandlungserfolg ist der Erhalt der Sondermaßnahmen zur Marktstützung in Folge von Tierseuchen. Die Kommission hatte ursprünglich vor, diese Maßnahmen im Gegenzug zur Einführung der Risiko- und Krisenmanagementinstrumente, ersatzlos zu streichen. 6. Getreide 6.1 Getreideintervention a) KOM-Vorschläge: - Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Reis, - Beibehaltung der Intervention für Gerste und Sorghum, die jährlichen Ankäufe werden aber auf Null festgesetzt (Mais-Modell), - Beibehaltung der Intervention für Weichweizen, aber Ablösung durch ein Ausschreibungssystem, - Die Ausschreibung zur Intervention kann von der Kommission (ohne Mitwirkung des Verwaltungsausschusses) begrenzt werden, auf bestimmte Mengen, für einzelne Mitgliedstaaten oder Regionen. Die Kommission kann die Weichweizenintervention ohne Beteiligung des Verwaltungsausschusses Bedingungen aussetzen wenn der Marktpreis Rouen delivered höher als der Referenzpreis ist.

11 SEITE 11 VON 13 - Grundsätzliche Beibehaltung der Intervention und Festsetzung der Interventionsmenge bei Gerste und Sorghum sowie Hartweizen und Reis auf Null, - Beibehaltung des gegenwärtigen Interventionssystems bei Weichweizen für eine Menge von 3 Mill. t., Ausschreibungsverfahren setzt erst bei Überschreiten der Interventionshöchstmenge bei Weizen ein. Mit der gefundenen Lösung bei der Intervention von Weichweizen ist es Deutschland gelungen, den ursprünglichen Kommissionsvorschlag, der ein reines Ausschreibungssystem vorsah, zu entschärfen. Zugeständnisse mussten allerdings beim Futtergetreide gemacht werden. Ähnlich wie für die Maisintervention werden künftig auch für Gerste und Sorghum die jährlichen Aufkaufmengen auf Null festgesetzt. Aus Sicht der Bundesregierung ist dies allerdings hinnehmbar, da die derzeitige Weizeninterventionsregelung weitgehend beibehalten wird und diese auch auf dem Futtergetreidesektor eine Preis stützende Wirkung entfaltet. Zudem kann die Kommission nach wie vor besondere Interventionsmaßnahmen für den Getreidesektor ergreifen, wenn dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. 6.2 Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung - Wegfall der obligatorischen Flächenstilllegung, - Ausgleich der Umweltwirkungen durch Cross Compliance. Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung ab dem 1. Januar Die Flächenstilllegung wurde ursprünglich als Instrument der Angebotssteuerung eingeführt. In der Praxis hat sich die Maßnahme jedoch als außerordentlich bürokratisch erwiesen. Die Flächenstilllegung wurde bereits im letzten Jahr zur Verbesserung der Marktversorgung für ein Jahr vorübergehend ausgesetzt. Der Beschluss zur Abschaffung der Flächenstilllegung führt insbesondere im Rahmen der Durchführung der Betriebsprämienregelung zu wichtigen Erleichterungen für Landwirte und Verwaltungen, unter anderem auch durch den Wegfall der Regelung für den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf diesen Flächen. Die Kommission hat erklärt, dass ab dem 15. Januar 2009 keine Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flächenstilllegung erforderlich sind. 7. Betriebsprämienregelung 7.1 Vereinfachung der Betriebsprämienregelung

12 SEITE 12 VON 13 - Aufhebung der Flächenstilllegung und Wegfall der Sonderreglungen für Stilllegungszahlungsansprüche, - Wegfall der Sonderregelungen für Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (5 Jahre Nutzungsgebot und Übertragungsverbot), - Einführung einer Untergrenze: Obligatorisch - aber Wahlmöglichkeit für Mitgliedstaaten, ob bei 250 Euro oder 1 ha die Untergrenze liegen soll. Die bisherige Ratsverordnung für Direktzahlungen wird durch eine Nachfolgeverordnung abgelöst, die u. a. die o. g. Vereinfachungen für Landwirtschaft und Verwaltung zur Folge hat. Der Rat hat ferner 100 Euro oder 1 ha als Untergrenzen für Direktzahlungen ab 2010 beschlossen. Von diesen Werten kann der Mitgliedstaat innerhalb bestimmter Grenzen (in Deutschland 300 Euro bzw. 4 ha) entsprechend seiner Bedürfnisse abweichen. Die Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung werden mit dem Wegfall der Flächenstilllegung zu normalen Zahlungsansprüchen. Damit entfallen zahlreiche Auflagen für die Landwirtschaft und die erforderlichen Kontrollen durch die Verwaltung der Bundesländer. Ferner entfallen künftig die Restriktionen bei den aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüchen. Deutschland begrüßt den flexiblen Rahmen für die Festsetzung einer Untergrenze für die Beantragung von Direktzahlungen; hierdurch besteht die Möglichkeit, die Verwaltungen der Länder bei der Antragstellung zu entlasten. Nun gilt es, mit dem Berufsstand und den Ländern eine Lösung zu finden. 7.2 Weiterentwicklung der nationalen Entkopplungsmodelle und Verlängerung SAPS - Entscheidungsmöglichkeit bis , Entkopplungsmodell zu wechseln/zu ändern, - Regelungen über die Einbeziehung der zu entkoppelnden Beihilfen in die Betriebsprämienregelung: Die Zahlungsansprüche der Betriebsinhaber, die in den betreffenden Sektoren die bisherige Beihilfe erhalten haben, werden an die betroffenen Erzeuger gewährt. Ferner können die Zahlungsansprüche im Zeitablauf angepasst werden,, - Verlängerung der vereinfachten einheitlichen Flächenzahlung (SAPS) in den Beitrittsländern bis 2013.

13 SEITE 13 VON 13 - Revision des Entkopplungsmodells, - Mitgliedstaaten, die die Entkopplung über ein Hybrid- oder Regionalmodell umsetzen, können neu zu entkoppelnde Beihilfen entweder voll als flat rate oder betriebsindividuell oder als Kombination aus beiden Varianten zuweisen, - diejenigen neuen Mitgliedstaaten, die SAPS anwenden, können dies bis 2013 tun. Bislang sah das EG-Recht keinerlei Revisionsmöglichkeiten für die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Entkopplungsmodelle vor. Nunmehr haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihr Entkopplungsmodell in Richtung eines Regionalmodells bzw. die Werte der zugeteilten Zahlungsansprüche hin zu regional einheitlichen Zahlungsansprüchen anzupassen. Deutschland hat bereits 2005 mit dem dynamischen Hybridmodell diesen zukunftsweisenden Weg beschritten. Daher wird die Möglichkeit zur Revision der nationalen Entkopplungsmodelle begrüßt. Dies bietet die Chance, die im Zuge der GAP- Reform von 2003 entstandene Vielfalt von Entkopplungsmodellen anzugleichen und zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen zu kommen. Die Regelungen zur Einbeziehung neu zu entkoppelnder Beihilfen gewähren Deutschland die Flexibilität bei der Umsetzung. Die Verlängerung des SAPS wurde von Deutschland unterstützt, da die einheitliche Flächenzahlung im Wesentlichen dem Ziel regional einheitlicher Zahlungsansprüche ab 2013 im deutschen Entkopplungsmodell sehr nahe kommt.

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